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Redigiert
Direktor Schwandner
Ifcofstand der Sliafanstaltea in Ludvvi^>btiru and Hohen
Vorsitzender des Vereinsausschusses.
jf||infundvierzigster Band. — 1v und
: HETDELBERo
-ßM r! W i n t er’s Uni versitäts^buchli^’^^^^^”^
Einzelne Bände und Hefte der Blätter für Gefätik ]
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Uiiiver^sitätsbuehhaiulliinj^ in Heidelberjy; zu den naclifol^rndi^n ^
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2.20
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Blätter
für
Gefängniskunde.
Organ des Vereins der deutschen Strafanstaltsbeamten e. Y.
Redigiert
von
Direktor Schwandner
Vorstand der Strafanstalten in Ludwigsburg und Hohen Asperg.
Vorsitzender des Vereinsausschusses.
Fünfundvierzigster Band. — 1. und 2. Heft.
HEIDELBERc^
Carl Winter's Universitätsbuchhandli^f^S*
1911.
VI. Versammlung
des
Verbands der deutschen Schutz¬
vereine für entlassene Gefangene
in Breslau
am 26. und 27. Oktober 1910.
(Stenographischer Bericht über die Verhandlungen.)
MANNHEIM
Hofbuchdruckerei Max Hahn &
IQll.
Tagesordnung
für die
Mittwoch, den 26. und Donnerstag, den 27. Oktober 1910
im Provinzial-Ständehaus zu Breslau jeweils vorm. 9 Uhr
beginnende
Verbandsversammlung.
1. Begrüssung der Versamnalung durch den Vorsitzenden
des Verbandsausschusses und etwaiger Vertreter von
staatlichen oder Kommunalbehörden,
2. Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter.
3. Erstattung des Verbandsberichts für die Jahre 1907/1910
durch den Vorsitzenden des Verbandsausschusses.
4. Wahl einer Kommission zur Prüfung der Verbandsrech¬
nung und Berichterstattung derselben.
5. Vortrag des Herrn Staatsanwalt Dr. Rosenfeld-Berlin
über „Die Gefängnis vereine und das neue deutsche
Strafrecht“.
6. Vortrag des Herrn Oberregierungsrat Mich al-l^ürn-
berg über „Die staatliche Hauptstelle für Gefangenen¬
obsorge in Bayern“.
7. Besprechung folgender Fragen:
a)
b)
Welche neuen Aufgaben erwachsen aer^
vereinen durch die Einrichtung
und wie sind diese Aufgaben zu lösen
Referent: Herr Amtsgerichts rat R'v •• i
Korreferent: Herr Pastor A. J u s h e \ - Bt®® ftS'
führer der Schles. Gefängnisg-p.(Gesch^
Auf welche Weise können die
erfolge der Schutzvereinstätigl^^-oder
statistisch dargestellt werden ? ^^^IgestelB
Referent: Herr Ministerialrat
Karlsruhe. von Engelb*^*
Korreferent: Herr Landgeriol^ ^ ^ r-
Karlsruhe. ^^Srat Dr.
c) Zu den auf der Mannheimer Vc^, ir»S'
senen Grundsätzen:
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4
1) Die Fürsorge für die Familie eines Gefangenen
übernimmt der Verein des Ortes, an dem die
Familie zur Zeit des Antrags auf Unterstützung
sich dauernd aufhält;
2) Die Fürsorge für die entlassenen Gefangenen
übernimmt der Verein des Ortes, an dem der
Entlassene zur Zeit seiner Gefangennahme seinen
dauernden Wohnsitz gehabt hat;
sind folgende Zusätze zu machen;
1) Die Mannheimer Grundsätze sind im Wortlaut an
alle Strafanstalts- und Gefängnisverwaltungen
mitzuteilen und zwar mit dem Zusatz, dass in
einzelnen besonderen Fällen eine Abweichung
von der Regel gestattet sei;
2) Sollte für den Absatz 2 es den Anstaltsverwaltungen
geraten erscheinen, dass der Entlassene nicht in
die Heimat oder den Ort der Inhaftnahme als
den zuständigen Ort der Fürsorge zurückkehrt,
so möchten die Verwaltungen trotzdem das et¬
waige Gesuch um Fürsorge an den örtlich zu¬
ständigen Fürsorgeverein übergeben mit dem An¬
suchen, sich darüber mit dem Verein, der für
den neuen Aufenthaltsort zuständig ist, ins Ein¬
vernehmen zu setzen.
Referent: Herr Strafanstaltsgeistlicher Pfarrer Wo 1 f f-
Kassel.
8. Anträge aus der Versammlung.
Verzeichnis der Teilnehmer.
o.z.
10
11
12
13
14
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
Aulich
von Baehr
Hedwig Barsch
A. Berner
Braune
von Brocke
Conrad
Czablewski
Doericht
Dommes
Drescher
Dürr
Fränkel u. Frau
Frank
15 j Agnes Franz
Wohnort
Frau M. Franz
Fraunil
Frau A. Frölich
Göbel
Gogauer
Geterer
Grunwald
Gundermann
Wilh. Haarmann
Hahn
Halpert
Harnisch
Strafanstalts¬
lehrer a. D.
Strafanstalts¬
sekretär
Schriftstellerin
Fräulein
Pastor
Staatsanwalt
Strafanstaltsl.
Strafanstalts-
Geistlicher
Strafanst.-Dir.
Strafanst.-Insp.
Oberstaatsan¬
walt a D.
Strafanst.-Insp.
I Amtsgerichtsrat
Domkapitular
Fräulein
Strafanst.-Insp.
Eentnerin
Amtsrichter
M. d. A.
Amtsgerichtsrat
Professor
Amtsgerichtsrat
Strafanst.-Dir.
Pastor
Eektor
Rechtskandidat 1
Strafanst.-Pfr.
Sagän
Breslau
Görlitz
• Oels
Breslau
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Jauer
Als Vertreter
des
(Bezeichnung
des Vereins etc.)
Brieg
Breslau
Gr.-Strehlitz
Breslau
Zentrale für
I Jugendfürsorge
Fürsorgeverein
Görlitz
Strafanst. Oels
Fürsorgeverein
Breslau
Jauer’scher
Kreisverein zur
Fürsorge für
entlassene
Gefangene
Wohlau
Myslowita
n
®‘’'leeau
i. A. Seiner
Eminenz des
iHerrn Kardinni'
Eürstbischois
Katb.
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a. S.
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Strie^^Jf
Agent
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Anbnl*^
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8
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Name
Stand
Wohnort
Als Vertreter
des
(Bezeichnung
des Vereins etc.)
28
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Gefängnis-
Oberinspektor
Stettin
Pommer’scher
Gefängnis-
Verein
29
Hauke
Erzpriester
Wohlau
—
30
Heilboru
Professor
Breslau
—
31
Heinz
Pastor
»
Breslauer
Fürsorgeverein
32
Elsa Hilscher-
Paiiten
—
Jauer
Verein
Frauenwohl
33
Hoffmann
Rentner
Liegnitz
Fürsorgeverein
Liegnitz
34
Hoheisel
Strafanst.-Pfr.
Striegau
—
35
Holle
Erster
Staatsanwalt
Breslau
—
36
Janetzko
Strafanstalts-
Inspektor
Striegau
—
37
Jaques und Frau
Regierungsrat
Breslau
Gefangeneii-
Fürsorgeverein
Breslau
38
von Jaraezewski
Erster
Staatsanwalt
V
—
39
Joachim
Oberamtsricht.
Bruchsal
Schutzverein
Bruchsal
40
Just und Frau
Pastor
; Breslau
—
41
Just
Strafanst.-Pfr.
1 Düsseldorf
j
Rhein. Westf.
Gefängnis - Ges.
42
Eaintzik
Oberbeamter an
der Landwirt¬
schaftskammer
1 Breslau
* Landwirt¬
schaftskammer
! für Schlesien
43
Kindler
1
i
Erster
Staatsanwalt
1 Liegnitz
1
—
44
Gabriele Klausa Vorsteherin
Charitas-
' Sekretariats
1 Breslau
Charitasverb.
Breslau
45
Knoll
1
Pastor
i Wohlau
1 Pürsorgeverein
Wohlau
46
Koelblin
1
1
1
T. . 1
Strafanst.-Dir.
Mannheim
Bezirksverein
f. Jugendschutz
u, Gefangenen¬
fürsorge
Mannheim
47
Köhne
Strafanst.-Dir.
Eatibor
48
Komor ;
Gef,- Geistlicher
Beuthen j
—
49
Korth '
Pro bist. .
O.-Schl. !
Wohlau :
50
Krajewski
Landrichter
Gleiwitz
i
Fürsorgeverein
Gleiwitz
9
o.z.
Name
Stand
51
Krinke
Strafanst.-Sekr.
52
Dr. Krohne
Wirkl. Geh.
Oberreg.-Rat
53
Kuczmaun
Strafanst.-Insp.
54
Langer
Gefängnis-Dir.
55
Lehnert
Strafanst.-Past.
56
Dr. Leonhardt
Strafanst.-Dir.
57
von Lippe
Regierungsrat
58
Lohmann
Strafanst.-Dir.
59
P. Lucas
Strafanst.-Pfr.
60
H. Ludwig
Malerobernistr
61
Lympina
Strafanst.-Pfr.
62
Marx und Frau
Amtsgerichtsrat
63
Gertrud Mathes
Frau Med.-Rat
64
Mehlis
1
'
Erst. Staatsauw.
65
Meissner
Pastor prim.
66
J. Michal
Oberreg.-Rat,
Strafanst.-Dir
67
Müller
Oberstaatsanw.
68
Neckes
Bureaudirigent j
69
D. Nottebohm
General¬
superintendent
70
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!
Plaschke
Geh.
Oberjustizrat,
Vortragender
Rat im Justiz-
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Dr. Preetorius
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^Ministerium
General-
Staatsanwalt
Wohnort
Als Vertreter
des
(Bezeiihnung
des Vereins etc.
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Gross- —
Strehlitz
Berlin Kgl. preuss.
Ministerium d. I.
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Breslau
Gross-
Strehlitz
Wohlau
Kreisverein
Wohlau
Breslau
Görlitz
Wohlau
Breslau
I Schles. Hand¬
werkskammer
Lauban
Breslau
Posen
Wohlau
Nürnberg
Breslau
Berlin
Breslau
Fürsorgeverein
für entl. Gef. d.
Kreises Lauban
Provinzial¬
verein für ent¬
lassene Straf-
gefang. Posen
Fürsorgeverein
Wohlau
Obsorgeverein
Nürnberg und
Hauptstelle für
Gef.-Obsorge
in Bayern
„ Verein zur
Besserung dev
fc>trafgelang.
Berlin
Preuss-
Yium
Darnistadt
d. bess-
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^\^^ntla8s.
Gr.
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o.z.
1
Name
Stand
Wohnort
Als Vertreter
des
(Bezeichnung
des Vereins etc.)
72
K. Ramisch
Frau Professor
Breslau
73
Dr. Beichardt
Geh<
Ober.-Reg.-Rat
Heidelberg
—
74
Reinecke
Erst. Staatsanw.
Ratibor
Fürsorgeverein
Ratibor
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Stadtrat
Breslau
Stadt Breslau
76
P. Richter
Strafanstalts-
Geistlicher
Elberfeld
Elberfeld-
Barmen
Gefängnisges.
77
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»
Ratibor
Fürsorgeverein
Ratibor
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Reg.-Rat,
Strafanst.-Dir.
Wolfen¬
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Zentralstelle f.
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Wesen f.d.Prov.
Brandenburg
79
Dr. Rosenfeld
Staatsanwalt
Berlin
—
80
C. Rosenstein
—
Breslau
Jugendzentrale
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Dr. Rosenthal
Rabbiner
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Gemeinde
82
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Frau Apotheker
Görlitz
Ausschussnjitgl.
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Gefängnisges.
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Cäcilie Sachs
Fräulein
Breslau
Rechts-
Schutzstelle
für Frauen
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Scheuner und Frau
Ober-Reg.-Rat
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R. Schmidt
Amtsvorsteher,
Rentmeister Sr.
Majestät des
Königs von
Württemberg
Carlsruhe
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Schnorrenpfeil
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Rybnick
O.-S.
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Landesrat
Breslau
Landes¬
hauptmann
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Schüler
Frau Geh.-Rat
V
Zentrale für
J ugend f ü rsorge
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Schuldig
Pastor
Neobschütz
—
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Frau Dr .Schuppoen
Strafanstalts-
Oberin
Jauer
—
91
Schwandner
Strafanst.-Dir.
Ludwigs¬
burg
Verein der
deutschen Straf-
anstaltsbeamteii
92
Frau L. Segnenz
—
Breslau
Zentrale für
Jugendfürsorge
93
Seifert
Amtsgerichtsrat
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o.z.
Name
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Dr. Seyfarth
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G. Sommer
96
Dr. Sommerbrodt
97
Dr. von Staff
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Stavenhagen
99
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Steger
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Steinfeld
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Winckler
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Hans Trusen
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Leopold Trusen
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Dr. Vierbaus
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Marie Wagner
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Wagner
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Dr. Wetzlar u. Frau
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Breslau
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Landgerichts- i
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Strafanstalts-
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Strafanst.-Pfr.
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Justizrat
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Ober-Reg.-Rat
Breslau
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Miechowitz
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Breslau
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Oberlandes-
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Breslau
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Staatsanwalt
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Landgerichtsr.
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Karlsruhe
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Landgerichts-
Direktor
Breslau
Zabrze 0.*S.
Karlsruhe
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Als Vertreter
des
(Bezeichnung
des Vereins etc.)
Deutsch. Hilfsv.
f. entli Gefang.
Kath. Charitas¬
sekretär
Vors. d. Schles.
Gefäiignisges.
Kath. Kommiss,
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Fürs.-Vereine
Ober-Präsident
von Schlesien
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Heime f. Entl.,
Friedenspforte
u. Gnadenpforte
Schles. Frauen-
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Fürsorgeverein
Glogau
Zentrale für
Jugendfüraorse
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Für^rgev erein
Breslau
Kath. Füraorge-
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(Bezeichnung
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Fürsorgevereiu
Ober-Reg.-Rat
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Gross-Strehlitz
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Breslau
Breslau
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das Protokoll
zu führen.
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13
Die Versammlung wurde am Mittwoch, 26, Oktober,
vormittags OV* Uhr durch den Vorsitzenden Geheimen
Oberregierungsrat Dr. Reichardt-Karlsruhe mit folgender
Ansprache eröffnet:
Meine verehrten Damen und Herren!
Ich eröffne die Versammlung des Verbandes der
deutschen Schutzvereine für entlassene Gefangene, welche
die sechste ist seit der Gründung des Verbandes im
Jahre 1892, indem ich alle Anwesetiden herzlich will¬
kommen heisse.
Der Dichter und Menschenfreund Prinz Emil zu
Schoenaich-Carolath, ein Sohn Schlesiens, sagt in einem
Aufrufe zugunsten der Tätigkeit der Gefangenen-Fürsorge:
„Staat, Gemeinde und Schule bemühen sich grundsätzlich,
den Vorbestraften zu deklassieren, und der grösste Teil
der Menschen stimmt dem freudigst bei.“
Ich möchte nun die Frage erheben: Ist das richtig?
und angesichts der heutigen Versammlung sagen: Wir sind
doch wohl auf dem besten Wege, diesen pessimistischen
Ausspruch zu widerlegen. Staat, Kirche, Gemeinde, soziale
Verbände und Vereine helfen uns heutzutage in unserer
Arbeit, und wir empfinden dankbar diese Hilfe, und auch
heute möchte ich an dieser Stelle allen diesen Korpora¬
tionen und ihren Vertretern meinen Dank sagen für ihre
Mitwirkung an unserem Werke.
Dankbar begrüsse ich die heute erschienenen Ver¬
treter dieser Korporationen.
Ich heisse willkommen und begrüsse die Vertreter
der Königlich Preussischen Regierung, den Vertreter des
Ministeriums des Innern, Herrn Wirklichen Geheimen Ober¬
regierungsrat Dr. Krohne und den Vertreter des Justiz¬
ministeriums, Herrn Geheimen Oberjustizrat Plaschke.
Ich begrüsse auch die Vertreter der Regierungen der
einzelnen Bundesstaaten, die hier anwesend sind, den Ver¬
treter der Königlich Bayerischen Regierung, den Vertreter
der Grossherzoglich Hessischen Regierun»" und den Ver¬
treter der Herzoglich BraunschweiglscheivRen^®™’^"'
Ich begrüsse die Vertreter der Kirche beider Kon¬
fessionen, den Herrn GeneralsurjprintAnrtpnten Notte-
bohra und den Herrn Domherrn Fv.nk
Eminenz der Herr Fürstbischof h;« p,..
unsere Versammlung abzuordnen ”
14
Ich begrüsse die Beamtenschaft Schlesiens, die Herren
Richter und Staatsanwälte, an ihrer Spitze den Herrn
Oberlan d esgerichtspräsiden ten.
Ich begrüsse und heisse willkommen den Vertreter
der Stadt Breslau, deren Gastfreundschaft wir geniessen,
einer Stadt, die in dem Wettlauf der deutschen Kommunen
um die Palme der Vortrefflichkeit ihrer «sozialen Ein¬
richtungen einen guten Platz zu behaupten stets gewusst hat.
Ich begrüsse auch den Vorstand des Deutschen Straf¬
anstaltsbeamtenvereins, eines Vereins, der uns ja ganz be¬
sonders nahesteht.
Ich begrüsse endlich alle unsere Verbandsmitglieder
und alle Anwesenden und wünsche und hoffe, dass über
unseren Verhandlungen ein guter Stern walten, und dass
unsere Arbeit gedeihlich und segensreich sein möge.
Ich erteile nun das Wort dem Herrn General-
superintenden Nottebohm, der die Güte haben will,
uns zu begrüssen.
Generalsuperintendent D. Nottebohm-
Bresl au:
Hochverehrte Versammlung!
Gestatten Sie mir, zugleich im Namen des Könialichen
Konsistoriums als der evangelischen Provinzialkirchen¬
behörde von Schlesien, Ihnen zu Ihrer Tagung die herz¬
lichsten Wünsche auszusprechen. Die Kirche und alle,
die in ihr arbeiten, haben das lebendigste, unmittelbarste
Interesse an der Aufgabe, die sich die Schutzvereine für
entlassene Gefangene gestellt haben, da es doch von jeher
die Aufgabe der Kirche gewesen ist, sich gerade ihrer
gefährdeten, verirrten, oder gebrochenen Glieder hilfreich
anzunehmen. Wenn die Aufgabe Ihrer Vereine ganz be¬
sonders darauf gerichtet ist, den entlassenen Gefangenen
wieder zu einer gesunden sozialen Stellung und recht¬
schaffenen Tätigkeit zu verhelfen, und wenn auf der
anderen Seite die Kirche insbesondere seelsorgerlich, sittlich
und religiös ihnen helfen soll, so liegt es auf der Hand,
wie das eine und das andere sich auf das innigste berühren,
und wie nur durch das Zusammenwirken dieser äusseren
sozialen und inneren seelsorgerlichen Arbeit bei den
einzelnen wirklich das volle Ziel, das uns allen am Herzen
liegt, erreicht werden kann.
15
Mit ganz besonderem Interesse erfüllt uns die Er¬
weiterung, die Ihre Arbeit in den letzten Jahren inbezug
auf die Fürsorge auch für die gefährdete Jugend unseres
Volkes erfahren hat. Denn bei der gegenwärtigen wirt¬
schaftlichen, sozialen und sittlichen Lage in unserem Volks¬
leben gibt es für die Arbeit der Kirche kaum irgend eine
Aufgabe, die uns mehr auf dem Herzen und Gfewissen
brennen muss als die Fürsorge für unsere Jugend. Hier
gilt es, überall neue Mittel und Wege zu finden, um
an die Herzen der Jugend fördernd, innerlich stärkend
oder wieder zurechtbringend heranzukommen. Da Ihre
Vereine sich nun gerade der Aufgabe zugewandt haben,
denjenigen Gliedern in der Jugend unseres Volkes, die
besonders gefährdet sind, erzieherische Fürsorge angedeihen
zu lassen, so fühlen wir uns auch in dieser Hinsicht für
Ihre Arbeit aufs innigste interessiert. Wir können deshalb
nur von ganzem Herzen wünschen, dass Ihre diesjährige
Tagung und alle Arbeiten der Schutzvereine fernerhin von
reichem Segen für unser Volk begleitet sein möchten.
(Beifall). .
Domherr Frank-Breslau:
Meine verehrten Anwesenden!
Von Anfang an, wo sich der Verein zum Schutze
der Strafentlassenen konstituiert hat, hat auch Seine Emi¬
nenz der Herr Kardinal Fürstbischof von Breslau den
regsten Anteil genommen an den Arbeiten, die zu diesem
Zweck unternommen worden sind. Nicht bloss, dass er
selbst alljährlich einen erheblichen Beitrag zur Bestreitung
der Kosten, die der Verein zu tragen hat, spendet, sondern
dass er auch ein Mitglied des Domkapitels beordert hat,
ihn bei den Sitzungen zu vertreten, und so bin ich auch
diesmal beauftragt, Ihren Sitzungen hier beizuwohnen, und
ich kann Ihnen versichern, dass Seine Eminenz Ihren Be¬
ratungen mit dem lebhaftesten Interesse folgt.
Es ist ja selbstverständlich, dass in einer Provinz,
die zur Hälfte katholisch ist, auch ein grosser Anteil katho¬
lischer Fürsorgezöglinge mitbeteiligt ist, und dass der
Oberhirt der Diözese, der Herr Kardinal Fürstbischof, wie
auch der Herr Vorredner von seinem Standpunkt es für
seine Mitglieder betont hat, Anteil nimmt an der Arbeit
zum Schutze dieser Verirrten, dieser Personen, welche so
sehr der Fürsorge bedürfen.
16
Ich werde nicht verfehlen, wenn die Sitzungen zu
Ende sind, dem Hochwürdigsten Herrn Fürstbischof von
Ihren Beratungen Kenntnis zu geben, und ich kann die
Versicherung geben, dass er auch in Zukunft Ihre Be¬
ratungen und Ihre Tätigkeit mit seinem Interesse begleiten
wird. (Bravo) 1
OberlandesgerichtspräsidentDr, Vierhaus-
Breslau:
Hochverehrte Damen und Herren!
Wenn ich mir erlaubt habe, vor dem Eintritt in die
Tagesordnung für ein paar kurze Worte mir die Ge¬
nehmigung Ihres Herrn Vorsitzenden zu erbitten, so ge¬
schah es, um Ihnen namens der schlesischen Richter Gruss
und Glückwunsch zu dieser Tagung zu entbieten.
Meine Herren, die Beziehungen der Richter und
namentlich der Strafrichter zu den Fürsorgevereinen sind
in einer Entwicklung begriffen, die ich wohl als Ver¬
tiefung bezeichnen darf. Wenige Jahrzehnte zurück, und
Strafverhängung und Strafvollstreckung schieden sich rein
formal und äusserlich, ohne inneren Zusammenhang. Der
Richter setzte die Strafe fest nach einem abstrakten Straf-
masstabe, die Strafvollstreckungsbehörden vollstreckten sie
wie einen gegebenen Befehl innerhalb ihrer Zuständigkeit,
und für den entlassenen Gefangenen sorgten Fürsorge¬
vereine, soweit sie vorhanden waren, auch wiederum nach
anderen Gesichtspunkten, als nach denen Strafurteil und
Strafvollstreckung erfolgt waren.
Die tiefe Bewegung, die durch unser ganzes Straf¬
recht geht, hat auch hier eingesetzt. Man erkennt mehr
und mehr, dass Strafverhängung und Strafvollzug in engere
Beziehungen gebracht werden müssen, und ihnen schliesst
sich als drittes die Aufgabe an, der die Schutzvereine
gewidmet sind. Gilt es doch, das Verbrechen aufzufassen
als einen Bruch der Rechtsordnung und somit der sozialen
Ordnung. Gilt es doch, auf den Verbrecher einzuwirken
durch Motive, die ihn in die soziale Ordnung zurückleiten,
und gilt es dann endlich, innerhalb derselben dem Ver¬
brecher den Rücktritt in die Gesellschaft zu erleichtern
und zu ermögli(*hen.
Wie eng das alles zusammenhängt, davon haben
wir ja einen Ausschnitt gestern in der Beratung über
den progressiven Strafvollzug gehabt. Einstweilen sind
17
wir noch nicht soweit in der Gesetzgebung. Aber hier
gift es, das, was das Gesetz noch nicht geschaffen hat,
durch freie Tätigkeit zu ersetzen, und daher ist die engste
Fühlung der Fürsorgevereine mit den Richtern und nicht
nur mit den Gefängnisvorstehern eine dringende Not¬
wendigkeit.
Ich glaube, namens der schlesischen Richter sprechen
zu -dürfen, wenn ich versichere, dass überall, wo die An¬
sätze Ihrer Vereinstätigkeit sich finden, die Richter mit-
arbeiten und jedenfalls in freundlichem Zusammenwirken
bestrebt sind, Ihre Bemühungen zu unterstützen, und ich
gebe der Hoffnung und Zuversicht Ausdruck, dass diese
enge Verbindung der Schutzvereine mit den Richtern sich
vertiefen und verengern wird. Ich darf daher meinen Wunsch
für Ihre Tagung dahin ins einzelne gestalten: ich hoffe
und wünsche, dass die Beratungen Ihrer diesmaligen Haupt¬
versammlung auch dazu beitragen, jenes Band zwischen
Richtern und Schutzfürsorge für entlassene Gefangene enger
zu ziehen. (Beifall).
Stadtrat Dr. Richter-Breslau:
Hochansehnliche Versammlung!
Mir ist der Auftrag geworden, im Namen des Magistrats
der hiesigen Stadt die diesmalige Tagung des Verbandes
der Schutz vereine für entlassene Gefangene in den Mauern
unserer Stadt auf das herzlichste zu begrüssen und den
aufrichtigen Wunsch anzuschliessen, dass Ihre Beratungen
einen Sie selbst befriedigenden und für die Zukunft er-
spriesslichen Verlauf nehmen mögen. Es ist gewiss an¬
gezeigt, bei derartigen Begrüssungsworten, um Ihre kostbare
Zeit nicht unnütz in Anspruch zu nehmen, sich möglichster
Kürze zu befleissigen. Sie wollen mir nur gestatten, auf
einen Punkt mit ganz kurzen Worten einzugehen.
Hochverehrte Herren und Damen!
Sie wollen den Umfang ihrer Tätigkeit — und Sie
sind bereits dabei — wesentlich erweitern durch Ueber-
nahme eines ganz speziellen Teiles der Jugendfürsorge.
Wenn Sie das tun, dahn werden ^-ich zwischen Ihren eigenen
Bestrebungen und Arbeiten und denen der politischen
städtischen Gemeinden in höherem Masse Berührungs¬
punkte nicht nur heraussteilen, sondern die Notwendigkeit
gemeinsamer Arbeit auf diesem Gebiete; und wenn es
dazu kommt, dann soll es an der Bereitwiliigkeit der
Blätter für Gefängniskunde. XLV. ^
18
städtischen Organe, ihrerseits die Hand zu reichen und
gemeinschaftlich von ihrem Standpunkt aus mit Ihnen an
der Fürsorge für unsere Jugend zu arbeiten, gewiss nicht
fehlen.
Wenn Sie, verehrte Herren, heute nachmittag auf
Ihrem Ausfluge die Station Herrnprotsch passieren, so
wollen Sie nicht versäumen, zur Rechten hinaus und zur
Linken auf die beiden grossen Gebäudekomplexe einen
flüchtigen Blick zu lenken, von denen der zur Rechten
unsere grosse Pflegeanstalt und der zur Linken unsere
zwar kleine, aber in ihrem Wert doch auch sehr ins Ge¬
wicht fallende Willertsche Stiftung für der Verwahrlosung
anheimgefallene oder vielleicht anheimfallende Knaben und
auch jetzt Mädchen in sich birgt.
Ich schliesse meine kurzen Worte mit dem erneuten
Gruss der städtischen Behörden an Sie und dem Wunsch
eines recht erfepriesslichen Verlaufs ihrer gegenwärtigen
Tagung. (Beifall).
Vorsitzender:
Es ist mir eine angenehme Pflicht, mich der tiefen
Dankesschuld zu entledigen, gegenüber den Herren, die
die Versammlung in so sympathischer Weise begrüsst
haben.
Ich komme dann zum zweiten Punkt unserer Tages¬
ordnung :
Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter.
Ich bemerke hierbei, dass statutenmässig die Ver¬
sammlung an meine Person als Vorsitzenden nicht gebunden
ist, sondern in dieser Beziehung freies Wahlrecht herrscht,
und ersuche die Versammlung, Vorschläge zu machen.
Landgerichtspräsident Dr. von Staff-
Breslau:
Meine Damen und Herren!
Es scheint mir in der Tat, dass es sich hier nur um
die Erledigung einer Formalität handelt, denn ich bin der
üeberzeugung, dass es ganz selbstverständlich ist, dass
wir einstimmig die Bitte an Herrn Geheimen Oberregierungs¬
rat Dr. Reichardt richten, dass er die Leitung dieser Ver¬
sammlung in seine bewährten Hände nehmen möge (Beifall),
und ich jilaube deshalb, den Vorschlag machen zu dürfen,
den Herrn Vorsitzenden durch Akklamation zu wählen
(Beifall).
19
V ersitzender:
Ich danke der Versammlung für das Vertrauen, das
sie mir schenkt. Ich nehme die Wahl an und erlaube mir,
nun meinerseits Vorschläge zu machen für die Besetzung
der Stellen der beiden Stellvertreter.
Ich möchte der Versammlung vorschlagen, hier zu
wählen: den Herrn Landgerichtspräsidenten Dr. von Staff-
Breslau und den Herrn Generalstaatsanwalt Dr. Preetorius
von Darmstadt. (Beifall).
Ich möchte die beiden Herren fragen, ob sie die Wahl
iinnehmen ?
Landgerichtspräsident Dr. von Staff-
Breslau:
Ich nehme die auf mich gefallene Wahl mit herz¬
lichem Danke an.
Generalstaatsanwalt Dr. Preetorius-Darmstadt:
Auch ich nehme die Wahl an.
Vorsitzender:
Darf ich bitten, dass die Herren hier Platz nehmen ?
Nun erstatte ich, wie statutenmässig vorgeschrieben ist,
den Verbandsbericht für die Jahre 1907/10.
Verehrte Damen und Herren!
So wie wir mit der heutigen Versammlung eine neue
Oeschäftsperiode des Verbands beginnen, so steht am An¬
fang desjenigen Abschnitts, über den Bericht zu erstatten
mir heute obliegt, die in den Tagen vom 4.—6. Juni 1907 .
in Mannheim ab^gehaltene Versammlung des Verbands Sie
wurde noch eröffnet von unserem verehrten Geheimrat
Fuchs und erst im Laufe der Versammlung erhielt ich
die ehrenvolle Obliegenheit den Vorsitz des Verbands¬
ausschusses zu übernehmen.
Der Verlauf der sehr zahlreich besuchten Mannheimer
Versammlung war ein sehr guter. Die Verhandlungen und
die gefassten Beschlüsse sind den Verbandsvereinen, sowie
allen sonstigen Interessenten, namentlich allen deutschen.
Regierungen in einem besonderen Druckheft mitgeteilt
worden.
Eine der in Mannheim behandelten Fragen über die
Fürsorge für die Familie eines Gefangenen und über die
Freizügigkeit der Strafentlassenen wird uns infolge des
Antrags des Kasseler Fürsorgevereins, welcher die Weiter-
2 *
20 —
entwickelung der Mannheimer Beschlüsse bezweckt, aucli
auf der heutigen Tagung beschäftigen.
Ein anderer in Mannheim gefasster Beschluss: dass
die Unterbringung gefährdeter Jugendliclier auf Segelschiffen
der deutschen Handelhmarine den Verbandsvereinen
empfohlen werde und dass die Unterbringung durch Ver¬
mittlung des deutschen Hilfsvereins in Hamburg bezw. der
von ihm geschaffenen Organisationen erfolg-en solle, hat
augenscheinlich weitgehende Beachtung gefunden. Denn
den Jahresberichten des deutschen Hilfsvereins Hamburg
für 1908 und 1909 konnte entnommen werden, dass durch
den Verein im Jahre 1908 160 Knaben, im Jahre 1909
238 Knaben im seemännischen Beruf untergebracht worden
sind.
Im allgemeinen waren die drei Berichtsjahre eine
Zeit ruhiger Fortentwickelung des Verbands und der Ver¬
bandsvereine, ohne ungewöhnliche HochflUge aber auch
ohne irgendwelche Erschütterungen oder Rückschläge.
Neben der unermüdlichen Arbeit in den Einzelvereinen,
wie sie aus den einzelnen Jahresberichten zu entnehmen
ist und in den Verbandsmitteilnngen jew(‘ils zur Darstellung
gebracht werden sollte, schreitet der Ausbau der Organi¬
sation gedeihlich weiter. Das Ziel, das erreicht werden
soll, ist ein möglichst lückenloses Netz von Einzelvereinen
über ganz Deutschland zu verbreiten, die in so engem
Zusammenhang gegenseitiger Unterstützung stehen, dass
kein geeigneter Fall unbearbeitet bleibt, aber auch in
keinem Falle mehr als nötig Arbeit oder Unterstützung
aufgewendet und kein Fall bearbeitet wird, der der Arbeit
nicht würdig ist.
Hierzu scheint die derzeitige Organisation, die in
Preussen namentlich auch seitens der Regierung gefördert
worden ist, dass die Einzelvereine sich zu Provinzial- oder
Landesverbänden zusammenschliesscn, die geeigneiste zu
sein. Dieser stufenweise Aufbau findet seinen natürlichen
Schlusstein im Verband: ihm sollten daher ausnahmslos
alle Landes- und Provinzial verbände angehören.
Leider ist dieses Ideal noch nicht verwirklicht: es
gibt noch Provinzial verbände, welche unserem Verband
noch nicht angehören, sondern nur durch Einzelvereine in
ihm vertreten sind und die Vereine des Königsreichs Saclisen
stehen dem Verband no< h ganz ferne. Um so freudiger
begrüssen wir den in der Berichtsperiode erfolgten Eintritt
21
des ostpreussischen Provinzialvereins mit Einzelvereinen
in den Verband.
Es gehören dem Verband nunmehr 28 Einzelmitglieder
darunter 18 grössere Verbände mit im ganzen 535 Einzel¬
vereinen an.
Die Gesamteinnahme aus Mitgliederbeiträgen belief
sich im Jahr 1910 auf 820 M.
Die Verbandsrechnung, welche ich nachher
wählenden Revisoren übergeben werde, schliesst
Bericjhtsperiode mit
einer Einnahme von
und einer Ausgabe von .
so dass ein Kassenrest von .
verbleibt.
Das Vermögen des Verbands beläuft
sich auf ....
darunter ein Guthaben bei der Spar¬
kasse Karlsruhe von .
den zu
für die
3747.39
„ 3718.07
M. 29.32
M.
M.
M.
1105.96
1041.64
In der Berichtsperiode sind dem Verband schwere
Verluste durch den Tod hochverdienter Männer zugefügt
worden.
Am 17. Oktober 1908 starb zu Karlsruhe der Mit¬
schöpfer und langjährige Vorsitzende unseres Verbands
Geheimrat Dr. Fuchs, nachdem er noch im Mai des gleichen
«Jahres die Freude gehabt hatte, das 25 Jubiläum der
badischen Zentralleitung und damit sein eigenes Jubiläum
zu feiern und viele wohlverdiente Ehrungen zu erfahren.
Was Fuchs dem Verband gewesen ist und was er für
unsere Sache geleistet hat, kann im Rahmen dieses Be¬
richtes nicht geschildert werden. In den Mitteilungen für
1909 ist versucht worden, ihm den Zoll der Dankbarkeit
darzubringen. Der Verein zur Besserung der Strafgefangenen
in Berlin und der Schweizerische Verein für Strafgefängnis¬
wesen und Schutzaufsicht, deren Ehrenmitglied Fuchs ge¬
wesen ist, und der Deutsche Hilfsverein in Hamburg, dessen
II. Vorsitzender er war, haben in ihren Jahresberichten
ehrend seiner gedacht.
Den Verlust, den der Berliner Verein durch den atn
14. November 1908 erfolgten Tod seines langjährigen hoch¬
verdienten Vorsitzenden Wirklichen Geheimen Oberjustizrat
Dr. W a ch 1 e r erlitten hat und den Verlust, der den Deutschen
Hilfsverein in Hamburg durch das Hinscheiden seines
hervorragenden Vorstandsmitglieds Rechtsanwalt Dr. Schar-
22
lach, der uns noch auf der Mannheimer Versammlung
einen hochinteressanten Vortrag hielt, getroffen hat, musste
der Verband als eigene Verluste empfinden und tief be¬
trauern. Er wird den Verstorbenen stets ein dankbares
Andenken bewahren.
Ich ersuche die heute Anwesenden, zum Zeichen dessen,
dass Sie mit meinen Worten einverstanden sind, zur ehren¬
den Erinnerung an die genannten teuren Toten sich von
ihren Sitzen erheben zu wollen. (Geschieht.) Ich danke
Ihnen.
Und nun, meine Herren, bitte ich Sie, die Revisions¬
kommission für die Rechnung zu wählen. Ich bitte in
dieser Richtung um Vorschläge.
Es werden in Vorschlag gebracht Herr Oberregierungs¬
rat Ti d i ck und Herr Regierungsrat Jaques, zwei hiesige
Herren. Die Versammlung scheint mit dem Vorschläge
einverstanden zu sein. (Zustimmung).
Nun frage ich die beiden Herren, ob sie ihrerseits
dieses, wie ich versichern kann, nicht allzu mühevolle
Amt anzunehmen bereit sind. (Wird bejaht.) Ich danke
den Herren. Ich werde Ihnen nachher die Rechnung über¬
geben und bitte einen der Herren, morgen einen kurzen
Bericht erstatten zu wollen.
Meine Herren! Die Tagesordnung Hegt Ihnen gedruckt
vor. Ich möchte Ihnen aber Vorschlägen, davon abzu¬
weichen, und mache Ihnen einen neuen Tagungsordnungs-o
Vorschlag. Ich würde Ihnen Vorschlägen, heute unter allen
Umständen den Vortrag des Herrn Staatsanwalt Dr. Rosen¬
feld anzuhören, weiter die Frage 7b zu besprechen, und,
wenn die Zeit reicht, 7c noch zu behandeln, den Vortrag
des Herrn Oberregierungsrat Michal aber und dann die
Frage 7a für morgen aufzubewahren. Die Frage 7a ist
jedenfalls die umfangreichste, bei deren Besprechung wir
in keiner Weise in der Zeit gedrängt sein wollen, was ja
morgen voraussichtlich der Fall sein wird.
Es scheint sich kein Widerspruch gegen diese Be¬
stimmung der Tagesordnung zu erheben.
Ich erteile das Wort Herrn Landgerichtspräsidenten
Dr. von Staff.
Landgerichtspräsident Dr. von Staff-Breslau:
Meine Damen und Herren!
Wir stellen das Jahrbuch der Schlesischen Gefängnis¬
gesellschaft den Teilnehmern der heutigen Versammlung
23
unentgeltlich zur Verfügung und würden uns freuen, wenn
es zahlreich entnommen würde und auch an seiner Stelle
dazu beitrüge, das Interesse für unsere Sache zu erwecken
und zu fördern.
V ersitzender:
Wir sind dem Herrn Landgerichtspräsidenten ausser¬
ordentlich dankbar für diese Mitteilung.
Wir kämen nun zu Punkt 5 der Tagesordnung, und
ich erteile Herrn Staatsanwalt Dr. Rosenfeld von Berlin
das Wort.
Vortrag des Herrn Staatsanwalt Dr. Rosenfeld-
Berlin über
„Die tiefängnisvereine und das neue deutsche Straf¬
recht, insbesondere die vorlänlige Entlassung:“
Strafgesetzbuch.
g 23.
Die zu einer längeren Zucht¬
haus- oder Getängnisstrafe
Verurteilten können, wenn sie
drei Vierteile, mindestens abei
ein Jahr der ihnen auferlegten
Strafe verbüsst, sich auch wäh¬
rend dieser Zeit gut geführt
haben, mit ihrer Zustimmung
vorläufig entlassen werden.
g 24.
Die vorläufige Entlassung
kann bei schlechter Führung
des Entlassenen oder, wenn
derselbe den ihm bei der Ent¬
lassung auferlegten Verpflich¬
tungen zuwidcrhandelt, jeder¬
zeit widerrufen werden.
Der W iderruf hat die Wir¬
kung, dass die seit der vor¬
läufigen Entlassung bis zur
Wieaereinlieferungverflossene
Zeit auf die festgesetzte Straf¬
dauer nicht angerechnet wird.
Vorentwurf.
g 26.
Die zu einer längeren Frei¬
heitsstrafe Verurteilten kön¬
nen, wenn sie zwei Dritteile,
mindestens aber ein Jahr der
ihnen auferlegten Strafe ver¬
büsst haben, vorläufig ent¬
lassen werden. Ist Unter¬
suchungshaft angerechnet, so
gilt als auferlegte die wirk¬
lich noch zu verbüssende
Strafe.
Die vorläufige Entlassung
i.st nur zulässig, wenn der
Gefangene sich während der
Strafverbüssung gut geführt
hat und nach seiner Vergangen¬
heit und seinen sonstigen per-
''önlichen Verhältnissen die
Erwartung weiteren Wohlver¬
haltens rechtfertigt,sowie wenn
eine zu seinem Unterhalt aus¬
reichende dauernde Arbeits¬
gelegenheit für ihn gesichert
oder dargetan ist, dass in
anderer Weise für sein Unter¬
kommen oder für seinen Unter¬
halt gesorgt sein werde.
g 27.
Die vorläufige Entlassung
kann widerrufen werden, wenn
der Entlassene sich schlecht
führt oder den ihm bei der
Entlassung auferlegten Ver¬
pflichtungen zuwiderhandelt.
Im Falle des Widerrufs wird
die seit der vorläufigen Ent¬
lassung bis zur Wiedereinliefe¬
rung verflossene Zeit auf die
festgesetzte Strafdauer nicht
angerechnet.
Gegen>Entwurf.
g 26
Hat der Verurteilte zwei
Dritteile, mindestens aber neun
Monate der ihm auferlegten
Freiheitsstrafe verbüsst, so
kann er vorläufig entlassen
werden, wenn nach seinen
persönlichen Verhältnissen die
Erwartung weiteren Wohl Ver¬
haltens gerechtfertigt, sowie
wenn eine zu seinem Unter¬
halte ausreichende dauernde
Arbeitsgelegenheit für ihn ge¬
sichert. oder wenn dargetan
ist, dass in anderer Weise für
sein Unterkommen und für
seinen Unterhalt gesorgt sein
wird.
Die vorläufige Entlassung
hat unter den genannten Vor¬
aussetzungen regelmässig ein¬
zutreten.
Ist Untersuchungshaft ange¬
rechnet, so gilt als auferlegte
die wirklich noch zu ver¬
büssende Strafe.
Die vorläufige Entlassung
kann von dem Gefangenen
niemals als ein Recht in An¬
spruch genommen werden.
g 27.
Sind seit der vorläufigen
Entlassung zwei Jahre oder
ist, wenn der noch zu ver¬
büssende Straftest mehr be¬
trägt, ein Zeitraum von dessen
l>auer verstrichen (Probezeit),
ohne dass ein Widerruf erfolgt
ist, so ist dem Verurteilten die
Verbüssung des Restes der
Freiheitsstrafe erlassen.
24
§ 25.
Der Beschluss über die vor¬
läufige Entlassung, sowie über
einen Widerruf ergeht von der
obersten Justiz-Äufsichtsbe«
hörde. Vor dem Beschluss
über die Entlassung ist die
Gefängnis verwaltung zu hören.
Die einstweilige Festnahme
vorläufig Entlassener kann aus
dringendenGründen des öffent¬
lichen Wohls von der Polizei¬
behörde des Orts, an welchem
der Entlassene sich aufhält,
vertügt werden. Der Beschluss
über den endgültigen Wider¬
ruf ist sofort nachzusuchen
Führt die einstweilige Fest¬
nahme zu einem Widerruf, so
f ilt dieser als am Tage der
estnahme erfolgt.
g 26.
Ist die festgesetzte Strafzeit
abgelaufen, ohne dass ein
Widerruf der varläufigcn Ent¬
lassung erfolgt ist, so gilt die
Freiheitsstrafe als verbüsst.
Sind seit der vorläufigen
Entlassung zwei Jahre oder
wenn der noch zu vei-
büssende Strafrest mehr be¬
trägt, ein Zeitraum von dessen
Dauer verstrichen ohne das.s
ein Widerruf erfolgt ist. so
gilt dit Strafe als verbüsst.
g 28.
Der vorläufig Entlassene
kann für die Dauer der Probe¬
zeit (g 27 Abs. 3) der Aufsicht
des Vertreters eines Fürsorge¬
vereins oder einer anderen
eeigneten Person, welche sii h
azu bereit erklärt, unterstellt
werden.
Die näheren Vorschriften
über die Beaufsichtigung des
vorläufig Entlassenen werden
vom Bundesrat erlassen.
g 29.
Ueber die vorläufige Ent¬
lassung und über den Wider¬
ruf entscheidet die oberste
Justiz-Aufsichtsbehörde, im
ersteren Falle nach Anhörung
der Gefängnisverwaltung.
Aus dringenden Gründen
des öffentlichen Wohles kann
die Polizeibehörde des Auf¬
enthaltsorts die einstweilige
Festnahme des Entla’^senen
anordnen. Die Entscheidung
über den Widerruf ist sofort
einzuholen; dieser gilt als an
dem Tage der Festnahme er¬
folgt.
g 28.
Der vorläufig Entlassene
kann für die flauer der Probe¬
zeit der Schutzaufsicht eines
Fürsorgeorgans oder einer
anderen geeigneten Person
unterstellt werden. Solange
der vorläufig Entlassene einer
geordneten Fürsorge unter¬
steht, ist spezielle polizeiliche
Aufsicht unzulässig.
Die näheren Vorschriften
über die Schutzaufsicht wer¬
den vom Bundesrat erlassen.
g 29.
Die vorläufige Entlassung
kann widerrufen werden, wenn
der Verurteilte sich schlecht
führt, oder den ihm auferlegten
Verpftichtungen zuwiderhan-’
Im Falle des Widerrufs wird
die seit der vorläufigen Ent¬
lassung bis zur Widerein¬
lieferung verflossene Zeit auf
die festgesetzte Strafdauer
nicht angerechnet.
g 30.
Ueber die vorläufige Ent¬
lassung, die Stellung unter
Schutzaufsicht und den Wider¬
ruf entscheidet die Anfsichts-
kommission der Gefangenan¬
stalt. Gegen ihre Entscheidung
steht dem Verurteilten Be¬
schwerde an die oberste Justiz-
Aufsichtsbehörde offen.
Aus dringenden Gründen
des öffentlichen Wohles kann
die Polizeibehörde des Auf¬
enthaltsorts die einstweilige
Festnahme des Entlassenen an¬
ordnen. Die Entscheidung
über den Widerruf ist sofort
einzuholen ; dieser gilt als an
dem Tage der Festnahme er-
folgt.
25
Meine Herren!
Eine ernste Stunde sieht uns beisammen. Es ist das
erste Mal, dass uns Männern der Gefangenenfürsorge die
Gelegenheit gegeben ist, uns mündlich über die Wünsche,
die wir für das neue deutsche Strafrecht haben, zu unter¬
halten und kritisch zu dem kürzlich veröffentlichten Vor¬
entwurf zu einem Deutschen Strafgesetzbuch Stellung zu
nehmen. Unsere Aeusserungen werden dabei, nicht nur
bei den deutschen Regierungen umso mehr Beachtung
finden müssen, als die Verfasser des Vorentwurfs wohl zu
wenig Fühlung mit den Männern genommen haben, welche
allein am lebenden Objekte des Verbrechers täglich arbeiten:
den Strafanstaltsbeamten und den Männern der Entlassenen-
fürsorge. Dass diese, und die zweiten rekrutieren sich ja
zum nicht geringen Teile aus den ersteren, bisher ihre
Stimme nicht laut genug erhoben haben, liegt daran, dass
viele von ihnen sich auf den bisherigen Versammlungen
von Strafanstaltsbeamten und bei ähnlichen halbamtlichen
Gelegenheiten gescheut haben, bestehende staatliche Ein¬
richtungen in Gegenwart ihrer Vorgesetzten ungünstig zu
kritisieren. Heute aber sind wir nicht als Beamte, sondern
als Männer der freien Liebestätigkeit zusammengekommen
und dürfen, von patriotischem Eifer getrieben, ein in geziemen¬
der Form vorgetragenes Wort selbst scharfen Tadels wohl
wagen. In der hoffentlich folgenden Debatte werden sich
dann unsere Ansichten klären.
Dass wir dabei, obwohl Männer der Sorge für die
aus der Haft Entlassenen, uns nicht begnügen w^erden
zu untersuchen, welche Aufgaben uns zufallen werden,
wenn die Bestimmungen des Vorentwurfs Gesetz werden
sollten, sondern, dass wir uns darüber zu äussern haben
werden, wie, d. h. nach welcher Behandlung durch den
Staat wir den Gefangenen aus der Hand des Staates in
unsere Obhut zu übernehmen wünschen, versteht sich von
selbst — um so mehr, als es das historisch erhärtete Recht
und die Pflicht der „Gefängnisvereine“ ist, sich zu den
gesetzlichen Unterlagen des Strafvollzuges zu äussern.
Der Aufgabe, einen Ueberblick über die Aenderungen
des bestehenden gesetzlichen Zustandes, wie sie der Vor¬
entwurf plant, zu geben, bin ich enthoben: ich kann
in dieser Beziehung auf die vorzüglichen Ausführungen
unseres hochverehrten Präsidenten im 44. Bande der
„Blätter für Gefängniskunde“ verweisen. Dort Gesagtes
hier schlechter zu wiederholen, ist unsere Zeit zu kost-
26
bar, auch ist ein Abdruck des Textes des Vorent¬
wurfs für billig:es Geld einem Jeden zugänglich. Auch
dazu ist unsere Zeit zu kostbar, lobenswerte vorgeschlagene
Einrichtungen, wie insbesondere die Einführung der Reha¬
bilitation, die neuen materiellen und prozessualen Mass¬
nahmen gegenüber kriminellen Jugendlichen, und, nicht
zum Letzten die Massnahmen gegen Gewohnheitsverbrecher,
Alkoholiker und Arbeitsscheue, welche uns hoffentlich zu
einem guten Teil von jenen Schmarotzern am Tische der
Entlassenenfürsorge befreien werden, zu loben; tadeln
wollen wir, tadeln, um zu bessern, w’as gebessert werden
muss, soll das neue Strafrecht einen Fortschritt, ein ßesser-
werden bedeuten. Da ist es nun eine Materie, deren
Regelung laut Missbilligung herausfordert, die vorläufige
Entlassung.
Die Motive zum Entwurf eines StGB, für den Nordd.
Bund und damit zu den jetzigen Paragraphen 23 ff. unseres
RStGB. sagen bezüglich der vorläufigen Entlassung, „dass sie
die Möglichkeit zur Belohnung der guten Führung der Gefan¬
genen gewähre und dass die Probezeit ein geeignetes Durch¬
gangsstadium darbiete, um den Uebergang aus dem
Zustande voller Unfreiheit zu dem der vollen Freiheit
durch einen Zwischenzustand beschränkter Freiheit zu
vermitteln.“ Während der erste Teil dieses Satzes allen¬
falls die Annahme begründen könnte, dass es sich bei der
vorläufigen Entlassung um eine nur einzelnen Individuen
zu bewilligende besondere Vergünstigung handelt — das
Wort „der“ Gefangenen spricht meines Erachtens aller¬
dings gegen solche Annahme — sagt dagegen der zweite
Teil des Satzes jedem, der ihn ohne Voreingenommenheit
liest, klar und zweifelsohne, dass es sich bei der vorläufigen
Entlassung um eine, damals neue Strafvollzugseinrichtung
handelt, welche ihrer Natur nach geeignet ist, den Ueber¬
gang aus der Strafhaft in die volle Freiheit wohltätig zu
vermitteln und zwar ganz allgemein ohne Einschränkung.
Ich darf Sie meine Herren in diesem Kreise wohl Alle
als auf dem Gebiete des Strafvollzuges hinreichend be¬
wandert ansehen, um nicht notwendig zu haben, aus¬
einanderzusetzen, wie zutreffend die erwähnte Behauptung
der Motive ist. Sie alle werden mit mir der Ueberzeugung
sein, dass eine der beklagenswertesten Folgen der Freiheits¬
strafe die Lebensentfremdung des Bestraften ist, dass es
ein Unding ist, Rechtsbrecher, also gerade schwache
Charaktere, nach einer langen Zeit der Einsperrung, in
27
welcher sie fast jeder eigenen Willensäusserung, jeder
Aeusserung der Lebensenergie künstlich beraubt worden
sind, unvermittelt sich selbst zu überlassen, dass deshalb
gerade die erste Zeit nach der Entlassung dem Bestraften
die gefahrvollste ist und dass die mit einer verständigen
Schutzaufsicht gepaarte vorläufige Entlassung eines der
besten Mittel ist, um dem Rückfalle vorzubeugen.
In der Versammlung des Vereins der deutschen Straf¬
anstaltsbeamten zu München am 5. September 18 71 hat
der Direktor Regierungsrat d’Alinge aus Zwickau auf
Grund seiner bereits mehrjährigen Erfahrung (die vorläufige
Entlassung besteht in Sachsen seit 1862) wörtlich gesägt:^)
„Wir können heute gar nicht mehr davon reden, dass die
bedingte Entlassung ein Mittel zur Erreichung der Zwecke
des Strafvollzuges sei, wir müssen sie vielmehr jetzt als
notwendigen Teü eines guten Strafvollzuges betrachten.“
Und einstimmig nahm die Versammlung den Leitsatz an,
„Ein wohlgeordneter Strafvollzug findet in jedem Staate
in der bedingten Entlassung — wenn für dieselbe zweck¬
mässige Einrichtungen vorhanden sind — stets einen ge¬
deihlichen Abschluss.“
Schon die Tatsache, dass dieser Abschluss als ein
stets gedeihlicher bezeichnet wird, lässt ersehen, dass man
eine allgemeine Einrichtung im Auge hatte.
Und was ist aus diesem, wohl einem der edelsten
kriminalpolitischen Mittel im Laufe der vierzig Jahre ge¬
worden? Nichts, es ist bis heute ein elender Torso ge¬
blieben.
Und er soll es bleiben! — wenigstens nach dem
Vorentwurf. Missachtend soll der Gesetzgeber bei der
von den genannten Motiven hervorgehobenen Eigenschaft
der Probezeit als eines allgemein wertvollen Uebergangs-
stadiums vorübergehen !
Die Begründung zum Vorentwurf sagt deutlich, was
aus dem Text des Entwurfes nicht, jedenfalls für den
Niehteingeweihten nicht, zu ersehen ist, dass in der grossen
Hauptsache alles beim alten bleiben, nämlich, dass die
vorläufige Entlassung den Charakter, den ihr die Justiz¬
verwaltung erst durch Verordnungen aufgeprägt hat, den
Charakter einer gnadenähnlichen Vergünstigung, behalten
UDd nicht zu einer allgemeinen Vollzugseinrichtung
werden soll.
Wie w ird dies begründet?
„Blätter für Gefängniskunde“ Bd. 6 S. 10.
28
Einmal durch Hinweis auf die geschichtliche Ent¬
wickelung des Instituts. Hier sagt die Begründung (S. 97):
„In England ist die vorläufige Entlassung stets als ein Akt
der Königlichen Gnade angesehen worden und wird noch
heute so angesehen.“ Das ist zweifach falsch! Richtig ist
zwar, dass formell in England der Träger der Krone als
Bewilliger der vorläufigen Entlassung im Gesetz aufgeführt
ist, angesehen aber ist gleichwohl die vorläufige Ent¬
lassung in England niemals als Akt der Gnade, sondern
stets wie heute, als reine Verwaltungsmassnahme; das wird
Ihnen jeder englische Kenner der Materie bestätigen. Dass
die Anführung des Monarchen in den englischen Gesetzen
von ähnlichem Charakter wie dem unserigen, lediglich eine
Phrase, ein Kokettieren mit dem monarchischen Gedanken
ist, weiss jeder, der in der englischen Gesetzgebungs¬
sprache zu Hause ist. Ich erinnere nur an den Ausdruck
^durtng his Majesty’s pleasure<i bei der Einsperrung Geistes¬
kranker, das auf deutsch lediglich zu übersetzen ist, mit
„auf unbestimmte Zeit“.
Und zweitens ist die Berufung auf das englische Vor¬
bild insofern falsch, als — und darauf kommt es ja allein
hier an — die vorläufige Entlassung in England stets eine
allgemeine Strafvollzugseinrichtung gewesen ist und nie¬
mals tropfenweise als Verwaltungsgnadenakt verschenkt
worden ist, wie in Sachsen und in Preussen.
Ferner wird die Beibehaltung des bisherigen Charakters
der vorläufigen Entlassung damit begründet, dass die regel¬
mässig zugelassene und nur ausnahmsweise verweigerte
vorläufige Entlassung mit dem Vergeltungscharakter und
dem Sicherungszweck der Strafe in vielen Fällen unver¬
einbar sei, und zwar letzteres deshalb, weil die Strafen
schon heute zu milde seien und einstweilen auf eine Ge¬
wöhnung der Gerichte an höhere, die Zeit der vorläufigen
Entlassung berü(^ksichtigende Strafmasse nicht zu rechnen
sei. Dass von der Schutzaufsicht eine wirksame Verhin¬
derung verbrecherischer Betätigung der vorläufig Ent¬
lassenen in grösserem Umfange nicht zu erwarten sei,
bedürfe keiner Ausführung. Im übrigen gibt die Begrün¬
dung zu, dass die Einführung der vorläufigen Entlassung
als einer allgemeinen Strafvollzugseinrichtung mit den bei
ihrer erstmaligen gesetzlichen Einführung in Deutschland
angegebenen Zwecken wohl vereinbar sei.
Dass mit einer Gewöhnung der Gerichte an höhere
Strafen im Falle der regelmässigen Einführung der vor-
29
läufigen Entlassung einstweilen nicht zu rechnen sei, halte
ich für unrichtig. Im Gegent<*il, ich bin überzeugt, dass
es genügen wird, in das Gesetz etwa den Satz aufzunehmen:
„Die vorläufige Entlassung hat beim Vorliegen der Voraus¬
setzungen regelmässig einzutreten“ und höheren Ortes die
Staatsanwaltschaften sowie Gerichte beim Inkrafttreten des
Gesetzes noch ausdrücklich hierauf hinzuweisen, um die
entsprechende Erhöhung des Strafmasses allgemein herbei¬
zuführen. Damit kommt der Vergeltungsgedanke auf seine
Rechnung. Nun ist mir von Anhängern des bisherigen
Systems entgegengehalten worden: „aber wenn die Strafen
von vornherein um die Zeit der vorläufigen Entlassung
verlängert werden, dann bleibt ja alles beim alten.“ Mit
nichten! Was wir wollen, sind ja gerade lange Strafen,
aber mit fast stets vorläufiger Entlassung am Ende. Und
wie steht es mit der Sicherung der Gesellschaft? Mit
allem Nachdruck bestreite üih hier den Satz der Begrün¬
dung, dass von der Schutzaufsicht eine Verhinderung ver¬
brecherischer Betätigung der vorläufig Entlassenen in
grösserem Umfange nicht zu erwarten sei. Gerade im Gegen¬
teil : Mit aller Bestimmtheit, aus meiner Erfahrung auf dem
Gebiete der Eritlassenenfürsorge sprechend, erwarte ich
hier von einer richtig organisierten Fürsorge in Verbin¬
dung mit dem Drohen der Vollstreckung der
Reststrafe eine nicht unbedeutende prozentuale Ziffer
der sich zunächst während der wenigstens zwei Jahre
währenden Probezeit sozial führenden Strafentlassenen. Ist
aber diese Zeit, dann ist auch die gefahrbringende Zeit
überstanden.
Ich habe oft den Eindruck, dass man uns Männer der
Entlassenenfürsorge für weichherzige Leute hält, deren
alleiniges Bestreben gerade bei unserer Frage nur dahin
ziele, die armen Gefangenen möglichst bald aus ihrer
schlimmen Haft zu befreien, um sie unsererseits mit Wohl¬
taten bedecken zu können. Wer dies meint, kennt uns
schlecht. Was wir wollen ist folgendes:
Strafvollstreckung und Entlassenenfürsorge müssen
Hand in Hand gehen und zwar möglichst frühzeitig vor
der Entlassung, dem Rücktritt des Bestraften in die Freiheit.
Dieser Standpunkt ist auch der der Regierungen. Beweis:
Die Zulassung der sogenannten Vertrauensmänner oder
Gefängriisbesucher zum Anfsuchen der Gefangenen während
der Haft. Wir wollen nun einen Schritt weiter gehen und
sagen zum Staat: Vertraue uns deine Gefangenen an, halte
30
aber deine schwere Hand weiter über sie und so wollen
wir mit vereinten Ki’äften dem Verurteilten helfen, dass
er, durch lange Haft des Gehens entwöhnt, zunächst lerne,
auf eigenen Füssen zu stehen und dann durch eigene
Kraft geradeaus zu gehen. Das wollen wir. Weichlichkeit
ist uns fremd, uns Männern, die wir doch in der Mehrzahl
Leute der Strafrechtspflege sind. Allein von praktischen
Gründen, von Gründen der Erfahrung geleitet, wollen wir
zur Sicherung der Gesellschaft dem Gefangenen
den schweren Uebergahg aus der vollkommensten Unfreiheit
in die ungebundene Freiheit erleichtern — das können
wir aber nur mit Hilfe der vorläufigen Entlassung als einer
neuen, allgemeinen kriminalpolitischen Massnahme.
Nichts schildert besser den Geist, den die vorläufige
Entlassung heute hat, als der Inhalt der verschiedenen
Ministerialerlasse, welche zu der vorläufigen Entlassung
ergangen sind. In erster Reihe charakteristisch ist die
noch heute geltende Verfügung vom 21. Januar 1871. In
dieser heisst es: Der vorläufig entlassene Gefangene tritt
mit dem Tage der Entlassung unter spezielle polizeiliche
Kontrolle. Die Kontrolle wird durch die Ortspolizeibehörden
unter Aufsicht der ihnen Vorgesetzten Polizeibehörden aus¬
geübt. Die Polizeibehörden sind befugt, dem Entlassenen
vorübergehend noch andere Beschränkungen als diejenigen
aufzuerlegen, welche hinsichtlich der unter Polizeiaufsicht
gestellten Personen zulässig sind. Ohne ortspolizeiliche
Erlaubnis darf der Entlassene seinen Aufenthaltsort bei
Gefahr des Widerrufs der Entlassung auf länger als 48
Stunden nicht verlassen. Die Erlaubnis ist unter persön¬
licher Vorstellung und Vorzeigung des Entlassungsausweises
bei der Ortspolizeibehörde nachzusuchen.
Wer bürgt uns dafür, dass diese Bestimmungen, die
ja schon heute in der Praxis wohl überhaupt nicht durch¬
geführt werden können; die sich aber in vielen Fällen dem
vorläufig entlassenen Gefangenen ausserordentlich schä¬
digend in den Weg legen, zukünftig anders, freier werden
gestaltet werden und dass die Justizverwaltung, welche
uns Fürsorgevereinen die von uns erbetene (und uns von
der Verwaltung des Innern bei der Polizeiaufsicht und der
Ausweisung Bestrafter schon vor vielen Jahren bewilligte)
Mitarbeit bei der Aufsicht über vojläufig Entlassene bis
heute hartnäckig verweigert hat, zukünftig von der privaten
Schutzaufsicht den notwendigen Gebrauch machen wird?
31
Nun^ sieht der § 28 'des Vorentwurfs allerdings eine Mit¬
arbeit der Fürsorgeorgane vor. Er lautet:
„Der vorläufig Entlassene kann für die Dauer der
Probezeit der Aufsicht des Vertreters eines Fürsorge-
vereins oder einer anderen geeigneten Person,
welche sich dazu bereit erklärt, unterstellt werden.
Die näheren Vorschriften über die Beaufsich¬
tigung des vorläufig Entlassenen werden vom
Bundesrat erlassen“.
Wer diesen Paragraphen als Jurist und unbefangen
liest, muss, da der erste, der Haupt-Satz, lediglich von
einer Beaufsichtigung durch Fürsorger spricht, eine spezielle
Beaufsichtigung durch die Polizei für ausgeschlossen halten
und den zweiten Absatz dahin auslegen, dass der Bundes¬
rat die im ersten Absatz vorgesehene Beaufsichtigung, aber
nur diese, näher regeln soll.
Die Motive aber ergeben, dass die Beaufsichtigung
durch die Polizei wohl die Regel sein und bleiben soll.
Auch hier also soll es beim Alten bleiben und es soll
auch ferner heissen können: Der vorläufig Entlassene
tritt unter eine spezielle polizeiliche Aufsicht. Ich bitte, auf
die zwei letzten Worte polizeiliche Aufsicht zu achten.
Da haben Sie sie wieder, die Polizeiaufsicht,
denn darüber sind wir uns wohl hier alle, die Verfasser
des Vorentwurfs aber anscheinend nicht, klar, dass polizei¬
liche Aufsicht über einen Strafentlassenen eben polizei¬
liche Aufsicht mit allen ihren Mängeln bleibt und dass
in der Praxis überhaupt kein Unterschied
besteht, ob die Polizei einen „Polizeiobser-
vaten“ oder einen „vorläufig Entlassenen“
beaufsichtigt!
Die Polizeiaufsicht aber und zwar, das ist für uns
das Wichtigste, wird in dem Vorentwurf gerade nur in
dem einzigen Punkt abgeschafft, in welchem nach be¬
stehendem Recht der Richter auf ihre Zulässigkeit erkennen
kann und damit der Polizei das Recht und die Pflicht
auferlegt, den Verurteilten unter spezielle polizeiliche
Kontrolle zu stellen.
Die zwei weiteren Folgen der heutigen Polizeiaufsicht,
nämlich die Aufenthaltsbeschränkungen und die Zulässig¬
keit von Haussuchungen werden aufrecht erhalten, letztere
durch Verweisung in das Strafprozessrecht. Indirekt geben
damit die Verfasser des Vorentwurfs zu, dass es das
Gesetz war, welches die polizeiliche Aufsicht mit allen
.•Ä/'
32
ihren Mängeln verschuldet hat. Was bewog denn, frage
ich, die Verfasser des Vorentwurfs sonst die erwähnte Be¬
stimmung aufzuheben, wenn wie die Begründung (S. l^^O)
angibt, es wahr wäre, dass die Klugen über polizeiliche
Konirollmassnahmen nicht das Gesetz,' sondern nur die
Verwaltungsbehörden tangierten? Polizeiliche Kontroll-
massregeln sind allerdings nicht im § 39 des Strafgesetz¬
buches vorgesehen, sie sind aber allein durch § 39 Sr G.B.
veranlasst, notwendig veranlasst. Und deshalb
haben die Verfasser des Vorentwuifs weise getan, die Be¬
stimmung über das Erkennen auf Zulässigkeit der polizei¬
lichen Aufsicht — Polizeiaufsicht — aufzuheben.
Und bei der vorläufigen Entlassung soll die polizei¬
liche Aufsicht — Polizeiaufsicht weiterleben ! 1 ?
M. H. Ich bin der Letzte, der alle PolizeiIx^amte
für unbrauchbar erklärt, vernünftige Aufsicht üb< r Ent¬
lassene zu üben, was ich aber sag«*, ist dies: die Polizw
als solche ist ungeeignet, Aufsicht, wie wir sie meinen,
zu treiben.
Wir verstehen aber unter Aufsicht, eine die Elemente
des beiderseitigen Vertrauens enthaltende, für das wirt¬
schaftliche Fortkommen des Bestraften besorgte Massnahme
und hierzu ist die Polizei als solche völlig ungeeignet;
sie hat ihrer Natur nach ganz andere staatliche Aufgaben
zu erfüllen, die sie auch zum grossen Teil musterhaft er¬
füllt. Ich halte daher, zumal im Hinblick auf die zu
befürchtende preussische Praxis, für unbedingt erforderlich,
dass das Gesetz zum Ausdrucke bringt, dass im allgemeinen
speziell polizeiliche Kontrolle unzulässig ist.
Es wird Sie, da ich so scharf gegen die polizeiliche
Kontrolle bin, wundern, wenn ich jetzt fortfahre: Die Be¬
gründung hat, leider, ganz Recht, wenn sie (Seite 107)
sagt: „Der gegenwärtige Stand der V» reine zur Fürsorge
entlassener Strafgefangener gestattet es noch nicht, ihinm
die Aufsicht über die vorläufig Entlassenen in erster Linie
zu übertragen“. Nein, m. H., wir d. h., wir in ganz
Deutschland sind noch lange nittht so weit, um unter
eigener Verantwortung diese Aufsicht zu treiben. Manchem
Verein würde bald vor seiner Gott<ähnlichkeit bange werden.
Ich vertraue aber zuversichtlich, dass falls staatlicher-
seits die absolut erforderliche Initiative ergriffen wird, die
Vereine in nicht ferner Zeit in der Lage sein werden, die
Schutzaufsicht selbständig auszuüben.
Und hoffentlich kommt die Zeit bald, wo die Straf¬
vollzugsbehörden unijiittelbar mit den Fürsorgevereinen in
Verbindung treten werden, wo die Letzteren etwaige Ver¬
fehlungen des Entlassenen unmittelbar der Strafvollzugs¬
behörde an zeigen werden und die Polizei — so wird es
jetzt laut Mitteilung des Staatssekretärs des Innern in
England geplant — völlig ausgeschaltet ist. So weit sind
wir in Preussen jedoch heute noch nicht. Die Vereine
können noch nicht über hinreichend geschultes Material
verfügen. Wir brauchen noch die Polizei.
Ich stelle mir die Ausführung unterm zukünftigen
Recht folgendermassen vor : •
Formell, aber, wohlgemerkt nur formell, steht der vor¬
läufig Entlassene unter Schutzaufsicht der niederen Polizei¬
behörde : Sie bleibt aber ganz im Hintergründe. Eine
Beaufsichtigung des Entlassenen durch die Polizei tritt
nicht ein. Die Polizei überträgt vielmehr die Ausübung
der Schutzaufsicht alsbald voll und ganz dem örtlichen
zuständigen Fürsorgeorgan, d. h. dem Fürsorge verein oder
Geistlichen (siehe den gemeinschaftlichen Erlass der Ressort-
rainister vom 13. Juni 1895, abgedruckt bei Klein: Die
Vorschriften über Verw'altg. i. d. Justizgefängnissen Berlin
(Vohlen), 2. Aufl. 1910, S. 190) oder, wo diese nicht vor¬
handen sind, dem sonstigen Fürsorger, der für den vorläufig
Entlassenen zu gewinnen ist. So ist die Sache durch Erlass
vom 14. September 1908 (abgedruckt in der Monatsschrift
für Kriminalpsychologie Bd. 6 S. 298) in Bayern geregelt
und das halte ich auch für uns vorläufig für das Richtige.
Das Fürsorgeorgan oder der Fürsorger teilt der Polizei
eventuelle Verfehlungen des Entlassenen mit.
Besonders zu betrachten sind die Verhältnisse in den
grossen Städten. Wie man auf dem Lande, in der kleinen
Stadt, mit der freiwilligen Feuerwehr auskommt, aber in
der grossen Stadt eine Berufsfeuerwehr braucht, so
brauchen wir auch für die grossen Städte
berufsmässige, besoldete Schutzaufsichts-
bearate. Was ich aber nicht empfehle, sind staatlich
angestellte Beamte nach dem Vorbilde der amerikanischen
Parole officers. Das gäbe nur eine Beamtenkategorie
und das unbedingt notwendige Vertrauen des vorläuD?'’
Entlassenen in seinen Fürsorger würde fehlen. Ganz anders,
^venn die Berufsfürsorger — ich möchte sie
Personen nennen, Männer und Frauen — ^U-h aU«
ß-ntter tür Gefiingniskiindc
XLV.
34
Reihen der Fürsorgeorgane rekrutieren, von den Vereinen
bestellt und besoldet werden. Das empfehle ich.
Selbstverständlich müssen die Vereine entsprechende
staatliche Entschädigung erhalten, und ich zweifle keinen
Augenbhck daran, dass der Finanzminister sich der Be¬
deutung undNotwendigkeit dieser Ausgabe nicht verschliessen
wird, eingedenk des Wortes seines grossen Vorgängers
des Oberpräsidenten F r e i h e r r n v. R h e i n b a b e n in
der Abgeordnetenhaus-Sitzung vom 16. Februar 1900:
„Jeden Groschen, den wir für die präventive
T ä t i g k e i t a u s g e b en , ersparen wir in Marken
nachher beim Strafvollzug“.
In Frankreich erhalten seit 25 Jahren die Fürsorge¬
vereine pro Kopf und Tag des ihrer Aufsicht unterstehen¬
den vorläufig Entlassenen 50 Centimes.
Wenn wir durchgesetzt haben, dass die vorläufige
Entlassung zu einer allgemeinen Strafvollzugsraassregel
wird und dass eine spezielle polizeiliche Beaufsichtigung
des vorläufig Entlassenen, von Ausnahmefällen abgesehen,
vom Gesetz verboten wird, dann haben wir den Be¬
stimmungen des Vorentwurfs über die vorläufige Ent¬
lassung die zwei Giftzähne ausgezogen.
Die übrigen Aenderungen, die ich vorschlage, sind in
der Hauptsa(jhe die notwendigen Folgen des neuen
Charakters, den die vorläufige Entlassung nach meinen
Ausführungen annehmen wird.
Zunächst wird bei der zukünftigen grossen Zahl der
vorläufigen Entlassungen die Ministerialinstanz das ganze
Material nicht bewältigen können. Das halte ich für kein
Unglück, im Gegenteil, ich finde es gut, wenn der Minister
als Beschwerdeinstanz wirkt und zunächst im Hintergründe
bleibt. So will es auch der neue österreichische Strafrechts¬
entwurf. Dass die einheitliche Bearbeitung von Gnaden¬
sachen empfehlenswert ist, sehe ich ein, nicht aber die
Notwendigkeit, dass die vom Gesetz vorgesehene und vom
Gesetze geregelte vorläufige Entlassung von einer Instanz
bearbeitet werden muss. Es genügt vollauf, wenn diese
Instanz die Direktiven angibt, als Beschwerdeinstanz wirkt
und durch Kenntnisnahme von den Beschlüssen der ersten
Instanz fortdauernd kontrollierend tätig ist.
Die gegebene erste Instanz für die Entscheidungen
über die Bewilligung der vorläufigen Entlassung, ihren
Widerruf und die Entscheidung, ob .Schutzfiirsorge einzu¬
treten hat, ist meines Erachtens die Aufsichtskommission,
welche einer jeden Gefangenanstalt vorzusetzen sein wird.
Wir haben sie schon in Preussen bei den grösseren An¬
stalten der Justizverwaltung, sie arbeiten vorzüglich und
ich.habe oft bedauert, dass sie bei ihrer trefflichen Zu¬
sammensetzung: aus dem Chef der Staatsanwaltschaft als
Strafvollzugsbehörde als Vorsitzendem, Richtern und Männern
der Fürsorge, ein sachlich so geringes Tätigkeitsfeld besitzen.
In dieser meiner Ansicht bin ich durch das, was ich
kürzlich in Amerika gesehen habe, bestärkt worden. Auch
dort arbeiten die Aufsichtskommissionen (parole-boards)
vorzüglich. Das dortige System, dass der Direktor der
Anstalt und die Gefängnisoberbeamten nicht Mitglieder der
Kommission sind, sondern ihren Sitzungen nur, soweit es
der Kommission passt, beiwohnen, halte ich für nach¬
ahmenswert.
Meines Dafürhaltens muss die Aufsichtskommission,
insoweit vorläufige Entlassungen in Frage kommen, aus dem
Chef der Staatsanwaltschaft am betreffenden laindgericht
als Vorsitzendem, einem Landrichter und einem Vertreter
der Fürsorge bestehen, das genügt, tres facinnt collegium.
Die übrigen Aenderungen, welche ich dem Vorentwurfe
gegenüber für notwendig halte, ergeben sich aus einer
Vergleichung des in Ihren Händen befindlichen Gegen¬
entwurfs mit den daneben allgedruckten Bestimmungen des
Vorentwurfs; Sie ersehen daraus auch, dass ich die neuen
Bestimmungen des Vorentwurfs, nämlich, dass die vor¬
läufige Entlassung schon nach Verbüssung von -/:j (heute Vj)
der Strafzeit eintreten kann, sowie dass es nicht mehr der
Zustimmung des Gefangenen zu seiner vorläufigen Ent¬
lassung bedürfen soll und dass die vorläufige Entlassung
keine Anwendung auf Lebenslängliche finden soll, gutheisse.
In § 26 halte ich cs für unbedenklich, die vorläufige
Entlassung bereits nach neun Monaten zuzulassen, doch
ist das für mich keine Kapitalfrage. Dagegen ist das
Wort „längeren“ (zu einer, längeren Freiheitsstrafe) über¬
flüssig und deshalb zu streichen. Desgleichen für über¬
flüssig, weil bereits in den Worten „seinen persönlichen
Verhältnissen“ enthalten, halte ich die Worte „nach seiner
Vergangenheit sowie der Bedingung der guten Führung“.
Diese Worte gehören meines Erachtens auch als 7 >u speziell
nicht in das Gesetz. Sie bergen aueli die Gefahr, öa>s
das entscheidende Gewicht auf die
statt auf die Zukunft geleg-j; -wird
Für vorteilhaft dagegen halte ich, dass dem Gefangenen
das Gesetz sage, dass er kein liecht auf die vorläufige
Entlassung habe.
In § 27 am Ende halte ich zur Beseitigung ent¬
standener juristischer Bedenken die Worte „so ist die Ver-
büssung des Restes der Freiheitsstrafe erlassen“ für
glücklicher, als die vorgeschlagene Fassung.
In § 28'sind die Worte^ .„welche sich dazu bereit
erklärt“, überflüssig. Wer sich nicht bereit erklärt, ist
sicherlich keine „geeignete Person“.
Nach bayerischem VorbiWe möchte ich das Wort
Schutzaufsicht als programmatisch hn Gesetz durch das
Wort Aufsicht ersetzt sehen.
¥
Zu § 29 des Gegenentwurfs: Widerruf muss eintreten
können, auch dann, wenn der Entlassene den ihm während
der Probezeit, nicht nur, wenn er den ihm bei der
Entlassung auferlegten Verpflichtungen nachkommt —
mögen Letztere auch noch so allgemein gefasst sein; die
Worte „bei der Entlassung“ im § 27 des Vorentwurfs
müssen fallen.
Endlich muss ‘das Gesetz auch anführen, wer ent¬
scheiden soll, ob der zu Entlassende unter Schutzaufsicht
zu stellen ist, daher führt mein § 30 die Aufsichtskommission
als die auch hierfür zuständige Behörde an.
Zum Schluss noch ein Wort über das, was der
österreichische und der schweizerische Entwurf zu unserer
Frage Interessantes bringen.
Nach dem österreichischen Entwürfe eines Strafgesetz¬
buches (§ 24) kann der jugendliche vorläufig Entlassene
durch die Strafvollzugsbehörde einer Schutzaufsicht unter¬
stellt werden, und zwar unter die Schutzaufsicht einer so¬
genannten Vertrauensperson (§ 411a, 578 Str. Prozess¬
entwurf). Diese, den Reihen der Waisenpfleger oder der
Vereine für Jugendfürsorge oder Entlassenenfürsorge zu ent¬
nehmenden Männer oder Frauen werden von der Straf-
vollzugsbehörde mit Handschlag bestellt und in
Pflicht genommen (§ 411b, 578). Ausserdem, so sagt §579
des Prozessentwurfs, hat bei vorläufig zu Entlassenden,
welche noch nicht zwanzig Jahre alt sind, der Vorsteher der
Gefangenanstalt im Einvernehmen mit der Vormund¬
schaftsbehörde oder mit Organen der Fürsorge für
den Eintritt des Entlassenen in einen redlichen Erwerb zu
sorgen. Für das Erstere, die völlige Ausschaltung der
Polizei halte ich uns, wie gesagt, zurzeit noch nicht reif
Das Letztere sind meines Erachtens Bestimmungen,
die nicht in das Gesetz, sondern in Ausführungsbestim¬
mungen und Dienstordnungen gehören. Ebenso die weitere
allgemeine Bestimmung, dass die Anstaltsvorsteher stän¬
digen Verkehr mit Fürsorge vereinen und Organen der
Stellenvermittlung zu pflegen haben.
Interessant ist endlich die Bestimmung des schweize¬
rischen Entwurfs (§ 30 Ziffer 5), dass der Gefangene nur
dann vorläufig entlassen werden kann, „wenn er den ge¬
richtlich festgestellten Schaden, der aus seinem Verbrechen
entstanden ist, soweit es ihm möglich war, ersetzt hat“.
Solche Bestimmung in den deutschen Entwurf aufzunehmen,
halte ich schon wegen der Dehnbarkeit des Begriffes „so¬
weit es ihm möglich war“ für nicht empfehlenswert, obwohl
in dem Gedanken ein sehr gesunder Kern steckt.
Und damit bin ich gleichzeitig auf die zweite der
für mich wichtigen Fragen gekommen.
M. H.! Der schönste, weil moralischste mit dem Un¬
recht, dem Verbrechen, zusammenhängende Gedanke,
nämlich der des Wiedergutmache ns des angerichteten
Schadens durch den Kechtsbrecher hat in den bisherigen
Strafgesetzen überhaupt keine Verwertung gefunden. So
ist es, durch unsere, der Juristen Schuld so weit gekommen,
dass der Verbrecher so wenig nach vollbrachter Tat daran
denkt, sie wieder gut zu machen, dass er im Gegenteil,
zumal wenn er die Strafe abgesessen oder die Geldstrafe
bezahlt hat, das Wiedergutmachen weit von sich weist
und sich auch nicht moralisch verpflichtet fühlt, den
Schaden wieder gut zu machen. Der Angeklagte sagt
regelmässig zu seinen Richtern: Haben Sie Mitleid mit mir,
ich war in Not, ich bin jung, wenig oder nicht bestraft,
will es nicht wieder tun, empfinde Reue — aber kaum
jemals: ich will den Schaden wieder gut machen.
Wie dieser Gedanke des Wiedergutmachens gesetz¬
geberisch zu verwerten ist, das habe ich durchzudenkeii
noch nicht Gelegenheit genommen. Der Vorentvvurf er¬
wähnt ihn in § 81 nur als Strafzumessungsgrund.
schwebt eine Verwertung etwa in der Richtung vor, dass
in leichten Fällen von Amtswegen von Strafe
werden kann, wenn der Rechtsbrecher den Schaden
halb ihm gegebener Frist wieder gutmaeht und dnss vi
leicht sogar auch bei weniger leichten, ^.enn aucb ,
schweren Fällen, ein Absehen von Strafe i ii f ^ '
des Verletzten zulässig ist, wenn der Rechtsbrecher
diesem den Schaden binnen gegebener Frist ersetzt.
Damit wird erreicht werden, dass weniger bestraft
wird, und das wäre ein grosser Segen. Denn wer wie wir
täglich sieht, welch furchtbare, nicht gewollte Wunden die
staatliche Strafe schlägt, der ist glücklich über jeden Fall
des Rechtsbruches, der bei staatlicher Reaktion zur Sühne
ohne staatliche Strafe führt. (Beifall.)
Vorsitzender:
Die gespannte und ungeteilte Aufmerksamkeit, meine
verehrten Anwesenden, die Sie den interessanten, vielfach
neuen Ausführungen des Herrn Redners geschenkt haben,
und der Beifall, den Sie ihm gespendet haben, wird für
ihn der beste Dank sein. Aber nach seinen eigenen Worten
können Sie ihm noch in anderer Weise den Dank ab¬
statten.
Er hat gesagt: hoffentlich würde eine Debatte
folgen. Ich schliesse mich diesem Wunsche vollständig
an, eröffne hiermit die Diskussion und bitte, sich dazu
zum Wort zu melden.
Geheimer Oberjustizrat P1 a s c h k e - Berlin:
Meine verehrten Herren!
Ich habe jedesmal, wenn ich über den Entwurf zu
sprechen hatte, von vornherein betont, dass es sich bei
ihm nicht um eine Gesetzesarbeit handelt, die die Staats-
regierung vertritt, sondern dass diese zu dem Entwurf,
der lediglich eine Privatärbeit ist, Stellung noch nicht ge¬
nommen hat, dass ich also, wenn ich wie heute als Ver¬
treter des Justizministers zu den Verhandlungen kommittiert
bin, nicht als Vertreter des Ministers zu sprechen in der
Lage bin, sondern dass ich dann auch nur, wenn ich so
sagen darf, als Privatmann spreche und meine Privatan¬
sicht dem Entwurf gegenüberstelle.
Dies vorausgeschickt, möchte ich mich mit einzelnen
Dingen, die der Herr Vortragende behandelt hat, näher
beschäftigen und zwar deshalb, weil ich in mannigfacher
Beziehung anderer Auffassung bin als er. Das gilt nicht
nur sachlich, sondern auch formell.
Der Herr Vortragende hat von zwei Giftzähnen ge¬
sprochen, die er dem Entwurf ausziehen wolle. Und wenn
ich ihn recht verstanden habe, war der eine Giftzahn der.
39
dass der Entwurf die vorläufige Entlassung in Ueberein-
stimmung mit dem geltenden Recht als auf dem Gnaden-
recht fassend ansieht und in Konsequenz dieser Auffassung
eine Vergünstigung in der vorläufigen Entlassung sieht,
die nicht als Regel eintreten soll, auf die der Verurteilte
kein Recht hat, sondern die als Vergünstigung anzusprechen
ist, und verdient werden soll. Der zweite Giftzahn ist,
wenn ich recht verstanden habe, der, dass nach dem Gesetz¬
entwurf nach Ansicht des Vortragenden bezüglich der
Polizeiaufsicht alles beim Alten bleiben soll.
Ich möchte mich zunächst einmal mit dem ersten
Giftzahn beschäftigen und ihn, wenn ich so sagen darf,
zu plombieren versuchen. (Heiterkeit.) Wir werden uns
ja heute nicht darüber aussprechen können und nicht ver¬
ständigen, ob es richtig ist, was der Herr Vortragende
gesagt hat: die vorläufige Entlassung basiere nicht auf
dem Gnadenrecht, sondern sei ihrer ganzen historischen
Entwicklung nach etwas anderes; sie habe auch im heutigen
Recht nicht den Grund und Boden in dem Gnadenrecht.
Das sind Dinge, meine verehrten Damen und Herren, die
ausserordentlich schwer zu entscheiden sind.
Ich stehe auf dem Standpunkt des Entwurfes und
befinde mich, glaube ich, dabei in recht guter Gesellschaft.
Ich möchte sogar die Behauptung wagen, dass die Sach¬
kenntnis der Verfasser des Entwurfes wohl nicht den Ver¬
gleich mit der Sachkenntnis in irgend einer Versammlung
zu scheuen hat. Ich bin zwar nicht von mir selbst so
durchdrungen, dass ich mir speziell eine ganz besonders
grosse Sachkenntnis zuschreibe; aber für so ganz dumm
und unerfahren in den Sachen halte ich mich denn doch
nicht. Und wenn ich in Uebereinstimmung mit dem Ent¬
wurf den Grundsatz glaube festhalten zu müssen, dass
tatsächlich die ganze Einrichtung nicht etwa bloss auf dem
Gnadenrecht basiert, sondern dass auch diese Grund¬
lage, wenn die vorläufige Entlassung praktisch und gut
wirken soll, nicht verlassen werden darf, so kann man
mir wohl die entgegengesetzte Meinung entgegenhalten,
aber kaum beweisen. Andrerseits bin ich selbstverständ¬
lich bereit, auch die Gründe für eine andere Ansicht zu
hören und zu prüfen, auch anzuerkennen, dass auch für
die entgegengesetzte Auffassung Gründe sprechen. Also:
seine Ansicht vertreten, aber die Ansicht Anderer nicht
so einfach abtun!
40
Ist das richtig', so erscheint es mir doch bedenklich,
des Entwurfs Auffassung für so ganz abwegig zu halten
und zu bezeichnen.
Allein, meine verehrten Damen und Herren, wir wollen
einmal sehen, was der Herr Vortragende in seinen Thesen
bezüglich dieser Auffassung zum Ausdruck gebracht hat.
Es heisst im ersten Satz : „Hat der Verurteilte zwei Drittel,
mindestens aber neun Monate“ — meine Herren, darüber
lässt sich ja reden, es wird kaum einer in der Versamm¬
lung sein, der behaupten kann: neun Monate ist richtig
oder ein Jahr ist richtig — „der ihm auferlegten Freiheits¬
strafe verbüsst, so kann er vorläufig entlassen werden“,
und es heisstim letzten Absatz der These: „Die vorläufige
Entlassung kann von den Gefangenen niemals als ein Recht
in Anspruch genommen werden“.
Ja, meine Herren, ist denn das etwas anderes, als
was das geltende Recht sagt? Ist das nicht eine Ver¬
günstigung, die dem Verurteilten zuteil werden kann? Ist
das nicht eine Vergünstigung, die als Recht nicht in An¬
spruch genommen werden kann ? Ich weiss es nicht; aber
mir scheint, der Herr Vortragende hat in seinen Ausführungen
eigentlich als Ziel nur das gesetzt, was seit vielen Jahren
von einzelnen Behörden, insonderheit auch von den Ver¬
einigungen der Fürsorgetätigkeit erstrebt und verlangt wird,
nämlich eine grössere Ausdehnung der Fälle, in denen die
vorläufige Entlassung gewährt wird. Eine Aenderung des
Charakters, auf dem die vorläufige Entlassung beruht,
kann ich, offen gestanden, aus dem Wortlaut der von dem
Herrn Vortragenden auf gestellten Thesen nicht entnehmen,
auch nicht aus dem Satz: Die vorläufige Entlassung hat
unter den und den Voraussetzungen regelmässig ein zu*
treten. Das würde den Rechtscharakter auch kaum ändern.
Also es würde nur das zum Ziele haben, was ich vorher
schon sagte: das Verlangen an die Justizverwaltung, das
Verlangen an die Anstaltsleitungen, das Verlangen an die
Aufsichtskommissionen, doch von dem Recht, die vorläufige
Entlassung zu gewähren beziehungsweise zu beantragen,
einen ausgiebigeren Gebrauch zu machen.
Nun möchte ich nur noch kurz hervorheben, dass
diesem Wunsche, der, wie gesagt, seit langer Zeit sich
gezeigt hat, in den letzten Jahren in weitem Masse Rech¬
nung getragen worden ist. Von den Anträgen, die an die
Justizverwaltung gelangen — und um diese kann es sich
ja natürlich nur handeln — ist 1908 in Preussen bezüglich
41
der Zuchthausgefangenen in mehr als 66 % der Fälle die
vorläufige Entlassung bewilligt worden, während dieser
Prozentsatz früher ja weit geringer war, wenn ich nicht
irre vor 10 Jahren etwa 40 betrug, und bezüglich der Ge¬
fängnisgefangenen, bei denen die vorläufige Entlassung ja
im allgemeinen weniger bedenklich ist, ist dieser Prozent¬
satz noch weit höher: bei den Gefangenen der Preussischen
Justizverwaltung 1908 mehr als 87 Prozent. Also das, was
der Herr Vortragende materiell verlangt, ist ja in den
letzten Jahren geschehen.
Ich komme nun zu dem zweiten Giftzahn, und in
dieser Beziehung gilt das, was ich vorher sagte: ich bin
auch in formeller Beziehung ganz anderer Meinung als
der Herr Vortragende. Denn wenn ich ihn recht ver¬
standen habe, sagte er: Was bringt uns denn der Entwurf
neues bezüglich der Polizeiaufsicht und bezüglich der Hand¬
habung der Polizeiaufsicht ? Was neues über die Fürsorge¬
aufgaben? Wer, so fragt der Herr Vortragende, schafft
uns denn die Bürgschaft dafür, dass in dieser Beziehung
eine Aenderung zum Guten eintritt?
Ja, meine verehrten Damen und Herren, der Entwurf
will ja gar nichts neues bringen. Der Entwurf sagt ja
ausdrücklich: Die Ausführungsvorschriften über die Ueber-
wachung der Betreffenden sind vom Bundesrat zu erlassen.
Der Entwurf will ja gar keine Einrichtung dafür treffen,
wie die Handhabung der Ueberwachung tatsächlich statt¬
finden soll. Er sagt ja nur in einem Paragraphen — ich
glaube, es ist der § 28 —: Der vorläufig Entlassene kann
auf die Dauer der Probezeit der Aufsicht des Vertreters
eines Fürsorge Vereins oder einer anderen geeigneten Person,
die sich dazu bereit erklärt, unterstellt werden. Das ist
ja die einzige Vorschrift, die der Entwurf bringt; und wenn
Sie die Entstehungsgeschichte dieser einzigen Vorschrift
betrachten, dann können Sie meines Erachtens damit ausser¬
ordentlich zufrieden sein, dass diese Vorschrift aufgenoramen
worden ist. Denn, wenn Sie die Begründung nachlesen,
so finden Sie in der Begründung zu § 28 folgende Stelle:
Bei der besonderen Wichtigkeit, welche der Ausgestaltung
der Aufsicht über die vorläufige Entlassung im Interesse
einer gedeihlichen Wirksamkeit dieser Einrichtung zukommt,
und weil eine möglichst gleichmässige Handhabung der
Aufsicht im Deutschen Reiche anzustreben ist, überträgt
der Entwurf diese Regelung die bisher in den Händen der
einzelnen Landesregierungen gelegen 'hat, dem Bundesrat.
— 42
Das ist die materielle Bestimmung. Es könnte der § 28
glatt dahin lauten : Die Ausfülirungsbestimmungen trifft der
Bundesrat, dann wäre alles erledigt. Er hat aber diese
Stelle bezüglich der Fürsorgeaufsicht aufgenommen, und
zwar, wie der Verfasser des Entwurfs selbst sagt, aus
folgenden Gründen: Für sie — das heisst für die Regelung
— in dem Gesetz besondere Richtlinien festzulegen, er¬
schien nicht erforderlich. Nur die ausdrückliche Vorschrift
erschien, um gegenüber der bisherigen Praxis etwa auf¬
tauchende Zweifel zu beseitigen, zweckmässig, dass die
Aufsicht über den einzelnen Entlassenen auch Vertretern
eines Fürsorgevereins oder einer anderen dazu geeigneten
und bereiten Person übertragen werden könne.
Was ist also der materielle Inhalt dieses Paragraphen ?;
Doch unzweifelhaft der, dass der Gesetzgeber sagt: „Die
Ausführungsbestimmungen über die Ueberwachung usw.
soll der Bundesrat erlassen. Da sich aber in den einzelnen
Staaten rechtliche Zweifel darüber ergeben haben, ob es
nach dem Gesetz zulässig ist, die Ueberwachung den be¬
treffenden gemeinsamen Fürsorgeorganen zu übertragen,
so sage ich Gesetzgeber: das ist zulässig, weiter nichts;
das andere überlasse ich dem Bundesrat“.
Wenn ich Ihnen auf diese Weise dargetan zu haben
glaube, dass der Entwurf prinzipaliter auf dem Standpunkt
steht: ich treffe keine Bestimmungen, sondern die Be¬
stimmungen, die erlassen werden sollen, werden der
Gleichmässigkeit wegen vom Bundesrat erlassen — —
dann, meine verehrten Damen und Herren, erscheint mir
aus diesem formalen Grunde, möchte ich sagen, die
Polemik gegen den Entwurf hinfällig. Wenn der Entwurf
sagt-um mich nochmals deutlich auszudrücken --:
ich will keine Bestimmungen treffen, dann kann ich doch
nicht sagen: Die Bestimmungen, die du getroffen hast,
sind falsch. Es richtet sich doch dann materiell der Vor¬
wurf, den der Herr Vortragende erhebt, nicht gegen den
Entwurf, sondern er richtet sich doch höchstens gegen die
gegenwärtigen Verhältnisse und den bestehenden Zustand,
also nicht gegen den Entwurf, sondern gegen das geltende
Recht, beziehungsweise die dazu von den zuständigen Be¬
hörden erlassenen Ausführungsbestimmungen.
Ob diese nun richtig und gut sind oder nicht, das
lasse ich hier ganz dahingestellt. Sie wissen ja, dass in der
Beziehung ein langer Kampf, der augenblicklich durch die
Erlasse des Herrn Ministers einigermassen zu einem Ab-
4 ;'.
Schluss gekommen ist, getobt hat; aber an dem Entwurf
die Kritik zu üben, das ist meines Erachtens nicht zu¬
treffend und nicht richtig. Denn das Neue, was er bringt,
ist gut.
Das wären wohl die beiden Giftzähne. — — Doch
nein: Ich möchte und muss noch auf andere Punkte zurück¬
kommen, die der Herr Vortragende erwähnt hat.
Wenn ich ihn recht verstanden habe, so tadelt er,
dass eine Bestimmung nicht besteht — vom Entwurf
spreche ich in dieser Beziehung vorläufig nicht —, die
besagt, dass die Polizeiaufsicht — wollen wir sagen —
verboten sei. Er sagt: es bleibt doch alles beim alten,
die Aufenthaltsbeschränkungen bestehen; und der Entwurf
sagt in den Motiven, dass die Fürsorgevereine doch nicht
in der Lage wären, bei dem gegenwärtigen Stande wenig¬
stens nicht in der Lage wären, die Aufsicht sachgemäss
zu führen.
Aber, meine verehrten Damen und Herren, es bleibt
dann doch nicht alles beim alten. Was zum Beispiel die
Aufenthaltsbeschränkung anbelangt, so hat der Entwurf
im § 53 meines Erachtens die Aufenthaltsbeschränkung
doch dadurch erheblich eingeschränkt, dass er den Kreis
der Personen, denen Aufenthaltsbeschränkungen auferlegt
werden können, einengt, zurückführt auf die, wir wollen
einmal sagen, schwersten Verbrecher. Es heisst dort: „Ist
mit Rücksicht auf die Art der verübten strafbaren Hand¬
lung oder die Person des Verurteilten anzunehmen, dass
dessen Aufenthalt an bestimmten Orten mit einer be¬
sonderen Gefahr für einen anderen oder für die öffentliche
Sicherheit verbunden sein würde, so kann neben der
Zuchthausstrafe stets, neben einer Gefängnisstrafe von
mindestens einem Jahr in den vom Gesetz besonders
bestimmten Fällen die Zulässigkeit der Beschränkung
des Aufenthalts auf die und die Dauer beschlossen
werden.“ Der Entwurf stellt sich also auf den Standpunkt:
Nur diese Personen, nur die schwersten Verbrecher, sollen
von der Aufenthaltsbeschränkung betroffen werden. Da¬
neben sagen die Motive: die Landesgesetzgebung bleibt
daneben bestehen. Denn so weit sind wir nicht, dass wir
von reichswegen die in den einzelnen Staaten, ja die in
den einzelnen Hauptstädten und Ortschaften liegenden Ver
hältnisse so und so regeln wollen; das nhcrlassen wir den
Landesgesetzgebungen. Ist das falsch- sind ^o weitv
— Kaum! •
44
Zweitens aber: Ist es denn nicht richtig, wenn der
Entwurf in der Begründung sagt: „Dass von der Schutz¬
aufsicht eine wirksame Minderung verbrecherischer Be¬
tätigung der vorläufig Entlassenen in grossem Umfange
nicht zu erwarten ist, bedarf keiner Ausführung.“ Ist denn
das unzutreffend? Meiner Meinung nach ist es Wort für
Wort richtig. Der Herr Vortragende sagt, wenn ich ihn
recht verstanden habe, selbst: Wir sind in Deutschland
noch nicht soweit, dass die Fürsorge vereine die ganze
Sache übernehmen können. Das ist bei einzelnen Vereinen
der Fall, im ganzen ist es aber nicht der Fall. Dem trete
ich durchaus bei, das ist auch meiner Ueberzeugung
nach ganz richtig. Es ist auch gar nicht zu bestreiten.
Aber ich glaube, der Herr Vortragende hat hierbei nur
eine Seite der Tätigkeit der Fürsorgevereine im Auge,
nämlich die der Hilfe, die Unterstützung. Auch da sind die
Fürsorgevereine noch nicht soweit, dass sie allen helfen
können, die der Hilfe bedürfen. Aber der Satz spricht ja
gar nicht vom Helfen, er spricht ja von Verbrechen ver¬
hindern. Das ist doch der Kern der Sache in dem an¬
gefochtenen Satz des Entwurfs: Und nun gebe ich ja ohne
weiteres zu, dass man unter Umständen das Verbrechen
verhindern kann, wenn man dein betreffenden Menschen hilft.
Das tun wir ja, das ist ja unsere Aufgabe in der Fürsorge¬
tätigkeit. Aber es wird doch von niemand bestritten werden,
dass mit Ausnahme solcher Verhinderungen es doch eine
Menge anderer gibt, ja dass die anderen absolut notwendig
sind. Mit dem Stellungbesorgen, mit dem Geldunterstützen
kommt man wohl bei dem A weg, aber nicht bei dem B
und dem C. Hier sagt der Entwurf: Von der Schutzauf¬
sicht kann eine wirksame Verhinderung nicht überall er¬
wartet werden; und wie wollen Sie denn sonst verhindern?
Wenn Sie sich sagen: Hier handelt es sich um eine Per¬
sönlichkeit, die in hohem Masse gemeingefährlich ist, das
ist ein Mensch, dem ich alles Zutrauen kann — wollen Sie
dann als Mitglieder der Fürsorgeorgane hingehen und sagen:
Polizei, greife den Menschen, das ist ein ganz gefährliches
Subjekt? — Ja, überlegen Sie sich einmal, meine ver¬
ehrten Damen und Herren, ob solches den Zielen, die Sie
in Ihrer so ausserordentlich warmherzigen und segensreichen
Tätigkeit verfolgen, förderlich sein würde.
Ich habe es neulich schon in einer Versammlung in
Berlin ausgesprochen: Meiner festen Ueberzeugung nach
ist eine erspries.sliche Tätigkeit des Fürsorgevereins nur
45
dann möglich, wenn der betreffende Zögling zu dem Organ
des Fürsorgevereins und zu den einzelnen Personen Ver¬
trauen hat. Haben Sie das Vertrauen nicht, dann arbeiten
Sie umsonst, und wenn Sie mehr als einmal hingehen und
der Polizei einen Menschen — wir wollen einmal diesen
hässlichen Ausdruck gebrauchen — denunzieren, dann
haben Sie nicht blosbei demeinzelnenMann das Vertrauenver¬
loren, sondern dann haben Sie es bei allen Ihren Zöglingen
verloren. Oder wenn Sie das Denunzieren nicht wollen, —
wollen Sie dann die Gefahr auf sich nehmen, dass, wenn
Sie die verbrecherische Tätigkeit, den gefährlichen Charakter
des Mannes erkannt haben. Sie ihn ruhig gewähren lassen?
Wollen Sie es auf sich nehmen, Sie, die Sie doch auch für
die Sicherheit des Staates zu sorgen haben und um . so
mehr zu sorgen haben, wenn Ihnen von ihm so grosses
Vertrauen geschenkt wird, dass er Ihnen ’ so bedeutungs¬
volle Aufgaben stellt, wie es der Entwurf tut, und die Sie
sich freuen darüber, dass der Staat Ihnen immer neue
Aufgaben gibt — wollen Sie die Verantwortung über¬
nehmen, ruhig dazustehen und nichts zu tun und der
Polizei keine Anzeige davon zu machen, dass der Mann,
der Ihnen anvertraut ist, ein so gefährliches Subjekt ist,
dass er eigentlich am besten in dauernde Sicherheitshaft
gebracht werden müsste? Das können Sie doch nicht
verantworten, und daher sagt der Entwurf in dem er¬
wähnten Satze meines Erachtens gleichfalls klar, deutlich
und richtig: Eine Verhinderung des Verbrechens im grösseren
Umfange durch die Fürsorgevereine ist nicht möglich.
Sie wäre meines Erachtens auch dann nicht möglich
und würde auch im Interesse des Fürsorgevereins selbst
nicht liegen, wenn die Organisation der Fürsorgvereine
und diese letzteren selbst noch in ganz anderem Umfange
tätig sein könnten und wären, als sie es sind.
Eine kurze Bemerkung möchte ich auch machen, be¬
züglich der von dem Herrn Vortragenden in Vorschlag
gebrachten Entscheidung über die vorläufige Entlassung.
Er schlägt in dem von ihm projektierten § 30 vor, dass
die Entscheidung über den Widerruf und die vorläufige
Entlassung von der Aufsichtskommission der
anstalt getroffen werden soll. Meine Herren es ist Ihnen
ja wohl bekannt, dass in der preussischen
Aufsichtskommissionen bei vielen grös^pr^n
bestehen, und ich bin der letzte, der die
Aufsichtskommissionen gering eins^.^^.^
40
Ich habe selbst jahrelang solchen Aufsichtskom¬
missionen angehört. Ich habe sie, als ich in meine jetzige
Stellung kam, wie ja wohl den Herren von der Justiz¬
verwaltung bekannt sein dürfte, an verschiedenen Gefäng¬
nissen neu eingerichtet. Ich bin dafür eingetreten, dass
die Aufsichtskommissionen sich nicht bloss aus Beamten,
sondern auch aus Persönlichkeiten anderer Berufsstände
zusammensetzen, und bin auch immer dafür gewesen —
es ist ja auch, wenn ich nicht irre, speziell hier in Breslau
erreicht — dass bei diesen Aufsichtskommissionen auch
Vertreter der Fürsorgeorgane vom Minister bestellt werden.
Allein der Aufsichtskommission winde ich es trotz dieses
grossen Zutrauens nicht überlassen, die Entscheidung über
die vorläufige Entlassung oder über den Widerruf zu treffen.
Nun habe ich den Heri n Vortragenden so verstanden,
dass er das auch nicht will, sondern dass er eine andere
Aufsichtskommission zusammensetzen will, die sich viel¬
leicht an diese anlehnt, die aber doch anders geartet ist.
Ja, solche Aufsichtskommissionen haben Sie ja in
anderen deutschen Bundesstaaten. Wenn ich nicht irre,
ist das ja in Württemberg der Fall. (Wird bejaht.) Ich
bin nicht in der Lage, über die Wirksamkeit, über die
Bedeutung dieser Aufsichtskommissionen ein Urteil abzu¬
geben, denn ich spreche nicht gern über Dinge, die ich
nicht kenne, und diese Aufsichtskommissionen kenne ich
nicht. Aber ich kann mir nicht denken, dass die Bedenken
behoben sein werden, die ich gegen einen solchen Vor¬
schlag einzuwenden habe, und das sind folgende:
Ich habe es in der Praxis gesehen, und Sie, meine
Herren, werden ja dem beistimmen: Derselbe Mann, der
dieselbe Straftat begangen hat, wird von verschiedenen
Richtern verschieden beurteilt. . Das mag an den lokalen
Verhältnissen liegen, liegt aber auch wohl an der Lebens¬
anschauung des Richters selbst und richtet sich wohl auch
danach, w^elchen Eindruck der betreffende Mann in, dem
für ihn so verhängnisvollen Augenblick der Verurteilung
macht.
In weit schärferem Masse noch als diese Verschieden¬
heit tritt nach meiner Auffassung die Verschiedenheit in
der Beurteilung des Mannes im Strafvollzug auf. Es gilt
das nicht nur für die Verwaltung der Justiz, sondern auch
für die Verwaltung des Innern. Ich habe sowohl von der
einen, wie von der anderen Verwaltung manchmal in den
Akten, die mit dem Anträge auf vorläufige Entlassung an
47
den Herrn Justizminister gelangten, ganz auffällige Ver¬
schiedenheiten gefunden. Der Mann, der bis dahin, ich
will es einmal kurz ausdrücken, ein Scheusal war, war
nach 6 Wochen oder 3 Monaten ein Engel. Wenn das so
verschieden beurteilt wird, so, sage ich, ist als notwendige
Folge zu erachten, dass auch über die Gewährung der
vorläufigen Entlassung eine so ausserordentliche Ver¬
schiedenheit bei den einzelnen Aufsichtskonimissionen oder,
wie man sie sonst nennen will, zu Tage treten würde,
dass — Verzeihung, ich will mich etwas drastisch aus¬
drücken — darüber die Gerechtigkeit in die Brüche gehen
würde, und das können wir nicht mitmachen.
Darum müssen die Entscheidungen von einer Stelle
ergehen. Es soll und muss, soweit es überhaupt möglich
ist, bei dem Satze bleiben : Justitia fundamentuin regnomm,
und wenn die Gleichmässigkeit in den Entscheidungen
schw'indet, dann schwindet das Vertrauen zu der Richtigkeit
dieses Satzes, es schwindet das Vertrauen, dass, die Gte-
rechtigkeit tatsächlich die Göttin ist, der wir in erster
Linie huldigen. Ich habe also auch gegen diesen Vor¬
schlag des Herrn Vortragenden erhebliche Bedenken
kann ihm auch hierin nicht beitreten.
Vorsitzender:
Meldet sich noch jemand zum Wort? — Wenn
nicht geschieht, so schliesse ich die Diskussion und. evt U®
dem Herrn Berichterstatter noch das Schlusswort. ^
Staatsanwalt D r. R o s e n f e 1 d - B e r 1 i n;
Meine verehrten Anwesenden !
Ich möchte mir erlauben, nur auf
Air-
ich möchte mir erlauben, nur auf einen P
ziigehen, den Herrn Geheimer Oberjustizrat
erwähnt hat. Er hat gesagt, die Vorwürfe" n; - ii
habe, richten sich nicht gegen den Vorent ^ ^
gegen die heutigen Zustände. Ich erlanp^^^^^^’
Ansicht zu sein. Sie richten sich ancW^'
<--ht sagj T'l*'
ZU sein. Sie richten sich
entwurf, allerdings nicht gegen das
Wurf sagt, aber gegen das, was er ^
Wunsch ist nämlich, dass das was ^
habe, in das Gesetz kommt, damit dom
dass das, was heute besteht und was ^'<^i'gebeuo-t
fortbestehen könnte, tatsächlich fortbos+-^"^^h dem
Meine Herren, ich Aveiac. rioQQ ^
Meine Herren, ich weiss, dass,
bei den Herren, die jetzt die Gefängnissx.^
V
-^Valtung tjoi
48
Herren Ministern haben, unsere Sache wohl geborgen ist.
Nichts kann das ja besser beweisen, als die Tatsache, dass
die beiden Herren Mitglieder des Vorstandes unseres grossen
Berliner Vereins sind. Aber wir Menschen' wechseln, wir
gehen und kommen, und wer weiss, wie lange es dauert,
bis das Gesetz erscheint; da möchte ich die Gewissheit
haben, dass das, was heute besteht und was nach, meiner
Meinung nach dem Wortlaut des Vorentwurfs weiter be¬
stehen könnte, nicht weiter bestehen wird.
Ich lege gar kein Gewicht darauf, stelle aber anheim,
wenn der Herr Präsident das' für richtig hält, die Ver¬
sammlung darüber befinden zu lassen, ob sie Thesen an¬
nehmen will. Ich habe mir zu Hause folgende Thesen
entworfen’: ’ . , ;
I. Die vorläufige Entlassung muss im neuen deutschen
Strafrecht den heutigen Charakter einer gnaden¬
ähnlichen Vergünstigung verlieren und zu einer
allgemeinen, regelmässig eintretenden Massnahme
werden. Das ist im Gesetze zum Ausdruck zu
bringen.
H. Solange der vorläufig Entlassene der Fürsorge
untersteht, ist spezielle polizeiliche Kontrolle un¬
zulässig. Das ist im Gesetze zum Ausdruck zu
bringen.
Vorsitzender:
Meine verehrten Anwesenden!
Sie haben die Thesen, die der Herr Referent auf-
gestellt hat, soeben gehört. Von meinem Standpunkt aus
würde ich mir gestatten, der Versammlung vorzuschlagen,
die Thesen nicht als einen Gegenstand zu betrachten, über
den wir einen Beschluss zu fassen haben, sondern das
Thema in der Weise zu behandeln, dass wir die Aus¬
führungen und die Thesen des Herrn Redners allgemein
zur Kenntnis nehmen. Mir scheint es nicht geeignet zu
sein, hier auf dieser Versammlung Beschlüsse über dieses
'Phema zu fassen.
Ich stelle diesen Gegenstand zu einer eventuellen
Diskussion.
Wenn nichts dagegen cingewendet wird, so nehme
ich an, dass die Versammlung mit meinem Vorschläge ein¬
verstanden ist, und wir kämen damit an einen weiteren
<:egenstand unserer Tagesordnung.
49
Ich möchte vorher noch bemerken: Es gehört zu
meinen Pflichten, für die Beachtung der für unsere Ver¬
handlungen festgesetzten Verhandlungsordnung als Vor¬
sitzender zu sorgen, und in dieser Ordnung ist bestimmt,
dass ein Berichterstatter wenn möglich nicht länger spricht
als eine halbe Stunde, der Mitberichterstatter nicht länger
als ‘/4 Stunde und der einzelne Teilnehmer an der Be¬
sprechung nicht länger als 10 Minuten. Ich glaube, es
wird im allgemeinen Interesse sein, wenn diese Zeitbe¬
stimmungen möglichst eingehalten werden.
Nach unserer Tagesordnung kämen wir zur Be¬
sprechung der Frage:
„Auf welche Weise können die Erfolge oder
Misserfolge der Schutzvereinstätigkeit festgestellt
und statistisch dargestellt werden?“
Das Referat hat Herr Ministerialrat Dr. v'on Engel-
berg von Karlsruhe übernommen; das Korreferat Herr
Landgerichtsrat Dr. Wetzlar von da.
Herr Ministerialrat von Engelberg ist zu meinem und,
wie ich annehme, zum allgemeinen Bedauern durch eine
plötzliche Krankheit, — der Jahreszeit entsprechend: eine
Art Influenza mit ziemlich hohem Fieber, — verhindert
worden, die Reise hierher zu unternehmen. Er hat sein
Referat schriftlich ausgearbeitet und es dem Herrn Kor¬
referenten zur Hand gegeben, so dass Herr Landgerichtsrat
Wetzlar uns nunmehr allein über diese Frage berichten
wird. Er hatte sich schon vorher mit dem Herrn Referenten
ins Benehmen gesetzt.
Ich bitte nun den Herrn Landgerichtsrat Dr. Wetzlar,
das Wort zu nehmen.
Landgerichtsrat Dr. Wetzlar-Karlsruhe.
Hochgeehrte Versammlung!
Nachdem mir von unserem hochverehrten Herrn
Verbandsvorsitzenden die Frage: Auf welche Weise können
die Erfolge oder Misserfolge der Schutzvereinstätigkeit fest-
gestellt und statistisch dargestellt werden, zur Bearbeitun^^
als Korreferat übertragen worden war, machte ich mich
zuerst an die Sammlung von Material. Die Ausbeute War
dürftig. Dann besprachen der Herr Referent und ich unser
Trema und es stellte sich heraus, dass ^^^ir über die 2 ;^
behandelnde Frage zu gleichem Ergebnis gekommen waren
fwi«'!, emeinschaftlk^he aut¬
elten und hat zur Folg«, dass ich heute den ausgezeteh-
Blatter für Gefänüniskunde. XLV 4
50
neten Ausführungen des Herrn Referenten^) mich voll an-
schliesseri kann. Ich möchte nur weni^^es beifügen:
Auch ich möchte Ihnen, hochverehrte Anwesende,
wärmstens ans Herz legen: die Frage nach der Notwendig¬
keit der Statistik zu bejahen. Die Statistik wird uns für
unsere Tätigkeit wichtige Aufschlüsse und Fingerzeige
geben und darüber hinaus — w'as zwar hier nicht direkt
berührt — kriminalpolitisch bedeutsam sein. Wir brauchen
auch nicht, w^as schon ausgesprochen worden ist, zu b e-
fürchten, dass die Klarstellung von Misserfolgen
unseren Zielen und Zwecken Schaden bringen werde. Eine
Zeit, wie die unsere, weiss zu gut, dass die Aufgabe der
Gesellschaft gegenüber dem Rechtsbrecher mit der Straf-
verbüssung nicht ers('höpft ist. Sie kennt auch wenigstens
in den Kreisen, die hier für uns allein in Betracht kommen
können, deii sozialen Charakter unserer Arbeit an.
Alljährlich verschlingt unsere Strafrechtspflege, insbesondere
der Strafvollzug enorme Summen, sie werden mit zirka
100 Millionen Mark angegeben. Dazu kommt noch der
Verlust an Arbeitskräften und Arbeitsergebnissen, da die
Arbeiten der Sträflinge in den Strafanstalten nie voll wirt=
schaftlich sein werden.
Der soziale Erfolg, wenn es auch nur in verhältnis¬
mässig geringen Zahlen gelungen sein sollte, durch die
Schutzvereinsrätigkeit der Kriminalität Abbruch zu tun,
springt da deutlich in die Augen.
Wir brauchen also das Ergebnis der Statistik weder
zu scheuen, noch zu verbergen. Ernste Menschen werden
nicht glauben, dass jeder Tätigkeitsfall eines Schutzvereins
zum Erfolg führt und ich glaube viele Zweifler am Erfolg
unserer Tätigkeit werden noch über die Erfolgzahlen er¬
staunt sein.
Betonen möchte auch ich und mit allem Nach¬
druck, dass zum Zwecke der Statistik keine Erhebungen
gemacht w'erden sollen mit Hilfe der Polizeiorgane.
Betrachten wir es doch allezeit als eine Hauptaufgabe
unserer Organisation, die Schützlinge vor der sie kompro¬
mittierenden Nachschau der Polizei zu befreien. Hierher
rechne ich auch die Nachfrage bei der Heimatsbehörde,
falls nicht ausgeschlossen ist, dass diese sich wieder bei
den Erhebungen der Polizeiorgane bedient.
Ich komme jetzt zu der aufzumachenden Statistik
selbst.
*) Äbdriick folgt unter S. C5.
51
Die wollen wir jedenfalls in den Aufstellungen für die
Zentralen so gestalten, dass wir nicht lediglich kalte
Rubriken und Zahlen vor uns sehen, unsere Statistik sollte
ein lebensvolles Bild sein. Ich spreche das aus, obwohl
ich mir der sich auftürmenden Schwierigkeiten
bewusst bin, Hauptrubriken werden sein :
Erfolg und Misserfolg.
Hochgeehrte Versammlung! Da sollte uns z. B. die
Erfolgspalte auch sagen, inwieweit der Schützling noch
sozial und wirtschaftlich deklassiert ist, ich meine, ob z. B.
der frühere Beamte als Taglöhner oder kaufmännischer
Angestellte arbeitet und ob der, der früher 6 Mark ver¬
dient, diesen Lohn wieder erreicht hat oder nicht. Ferner
möchte ich in der Spalte „Misserfolge“ auch etwas
über die Ursache des Rückfalls erfahren. Denn nur so
können wir für die Zwecke unserer Tätigkeit aus dei‘
Statistik Nutzen ziehen.
Dass der Verein, der die Erhebungen veranstaltet,
sich z. B. nicht einmal bei Vorliegen einer neuen Be¬
strafung zum Eintrag des „Misserfolges“ ohne weiteres
entschliessen darf, erhellt schon daraus, dass die Neu¬
bestrafung wegen einer Tat erfolgt sein kann, die schon
vor der früheren Verurteilung begangen war; Schon aus
diesem Grund ist weitere Prüfung zum Zwecke der Statistik
nötig. Mit diesen Ausführungen möchte ich aber nur An¬
regungen geben zur Berücksichtigung beim Entwürfe der
notwendig werdenden Fragebogen.
Wenn wir uns die gegenwärtigen Schwierigkeiten bei
Aufstellung der Statistik vor Augen führen, so dürfen wir
uns auch andererseits nicht verhehlen, dass die Zukunft
uns auch Erleichterungen bringen wird. Der Vor¬
entwurf zum neuen Reichsstrafgesetzbuch schlägt die be¬
dingte Verurteilung, die „Wiedereinsetzung“ und die Bei¬
ziehung der Fürsorge vereine zur Aufsicht über vorläufig
Entlassene vor. Wenn diese Vorschläge einmal Gesetz
werden sollten, wären wieder engere Beziehungen zwischen
den Schutzvereinen und den Schützlingen geschaffen, die
die Aufmachung der Statistik erleichtern können. Dann
will ich auch hier noch auf die Erleichterung hinweisen,
die die Statistik durch die Jugendgerichte findet, die viele
Schützlinge ständig beaufsichtigen.
Hochverehrte Versammlung! Ich halte die Aufgabe,
wie wir sie stellen für lösbar. Sie wird den Schutzvereinen
neue und nicht kleine Arbeit bringen, ich hoffe und bin
4 *
überzeugt, sie wird durch dieselben geleistet werden in
dem Gedanken, dass auch sie bestimmt ist, die Wieder¬
einfügung der straffällig Gewordenen in die menschliche
Gesellschaft zu fördern und damit der Kriminalität Ab¬
bruch zu tun.
V ersitzender:
Verehrte Versammlung!
Ich entspreche gewiss ihren Empfindungen, wenn ich
dem Herrn Redner den Dank der Versammlung ausspreche,
um so mehr, als seine Aufgabe dadurch erschweit war,
dass er zu gleicher Zeit den Referenten und den Kor¬
referenten vereinigen musste, indem er den leider verhinderten
Referenten vertrat. Aber Sie werden mit mir der Ueber-
zeugung sein, dass diese Aufgabe vortrefflich gelöst
worden ist.
Nun eröffne ich die Besprechung.
Die Thesen, die aufgestellt wurden, sind ja in ihren
Händen.
Gemeisame Leitsätze
des Referenten, Ministerialrat Dr. v. Engelberg -Karlsruhe
und des Korreferenten, Landgerichtsrat Dr. Wetzlar-
Karlsruhe.
1. Feststellungen über die Erfolge oder Misserfolge
der im Einzelfall entwickelten Tätigkeit eines
Schutzvereins als Kontrolle über die Richtigkeit
oder die Mängel der getroffenen Mas.snahmen sind
im Interesse der richtigen Entwicklung der schutz-
vereinlichen Tätigkeit in allen wichtigen Fällen
unentbehrlich.
2. Die Feststellung der Erfolge oder Misserfolge hat
durch die Einzelvereine zu erfolgen.
Zu diesem Behufe wird empfohlen:
Aufrechterhaltung persönlicher Fühlung durch Be¬
suche seitens Fürsorger oder auch durch Angestellte
des Vereins, sowie durch Briefwechsel, solange
irgend tunlich; Ersuchen an andere Vereine oder
Fürsorger; jährliche Prämien bei nachgewiesener
guter Führung und nötigenhills Erhebung von Straf¬
registerauszügen; keinenfalls aber Erhebungen
durch die Polizei.
3. Die Ergebnisse sind von den Einzelvereinen jähr¬
lich der Landes- oder Provinzialzentrale zu über¬
mitteln, der es obliegt, die Nachrichten statistisch
53
zu verwerten und diese Ergebnisse nebst den daraus
zu ziehenden Folgerungen dem Vorsitzenden des
Verbands einzuschicken, der für Veröffentlichung
Sorge trägt.
Der Verbands-Vorsitzende wird ermächtigt, im
Benehmen mit den einzelnen Zentralen einen Frage¬
bogen, der den einzelnen Vereinen bekannt zu
geben wäre, auszuarbeiten.
Oberregierungsrat M i c h a 1 - Nürnberg:
Geehrte Versammlung!
Ich glaube, die Bemerkung des Herrn Referenten über
einen Widerspruch, der seinerzeit gegen die Aufmachung
einer Statistik erfolgt ist, ist auf mich abgezielt gewesen;
wenigstens war ich derjenige, der bei der Tagüng in Halle,
wo zum ersten Mal meines Erinnerns die Frage einer
Statistik erörtert wurde, Bedenken dagegen erhob, und
insbesondere geltend machte, dass es unter Umständen doch
nicht unbedenklich sei, sich von jedermann so ganz in die
Karten schauen zu lassen.
MeineHerrschaften! Der unverwüstliche Optimismus, der
wiederholt als eine notwendige Eigenschii^t des Fürsorge- und
des Strafvollzugsbeamten betont worden ist, ist kein Ge¬
meingut, und ich denke mir, wenn aus einer Statistik mit
nackten, nüchternen Zahlen und kurzen Bemerkungen —
damals war sogar vonNoten dieRede — hervorgeht, in wieviel
Fällen ein Erfolg und in wieviel Fällen ein Misserfolg ein¬
getreten ist — ob da nicht draussen im Volk, bei denen,
die zur Beitragsleistung, auch oft zur Mitarbeit gewonnen,
werden sollen, die Meinung vertreten werden wird: wozu
denn das alles, es kommt ja nichts dabei heraus; das ist
ja entsetzlich, wie viele trotz des Aufwandes für sie wieder
rückfällig werden!
Ich muss zugeben, ich war damals noch etwas neu.
auf dem Gebiet, und meine damalige Opposition richtete
sich ganz besonders gegen die Art, wie damals, soviel ich.
weiss, durch Herrn Geheimrat Fuchs, die Sache vorge¬
stellt wurde. Die damalige Statistik schien mir kaum
durchführbar. Ich muss zugeben, dass durch das, was m
dem Referat und durch den Herrn Korreferenten uns heute
mitgeteilt worden ist, doch die Sache in ein ganz anderes
Licht gerückt ist. Es scheiden vor allen Dingen die kleineren
einmaligen Gaben und selbst auch wiederholte Gaben,
wenn sie nicht zu einer wirklichen und dauernden Fürsorge
führen, von vornherein aus.
54
Dagegen ist es sicher von grossem Wert bei Leuten,
mit denen man sich längere Zeit eingehend beschäftigt
hat, für die man viel Mühe aufgewendet hat usw., nach¬
zuforschen und zu erörtern, wie es weiter gegangen ist.
Aber ich glaube, das ist doch auch jetzt schon ziemlich
häufig geschehen; wenigstens kann ich es von Nürnberg
aus sagen. Wenn bei uns jemand in eine Stellung gebracht
wird oder zur Auswanderung kommt, dann ist es ganz
selbstverständlich, dass wir uns erkundigen: Was wird
aus dem Manne, blamiert er uns nicht, haben wir uns nichts
vorzuwerfen usw.? Also das geschieht schon, und ich
denke, es wird wohl auch anderwärts so geschehen. Aber
ich gebe zu, dass sich das auch noch weiter ausbauen
lässt, und ich möchte prinzipiell gegen die Leitsätze, die
aufgestellt worden sind, nichts erinnern; ich möchte nur
zur Vorsicht mahnen, nicht zu weit zu gehen, nicht zu
viel Fälle einzubeziehen und auch daran zu denken, dass,
wenn die einzelnen Vereine zu viel Arbeit bekommen,
dann ungenügende Arbeit oder gar keine Arbeit geleistet
mrd. Wir sind schon so mit einer grossen Last versehen,
und wenn sie zu ^^tark wird — ich wüsste nicht, wo wir
die Leute herbekommen sollten, die solche Arbeit noch
machen. (Zustimmung).
Generalstaatsanwalt Dr. Preetorius-Darmstadt:
Meine Damen und Herren!
Wenn ich mir hier erlaube, ein paar Worte zu sprechen,
so tue ich es nicht in meiner Eigenschaft als Vertreter der
Grossherzoglich hessischen Regierung, sondern in meiner
Eigenschaft als 10 Jahre jetzt im Amte befindlicher Vor¬
sitzender des Hessischen Schutzvereins für entlassene Ge¬
fangene, und ich bemerke gleich von vornherein, dass
dieser Hessische Schutzverein insofern eine eigenartige
Sonderstellung einnimmt, als er der Zweigvereine voll¬
ständig entbehrt, also als eine ganz konzentrierte Zentrali¬
sation in Hessen waltet, und alle Fäden in einer Hand
zusammenlaufen. Ich kann daher, um mich so auszudrücken,
wolil aus der Schule reden.
Nachdem ich den Vorsitz in diesem Verein über¬
nommen hatte, schien es mir geradezu eine Pflicht zu sein,
den Mitgliedern, die den Verein durch ihre Beiträge unter¬
stützen, eine ganz ehrliche Auskunft zu geben üb< r die
Erfolge oder Misserfolge der Schutz Vereinstätigkeit. Ich
bin der Meinung, dass nicht etwa daraus ein Schaden für
55
den Verein entstanden ist, sondern ich könnte, wenn ich
Sie ermüden wollte, durch die ganz kolossale Zunahme der
Zahl der Mitglieder in Hessen den Nat-hweis liefern, dass
diese ehrliche Offenheit das Gegenteil erzeugt hat, nämlich
ein ganz erheblich und steigend wachsendes Interesse, und
das hängt damit zusammen, meine Damen und Herren,
dass das Ergebnis keineswegs niederschmetternd, sondern
ganz günstig ist.
Jeder, det* überhaupt in Wohltätigkeitsbestrebungen
arbeitet, muss sich darüber klar sein, dass ein gewisser
Prozentsatz von Misserfolgen nicht zu vermeiden ist. Wir
sind keine Götter, wir können den Menschen nicht in Herz
und Nieren schauen, wir urteilen auf Grund unvollkommener
Erkenntnisquellen, und es wird und muss daher immer
Vorkommen, dass wir uns täuschen, und das uns manchmal
recht empfindliche Enttäuschungen bereitet werden. Allein
das ist doch eine Erkenntnis, die, sollte ich meinen, auch
bei jedermann im Publikum vorherrscht, denn in unserer
Zeit d< r Vereinstätigkeit gibt es kaum noch einen gebildeten
Menschen, der nicht irgend einem derartigen Vereine an¬
gehört und also in der Lage gewesen ist, ähnliche Beo¬
bachtungen zu machen.
Nun, wie ich schon erwähnt habe, ich hielt es geradezu
für meine Pflicht, klaren Wein einzuschenken über Erfolg
oder Misserfolg, und ich habe deshalb in den Jahresberichten
des Hessischen Schutzvereins regelmässig eine Statistik
geliefert, die allerdings nicht alle die Postulate berück¬
sichtigt, die heute von dem Herrn Landgerichtsrat
Dr. Wetzlar aufgestellt worden sind, sondern die nur
als schwacher Versuch einer Statistik zu bezeichnen ist,
denn ich habe mich dabei auf die Fragen bes(‘hränkt:
erstens, hat sich der Betreffende gut geführt? zweitens,
hat 8i(*h der Betreffende schlecht geführt? oder drittens,
als äusserstes: ist er rückfällig geworden ? Dass ja schlechte
Fühlung und Rückfall nicht das Gleiche bedeutet, ist Ihnen
bereits von Herrn Dr. Wetzlar gesagt worden, und ich
brauche nur darauf hinzuweisen, dass es leider Gottes
in Deutschland sehr viele Menschen gibt, die zwar wohl
verstehen, dem Gericht aus dem Wege zu gehen, die aber
trotzdem recht schlechte Mens(‘hen sind.
Mit diesen drei Klassen glaube ich zunächst durch¬
kommen zu können, und ich habe auch noch weiter, um
nicht zu weit zu gehen und auch nicht dem Verein eine
geradezu unmögliche Arbeit zuzuinuten, die Statistik auf
56
eine bestimmte Anzahl von Jahren beschränkt, und damit
komme ich auf eine Bemerkung, die ich zu den Leitsätzen
machen möchte. Es ist nämlich in den Leitsätzen zwar
erklärt, es müssten die Erfolge oder Misserfolge durch die
einzelnen Vereine festgesiellt werden. Es ist aber nicht
gesagt, und es ist auch gar keine Richtlinie insofern an¬
gegeben, wielange in die Vergangenheit zurückge'griffen
werden soll.
Ich habe mir, nachdem ich einmal zwei bis drei
Jahre den Vorsitz geführt hatte, eine Erfahrung heraus¬
gebildet, welche dahin geht: sind einmal zwei, drei oder
vier Jahre verflossen nac h dem Augenblick, wo sich hinter
dem Schützling die Gefängnisraauern geschlossen haben
und ist er innerhalb dieser zwei, drei, vier Jahre auf gutem
Wege geblieben, dann kann man in der regelmässigen
Mehrzahl der Fälle von einem Erfolg sprechen,, denn es
ist bekannt, dass die Schwierigkeiten und Hindernisse, die
sich dem entlassenen Gefangenen in den Weg stellen, um
so schlimmer und um so stärker sind, je näher der Zeit¬
punkt hinter ihm liegt, zu dem er entlassen ist. Ist es
gelungen, den Menschen unterzubringen, und ist das im
ersten Jahr gelungen —um so besser! Dann hat er festen
Fuss gefasst, dann ist es ihm lange nicht mehr so schwer,
die Position in der Gesellschaft fest zu halten, die ihm
gegeben worden ist, als unmittelbar nach der Entlassung.
Also ich sage: wenn man einmal diesen von mir, wie
ich gern zugeben will, vielleicht willkürlich aufgestellten
Vordersatz adoptiert, dass die ersten drei, vier Jahre
regelmässig schon entscheidend dafür sind, — natürlich,
exceptio firmat regulam — ob der Betreffende sich bewährt,
ob er der Schutzvereinsfüi sorge würdig war oder nicht,
dann wird eine Statistik, die diesen Zeitraum nach der
Vergangenheit hin umfasst, ausreichen, und daun ist die
Aufgabe, die dem einzelnen Verein obliegt, löslich. Sie
wird um so unlöslicher und um so schwier4ger, in eine
je weitere Vergangenheit die Erkundigungen über den
einzelnen Pflegling zurückgreifen sollen. Es wird recht
wichtig sein, wenn wir uns darüber heute schlüssig machen
und ich wäre dankbar, wenn heute schon in die Thesen
eine einschlagende Bemerkung aufgenommen werden könnte.
Ist das nicht möglich, dann mag es der weisen Einsicht
unseres Verbandsvorsitzenden überlassen werden, in der
Beziehung später in den Mitteilungen des Verbandes ent¬
sprechende Richtlinien zu geben.
57
Ich gebe ohne Weiteres zu, dass die Statistik sich
nur auf die regelmässigen Fälle erstrecken kann, das heisst
auf die Fälle, in denen dem Pflegling ein Beistand bestellt
wird, in denen der Pflegling auf längere Zeit der Fürsorge
des Vereins untersteht. Fälle von einmaliger Unterstützung
müssen von vornherein ausscheit len, das ist selbstverständ¬
lich; allein, noch weiter zu differenzieren, wie dies von
Herrn Landgerichtsrat Dr. Wetzlar geschehen ist, das
ist wieder eine Schwierigkeit, die nicht unterschätzt werden
darf. Einerseits verwischen wir damit das Bild der Statistik,
die doch möglichst alle Pfleglinge umfassen soll, mit Aus¬
nahme derjenigen, die nur einmal unterstützt worden sind,
und andererseits wird damit die Statistik erschwert durch
eine Last von Details, die man in einer Statistik, die doch
nun einmal mit trockenen Ziffern arbeiten soll, nicht gern
liefert, auch nicht gut liefern kann.
Das bezieht sich ja alles nur auf Bemerkungen, die der
Herr Referent gemacht hat und zunächst nicht in die Thesen
aufgenommen wurden. Ich weiss nicht, ob es sich empfehlen
wird, diesen Bemerkungen und diesen Anregungen nach¬
zugehen, weil ich fürchte, dass damit den einzelnen Vereinen
— das hat ja auch schon Herr Oberregierungsrat Michal
angedeutet — Aufgaben auferlegt werden, denen sie nicht
gewachsen sind und denen sie sich deswegen nicht mit
der Liebe hingeben werden, die ich gerade für eine Statistik
für absolut notwendig halte.
Dass die Statistik notwendig ist, dass sie absolut ge¬
bracht werden muss, darüber sollte ein Zweifel nicht be¬
stehen. Gibt doch solche Statistik dem Publikum — und
wir sind auf das Publikum angewiesen — eine Recht¬
fertigung für unsere Tätigkeit. Solange wir im Dunklen
halten, was eigentlich aus unseren Pfleglingen, geworden
ist, solange können wir au(;h nicht darauf rechnen, dass
das Publikum uns die Hand reicht, dass es unser Werk
weiter unterstützt.
Meine Herren, ich habe dann eine andere Bemerkung
zu machen zu einer Angelegenheit, die mir etwas Bedenken
erregt. Es heisst in den Leitsätzen unter anderem;
„keinenfalls aber Erhebungen durch die Polizei“. Ja, ich
weiss nicht, ob wir es bei dieser ganz bestimmten Fassung
bewenden, lassen sollten. Ich bin mir klar darüber, dass
überall da, wo die Polizei als solche eine Kontrolltätigkeit
über den Schützling entfaltet, es immer mehr oder weniger
vom Uebel ist. Allein, wenn es gm Statistik aufzu-
— 58 —
stellen, Klarheit zu schaffen über das, was aus einem
Pflegling geworden ist, einem Pflegling, der, sagen wir
einmal, nicht sofort zu greifen ist, über den zuverlässige
Auskunft auf gewöhnlichem Wege nicht zu erhalten ist,
ja, meine Herren, an wen habe ich mich da zu wenden?
Nicht jeder Verein ist imstande, Beamte zu entsenden, die
wer weiss wohin reisen, um sich persönlich nach dem
Schicksal eines Schützlings zu erkundigen. Anderen Ver¬
einen, die wir angehen, ist vielleicht von dem Schützling
nichts bekannt, oder auch sie müssen, wenn sie über
ihn etwas erfahren wollen, sich an Behörden wenden.
Also die Behörden ganz auszuschalten, ist meiner Meinung
nach vollständig unmöglich, und ich meine, es müsste dem
diskretionären Ermessen des einzelnen Vereins überlassen
werden, ob und wie weit er sich der Hilfe der Behörden
und eventuell auch der Polizeibehörden bedient, um über
die weitere Entwicklung eines Schützlings Auskunft zu
erhalten.
Der Herr Referent hat erwähnt, dass die Strafanstalts¬
verwaltungen darauf hingewiesen werden sollten, in solchen
Fällen Erwähnung zu tun, wo ihnen bekannt wird, dass
einer, der die Fürsorge des Vereins wünscht, schon einmal
Schützling des Vereins gewesen war. Ich sollte meinen,
dass da, wo es sich um eine frühere Unterstützung durch
den betreffenden Verein selbst handelt, das nicht schwer
zu ermitteln ist. Da braucht uns die Strafanstalt nicht
zu helfen. Ich habe in meinem Verein ein alphabetisches
Verzeichnis der Schützlinge über Jahre hinaus, und die
erste Täiigkeit, die wir anstellen, wenn ein Sträfling als
Schützling angemeldet wird, ist, dass wir in unserem
alphabetischen Verzeichnis nachsehen und konstatieren:
war der Mann schon einmal Schützling oder nicht? Und
das, darf ich wohl annehmen, ist allgemeine Regel, dass
einer, der Schützling gewesen ist und rückfällig geworden
ist, nicht mehr der Schutzfürsorge teilhaftig wird. Aus¬
nahmen habe ich auch da schon zugelassen; aber in der
Regel halte ich den Grundsatz fest, dass die Schutzfüisorge
des Vereins nur einmal gewährt wird.
Meine Herren, das sind die Bemerkungen, die ich zu
machen hätte. Sie gipfeln im wesentlichen darin, dass ich
es für recht erwünscht halten möchte, wenn eine Zeit an¬
gegeben würde, auf die hinaus sich die Statistik erstrecken
soll, und weiter, dass noch einmal überlegt werden sollte,
ob nicht die strenge Bestimmung, dass keinenfalls Er-
59
hebungen durch die Polizei stattfinden sollen, fallen ge¬
lassen oder abgemildert werden möc*hte.
Ich möchte nun die paar Worte, die ich hier ge¬
sprochen habe, damit schliessen, dass ich Ihnen aus dem
letzten Jahresbericht des Hessischen Vereins das Ergebnis
unserer Statistik vorlese. Es ist der Jahresbericht, der in
diesem Jahre, 1910, erstattet w'orden ist. Da heisst es:
1 . Führung der 239 im Jahre 1906 aufgenommenen
Pfleglinge. Von diesen 239 sind 2 noch inhaftiert, 8 ge¬
storben, sodass für die Statistik in Betracht kommen 229.
Davon waren rückfällig geworden 26, hatten sich schlecht
geführt 13, während eine gute Führung auf weisen 190 oder
83 Prozent.
2. Führung der 236 im Jahre 1907 aufgenommenen
Pfleglinge. Es waren noch inhaftiert 5 Pfleglinge, ge¬
storben 6 , geisteskrank 1, für die Statistik kamen hiernach
in Betracht: 224 Pfleglinge. Davon waren 34 rückfällig
geworden, bei 13 wurde die Führung als schlecht be¬
zeichnet; 177 Pfleglinge haben sich im abgelaufenen Jahr
gut geführt, also 79 Prozent der in Betracht kommenden
Pfleglinge.
3. Führung der 238 im Jahr 1908 aufgenomraenen
Pfleglinge. Davon waren noch inhaftiert 20, gestorben 1,
geisteskrank 1, bei 1 waren die Ermittelungen ohne Erfolg.
Es kamen also für die Statistik in Betracht: 225 Pfleg¬
linge, von denen 33 rückfällig geworden waren, während
sich 19 sonst schlecht geführt hatten. Gut geführt hatten
sich dagegen 163 Pfleglinge oder 72,5 Prozent.
Meine Herren, diese Ziffern sind insofern von einer
gewissen Bedeutung, als dadurch nachgewiesen wird, was
ich als Ei’fahrungssatz aufgestellt habe, dass, sobald das
erste oder auch das zweite Jahr vorbei ist und der Be¬
treffende sich gut geführt hat, in der Regel stabile Ver¬
hältnisse eingetreten sind, die den Betreffenden als ge¬
bessert, als mit Erfolg geschützt bezeichnen lassen. Denn,
wäre es anders, meine Herren, dann müsste ja die Ziffer
der mit guter Führung aufgeführten um so kleiner werden,
je weiter sich die Statistik erstreckt. Gerade das umge¬
kehrte Verhältnis ist aber, wie Sie gehört haben, bei der
Statistik, die ich da aufgemacht habe, der Fall, denn von
den im Jahre 1906 aufgenommenen Pfleglingen werden
830/0 als gut geführt bezeichnet, von den im Jahre 1907
aufgenommenen 79 und von den im Jahre 1908 aufge-
noiumenen 72 0 / 0 , also ein Beweis dafür, dass sobald ein-
— 60
mal ein paar Jahre vorbei ^ind, in denen sich der Be¬
treffende gut geführt hat, in der Regel auch ein dauernder
Erfolg erzielt ist,
Pastor Just, Geschäftsführer der Rheinisch-West¬
fälischen Gefängnis-Gesellschaft, Düsseldorf:
Meine Damen und Herren!
Bezüglich der günstigen Erfolge der Entlassenenfür-
sorge, deren wir uns durchaus nicht zu schämen brauchen,
bin ich ganz der Ansicht meines Herrn Vorredners, und
zwar bezüglich zweier Kategorien, nämlich erstens bezüg¬
lich der Jugendlichen, welche wir beim Jugendgericht ver¬
treten und die da Strafaufschub mit Aussicht auf völlige
Begnadigung erhalten. Diese haben wir in der Hand. Da
wissen wir jetzt, nachdem wir die Arbeit zwei Jahre ge¬
leistet haben, dass nur eine ganz verhältnismässig geringe
Zahl rückfällig wird, und das sind in erster Linie geistig
Minderwertige. Die Zahl der Misserfolge in dieser Kategorie
ist verhältnismässig gering und lässt sich statistisch nach-
weisen.
Auch bei den Weiblichen haben wir eine gewisse
Uebersicht, über diejenigen nämlich, welche wir in Asylen
und Zufluchtsstätten unterbringen. Die Leiter dieser Asyle
geben sich alle Mühe, mit den Entlassenen in Verbindung
zu bleiben, und es gilt da im Allgemeinen der Satz, dass
30®/o auf geordnete Wege koihmen und auf ihnen bleiben,
weitere 30®/o unsicher sind und bleiben und weitere 30®/o
oder vielmehr der Rest untergeht oder rückfällig wird.
Bezüglich dieser beiden Kategorien, der Jugendlichen
und der Weiblichen, lässt sich also sehr wohl eine ungefähr
zutreffende Statistik aufmachen. Aber nun kommt die
grosse Zahl der aus Strafanstalten entlassenen männlichen
und mündigen Leute. Ja, w’enn die Freizügigkeit nicht
wäre, wenn sich in dem Industriegebiet nicht da und dort
gleich wieder eine Grosstadt befände! Die Leute sind
hier, in w^enigen Wochen sind sie dort; es ist ein Ding der Un¬
möglichkeit, den Einzelnen so nachzugehen, wie wir möchten,
und wir müssen uns da bescheiden, Wohl können wir
positive Erfolge feststellen, indem wir die Leute nach
Möglichkeit im Auge behalten, indem wir nach einem
viertel-, nach einem halben Jahre nachfragen und hören:
der Mann ist noch da, er hält sich noch gut. Solche Er¬
folge sind zu verzeichnen. Also die eine Kategorie müsste
als Ueberschrift tragen : Positiver Erfolg, die zweite:
61
possitiver Misserfolg, solche, von denen wir wissen,
sie sind rückfällig geworden. Aber dann bleibt die unge¬
heure Zahl derer, die wir in die dritt«" Kategorie versetzen
müssen, und die heisst eben: Ungewiss. Wir können da
durchaus nicht von Erfolgen oder Misserfolgen reden, denn
manchmal erfährt man erst im zweiten, dritten Jahre, was
aus ihnen geworden ist. Ein Mann zum Beispiel war
völlig aufgegeben von seinen Angehörigen, auch von der
StrafanstaltsVerwaltung. Der schrieb mir na(;h zwei Jahren
aus Chicago einen dankbaren Brief. Er bedankte sich,
dass gerade der Aufenthalt im Gefängnis zu Elberfeld ihn
auf den rechten Weg geführt habe. Also dieser Mann
würde im ersten Jahre in die Kategorie der Misserfolge
eingereiht worden sein, im zweiten Jahre wieder und im
dritten Jahre war es mit einem Mal ein Erfolg, ein über¬
aus erfreulicher Erfolg!
Also ich möchte nur warnen vor allzu eingehender
Differenzierung und möchte es bei diesen drei Kategorien
bewenden lassen.
Unsere Saat, die wir säen, ist eine Saat auf Hoffnung.
Wir müssen unsere Schuldigkeit tun in Treuen und müssen
Gott bitten, dass er unsere Tätigkeit segne.
Vorsitzender:
Hochverehrte Versammlung!
Wünscht noch jemand das Wort zur Besprechung
zu ergreifen ?
Sie gestatten mir, meinen. persönlichen Standpunkt
noch kurz kundzugeben. Wie Herr Oberregierungsrat
Michal erwähnt hat, ist die Frage der Statistik bereits
in Halle im Jahre 1904 behandelt worden. Damals war
der Lauf der Debatte zu meinem grossen Bedauern ganz
verschieden von dem heutigen. Nachdem der Referent
sich mit grosser Wärme für die Statistik ausgesprochen
und auch gewisse Einzelvorschläge gemacht hatte, haben
sämiliche Besprechungsredner sich verneinend verhalten.
Sie haben gegen eine Statistik gesprochen, insbesondere
Herr Überregierungsrat Michal. Ich freue mich sehr, dnss
er heute gesagt hat, dass aus dem Saulus ein Paulus ge¬
worden sei. Ich persönlich halte eine Statistik in unserem
Gebiet für ungemein notwendig und habe mir deshalb
auch erlaubt, diese Frage hier noch einmal zur Besprechung
zu bringen.
62
Wenn ich die Stimmung der Versammlung aus den
Ausführungen gerade der Besprechungsredner recht be¬
urteile, so besteht ja darin wohl kaum eine Meinungs¬
verschiedenheit, dass eine Statistik in unserer Sache
wünschenswert ist. Ich möchte darum der Versammlung
Vorschlägen, in dieser Frage einen Beschluss zu fassen,
und zwar möchte ich folgenden Beschluss Ihnen Vor¬
schlägen und empfehlen: Die Versammlung möge Nr. 1
der Thesen, wie sie abgedruckt sind, annehmen und also
beschliessen:
„Feststellungen über die Erfolge oder
Misserfolge der im Einzelfall entwickel¬
ten Tätigkeit eines Schutzvereins als
Kontrolle über die Richtigkeit oder die
Mängel der getroffenen Massnahmen
sind im Interesse der richtigen Ent¬
wickelung derschutzvereinlichenTätig-
keit in allen wichtigen Fällen unent¬
behrlich“.
Dagegen würde ich empfehlen, nicht irgendwie in die
Einzelheiten einzutreten, sondern als Satz 2 anzunehmen:
„Die V erb an d s vers amm lun g beauf¬
tragt ihren Ausschuss, diese Frage
weiter zu bearbeiten und insbesondere
einen den Einzelvereinen, beziehungs-
w^eise Zentralverbänden vorzulegen¬
den Fragebogen auszuarbeiten.“
Wenn Sie diesen Vorschlag annehmen würden, dann
würde der Ausschuss es als seine Aufgabe betrachten, in
Berücksichtigung alles dessen, was in der heutigen Debatte
hervorgetreten ist, einen Fragebogen auszuarbeiten, ihn
dann den einzelnen Vereinen noch vorzulegen und darüber
ihre Aeusserungen zu hören, um dann in der Lage zu
sein, sämtliche dem Verbände angehörigen Vereine später
zu ersuchen, regelmässig diesen Statistikbogen auszufüllen.
Wenn nicht mehr das Wort erbeten wird, würde ich
die Diskussion schliessen und dem Herrn Referenten noch
das Wort erteilen.
Nur das eine möchte ich noch bemerken, dass ich
das Referat des Herrn Ministerialrats Dr. von Engel¬
berg, das er heute zu erstatten, leider durch Krankheit
verhindert war, das er aber bereits vollständig ausge-
arbeiiet hatte, in dem Bericht über unsere Versammlung
abdrucken lassen werde. (Beifall.)
63
Eeferent Herr Landgerichtsrat Dr. Wetzlar-
Karlsruhe :
Hochverehrte Versammlung!
Ich bitte Sie den Antrag in der von dem Herrn Vor¬
sitzenden vorgeschlagenen Form anzunehmen.
Dass der Fragebogen von dem Herrn Verbandsvor¬
sitzenden im Benehmen mit den einzelnen Zentralen ent¬
worfen werden soll, entspricht dem Antrag des Herrn
Referenten und dem meinigen. Die Frage der Benützung
der Polizei bei den zu machenden Erhebungen scheidet
aus der Beschlussfassung aus. Diese Ausscheidung ist hier
zunächst zweifellos zweckmässig, ich hoffe aber, dass die
Verbandsvereine bei selbständiger Prüfung später zu dem
gleichen Ergebnis kommen werden, wie hier die Referenten.
Vorsitzender:
Nun, meine Herren, würde ich die Frage zur Ab¬
stimmung bringen. Diejenigen, welche dafür sind, dass
wir unseren Beschluss so fassen, wie ich vorgeschlagen
habe, möchte ich bitten, die Hand zu erheben. (Ges(^hieht.)
Ich denke, das ist weitaus die Mehrheit; fast einstimmig.
Nun, verehrte Versammlung, schliesst sich hier ganz
folgerichtig an, dass wir noch den § 15 der Statuten zu
erledigen haben; das ist nämlich die Festsetzung des Aus¬
schusses. Es heisst in dem Statut: „Die Zahl der Mit¬
glieder des Verbandsausschusses wird jeweils von der Ver¬
bandsversammlung festgesetzt. Dieselbe bestimmt auch
die Verbände und Vereine, welche je einen Vertreter in
den Verbandsausschuss zu entsenden haben“.
Zur Zeit gehören dem Ausschuss an:
Der Verein zur Besserung der Strafgefangenen in
Berlin, welcher Herrn N e c k es als Vertreter delegiert hat,
der Provinzialverein zur Fürsorge für entlassene Gefangene
in Posen, welcher seinen Vorstand delegiert hat, die
Rheinisch-Westfälische Gefängnis-Gesellschaft in Düsseldorf,
von der ihr Geschäftsführer, Pastor Just, dem Ausschuss
angehört, der Landesausschuss des Württembergischen
Vereins zur Fürsorge für entlassene Strafgefangene in
Stuttgart, dessen Delegierter Herr Präsident Nestle ist,
der Verein zur Obsorge für entlassene Strafgefangene in
Nürnberg, dessen Delegierter Herr Oberregierungsrat
Michal ist, und die Zentralleitung des Landesverbandes
der badischen Bezirksvereine für Jugendschutz
64
fangenenfürsorge, welche meine Person in den Ausschuss
delegiert hat.
Es würde sich nun darum handeln, ob Sie diese Zahl
— zur Zeit sind es also 6 Mitglieder — nicht um 1 Mit¬
glied vermehren wollten. Ich würde Ihnen einen hierauf
bezüglichen Vorschlag, der in der Sitzung des bestehenden
Ausschusses diskutiert worden ist, unterbreiten. Ich möchte
aber als Vorfrage Ihrer Beschlussfassung unterstellen : ob
Sie die bisherigen Mitglieder des Ausschusses etwa wieder
bestimmen wollen. (Allgemeine Zustimmung.)
Dann würde ich Ihnen den Vorschlag machen, als
weiteren Verein, der berechtigt ist, ein Mitglied in den
Ausschuss zu wählen, die Schlesische Gefängnis.itesellschaft
zu bestimmen,, der es dann Oberlassen bleibt, ihrerseits ihrt n
Delegierten zu ernennen. (Beifall.) Sind die Herren damit
einverstanden ? (Wird bejaht.) Dann wäre das als Beschluss
der Versammlung anzusehen.
Die Frage 7 c) können wir wohl heute nicht mehr
verhandeln. Dagegen habe ich noch dem Herrn Pastor
Seyfarth von Hamburg auf seine Bitte das Wort zu geben.
Herr Pastor Dr. Seyfarth -Hamburg:
Meine Herren!
Die nächste Versammlung des Verbandes der deutschen
Schutzvereine wird im Jahre 1913 stattfinden. In dem¬
selben Jahre werden 10 Jahre verflossen sein seit der Be¬
gründung des Deutschen Hilfsvereins für entlass- ne Ge¬
fangene in Hamburg, dessen Gescihäfte ich zu leiten habe,
und dem ja die grösste Mehrzahl der deutschen Schutz¬
vereine als Mitglieder angehören.
Wir haben deswegen im geschäftsführenden Ausschuss
des Deutschen Hilfsvereins die Frage erwogen, ob wir
nicht den Verband der Schutz vereine einladen sollten, die
nächste Verbandsversammlung im Anschluss an die
10. Hauptversammlung des Deutschen Hilfsvereins für ent¬
lassene Gefangene in Hamburg abzuhalten. Unser Vor¬
sitzender, Herr Landgerichtspräsident Engel, hat sich
dieserhalb mit dem Senat von Hamburg in Verbindung
gesetzt, und es ist uns darauf die Antwort erteilt worden,
dass bei der grossen sozialen Bedeutung der Entlassenen-
fürsorge die Tagung des Verbandes der Deutschen Schutz¬
vereine in Hamburg dem Senate willkommen sei.
Ich habe deswegen die Ehre im Namen des geschäfts¬
führenden Ausschusses des Deutschen Hilfsvereirts den
65
Verband der deutschen Schutzvereine einzuladen, die
nächste Versammlung im Jahre 1913 in Ham¬
burg abzuhalten. (Lebhafter, anhaltender Beifall.)
V ersitzender:
Geehrte Versammlung!
Wir empfinden den lebhaftesten Dank, den ich zum
Ausdruck bringen möchte, gegenüber dem Deutschen Hilfs¬
verein und seinem heutigen Vertreter für diese liebens¬
würdige Einladung. Der Dank erstreckt sich auch auf die
Stadt Hamburg. Es ist gewiss für uns ein ausserordentlich
lockender, schöner Gedanke, einmal in Hamburg, der alten
grossen Hansestadt, tagen zu dürfen und dabei Gelegenheit
zu haben, diese schöne, mächtig emporblühende Stadt und
alle ihre :;rossartigcn Einrichtungen kennen zu lernen und
gleichzeitig damit das Jubiläum des Deutschen Hilfsvereins
mitfeiern zu dürfen, für den wir alle Dankbarkeit empfinden,
dem die meisten Vereine von uns Gelegenheit haben werden
und fortwährend haben, für seine erfolgreiche Mithilfe
dankbar zu sein, und dessen Bestrebungen wir mit dem
lebhaftesten Interesse stets verfolgt haben und verfolgen.
Statutenmässig muss der Ausschuss den Ort der
Versammluttg bestimmen. Ich kann also selbstverständlich
heute nicht einen Beschluss der Versammlung darüber her¬
beiführen. Aber h^h darf wohl feststellen, dass der Ge¬
danke, in Hamburg tagen zu dürfen, ausserordentlich
sympathisch von der Versammlung aufgenommen worden
ist. Heute bleibt mir nur übrig, unseren allerherzlichsten
Dank für diese freundliche Einladüng nochmals auszu¬
sprechen. (Beitall)
Damit würde ich die heutige Tagung schliessen, meine
Herren. Auf Wiedersehen, sofern Sie nicht alle mit nach
Wohlau gehen, morgen früh 9 Uhr in diesem Saale.
Schluss 12^4 Öhr.
Referat des Herrn Ministerialrat Dr. von Engelberg
für die Versammlung des Verbandes der deutschen Schutz¬
vereine f. e. G. in Breslau zur Frage:
Auf welche Weise können die Erfolge oder Miss¬
erfolge der Schutzvereinstätigkeit festgesiellt und
statistisch dargestellt werden ?
. „Jeder Versuch einer Statistik, auf vvelc^ei^ Arheits-
gebiete es auch sein mag, begegnet der der menschlichen
Natur eigentümlichen Abneigung, sich dieser ebenso
BUtier für Gefängniskunde. XLV, ^
66
schwierigen als an strenge Formen gebundenen Arbeit zu
befassen. Und dennoch lehrt die Erfahrung, dass die
Statistik, insofern sie bei ihren Erhebungen von der näm¬
lichen, in einem möglichst ausgedehnten Gebiete stets
gleichmässig wiederkehrenden Grundlage ausgeht, das
sicherste Mittel ist, um den Wert einer jeden Arbeit zu
erkennen und die Erfolge, welche man damit erzielt hat,
klar zu stellen. Dies gilt auch von der Statistik
über die Ergebnisse der schutzvereinlk hen Tätigkeit.
Dies zu erreichen, ist eine der den nationalen Verbänden
obliegenden Aufgaben.“
Mit diesen Worten hat unser unvergesslicher dahin-
gegangener Präsident Fuchs in seinem Buche über die
Gefangenenschutztätigkeit die Bedeutung der uns vorge¬
legten Frage charakterisiert. Wie richtig er die Schwierig¬
keiten der Materie empfand, ergibt sich daraus, dass wir
uns heute, 12 Jahre nach jenem Ausspruch, erst, und auch
jetzt noch zögernd, an die Lösung des Problems heran¬
wagen, obgleich es sich nicht einmal um eine erste Inangriff¬
nahme handelt. Die J. K. V. hat nämlich auf der 5. Haupt¬
versammlung in Antwerpen 1894 zu erforschen gesucht:
„Welche Methode eignet sich am besten für eine statistische
Bearbeitung der in den verschiedenen Ländern durch die
Schutzfürsorge für entlassene Strafgefangene und verwahr¬
loste Kinder erzielten Erfolge?“ Allerdings ist das Ergebnis
nicht ermutigend. Der Berichterstatter Batardy erklärte
kurzweg die Frage für unlösbar, weil die Begriffe „Er¬
gebnisse“ und Schutzfürsorge zu flüssig seien, weil etwaige
Erfolge bei dem nicht kontrollierbaren Einfluss der privaten
Wohltätigkeit, nicht allein für die entwickelte Schutz¬
vereinstätigkeit in Anspruch genommen werden dürften,
weil die bei solchen Werken nötige Diskretion einer
statistisch klarstellenden Forschung im Wege stehe und
endlich hauptsächlich deshalb, weildiepraktischen Schwierig¬
keiten nach den Erfahrungen in Belgien trotz der daselbst
günstigen Vorbedingungen unermessliche seien.
Der zweite Berichterstatter Dr. Köbner erklärte:
»bei so komplizierten sozialen Erscheinungen, wie den
hier in Frage stehenden, (Besserung von Kindern, Land¬
streichern etc.) wo eine Fülle der verschiedensten Momente
familiärer, volkswirtschaftlicher usw, Art neben dem
Agens der Schutzfürsorge mitwirken, da hat die exakte
statistische Methode überhaupt keinen Platz. Die »causes
constantes werden hier völlig verschleiert durch die causes
perturhatrices^y- Es bleibt deshalb seiner Ansicht nach nur
übrig an Stelle einer ihrem Wesen nach alle Fälle der
betreffenden Art hinsichtlich einiger weniger Fragen um¬
fassenden Statistik „Enqueten“ zu veranstalten, die be¬
sonders typische Fälle in grösserer Ausführlichkeit und
unter Berücksichtigung der besonderen Umstände' des
Falles darstellen. Diesen Gedankengang machte sich die
Plenarversammlung zu eigen und empfahl periodisch ver¬
anstaltete Enqueten mit Ziffernangaben.
Meines Erachtens ist es für unsere Zwecke mit der
Heraushebung weniger typischer Fälle nicht getan. Was
uns not tut ist einen Ueberblick über unser Schaffen zu
erhalten und ein Urteil über den Wert desselben. Wohl
eignen sich nicht alle Fälle, in denen die Schutzvereine
helfend eingreifen, zur Untersuchung, ob das Eingreifen
erfolgreich war; es müssen fast alle einmaligen Unter¬
stützungen ausscheiden, allein die Fälle, die sich für eine
solche Prüfung geeignet erweisen, sollten tatsächlich auch
geprüft werden und die Ergebnisse dieser Prüfung werden,
wenn sie auch keinen Anspruch auf eine absolut wissen¬
schaftliche Statistik machen können, doch von eminent
praktischer Bedeutung sein. Sie werden, im stillen Kämmer¬
lein betrachtet, der Vereinsleitung wichtige Fingerzeige für
eine künftige Behandlung geben, die noch mehr Erfolge
verspricht, und in der Oeffentlichkeit werden sie manchen
über die Bedeutung der Vereinstätigkeit aufklären und
manchen Zweifler verstummen machen.
Dies ist aber uih so notwendiger, als in der gegen¬
wärtigen Zeit die schutzvereinlichen Bestrebungen, nament¬
lich soweit sie sich auf präventivem und speziell die Jugend
berührendem Gebiet bewegen, allseitig dem regsten Interesse
begegnen. In Folge davon betätigen sich auf dem bisher
von den Gefangenenschutzvereinen mehr oder weniger
allein gepflegten Gebiet die 'verschiedenartigsten Vereine.
So erspriesslich dies sein kann, so liegt doch hierin ander¬
seits eine Gefahr, indem durch die Zersplitterung eine
Schwächung unvermeidlich ist, Wie bei aller Konkurrenz
wird schliesslich nur der sich behaupten, der zielbewusst
und sichtbar erfolgreich arbeitet. Dies nachzuweisen
ist sonach meines Erachtens eine Lebensfrage für die
Schutzvereine; wir müssen also an den Versuch einer
Kontrolle der schutzvereinlichen Arbeit herantreten, so
schwer es sein mag. Und es ist schwer. So lange
68
ich mir au(;h die Sache überlegt habe, so viel ich mich zu in¬
formieren suchte, um so klarer wurde mir dies. In der
Literatur ist auf diesem Gebiet eine trostlose Oede und in
der Praxis wird, wenn es überhaupt geschieht, nur nach
wenigen Kezepten gearbeitet. Ich kann deshalb und
mangels vorliegender Gutachten die eigentliche Aufgabet»
eines Referenten, die Sammlung, Gruppierung und Dar¬
legung gegebenen Materials behufs Beurteilung und Ver¬
wertung durch die Versammlung nicht eifüllen. Ich hoffe
aber durch Beleuchtung einiger Gesichtspunkte eine aus¬
giebige Diskussion veranlassen zu können, in der nach
Sachlage der Schwerpunkt der Verhandlung liegen dürfte,
weil sie die Grundlage zu bilden haben wird für weitere
Schritte der Verbandsleitung, ohne welche die Dur(*h-
führung unserer Aufgabe nicht möglich ist. Um diese
Diskussion einigermassen zu systematisieren, glaubten der
Herr Korreferent und ich der Versammlung die vorliegen¬
den Leitsätze vorlegen zu sollen.
Wenn man darüber einig ist, dass statistische Dar¬
stellungen über das Wirken der Schutzvereine gemacht
werden sollen, fragt es sich zunächst, wer soll sie machen?
Die Erhebungen müssen selbstverständlich von den
Einzel vereinen gemacht werden; bezüglich der Bewertung
und Zusammenstellung der Auskünfte kommen aber die
Einzel vereine oder die Zentralstellen der Landesverbände
in Frage. Der Bewertung des Auskunftsmaterials durch
die Einzelvereine steht das Bedenken gegenüber, dass die
Vereine selbstverständlich in gewissem Masse befangen
sind, wenn man sie vor die Frage stellt, ob sie bei einer
zweifelhaften Auskunft einen Erfolg oder Misserfolg ihrer
Tätigkeit eintragen sollen. Solche Zweifelfälle werden
öfters Vorkommen, ich erinnere nur an den Fall, dass die
moralische Haltung, der Hang zum Alkohol beanstandet
wird, eine gesetzeswidrige Handlung aber nicht zu ver¬
zeichnen ist. Ich glaube aber, man kann so viel Vertrauen
in die Einzelvereine setzen, dass sie sich nicht selbst
täuschen wollen und ihnen ruhig die Verarbeitung der über
die einzelnen Schützlinge einlaufenden Nachrichten über¬
lassen. Den Zentralverbänden der einzelnen Länder bliebe
dann nur die Aufgabe, diese Berichte zusaramenfassend
statistisch zu verwerten und die Resultate dem Vorsitzenden
des Verbandes der deutschen Schutzvereine einzusenden,
durch den dann die Veröffentlichung in den Verbands¬
mitteilungen erfolgen würde.
69
Ueber die Form und den Umfang, in dem diese Zu¬
sammenstellungen und Veröffentlichungen erfolgen sollen,
glaube ich keine Vorschläge machen zu sollen, da solche
doch mangels genügender Grundlagen z. Zt. nur ganz vage
sein könnten. Ich halte es für zweckmässiger die in dieser
Hinsicht nötigen Regelungen dem Benehmen der Vorstände
der Zentralen mit dem Verbandsvorsitzenden zu überlassen.
Betrachten wir nun die den Einzelvereinen zukommende
Aufgabe, so werden diese sich in erster Reihe fragen
müssen, welche Fälle der geleisteten Schutzfürsorge eignen
sich überhciupt, zu einer solchen Feststellung über Erfolge
oder Misserfolge herangezogen zu werden. Will man hier
eine Gruppierung versuchen, so findet man, dass die natur-
gemässe Unterscheidung von allein zu berücksichtigenden
wichtigen und geringfügigen Fällen sich nicht nach den
grösseren oder geringeren Aufwendungen des Einzelfalles
treffen lässt, sondern sich mehr mit der Intensivität deckt,
mit der an dem einzelnen Schützling gearbeitet worden ist.
Diese eine eingehende individuelle Behandlung er-
fordenden Fälle decken sich dann meistens wieder mit
solchen, in denen eine dauernde öfters mit einem gewissen
Abhängigkeilsverhältnis des Schützlings verbundene Schutz¬
tätigkeit vorliegt.
Da letzterer Umstand für die *Möglichkeit der Fest¬
stellung eines Erfolgs oder Misserfolgs von der weit-
tragendsten Bedeutung ist, empfiehlt sich somit folgende
Gruppierung:
1. Fälle, in denen dem eingreifenden Schutzverein
ein gewisser Zwang zur Verfügung steht.
Hierher rechne ich bezüglich Erwachsener*
die Uebernahme der Ueberwachung vorläufig Elnt~
lassener, der Ausübung der Polizeiaufsicht und
der unter Strafaussetzung Verurteilten. Bezügli^^l^
Jugendlicher kommt in Frage die Ueberwachune*
bei bedingter Strafaussetzung, die Schutzfürsor^^
an der strafunmündigen noch schulpflichtig^^
Jugend, diejenige an fortbildungsschulpflichtig^
Lehrlingen und endlich an allen mehr oder wenio- ”
zur Zwangserziehung reifen Minderjährigen,
sie noch von diesem Gesetz betroffen werden köi^^^
2. Als zweite Gruppe folgen sodann die Fälle
vereinlicher Tätigkeit, in denen eine gewisse a k
hängigkeit zwischen Schützling und Verein best^^
deren Lösung für den Schützling mit Nacht«^^^^’
70
meist pekuniärer Natur verbunden ist. Zu dieser
Klasse von Schützlingen gehören alle in Arbeits¬
stätten und Schreibstuben Untergebrachten; ferner
die zwar unständig aber doch in sicherer periodi¬
scher Wiederkehr vom Verein mit Schreibarbeit,
Druckarbeit, Versendung der Jahresberichte, Samm¬
lungen der Beiträge etc. Beschäftigten; alle die in
Folge Kautionsstellung durch den Verein eine Stelle
fanden; Schützlinge, die auf Kosten oder Empfeh¬
lungen des Vereins in Hospizen, Gesellenhäusern
und ähnlichen Stellen Unterkommen fanden, oder
die in Anstalten wie Magdalenenheimen, Trinker¬
asylen etc. untergebracht sind. Es gehören sodann
noch Schützlinge hierher, die auf Kosten des Vereins
ausgebildet werden, wie z. B. Lehrerinnen, Bau¬
gewerkschüler etc., ferner alle Strafentlassene, deren
Familien wegen ihres unzureichenden Verdienstes
unterstützt werden, und die Entlassenen, deren
Arbeitsverdienst durch den Schutzverein verwaltet
wird.
3. Als 3. Klasse wären die Fälle hervorzuheben, in
denen der Schützling nach Gründung einer Existenz
durch den Verein selbständig wird; Stellenver¬
mittelung und Auswanderung,
4. und endlich als 4. Gruppe alle Fälle vorübergehen¬
der Unterstützungen zur Beseitigung augenblick¬
licher Notlage, wie Beschaffung von Kleidern, Be¬
herbergung, Beköstigung, Reiseunterstützungen etc.
Von diesen Gruppen werden die Fälle der zwei ersten
ausnahmslos als „wichtige“ statistisch zu verfolgende an¬
zusehen sein; von den zwei letzteren werden wieder die
Fälle der Stellenvermittelung und Auswanderung öfter, die
andern nur sehr selten Veranlassung zu Nachforschungen
geben, deren Mittel und Wege klarzustellen uns nun noch
obliegt.
Vorab ist, hierauf eingehend, zu bemerken, dass den
Schutz vereinen keine Zwangsmittel gesetzlicher Art gegen
den Schützling zu Gebote stehen, um seinen ferneren
Lebenswandel festzustellen. Die Frage nach der Zweck¬
mässigkeit derartiger Machtbefugnisse ist wohl schon er¬
örtert worden, meines Wissens aber in Europa nur in
St. Gallen in der Schweiz bejahend gelöst, indem dort nach
einem Gesetz vom Jahr 1838 jeder aus dem Zuchthaus
Entlassene 3 Monate bis 3 Jahre der Schutzaufsicht unter-
71
worfen wird. Bei der Beratung der zweiten Lesung des
Vorentwurfs zu einem schweizerischen Strafgesetzbuch
wurde sodann von der Expertenkommission eine Bestim¬
mung angeregt, dass jeder definitiv Entlassene auf richter¬
liche Verfügung hin ein Jahr unter Schutzaufsicht gestellt
werden könne. Sie fand aber im Vorentwurf keine Auf¬
nahme und wohl mit Recht, da eine derartige Bestimmung
nur durch Androhung von Polizeistrafen für den Fall der
Nichtbeac htung wirksam gemacht werden könnte, was dem
ganzen Wesen der Schutzfürsorge widersprechen würde.
Letzteres beruht auf der freiwilligen, staatlicher Macht und
Zwangsgewalt entkleideten Liebestätigkeit. Eine solche ist
aber nur denkbar durch Anbahnung persönlicher vertrauen¬
erweckender Beziehungen zwischen Schutzverein und
Schützling und diese sind es, welche als vornehmstes Mittel
angewendet werden müssen, w'enn es sich darum handelt,
Klarheit über die Wirksamkeit der Schutzfürsorge zu
erlangen.
Diese persönliche Fühlung wird nun allerdings seitens
der Schützlinge erfahrungsgemäss nicht gerne aufrecht
erhalten, allein, wie wir oben sehen, gibt es eine Reihe
von Fürsorgefällen, in denen die Vereine nicht der Mittel
entbehren, um ihre Forderungen von Meldungen, Besuchen
und Nachrichten den nötigen Nachdruck zu verleilien. Es
gehören hieiher alle Fälle, in denen dem Schützling bei
Entziehung der Schutzfürsorge ein grösseres Uebel droht,
als die Einhaltung der vom Verein verlangten Kontroll-
vorschriften darstellen, wie dies der Fall ist bei der Be¬
aufsichtigung vorläufig Entlassener, unter Polizeiaufsicht
Stehender, bedingt Begnadigter durch die Sch utzvereine,
an Stelle der Polizeiorgane, oder bei der Unterstellung
Jugendlicher unter Schutzvereinsaufsicht, um die Entlas¬
sung aus dem Lehrverhältnis zu vermeiden, die sonst wegen
Verfehlungen des Lehrlings eingetreten wäre, sowie zur
Vermeidung der Zwangserziehung. Auch in der früher
erwähnten zweiten Gruppe von Fällen, in denen der Schütz¬
ling aus der Fürsorge einen dauernden pekuniären Vorteil
hat, wie bei Unterbringung in Anstalten, Kautionsstellung,
Ausbildung im Beruf etc. wird es nk;ht schwer fallen den
Schützling zu zwingen, den Schutzverein über sein Tun
und Treiben auf dem Laufenden zu halten.
Immerhin ist nie aus dem Auge zu lassen, g dieser
Zwang nur ein Notbehelf ist, wenn es nicht gelUvt oder
bis es gelingt, den Schützling zu bewegen, ^ ^ B©-
72
Ziehungen zum Verein aus Vertrauen oder Dankbarkeit auf¬
recht zu erhalten. Die Hauptsache bleibt deshalb die
richtige Behandlung des Schützlings durch eine und
dieselbe Person. In kleineren Vereinen wird dies der
Vorsitzende sein können, in grösseren wird man den St^hütz-
ling Fürsorgern, und zwar freiwilligen, oder, wenn mit
solchen die Arbeit nicht bewältigt werden kann, bezahlten
anvertrauen. Auf diese persönliche Fühlung zwischen dem
Schützling und einem Vereinsmitglied lege ich soviel Wert,
dass ich es für wünschenswert halte, bei einem etwaigen
Wegzug des Schützlings nie den Versuch zu unterlassen,
ob nicht durch brieflichen Verkehr mit dem seitherigen
Fürsorger der wünschenswerte Verkehr mit dem Schützling
und damit der nötige Einblick in seine weitere Lebens¬
führung ermöglicht werden kann. Sollte dieses Mittel
allerdings versagen, so ist so rasch wie möglich für einen
Fürsorger am neuen Aufenthaltsort zu sorgen. In Fällen,
in denen man deshalb einen anderen Schutzverein anzu¬
gehen genötigt ist, und dieser die Schutzfürsorge über¬
nehmen will; muss selbstverständlich der erstere Verein
dafür Sorge tragen, dass ihm auch fernerhin Mitteilungen
über die Führung des Schützlings zugehen.
Wo die oben erwähttten Einflüsse auf den Schützling
nicht geltend gemacht werden können und die Fühlung
mit dem Schützling verloren zu gehen droht, mü.ssen andere
Hilfsmittel beigezogen werden. Als solche scheinen mir,
abgesehen von gelegentlichen Geschenken, beachtenswert
jährliche Prämien seitens des Vereins bei befriedigender
Führung des Schützlings, wodurch zu erreichen Ist, dass
der Verein wenigstens jedes Jahr den Aufenthaltsort des
Schützlings kennen lernt und Näheres über ihn in Erfahrung
bringen kann. Erwägenswert wäre es auch, ob man nicht
die Tätigkeit der einzelnen Schutzvereine auf dem Gebiete
dieser schwierigen Nachforschung dadurch anregen solle,
dass d i e Schutzvereine, die hervorragend befriedigende
Nachforschungen über ihre Tätigkeit aufzuweisen haben,
von den Zentralstellen Gratifikationen erhalten.
Wenn trotz persönlicher Anteilnahme, trotz moralischen
Schutzes und trotz pekuniärer Unterstützung sich die
Fühlung zwischen Verein und Schützling nicht aufrecht
erhalten lässt, so steht meines Erachtens dem Verein nur
noch ein Mittel zur Verfügung, das ihm wenigstens darüber
Aufklärung schafft, ob der Schützling wieder kriminell
geworden ist oder nicht: die Erhebung von Strafregister-
auszü^eri. Dieselben werden meiner Erfahrung nach den
Schutzvereinen anstandslos erteilt und die Erhebung hat
für den Schutzbefohlenen gar keine Nachteile; denn be¬
kanntlich werden die Strafregisterauszüge bezüglich völlig
unbes'hol teuer Personen bei den verschiedensten Anlässen
erhoben, z, B. bei Zuzug in Gemeinden, bei Gesuchen um
Erteilung von Wandergewerbescheinen, bei Bewerbung um
Staatsstellen und anderen Anlässen.
Weitere Mittel zur Feststellung des Verhaltens von
Schützlingen, die sich der Vereinsaufsicht entziehen wollen,
sind teils untergeordneter Natur und nur in gewissen
Spezialfällen anwendbar, teils nicht empfehlenswert. Zu
den ersteren gehören die Einholung von Führungsattesten
wählend der Militärzeit, sowie eventuell die üeberwachung
durch Fürsorger in dieser Zeit, wovon die <s~socUtä de
protection des engagäs volontaires älev^s sotis la tutelle
administrative^ in Paris umfassenden Gebrauch macht,
Umfragen in Arbeiterkolonien, oder Erkundigungen bei
Zwangserziehungsanstalten über einen etwaigen Wieder¬
eintritt. Zu den letzteren rechne ich alle Erhebungen
durch PolizeiOrgane. Wenn dieselben auch in gewissen
Landesteilen wie z. B. (ausweislich der Jahresberichte) in
Hessen mit grossem h^folg und ohne Nachteil für den
Schützling zur Erforschung seines Lebenswandels benützt
werden, so sind doch in dieser Beziehung die Verhältnisse
in den einzelnen Bundesstaaten so verschieden, dass mir
ein Hinweis auf diesen Weg der Erforschung nicht ange¬
zeigt erscheint.
Neben diesen Mitteln zur Feststellung der Erfolge der
Schutzfürsorge, die sich alle auf die nachforschende Tätig¬
keit seitens der Vereine stützen, wäre noch ein
anderes zu nennen, durch das Klarheit über die Resultate
der Fürsorgetätigkeit zu gewinnen wäre, auf dessen An¬
wendung aber die Vereine- einen direkten Einfluss nicht
haben: Benachrichtigung der Schutzvereine durch die
Strafanstalten bei Einlieferung früherer Schützlinge. Wenn
auch die Strafanstalten häufig nur auf die subjektiven
Angaben der Eingelieferten bezüglich früher bestandener
Schutzverhältnisse angewiesen sind, und denselben durch
derartige Recherchen eine nicht geringe Mehr-Arbeit er¬
wächst, so hielt ich es doch für durchführbar und er-
spriesslich, wenn eine Mitarbeit der Strafanstalten
diesem Sinne veranlasst würde.
74
Damit wären meine Vorschläge erschöpft. Sie sehen,
sehr viele Mittel zur Feststellung der Erfolge der Vereins- \
tätigkeit weiss ich nicht zu nennen und bei allen sind i
wir auf die Mitarbeit anderer, der Schützlinge und Dritter j
angewiesen. Wir müssen deshalb — das ist das Fach |
meiner Erwägungen — diese für unsere Sache zu ge- ■
Winnen suchen. Wir haben also bezüglich dieser Einzel- i
aufgaben nur das schon längst für alle schutzverein liehe i
Tätigkeit aufgestellte Prinzip durchzuführen: Der Schlüssel j
zum Erfolg liegt in der Propaganda dafür, dass die unter j
schütz verein lieber Protektion stehenden Menschen keine
Verworfenen sind, sondern Menschen, die sich emporarbeiten
wollen und der Unterstützung und Aufrichtung für würdig
befunden worden sind.
I
75
2. Versammlung
Donnerstag, den 27. Oktober 1910
vormittags 9 Uhr
im Saale des Provinzial-Ständehauses.
Vorsitzender:
Hochverehrte Versammlung!
Ich eröffne die heutige Sitzung.
Ehe ich in die Tagesordnung eintrete, habe ich der
Versammlung bekannt zu geben: Wir haben ein Begrüssungs-
telegramm erhalten von Exzellenz Geheimrat von Jage¬
rn an n-Heidelberg, einem der Mitgründer des Verbandes:
^Herzliche Wünsche für eine ergebnisvolle Tagung und
ergebensten Gruss an meine alten Freunde. Jagemann“.
(Beifall.)
Ich erteile nun das Wort Herrn Oberregierungsrat
Michal von Nürnberg zu seinem Vortrage.
Oberregierungsrat M i c h a 1 - Nürnberg:
Meine hochgeehrten Damen und Herren!
Meine Aufgabe ist, Ihnen in kurzen Umrissen ein Bild
zu geben, von der in Bayern bestehenden staatlichen
Hauptstelle für Gefangenenobsorge.
Die Schaffung einer solchen Stelle bedeutet den Ver¬
such, auf dem Gebiete der Gefangenenobsorge durch direktes
Eingreifen des Staates zu erreichen, was durch freiwillige
Tätigkeit bis jetzt nicht oder doch nicht in wünsihens-
werter Weise erreicht werden konnte. Gewiss geschah
auch schon bisher auf diesem Gebiete viel. In Bayern be¬
steht eine Organisation der Obsorge-Vereine schon seit langer
Zeit. Es gibt im Ganzen 151 Obsorgevereine, In jedem
der 8 Kreise besteht ein Kreis verein und in München eine
Zentrale der Obsorge vereine, an welche sich die meisten
Einzelvereine angeschlossen haben. Auch der Staat hat
'vie anderwärts so auch in Bayern eine Tätigkeit für die
Gefangenenobsorge entwickelt, indem er zur Bildung von
Obsorgevereinen Anregung gab, der Zentrale in
einen nicht unerheblichen jährlichen Zuschuss gewä-^’^^®
und insbesondere in den Hausordnungen der Strafanstt^^'^®'^
eine Reihe von Anordnungen traf zu Gunsten der
76
sorgung oder Unterstützung entlassener Gefangener. Gleich¬
wohl konnte man sich der Wahrnehmung nicht verschliessen,
dass ein befriedigender Zustand nicht erreicht sei. Eine
Reihe von Obsorgevereinen, besonders auf dem Lande,
bestand bloss dem Namen nach, verfügte über geringe
Mittel und beschränkte sich darauf, den um Unterstützung
vorsprechenden Entlassenen ein kleines Geldgeschenk zu
geben. In dem Netze der Obsorgevereine bestanden manche
Lücken und von einer eigentlichen Fürsorge konnte viel¬
fach nicht gesprochen werden. Besonders auffallend war
das Missverhältnis zwischen der Zahl der aus den Gefäng¬
nissen Entlassenen und der Zahl der Unterstützten. Der
Str'afanstaltspfarrer Brosius in Ebrach hat ein bei Beck
in München 1907 erschienenes, sehr verdienstvolles Buch
herausgegeben über die Obsorge für entlassene Straf¬
gefangene in Bayern. Nach diesem Buche wurden im Jahre
1906 von den 151 Obsorgevereinen, welche rund 1800 Mit¬
glieder hatten und über 40000 M. jährliche Einnahmen
verfügten, 1752 entlassene Gefangene unterstützt. Dagegen
wurden in .diesem Jahr nach der offiziellen Statistik aus
den Strafanstalten in Bayern 7095 Gefangene und aus den
Gerichtsgefängnissen 115 760 Gefangene entlassen. Im
Jahre 1907 betrug die Zahl der aus Strafanstalten Ent¬
lassenen 6997 und der aus den Gerichtsgefängnissen Ent¬
lassenen 101144. Wenn nun auch ohne weiteres klar ist,
dass unter den aus den Gerichtsgefängnissen Entlassenen
sich eine grosse Zahl solcher Personen befand, bei denen
eine Obsorgetätigkeit gar nicht in Betracht kommen konnte,
weil ein Bedürfnis hiezu nicht bestand, so ist doch anderer¬
seits sicher, dass sich unter den übrigen Entlassenen eine
Menge solcher Personen befand, bei denen die Obsorge
Veranlassung gehabt hätte, einzugreifen. Von Bedeutung
waren in dieser Hinsicht besonders die Jahresberichte der
Obsorge vereine, die Berichte der vStrafanstaltsvorstände
und vor allem die Wahrnehmung bei der Verurteilung Rück¬
fälliger, die nach ihrer Entlassung aus der letzten Strafe
kein Unterkommen gefunden hatten. Daraus ergab sich
die Erwägung, ob es nicht Aufgabe des Staates sei, hier
einzugreifen und auf Beseitigung dieser Misstände hinzu¬
arbeiten. Freilich wurde dabei auch das Bedenken rege,
ob es überhaupt zu den Aufgaben des Staates gehöre, selbst
unmittelbar Gefangenenobsorge zu -treiben, und ob nicht,
falls dies geschehe, eine Lahmlegung der charitativen Tätig¬
keit zu befürchten sei. Diese Bedenken konnten jedoch
77
nicht als stichhaltig erachtet werden. Wenn der Staat in
Ausübung der Rechtspflege genötigt ist, Wunden zu schlagen,
Existenzen zu schädigen, das Familienleben zu stören, so
kann es nicht ausserhalb seiner Aufgabe liegen, auch wieder
für Aufric'htuiig der unter das Gesetz Gebeugten und für
Heilung der verursachten Schäden Sorge zu tragen. Die
Gefahr aber, die Obsorgetätigkeit zu schädigen oder aus¬
zuschalten, kann vermieden werden, wenn die staatliche
Tätigkeit so eingerichtet wird, dass sie sich der Obsorge-
vereine bedient, sie unterstützt und fördert.
Die Bayerische Justizverwaltung hat, als sie an die
Schaffung einer staatlichen Obsorgestelle herantrat, die
Grundzüge festgestellt, von denen sie ausging, und die für
diese Behörde massgebend sein sollten. Es handelte sich
um eine doppelte Aufgabe, nämlich um die Obsorge für
entlassene Gefangene und um die Ar bei ts Vermitte¬
lung für die Strafanstalteu und die Gerichts¬
gefängnisse. Mit dieser zweiten Aufgabe habe ich mich
heute nicht weiter zu befassen, ich will darüber nur in
Kürze folgendes sagen: Die Strafanstalten haben nicht
selten einige Schwierigkeiten, um für ihre Gefangenen eine
geeignete Arbeit zu bekommen. Dies ist besonders der
Fall bei den Anstalten, die sich nicht in einer grösseren
Stadt am Sitze einer bedeutenden Industrie befinden. In¬
folge davon müsstm sich die Anstalten vielfach damit be¬
helfen, dass sie Arbeitsverträge mit auswärtigen Firmen
abschliessen, denen sie eine Anzahl Gefangener für be¬
stimmten Taglohn oder Stücklohn oder Pensumvergütung
zur Verfügung stellen bei manchmal recht ungeeigneter
Arbeit. Den Versuchen der Anstaltsleitungen, bessere Arbeits¬
möglichkeit zu bekommen, stehen die Klagen der freien
Gewerbe über wirkliche oder vermeintliche Schädigung
entgegen. Noch übler sind die Gerichtsgefängnisse daran
mit ihrer rasch wechselnden Bevölkerung, besonders a.n
kleinen Orten. Die Hauptstelle soll deshalb eine Arbeits-
yermittlungsstelle bilden, sie soll dafür sorgen dass
ihr die Nachfragen nach Arbeitskräften seitens
nehraer zusammenlaufen und soll dann diese
an die Anstalten und Gefängnisse nach deren n
überweisen. Wenn die Hauptstelle ii^ einer ^
Industriestadt ihren Sitz hat, darf angenomn[ic:i.3'^^^«r<3i^^l
dass es ihr nicht allzu schwer fallen wird
gr<.ssen Firmen, zu industriellen und pwerKr•
händen zu bekommen und dadurch Kennt voG
1
78
Bedürfnissen des gewerblichen Lebens zu erlangen, deren
Befriedigung durch Strafanstalts- und Gefängnisarbeit mög¬
lich ist.
Die Aufgabe der Hauptstelle in der Obsorge für
entlassene Gefangene ist im wesentlichen dieselbe wie die
der Obsorgevereine. Zunächst ist dafür zu sorgen, dass
den Entlassenen über die erste schwere Zeit nach der
Entlassung hinwegpeholfen wird, dass sie mit Kleidern,
insbesondere mit Arbeitskleidern und mit dem nötigen
Werkzeug versehen werden und dass ihnen eine Unterkunft
und Nahrung verschafft wird. Sodann aber kommt die
wichtigste und zugleich schwierigste Aufgabe der Obsorge,
die Verschaffung einer Arbeitsstelle, eines Verdienstes. Ist
dies schon bei gewöhnlichen Arbeitern zuweilen schwierig,
besonders im Winter und in wii tschaftlichen Krisen, so ist
es, wie allgemein bekannt ist, bei Leuten aus den soge¬
nannten besseren Ständen, Kaufleuten, Beamten, oft ganz
unmöglich. Es muss hier teils mit Gewährung von Reise-
mitteln eingegriffen werden, um die Leute an die Plätze
zu bringen, wo Arbeit zu finden ist. Es ergibt sich aber
auch das Bedürfnis nach Schaffung eines einstweiligen
Unterkommens, einer Beschäftigungsanstalt, oder einer
Schreibstube.
Die Aufgabe der staatlichen Obsorge musste dahin
begrenzt werden, dass sich diese Obsorge zu erstrecken
habe auf die aus den Gefängnissen in Bayern zur Ent¬
lassung kommenden Gefangenen, auch wenn es Nichtbayern
sind, und auf die aus ausscrbayerischen Gefängnissen nach
Bayern kommenden Gefangenen bayerischer Staatsange¬
hörigkeit, in der Regel jedoch nicht auf die aus ausser-
bayerischen Gefängnissen nach Bayern kommenden Nicht¬
bayern. Die Grundzüge gingen weiter davon aus, dass
die staatliche Stelle sich mit der Unterstützung der Familien
der in Strafhaft befindlichen Gefangenen nur ausnahms¬
weise zu befassen habe, da diese Art der Obsorge eigent¬
lich zu den Aufgaben der Armenpflege gehöre und was
darüber hinausgeht in das Gebiet der ebaritativen Tätig¬
keit der Obsorgevereine und Wohltätigkeitsvereine gehöre.
Ich muss jedoch hier gleich bemerken, dass dieser Grund¬
satz nicht durchgeführt werden konnte Die Verhältnisse
waren mächtiger, die in die Augen springende Notlage der
Familien Gefangener und der Zusammenhang zwischen
dieser Notlage und der Gefahr w’eiterer strafbaren Hand¬
lungen führte dazu, dass auch die Unterstützungen der
79
Familien einen erheblichen Teil der Tätigkeit der Hauptstelle
ausmacht. Als weiterer Grundsatz wurde aufgestellt, dass
die staatliche Obsorge sich in der Regel nicht direkt mit
den entlassenen Gefangenen befassen solle, sondern sich
der bestehenden Obsorgevereine bedienen solle. Dies ist
sehr wichtig, um die Gefahr zu vermeiden, dass die Obsorge¬
vereine, die schon bisher bei richtiger Leitung segensreich
gewirkt haben, in ihrer Tätigkeit gehemmt würden. Die
staatliche Stelle soll kein Monopol der Obsorgetätigkeit
beanspruchen, sie soll die Tätigkeit der Vereine nicht
beseitigen, sie soll auch diesen Vereinen gegenüber nicht
die Rolle eines Vorgesetzten spielen wollen, sondern sie
soll sich der Vereine bedienen, deren Tätigkeit anregen
und fördern, sie beraten und unterstützen und direkt nur
da eingreifen, wo die Vereinstätigkeit versagt.
Unter Billigung dieser Grundzüge, die ich hier nur
durch Anführung der wesentlichsten Punkte skizzieren
wollte, wurde durch allerhöchste Entschliessung die Haupt¬
stelle für Gefangenenobsorge am 1. Januar 1909 errichtet
und dem Zellengefängnis Nürnberg angegliedert. Diese
letztere Anordnung empfahl sich aus äusseren Gründen.
Statt Schaffung einer eigenen selbständigen Behörde
empfahl es sich die Arbeit auf diesem neuen Gebiet im
Anschluss an eine schon bestehende Behörde zu beginnen,
die selbst auch mit der Gefangenenobsorge sich zu be¬
schäftigen hat. Der Direktor des Zellen gef ängiiisses wurde
zum Vorstand der Stelle bestellt und es wurde ihm ein
juristischer Hilfsarbeiter (Assessor) und ein Kanzleibeamtex'
beigegeben. Die Stelle erhielt auch eine eigene Kassen-
und Rechnungsführung. Ueber die zur Durchführung den'
Aufgabe nötigen Mittel Hess sich im voraus nichts Sichere^
sagen, man war auf mutmassliche Schätzungen angewiesen.
Es wurden im Etat 25000 M. für das Jahr bewilligt unci
zwar erfolgte die Bewilligung im Bayerischen Landtag tnl’i^
solcher Bereitwilligkeit und Einmütigkeit, dass zu hoff^j^
ist, es werde in Zukunft, wenn die Aufgaben wachsen urici
wenn der Bedarf zunimmt, auch grössere Mittel bewilli^.^,
werden. Die Verwaltungen der Strafanstalten und
Vorstände der Gerichtsgefängnisse wurden durch das Justi^,.
ministerium angewiesen, in allen Fragen der Obsorge
Arbeitsvermittlung sich an die Hauptstelle zu wenden uxid
mit ihr auf das eifrigste zusammenzuwirken. Auch
Stellen und Behörden der inneren VerwaltnnS
durch das K. Staatsministerium des Innern angewies«^^
die Bestrebungen der Hauptstelle tunlichst zu unterstützen
und die bestehenden Obsorgevereine zu förderlichem Zu¬
sammenwirken mit der Hauptstelle anzuregen, sowie da,
wo derartige Vereine mangeln, die Gründung solcher in
die Hand zu nehmen.
Demgemäss begann die Hauptstelle mit dem 1. Januar
1909 ihre Tätigkeit. Sie setzte sich zunächst mit den
Direktoren der Strafanstalten (Zuchthäusern und Gefangen-
anstalten) sowie mit den Vorständen der Gerichtsgefäng¬
nisse durch ein Rundschreiben in Verbindung, in welchem
sie folgendes darlegte:
Die am 1. Januar 1909 errichtete und dem Zellen¬
gefängnis Nürnberg angegliederte Hauptstelle für Gefangenen¬
obsorge hat die doppelte Aufgabe:
1. Als Zentralstelle für die endgültig oder vorläufig
zu entlassenden Gefangenen Arbeitsgelegenheit zu ver¬
mitteln und ihnen durch Beschaffung von Kleidung und
Obdach, von Geldmitteln und Handwerkszeug über die
erste Zeit nach ihrer Entlassung hinwegzuhelfen.
2. Für die in den Strafanstalten und Gerichtsgefäng¬
nissen befindlichen Gefangenen geeignete Beschäftigung
zu vermitteln. Die Hauptstelle geht bei Lösung dieser
Aufgabe von folgenden Gesichtspunkten aus:
1. Hinsichtlich der Obsorge für Gefangene:
Die Hauptstelle hat keineswegs die Absicht, die Tätig¬
keit der Strafanstaltsverwaliungen und der Gefängnisvor¬
stände auf dem Gebiet der Obsorge auszuschalten und an
deren Stelle zu treten, noch weniger hat sie diese Absicht
gegenüber den Obsorgevereinen, sie will nur ergänzend
eingreifen, wo es den genannten Organen nicht gelingt, mit
den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln und Kräften
einen zu entlassenden Gefangenen zu versorgen.
Besonders die Obsorgevereine will die Hauptstelle
unterstützen, ihre Tätigkeit anregen, und sich derselben
bedienen. Sie will auch da, wo Obsorgevereine nicht be¬
stehen, die Gründung solcher herbeiführen helfen, oder
wo diese Vereine mangelhaft organisiert sind, zu einer
richtigen Organisation die Hand bieten. In keinem F^llle
aber soll die Tätigkeit dieser Vereine lahm gelegt, be¬
schränkt oder beeinträchtigt werden. Die eigene Tätigkeit
der Haupfstelle soll also darin bestehen, die in den Einzel¬
fällen zuständigen Obsorgevereine, falls dies nicht schon
geschehen ist, anzugehen, und wo deren Wirksamkeit aus
irgend einem Grunde versagt, helfend einzugreifen durch
81
Gewährung: von Zuschüssen oder durch Vermittlung von
Arbei tsgelegenh eit.
Dass die Hauptstelle sich nicht selbst an die Stelle
der Obsorgevereine setzen und alle nötigen Mittel selbst
aufbringen kann, ergibt sich schon aus der Grösse der ihr
zur Verfügung stehenden Mittel. Diese betragen für das
ganze Königreich 25000 M. im Jahr und darunter ist schon
der Betrag von 5000 M. inbegriffen, der bisher vom K.
Staatsministerium des Innern dem Zentralobsorgeverein in
München gewährt wurde.
Von der Obsorgetätigkeit der Hauptstelle ist kein
Gefangener grundsätzlich ausgeschlossen, doch wird es
sich von selbst ergeben, dass hauptsächlich Gefangene mit
längerer Strafzeit sie beschäftigen werden.
Es ist nötig, dass die Hauptstelle rechtzeitig ange»
gangen wird, wenn bis zur Entlassung des Gefangenen
etwas erreicht werden soll; bei Strafen von über einem
Jahre sechs Monate vor der Entlassung, bei Strafen bis zu
einem Jahre nach Verbüssung der Hälfte der Strafzeit.
Die Mitteilung an die Hauptstelle soll alles enthalten,
w^as die Hauptsteile wissen muss, um ohne Verzug tätig
werden zu können, also insbesondere die persönlichen
Verhältnisse, die Strafe, die Vorstrafen, die Führung, die
Beschäftigung des Gefangenen in der Anstalt, die be¬
sonderen Fähigkeiten und Wünsche des Gefangenen, die
Gesundheitsverhältnisse und das was bereits in obsorglicher
Hinsicht für ihn geschehen ist. Es dürfte sich empfehlen,
die Mitteilung unter Benützung des angefügten Formulars
zu machen.
Gefangene, von denen bereits feststeht, dass mit ihnen
nichts anzufangen ist wegen Alters oder Krankheit, sollen
der Hauptstelle . nicht überwiesen werden; sie fallen der
Armenpflege zu. Auch solche Gefangene, welche die Ob¬
sorgetätigkeit ablehnen, bleiben ausser Betracht. Beneficia
non ohtruduntur.
2. Hinsichtlich der Vermittlung von Beschäftigung für
Gefangene in Strafanstalten und Gerichtsgefängnissen. Die
Hauptstelle wird durch Verbindung mit Geschäften aller
Art, mit Verbänden und Vereinigungen Angebote von Be¬
schäftigungsaufträgen zu bekommen suchen, und zwar von
solcher Arbeit, bezüglich welcher Konkurrenzklao-en seitens
des Handwerks und Kleingewerbes nicht zu befürchten
sind. Sie sieht anderseits den Anfragen der Anstalten
Gerichtsgefängnisse entgegen über die bei ih^u
Blätter für Gefängniskunde.XLV.
82
den Bedürfnisse nach Beschäftigung- aber auch den Mit¬
teilungen über bei ihnen einlaufenden Beschäftigungsan¬
gebote, die sie nicht annehmen können. Die Hauptstelle
will sich auf diese Weise in die Lage setzen, den Anstalten,
besonders aber den Gerichtsgefängnissen, Beschäftigung zu
verschaffen, die sie auf anderem Wege nicht so leicht
würden erhalten können.
Den Abschluss der Verträge mit den Unternehmern
würde die Hauptstelle den Anstalten selbst überlassen, sich
überhaupt jedes Eingriffes in deren Selbständigkeit und
Verantwortung enthalten.
Die Vermittlung des Bezuges von Arbeitsmaschinen
könnte die Hauptstelle unter Umständen übernehmen, da
auf diese Weise günstigere Bezugsbedingungen zu erzielen
wären.
Ferner erging ein Rundschreiben an die sämtlichen
Obsergevereine in Bayern, um deren Organisation und deren
Mittel kennen zu lernen und um ihnen von den Grund¬
sätzen Kenntnis zu geben, nach denen die Hauptstelle bei
Lösung ihrer Aufgabe Vorgehen wollte.
Alsbald begann aber auch die eigentliche Tätigkeit
der Hauptstelle und es entwickelte sich bei derselben ein
überaus lebhafter Verkehr. In welcher Weise sich diese
Tätigkeit im Laufe des Jahres 1909 gestaltete, will ich an
der Hand des Jahresberichtes in Kürze bekannt geben:
1. Unterstützungen:
An Barunterstützungen wurden insgesamt verausgabt:
6175 M. Hievon treffen 4154 M. auf Unterstützung von
210 entlassenen Gefangenen, 1448 M. auf Geldunterstützungen
an 78 Faniilien von Gefangenen, 331 M. auf die Verpflegung
von 64 Entlassenen in einer Herberge oder einer ähnlichen
Unterkunft. 241 M. auf Auslösung von Pfändern, Bezahlung
von Miete, von Lagerspesen u. dgl. in 26 Fällen. Die Zahl
der so Unterstützten betrug 378. Dabei ist im Auge zu
behalten, dass hier, wie überhaupt, die Hauptstelle nur da
eingriff, wo die Obsorgevereine versagten, denn diese wurden
in erster Linie angegangen und nur in dringenden Fällen,
wo die Feststellung des zuständigen Obsorgevereins zu
umständlich gewesen wäre, erfolgte sofortiges direktes
Eingreifen.
Mit Kleidern wurden 296 Personen unterstüzt, bei
einem Aufwand von 4083 M. Durch Verträge mit einigen
Trödlern, Schneidern und Schuhmachern waren wir in der
Lage, die an uns in dieser Richtung gestellten Bitten rasch
OO
za erfüllen. Wenn aus den hiesigen Gerichtsgefängnissen
Entlassene oft in ganzen Gruppen sich einfinden, in voll*
ständig abgerissenem Zustande mittellos und verkommen
aus aller Weltgegend stammend, dann kann keine Zeit auf
Ermittelung des zuständigen Obsorgevereins verwendet
werden, sondern es gilt rasch zu helfen, um zu verhüten,
dass die Leute sofort wieder dem Bettel oder dem Dieb¬
stahl verfallen.
Für Handwerkszeug und Arbeitsmaterial wurden 923 M,
ausgegeben an 41 Gesuchsteller; Ausser dem gewöhnlichen
Handwerkszeug für Maurer, Zimmerleute, Schuhmacher,
Sattler, Korbmacher, Bildhauer, Bader, Steinhauer, Schreiner,
Maler, Uhrmacher, Glaser, Spengler, Hafner, Schlosser,
wurden auch Instrumente für einen Zahntechniker, Strick¬
maschinen und eine Drehbank für Drechsler beschafft.
Für Reiseunterstützungen wurden 1230 M. ausgegeben
an 103 Personen. Die Schwierigkeit, Strafentlassene in
Nürnberg oder in dessen unmittelbarer Umgebung auf einem
Arbeitsplatz unterzubringen, nötigt häufig dazu, den Leuten
die Reise an einen günstigeren Platz oder in die Heimat
zu ermöglichen. Das Reisegeld Avird nicht in barem ge¬
geben, sondern in Anweisungen auf Fahrkarten an das
hiesige Reisebureau Schenker & Co., ausserdem wird ein
angemessenes Zehrgeld gereicht.
Die Auswanderung ist nicht selten das letzte Mittel,
wodurch einem Entlassenen geholfen werden kann. Es gibt
Fälle, in denen es trotz des besten Willens des Entlassenen
und trotz aller Anstrengungen der Vereine nicht gelingt,
dem Entgleisten einen Platz zu vermitteln, auf dem er sein
Fortkommen finden kann. Es sind dies die Fälle, in denen
die Schwere und die Häufigkeit der Bestrafungen aus-
schliessen, dass der Mann im Inlande wieder irgendwo
festen Fuss fassen kann. Dazu gehören aber auch die
Fälle, der aus den sogenannten besseren oder gebiI<i®^®V
Ständen stammenden Entlassenen, insbesondere der K-auf-
leute und der Beamten. Je höher der Mann frühem .
standen ist, desto schwerer ist es für ihn, nacdi
der Strafe sein Fortkommen zu finden. Sein \r me
ihm überall im Wege. Wir haben uns zur Vev«no
Auswanderung teils der Hilfe der Münchener 7
der Obsorgevereine bedient, die insbesonder
bringung der aus dem Arbeiterstande . ..eo
lassenen vermittelnd in die Hand nimmt
allen wohlbekannten deutschen Hilfsver’ei ^
84
dessen Geschäftsleiter Herr Pastor Dr. S e y f a r t h in unserer
!Mitte ist, an den wir uns wandten, wenn es sich um die
genannten besseren Elemente handelte. Die Auswanderung
verlangt bedeutende Mittel, wir suchen Zuschüsse von den
Verwandten der Entlassenen, von den Heimatgemeinden
derselben und von den zunächst zuständigen Obsorgevereinen
zu bekommen, und in den Rest teilen wir uns meist mit
der Zentralstelle in München. Es sind 19 Auswanderungen
zu verzeichnen, von denen 14 der Münchener Zentral¬
obsorgeverein, 3 der deutsche Hilfsverein in Hamburg und
2 die Hauptstelle selbst durchführte. Dem Berufe nach
waren die Auswanderer 1 Ausgeber, 1 Mechaniker, 3 Schlosser,
1 Dienstknecht, 1 Tüncher, 3 Taglöhner, 1 Kellner, 1 Maurer,
1 Kutscher, 1 Schreiber, 1 Kaufmann, 1 Bankier, 1 Rechts¬
anwalt, 1 Offizier und 1 Finanzbeamter. Ueber die Orte,
nach denen die Auswanderungen erfolgte, will ich mich
aus naheliegenden Gründen hier nicht weiter aussprechen.
Die Kosten für Auswanderungen betrugen 4905 M. Der
Gesamtaufwand für Unterstützungen aller Art betrug
17 319 M.
Um Vermittlung einer Arbeitsstelle wurde die Haupt¬
stelle in 150 Fällen angegangen. Die Unterbringung gelang
in 75 Fällen. In 10 Fällen wurde durch die Beschaffung
eines Unterkommens die Stellung eines Gesuches um vor¬
läufige Entlassung ermöglicht. 5 Entlassene begaben
sich nicht auf die ihnen ausgemittelten Stellen. In 3
Fällen haben die Untergebrachten auf den ihnen vermit¬
telten Plätzen nicht ausgehalten, es muss aber dahin
gestellt bleiben, ob die Schuld an den Entlassenen lag
oder an den Arbeitgebern, die zuweilen der Meinung sind,
von solchen Leuten bei geringem Lohn sehr viel verlangen
zu können.
Bei der Vermittlung von Arbeit bediente sich die
Hauptstelle der Mitwirkung der Heimatgemeinden, der
einschlägigen Distriktsverwaltungsbehörden (in Bayern
Bezirksämter und die Magistrate der unmittelbaren Städte)
der Arbeitsämter, der bayerischen und ausserbayerischen
P^ür sorg vereine, des Vereins für innere Mission und seiner
Hinrichtungen (Stadtmission), des christlichen Bauernvereins
in Regensburg, des katholischen Fürsorgeheims für Frauen,
3Iädchen und Kinder in München, und ähnlicher Wohlfahrts¬
einrichtungen. Durch ein Rundschreiben bei den Bezirks-
iimtern verschaffte sich die Hauptstelle Kenntnis von allen
85
im Laufe des Jahres vorkommendeii grösseren Arbeits¬
gelegenheiten wie Eisenbahnbauten, Wasserleitungsbauten,
Brücken- und Strassenbauten, bei w'elchen entlassene
Gefangene Beschäftigung finden konnten.
Besonders hervorheben möchte ich auch noch die
von uns geschaffene Nürnberger Schreibstube. Es
machte sich schon seit langer Zeit das Bedürfnis geltend,
für Leute aus dem Stande der Kaufleute, Beamten und
verwandten Berufe die Möglichkeit zu schaffen für die
Zeit nach der Entla.ssung aus der Strafhaft einstweilen
ein Unterkommen zu finden, bis eine andere Stellung für
sie gefunden ist. Der Verein für innere Mission in Nürn¬
berg erklärte sich bereit, die Leitung einer solchen Schreib¬
stube zu übernehmen, falls die Mittel beschafft würden.
Die Hauptstelle selbst als Behörde konnte eine solche
Gründung nicht auf sich nehmen und der Obsorgeverein
war in seinen arbeitenden Mitgliedern schon zu sehr
belastet. Deshalb wurde der gebotene Ausweg gerne
betreten. Das K. Staatsministerium der Justiz stellte die
zur ersten Einrichtung und zum Betrieb nötigen Mittel zur
Verfügung. Die Aufnahme erfolgt selbstverständlich ohne
Rücksicht auf die Konfession der Aufzunehmenden und
die Hauptstelle hat sich den nötigen Einfluss auf die
Schreibstube dadurch gewahrt, dass sie über die Aufnahme
in die Schreibstube und die Entlassung zu verfügen hat
und dass ihr Vertreter bei allen Sitzungen des Vorstandes
des Vereins für innere Mission, bei welchen es sich um
die Schreibstube handelt, Sitz und Stimme hat. Die Schreib¬
stube ist für 20 Leute eingerichtet, sie befindet sich im
1. Stockwerk eines günstig gelegenen Hauses mit ent¬
sprechenden grossen Räumen. Der Leiter ist ein älterer
kaufmännisch gebildeter Mann, dessen Frau das Hauswesen
besorgt. Es sind 12 — 14 Insassen durchschnittlich
banden; es fehlt nicht an Arbeiten aller Art, insbesonher®
kommt es auch häufig vor, dass Leute aus der
Stube an Geschäfte in der Stadt ausgeliehen werde^^^-
Leute haben dabei Gelegenheit, sich nach Stellen
und zu zeigen, was sie leisten können. Es ist o-pwi®^
ungünstiges Ergebnis, wenn bisher 50 ^/o der Aiif ^ nt
in gute Stellen gekommen sind. Selbstverstör^ iv u Ui'
die Schreibstube Zuschüsse, die ihr teils n\-
der Hauptstelle und teils durch Zuwendunt^^
tätern auch zugeflossen sind. Ich muss
als eine durchaus segensreiche Einrichtuno-^^ '
^ Lezc^^
Als ein Mangel wird empfunden, dass nicht ausser
der Schreibstube auch noch eine Beschäftigungsanstalt
besteht für solche Entlassene, die sich nicht zur Schreib¬
arbeit eignen. Die Unterstützungen, die man Strafentlassenen
Arbeitslosen gewährt, sind von zweifelhaftem Wert. Der
Missbrauch liegt nahe. Es sollte eine Arbeitsstelle geschaffen
werden, in der man solche Leute einstweilen unterbringen
kann, für die ein Arbeitsplatz nicht gleich verfügbar ist.
Die Frage, ob und wie auch dieses Problem gelöst werden
kann, soll in ernste Erwägung gezogen werden. Inzwischen
erübrigt nur, solche Entlassene, die weder am Orte selbst
(in Nürnberg) Unterkommen können, noch alsbald an
einen auswärtigen Arbeitsplatz gewiesen werden können,
an eine der bayerischen Arbeiterkolonien zu weisen und
sie mit der Fahrkarte dorthin zu versehen. Wir haben
im rechtsrheinischen Bayern die Arbeiterkolonien Herzog-
Sägmühle in Oberbayern und Simonshof in Unterfranken
und haben schon manchen Entlassenen dort untergebracht.
Die Zuschüsse an Obsorgevereine beliefen sich im
Jahre 1909 auf 14 680 M., worunter jedoch die zur Gründung
der Schreibstube nötige Summe von 4590 M. inbegriffen
ist. Der Münchener Zentralstelle der bayerischen Obsorge¬
vereine gewährten wir einen Zuschuss von 5500 M. und
im übrigen unterstützten wir Vereine, welche sich auf die
an sie ergangene Anfrage meldeten durch entsprechende
Zuschüsse. Der gesamte Aufwand für das Jahr 1909 be¬
trug 32 000 M. also um 7000 M. mehr als der Etat für das
Jahr auswies. Der Mehrbetrag konnte uns aus den etat-
mässigen Älitteln des Jahres 1908, die in diesem Jahre
nicht in Anspruch genommen waren, zur Verfügung gestellt
werden.
Im Laufe des Jahres 1910 hat sich die Tätigkeit der
Hauptstelle in ähnlicher Weise gestaltet wie im vorher¬
gehenden Jahre. Unsere nächste Aufgabe wird sein, unsere
Beziehungen zu den bestehenden Obsorgevereinen noch
lebhafter und enger zu gestalten, für eine Verbesserung
der Organisation dieser Vereine zu sorgen, immer neue
Wege zu ermitteln, auf denen Entlassene in geordnete
Arbeitsverhältnisse geführt werden können und weitere
Mittel zur Durchführung der Aufgabe zu gewinnen. Wenn
ich das Gesamtergebnis des bis jetzt Erreichten überblicke,
so kann ich nicht anders sagen, als dass ich die Ueber-
%eugung habe: Der ein geschlagene Weg ist kein Abweg.
Afei)i Zeugnis mag ja vielleicht nicht als unbefangen gelten.
87
da ich persönlich zu eng mit der Sache befasst bin. Man
kann vielleicht auch über die eine oder andere Einrichtung
verschiedener Meinung sein, aber dem Eindruck wird sich
auch der ferner Stehende nicht verschliessen können, dass
der Staat richtig handelt, wenn er die Hand dazu reicht,
diejenigen, die er in Ausübung der Strafrechtspflege um
des Staatswohles willen unter das Gesetz beugt, und sie
notgedrungen schädigt, auch wieder aufzurichten und ihnen
den Uebergang in geordnete Verhältnisse zu erleichtern.
(Lebhafter Beifall.)
Vorsitzender:
Meine verehrten Damen und Herren! Ihr Beifall wird
dem Herrn Redner gezeigt haben, wie günstig sein Vortrag
auFgenommen worden ist, und wie sehr wir ihm zu Dank
verpflichtet sind. Seine Ausführungen waren um so inter¬
essanter, als er in der günstigen Lage war, uns Neues zu
sagen, denn diese bayrische Zentralobsorgestelle ist eine
neue Einrichtung, die besondere Art eines Versuches, die
schwierige und uns von jeher beschäftigende Frage zu
lösen, in welcher Weise mit der staatlichen Hilfe — auf
die wir nicht verzichten können, und für die wir, wie ich
zu Beginn unserer Tagung Gelegenheit hatte zu sagen,
so dankbar sein müssen — unsere Arbeit geleistet werden
kann.
Mit grosser Freude konnten wir aus dem Vortrage
entnehmen, wie nicht nur die bayrische Regierung, sondern
auch die bayrische Volksvertretung unseren Bestrebungen
günstig gesinnt ist, und die Schwierigkeiten, von denen der
Herr Redner uns zu berichten hatte, die in den eigenartigen
bayrischen Heimatsverhältnissen und der Unterstützungs¬
wohnsitz-Gesetzgebung liegen, wird ganz gewiss die neue
Obsorgestelle vollständig zu überwinden in der Lage sein-
Wir wollen ihr in dieser Beziehung nur Gutes wünschen-
Ich nehme an, dass eine Diskussion ühov Vor¬
trag nicht gewünscht wird.
Wenn das nicht der Fall ist, so erteM Vh Hern^
Regierungsrat J a q u e s das Wort, um n^vision
unserer Verbandsrechnung Bericht zu ^
^ statten.
Regierungsrat J a q u e s - Breslau;
Dem mir gestern erteilten Auftrao- erstatte
ich der Versammlung über die zufolge
folgenden Bericht. ^ ision der Reel
88
Die Rechnung ist gelegt worden für die Periode vom
Mai 1907 bis 20. Oktober 1910 und schliesst in Einnahme
und Ausgabe ab mit dem Betrage von je 3747 M. 39 Pfg.
In diesem Einnahmeposten ist enthalten der Kassenrest
von 29 M. 32 Pfg., der auf neue Rechnung übertragen
worden ist. Der Vermögensbestand des Verbandes beläuft
sich auf 1105 M. 96 Pfg.
Die Rechnung ist von mir geprüft worden. Sie ist
durchweg belegt. Erinnerungen sind nicht zu ziehen. Ich
erlaube mir den Vorschlag, dem Rechner des Verbandes
Entlastung zu erteilen und ihm den Dank der Versammlung
für seine Rechnungsführung, von deren Sorgfalt ich mich
überzeugt habe, auszusprechen. (Beifall.)
V ersitzender:
Wird gegen diesen Vorschlag nichts eingewendet, so
nehme ich an, dass er von der Versammlung angenommen
ist, und dass die Versammlung auch mit mir einverstanden
ist, wenn ich dem Herrn Berichterstatter für seinen Bericht
und für die Durchsicht der Rechnung den Dank der Ver¬
sammlung ausspreche.
Wir kommen nun zur Beratung der Frage 7 a:
Welche neuen Aufgaben erwachsen den Fürsorge-
. vereinen durch die Einrichtung der Jugendgerichte,
und wie sind diese Aufgaben zu lösen ?
Ich erteile für diese Frage dem Herrn Referenten
Amtsgerichtsrat Frankel-Breslau das Wort.
Amtsgerichtsrat Dr. Frankel -Breslau:
Hochgeehrte Versammlung!
„Ihr führt ins Leben uns hinein,
Ihr lasst den Armen schuldig werden
Dann ühex'lasst Ihr ihn der Pein !*
Mit diesen Worten erhebt der Harfner in „Wilhelm
Meisters Lehrjahre“, indem er sich anscheinend an die
„himmlischen Mächte“ wendet, eine Anklage gegen die
menschliche Gesellschaft. Bestätigen diese treffenden
Worte Goethe’s nicht den alten Erfahrungssatz: „Der
Dichter ist ein Prophet!“ Hat er nicht mit Sehermunde
zu einer Zeit, in der von sozialem Empfinden, überhaupt
dem sozialen Bewusstsein der Gesellschaft sonst nicht das
Mindeste verlautete, durch diese Worte zum Ausdruck
gebracht, woran unsere Gesellschaft leidet und was not¬
tut, um allmählich zu einer Gesundung zu gelangen. Noch
89
war allgemein die Anschauung verbreitet, dass der Rechts¬
brecher ganz allein für seine Straftat schuldig sei, und
dass er allein durch eine angemessene, möglichst hohe
Strafe das begangene Unrecht zu sühnen habe. — „Aug'
um Aug’, Zahn um Zahn“, war immer noch der leitende
Gesichtspunkt, von dem aus der Staat die Straftaten sühnte;
und nunmehr pocht ein Goethe, mahnend oder auch viel¬
leicht vorbereitend die kommende Umwälzung und An¬
schauung, an das Gewissen der Menschheit und ruft vor¬
wurfsvoll aus: „Unbekümmert um die Not, um das Elend,
um die Zukunft der Nachkommen bringt Ihr sie zum
Dasein; und wenn sie dann durch Eure Einrichtungen zu
Falle kommen, dann erhebt Ihr den rächenden Arm, als
ob sie allein die Schuld trügen und nicht auch Ihr die
Mitschuldigen wäret.“
Mit denselben Ansprüchen an das Leben wie der
Wohlhabende und Reiche wird auch der Aermste geboren,
die Genüsse des Lebens erscheinen ihm nicht minder be¬
gehrenswert. Der mit reichem Besitz Gesegnete vermag
sie sich mit Leichtigkeit zu verschaffen. Kein Anlass,
gegen die von der Gesellschaft aufgestellten Gesetze zu
verstossen, liegt für ihn vor. Und wenn der Arme in
dem berechtigten Verlangen nach diesen Gütern strauchelt
und zu Falle kommt, ist er der allein Schuldige? Und
wenn die Dirne und Prostituierte, die uns auf der Strasse
begegnet, mit Recht unseren Abscheu erregt, haben wir
uns nicht zu vergegenwärtigen, ob es ihre alleinige Schuld
war, die sie zu Falle brachte; ob nicht die von den An¬
schauungen der sogenannten guten Gesellschaft so sehr
abweichende Auffassung ihrer Umgebung von Sitte und
Anstand; ob nicht die Not, in die sie geraten, als sie einst
vom Lande her stellungs- und obdachlos in die Grosstadt
gelangte; ob sie nicht in der ihr mangelnden Obhut ein
Opfer des Uebermutes und der Frivolität der Männerwelt
wurde. ‘
„Dann überlasst Ihr sie der
diesen Vorwurf von der Gesellschaft abzu^v^„^_,.' waren
die Gefangenenfürsorgevereine bisher sch or> i: Jpbt eile
schweren, mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe!. ^^Inndenen,
ausserhalb des Strafzwecks liegenden ^ ftU'
die Betroffenen zu mildern, und so die
Verurteilten nicht dem Untergänge anhein.t^i'r^^^Tlasse'U
nachdem sie bereits durch Strafverhü^ Y
söhnt haben. Nach der Entlassung aus
gC'
90
oder der Strafanstalt ist es selbst für den Arl^eitswilligsten
mit den unüberwindlichsten Schwierigkeiten verknüpft,
Arbeit zu erhalten, insbesondere seiner Persönlichkeit an¬
gemessene und lohnende. Ueberall wird er als entlassener
Strafgefangener zurückgewiesen, und es liegt dann die Gefahr
nur zu nahe, dass er durch Hunger und Entbehrung wieder
auf den Weg des Verbrechens getrieben und so von neuem
„schuldig wird“.
Die Fürsorgevereine haben ferner durch Unterstützung
der Familien während der Haft des Ernährers, dessen sie
oft auf lange Zeit beraubt sind, die Not derselben zu
lindern gewusst.
In diesen Aufgaben haben sich bisher die Bestrebungen
der Gefangenenfürsorgevereine erschöpft. Sie waren unter¬
schiedslos, alt und jung, allen Strafgefangenen und deren
Familien zugewendet.
„Ihr lasst den Armen schuldig werden!“
Unsere Zeit ist bemüht auch diesen Vorwurf von sich
abzuwenden. Die Zunahme der Kriminalität, insbesondere
unserer Jugend hat die grossen Gefahren, in welcher die
Gesellschaft lebt, auf das Grellste beleuchtet. Sie hat
erkannt, dass man dem Verbrechertum durch das von ihr
bisher geübte Verfahren nicht beizukommen vermag, dass
die Strafen allein, wie sie bisher erkannt und vollstreckt
wurden, eine Besserung nicht herbeizuführen vermögen
und so die Gesellschaft, wenn sie hier nicht geeignete
Mittel und Wege findet, dem langsamen, aber sicheren
Untergange geweiht ist.
Diese Wahrnehmung hat die besten und edelsten
Menschen auf den Plan gerufen, um in gemeinsamer Arbeit
das Ziel zu erreichen: „Wie kann man es verhindern, dass
die Menschen schuldig werden, wie zum mindesten die Zahl
der Schuldigen möglichst einschränken und so den Zufluss
der Eingesessenen unserer Gefängnisse eindämmen?“ Man
fand die Lösung dieser Frage dahin: „Das Ziel ist nur
dann erreichbar, wenn wir die Kriminalität bereits des
heranwachsenden Geschlechtes, unserer Jugend, verringern;
denn aus der heranwachsenden Jugend bildet sich ja die
spätere Gesellschaft.“
Und wie verringern wir die Kriminalität der Jugend?
— Darüber ist man sich klar, dass die Bestrafung allein,
wie sie bisher gehandhabt wurde, auch bei Jugendlichen
eine Besserung herbeizuführen nicht imstande ist. Die
Zahl der Rückfälligen spricht hier eine zu beredte Sprache.
91
Man hat wahrgenommen — und dies spricht auch die
Begründung des Entwurfs der neuen Straf-Prozess-Ordnung
aus —, dass eine kurzfristige und mit Milde vollzogene
Freiheitsstrafe, da wo die Straftat auf eine tiefergreifende
Verwahrlosung zurückzuführen ist, die Besserung des
Jugendlichen nicht zur Folge hat und die Furcht vor
Strafe nimmt; langfristige und mit Strenge vollzogene
Freiheitsstrafen aber das Gemüt des Jugendlichen verhärten
und ihn mit Feindseligkeit gegen die bestehende Rechts¬
ordnung erfüllen.
Ein „Liszt“ bewertet den bisherigen Straferfolg be¬
züglich der Jugendlichen dahin: ,,Je härter die Vorstrafe,
desto rascher der Rückfall!“ und ein bekannter Anstalts¬
geistlicher erklärt: „Halten Sie uns die Jugendlichen von
dem Gefängnis fern, haben sie damit einmal Bekanntschaft
gemacht, dann sind sie verloren !“ Dieser Auffassung wurde
auch auf der jüngsten Brüsseler Tagung der internationalen
krimin. Vereinigung beredter Ausdruck gegeben.
Nicht strafen, sondern erziehen, — nicht zerstören,
sondern aufbauen, ist das Losungswort für alle in diesem
KO bedeutungsvollen Kampfe Stehenden, und diesem Streben
verdankt die neueste Gestaltung unserer Rechtspflege ihre
Existenz:
„Das Jugendgericht“!
Treffend fasst der bekannte amerikanische Jugend¬
richter Lindsey die Aufgaben des Jugendgerichts dahin
zusammen: „Straftaten zu verhindern, bevor sie noch be¬
gangen w'erden!“
Das Wesen des Jugendgerichts besteht bekanntlich
flarin, dass die Aburteilung der Straffälle der 12 bis
18 jährigen — der sogenannten Jugendlichen _ und die
daran sich knüpfende vormundschaftsgerichtliche Behänd
hing derselben in der Hand eines Richters vereint wird.
Wegen dieses umfassenden Wirkungskreisen rias
• iigendgericht darauf angewiesen und demoemäss auch
bemüht, alle sich irgendwie der Fürsorö- ^ ^den
Vereine zu gemeinsamer organisierter Arbo;^? wiamenü
lind mit in den Dienst seiner Zwecke zu ^ l^^i'ünzuziehe
Bisher fehlte es an einer richtio-pwv^^i^^^^'l*
l’iirsorgevereine mit den Organen di^* ^Verbindung d
sie auch auf diesem Gebiete nutzbar ^ ^^chtspflegc,
In besonders hohem IMasse aber • ^^,.'Vtuchen.
Erreichung des 7 : i Oef V't
^ Zieles den jugcndgericbt
liirsorge an der
eil
interessiert, weil, je eher die Vorfürsorge einsetzt, um
so sicherer der Jugendliche vor dem Gefängnisse und
späterer Kückfälligkeit bewahrt werden kann.
Diese Prophylaxe ist der sicherste Weg, den Zu¬
fluss von Gefangenen in unsere Gefängnisse einzudämmen
und so die Zwecke der Gefangenenfürsorgevereine um* so
sicherer erreichbar zu machen; denn je kleiner das Ge¬
fangenmaterial ist, welchem die Fürsorge zugewendet
werden muss, desto grösseren Anteil kann der einzelne
Gefangene daran nehmen.
Es tritt daher an die Gefangenenfürsorge vereine die
dringende Aufgabe heran, sich darüber Klarheit zu
verschaffen, „welche neuen Aufgaben ihnen die
Einrfchtung der Jugendgerichte stellt und
wie diese zu lösen sind?“
In meinen folgenden Ausführungen werde ich Ihre
freundliche Aufmerksamkeit für den ersten Teil dieser
Frage in Anspruch zu nehmen mir erlauben und die den
Gef.-Fürsorge-Vereinen gestellten neuen Aufgaben erörtern,
während der geehrte Herr Korreferent — nach einem
zwischen uns getroffenen Uebereinkommen — die zweite
Frage beantworten wird.
„Ueber die Jugendgerichte“
ist ja nicht nur in den Fachzeitschriften, sondern auch
in den Tagesblättern, seitdem diese Einrichtung von Amerika
hierher übernommen wurde, laufend berichtet worden.
Sie sind in Deutschland geschaffen worden, obwohl das
geltende Gesetz sie noch gar nicht kennt, und zwar ledig¬
lich durch das Zusammenwirken der deutschen Jugend¬
fürsorgevereine, das verständnisvolle Eingreifen der Justiz¬
behörden und die lebhafte Unterstützung von Seiten der
Presse. Die Jugendgerichte sind, obwohl die Dauer ihrer
Elinrichtung bei uns erst zwei bis drei Jahre zählt, in
unserem öffentlichen Rechtsleben bereits so fest einge¬
wurzelt, dass man ihnen allgemeinstes Interesse entgegen¬
bringt und sie nimmermehr missen möchte. Während es
früher als etwas der Würde und Unnahbarkeit des Straf
gerichtes widersprechendes erachtet worden wäre, Laien
zur Erfüllung seiner Aufgaben heranzuziehen, — soweit
es sich nicht etwa um die Tätigkeit der Schöffen oder
Geschworenen handelt, — hat man nunmehr erkannt, wie
segensreich die Mitwirkung des Laien hier einzutreten ver¬
mag, wenn sie in verständnisvoller und hingebender Weise
sich der richterlichen Tätigkeit vorbereitend, einfügend
oder anschliessend gesellt.
Die Einrichtung des Jugendgerichts ist zur Zeit nur
in den grösseren Städten vorhanden, wo die Zahl der zu
verhandelnden Strafsachen als auch das Bestehen von
Jugendfürsorgevereinen die Durchführung seiner Aufgaben
am ehesten ermöglicht. Ob und in wieweit es der Folgezeit
Vorbehalten ist, auch in kleineren Orten, oder selbst bei
jedem Amtsgericht Jugendgerichte zu schaffen, wird erst
durch die Novelle zum OVO. § 118^® bestimmt werden,
deren Entwurf nur eine fakultative Errichtung des Jugend¬
gerichtes plant.
In Berlin und Breslau sind es die „Deutsche“ bezw.
„Breslauer“, „Zentrale für Jugendfürsorge“, in Frankfurt a.M.
der „Verein Kinderschutz“, in anderen Städten ähnliche
Fürsorgeverbände oder Ausschüsse, welche sich zu gemein¬
samer Tätigkeit mit dem Jugendgericht vereinen, und den
Mittelpunkt für alle sich auf irgend einem Gebiete der
Jugendfürsorge betätigenden Vereine und Privatpersonen
bilden wollen. Ihre Aufgaben sind nach der Art ihres
übereinstimmenden Zweckes überall dieselben, und deshalb
wird sich ihre Mitwirkung, von nebensächlichen Punkten
abgesehen, überall in der nämlichen Art a*bwdckeln. Das
Gerichtsverfahren wird durchweg den Mittelpunkt bilden,
um welchen sich die Mitwirkung der Jugendgerichtshilfe
gruppiert. Letztere wird abgesehen von der Anwesenheit
in der Hauptverhandlung sich in dem vorbereitenden Ver¬
fahren und der Nachbehandlung des Jugendlichen betätigen.
I. Im vorbereitenden Verfahren.
Um erziehlich auf Jugendliche, um heilend auf etwaige
Krcxnkheitszustände ein wirken zu können, bedarf es einer
Klarstellung der Lebensverhältnisse des Jugendlichen, der
genauen Ermittlung seiner Umgebung. Ist erst die Straftat
hinsichtlich ihres Ursprunges klargestellt, ob der Eingriff
in das fremde Eigentum den unsittlichen Anschauungen
der Familie entspricht, in welcher der Jugendliche lebt,
sein Roheitsakt dem auch in anderen Fällen betätigten
Gewalttätigkeitssinn, das Sittlichkeitsdelikt dem in dem
betreffenden Hause nach den sonstigen Vorkommnissen in
demselben offenbar mangelnden Sinn für Sitte und Anstand,
dann ist es für das Gericht ein Leichtes zu bestimwen,
ob und inwieweit es den jugendlichen Hechtsbree\\er für
seine Straftat verantwortlich machen kann und es den
94
Rückfall desselben durch geeignete Behandlung zu ver¬
meiden im Stande ist.
Es bedarf nun eines Kreises geeigneter Persönlich¬
keiten, welche für die Einholung der erforderlichen Ermitt¬
lungen passend erscheinen. Hier in Breslau sind es nicht
nur Mitglieder der Zentrale selbst, sondern auch Vertreter
der Vereine, welche die Jugendfürsorge sich zu ihren Auf¬
gaben gestellt haben, insbesondere Lehrer und Lehrerinnen,
Studenten, Referendare, Missionare, ja ein freiwilliger Helfer¬
bund hat sich lediglich zu dem Zwecke gebildet, in dieser
so wichtigen Aufgabe das Jugendgericht zu unterstützen
und ist nach dieser Richtung auch mit gutem Erfolge tätig.
Im Einvernehmen mit dem Polizeipräsidium und der
Staatsanwaltschaft wurde hier ein Fragebogen eingeführt,
welcher den Ermittlern die Richtung klar bezeichnet, nach
welcher sich ihre Erkundigungen insbesondere zu erstrecken
haben, und der ihnen einen breiten Raum für ihre sonstigen
zweckmässigen Feststellungen lässt.
Allwöchentlich findet bei dem hiesigen Amtsgericht
eine sogenannte Helfersitzung statt, welche durch die sehr
verdienstvolle Vorsteherin des Bureaus der Zentrale ge¬
leitet wird. IiL ihr gelangen die Fragebogen an die be¬
treffenden Ermittler zur Verteilung. Dringende Fälle, die
eines sofortigen Einschreitens bedürfen, wie Misshandlung
von Kindern, Ausbeutung ihrer Arbeitskraft, werden hier
vorgetragen und die zur Abstellung erforderlichen Mass¬
nahmen sogleich eingeleitet. Es melden sich Personen, die
zur Uebernahme von Schutzaufsichten, Pflegschaften, Vor¬
mundschaften usw., je nach Lage des vorgetragenen Falles,
bereit sind; schwierigere Fälle werden des Näheren er¬
örtert, die Aussprache trägt zur Klärung der Behandlung
manchen Falles bei und die Anwesenheit der Jugendrichter
gibt die Möglichkeit sich in Rechtsfragen Rat zu holen.
Sobald die Staats- oder die Amtsanwaltschaft Anklage
erhebt, gibt sie in Breslau der Zentrale Nachricht, so dass
diese in der Lage ist, schon vor Eröffnung dos Verfahrens
mit den Ermittelungen zu beginnen.
An die Fähigkeit des Ermittlers werden naturgemäss
je nach der Schwere des Falles verschieden grosse An¬
forderungen gestellt. Vor allem aber bedarf es eines
sicheren Blickes, einer durch Erfahrung gezeitigten Menschen¬
kunde, eines der jeweiligen Situation der Umgebung an¬
gepassten Taktes, um die sachgemässe, zutreffende und er-
95
forderliche Information einziiziehen. Die Aufgaben des
Ermittlers sind daher nicht geringe.
Das Jugendgericht stellt somit an die Gefangenen-
Fürsorgevereine in erster Reihe die Aufgabe,
ihm geeignete Persönlichkeiten vorzuschlagen, welche
das Amt eines Ermittlers zur angemessenen Vor¬
bereitung der Hauptverhandlung übernehmen und dieses
Amt mit Verständnis und Hingebung ausführen
II. In der Hanptverliaiidlung.
Mit der Hauptverhandlung tritt das Jugendgericht in
seine eigenste Tätigkeit. Sie ist durch die Erkundigungen
seitens des Ermittlers hinsichtlich der Persönlichkeit der
Beteiligten aktenmässig vorbereitet, so dass der Vorsitzende
Jugendrichter bereits darüber unterrichtet ist, in welcher
Umgebung der Angeklagte sich bisher befunden, ob dessen
Eltern gut oder böse beleumundet sind, wie er sich in der
Schule und zutreffenden Falles in den von ihm bisher inne¬
gehabten Dienst- oder Arbeitsstellen geführt, ob er sieh
schon früher einer Straftat schuldig gemacht und nunmehr
rückfällig geworden, ob sich die Tat lediglich als eine
Abirrung von dem bisher innegehaltenen Wege der Ehr¬
barkeit und Sitte darstellt oder als Betätigung der bereits
anderweitig offenbarten Neigung zu Roheits- oder Eigen¬
tumsdelikten.
Damit nun auch die mitwirkenden Schöffen gleich dem
Jugendrichter über diese so wichtigen persönlichen Momente
unterrichtet werden, hat letzterer zur Hauptverhandlung'
die Auskunftspersonen: Lehrer, T.ehrherren, Dienst- oder
Arbeitsgeber geladen, so dass diese als Zeugen über jene
Momente durch das Jugendgericht vernommen werden
können.
Indem der Richter auch den als Beistand des Ange¬
klagten erschienenen Vater oder sonstigen gesetzlichen
Vertreter nach Möglichkeit in die Verhandlung zu ziehen
sucht, gewinnt das Jugendgericht ein massgebendes Bild
über alle hier interessierenden Fragen.
Welche Klarheit über das Milieu des Angeklagten
gewährt zum Beispiel eine so oft gehörte Bemerkung des
Vaters oder der anwesenden Mutter bei Vorhaltung der
von dem Kinde begangenen Eigentumsdelikte: „Das seien
nur Dummheiten!“ oder wenn der greise Vater tränenden
Auges erklärt, dass sich alle seine Kinder bisher brav g-e-
1)6
führt und sich Stellungen im Leben errungen und nur hier
der Jüngste ihm von jeher Kummer gemacht und weder
mit Milde noch mit Strenge auf den richtigen Weg habe
gebracht werden können.
Der Jugendrichter, der ja bestimmungsgemäss nicht
nur Straf- sondern insbesondere auch Vormundschaftsrichter
des Angeklagten ist, wird als solcher die Interessen des
Jugendlichen stets in möglichst umfassender Weise wahr¬
zunehmen haben. Deshalb erscheint uns eine Verteidigung
vor dem Jugendgericht in den meisten Fällen zum mindesten
als überflüssig. Sie verlangt nicht geringe pädagogische
Fähigkeit; sie ist durchaus zweckmässig, wenn sie das
Gericht über persönliche Verhältnisse unterrichtet, welche
dem Gericht bi.sher auf einem anderen Wege nicht bekannt
geworden und für die Bedeutung des Falles erheblich sind;
aber durchaus zweckwidrig und gefährlich, wenn sie im
Widerspruch mit dem Sachverhalt die Tat als nicht ge¬
schehen hinzustellen oder die zweifellos begangene Tat in
jeder Weise zu rechtfertigen und zu entschuldigen sucht
und so der Aufgabe des Jugendgerichts, erziehlich auf den
Minderjährigen einzuwirken, zuwiderhandelt. Demgemäss
sprach sich auf dem Münchener Jugendgerichtstage, der
ja erst vor wenigen Wochen stattfand, ein referierender
Staatsanwalt aus Stuttgart mit Entschiedenheit dafür aus,
dass die Schluss-Playdoyers in Abwesenheit des jugend¬
lichen Angeklagten gehalten werden. Der Jugendliche
dürfe — so führte er aus — nicht die prozessualen Kniffe
und dialektischen Kunststücke mit anhören, die sich manch¬
mal ein geschickter Verteidiger leiste.
Soweit bisher hier vor dem Jugendgericht Anwälte
als Verteidiger auftraten — es geschah dies nur in ver¬
einzelten Fällen —, haben sie, wie ich nicht unerwähnt
lassen möchte, die ihnen pädagogisch vorgezeichnete Auf¬
gabe im grossen und ganzen richtig erkannt.
Der Entwurf der neuen Straf-Prozess-Ordnung gibt
nun dem Jugendrichter für den Fall, dass der Angeklagte
nicht bereits einen Verteidiger hat, gewisse Direktiven
hinsichtlich der Zuziehung eines Beistandes, dem alle Rechte
eines Verteidigers eingeräumt werden. Als Beistand sollen,
falls der gesetzliche Vertreter nicht als geeignet erscheint,
in erster Reihe Mitglieder von F ü i' s o r g e v e r e i n e n
herangezogen werden.
97
Aufgabe der Gefangenen - Fürsorgevereine wird
es daher sein, falls der Entwurf der Straf-Prozess¬
ordnung Gesetz wird, dem Jugendrichter laufend die¬
jenigen Mitglieder anzugeben, welche zur Zuziehung
als Beistand, zur Ausübung dieses Verteidiger¬
amtes in dem bezeichneten Sinne geeignet und
bereit sind.
Den Mitgliedern der Fürsorge vereine erwächst aber
aus den Bestimmungen des Entwurfs einer Novelle zum
GVG. eine neue, ganz besonders wichtige Aufgabe der
Mitwirkung in der Hauptverhandlung. Bei der Auswahl
der S<höffen hat nämlich künftig die Aufstellung einer
besonderen Jahresliste für das Jugendgericht zu erfolgen,
und sollen hiebei die Mitglieder von Fürsorgevereinen be¬
sonders berücksichtigt werden.
Als bekannt darf ich wohl hier die Ausführungen
des Herrn Landgerichtspräsidenten von Staff ansehen,
welche im Anschluss an seinen im Frühlinge dieses Jahres
in der Schlesischen Gefängnis-Gesellschaft gehaltenen
Vortrag veröffentlicht wurden.
ln klarer und überzeugender Weise wies dieser Auf¬
satz nach, dass die Stellung, welche dem Jugendrichter
behufs Lösung seiner Aufgaben eingeräumt werden müsse,,
entsprechend seiner selbständigen und unabhängigen Wirk¬
samkeit als Vormundschaftslichter dringend erheische, dass
er auch als Strafrichter unbeengt durch die Mitwirkung
von Schöffen die zu seiner Kognition gelangenden Fälle
allein entscheide.
Wenn ich die Erfahrung der Praxis hier mitsprechen
lassen darf, so muss ich leider erklären, dass das uns
bisher zur Verfügung stehende Schöffen material nur zum
geringen Teil sich der Höhe der dem Jugendgericht ge¬
stellten Aufgaben und der Bedeutung seiner Alitwirkung
bewusst ist. Diese Mitwirkung, soweit man von einer
solchen sprechen darf, ist im grossen und ganzen belanglos.
Unbeteiligt und uninteressiert bringen die Schöffen der
Verhandlung oft anscheinend nur geringe Aufmerksamkeit
entgegen; mit dem Schluss derselben ist für sie die ganze
Angelegenheit erledigt. Die sich anschliessende Beratung
zeigt nur zu oft das mangelnde Verständnis für ihre Auf¬
gabe. Es würde somit der Rechtspflege und dem allge¬
meinen Rechrsbewusstsein zweifellos kein Schaden zugefügt
werden, wenn das Jugendgericht ohne Schöffen zu ent¬
scheiden hätte. Dem gegenüber führte allerdings Professor
Blitter für Gefängniskunde. XLV, 7
98
Kitzinger-München auf dem dortigen Jugendgerichtstage
nicht unzutreffend aus, dass wir die Jugendgerichte nur
dann zu einer populären und volkstümlichen Einrichtung
gestalten könnten, wenn sie Fühlung mit dem Volke haben.
Hierzu aber sei nötig, dass wir an den Schöffengerichten
festhalten.
Wird demnach der Entwurf der Novelle zum Gerichts-
Verfassungsgesetze Gesetz und somit in der bezeichneten Art
das Schöffenmaterial gewählt, so wird die erspriessliche Mit¬
arbeit dieser Schöffen davon abhängig sein, dass sie in
umfassender Weise über die Bedeutung und Höhe ihrer
Aufgaben unterrichtet sind.
Wie anders muss sich die Wirksamkeit der Schöffen
gestalten, die nicht mit dem Schluss der Verhandlung ihre
Tätigkeit erschöpft sehen, sondern nunmehr dem Verurteilten
das Interesse entgegenbringen, dessen der Jugendliche zum
Schutze vor weiterer Verfehlung und Verwahrlosung
dringend bedarf.
Das Jugendgericht stellt daher an die Gefangenen-
Fürsorgevereine die ganz besonders wichtige Aufgabe,
— auch hier, vorausgesetzt, dass der Entwurf der
Novelle zum GVG. Gesetz wird, — in ihrem Kreise die
ganze Bedeutung und Wichtigkeit der Jugendgerichte
klar zu legen und ihre Mitglieder über ihre Pflichten
als Schöffen zu unterrichten. Sie haben ferner die
Aufgabe, dahin zu wirken, dass bei Eintragung
der Mitglieder in die Urliste ihre Eigenschaft als
„Mitglieder eines Fürsorge Vereins“ vermerkt wird,
weil ja nur dieser Umstand ihre Zuziehung als Schöffen
sichert und sonst diese Eigenschaft nicht erkennbar
wird.
Damit nun die Zentrale für Jugendfürsorge oder die
sonstigen zur Wahrnehmung der Jugendfürsorge geschaffenen
Organe anderer Städte über den Gang der Hauptverhand¬
lung und deren Ergebnis unterrichtet sind, entsenden diese
eine Vertreterin in die Sitzung. (Sekretärin.) Diese bleibt
hier stille Zuhörerin, die jedoch dem Gange der Ver¬
handlung genau folgt, um so insbesondere für die Nach¬
behandlung geeignete Massnahmen Vorschlägen zu können.
Das Protokollbuch, welches in Breslau nach Schluss jeder
Sitzung dem Jugendrichter zur Durchsicht vorgelegt, in
den einzelnen Vermerken erforderlit hen Falls ergänzt oder
berichtigt und von ihm unterzeichnet wird, gibt alsdann
genauen Aufschluss über die Verhandlung. Unmittelbar
99
nach dieser tritt dann die Sekretärin an den Jugendrichter
heran, um mit ihm über die Notwendigkeit einer Schutz¬
aufsicht oder sonstigen vormundschaftsgerichtlichen Mass¬
nahme zu beraten. Hier erschliesst sich nicht nur in den
Fällen, in denen es zu einer Verurteilung gekommen, son¬
dern auch in gar manchen Fällen der Freisprechung der
Zentrale ein umfassendes Gebiet sozialer Tätigkeit,
Es ergibt sich z. B., dass der treue Sohn einer
arbeitslosen Witwe zur Winterzeit von einem Kohlenwagen
Heizmaterial entwendet hat, um seiner Mutter eine warme
Stube schaffen zu können. Hier greift sofort die Zentrale
ein und vermittelt der Mutter eine geeignete Arbeitsstelle.
Derartige Fälle der Notwendigkeit eines sofortigen Ein¬
greifens sind keineswegs selten. Auf diese Weise kann die
Quelle zu weiteren Straftaten rechtzeitig verschlossen
werden.
Aufgabe der Gefangenen-Fürsorgevereine würd e.s
daher sein, auch hier helfend einzugreifen, und wird sich
ihre Mitwirkung auch für die sog. Nachbehand¬
lung um so erspriesslicher gestalten, wenn ihre Mit¬
glieder als Beistände, Schöffen oder Vertreter der Für¬
sorgevereine der Hauptverhandlung beige¬
wohnt haben.
ni.
Wie gestaltet sich nun die Fürsorgetätigkeit nach
beendeter Haupt Verhandlung und welche Auf¬
gaben stellt das Jugendgericht in dieser Beziehung?
Während ja sonst mit dem Urteilsspruch die Aufgabe
des Richters erschöpft ist, beginnt nunmehr für den Jugend¬
richter die Ausübung seiner vormundschaftsgerichtlichen
Funktion. Der Jugendrichter hat, insoweit sich die bis¬
herige Verhandlung vor ihm abwickelte, einen umfassenden
Einblick in die persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen
gewonnen, welcher ihn in den Stand setzt, unverzüglich
das eiforderliche zu veranlassen.
Während bisher die Gefangenen-Fürsorgevereine mit
ihrer hilfreichen Tätigkeit erst einsetzten, wenn das Urteil
gesprochen, ja in den meisten Fällen erst, nachdem es
bereits durch — wenn auch nur teilweise — Verbüssung-
der erkannten Freiheitsstrafe vollstreckt worden, ist das
Jugendgericht seinem bereits entwickelten Prinzlpe nach
bestrebt, den Jugendlichen nach Möglichkeit dem Gefängnisse
fern zu halten.
I ■'
100
Sobald ein Jugendlicher zur Untersuchungshaft ge¬
bracht werden soll oder gebracht worden ist, sucht der
Jugendrichter, durch einen Beschluss auf vorläufige Unter¬
bringung aus § 5 des FEG. ihn vor der Untersuchungshaft
zu bewahren oder die letztere doch nach Möglichkeil ab¬
zukürzen.
Wir dürfen wohl annehmen, dass die in dem Ent¬
würfe zur StPO, vorgesehene Bestimmung Gesetz wird,
wonach die Untersuchungshaft unterbleibt, wenn deren
Zweck durch Unterbringung in einer Anstalt insbesondere
mit Unterstützung eines Fürsorgevereines erreicht werden
kann.
Welch’ schöne neue Aufgabe wird hier den Gefangenen-
Fürsorgevereinen erwachsen, durch Schaffung geeigneter
Verwahrungshäuser nach dem Muster der amerikcanischen
„Detention-houses“ die Jugendlichen vor der so gefährlichen
Internierung in Gefängnissen zu bewahren. Diese Auf¬
gabe muss allerdings für absehbare Zeit bei der Höhe der
erforderlichen Kosten zurückgestellt werden.
Und wird der Jugendliche zu einer Freiheitsstrafe ver¬
urteilt, so befürwortet das Jugendgericht regelmässig seine
Strafaussetzung. Das Prinzip der Strafaussetzung hat sich,
das darf man auf Grund der gemachten Erfahrungen wohl
mit Bestimmtheit behaupten, aufs Glänzendste bewährt.
Es hat sich als ein ungemein erziehliches Moment gezeigt,
dem gefallenen Jugendlichen vor Augen zu führen, dass
er durch eine tadellose Führung sich vor der Vollstreckung
der Freiheitsstrafe schützen und sich dauernden Straferlass
sichern könne. Gewissermassen als Vorläufer in der Sonder¬
behandlung der Jugendlichen hatte für Preussen und dem¬
entsprechend in anderen deutschen Staaten der Erlass von
1895 bereits die Strafaussetzung der Jugendlichen vor¬
gesehen, bis die allgemeine Verfügung vom 12 /4. 06 durch
Einführung der Verzeichnisse A und B in Preussen das
Strafaussetzungsvei fahren in allen Einzelheiten regelte.
Als bekannt darf ich wohl voraussetzen, dass hier in
das Verzeichnis A alle dem Justizminister zur Strafaus¬
setzung empfohlenen Jugendlichen, in das Verzeichnis B
aber nur die eingetragen werden, für welche auf Grund
guter Führung während der Bewährungszeit dauernder
Straferlass erbeten wird.
Der, man darf wohl sagen nur tastende Versuch,
welchen Preussen mit dem Erlass von 1895 gemacht und
welcher sodann in seiner Berechtigung durch die Einfüh-
101
runj? der Verzeichnisse von 190H bestätigt worden ist,
findet seine konsequente Entwicklung in der durch den
Vorentwurf zum neuen StrGB. für das ganze deutsche
Reich vorgesehenen bedingten Strafaussetzung und in der
Bestimmung, wonach die Strafe ni(;ht nur ausgesetzt und
erlassen, sondern auch im Wege der Rehabilitation — wie
dies nach französischem Recht schon heute der Fall ist —
im Strafregister als solche gestrichen werden kann.
Nicht gar selten wurde ich als Jugendrichter von den
Verurteilten, welche des Strafeilasses teilhaftig wurden,
befragt, ob sie nunmehr noch als Bestrafte in den Registern
geführt und sonach alle die Nachteile mitzutragen hätten,
welche aus dieser Eintragung für sie als bereits Bestrafte
bestünden; ich musste die Frage bejahen, von der Empfin¬
dung durchdrungen, wie ungleich aussichtsvoller und daher
erziehlicher die Mitteilung auf den Jugendlichen gewirkt
hätte, dass er durch gute Führung seine völlige Unbescholten¬
heit wieder zu erlangen im Stande sei.
Ist nun den Verurteilten Strafaufschub bewilligt, so
hat die Erfahrung gezeigt, dass, es durchaus nötig ist, dem
Jugendlichen während der Bewährungsfrist eine Schutz¬
aufsichtsperson, d. h. eine Persönlichkeit zur Seite zu stellen,
welche ihn im Bedarfsfälle an seine Pflicht ermahnen,
insbesondere auf die Folgen einer etwaigen Verfehlung
stets von Neuem hinweisen und nötigenfalls das rechtzeitige
Eingreifen des Vormundschaftsrichters veranlassen kann.
Es gilt hier die geeigneten Persönlichkeiten herauszufinden,
welche sich dieser oft recht schweren Aufgabe unterziehen.
Denn auch diese haben mit den gleic'-hen Schwierigkeiten
wie die Ermittler zu kämpfen und es bedarf eines hohen
Hasses diplomatischer und feinfühlender Gewandheit, um
hier nicht lästig zu fallen oder gar für den Jugendlichen
schädlich zu wirken. Ein wie geringes soziales Empfinden
unserer Zeit zum Teil noch innewohnt, und mit welcher
Vorsicht die Schutzaufsichtspersonen zu verfahren haben,
geht daraus hervor, dass Arbeitgeber oder Dienstherren,
Handwerksmeister, ja auch Kaufleute wiederholentlich die
betreffenden Erkundigungen über die Führung eines jugend¬
lichen Angestellten mit dem Bemerken erwiderten: „Wenn
über den N. N. noch einmal Erkundigung eingeholt wird,
entlasse ich ihn.“
Es wird daher die Aufgabe der Gefangenen-Für-
sorgevereine sein, dem Jugendgericht aus ihren Kreisen
eine möglichst grosse Zahl von geeigneten Schutz¬
aufsichtspersonen zur Verfügung zu stellen.
102
In richtiger Erkenntnis dieses Bedürfnisses hat auch
der Entwurf zur neuen StrPO. dem Jugendrichter die
Befugnis eingeräumt, falls Anklage nicht erhoben wird,
den Jugendlichen für eine bestimmte Frist der Aufsicht
eines „Fürsorgers“ zu unterstellen und hat für das Amt
eines solchen die „Mitglieder der Fürsorgevereine“ als in
erster Reihe in Betracht kommend bezeichnet.
Der Bestellung einer Schutzaufsichtsperson bedarf es
naturgemäss nur dann, wenn es dem Jugendlichen an dem
Schutze eines sorgenden Elternteiles oder eines sonstigen
energischen gesetzlichen Vertreters ermangelt. Das Straf¬
verfahren hat aber oft gezeigt, dass es einer energischeren
Massnahme bedarf, um den Jugendlichen vor Rückfall zu
bewahren. Die Eltern sind Trinker, oder vielfach vor¬
bestraft, ihr Lebenswandel ist ein unsittlicher. Alsdann
hat es sich als Notw’endigkeit ergeben, ihnen das Personen¬
sorgerecht zu entziehen; dem Jugendlichen statt ihrer einen
geeigneten Pfleger zu bestellen, und ihn selbst wenn mög¬
lich aus seiner bisherigen Umgebung zu entfernen.
In dieser Beziehung hat der § 1666 BGB. die Erwar¬
tungen nicht erfüllt, welche der Gesetzgeber offenbar bei
seiner Schaffung im Auge hatte. Es fallen die schönsten
Beschlüsse des Vormundschaftsrichters auf Entfernung des
Kindes aus seiner bisherigen Umgebung, auf dessen Unter¬
bringung in einer Anstalt usw. ins Wasser, wenn nicht
irgend ein charitativer Fürsorge verein sich des Kindes
annimmt, und es an den erforderlichen Mitteln fehlt, wie
es bei den hier insbesondere in Frage kommenden Volks¬
schichten fast ausnahmslos der Fall ist. Es bleibt dann
dem Richter keine andere Möglichkeit als die Anordnung
der Fürsorgeerziehung, ein Notbehelf, welcher z. B. in
Preussen ausgeschlossen ist, sobald der Jugendliche bereits
das 18. Lebensjahr vollendet hat. So konnte hier im Laufe
dieses Jahres gegen eine Jugendliche, die wegen Gewerbs-
unzucht aufgegriffen und bestraft wmrden war, weder die
Fürsorgeerziehung noch deren Unterbringung in eine
geeignete Anstalt angeordnet werden, weil sie inzwischen
bereits 18 Jahre alt geworden war und trotz eifrigster
Bemühung der hiesigen Zentrale sieh keine Anstalt zu
ihrer unentgeltlichen Aufnahme bereit fand.
Aufgabe der Gefangenen-Fürsorgevereine wird es
dahersein,um die Jugend vor demGefängnis zu schützen,
rechtzeitig nach Massgabe der ihnen hierin zur Ver-
fügung stehenden Kräfte die Unterbringung der
Jugendlichen in geeignete Familien oder An¬
stalten zu vermitteln.
Die Hauptverhandlung ergibt nicht selten, dass der
Vormund sich der Bedeutung seiner Aufgaben nicht be¬
wusst gewesen, ja dass seinem Mündel bisher gar nicht bekannt
war, wer als Vormund fungierte. Hier entsteht für den
Jugendrichter die Pflicht, an die Stelle des bisherigen einen
anderen geeigneten Vormund zu setzen, welcher der Per¬
sönlichkeit des Jugendlichen gerecht werden kann. In
dieser Beziehung hat die hiesige Zentrale durch geeignete
Vorschläge bisher recht gutes geleistet. Eine bekannte Tat¬
sache ist es ja, wie ungeeignete Persönlichkeiten, und zwar
lediglich nach der Reihe irgend eines vorliegenden Ver¬
zeichnisses von der gesesetzlichen Vorschlagsbehörde be¬
nannt werden. In hiesiger Stadt wird ebenso wie es bereits
in anderen Städten geschehen, voraussiclitlich binnen Kurzem
dieser Misstand durch Schaffung von Berufsvormündern
beseitigt werden.
Bei dem sonstigen Mangel an geeigneten Vor¬
mündern und Pflegern wird es aber ganz besonders
die Aufgabe der Gefangenen - Fürsorgevereine sein,
durch Benennung geeigneter Vormünder und
Pfleger aus ihren Kreisen die Zwecke des Jugend¬
gerichts zu unterstützen.
Dem erwähnten Misstand, dass mangels vorhandener
Mittel für den Jugendrichter die Massnahmen aus Paragraph
1666 BGB. unmöglich werden, hat die hiesige Z*‘ntrale in
bester Weise abzuhelfen gewusst. Sie hat insbesondere
für Jugendliche, welche bereits soweit entwickelt sind, um
in der Landwirtschaft mit tätig sein zu können, geeignete
Stellen auf dem Lande ermittelt und selbst die Bekleidung
und Beförderung der Jugendlichen dahin auf ihre Kosten
ausgeführt.
In gleicher Weise hat sie durch Beschaffung von
Lehr- und Dienststellen in der Stadt und auf dem Lande
die geeignete Unterbringung Jugendlicher ermöglicht.
Auch hier werden die Gefangenen-Fürsorge-
vereine diese Stellungsvermittlungstätig¬
keit als ihre Aufgabe zu erachten und nach Mög¬
lichkeit zu erfüllen haben.
Die Gefangenen-Fürsorgevereine haben von jeher ihre
Hauptaufgabe darin gesehen, den entlassenen Gefangenen
104
die Rückkehr in die menschliche Gesellschaft zu bahnen
und eine geeignete Existenz zu verschaffen.
Die Aufgabe des Jugendgerichts verlangt es, ohne
dass es zu einer Verhängung oder gar Verbüssung einer
Freiheitsstrafe gekommen ist, alle Personen, hinsichtlich
deren die polizeilichen Ermittelungen die Notwendigkeit
eines Eingreifens ergeben haben, dem Schutze geeigneter
Organisationen der freien Hilfstätigkeit zu unterstellen,
ferner Schritte einzuleiten, welche die Verwahrlosten oder
der Verwahrlosung entgegengehenden Jugendlichen zur
Umkehr, Rückkehr in das Elternhaus oder zur Wieder¬
aufnahme geordneten Erwerbes zu führen geeignet sind.
Es kommen hier in erster Reihe die verwahrlosten
Frauenspersonen in Betracht.
Man hatte sich bisher nur begnügt, das ganze Heer
der armen, zerbrochenen Weiblichkeit in den Grosstädten
polizeilich zu kontrollieren, zu inhaftieren, in das Elend
hinein fest zu bannen, und nicht aus ihm herauszuziehen. Was
aber aus der Einzelnen wurde, darum sich zu kümmern,
lag völlig jenseits der Amtsobliegenheiten der Polizei.
Welche grossen Summen geben unsere Staatskassen aus,
um Gefängnisse und Krankenhäuser zu unterhalten; jede
Person die durch geeignete Fürsorgetätigkeit in geordnete
Lebensverhältnisse zurückgeführt wird, würde ohne diese
Tätigkeit dem Staate ungleich mehr Geld kosten.
Deshalb hat die mächtige Bewegung auf dem Gebiete
sozialer Fürsorge in den jüngsten Jahren dazu beigetragen,
in einer Anzahl grösserer Städte das Amt der „Polizei¬
assistentin“ oder „Polizeifürsorgedame“ zu schaffen,
welche auf dem Gebiete der Jugendfürsorge eine um¬
fassende, prophylaktische Tätigkeit auszuüben hat.
Diese Aufgabe zu erfüllen, sind vor allem die Frauen
berufen, ja vielleicht sogar allein nur geeignet.
Wer die Gelegenheit, ja wer das Glück hatte, wackere
Frauen als Vormünder wirken zu sehen, der weiss, dass
sie vermöge ihres so reich entwickelten Gemütslebens ein
besonders warmes Empfinden für das Leiden, die Not und
die Bedrängnis der Unmündigen, Hilflosen, der Hilfsbedürf¬
tigen haben, und dass ihnen kein Weg zu weit, keine
Mühsal zu gross erscheint, wenn sie ihren Schutzbefohlenen
nützen zu können glauben.
Doch wer an den Bestrebungen, das so wichtige Amt
einer Polizeiassistentin zu schaffen, selbst in einer Gress¬
stadt wie Breslau teilriehmen durfte, hat reichliche Gelegen-
heit gehabt, wahrzunehmen, wie ungemein spärlich hier
die Mittel des Staates fHessen, und in wie hohem Masse
die Privatfürsorge bei der Dringlichkeit der Angelegenheit
hier eingreifen muss.
Gestatten Sie mir, aus dem Berichte der Polizei¬
assistentin von Dresden für 1908 und 1909 einige Zahlen
mitzuteilen, welche die Tätigkeit dieser Fürsorgedame auf
sozialem Gebiete veranschaulichen:
1908
io 70 Fällen
33 Personen
68 Fällen
37 Personen
36 Fällen
57 Fällen
37 Fällen
15 Fällen
59 Fällen
69 Fällen
19 Fällen
1. Weiblichen Personen Dienstvermittlung
angeboten
Tatsächlich in Dienst getreten sind, soviel
mir bekannt wurde
2. Weibl. Personen Arbeitsvermittlung
aiitreboten
In Arbeit getreten und darin verblieben
3. Bückkehr gefährdeter und gefallener
Mädchen und Frauen ins Elternhaus oder
zur Familie erfolgte
4. Weibl. Personen wurden zur Reise in
die Heimat veranlasst
5. Bei der fast regelmässigen Mittellosig¬
keit der Mädchen und Frauen wurden
Reisesrelder bezahlt
Gepäcktraiisporte
6. Weibl.Personen vorübergehenden Aufent¬
halt in Faiirikarbeiterinneiiheimen vermittelt
7. Unterhalt und Wohnungsmiete für die
ersten Tage (^v. auch mehrere Wochen),
bis die Schützlinge ausreichenden Verdienst
gefunden, bezahlt
8. In 96 Fällen versuchte ich weibl. Personen
von ihrer Absicht, sich unter sittenpolizei¬
liche Aufsicht stellen zu lassen, zurückzu¬
halten und zwar mit Erfolg
1909
in 120 Fällen
85 Personen
195 Fällen
72 Personen
103 Fällen
79 Fällen
47 Fällen
33 Fällen
76 Fällen
46 Fällen
36 Fällen
Aus diesen Zahlen ist ersichtlich, wie segensreich die
Polizeiassistentin zu wirken imstande ist, wie viele durch
sie zu geordneter Tätigkeit zurückgeführt oder doch zur
Wiederaufnahme einer solchen ermutigt und vor dem
Gefängnisse bewahrt werden.
8o gewährt sie den Bestrebungen der Gefangenen-
Fürsorge vereine direkt und indirekt eine nicht gering an¬
zuschlagende Unterstützung.
Daher erwächst für die Fürsorgevereine die
Aufgabe, dahin mitzuwirken, überall das Amt der
„Polizeiassistentinnen“ oder „Fürsorgedamen^^
mitschaffen zu helfen, wo es noch nicht vorhanden
ist, und da wo dieses Amt bereits vorhanden ist, es
in jeder Weise zu unterstützen.
lOü
So wird bereits die Fürsorgestelle am Berliner
Polizeipräsidium von dem Verein zur Besserung der Straf¬
gefangenen tatkräftigst unterstützt.
Die Erfahrung der Jugendgerichte lehrt, dass die
Verwahrlosung der Jjigendlichen sich aus ganz bestimmten,
sich stets wiederholenden Ursachen herleitet.
Wir müssen es uns versagen, auf eine Reihe solcher
wie: Abstammung von Trinkern, Arbeitsscheuen und
Delinquenten, den Ursprung aus Älischehen, die vielfache
Beschäftigung der Frau und Mutter ausserhalb des Hauses,
das Schlafstellenunwesen, und so weiter, näher einzugehen.
Es sind dies Verwahrlosungsquellen, deren Eindämmung
und möglichste Beseitigung unabhängig von den Aufgaben
der Jugendgerichte angestrebt wird.
Doch aus der Praxis des Jugendgerichts möchte ich
eine nur zu oft als Ursache für die Verwahrlosung unserer
Heranwachsenden Grosstadtjugeiid wahrgenommene Tat¬
sache nicht unerwähnt lassen, zumal sie durch den Einfluss
der hier in Frage kommenden Fürsorgevereine in ihrer
•Schädlichkeit in hohem Grade eingeschränkt werden könnte:
es ist die Verbreitung der Schundliteratur.
Es wäre verhängnisvoll, wollte man achtlos an dieser
Wahrnehmung vorübergehen und die ganze Erscheinung
als harmlos erachten, etwa mit dem Hinweis darauf, dass
auch wir als Kinder Räuber- und Indianergeschichten mit
Interesse gelesen haben.
Der Jugendrichter, welchem sich ja das ganze Gebiet
der jugendlichen Verwahrlosung offenbahrt, sieht mit
Schrecken, welches Unheil diese Lektüre in den weiten
Schichten des Volkes, insbesondere in den unteren, anzu-
l ichten imstande ist. Unter dem Eindruck solcher Lektüre
verwirren sich alle Begriffe des Kindes von Recht und
Unrecht, Sitte und Unehre.
Ganze Scharen von Kindern schliessen sich zu Diebes¬
und Räuberbanden zusammen, welclie in der durch jene
Bücher geweckten Abenteuerlust auf Heuböden, in Kellern
oder im Freien nächtigen und durch Ausübung gemein¬
samer Diebstähle ihr Dasein fristen.
Tränenden Auges erklärte mir der Vater eines solchen
Knaben, dass sein Sohn bisher nicht zu dem mindesten
Tadel Anlass gegeben, bis er sich den anderen Knaben
angeschlosseri hätte. Unter dem Einfluss jener Schund¬
lektüre hätten sie einen Hauptmann gewählt, welchem sie
107
in Ausübung der Diebstähle willenlos gehorchen mussten.
Die Leibesvisitation eines anderen Knaben ergab, dass er
auf seinem blossen Körper ein Küchenmesser trug, welches
er in geeignet erscheinenden Fällen zu gebrauchen bereit war.
Welche Anschauung eine derartige Lektüre in dem
Kopfe eines solchen 12jährigen Knaben zeitigt, erläuterten
recht drastisch einige Briefe, die dieser an Schulkameraden
gerichtet hatte. Sie gelangten in der Hauptverhandlung,
in welcher sich der Knabe wegen einer Reihe von Dieb¬
stählen zu verantworten hatte, zur Verlesung. Er fordert
hierin die Kameraden auf, ihm „mit beiden Schwur¬
fingern“ zu schwören, als „Kerle des Bundes“ ihm ewig
treu zu sein, dann zeiire er ihnen Bücher, dass ihnen
die Augen aufgehen würden. Messer und Revolver wollten
sie ins Gebirge mitnehmen und dort ein schönes Leben
führen. Dem Verräter aber werde der Garaus gemacht;
denn die Kugeln pfeifen schön.
Ein anderer Knabe nannte mir in der Hauptverhand¬
lung auf meine Frage, welche Bücher er gelesen, eine
ganze Reihe der bekannten Literatur, unter anderem den
bezeichnenden Titel: „Räuberhauptmann und Brandmüller“.
Auf meine Frage, wieviel ein solches Heft gekostet habe,
erklärte er „10 Pfennig“ und auf meine weitere Frage:
aus wievielen solchen Heftchen sich das „Werk“ zusammen¬
gesetzt habe, „aus 100“. Dies gibt den Betrag von 10 M.,
wofür der Knabe eine ganze Klassikerbibliothek mit all
ihrem belehrenden und erziehlichen Inhalt sich verschaffen
konnte.
Indem das Jugendgericht auf diese Quelle der
Verwahrlosung ein helles Licht wirft, stellt es damit
auch die Gefangenen-Fürsorgevereine vor die neue
wie ebenso dringende Aufgabe, mit allen zu Ge¬
bote stehenden Mitteln die „Schundliteratur“ zu
beseitigen oder doch nach Möglichkeit zu bekämpfen.
Fassen wir die neuen Aufgaben zusammen, welche
den Gefangenen-Fürsorgevereinen durch die Einrichtung
der Jugendgerichte erwachsen, so sind dies somit folgende :
1. Vorschlag geeigneter Ermittler behufs Erkundung
der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten vor
der Hauptverhandlung.
2. Benennung geeigneter Gerichtsbeistände für die
Hauptverhandlung.
108
3. Belehrung ihrer Mitglieder über ihre Pflichten als
Schöffen beim Jugendgericht und Sorge für deren
ordnungsmassige Eintragung in die Urlisten.
4, Teilnahme an der Hauptverhandlung zwecks Nach¬
behandlung und eventueller sofortiger Fürsorge¬
tätigkeit.
6. Vorschlag geeigneter Sehutzaufsichtspersonen für
die Nachbehandlung sowie geeigneter Vormünder
und Pfleger.
6. Vermittlung der Unterbringung von noch nicht
Strafgefangenen Jugendlichen in geeigneten Familien
und Anstalten, Lehrstellen und Arbeitsstellen.
7. Veranlassung der Errichtung des Amtes einer
„Polizeiassistentin“ und Unterstützung derselben.
8. Bekämpfung der Schundliteratur;
zu 2 und 3 vorausgesetzt, dass der Entwurf zur
neuen StPO. bezw. zur Nov. zum GVG. Gesetz
wird.
Hier handelt es sich um die Stellung, w'elche die
Gefangenen-Fürsorgevereine zu der so wichtigen Frage
der Erziehung, Besserung und Veredelung unserer Jugend
zu nehmen haben, zu der Frage, die heute das allgemeine
Interesse aller derjenigen erfüllt, welche dem heran-
wachsenden Geschlecht ihre Fürsorge entgegenbringen.
Mögen sich die Gefangenen-Fürsorgevereine in diesem,
im Interesse einer gedeihlichen Zukunft unseres Vaterlandes
unbedingt durchzuführenden Kampfe, nicht durch andere
Vereine ausschalten lassen.
Und wenn rings in deutschen Landen die Saat auf¬
gegangen sein wird, die Sie, meine Hochverehrten, ira
Namen .Ihrer Fürsorgevereine im edlen Wettbewerbe aus¬
gestreut, wenn alle die Segnungen sich erfüllt, die wir mit
den unserer Jugend gewidmeten Mühen und Sorgen erstreben,
dann allmählich wird das Lied des Harfners verklingen
dürfen:
„Ihr lasst den Armen schuldig werden.
Dann überlasst Ihr ihn der Pein.“
(Lebhaf ter|Beif all.)
Vorsitzender:
Ich erteile nunmehr dem Mitberichterstatter, Herrn
Pastor Just, das Wort.
109
Korreferent Pastor A. Just- Breslau (Geschäftsführer
der Schlesischen Gefängnisgesellschaft):
Meine Damen und Herren!
Unser verehrter Herr Referent hat uns in packenden
Worten ein Idealbild dessen gezeichnet, was alles geschehen
kann und soll, um unsere Jugend vor dem Gefängnis, vor
der Berührung mit dem Bösen, vor dem Fallen überhaupt
zu bewahren. Es ist mir eine angenehme Pflicht, zu allem,
was er sagte, meine Zustimmung auszusprechen. Sie
wollen mir gestatten, dass ich nun in Kürze die Wege zu
zeigen versuche, auf denen unsere Vereine sich an der
Lösung der geschilderten Fragen beteiligen können. Es
sind gewaltige Aufgaben, die vor unsere Seele gestellt
worden sind, Aufgaben, deren Erfüllung, wie wir alle wissen,
nur dann möglich ist, wenn mit vereinten Kräften an der
Gesundung unseres Volkes gearbeitet wird. Wie mancher
unter Ihnen, sehr geehrte Damen und Herren, wird nicht
in der Errichtung von Jugendgerichten die Erfüllung so
mancher Wünsche erblicken, die Sie lange in Ihrer Brust
verschlossen gehalten haben. Und wie viele Hoffnungen
und Erwartungen werden nicht den Jugendgerichten ent¬
gegengebracht, die sie alle erfüllen sollen, und von denen
doch immer wieder ein Teil wird unerfüllt bleiben müssen.
Es würde wunderbar sein, wenn bei dieser Sachlage nicht
die Bildung der Jugendgerichte neue Arbeitslust und neues
Interesse in unseren Vereinen wecken würde. Ist doch
unsere ganze Arbeit nur ein Glied der allgemeinen sozialen
Hilfe, deren rasches Anwachsen und kräftiges Arbeiten
unserem Jahrhundert den Stempel aufdrückt. Wie wir im
Kampfe gegen die Ursachen so vieler Verbrechen mit
anderen Vereinen Zusammenarbeiten, z. B. gegen den
Alkohol die Hände reichen den Antialkoholvereinen, welcher
Richtung sie auch sein mögen, wie wir im Kampfe gegen
die Unzucht nicht hintenan bleiben können, wie man uns
auf dem Platze findet, wenn es gilt, gegen Obdachlosigkeit
und Vagabunden wesen zu kämpfen, so muss auch das
Jugendgericht in uns willige Helfer und bereite Mitarbeiter
finden.
Freilich, wie der Herr Referent ausgeführt hat, das
Jugendgericht hat nicht die Aufgabe, sieht aber doch einen
seiner Hauptvorteile darin, dass es die jungen Leute vor
dem Gefängnis und vor der Strafe überhaupt bewahrt;
und unsere Vereine hatten es bisher meist mit Bestraften
110 —
zu tun. Es gibt freilich auch Gefangenen-Fürsorgevereine,
welche sich z. B. der Fürsorgezöglinge annehmen, also
junger Leute, die doch auch noch nicht mit dem Gefängni.s
in Berührung gekommen sein müssen; andere Vereine
haben überhaupt Jugendpflege für die verwahrloste und
gefährdete Jugend auf ihre Fahne geschrieben und haben
auch versucht, nach dieser Richtung hin zu wirken und
zu arbeiten. Aber bei der Fülle der Arbeit, die uns die
Entlassenen und die Fürsorge für die Familien der Ge¬
fangenen brachte, bei der stets steigenden Arbeitsleistung,
die namentlich in Zeiten sinkender Konjunktur die Arbeits¬
vermittelung verlangte, konnte für diese Nebenarbeit nur
wenig Zeit und Kraft verwendet werden, und die meisten
Vereine, die unserem Verbände angehören, haben daher
ausschliesslich sich der Gefangenen und der Entlassenen
angenommen. Man könnte also meinen, dass somit ein
Gegensatz bestünde zwischen Gefangenen-Fürsorge und
Jugendgerichtshilfe; jene soll erst eintreten, wenn die
Strafe verbüsst wird und ist, diese hat den Zweck, die
Strafe überhaupt auszuschalten. Die Gefangenenfürsorge
würde bei einer idealen und absolut erfolgreichen Jugend¬
gerichtshilfe fast ganz verschwinden und überflüssig
werden; man könnte meinen, dass somit ein Zusammen¬
arbeiten dieser beiden Instanzen unmöglich wäre. Aber
mir scheint, das gerade Gegenteil ist der Fall. Der tiefste
Grund unserer Gefangenen-Fürsorgearbeit ist doch das
Bestreben, die Menschen auch vor dem Gefängnis, dem
Zuchthause zu bewahren. Sie bat den Zweck, sich selbst
überflüssig zu machen. Wie man, um ein Beispiel aus
einem naheliegenden Gebiet zu nehmen, jetzt viel von
einer Selbstauflösung der Inneren Mission redet, die durch
ihre Arbeit ihr Bestehen unnötig machen soll, so kann
man auch unserer Gefangenenfürsorge dieselbe Tendenz
zusprechen. Und wenn unsere Bemühungen immer den
gewünschten Erfolg hätten, dann würde unsere Arbeit sehr
bald nur noch wenig beansprucht werden. So können
sich die Gefangenen-Fürsorge vereine und die Jugend¬
gerichtshilfe die Hand reichen; beide müssen vereint
zusam m en stehen.
Wie schon oben erwähnt, ist die Forderung von
Jugendgerichten ein Wunsch unserer Vereine gewesen.
Die Erkenntnis, dass die Jugend sehr oft nicht in das
Gefängnis, sondern in bessernde und bewahrende Fürsorge
gehört, ist zuerst in dem Kreise derer entstanden, die die
111
tiefsten Einblicke in die Wirkung der Strafe auf das
jugendliche Gemüt, machen können, in dem Kreise der
Anstaltsdirektoren und -Pastot-en und dann in dem der
Gefangeiienfürsorgearbeiter. Wie oft müssen wir es nicht
bei unserer Arbeit sehen, wie verbittert und störrisch ein
junger Mensch nach kurzer Strafe aus der Anstalt ent¬
lassen wird; wie krampft es uns nicht auf der anderen
Seite in das Herz, wenn wir sehen, dass eine milde durch¬
geführte Strafe auf den Jugendlichen durchaus nicht ab¬
schreckend gewirkt hat; und wie ist es uns nicht so oft
als das ewige Gericht erschienen, wenn eine in der Jugend
erlittene Strafe sich dem Mann an die Fersen heftete und
ihn auf allen seinen Wegen verfolgte, ihm die Existenz
untergrub und selbst . noch das so mühsam erkämpfte
Familienglück störte. Darum müssen wir uns freuen, dass
Jugendgerichte nun auch in Deutschland schon eingerichtet
sind, und dass diese Einrichtung in Zukunft nach dem
Vorentwurf zum Strafgesetzbuch noch weitere Ausdehnung
und vor allem die feste gesetzliche Grundlage finden soll.
Sollten wir da nun untätig zur Seite stehen wollen, wenn
diese von uns so heiss ersehnte Einrichtung nach tätigen
Mitarbeitern ruft, wenn man die Hand ausstreckt, um im
Kampfe gegen das Verbrechen, gegen böse Gewöhnung
und schlechte Sitten Freunde und Mitarbeiter zu finden?
Nein, wir haben geschulte Arbeitskräfte, wir haben gediente
Soldaten in unseren Reihen, die in das menschliche Leben
und in das menschliche Laster hineingesehen und das
Menschenherz kennen gelernt haben, die aber auch ver¬
stehen, aus jahrelanger Erfahrung heraus verstehen, die
Menschen zu leiten und zu beurteilen. Darum sollen und
müssen wir uns in die Reihen der Mitarbeiter der J ugend-
gerichtshilfe stellen. Gefangenenfürsorge und Jugendgerichts¬
hilfe müssen Zusammengehen.
Freilich müssen wir dabei ein leises Klagelied an-
stimmen, dass an manchen Orten unsere Arbeit bei der
Organisation der Jugendgerichtshilfe gering geachtet oder
ganz an die Seite gedrängt worden ist. Heber der Be¬
geisterung für das neue und der Lust, neues zu schaffen,
hat man das bewährte Alte vergessen; man hat manchmal
neues geschaffen, wo altes doch nur umzugestalten oder
zu neuem Leben zu rufen gewesen wäre. Diese Klage
soll uns aber nicht die Arbeitsfreudigkeit rauben. Wir
sind die berufenen Mitarbeiter der Jugendgerichte; und in
kleinen Städten, in Orten, in denen sich eine neue Organi-
112
sation nicht begründen lässt oder nicht begründet werden
soll, wird unser Verein berufen sein, die gesamte Jugend-
gerichtshilfe in die Hand zu nehmen. Wir müssen ja doch
stets im Auge behalten, dass nach dem Vorentwurf die
Einführung der Jugendgerichte auch in kleinen Orten vor¬
gesehen ist; an die Mehrzahl unserer Vereine ist bis jetzt
die Frage der Jugendgerichte praktisch noch nicht heran¬
getreten, aber sie wird dann an sie herankommen, und in
solchen kleineren Orten wird unser Verein der ganz von
selbst gegebene Mitarbeiter des Jugendgerichts sein.
Darum sollen wir uns darauf rüsten. Schon jetzt müssten
unsere Vereine ihre Bereitwilligkeit zur Mitarbeit aus-
sprechen und die Verbindungen knüpfen, die dann im
gegebenen Falle nur fester gezogen zu werden brauchen;
schon jetzt müssten unsere Vereine sich mit den ihnen
dann zustehenden Aufgaben vertraut^ machen, damit sie
über die Mittel zur Erfüllung derselben sich klar werden.
Ich kann es mir gar nicht anders denken, als dass in
kleinen Orten der Gefangenen-Fürsorgeverein, an dessen
Spitze oder in dessen Vorstand ja doch meist schon jetzt
der Amtsrichter steht, die gesamte Arbeit der Jugend¬
gerichtshilfe übernimmt, sich dazu neue Mitarbeiter an¬
gliedert und so eine neue, wirkungsvolle Arbeit auf seine
Schultern ladet.
In grösseren Orten, in grossen Städten, werden die
Aufgaben der Jugendgerichtshülfe den schon an und für
sich viel beschäftigten Fürsorgevereinen zu gross und zu
schwer werden. Auch sind ja in solchen Orten noch
andere, willige, bereite Organisationen vorhanden, die diese
Arbeit mit auf ihre Schulter nehmen wollen, konfessionelle
und interkonfessionelle Rettungsvereine, humanitäre Frauen-
und Wohltätigkeitavereine, interessierte Einzelpersönlich¬
keiten usw. Diese in einen besonderen Verein zusammen¬
zufassen, wird der gegebene Weg sein, der ja auch wohl
meist betreten und mit Erfolg betreten worden ist. Wir
wollen über diese Wendung der Dinge nicht scheel sehen,
im Gegenleil uns ihrer freuen; denn wir wissen es, dass
wir allein die Arbeit nicht treiben können, und dass es
eine Arbeit ist, bei der es vor allen Dingen auf tätige
Mitarbeiter ankommt. Aber ich kann mir eine solche
Jugendgerichtshilfe oder Jugendlürsorgezentrale oder wie
man sie sonst nennen mag, nicht denken, ohne dass der
Gefangenen-Fürsorgeverein eine besondere Stelle in ihr
einnimmt, eine gewichtige Rolle in ihr spielt und seine
113
Mitprlieder zu tätigen Mitgliedern der Zentrale macht.
Schlie-sslich sind unsere Mitarbeiter doch oftmals die
einzij<en Sachverständigen und vor allem die, die ohne
Illusion und ohne den so gut gemeinten, aber oft so ver¬
derblichen Optimismus an die Lösung der Aufgaben heran¬
treten. Darum gilt es in grossen Städten, dass unsere
Vereine, wo es noch nicht geschehen ist, bald der Jugend¬
zentrale bei treten und in ihr den Einfluss zu gewinnen
streben, der ihnen infolge ihrer langjährigen Erfahrung
auf diesem Gebiete zukommt.
Wie diese Mitarbeit bei der- Jugendgerichtshilfe im
einzelnen zu denken ist, hat unser verehrter Herr Referent
schon ausgeführt. Nur einiges will ich hier noch hervor¬
heben. Unsere Pfleger und Helfer müssten doch vortreff¬
liche Schöffen beim Jugendgericht sein. Vertraut mit dem
Elend der niederen Klassen, bekannt mit der Wirkung der
Strafe auf die einzelnen Individuen müssten sie verständ¬
nisvolle Mithelfer des Jugendrichters sein. Ferner: wie
trefflich könnten nicht die Schöffen durch unsere Vereins¬
arbeit in dem Zusammenhang von Milieu und Vergehen
eingeführt werden. Und endlich noch eins: Unser Herr
Referent forderte Massnahmen zur vorläufigen Unterbringung
jugendlicher Angeklagten, auch der Fürsorgezöglinge. Be¬
hördliche Anstalten dieser Art gibt es noch nirgendsdie
Notbehelfe in den einzelnen Orten sind oft höchst bedenk¬
licher Art. Hier muss die private Tätigkeit eingreifen und
hier könnten die Kapitalien, die in unseren Fürsorgevereinen
vielfach ungenützt liegen, zu gutem Zwecke verwendet
werden. Ein kleines Haus, in kleineren Verhältnissen viel¬
leicht nur eine Wohnung als solches Bewahrungsheim ein¬
gerichtet, geleitet von verständigen und väterlich strengen
Hauseltern, das würde den Anforderungen meist genügen,
und eine neue schöne Aufgabe könnte von unserem Verein
gelöst werden. Vor allem aber gilt es, in unseren Vereinen
die Frauen zu tätigen Mitarbeitern heranzuziehen und heran¬
zubilden. Wie viele Frauen schreien heute nicht nach
Tätigkeit, nach ernster, sozialer Arbeit! Und wie viele
Aufgaben sind zu lösen nur mit Hilfe der deutschen Frau!
Unsere Vereine haben vielfach diese Mitarbeit der Frau
zu wenig oder gar nicht herangezogen, und doch sind schon
die alten Aufgaben, Pflege der Familien der Gefangenen,
Trost für die verlassenen Mütter, Rat und Stütze für die
entlassenen Frauen, in erster Linie durch die Frauen zu
lösen. Und nicht minder fordern auch die Jugendpflege
Blätter für Gefängniskunde. XLV. 8
114
und die Jugendgeriehtshilfe die Mitarbeit der Frauen.
Darum wollen wir die deutsche Frau mit ihrer stillen,
ruhigen, treuen und sanften Arbeit für unsere Vereine ge¬
winnen. Dann werden wir auch die neuen Aufgaben besser
erfüllen können.
Man fürchte dabei nicht, dass durch diese neue Arbeit
unsere alten Aufgaben in den Hintergrund geschoben wer¬
den könnten, die eigentliche Fürsorge für die Entlassenen,
die Pflege der Familien, die Aufsicht über die Polizei-Ob-
servaten, die Arbeitsvermittelung und anderes meiir. Ge¬
wiss, die Gefahr liegt nahe, und es wird Gegenstand der
em.sten Aufmerksamkeit der beteiligten Personen sein
mü.ssen, diese Gefahr zu vermeiden und dafür zu sorgen,
dass über der interessanteren, manchmal auch scheinbar
dankbareren und schliesslich auch nicht so unangenehmen
Arbeit der Jugendgerichtshilfe unsere eigentliche Gefangenen¬
fürsorgetätigkeit Schaden leide. Aber auf der anderen
Seite könnten gerade durch die populäre Arbeit der Jugend-
gerichtshilfe auch unseren Vereinen neue Freunde und Mit¬
arbeiter gewonnen werden, die sich bisher von der ein¬
seitigen Tätigkeit ferngehalten und unseren Bestrebungen
nur sehr geringes Interesse entgegengebracht haben.
So wollen wir alle danach streben, unsere Vereine
leistungsfähiger zu machen; nicht unser Verein ist ja der
Zweck unserer Arbeit, sondern das gemeinsame Wohl un¬
seres Volkes; ihm gedient utid es gefördert zu haben, wird,
auch der heuen Arbeit schönster Lohn sein.
Vorsitzender:
Hochverehrte Versammlung!
Als Ihr Sprecher sage ich den beiden Herren für
ihre von einer edlen Begeisterung getragenen, auch uns
begeisternden Ausführungen den herzlichsten Dank. Solche
Worte sind geeignet, die Gefühle, die das Dichterwort des
Herrn Amtsgerichtsrats Frankel uns in die Erinnerung
gebracht hat, in Taten umzusetzen.
Es war wohl notwendig, dass sich die Schutzvereine
einmal mit der Frage auseittandersetzten: wie haben sie
sich zu der neuen Einrichtung der Jugendgerichte zu ver¬
halten, der Jugendgerichte, die, wie einer der Herren
Redner mit Recht gesagt hat, ja gerade einen alten Wunsch
aus unseren Kreisen verwirklicht haben. Ich glaube.
Sie werden wohl alle mit den Ausführungen der beiden
Herren Redner, die in diesen Punkten durchaus der gleichen
115
Meinung waren, einverstanden sein: Gefangenen-
Hchutztätigkeit und Jügendhilfe müssen Zu¬
sammenwirken.
Nach der Zusammensetzung unserer Organisation wird
es ja nicht möglich sein und auch von niemand ari-
gestrebt werden können, über die Art, wie das geschehen
soll, in einzelne Vorschriften einzutreten und etwa hier
eine Beschlussfassung der Versammlung dahin zu erzielen,
dass wir unseren einzelnen Verbandsmitgliedern, den ein¬
zelnen Schutzvereinsverbänden und -Vereinen vorschreiben
wollen, in welcher Weise sie das machen sollen und machen
müssten. Wir würden vielfach dazu gelangen, dass dann
ein derartiger Beschluss mit den Statuten der einzelnen
Verbände in Widerspruch geriete.
Wenn wir also zu einer Beschlussfassung gelangen
wollen — und ich würde es für wünschenswert halten,
dass wir die Stimmung der heutigen Versammlung durch
einen bestimmten Beschluss, durch eine Sympathleäusseruhg
kristallisieren — so kann das nur auf der Basis geschehen,
dass wir bei dem Allgemeinen bleiben.
Ich bitte nun, meine hochverehrten Damen und Herren,
— es richtet sich jetzt mein Wort ganz speziell auch an
die Damen — in die Diskussion einzutreten und sich zu
den Ausführungen der Herren Redner zu äussern.
Oberlandesgerichtspräsident Dr. V i e r h a u s - Breslau:
Meine verehrten Damen und Herren!
Ich möchte es nicht unternehmen, den beredten
Worten der Herren Referenten etwas Neues auf dem Ge¬
biete noch hinzuzufügen, auf dem ihre Ausführungen sich
bewegten. Aber es drängt mich, nach zwei Richtungen
Gedanken Ausdruck zu geben, die durch die Referate
ansreregt worden sind, und mit denen ich vielleicht auf
einige Zustimmung rechnen kann.
Zunächst etwas mehr Aeusserliches. Herr Amts¬
gerichtsrat Fränkel hat darauf hingewiesen, dass eine
Jagendgerichtsorganisation nur in grösseren Städten mög¬
lich sei, und ich selbst habe im vorigen Jahre, als wir in
der Schlesischen Gefängnisgesellschaft die Ausführungen
des Herrn Landgerichtspräsidenten von Staff über die
Jugendgerichte hörten, einer ähnlichen Auffassung Ausdruck
gegeben.
Demgegenüber möchte ich auf eine praktische Er¬
fahrung aus dem letzten Jahre verweisen, die vielleicht
116
Keime zu einer weiteren Entwicklung enthält, nämlich -die
Versuche, eine Verbindung des Jugendgerichts auch bei
kleineren Amtsgerichten durchzuführen, insofern, als da
der,Vormundschaftsrichter, soweit er nicht schon Schöffen¬
richter war, ebenfalls die Strafsachen gegen Jugendliche
zugeteilt erhält, während der andere Schöffenrichter ver¬
blieb. Aeusseriich liess sich das dadurch ausführen, ohne
eine die Schöffen belastende Vermehrung der Sitzungen,
indem bei der Schöffensitzung die Sachen gegen Jugend¬
liche überall an die Spitze der Sitzungen gesetzt und
abgeurteilt wurden unter dem Vorsitz des Vormundschafts¬
richters, der dann den Saal verliess, sodass dann der
ordentliche Schöffenrichter eintrat. Dadurch sind zwei
ausserordentlich wesentliche Vorzüge des Schöffengerichts:
die Verbindung des Vormundschaftsrichters mit dem
Schöffenrichter und zweitens die Trennung der Jugend¬
lichen von anderen erreicht worden, und diese kleinen
Mittel, die aber doch die Keime von Erfolg in sich schliessen,
sind in letzter Zeit auf eine ganze Reihe von Gerichten
ausgedehnt worden. Auch für die bevorstehende neue
Geschäftsverteilung für das Jahr 1911 habe ich angeregt,
diesen Gedanken da, wo geeignete Persönlichkeiten vor¬
handen sind, durchzuführen.
Wichtiger erscheint mir aber etwas anderes, was sich
unter dem Eindruck unserer gesamten Verhandlungen mir
immer mehr aufdrängt. Wir haben darüber verhandelt,
inwiefern die Schutzvereine für entlassene Strafgefangene
auf dem Gebiete der Jugendrechtspflege mitwirken sollen.
Wir haben ferner sowohl bei den Vorträgen über den
progressiven Strafvollzug, wie auch bei dem gestrigen
Vortrage über die vorläufige Entlassung immer den einen
Gedanken durchkliiigen hören, dass eine Fürsorge von
geeigneten Vereinen hier helfend in die Strafjustiz ein-
greifen muss, dass, wie ich gestern schon bemerkte, der
Strafvollzug ein Teil der Rechtspflege ist. Ich habe auch
bei einem früheren Anlass hier, wo ich selbst die Ehre
hatte, einen Vortrag zu halten, darauf hingewiesen, wie
alles immer mehr danach drängt, ehrenamtliche Organe in
die Staatstätigkeit einzuschalten. Wir wissen ja, dass der
Erfolg sovrohl der Jugendgerichte wie der bedingten Ver¬
urteilung in Nordamerika zum grössten Teil durch die frei¬
willigen Organisationen erzielt worden ist, die sich dort
den Richtern zur Hilfe darbieten, und wenn wir nun hier
sehen, wie eine Reihe von Aufgaben neu erwachsen, dann
117
könnte man den Gedanken anregen, ob man nicht Vereine
schaffen solle, mächtige, freiwillige Organisationen, die
nicht hier die Fürsorge für die entlassenen Strafgefangenen,
dort die Fürsorge für kriminelle Jugendliche übernehmen,
sondern die in gemeinsamer Arbeit alle diese Zweige um¬
fassen. Man würde dadurch geeignete Kräfte anders nutzbar
machen und vielleicht auch die finanziellen Mittel mehr
vereinigen können, wenn derselbe Verein die verschiedenen
Aufgaben übernähme.
Gegenüber einem solchen Verein würde auch die
Frage einer staatlichen Zentrale angeregt werden können,
über die wir ja vorhin aus Bayern interessante Mit¬
teilungen hörten.
Natürlich kann ein solcher Gedanke nicht prinzipiell
bloss ausgesprochen, sondern muss ausgestaltet werden,
und natürlich setzt diese Ausgestaltung auch eine nähere
Erwägung, üeberlegung voraus.
Was ich hier allein aussprechen wollte, war die An¬
regung, ob eine solche Zentralisation der Vereine im ganzen
— wobei ja in den grossen Städten die Spezialisierung
immerhin bleiben mag, dass derselbe Verein in verschiedenen
Abteilungen den verschiedenen Zwecken dient — nicht
eine Aufgabe der Zukunft ist, und vielleicht ist es Ihrer
nächsten Hauptversammlung in Hamburg beschieden, schon
auf diesem Gebiete wieder weitere Erwägungen anzustellen
und fortzuarbeiten.
Generalstaatsanwalt Dr. Preetorius -Darmstadt:
Meine Damen und Herren!
Auch ich stehe vollkommen auf dem Standpunkt, der
von den Herren, die bisher gesprochen haben, präzisiert
worden ist. Ich meine aber, dass, wenn der Wunsch unseres
Präsidenten in Erfüllung gehen soll, dass nämlich der Nieder¬
schlag aller dieser Gedanken in Form eines praktischen
Beschlusses in die Aussenwelt dringt, wir die Leitsätze,
die von den beiden Herren Referenten aufgestellt worden
sind, einer gewissen Sichtung unterziehen müssen. Vor
allen Dingen gehören in die Leitsätze nicht die Erwägungs¬
gründe hinein, sondern ich bin der Meinung, dass nur das
hinein soll, was demnächst als Richtschnur für die Schutz¬
vereine, als Wünsche an die Schutzvereine gelten soll,
denn dass wir die Schutzvereine, die ja vielfach durch
ihre Satzungen schon beschränkt sind, nicht zwingen können,
118
das zu tun, was wir hier für wünschenswert halten, hat
bereits unser Herr Präsident Ihnen äuseinandergesetzt.
Ich meine, es ist zunächst erforderlich, dass wir vön
denjenigen Gedanken absehen, die sich an den Vorentwurf
zu dem Strafgesetzbuch anknüpfen. Ich möchte es für
zweckmässig halten, wenn wir auf realem Boden stehen
bleiben, wenn wir lediglich die Verhältnisse zu Grunde
legen, die jetzt gelten, und es der Zukunft überlassen, was
demnächst zu geschehen hat, wenn das, was jetzt im Vor¬
entwurf steht, in Wirklichkeit Gesetz werden sollte.
Ich bin weiter der Meinung, dass in dem Leitsatz 6,
den Herr Amtsgerichtsrat Fränkel aufgestellt hat, das
Wort „Anstalten“ zu streu hen sei, denn die Unterbringung
eines Jugendlichen in einer Anstalt wird regelmässig aus¬
schliesslich Sache der Verwaltungsbehörde sein, die sich
nicht leicht von einem Schutzverein hineinreden lassen wird.
Ich bin ferner der Meinung, dass die Bestellung von
Polizeiassistentinnen über den Rahmen der Tätigkeit eines
Schutzvereins hinausgeht, und endlich meine ich, dass die
Bekämpfung der Schundliteratur, so sympathisch diese
Bestrebung uns auch allen ist, denn doch auch weit über
den Rahmen hinausgeht, den die Schutzvereine sich nun
einmal ziehen müssen.
Ich glaube nämlich, meine Damen und Herren, dass
ein Verein dann seinen Zwecken und Zielen am besten
dienen kann, wenn er sich eine weise Beschränkung auf¬
erlegt, wenn er streng an das sich hält, was ihm geboten
ist, und w^enn er anderen das überlässt, was in diesem
Rahmen nicht steht.
Von diesen Gesichtspunkten bin ich ausgegangen,
wenn ich mir erlaubte, einen Vorschlag zu machen, der
ungefähr den Gedanken der beiden Herren Referenten
Rechnung trägt, dei aber zugleich diejenigen Beschränkungen
enthält, die ich soeben auseinandergesetzt habe. Ich
möchte Vorschlägen, dass wir heute folgende Leitsätze
akzeptieren und zum Beschluss erheben:
1. Es ist erwünscht, dass die Schutzvereine, deren
Fürsorge sich seither satzungsgemäss meist nur auf Ge¬
fangene — durch Unterstützung ihrer Angehörigen — und
äüf entlassene Gefangene beschränkt, ihre Wirksamkeit auf
die jugendlichen Peisonen erstrecken, gegen welche wegen
einer Straftat ein Jugendgerichtsverfahren anhängig ist.
119
2. Solche Wirksamkeit wird sich im Benehmen mit
den Gerichten und der Staatsanwaltschaft hauptsächlich
in folgenden Richtungen entfalten:
a) Bestellung geeigneter Persönlich¬
keiten, welche durch sorgfältige Er¬
mittlung der Verhältnisse des Ange¬
schuldigten eine möglichst erschöpfende
Kenntnis seiner Individualität für die
Hauptverhandlung verschaffen.
b) Teilnahme eines Vertreters an der
Hauptverhandlung zur Einleitung der
Nachbehandlung und etwa angezeigten
sofortigen Fürsorge.
c) Vorschlag geeigneter Fürsorge¬
vormünder und Pfleger, sowie Vermitt¬
lung der Unterbringung in Familien,
Lehr- und Arbeitsstellen.
B. Besteht am Orte ein Verein oder eine
sonstige Organisation, welche die Jugendfürr
sorge bearbeitet, so hat sich der Schutz¬
verein zur Unterstützung und Mitarbei t z ur
Verfügung zu stellen.
Ich sollte meinen, meine Damen und Herren, dass in
diesen Leitsätzen so ziemlich alles das ausgedrückt ist,
was die Herren Vorredner empfohlen haben, dass sie nur
entsprechend kürzer gehalten sind und es vor allen Dingen
vermeiden, einen Zwang auszuüben, den auszuüben wir
nicht in der Lage sind. Ich darf zum Beispiel anführen,
dass in der Satzung des hessischen l^chutzVereins für ent¬
lassene Gefangene der § 1, soweit er hier einschlägt,
dabin lautet:
„Der Hessische Schutzverein bezweckt, den Insassen
der einheimischen Strafanstalten sowohl während der Haft
als auch nach der Entlassung bessernd und helfend zur
Seite zu stehen, um ihnen die. Rückkehr zu einem ge¬
ordneten Leben zu erleichtern “
Also hier haben Sie eine ganz definitive Beschränkung
lediglich auf die Gefangenen. Es wäre also hier ohne
eine Satzungsänderung gar nicht zu erreichen, dass die
Tätigkeit sich auch auf alle die Gebiete erstreckt, die vo®
den Herren Referenten berührt worden sind.
Ich möchte den Herrn Präsidenten bitten diese Leit¬
sätze vielleicht zur Diskussion zu stellen. ’
120
Vorsitzender:
Verehrte Anwesende!
Diesem W^unsche komme ich gern nach.
Frau Regierungsrat Wagner- Breslau:
Rednerin bespricht die Tätigkeit der Frauen bei der
Jugendfürsorge. So gerne sie geleistet werde, so müssten
die Frauen doch auch wünschen, dass sie nicht nur als
Helferinnen und Beratende, sondern auch als Beschliessende
beigezogen würden; insbesondere sollten der Verband und
die Schutzvereine ihren Einfluss dahin geltend machen,
dass die Frauen auch als Schöffen bei den Jugendgerichten
zugezogen würden.
Oberlandesgerichtspräsident Dr. V i e r h a u s - Breslau:
Ich möchte mir zu dem Leitsatz 2 eine Erläuterung
von dem Herrn Generalstaatsanwalt erbitten.
Es ist dort gesagt, dass die Jugendvereine, die Fürsorge¬
vereine auch in allen den Fällen einzutreten hätten, in
denen gegen Jugendliche ein gerichtliches Strafverfahren
anhängig gemacht werde. Soviel ich weiss, sorgen die
Fürsorgevereine für Jugendliche aber nicht bloss in dem
Falle eines Strafverfahrens, sondern auch in dem Falle
einer Fürsorgeerziehung, und ich möchte nur dem Miss¬
verständnis Vorbeugen, als wenn diese Tätigkeit, die dem
Wortlaut nach nicht unter die Resolution fällt, etwa nicht
auch unter Umständen eine Aufgabe der Schutzvereine
für Gefangene sein könnte.
Generalstaatsanwalt Dr. Preetorius -Darmstadt:
Der Gesichtspunkt, von dem ich bei Aufstellung des
Leitsatzes 2 ausgegaugen bin, war der, dass ich auch hier
eine weise Beschränkung für erforderlich hielt. Gewiss
ist es grundsätzlich wünschenswert, wenn die Schutz vereine
sich auch an der allgemeinen Fürsorgetätigkeit für Jugend¬
liche beteiligen, auch ohne dass ein Jugendlicher sich
gerade einer strafbaren Handlung schuldig gemacht hat
und deswegen vor Gericht gestellt wird. Allein bei einer
ganzen Reihe von Vereinen wäre eine derartige Tätigkeit
ohne Satzungsänderung gar nicht möglich. In Hessen haben
wir eine Reihe von Organen, die sich speziell der Jugend¬
fürsorge gewidmet haben. Unser hessischer Schutz verein
war aber bis jetzt nicht imstande, sich daran zu beteiligen,
auch nur sich zur Verfügung zu stellen, sondern wir
mussten uns vollkommen beiseite halten, weil wir uns
sagten: unsere satzungsgemässe Aufgabe ist bereits’so
121
gross und das, was wir zu tun haben, reicht so weit, dass
wir, ganz abgesehen von den Bestimmungen der Satzung,
uns etwas unmögliches aufladen würden, wenn wir auch
noch daran teilnehmen wollten.
Deswegen glaubte ich, es entspräche wohl mehr der
Tätigkeit der Schutz vereine, die doch nun einmal in erster
Linie an ein gerichtliches Verfahren denken, an Gefangen-
imd Verurteiltsein usw., wenn auch die Tätigkeit für
Jugendliche bei den Schutzvereinen sich zunächst auf
diejenigen Jugendlichen beschränken sollte, die sich mit
dem Gesetz in Konflikt gesetzt haben.
Geheimer Oberjustizrat Plaschke -Berlin:
Meine verehrten Herren und Damen 1
Ich habe allerdings auch die Empfindung, dass der
Antrag des Herrn Kollegen Preetorius in gewissem
Grade einem Missverständnis begegnen könnte. Es ist ja
ganz unzweifelhaft richtig, dass in der Beschränkung sich
der wahre Meister zeigt, und dass es vielleicht ganz gut
ist, wenn man sich darüber klar wird: Ist es nicht besser,
dass der Kreis, den die einzelnen Fürsorgevereine bearbeiten
wollen, sich etwas verengert, und zwar deshalb, weil man
doch darüber im Zweifel sein kann, ob bei den fortgesetzt
gesteigerten Anforderungen, die an die Fürsorgevereine
herangetreten sind und in Zukunft vielleicht auch noch
heran treten werden in den Vereinen genug — ich will ein¬
mal sagen —^ Arbeitsbienen vorhanden sind.
Ich erkenne es als durchaus richtig an, dass vielfach
in den Vereinen Satzungen vorhanden sind, die diese neuen
Gebiete nicht einschliessen; aber auf der anderen Seite
hat sich, wenigstens bei uns in Preussen, doch die Sache
etwas anders gestaltet. Man hat sich nicht so ängstlich
an die Satzungen gekehrt, wie Herr Generalstaatsanwalt
Preetorius es von Hessen berichtet. Allen den Aufgaben,
die heute und gestern gestreift und erörtert worden sind,
haben sich einzelne, wenigstens grössere und viele Vereine
in Preussen bereits mit mehr oder minder Erfolg, aber mit
grossem Eifer unterzogen. Ich erinnere beispielsweise daran,
dass bei den Strafaussetzungen, die ja, wie Sie wissen, in
Preussen recht umfangreich erfolgen — es sind im Jahre
1908 14533 Personen gewesen, gegen die die Strafaussetzung
erfolgte, und darunter 10359 Jugendliche — sich die Ver¬
eine gerade dieser Leute ganz ausserordentlich intensiv
angenommen und auch gute Erfolge gehabt haben. Das,
122
obgleich eigentlich nach den Statuten der meisten Vereine
diese Leute gar nicht unter ihre Aufgiibe fielen, denn es
waren ja keine entlassenen Strafgefangenen, sondern es
waren Leute, die mit dem Gefängnis noch keine Bekannt¬
schaft gemacht hatten, bei denen die Strafe ausgesetzt
worden war.
Es ist ferner von den Vereinen — ich erinnere an
Westfalen, das sogenannte Hamm’sche Prinzip, und an
Frankfurt — in intensiver Weise dahin gearbeitet worden,
dass man die Verhältnisse der Jugendlichen, bezüglich deren
ein Strafverfahren eingeleitet wurde, erörtert, und vieles
von dem, was hier verlangt wird, geschieht dort bereits.
Endlich kann auch der letzte Punkt, den Herr General¬
staatsanwalt Preetorius vorgeschlagen hat — wenn ich ihn
recht in der Erinnerung habe, so lautet er etwa dahin:
wenn solche Vereine da sind, so haben sich ihnen die Für¬
sorgevereine zur Verfügung zu stellen — auch etwas anders
aufgefasst weiden, als er vielleicht gemeint ist. Es ist
tatsächlich so gewesen, dass die Fürsorgevereine auch auf
diesem Gebiete sehr intensiv gearbeitet haben, ohne dass
sie sich den Vereinen zur Verfügung gestellt haben, mit
anderen Worten also, dass sie nicht auf fremde Rechnung
hin arbeiten, sondern auf eigene Rechnung. Wenn 8ie nun
den Wortlaut der Thesen ansehen, dann könnte es den
Anschein gewinnen, als ob man diese so ausserordentlich
erspriessliche und anerkennenswerte Arbeit von hier aus
darum nicht recht billigte, weil sie über den eigentlichen
Rahmen der Aufgaben der Vereine hinausging. Deshalb
wollte ich Herrn Preetorius anheimstellen, die Sache noch
etwiis allgemeiner zu fassen. Ich bin im Prinzip durchaus
ganz einverstanden; nur möchte ich nicht haben, dass hier
Thesen angenommen werden, die immerhin eine Missdeutung
dahin möglich machen: das, was Ihr bis jetzt gemacht habt,
geht eigentlich über den Rahmen eurer Tätigkeit und
eurer Aufgaben hinaus. Das möchte ich vermeiden.
Vorsitzender:
Ehe ich Frau Geheimrat Schüler, die um das Wort
gebeten hat, das Wort erteile, möchte ich mir gestatten,
die persönliche Bemerkung zu machen, dass ich meinerseits
dem Herrn Obeiiandesgerichtspräsidenten durchaus bei-
stiinme und es von meinem Standpunkt aus durchaus
begrüssen würde, wenn die Sätze des Herrn Dr. Preetorius
eine solche Fassung bekämen, dass die Auslegung, die mit
— 123
Recht der Herr Oberlandesgerichtspräsident ihnen erteilt,
vollständig ausgeschlossen wäre, namentlich dass also in
einer unzweideutigen Weise zum Ausdruck gebracht würde,
dass wir es für wünschenswert halten, dass die Schutz¬
vereine sich grundsätzlich für die Jugendhilfe
zur Verfügung stellen.
Frau Geheimrat Schüler-Breslau;
Ich möchte als jemand, der in der praktischen Arbeit
steht, mir einige kurze Worte dazu erlauben. Ich glaube,
dass der soeben gemachte Vorschlag, die Mitglieder der
Gefangenen-Fürsorgevereine sollten sich nur zur Verfügung
stellen für die Arbeit an denen, die vor dem Jugendgericht
gestanden haben, durchaus zweckmässig und gut ist. Auch
ich halte eine Beschränkung der Tätigkeit auf gewisse
Gebiete für durchaus geboten und wünschenswert. Die
Breslauer Zentrale für Jugendfürsorge beschäftigt sich
nicht nur mit den Verurteilten, sondern auch mit anderen
Jugendlichen, es gibt dagegen eine ganze Reihe von
Vereinen, in deren Rahmen es wieder mehr liegt, sich mit
solchen Jugendlichen zu beschäftigen, die noch keine Straf¬
tat begangen haben, sondern nur verwahrlost sind, oder
deren häusliche Verhältnisse ein Eingreifen nötig machen.
Aber eben gerade für einen Gefangenen-Fürsorgeverein
würde ich es für durchaus richtig erachten, wenn er seine
Beihilfe zur Verfügung stellt für solche Jugendliche, die
vom Gericht verurteilt worden sind. Für sehr wichtig
halte ich es aber, dass die Delegierten oder die Vertreter
aller der Vereine, die praktisch mitarbeiten wollen, zu den
Helferversammlungen kommen, die hier bei unserer Zentrale,
wie der Herr Vortragende erwähnt hat, allwöchentlich
stattfinden. Es ist doch unser aller Bestreben, überflüssiges
Schreibwerk zu vermeiden, und es lässt sich wirklich durch
mündliche Rücksprache sehr viel leichter und besser manches
arrangieren. Wie gesagt, es wäre sehr wünschenswert,
wenn die Vertreter der Fürsorge-Vereine stets in den Helfer¬
versammlungen, zugegen wären und diejenigen Sachen über¬
nehmen würden, die sich für sie eignen oder die sie über¬
nehmen wollen.
Ferner muss ich noch auf die Polizeiassisten-
tinnen zu sprechen kommen. Es handelt sich hier um
eine Frage, die wirklich ausserordentlich wichtig und
brennend ist. In allen Städten, in denen Polizeias^sten-
tinnen angestellt sind, wirken diese Damen unbestritten
124
mit ausserordentlichem Erfolge. Die Schaffung weiterer
derartiger Stellen müsste meines Erachtens gerade von den
Fürsorgevereinen aufs wärmste befürwortet und auch
pekuniär unterstützt werden. Wie jetzt die Verhältnisse
liegen, kann sich der Staat ja noch nicht dazu entschliessen,
diese Beamtinnen allein zu besolden — es wird aber hoffent¬
lich in nächster, absehbarer Zeit dazu kommen. — Not¬
wendig erscheint mir jedoch die Verbindung d. h. das
Nebeneinanderw'irken von Berufsbeamtin und Ehrenbeamtin.
Ehrenamtliche Arbeit ist gewiss ganz ausgezeichnet und
gar nicht zu entbehren, aber sie muss durchaus einen An¬
halt an besoldeten Beamtinnen haben. Der Ehrenbeamte
steht, wie es in der Natur der Sache liegt, nicht immer
zur Verfügung und ist nicht jederzeit abkömmlich, da es
ihm an Zeit fehlt. Es muss aber durchaus jemand vor¬
handen sein, der jederzeit zu haben ist, und ich sehe nicht
ein, weshalb ein bezahlter Beamter, sei es Frau oder Mann,
weniger gut arbeiten sollte als ein ehrenamtlicher. Ina
Gegenteil, er ist doch durch sein Amt noch viel mehr zu
gewissenhafter Arbeit verpflichtet und muss jeden Augen¬
blick zur Verfügung stehen und gerade deshalb wünscht
man ja die Polizeiassistentin, damit schon im ersten Augen¬
blick, wo ein Jugendlicher mit der Polizei in Berührung
kommt, ein weibliches Wesen da ist, das von anderen Ge¬
sichtspunkten ausgeht und nicht nur an Strafe und Ver¬
geltung denkt. Ich möchte es noch eininal ganz besonders
zum Ausdruck bringen, dass wir alle, die wir in der prak¬
tischen Arbeit stehen, den dringenden Wunsch haben, dass
eine solche Polizeiassistentin hier recht bald angestellt wird.
Schliesslich sei mir nur noch ein kurzes Wort ge¬
stattet inbezug auf die Schundliteratur, von der ja
hier schon mehrfach gesprochen worden ist, und von der
uns immer mehr zum Bewu.sstsein kommt, wie grossen
Schaden sie anrichtet. Man muss deshalb Mittel ausfindig
machen, um die Sache zu bessern. Da möchte ich ein
ganz kleines Mittel erwähnen, das wir in der Breslauer
Zentrale zur Anwendung bringen. Wir haben uns eine
ganze Menge von billigen Büchern angeschafft, die ausser¬
ordentlich guten Inhalts, auch mit hübschen bunten Bildern
geschmückt sind und den Schundliteraturheften ausserordent¬
lich ähnlich sehen. Diese Hefte stellen wir unseren Helfern
zur Verfügung, natürlich gegen 10 Pfennig Bezahlung.
Diese Hefte nehmen sie in die Familien, in die sie kommen,
mit, sei es als Geschenk, sei es auch zum Verkauf. Die
125
Lesewut der Kinder ist gross und hat auch ihre Berech¬
tigung. Warum soll man dem nicht entgegenkommen, in¬
dem man ihnen etwas Gutes in die Hand gibt. Wir haben
gefunden, dass das sehr gut anschlägt, und wir werden
damit, wie ich hoffe, ganz eifreuliche Erfahrungen machen.
Wir haben bereits öfter die Wahrnehmung gemacht, dass
Kinder, die abgeholt werden oder bei uns auf der Zentrale
warten müssen, und denen wir ein solches Buch in die
Hand geben und sagen: „Hier kannst du etwas lesen!“
ausserordentlich interessiert in diese Bücher hitieinsehen
und sie nachher nur zögernd abgeben, und dass wir ihnen
immer eine grosse Freude machen, wenn wir ihnen sagen:
„Wir werden Dir das Buch schenken, wenn Du versprichst,
Dich brav zu führen“. (Beifall.)
Oberlandesgerichtspräsident Dr. Vierhaus -Breslau:
Meine verehrten Damen und Herren!
Ich möchte glauben, dass es der Aufgabe einer solchen
Versammlung wie der unsrigen nicht förderlich ist, zu Ein¬
zelheiten Stellung zu nehmen. In dieser Beziehung können
ja immer einzelne Meinungsverschiedenheiten bestehen,
und vor allen Dingen können örtliche Verhältnisse und zeit-
licHe Entwicklungen Aenderungen bedingen.
Ich möchte glauben, wir beschränken uns darauf, einen
Grundsatz auszusprechen, und dieser Grundsatz geht ein¬
fach dahin, dass die Schutz vereine für Gefangene sich an
Jugendarbeiten beteiligen sollen, sei es allein, sei es im
Zusammenwirken mit Jugendschutz vereinen, und ich möchte
mir daher erlauben, folgenden Beschluss Ihnen vorzu-
schlägeh:
Es ist wünschenswert, dass die Ge¬
fangenenschutzvereine sich an der Ar¬
beit an den von den Jugendgerichten
abgeurteilten Personen, sei es durch
Uebernahme dieser A rbeit, seiesdurch
Mitwirkung bei der Arbeit der Jugend¬
schutzvereine, beteiligen.
Die Ausgestaltung im einzelnen unter Benutzung des
wertvollen Materials, das in den Leitsätzen enthalten ist,
kann den Vereinen an den einzelnexx Orten überlassen
bleiben. (Beifall.)
Vorsitzender:
Der mir jetzt vorliegende Antr^^^g- des Herrn Ober¬
landesgerichtspräsidenten, so, wie er v.- skizziert worden
ist, lautet: ®
126
„Es ist wünschenswert, dass die Gefangenensohutz-
vereine sich an der Arbeit an den von den Jugendgerichten
abgeurieilten Personen, sei es durch Uebernahme dieser
Arbeit, sei es durch Mitwirkung bei der Arbeit der Jugend¬
schutzvereine, beteiligen.“
Herr Generalstaatsanwalt Preetorius erklärt, dass
er seinen Antrag zugunsten dieses Antrages des Herrn
Oberlandesgerichtspräsidenten zurückzöge.
Es ist aber nun ein Bedenken zu erheben: ob es
nicht dem Sinne des Herrn Oberlandesgerichtspräsidenten
— was ich allerdings nicht zu beurteilen mich unterstehe —
mehr entspricht, wenn es hiesse nicht „abgeurteilten“
sondern „abzuurteilenden“.
Oberlandesgerichtspräsident Dr. Vierhaus -Breslau:
Ich bin ganz einverstanden.
Geheimer Oberjustizrat Plaschke -Berlin:
Beides.
Oberlandesgerichtspräsident Dr. V i e r h a u s - Breslau:
Ich würde es für richtig halten, beides zu sagen:
die abgeurteilten und abzuurteilenden.
Landgerichtspräsident Dr. von St aff-Breslau:
Man brauchte vielleicht nur zu sagen: vor die Jugend¬
gerichte zur Aburteilung gestellten Personen.
Geheimer Oberjustizrat Plaschke-Berlin:
Es gibt aber auch solche, die nicht vor das Jugend¬
gericht kommen.
Landgerichtspräsident Dr. von Staff-Breslau:
Jugendlichen!
Geheimer Oberjustizrat Plaschke-Berlin:
Es gibt doch Jugendliche, die nicht vor den Jugend¬
gerichten abgeurteilt werden. Soweit sind wir doch noch
nicht, dass alle Jugendlichen vor die Jugendgerichte
kommen; sie kommen doch auch vor die Strafkammer.
Oberlandesgerichtspräsident Dr. Vierhaus -Breslau:
„Solcher Personen, für welche die Jugendgerichte
zuständig sind.“ Das ist die allerweiteste Fassung.
Landgerichtspräsident Dr. von Staff-Breslau:
Gewiss, das umfasst alles.
127
Landgerichtsrat Dr. Wetzlar-Karlsruhe.
Hochgeehrte Versammlung!
Die These, die ich aufstellen wollte, ist weitergehen¬
den Inhalts als die des Herrn Referenten. Da es mir aber
ojeht möglich ist, den Umfang der im letzten Augenblick
zur Verlesung gelaugten neuen Anträge ganz zu über¬
sehen, will ich meine These zunächst nur zur Kenntnis
der Versammlung bringen, sie aber noch nicht als Antrag
betrachtet wissen:
Die Organisierung der Jugendgerichts¬
hilfe ist Aufgabe der Gefängnisvereine.
Ich möchte, nachdem Herr Generalstaatsanwalt Pree-
torius den Standpunkt des hessischen Vereins vorgetragen
und darauf hingewiesen hat, dass sein Statut verbiete,
die Jugendgerichtshilfe aufztmehmen, doch dcirauf hin-
weisen: Djis Neuland, das sich unseren Bestrebungen zeigt,
ist die Jugendgerichtshilfe. Das Betreten dieses Neulandes
sollten wir uns nicht entgehen lassen und bei aller Achtung
vor dem Prinzip der Selbständigkeit der Verbandsvereine
möchte ich der Erwägung des hessischen Vereins anheim¬
geben, ob nicht das die Aufnahme der Jugendgerichtshilfe
hemmende Statut zu ändern sei.
Meine Herren, nachdem wir doch schon einmal einzelne
bundesstaatliche Verhältnisse erwähnt haben, darf ich
vielleicht mit einem Wort auch auf unsere badischen Ver¬
hältnisse zu sprechen kommen und Sie werden mir das
wohl um so mehr gestatten, als wir durch Erwähnung dieser
auch einen Akt der Pietät gegen unseren verstorbenen
Verbandspräsidenten Herrn Geheimrat Fuchs erfüllen.
Ich möchte Sie daran erinnern, dass Herr Geheimrat
Fuchs schon vor vielen Jahren erkannt hat, dass die Jugend¬
fürsorge in den Kreis der Arbeit der Gefangenenfürsorge¬
vereine gehört. Er hat in seiner Eigenschaft als Vor¬
sitzender der badischen Zentralleitung, in der die badischen
Bezirksvereine zusammengefasst sind, diese Aufgabe in
das Statut der Vereine eingeführt. Demzufolge tragen
auch die badischen Gefängnisvereine seit dem Jahre 1900
den Namen: Vereine für Jugendschutz und Gefangenen¬
fürsorge.
Damit ist bei uns in Baden wohl das
Herr Oberlandesgerichtspräsident Vierhaus in 9®«
tohrangen als das Ideal bezeichnet hat
was
Aus-
128
Meine Herren, als die Bestrebungen, die unter denn
Kennwort „Jugendgerichtsbewegung“ zusammengefasst sind,
sich in die Tat zu übersetzen begannen, da lagen in Baden
die Verhältnisse überaus günstig. Unsere Bezirksvereine
zeigten sich als gegebene Organisation für die Jugend¬
gerichtshilfe. Bei den kleinen Amtsgerichten draussen ist
bei uns der Amtsrichter meist, man kann sagen fast
immer, auch Vorsitzender des Bezirksvereins. Da ist die
Sache ausserordentlich einfach, da stehen ihm Schutzmass-
regeln für Jugendliche, Helfer und Mittel direkt zur Ver¬
fügung, In den grösseren Städten war unser Bestreben
— und ich glaube, dieses Bestreben ist jetzt auch allent¬
halben erfüllt — nicht nur, uns zu beteiligen, sondern uns
die Führung in der Jugendgerichtshilfe zu verschaffen.
Unter voller Achtung und Anerkennung der Arbeit der¬
jenigen Organisationen, die gleiche Ziele verfolgen, galt
es für uns, einen Arbeitskörper zu schaffen für den Jugend¬
richter, in welchem die Führung den Bezirksvereinen für
Jugendschutz und Gefangenen fürsorge verblieb. Mir
schwebt diese Art Stellung der Gefängnisvereine in der
Jugendgerichtshilfe als das Ideal vor, und ich darf mir zum
Schluss vielleicht erlauben, das Statut Ihnen mitzuteilen —
ich habe es in einer Reihe Abdrücken mitgebracht, — das
für unsere Karlsruher Jugendgerichtshilfe gilt.
Ich bitte den Herrn Präsidenten um Genehmigung
zur Verteilung.
(Nach erteilter Genehmigung erfolgt Verteilung, das
Statut ist in der Anlage abgedruckt.)
Vorsitzender:
Die jetzige Fassung, die der Antrag des Herrn Ober¬
landesgerichtspräsidenten erfahren hat, kann meines Er¬
achtens vielleicht nicht nach allen Seiten hin befriedigen.
Er würde jetzt so lauten:
Es ist wünschenswert, dass die Gefangenenschutz¬
vereine sich an der Arbeit an den Jugendlichen, für welche
die Jugendgerichte zuständig sind usw., beteiligen.
Das erregt doch noch mein Bedenken. Die Zustän¬
digkeit der Jugendgerichte ist wohl für alle Jugendlichen
gegeben, wenn sie auch tatsächlich im Einzelfall nicht vor
ein Jugendgericht kommen.
Geheimer Oberjustizrat PIaschke-Berlin:
Das ist auch richtig, das ist auch die Absicht.
129
Oberlandesgerichtspräsident Dr. V i e r h a u s - Breslau:
Das ist meine Absicht.
Landgerichtspräsident Dr. von Staff-Breslau:
Ich habe das eine Bedenken gegen diese Fassung,
dass damit auch diejenigen Jugendlichen mit umfasst wer¬
den, mit welchen das Jugendgericht bis dahin gar keine
Veranlassung gehabt hat, sich zu befassen, sondern für
die es nur nach Massgabe ihres Alters, weil es eben
jugendliche Personen im Alter zwischen 12 und 18 Jahren
sind, zuständig sein würde. Das würde aber nach meiner
Auffassung weit über dasjenige hinausgehen, was, wennich den
Herrn Oberlandesgerichtspräsidenten Dr. Vierhaus richtig
verstanden habe, der Sinn seines Antrages sein soll, denn
damit würde ja den Schutzvereinen eine Aufgabe zuge¬
wiesen werden, die nach meiner Auffassung weit über den
Rahmen desjenigen hinausgeht, was sie auf sich nehmen
können. Das würde ja heissen: sie sollen sich mit ihrer
schützenden und helfenden Tätigkeit annehmen, sei es
unmittelbar, sei es, wo andere Organisationen bestehen,
mittelbar, jedes einzelnen 12 bis 18 Jahre alten Menschen
im deutschen Vaterlande, der irgend einer Hilfe oder eines
Schutzes bedarf, während der Sinn doch, wenn ich recht
aufgefasst habe, sein soll, dass die Voraussetzung des Ein¬
setzens dieser Schutztätigkeit sein soll, dass die Jugend¬
gerichte — oder die ordentlichen Gerichte mangels eines
Jugendgerichts für den einzelnen Fall — sich mit diesen
Jugendlichen Zu beschäftigen bereits Veranlassung gehabt
haben, sei es durch eine Aburteilung, sei es aus den
Gründen, die ja das Strafgesetzbuch oder die Strafprozess¬
ordnung in ihren Entwürfen vorsehen, wenigstens mit
einer erzieherischen oder fürsorgenden Tätigkeit.
Geheimer Oberjustizrat PIaschke-Berlin:
Meine verehrten Damen und Herren!
Tatsächlich glaube ich, dass die Absicht des Herrn
Oberlandesgerichtspräsidenten das umfasst, was der Herr
Laudgerichtspräsident von Staff meint, und ich meine auch,
dass es ganz gut sei, dass es so ist. Die tatsächlichen
Verhältnisse haben sich bei uns in Preussen — ich denke
dabei namentlich an einzelne grosse Vereine — dahin ent¬
wickelt, dass die Gefangenenfürsorge der Vereine sich
nicht nur mit denjenigen beschäftigt, die entweder zur
Anklage kommen sollen oder von Jugendgerichten abge-
Blätter für Gefängniskunde. XLV. 9
130
urteilt sind. Es ist meines Erachtens eine ausserordentlich
erfreuliche Tatsache, dass die Gefangenenfürsorgevereine,
namentlich die Pfleger und auch die Damen, sich häufig
mit den Jugendlichen beschäftigen, bei denen von einer
kriminellen Seite überhaupt nicht gesprochen werden kann.
Ich habe selbst einmal in einem Verein darauf hingewiesen
— und dieser Anregung ist auch Folge gegeben worden, —
dass auf die Fürsorgeerziehung gleichfalls die Organi¬
sation der einzelnen Geschäftsvereine einwirken müsse.
Ich habe den Herren und vor allen Dingen auch den
Damen gesagt: Ihr kommt in Verhältnisse, in denen Ihr
die Lage der jugendlichen Personen, häufig der kleinen
Kinder zu erforschen in der Lage seid wie kaum ein
anderer. Wenn Ihr im Wege der Familien-Fürsorge hinein
geht in das Heim des inhaftierten Mannes und dort Elend
trefft, wenn Ihr seht, dass den betreffenden Kindern die
Verwahrlosung droht, dann ist es Eure Aufgabe, hinzu-
gehen zum Vormundschaftsrichter oder zu irgend einer
anderen Organisation und zu sagen: hier sind solche Zu¬
stände, dass ein sofortiges Eingreifen notwendig ist, und
ich glaube, dass das eine ausserordentlich schöne und
dankbare Aufgabe ist, die die betreffenden Gefangenen¬
fürsorgevereine — um einmal den Namen beizubehalten —
wohl nicht gern aufgeben würden. Sie sollen dann gerade
dadurch, dass sie Kenntnis erlangen von den Zuständen,
die unter Umständen eine Kriminalität der jugendlichen
Kinder herbeiführen könnten, Massnahmen zu treffen be¬
flissen sein, die die Kriminalität vermindern — und auch
den Eintritt der Fürsorgeerziehung. Warum sollen sie
das aufgeben? Das ist doch von ihnen gar nicht zu ver¬
langen, nachdem sie es einmal tun.
Oberlandesgerichtspräsident Dr. Vierhaus -Breslau.
Meine verehrten Damen und Herren!
Herr Geheimer Oberjustizrat Plaschke hat bereits das
ausgeführt, was auch mein persönlicher Standpunkt ist.
Ich erinnere daran, dass ich vorhin bereits an Herrn Ge-
neralstaatsanwalt Preetorius die Anfrage richtete, ob dann
die zur Fürsorgeerziehung zu nehmenden Jugendlichen aus¬
geschlossen sein sollten. Ich stehe auf dem Standpunkt,
dass es in der Tat schön und wünschenswert ist, wenn die
Gefangenen-Fürsorgevereine oder Schutzvereine ihre Tätig¬
keit auch gegen beginnende Kriminalität im weitesten
Masse ausdehnen. Ich lege aber Wert darauf, dass der
131
Beschluss, den wir fassen, möglichst einstimmig ist, und
möchte daher auch, unbeschadet meines weitergehenden
grundsätzlichen Standpunktes, meinen Gedanken wiederum
auf das Maass einschränken, das in dem ursprünglichen
Vorschläge des Herrn Generalstaatsanwalts enthalten war,
und glaube, dass man am besten täte, dass anstelle der
Worte: für welche die Jugendgerichte zuständig sind, ge¬
setzt wird: gegen welche ein Verfahren bei den Jugend¬
gerichten anhängig ist. Damit sind alle Fälle, auch die¬
jenigen Fälle, wo dieses Verfahret nicht zum Urteil ge¬
führt hat, mit umfasst. Auf der anderen Seite bleiben die¬
jenigen ausgeschlossen — wogegen ja erhebliche Bedenken
obzuwalten scheinen, — die mit den Jugendgerichten nicht
in Berührung gekommen sind.
Es bleibt ja, wenn das als wünschenswert bezeichnet
wird, den Vereinen ganz unbenommen, ihre Tätigkeit so¬
weit auszudehnen, wie Herr Geheimrat Plaschke es schilderte,
und wie ich selbst auch, wie gesagt, grundsätzlich es für
wünschenswert halten würde.
V ersitzender:
Ehe ich Herrn Landgerichtspräsidenten v. Staff das
Wort erteile, habe ich noch die ergebenste Anfrage an den
Herrn Oberlandesgerichtspräsidenten zu richten, ob er unter
Umständen damit einverstanden ist — um auch dem Stand¬
punkt des Herrn Landgerichtsrat Wetzlar Rechnung zu
tragen —, wenn der Antrag nun folgenderraassen als sein
Antrag der Versammlung vorgelegt würde:
„Es ist wünschenswert, dass die Ge¬
fangenenschutzvereine sich an der Ar¬
beit an den Jugendlichen, gegen welche
ein Verfahren bei den Jugendgerichten
anhängig ist, beteiligen, sei es durch
Uebernahme dieser Arbeit, sei es durch
Mitwirkung bei der Errichtung der Ju¬
gendschutzvereine“ — und nun käme der
Nachsatz: „seiesdurchBegründungsolcher
Vereine.“
Dann würde der Gedanke also der sein: entweder
sie machen es allein oder sie wirken in anderen Vereinen
mit oder, wo keine Vereine bestehen; betrachten sie es
als ihre Sache, derartige Organisationen zu schaffen.
Oberlandesgerichtspräsident Dr. V i e r h a u s-Breslau:
Damit bin ich einverstanden.
Landgerichtspräsident Dr. v. S t a f f-Breslau:
Ich bitte sehr um Vergebung, wenn ich auch noch
ein Bedenken geltend mache, und zwar ein Bedenken aus
dem heraus, was Herr Geheimer Oberjustizrat Plaschke
vorher gesagt hat, denn ich muss, mich selbst verbessernd,
anerkennen, dass es ja tatsächlich richtig ist, dass Jugend¬
liche in nicht seltenen Fällen auch noch vor die ordent¬
lichen Gerichte konunen und nicht vor Jugendgerichte,
und ich möchte glauben, dass der betreffende Teil des im
übrigen ja formulierten Antrages vielleicht dahin gefasst
werden könnte, um auch diese jungen Leute in den Kreis
künftiger Fürsorge mit einzubegreifen, dass man sagt:
„welche sich wegen einer an sich strafbaren Handlung
vor Gericht zu verantworten haben“, gleichviel, ob das
nun ein Jugendgericht oder, weil ein solches nicht vor¬
handen war, ein anderes Gericht war, denn das scheint
mir doch nicht das Entscheidende sein zu sollen, dass sie
gerade vor das Jugendgericht gekommen sind, sondern
das Entscheidende scheint mir doch zu sein, dass diese
Jugendlichen in den Schutz einbezogen werden sollen, auch
ohne dass sie Gefangene geworden sind, während sonst
bei Erwachsenen der Schutz doch erst dann einsetzt, wenn
wir es mit einem Gefangenen zu tun haben.
Oberlandesgerichtspräsident Dr. V i e rh a u s-Breslau:
Ich kann mich auch mit diesem Anträge nicht ein¬
verstanden erklären. Entweder man dehnt den Schutz
möglichst weit aus, wie ich es vorhin versucht habe, oder
man schränkt ihn auf das Thema unserer Aufgabe ein,
auf die Beziehungen zwischen Jugendgerichtsfürsorge und
Gefangenenschutzvereinen. Jugendgerichtsfürsorge kann
aber nur eintreten, wenn ein Verfahren bei einem Jugend¬
gericht überhaupt anhängig ist. Also mein grundsätzlicher
Standpunkt wäre überhaupt der, ohne alle Einschränkung
zu sagen, dass die Gefangenenfürsorgevereine ihre Tätig¬
keit ausdehnen sollen auf den Schutz der Jugendlichen
gegen Verwahrlosung.
Gegen diesen Standpunkt sind Bedenken geltend ge¬
macht worden, deren Berechtigung ich nicht bestreite.
Dann aber möchte ich zurückkehren auf dasjenige, was
uns heute beschäftigt, nämlich die Tätigkeit der Gefangenen¬
schutzvereine auf dem Gebiet des Jugendgerichtswesens.
Was die seltenen Fälle anbetrifft, die eintreten können,
dass etwa infolge des Zusammenhangs der Strafsache ein
Jugendlicher auch vor ein anderes Gericht als ein Jugend¬
gericht kommen kann, so glaube ich, ist es nicht Aufgabe
unserer Versammlung, hier juristisch absolut korrekte For¬
mulierungen zu liefern, denn ich bezweifle nicht, dass die
Vereine, wenn ausnahmsweise der Fall einmal vorkommt,
doch eintreten werden, und selbstverständlich würde ja
die Fürsorge auch bleiben, wenn an einem einzelnen Orte
ein Jugendgericht nicht existiert. Aber nur danach ist
gefragt, ob die Fürsorge eintreten soll, wo ein Jugendgericht
existiert. Nur da ist auch ein Mitarbeiten möglich, wo
die besonderen Eigentümlichkeiten des Jugendgerichts Platz
greifen.
Also ich möchte bei meinem Vorschläge stehen bleiben.
Generalstaatsanwalt Dr. Preetorius -Darmstadt:
Meine Damen und Herren!
Es hat Sie vielleicht in Erstaunen gesetzt, dass ich,
nachdem Herr Oberlandesgerichtspräsident Dr. Vierhaus
einen Antrag eingebracht hat, sofort meinen Antrag fallen
Hess. Allein, wenn Sie sich dessen erinnern, was ich ge¬
sagt habe, dass es praktisch sei, möglichst kurz und be¬
schränkt die Aufgaben zu präzisieren, die den Schutzvereinen
hier nach unseren Wünschen zugemutet werden sollen,
dann werden Sie begreifen, wenn ich schon der Kürze
halber den Antrag Vierhaus für besser hielt, als den
meinigen.
Vornehmlich auf Grund der Erwägung, dass es doch
eigentlich nicht sehr schön sei, wenn man von den aus¬
gezeichnet ausgearbeiteten Leitsätzen der beiden Herren
Referenten allzu viel herausstriche, hielt ich es für besser,
für ein Gebot der Höflichkeit, von jenen Leitsätzen alles
das zu übernehmen, was mir nach meinen Ideen tauglich
schien. Nachdem aber von durchaus berufener Seite ein
solch abgekürzter Antrag eingebracht wurde, konnte ich
dem olme weiteres zustimmen.
Nun möchte ich bei dieser Gelegenheit noch einmal
zurückkommen auf die kleine Divergenz, die sich ergeben,
hat bei der Ausarbeitung des Antrages, den Herr Ober¬
landesgerichtspräsident Vierhaus gestellt hat. Ich meine,
man sollte mch mit der Fassung einverstanden erklären,
die Herr Landesgerichtspräsident Dr. von Staff zuletzt
angeregt hat. Es kann gar keinem Zweifel unterliegen,
dass es die allgemeine Tendenz sein sollte, jeden Jugend¬
lichen, der vor Gericht gezogen Schutz-
— 134
fürsorge teilhaftig werden zu lassen. Das ist ja auch ganz
zweifellos der grundsätzliche Gedanke, der dem Herrn
Oberl an d esgeri chtspräsidenten vorschwebt.
Nunmehr soll man sich auf der anderen Seite aber
doch vergegenwärtigen, dass die Fälle, in denen ein Jugend¬
licher nicht vor ein Spezialjugendgericht gestellt wird,
gar nicht so selten sind. Ich will absehen von den aller¬
dings nicht sehr häufigen Fällen, dass ein Jugendlicher
vor die Strafkammer kommt. Es gibt ja eine ganze Reihe
von Orten, in denen eigentliche Jugendgerichte in dem
gewöhnlichen Sinne des Wortes garnicht bestehen, und es
wäre doch recht beklagenswert, wenn die Schutzfürsorge
der Schutz vereine einh alten sollte bei Fällen, die schliess¬
lich genau soviel Anspruch haben, geschützt zu werden,
wie die Fälle, die vor die eigentlichen Jugendgerichte
kommen.
Ich meine also, es wäre durchaus erwünscht, wenn
wir den Antrag Vierhaus akzeptierten, jedoch mit dem
Amendement von Staff, wonach also der Satz: gegen
welche ein Verfahren bei einem Jugendgericht anhängig
ist, dahin abgeändert wird: die Arbeit an den Jugendlichen,
welche sich wegen einer strafbaren Handlung vor Gericht
zu verantworten haben. Dabei bleibt die Frage, ob Jugend¬
gericht oder Strafkammer oder ein Gericht an einem Orte,
an dem überhaupt ein Jugendgericht nicht besteht, ausser
Betracht.
Geheimer Oberjustizrat P1 a s c h k e - Berlin:
Ich möchte mich aus den von mir vorhin schon er¬
örterten Gründen gegen diesen Antrag aussprechen und
bitte, eine noch allgemeinere Fassung zu wählen. Wenn ich
es so interpretiere, wie es Herr Preetorius eben inter¬
pretiert hat, so muss man zu der Ansicht kommen, es sei
die Absicht der Versammlung, die Gefangenen-Fürsorge-
vereine sollten sich mit den Jugendlichen, die nicht kriminell
geworden sind, nicht beschäftigen, und das halte ich für
verfehlt. Ich habe vorhin schon darauf hingewiesen, dass
die Fürsorgeorgane häufig Kenntnis erlangen von der Ver¬
wahrlosung eines Jugendlichen, wo noch garnicht einmal
die Fürsorgeerziehung notwendig ist, sondern andere rich¬
terliche Maassnahmen genügen, die ja in steigendem Masse
angewandt werden. Auch auf diese nicht kriminell ge¬
wordenen Jugendlichen haben tatsächlich die Fürsorge-
135
vereine ihre Tätigkeit erstreckt, und man sollte nicht den
Anschein erwecken, als ob man das nicht wünschte.
Vorsitzender:
Ich möchte nur ein Wort noch anfügen. Wenn ich
den Herrn Geheimrat Plaschke richtig verstanden habe,
darf ich als seinen Antrag die w^eiteste Fassung, die vorhin
vorgeschlagen ist, nämlich: „für welche die Jugendgerichte
zuständig sind“, zur Abstimmung bringen. Der Herr Ober¬
landesgerichtspräsident hat aber ausdrücklich erklärt, dass
er diese Fassung nicht mehr als seinen Antrag zur Be¬
schlussfassung gestellt haben möchte.
Geheimer Oberjustizrat Plaschke-Berlin:
Wenn ich darauf antworten darf, so glaube ich, dass
wir, Herr Oberlandesgerichtspräsident Dr. Vierhaus und
ich, ganz derselben Auffassung sind, dass der Herr Präsi¬
dent Vierhaus wiederholt gesagt hat, er sei auch der Auf¬
fassung von mir, sodass das eigentlich ein Antrag Vierhaus
sein würde.
Erster Staatsanwalt Wagner-Glogau.
Verehrte Damen und Herren!
Der Gang der Verhandlung scheint mir klar bewiesen
zu haben, dass über die Einzelheiten dessen, was für
wünschenswert gehalten wird, Meinungsverschiedenheiten
bestehen, und aus dem Gesichtspunkt heraus, dass ein
Beschluss dieser Versammlung nur dann einen wirklichen
inneren Wert hat, wenn er die allgemeine Ansicht dieser
Versammlung ausspricht, möchte ich eine noch viel allge¬
meinere Fassung vorschlagen, als sie bisher zum Wort
gekommen ist, indem ich den Antrag stelle, zu beschliessen:
Es erscheint wünschenswert, dass die
Fürsorgevereine mehr als bisher ihre Tätig¬
keit den Jugendlichen zu wenden.
Das ist, glaube ich, der Grundsatz, zu dem bisher
jeder seine Zustimmung erklärt hat. In welchem Umfange
dieser ausgesprochene Grundsatz von den einzelnen Vereinen
befolgt wird, muss man meines Erachtens dem Ermessen,
und den Kräften der einzelnen Vereine überla®®®^-
Oberlandesgerichtspräsident Dr. V i h’
Meine Damen und Herren:
Die Aenderung meines Antrags beruhte
Bestreben, einen möglichst einstimmig^j.^ herbei-
zuführen. An sich stehe ich auf dem Standpunkt, dass
eine tunlichst weite Ausdehnung der Tätigkeit der Schutz¬
vereine auch an Jugendlichen wünschenswert ist.
An dem Antrag des Herrn Ersten Staatsanwalts
Wagner vermisse ich jede nähere Bestimmung der Jugend¬
lichen. Es müssen solche Jugendlichen sein, die irgendwie
etw'as objektiv Kriminelles getan haben, denn sonst kommen
wir ins vollständig Uferlose. Ich möchte daher auf meine
ursprüngliche Fassung: „für welche die Jugendgerichte
zuständig sind“, die ich nur aufgab, in der Hoffnung, Ein¬
stimmigkeit zu erzielen, zurückkommen und meinen Antrag
in der Form aufrecht erhalten, dass es auf die abstrakte
Zuständigkeit der Jugendgerichte ankommt, das heisst, die
Jugendlichen müssen irgend etwas Kriminelles getan haben,
was sie mit den Jugendgerichten in Berührung bringen kann.
Erster Staatsanwalt Wagner- Glogau:
Ich glaubte, in dem Antrag, den ich gestellt habe,
das zum Ausdruck gebracht zu haben, was der Herr Ober¬
landesgerichtspräsident als wünschenswert bezeichnet und
was ich selbst auch als wünschenswert erachte, indem ich
sagte, es erscheine wünschenswert, dass die Fürsorgevereine
ihre Tätigkeit mehr als bisher auf Jugendliche er-
streken. Darin liegt eine Bezugnahme auf das, was die
Fürsorge vereine bisher getan haben, und darin glaubte
ich, eine gewisse Beschränkung zu finden.
Oberlandesgerichtspräsident Dr. V i e r h a u s-Breslau:
Was die Schutzvereine vielfach bisher allein getan
haben, war namentlich die Fürsorge für Jugendliche, die
Gefangene gewesen sind, während ja gerade das Wesent¬
liche ist, die Tätigkeit auf solche auszudehnen, die unter
Umständen garnicht ins Gefängnis kommen, für die die
bedingte Begnadigung oder vorläufige Strafaussetzung ein-
tritt. Also glaube ich, die Fassung des Herrn Ersten Staats¬
anwalts Wagner drückt den Gedanken, der hier zum Aus¬
druck gekommen ist, nicht aus.
Landgerichtspräsident Dr. v. S t a f f-Breslau:
Die Debatte über die Fassung dieses Antrages ist
allmählich etwas kompliziert geworden, sodass man sich
leicht in einem Irrtum darüber befinden kann, zwar nicht,
was man selbst will, aber was die anderen Herren wollen.
Deshalb bin ich vielleicht auch einem Irrtum unterworfen
in der Ansicht, die ich jetzt auszusprechen mich anschicke.
137
Ich bin der Meinung, dass der Herr Oberlandesgerichts¬
präsident Dr. Vierhaus und ich sachlich vollkommen über-
einstimraen, dass zwischen uns lediglich eine Divergenz in
bezug auf die Fassung des Antrages besteht, eine Divergenz,
die darin beruht, dass der Herr Oberlandesgerichtspräsident
der Meinung ist, es genügt hier, die Jugendgerichte zu er¬
wähnen, um einen genügend weiten Kreis derjenigen zu
schaffen, auf die die Schutzfürsorge sich künftig erstrecken
soll, während ich mit Herrn Generalstaatsanwalt Dr.
Preetorius der Auffassung bin, dass es sich empfiehlt, das
Wort „Jugendgerichte“ nicht hineiuzunehmen, sondern
allgemein „Gerichte“ zu sagen, damit nicht bei irgend
einem vielleicht etwas engherzig einen solchen Beschluss
auffassenden Verein die Meinung entstehen könnte, dass
danach grundsätzlich von seiner Fürsorge derjenige Jugend¬
liche ausgeschlossen sein sollte, der zwar vor ein Jugend¬
gericht gehört hätte, aber vor ein Jugendgericht deshalb
nicht gekommen ist, weil ein Jugendgericht in dem Sinne,
wie es der betreffende Verein etwa auffassen mag, nicht
an dem Orte besteht.
Das, was dagegen der Herr Geheime Oberjustizrat
Plaschke will, ist meiner Auffassung nach sachlich etwas
ganz anderes, als was der Herr Oberlandesgerichtspräsident
und ich gemeinsam sachlich wünschen, denn der Herr
Geheime Oberjustizrat Plaschke will, wenn ich ihn recht
verstanden habe, die Schutzfürsorge der Vereine, welche
ursprünglich für entlassene Gefangene bestimmt sind, nun¬
mehr zwar Erwachsenen gegenüber auch immer nur noch
auf entlassene Gefangene ausgedehnt wissen, dagegen jugend¬
lichen Personen gegenüber auf alle Personen, die überhaupt
eines Schutzes bedürftig sind (Herr Geheimer Oberjustizrat
Plaschke: Sittlich oder kriminell gefährdet!) — ein zweifel¬
los ausserordentlich schöner utid mir in tiefster Seele
sympathischer Gedanke, gegen den ich nur das eine einzige
Bedenken der praktischen Unausführbarkeit habe.
Staatsanwalt Dr. Rosenfeld -Berlin:
Ich möchte mir erlauben, gerade an die letzten Worte
von Herrn Landgerichtspräsidenten von Staff anzuschliessen.
Was nämlich die Ausführbarkeit anlangt, so kann ich aus
unserer Erfahrung in Berlin bestätigen, dass diese Aus¬
führbarkeit besteht. Es wird vielleicht nicht uninterressant
sein, zu erfahren, wie wir gerade in Berlin, wo wir durch
die Menge der Arbeit in die verschiedensten Arbeitsgebiete
138
kommen, auf die ganze Frage der Jugendlichen gekommen
sind. Das ist folgen dermassen gewesen: Wir haben uns
anfangs nur mit den entlassenen Strafgefangenen beschäftigt
Dann haben wir uns mit der Frage der Familien von
Gefangenen beschäftigt, nicht von dem Gesichtspunkt aus¬
gehend, dass wir hier irgendwie Armenpflege treiben
wollen, sondern lediglich von dem Gesichtspunkt der Ent-
lassenenfürsorge aus, das heisst, dass wir dem Mann, der
zur Entlassung kommt, seinen Familien Zusammenhang auf¬
recht erhalten wollen, und so sind unsere Damen — es
handelt sich ja meist um Damen, die die, Familien der
Detinierten besuchen — in Kontakt gekommen mit den
Kindern, die offenbar dadurch, dass sie des Vaters beraubt
waren und dass die Mutter selbst verdienen, auf Arbeit
gehen musste, in Gefahr waren, zu verwahrlosen. Da hat
man sich gesagt: hier sind Fälle, wo die Damen sich um
die Kinder kümmern müssen, wo die Vereine vorbeugend
wirken sollen, denn, meine Herren, wir wollen doch nicht
warten, bis jemand bestraft ist. Sie sehen ja aus dem
Jahresbericht des Vereins, dass wir Hunderte von Un¬
bestraften unterbringen. Da könnte man fragen: Seid Ihr
ein Verein für Unbestrafte ? Jawohl, wir sind ein Verein
für Unbestrafte; wir werden doch nicht sagen: geh hinüber,
dort bettele und lass dich erst bestrafen und dann komme
zu uns.
Wenn heute Leitsätze angenommen werden, worauf
ich nicht viel Gewicht legen würde, würde ich auch dafür
sein, dass sie so angenommen werden, dass nicht nur
kriminell Bedrohte — so will ich mich einmal nicht sehr
schön ausdrückeii — sondern auch solche jungen Leute in
den Wirkungskreis des Vereins fallen, welche der Gefahr
der Verwahrlosung ausgesetzt sind.
Pastor Just- Düsseldorf:
Ich möchte nur bestätigen, dass sich auch die Rheinisch-
Westfälische Gefängnis-Gesellschaft der gefährdeten Jugend
im weitesten Masse annimmt.
Oberregierungsrat M i c h a 1 - Nürnberg:
Ich möchte darauf hinweisen, dass die gesamte Dis¬
kussion über die verschiedenen Anträge sich von der Frage,
die gestellt worden ist, vollständig zu entfernen beginnt.
Die Frage ist gestellt: Welche neuen Aufgaben erwachsen
den Fürsorgevereinen durch die Einrichtung der Jugend¬
gerichte, und es muss ein Beschluss gefasst werden, der
139
auf diese Frage eine Antwort gibt. (Sehr richtig!) Ich
glaube, dass die gestellten Anträge die Antwort nicht
enthalten.
Strafanstaltsdirektor K ö 1 b 1 i n -Mannheim:.
Ich wollte mich nur dem anschliessen, was vorhin
Herr Staatsanwalt Dr. Rosenfeld ausgeführt hat. Daran
anknüpfend aber erlaube ich mir, der Versammlung davon
Mitteilung zu machen, dass der Gedanke, sich ohne Ein¬
schränkung gefährdeter Jugendlicher anzunehmen, auch
bei uns in Mannheim bereits praktisch in die Tat umgesetzt
worden ist. In Mannheim entwickelte sich der jetzige Zu¬
stand dadurch, dass sich eine Anzahl von Vereinen zu
einem losen Verbände zusammentat, von Vereinen und
Anstalten, die sich auf den verschiedensten Gebieten der
gefährdeten oder verwahrlosten Jugend annehmen, sei es
zur Verhütung von Säuglingssterblichkeit, zur Bekämpfung
von Trunksucht und Tuberkulose, zur Hebung schwach¬
sinniger Kinder, zum Schutz gefährdeter Mädchen usw.
Diese Vereine und Anstalten nun haben wir in Mann¬
heim zu einem Jugendfürsorgeausschuss zusammengefasst
und haben denselben dem Bezirksverein für Jugendschutz
und Gefangenenfürsorge angegliedert. Dieser Jugendfür¬
sorgeausschuss bildet insofern einen organischen Bestandteil
des Bezirks Vereins für Jugendschutz und Gefangenenfürsorge
als kraft seines Amtes der Vorsitzende des Bezirksvereins
in dem aus drei Mitgliedern bestehenden Vorstand des
Jugendfürsorgeausschusses Sitz und Stimme hat und als
in den aus 14 Mitgliedern bestehenden Beirat des Jugend¬
fürsorgeausschusses nur Mitglieder gewählt werden können,
welche zugleich Vorstandsmitglieder des Bezirksvereins für
Jugendschutz und. Gefangenenfürsorge sind.
Der Jugendfürsorgeausschuss setzt sich derzeit aus
den Vertretern von etwa 22 Vereinen und Anstalten un.cl
nahezu ebensovielen freiwilligen Helfern zusammen.
Die praktische Arbeit erledigt sich auf die denkba,!-
einfachste Art. In der Jugendgerichtshilfe erhält der Für-
Sorgeausschuss von jeder Anklageerhebung vom Gerichi|-
Nachricht. Dann beauftragt er eines seiner Mitglieder
Anstellung der Erhebungen. Bei allen den Jugendlich^j-v
betreffenden Verhandlungen insbesondere der gerichtlich
Hauptverhandlung ist sowohl der Jugendfürsorgeausschu^«
als der Bezirksverein für Jugendfürsorge vertreten. 3 ;*^
Anschluss an die Hauptverhandlung findet zunächst
140 —
Sitzung statt, an der teilnehmen: der Geschäftsführer des
Jugendfürsorgeausschusses, der Vorsitzende des Bezirks¬
vereins für Jugendschutz und Gefangenenfürsorge und der
Jugendrichter. In dieser Sitzung wird eine Sichtung aller
zur Aburteilung gelangten Fälle vorgenommen, eine Sich¬
tung nach der Richtung, ob sich der Jugendfürsorgeaus¬
schuss eines der Fälle annehmen soll oder nicht. Die¬
jenigen Fälle, deren sich der Jugendausschuss annehmen
soll, werden in einer weiteren Sitzung zur Erörterung ge¬
bracht, die besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Jugend¬
fürsorgeausschusses, d. h. den Vertretern der genannten
Vereine und Anstalten und den freiwilligen Helfern. Dieser
Sitzung, die also im Anschluss an die Schöffengerichts¬
sitzung stattfindet, wohnt regelmässig ein Vertreter des
Gemeindewaisenrats, ferner ein Vertreter des Bezirksamtes
als derjenigen Behörde bei, die mit der Durchführung der
Zwangserziehung betraut ist. Auf diese Art sind alle
Organe beisammen, die in irgendeiner Art für den Schutz
oder die Unterbringung des gefährdeten oder verwahrlosten
Jugendlichen in Frage kommen, und nur selten tritt der
Fall ein, dass über die Art der zu ergreifenden Fürsorge-
massregeln Schwierigkeiten entstehen. In einer dritten
Sitzung, die einige Wochen nach der zweiten stattfindet,
wird endlich über den Erfolg der eingeleiteten Massnahmen
berichtet.
Ich wollte diese Verhältnisse nur vortragen, um dar¬
zutun, dass sich sehr wohl der Gedanke, sich auch der
bloss Gefährdeten und Verwahrlosten anzunehmen, in die
Tat Umsetzen lässt.
Darüber aber, dass es wünschenswert ist, dass sich
die deutschen Gefangenenfürsorgevereine in diesem aus¬
gedehnten Masse der Jugendlichen annehmen, glaube ich,
besteht in unserer Versammlung kein Zweifel. Ich habe
für meine Person daher keine Bedenken, den von Herrn
Geheimen Oberjustizrat Plaschke gestellten Antrag wärmstens
zur Annahme zu empfehlen. jEs können ja die Vereine
der einzelnen Verbände ihre Massnahmen immer noch nach
den einzelnen örtlichen Verhältnissen einrichten.
Landgerichtspräsident Dr. von Staff-Breslau:
Ich bin in der glücklichen Lage, meine verehrten
Damen und Herren, Ihnen mitteilen zu dürfen, dass sich
eine Formulierung des Antrages hat finden lassen, die
sowohl den Intentionen des Herrn Oberlandesgerichts-
141
Präsidenten Dr. Vierhaus als denen des Herrn Geheimen
Oberjustizrats Plaschke und schliesslich — worauf es ja
weniger ankommt — den meinen entspricht. Diese
Fassung, die ich deshalb in unserer dreier Namen zum
Vortrag bringen darf, lautet dahin:
„Es ist wünschenswert, dass die Ge¬
fangenenschutzvereine sich an der
Arbeit an den sittlich gefährdeten oder
bereits strafbar gewordenen Jugend¬
lichen, soweit es ihren eigentlichen Zweck
nicht beeinträchtigt, beteiligen, sei
es durch Uebernahme der Arbeit, sei
es durch Mitwirkung bei der Arbeit der
Jugendschutzvereine, sei es durch Be¬
gründung solcher Vereine.“
Pastor Richter, Geschäftsführer der Elberfeld.
Barmer Gefängnisgesellschaft:
Ich wollte nur einen -Gedanken noch hervorheben,
der in dieser Debatte über die Fassung des Antrags
vielleicht in Gefahr ist, verloren zu gehen: nämlich die
Heranholung der Frauenhilfe in der Familienfürsorge. Es
ist doch ein so ausserordentlich wertvoller Gedanke, dass
er wohl verdient, noch besonders betont zu werden.
Vorhin war davon die Rede, dass doch allgemein
Polizeiassistentinnen angestellt werden möchten. Ich kann
berichten, dass wir in Elberfeld eine Polizeischwester, und
zwar eine Schwester des Zufluchtshauses haben, die die
Dienste der Polizeiassistentin leistet. Meiner Ansicht nach
muss aber die Frauenhilfe noch viel mehr zu unserem
Fürsorgewerke herangeholt werden und zwar in der
Weise, dass Damen in besonders gegründeten Gefängnis¬
frauenvereinen sich mit der Arbeit beschäftigen, in die
Familien von Gefangenen hinein zu gehen und dort zuzu¬
sehen, ob auch alles in Ordnung ist. Ich habe damals,
als ich Gefängnisgeistlicher in Wohlau war, oft genug
Gelegenheit gehabt, Breslauer Familien zu besuchen von
solchen Leuten, die in Wohlau ihre Strafe verbüssten, und
habe gesehen, wie hässlich und unordentlich es vielfach
in den Familien von Gefangenen aussieht. Als ich dann
nach Elberfeld kam, fand ich ja eine sehr grosse und
tätige Hilfe in der Elberfeld-Barmer Gefängnisgesellschaft,
bei der die einzelnen Herren, die Mitglieder des Ver¬
waltungsausschusses, in solche Familien hineingehen und
142
versuchen, dort die nötige Hilfe zu leisten. Aber es kam
und kommt doch immer wieder die Gefahr vor, dass in
Familien von Gefangenen Unordnung besonders dadurch
eintritt, dass die Frau ihre eheliche Treue dem Manne
nicht hält, während er seine Strafe verbüsst; und um
zuzusehen, ob da alles in Ordnung ist, war und ist selbst¬
verständlich das Auge der Frau notwendig. Wir haben
deshalb versucht, dadurch Abhilfe zu schaffen, dass wir
einen Besuchsverein (Gefängnisfrauenverein) ins Leben
riefen und für ihn zwecks genau geregelter Arbeitsteilung
die beiden Städte Elberfeld und Barmen in Arbeits-Bezirke
einteilten. Die betreffenden Bezirksdamen gehen nun
regelmässig alle 14 Tage bis 4 Wochen in die Familien
der ihnen von miir angezeigten Gefangenen und versuchen
dort Ordnung zu schaffen; sie sehen also nach, ob die
Frau ihre Treue hält, ob der Haushalt sauber ist, ob die
Kinder die Schule besuchen und ob sonst die Luft in der
Familie bezw. in dem ganzen Hause, so ist, dass der
Mann, wenn er aus dem Gefätignis kommt, sich in seinen
4 Wänden auch wohl fühlen kann. Ich meine, es ist auch
bezüglich der Jugendfürsorge, also wo es darauf ankommt,
dass die sonst sehr gefährdeten Kinder der Verbrecher
eine ordentliche Erziehung erhalten, sehr notwendig, dass
wir Frauenvereine und zwar Gefängnisfrauenvereine haben,
die da helfend eintreten können, wo männliche Hilfe
zuweilen versagt. Deshalb lag mir daran, in der Debatte
über diesen Vortrag die Heranholung der Frauenhilfe
noch besonders zu unterstreichen.
Amtsgerichtsrat Seif er t-Breslau:
Ich möchte auch die Fassung des letzten Vorschlages
befürworten. Es hat vorhin Herr Oberregierungsrat Michal
gesagt, man ginge damit zum Teil von dem ab, was man
eigentlich bezweckte: die Mithilfe bei den Jugendgerichten.
Ich wollte aber besonders hervorheben, dass es sehr be¬
dauerlich wäre, wenn der Ausdruck Jugendgerichte dazu
führen würde, das „.Jugendgericht in engem Sinne“ zu
verstehen, und alle die Jugendlichen, die vor einer Straf¬
kammer verhandelt werden, deren Zahl weit grösser ist
als die vor dem Jugendgericht im engeren Sinne Stehenden,
von der Hilfe der Gefängiiisvereine auszuschliessen.
Das ist wohl auch in dem Vortrage des Herrn Amts¬
gerichtsrat F r ä n k e 1 nicht gemeint worden, dass mau
nur die Schöffengerichte für Jugendliche unter Jugend-
143
gericht verstehen solle. Ich würde es deshalb auch für
empfehlenswert halten, dass man das Wort „Jugendgerichte
ganz ausschaltet und die neue Fassung wählt.
Vorsitz ender:
Wenn keiner der Herren mehr das Wort in der Be¬
sprechung wünscht, so erteile ich nunmehr dem Herrn
Referenten noch das Wort zu etwaigen Bemerkungen.
Referent Amtsgerichtsrat Fränkel-Breslau:
Ich habe nicht mehr viel zu bemerken
Ich möchte mir nur die Ausführung erlauben, dass,
so verschiedenartig auch hier die Anträge lauteten, sie
doch alle das erfreuliche Moment an den Tag legten, dass
man darüber einig ist: die Frage der Jugendgerichtshilfe
soll auch Sache der Gefangenenfürsorgevereine werden,
soweit sie es nicht bereits ist; und dies ist zweifellos ein
erfreuliches Resultat. Welcher Antrag schliesslich ange¬
nommen wird, bleibt ja Ihrem Ermessen anheimgestellt.
Jedenfalls wird Ihr Beschluss das zum Ausdruck bringen,
was wir hier alle wollen, dass durch die Gefangenenfür¬
sorge die Sache der Jugendgerichtshilfe und damit auch
die Sache der Jugendgerichte gefördert werden soll. Das
war ja eigentlich in den Anträgen, wie sie hier zutage
gefördert wurden, der leitende Gesichtspunkt, dass die
verschiedenen einzelnen Vorschläge möglichst allgemein
zusammengefasst werden sollten, und dass es damit jedem
einzelnen Verein schliesslich überlassen werden soll, in
welcher Art er die gemeinsame Sache fördern will.
Ich möchte mir nur mit Rücksicht auf die Bemerkungen
des Herrn Generalstaatsanwalts anzuführen erlauben, dass
die in Nr. 2 und 3 der Leitsätze enthaltenen Vorschläge
gemacht sind, vorausgesetzt, dass der Entwurf zur Straf¬
prozessordnung, beziehungsweise der Novelle zum Gerichts-
verfassüngsgesetz in Kraft tritt.
Der Herr Generalstaatsanwalt meinte, wir wollen doch
nicht Anträge zu dem stellen, was erst geschaffen werden
soll. Ich meine, dass wir ja erst in drei Jahren wieder
den Zusammentritt dieses Schutzverbandes erleben werden,
und dass in der Zwischenzeit diese Gesetzentwürfe wohl
schon Gesetzeskraft erlangt haben dürften, sodass auch
für diesen Fall die betreffenden Bestimmungen wohl an¬
gezeigt sind.
Aber da der gemeinsame Vorschlag das alles umfasst,
so kann das ja dahingestellt bleiben; jedenfalls wäre es
nach meiner Ansicht wohl am Platze.
-- 144
Was die „Anstalten“ anlangt, die in Nr. 6 erwähnt
sind, so sind das nicht irgendwelche Staatsanstalten, son¬
dern wir dachten da nur an die charitativen Anstalten, in
welche wir dann im Wege der Fürsorge, im Wege der
Jugendgerichtshilfe die Leute schicken.
Ebenso ist bei uns die Polizeiassistentin als eine
Privatbeamtin in Aussicht genommen, ganz so, wie das in
Berlin bereits der Fall ist.
Den Gedanken, der hier wiederholt zum Ausdruck
gebracht wurde, und dem auch der geehrte letzte Herr
Vorredner Ausdruck gegeben hat, möchte auch ich mir
voll und ganz aneignen, dass die hohen Probleme und die
grossen Aufgaben, welche sich hier der Gefangenenfürsorge¬
verband gestellt hat, nur lösbar sind in der Voraussetzung,
dass wir die herrlichen Kräfte werben und erwerben, die
ja hier und wohl auch in anderen grösseren Städten bereits
zum Heil und zum Segen mitwirken, die Kräfte der Frauen;
sie sind unsere trefflichsten, tüchtigsten Mitarbeiter, und
ich zweifle nicht daran: mit ihrer Mitarbeit wird uns auch
in diesem Falle der Sieg gelingen. (Beifall.)
Korreferent Pastor A. J u s t-Breslau:
Meine Damen und Herren! Ich habe nichts mehr zu
erwähnen. Ich möchte hur wünschen, dass die uns an¬
geschlossenen Vereine sich annähernd solange und so
intensiv mit dem Thema und mit der Ausführung der Auf¬
gaben, die das Thema stellt, beschäftigen, wie wir uns in
diesem Kreise mit der ganzen Frage beschäftigt haben.
(Heiterer Beifall.)
Vorsitzender:
Ehe ich den Antrag noch einmal verlese und zur
Abstimmung bringe, möchte ich nur gegenüber den Aus¬
führungen des Herrn Pastor Richter mir die Bemerkung
erlauben, dass, ebenso wie wir die Anwesenheit und
die Mitwirkung der Damen bei unserer heu¬
tigen Verhandlung dankbar empfunden haben, wir
selbstverständlich allgemein die Mithilfe der Frauen, bei
unserer Arbeit für notwendig halten. Dass das in dein
Anträge nicht besonders zum Ausdruck gekommen ist,
ergab sich von selbst dadurch, dass wir ja nicht in Details
eingegangen sind. Durchaus nicht sollte zum Ausdruck
gebracht werden, dass wir etwa der Ansicht sind, die
Bestrebungen, die Frauenarbeit heranzuziehen, insbesondere
auch die Mitwirkung durch Schaffung der Polizeiassisten-
145
tinnen seien von uns als nicht notwendig und nicht wünschens¬
wert zu bezeichnen.
Der Antrag, auf den sich die Herren Vierhaus, voji
Staff und Plaschke — nun wohl zur allgemeinen Befriedi¬
gung — vereinigt haben, lautet folgendermassen:
Es ist wünschenswert, dass die Ge¬
fangenenschutzvereine sich an der
Ar,beit an den sittlich gefährdeten oder
bereits strafbar gewordenen Jugend¬
lichen, soweit es ihren eigentlichen
Zweck nicht beeinträchtigt, beteiligen,
sei es durch lieber nah me dieser Arbeit,
sei es durch IMitwirkung an der Arbeit
der Jugendschutzvereine, sei es durch
Begründung solcher Vereine.
Ich werde diesen Antrag nun zur Abstimmung bringen.
Ich bitte diejenigen, welche dafür sind, sich zu er¬
heben. (Geschieht.)
Ich kann mit einer grossen Freude fesstellen, dass
der Antrag einstimmig von der Versammlung ange¬
nommen worden ist.
Nun, meine verehrten Herrschaften, haben wir nach
unserer Tagesordnung noch die Frage 7 c zu verhandeln.
Wenn Sie diese aufgestellten Thesen durchgelesen, durch¬
gesehen und ihrer Prüfung unterzogen haben werden, so
werden Sie mit mir der Ansicht sein, dass sie wohl auf
eine allgemeine Zustimmung zu rechnen haben.
Der Herr Referent und der Verband, der ihn abge¬
ordnet hat, haben sich schon durch Aufstellung dieser
durchaus notwendigen Zusätze ein Verdienst erworben;
der Herr Referent wür.de uns nun besonders verpflichten,
wenn es ihm gelänge, in der heutigen Versammlung an¬
gesichts der vorgeschrittenen Zeit in der tunlichsten Kürze
die Sache zu behandeln. Ich darf daher vielleicht schon
zu Beginn den Herrn Referenten ersuchen, das, was er
uns vorzutragen hat, soweit es irgend tunlich ist, zu¬
sammen zufassen.
Referent Strafanstaltsgeistlicher, Pfarrer Wolff-
Cassel-Wehlheiden:
Die seiner Zeit auf der Mannheimer Verbandsver¬
sammlung beschlossenen Grundsätze über die Zuständigkeit
der einzelnen Vereine in Fürsorgesachen sind hv der
Tagesordnung in Druck wiedergegeben und dürfen als
Blätter für Gefän^niskunde.XLV.
146
allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Es unterliegt
wohl keinem Zweifel, dass diese Grundsätze ausserordent¬
lich geeignet sind, die Einheitlichkeit und Planmässigkeit
der Fürsorge an den Familien und Entlassenen zu fördern.
Es fragt sich nur, ob dieselben auch so bekannt geworden
sind, wie es zu wünschen wäre. Gerade in dieser Be¬
ziehung haben sich aber (ob begründet oder unbegründet
— das will ich dahingestellt sein lassen) Zweifel erhoben.
Es ist von dem einen und anderen auf Grund seiner Er¬
fahrungen die Vermutung ausgesprochen worden, dass
diese Grundsätze nicht genügend verbreitet und bekannt
seien. Diesem Umstand trägt der erste Antrag Rechuung,
Er wurde mit dem anderen Antrag zusammen im Jahre
1909 auf der Hauptversammlung der Zentralstelle für das
Gefangenen-Fürsorgeweseii in der Provinz Hessen-Nassau
von dem Frankfurter Gefängnisverein gestellt und seitens
der Zentralstelle, als ihr eigener Antrag, an den Verband
der deutschen Schutzvereine für entlassene Gefangene
weiter gegeben. So steht er hier zur Erörterung.
JMeiner Meinnng nach dürfte sich wohl kein Bedenken
dagegen erheben, diesem ersten Antrag zu entsprechen.
Denn es kann ja dem Verband der deutschen Schutz-
yereine für entlassene Gefangene nur erwünscht sein,
wenn die einheitlichen Grundsätze der Mannheimer Tagung
immer weiteren Kreisen zugänglich gemacht werden. Die
geplante Mitteilung liesse sich aber durch die überall be¬
stehenden Zentral- bezw. Provinzialorgane für Gefangenen-
Fürsorge leicht an die in Betracht kommenden Strafanstalts¬
und Gefängnis-Verwaltungen übermitteln. Dahin geht der
erste Teil des Antrags, welcher lautet: „Die Mannheimer
Grundsätze sind in Wortlaut an alle Strafanstalts- und
Gefängnis Verwaltungen mitzuteileh und zwar mit dem
Zusatz, dass in einzelnen besonderen Fällen eine Abweichung
von der Regel gestattet sei.“
Der zweite Teil des Antrags beschäftigt sich nur mit
dem zweiten Absatz der Mannheimer Grundsätze. In
diesem ist gesagt: „Die Fürsorge für die entlassenen Ge¬
fangenen übernimmt der Verein des Grtes, an dem der
Entlassene zur Zeit seiner Gefangennahme seinen dauern¬
den Wohnsitz gehabt hat.“ Das ist prinzipiell durchaus
anzuerkennen. Aber was soll das bedeuten? Soll das
bedeuten, dass der entlassene Gefangene einzig und allein
an den Ort zurückkehren darf, wo er seinen dauernden
Wohnsitz hatte? Soll er nur dort und nirgends sonst Hilfe
147
und Förderung finden? Oder soll auch in diesem Grund¬
satz die Idögiichkeit gegeben sein, den Entlassenen in
gänzlich andere Verhältnisse hineinzustellen, kurz ihn
einem anderen B'ürsorgeverein zuzuweisen? Ich meine, es
kann wohl keinem Zweifel unterliegen, dass eine Wohnsitz¬
veränderung bezw. Verlegung der Wohnung und Tätigkeit
an einen anderen Ort als den bisherigen für entlassene
Gefangene in manchen Fällen geradezu geboten erscheinen
kann. Wir Vertreter der Fürsorge dürfen und können
durchaus nicht immer wünschen, dass dieser oder jener
Gefangene an den früheren Schauplatz seiner Taten, in
die alten Verhältnisse zurückkehrt. Denn wir wissen aus
Erfahrung, dass gerade die Verhältnisse, unter denen der
Betreffende lebte, zu seinem Fall ausserordentlich beige¬
tragen haben. Darum kann es vom Standpunkt der Für¬
sorge aus in manchen ITällen nur erwünscht sein, wenn
ein Gefangener selbst den Wunsch äussert, irgendwo
anders untergebracht zu Averden, nur nicht in dem zu¬
ständigen früheren Wohnort.
Die Frage ist nur: „Wer trägt die etwa entstehenden
Kosten?“ Der Verein des willkürlich gewählten neuen
Wohnortes? Das stimmt doch unmöglich 'mit dem, in
jenem Mannheimer Grundsatz ausgesprochenen, allgemeinen
Gedanken überein. Es würde auch zu Unzuträglich¬
keiten führen. BjS Avürden dadurch Vereine, wie der F'rank-
furter Gefängnis verein, welcher von Gesuchen um Arbeits¬
beschaffung und dergl. aus nord- und süddeutschen Straf¬
anstalten und Gefängnissen geradezu überschwemmt wird,
vor Aufgaben und Ausgaben gestellt, die sie nicht er¬
füllen könnten. Es kann doch einem Verein nicht ohne
weiteres zugemutet werden, Gesuche von solchen Gefangenen,
die w’eder an dem betreffenden Ort verurteilt oder
inhaftiert Avaren, noch ihren dauernden Wohnsitz dort
hatten, anzunehmen und die Wünsche der Betreffenden zu
erfüllen. Es ist deshalb in folgerichtiger Weiterbildung
des Gedankens, welcher in dem zweiten Absatz der Mann¬
heimer Grundsätze ausgesprochen ist, die Forderung auf¬
zustellen, dass der zur Entlassung Kommende es zunächst
mit seinem Heimatverein zu tun hat. Will nun der Ge¬
fangene an einem anderen Orte untergebracht Averden,
so ist es Sache des zuständigen Heimatvereins, mit dem
neuen Verein dieserhalb in Verbindung zu treten. Dann
würden Schwierigkeiten irgend welcher Art sich vorher
wohl beseitigen lassen, die Kostenfrage Avürde durch gegen-
148
scitigeUebereinkunft geregelt und dem Entlassenen würde die
Möglichkeit geboten sein, aut neuem Boden ein neues
Leben zu beginnen. Selbstverständlich wäre dazu die
geeignete ^Mitwirkung der betreffenden Strafanstalts- und
Gefängnisvervvaltungen unumgänglich notwendig. Ihre
Aufgabe würde darin bestehen, den zunächst zuständigen
Verein entsprechend zu benachrichtigen und die Wahl des
neuen Wohnortes eingehend zu begründen. Die Zentral¬
stelle für das Gefangenen-Fürsorgewesen in der Provinz
Hessen-Nassau stellt deshalb in zweiter Linie den Antrag:
„Sollte für den Absatz 2 es den Anstaltsverwaltungen ge¬
raten erscheinen, dass der Entlassene nicht in die Heimat
oder den Ort der Inhaftnahme als den zuständigen Ort
der Fürsorge zurückkehrt, so möchten die Verwaltungen
trotzdem das etwaige Gesuch um Fürsorge an den örtlich
zuständigen Fürsorgeverein übergeben mit dem Ansuchen,
sich darüber mit dem Verein, der für den neuen Aufenthaltsort
zuständig ist, ins Einvernehmen zu setzen.“
Vorsitzender:
Verehrte Versammlung! Wir empfinden dem Herrn
Referenten gegenüber einen lebhaften Diink und — wenn
ich ein Werturteil abgeben darf — auch insbesondere
dafür, dass er die schwierige Aufgabe, kurz zu sein, in
glänzender Weise gelöst hat (Heiterkeit) und uns doch alles
das gesagt hat, was notwendig war.
Ich glaube nicht, dass sich im allgemeinen ein Wider¬
spruch erheben wird.
Ich hätte, ehe ich die Diskussion eröffne, nur eine
kleine redaktionelle Bemerkung zu machen. Es würde
vielleicht besser sein, in Nr. 2 zu sagen statt „sollte für
den Absatz 2“: „sollte für den Grundsatz 2“. Das ist
etwas, was sich besser auch allein liest und erfasst als
.. Absatz 2“, bei welchem Ausdruck man unbedingt an
eine Druckvorlage oder Schreibvorlage gehalten ist.
Ich eröffne nun die Diskussion darüber. — Es meldet
sich Niemand zum Worte. Dann darf ich wohl feststellen,
ohne eine bestimmte Abstimmung, dass die Versammlung
mit den Grundsätzen einverstanden ist.
Ich stelle das hiermit. fest; der Beschluss der Ver-
^sannnlung lautet also folgendermassen:
Zu den auf der Mannheimer Versammlung beschlos¬
senen Grundsätzen:
149
1) Die Fürsorge für die Familie eines Gefangenen über¬
nimmt der Verein des Ortes, an dem die Familie zurzeit
des Antrags auf Unterstützung sich dauernd aufhält;
2) Die Fürsorge für die entlassenen Gefangenen über¬
nimmt der Verein des Ortes, an dem der Entlassene
zurzeit seiner Gefangennahme seinen dauernden Wohn¬
sitz gehabt hat;
sind folgende Zusätze zu machen:
a. Die Mannheimer Grundsätze sind im Wortlaut an alle
Strafanstalts- und Gefängnisverwaltungen mitzuteilen
und zwar mit dem Zusatz, dass in einzelnen besonderen
Fällen eine Abweichung von der Regel gestattet sei;
b. Sollte für den Grundsatz 2 es den Anstaltsverwaltungen
geraten erscheinen, dass der Entlassene nicht in die
Heimat oder den Ort der Inhaftnahme als den zu¬
ständigen Ort der Fürsorge zurückkehrt, so möchten
die Verwaltungen trotzdem das etwaige Gesuch um
Fürsorge an den örtlich zuständigen Fürsorgeverein
übergeben mit dem Ansuchen, sich darüber mit dem
Verein, der für den neuen Aufenthaltsort zuständig
ist, ins Einvernehmen zu setzen.
Nun hätten wir noch einen Punkt der Tagesordnung:
Anträge aus der Versammlung.
Werden solche gestellt? (Es meldet sich niemand.)
Dann sind wir am Schlüsse unserer Tagesordnung.
Ich erteile nun auf sein Ersuchen das Wort dem Herrn
<Teheimen Oberjustitzrat Plaschke.
Geheimer Oberjustizrat Plaschke-Berliu:
Meine hochverehrten Damen und Herren!
Ich., habe zunächst einmal als Kommissar meines
Herrn Chefs dem Verbände den herzlichsten und verbind¬
lichsten Dank dafür auszusprechen, dass er durch die
freundliche Einladung es ermöglicht hat, dass ein Kommissar
des Justizministers hierher gekommen ist, und ferner da¬
für, dass er diesen Kommissar nicht nur zum Worte ver¬
stauet hat, sondern dass er sogar schliesslich zum IMit-
Antragsteller avancieren durfte.
Ich glaube, annehmen zu können, dass Sie überzeugt
sind, dass der Kommissar sich auf das lebhafteste für Ihre
Bestrebungen interessiert, dass er ihnen ausserordentliches
Interesse und vielleicht auch ein kleines Verständnis enf-
gegengebracht hat. Und wie das Gescherr so der
Dass mein Herr Chef derselben Auffassung ist ist für mich
ganz unzweifelhaft, und so hoffe ich, vielleicht über drei
Jahre wieder an Ihrer Versammlung teilnehraen zu dürfen,
falls es Ihre Liebenswürdigkeit wieder für gut befindet,
einen Kommissar des Justizministers zu erbitten.
Nochmals herzlichen Dank. (Beifall.)
Vorsitzender:
Verehrte Versammlung!
Von dem Herrn Präsidenten der Schlesischen Gefäng¬
nisgesellschaft bin ich beauftragt worden, Ihnen noch mit¬
zuteilen, dass die liebenswürdige Absicht besteht, dass für die¬
jenigen Herren oder Damen, die noch die Führung hiesiger
Kräfte zur Besichtigung der Stadt und ihrer Sehenswürdig¬
keiten Avünschen, Herren der Schlesischen Gefängnis¬
gesellschaft sich zur Verfügung stellen. Etwaige der¬
artige Bitten mögen an Herrn Pastor Just gerichtet werden.
Nunmehr kann ich die diesjährige Tagung des Ver¬
bandes schli essen.
Ich habe zu Beginn die zuversichtliche Hoffnung aus¬
gesprochen, dass über unserer Tagung ein freundlicher,
günstiger Stern walten möge. Diese Hoffnung hat sich
erfüllt; aber, meine Herren, dieser Stern ist nach meiner
Ansicht auch von unsichtbar wirkenden, aber geschickten
Händen geleitet worden, und wir sind hiefür und für alles
das, was uns hier in Breslau erwiesen worden ist, zu grossem
Danke verpflichtet.
Diesen Diink haben wir zu richten vor allem an die
Schlesische Gefängnisgesellschaft und ihre Leitung; ihr
liebenswürdiger Präsident hat uns in ausgezeichneter, nicht
dankbar genug zu empfindender Weise in jeder Richtung
unterstützt und gefördert und auch in hervorragendem
Masse an unseren Verhandlungen förderlichst teilgenommen.
Unser Dank erstreckt sich aber auch auf den Herrn Ge¬
schäftsführer, Pastor Just, der seine nicht zu ermüdenden
Kräfte uns in so liebenswürdiger Weise zur Verfügung
gestellt hat. ,
Wir haben Dank aber auch zu sagen der Schlesischen
Provinzialverwaltung, die uns diesen prächtigen, so ge¬
eigneten Sitzungssaal zur Verfügung gestellt hat, und die
sogar gestattet hat, dass wir in diesen heiligen Räumen
gestern sogar unser Mittagsmahl einnehmen durften.
Wir möchten auch unseren lebhaften Dank noch sagen
dem Komitee in Wohlau. Diejenigen unter Ihnen, meine
Herren, die den Ausflug dahin gestern mitgemacht haben,
151
werden mir beistiramen, wenn ich behaupte, dass der Aus¬
flug in vorzüglichster Weise verlaufen ist.
Wir können deshalb nur schliessen mit der widerholten
Versicherung unseres lebhaftesten, tiefsten Dankes gegen¬
über allen denjenigen, die uns hier entgegen getreten und
entgegen gekommen sind.
Damit schliesse ich die Tagung.
Staatsanwalt Dr. Rosenfeld -Berlin:
Darf ich noch nachträglich ums Wort bitten?
Meine hochverehrten Anwesenden!
Ich glaube, Sie werden alle mit mir einig sein, dass
es lediglich ein Gebot des Herzens, dass es Pflicht der
Dankbarkeit ist, wenn wir unserem verehrten und, ich
kann w^ohl sagen, geliebten Herrn Präsidenten danken für
die Leitung, die er uns hier hat zuteil werden lassen. Ich
bitte Sie, wie Sie es zum Teil schon getan haben, sich
zum Zeichen des Dankes von Ihren Sitzen zu erheben.
(Geschieht.) (Lebhafter Beifall und Händeklatschen.)
Schluss 1 Uhr.
Anlage.
Grundsätze
für die
Regelung der Jugendgerichtshilfe in Karlsruhe.
§ 1 .
Der Bezirksverein für Jug-endscliiitz und Gefangenenf\ii-sor«e
organisiert die Jugendgerichtshilfe unter Mitwirkung °
1. des Badischen Frauenvereins,
2. des evangelischen Fürsorgevereins für Mädchen, Frauen und
Kinder,
3. des katholischen Fürsorgevereins für Mädchen, Frauen und
Kinder. ' ’
§ 2 .
Der Bezirksverein für Jugendschutz und Gefangenenfürsm oe
mmmt in seinen Vorstand je ein Mitglied des Vorstandes diese,- H,n.i
Vereine als voll stimmberechtigtes Mitglied auf.
§ 3 .
Der Bezirksvevein für Jugendschutz und Gefangenenfürsorge
stellt dem Jugendrichter mindestens vier Mitglieder seines Vorstandes
zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendgerichtshilfe als Jugend-
gerichts-Keferenten zur Verfügung. Unter diesen müssen die drei
von den oben genannten Vereinen in den Vorstand des Bezirksvereins
abgeordneten Personen sich befinden.
§ 4.
Zur Unterstützung dieser Keferenten werden vom Jugendrichter
auf Vorschlag der an der Leistung der Jugendgerichtshilfe beteiligten
vierVereine Jugendgerichtshelfer ernannt. Vom Bezirksverein
für Jugendschutz und Gefangenenfürsorge und vom Badischen Fi'auen-
verein sollen mindestens je 10, von den beiden anderen Vereinen
mindestens je 5 Personen als Jugendgerichtshelfer vorgeschlagen
werden.
Jedem Referenten stehen die auf Vorschlag seines Vereins er¬
nannten Helfer zur Verfügung.
§ 5.
Der Bezirksverein für Jugendschutz und Gefangenenfürsorge
bezeichnet nach Benehmen mit den drei anderen Vereinen dem
Jugendrichter je einen Jugendgerichtshelfer zur Vertretung der
Referenten für den Fall der Verhinderung derselben.
Diese Stellvertreter sollen den Referenten auch in seiner Eigen¬
schaft als Mitglied des Vorstands des Bezirks Vereins stimmberechtigt
vertreten, soweit es sich um Ang'elegenheiten der Jugendgerichtshilfe
handelt.
§ 6 .
Den Jugendgerichtsreferenten und -Helfern stellt der Jugend¬
richter eine Legitimationskarte aus, die den Referenten und
Helfern bei Vornahme der Erhebungen als Ausweis dienen soll.
§ 7.
Die Jugendgerichtsreferenten und -Helfer stehen dem Jugend¬
richter unmittelbar zur Verfügung. Der Verkehr mit ihnen ge¬
schieht ohne Vermittelung der vier Vereine.
§ 8 .
Die Fürsorgetätigkeit für die abgeurteilten Jugendlichen
wird wie bisher durch den ßezirksverein für Jugendschutz und Ge¬
fangenenfürsorge unter Mitwirkung der di’ei anderen Vereine ausgeübt.
153
Die Tuberkulosegfrage in den Strafanstaiten.
Der so überaus wichtigen Frage der Behandlung der
Tuberkulosen im Strafvollzug hat unser Verein von jeher
besondere Aufmerksamkeit und Sorgfalt zugewendet. Das
kam besonders dadurch zum Ausdruck, dass der Verein
die Frage auf die Tagesordnung der Stuttgarter Versammlung
1903 gestellt hatte. Ein vortreffliches Gutachten von f Geh.
Med.-Rat Dr. Baer hatte die Frage:
Empfiehlt es sich, phthisische Gefangene (Schwind¬
süchtige)
a) in geeigneten Fällen zu beurlauben ? gegebenenfalls in
welchen ?
b) in eigenen Anstalten zu bewahren ?
eingehend behandelt. (Bl. f. Gfkde. 37, 495 f.)
Aus Mangel an Zeit wurde das Thema von der Tages¬
ordnung abgesetzt, dagegen in der 1905 in Dresden ab¬
gehaltenen Vereinsversammlung nach eingehendem Referat
von Med.-Rat Dr. L e p p m a n n - Berlin um so gründiVeber
behandelt (Bl. f. Gfkde. 40, S. 169 ff.)
Das Endergebnis dieser Verhandlung war dex'
Schluss: „Falls die Entlassung schwindsüchtiger Gefai^
aus der Haft nicht erfolgen kann, sollen die
bezw. besserungsfähigen baldmöglichst in eigens
handlung derartiger Kranker eingerichtete Sonderla,^^ tt®
von Gefängnissen und Strafanstalten überführt wex
Baer hatte in seinem Gutachten darauf hin&^
wie in neuester Zeit an den Strafanstalten die 'B'
keit im allgemeinen und auch die Phthisis-SteV^^^^^^^e^^
erheblich gesunken sei, letztere jedoch nicht iw a
M asse wie erstere. Nach einer von ihm mitgeteiit
ist in den unter Verwaltung des Ministeriuxw^
stehenden preussischen Strafanstalten in TiiDS^iO
bis 1901 die allgemeine Sterblichkeit von 2 o/ o/ ?
die Phthisis-Sterblichkeit von 52,7 auf \ qO
natürlichen Todes gestorbenen) zurückg^ /o
Gesamtsterblichkeit ist um die Hälfte
Sterblichkeit um V;! gesunken. die
154
Auch der Referent, Leppmann, hatte anerkannt, dass
in der Phthisiker-Behandlung in den Strafanstalten sehr I
vieles gebessert worden sei, indem man die Tuberkulose
erkennen gelernt, Desinfektions - Gerätschaften eingeführt
und den ganzen Organismus der Strafgefangenen in seiner ;
Widerstandskraft durch bessere Nahrung gestärkt habe. |
In der Sonderbehandlung der Erkrankten allein sei noch j
nicht viel geleistet worden; er, Referent, würde es als
einen grossen Gewinn der Vereins-Versammlung betrachten,
wenn man sagen könnte: jetzt hat der Verein der Straf¬
vollzugsbeamten anerkannt, dass für die Tuberkulosen
noch etwas geschehen müsse.
In dem angeführten Beschluss hat unser Verein dies
anerkannt und wenn er dem Satz des Referenten, in ge¬
eigneten Fällen tuberkulöse Gefangene zu beurlauben bezw.
den Strafvollzug gegen sie auszusetzen, nicht beigetreten
ist, so tat er es, weil der Durchführung dieses Gedankens
erhebliche rechtliche Schwierigkeiten entgegenstehen.
Es sind nun 6 Jahre seit diesem unserem Beschluss
verflossen und es dürfte mit Rücksicht auf die grosse Be¬
deutung der Frage nicht unzw^eckmässig erscheinen, Aus¬
schau zu halten, was inzwischen auf diesem Gebiete ge¬
schehen und erreicht worden ist, zumal da in neuester
Zeit meder in der Presse Stimmen laut geworden sind,
welche die Strafanstalten als Tuberkulose-Ansteckungsherde
bezeichnen.^)
Auf eine von unserer Schriftleitung ausgegangene
Anfrage haben die leitenden Stellen der einzelnen Bundes¬
staaten in dankenswertester Weise wertvolle Mitteilungen
darüber gemacht, was in letzter Zeit in Absicht auf die
Tuberkulosenbehandlung in den Strafanstalten geschehen
ist, auch statistische Notizen über tuberkulöse Erkrankungen
und Sterblichkeit geliefert. Die Hauptpunkte daraus seien
in Nachstehendem zur Kenntnis unserer Leser gebracht,
Baden: Im 5 jährigen Durchschnitt der Jahre 1905/09
wurden in den badischen Zentral-Strafanstalten
1- an Tuberkulose behandelt: 2,5% der Gesamtzahl der
Gefangenen;
2. Mit Tuberkulose behaftet wurden eingeliefert: 1,4%
^ der Gesamtzahl der Gefangenen;
_Von den Tuberkulose waren hereditär belastet: 1,5%;
'V- , 2u vergl. R, Nor d hausen : „Der neue Strafvollzug“ im
/t(H eft 2) der Blätter für Volksgesundheitspflege, 1910.
^>eher Verlag für Volkswohlfahrt, Berlin).
155
4. an Tuberkulose gestorben : 0,17% der Gesamtzahl der
Gefangenen.
Zur Verhütung und Feststellung der Tuberkulose sind
die umfassendsten Vorschriften gegeben.
Im neuen Mannheimer Landesgefängnis, in welches
auch tuberkulöse Gefangene anderer Strafanstalten ein¬
geliefert werden können, ist ein geräumiger heller Saal
für Tuberkulose bestimmt; er ist mit einer unmittelbar in
den Garten mündenden Liegehalle versehen, die, nach
Süden gelegen, das Sonnenlicht empfängt und vor Nord-
und Ostwinden geschützt ist. Möglichkeit die Gefangenen
im Freien zu beschäftigen.
In 5 Jahren sind 13 tuberkulöse Gefangene auf Wunsch
der Angehörigen und der Gefangenen selbst mit Rücksicht
auf ihre Krankheit nach Sicherung geeigneter Unterkunft
und Pflege vorzeitig entlassen worden.
Bayern: Geber die Tuberkulose in den bayerischen
Strafanstalten in der Zeit 1863—1902 gibt eine Abhandlung
von Dr. Drossbach, Strafanstaltsarzt in Laufen, in Blätter
für Gef.-Kunde Bd. 41 S. 74 interessante Aufschlüsse.
Drossbach kommt zu folgendem Ergebnis:
1. Die allgemeine Sterblichkeit in den bayrischen Straf¬
anstalten ist niedriger als die der freien Bevölkerung.
2. Die Sterblichkeit an Tuberkulose hingegen ist in den
bayrischen Strafanstalten um ein Mehrfaches höher
als in der freien Bevölkerung; sie ist höher als die
tatsächlichen statistischen Ergebnisse, wonach Y? aller
Sterbefälle auf die Tuberkulose trifft und sie ist auch
höher als die vorläufig nur vermutungsweise an¬
genommene Zahl des Reichsgesundheitsamts, wonach
jeder Dritte im Alter von 15—60 Jahren sterbende
Mensch der Tuberkulose erliegt.
3. Von den weiblichen Gefangenen sterben verhältnis¬
mässig mehr, sowohl überhaupt, als insbesondere an
Tuberkulose.
4. Die Schwere des Strafvollzugs, die sich stufenweise
in den Arbeitshäusern, Gefangenanstalten und Zucht¬
häusern steigert, steht in geradem Verhältnis sowohl
zur allgemeinen Sterblichkeit, als auch zur Sterblich¬
keit an Tuberkulose.
5. Die Sterblichkeit, sowohl die allgemeine als die an
Tuberkulose, bewegt sich seit Jahren in den bay¬
rischen Strafanstalten in einer absteigenden Unie,
während die gesundheitlichen Slassnahinen
156
richtungen dank dem humanen Geist des gegenwärtigen
Strafvollzugs sich in einer ansteigenden Linie be¬
wegen.
Dem Generalbericht über die Sanitätsverwaltung im
Königreich Bayern, herausgegeben vom K. Ministerium des
Innern, für 1905 und 1906 ist zu entnehmen, dass im Durch¬
schnitt dieser beiden Jahre 5,8% des Durchschnittsstandes
der männlichen Gefangenen in den Strafanstalten an Tuber¬
kulose erkrankt waren, und 8 vom Tausend an Tuberkulose
gestorben sind. Bis zu 14% der Zugänge waren mit
Tuberkulose behaftet.
In den Jahren 1907/09 wurden (nach einer Mitteilung
des Herrn Minist. - Referenten) grössere organisatorische
Aenderungen im Strafvollzug durchgeführt. 5 alte Straf¬
anstalten wurden aufgehoben und zwei neue eingerichtet,
die seit 1909 in Betrieb genommen sind. Den Anstalts¬
ärzten sind neue, von der obersten Medizinalbehörde ent¬
worfene Formulare, die sich insbesondere auch auf Tuber¬
kulose beziehen, zur Ausfüllung hinausgegeben worden.
Die Berichte sind jedoch noch nicht eingekommen. Für
das Jahr 1909 kann nur mitgeteilt werden, dass vom
Jahresdurchschnitt von 5600 Gefangenen 462 = 7,9 % als
tuberkulös konnten bezeichnet werden; weitaus die über¬
wiegende Mehrzahl derselben war schon tuberkulös zu¬
gegangen. An Tuberkulose gestorben sind 26 = 4,o %o,
also ein Rückgang von ca. 50 %o.
Braunschweig: Gefangenanstalten und Arbeitshaus
Wolfenbüttel: Strenge Vorschriften über Desinfektion und
Trennung tuberkulöser Gefangenen; leichte staubfreie Be¬
schäftigung derselben, möglichst im Garten. Milchzulagen
bis zu 2 Liter im Tag; Fleisch- und Wurstzulagen.
Im Durchschnitt der letzten 19 Jahre: Gefangenen¬
stand 577. An Tuberkulose Erkrankte 24 = 4 °/o; gestorben
1,8—; im Jahr = 0,3 °/o.
Bremen: Ueber die Behandlung der Tuberkulosen
in Strafanstalten ist bestimmt:
Der Auswurf soll weder in Taschentücher, noch
in den Aufenthaltsraum, sondern in die in ausreichen¬
der Anzahl aufzustellenden Spucknäpfe, welche etwas
Wasser enthalten, entleert werden. Alle Zellen, in
denen hustende Gefangene untergebracht waren, sind bei
etwaigem Wechsel der Insassen sorgfältig zu reinigen
und nach ärztlicher Vorschrift zu desinfizieren: diese
Massregel kann jedoch auf die Zellen solcher Insassen
beschränkt werden, welche nach ärztlichem Urteil an
Tuberkulose erkrankt oder derselben verdächtig
waren. Gefangene, welche nach ärztlicher Fesstellung
tuberkulös erkrankt sind, aber noch arbeiten können,
sind nur mit solchen Arbeiten zu beschäftigen, bei
denen eine Uebertragung der Krankheit auf andere Per¬
sonen nicht zu befürchten ist, und von gesunden
Gefangenen möglichst fern zu halten. In besonderen
Fällen kann der Arzt für solche Gefangene die Beigabe
bezw. Mitführung eines Spuckfläschchens verordnen.
Ist eine Ueberführung in das Krankenhaus der
Anstalt nötig, so geschieht auch dort nach Möglich¬
keit Isolierung und ebenso wie in der Anstalt selbst,
findet in jedem Falle eine gründliche Desinfektion
von Zelle, Wäsche, Inventar statt. Ebenso wird eine
gründliche Desinfektion der Zellen vorgenommen, in
denen ein tuberkulös Erkrankter lag. Die Wäsche,
sowohl der in der Anstalt, als im Lazarett befindlichen
Kranken wird gesondert eingesammelt (die Zellentüren
tragen ein diesbezügliches Schild, so dass der Auf¬
seher sich nicht irren kunn), desinfiziert und gewaschen.
Beim Krankenhaus (Lazarett) befindet sich ein
Pavillon, der zur Freiluftbehandlung dient. Ist beim
Abgang eines Kranken weitere Behandlung nötig, so
wird derselbe der allgemeinen Krankenanstalt über¬
geben. Der Bremer Verein zur Bekämpfung der
Tuberkulose kann (freilich sind die Mittel desselben
beschränkt) auch in Anspruch genommen werden.
In dreijärigem Durchschnitt 1907/09 waren bei einem
Diirchschnittsstand von 1153 Gefangenen 3,6 ®/o an Tuber¬
kulose erkrankt und 0,5 ®/o an Tuberkulose gestorben.
Coswig, Herzogtum Anhalt. Strenge Desinfektions¬
und Trennuhgs-Vorschriften. 5jähriger Durchschnitt der
Jahre 1905/10: Gefangen stand; 295, an Tuberkulose erkrankt:
12 = 4 ®/o. Von 59 Tuberkulosen sind 54 krank eihgeliefert
worden. In 5 Jahren 4 Todesfälle = 0,3 o/o,
Eisass-Lothringen. (Mitteilung des Minist.-
Referenten.)
Zur Beleuchtung der besonderen Verhältnisse in
Elsass-Lothringen muss vorausgeschickt werden, dass die
bei der Annexion Vorgefundenen Anstalten den An¬
forderungen eines geordneteten Strafvollzugs nach
vielen Richtungen nicht entsprachen, Ver-p^legung
der Gefangenen lag in den Händen o-exvinnsüchtigor
Unternehmer. Die Gesundheitsverhilltnisse in den
Anstalten Hessen vieles zu wünschen übrig. Sie waren
aber auch in dei* damaligenZeit in der freien Bevölke¬
rung ungünstiger als jetzt, und die allgemeine Sterb¬
lichkeit, wie die Sterblichkeit an Tuberkulose war
grösser als gegenwärtig. Mit dem Einzug der deutschen
Verwaltung und der damit verbundenen Systemände¬
rung auf dem Gebiete des Gefängniswesens trat jedoch
ein merklicher Rückgang in der Sterblichkeitsziffer ein.
Jene Systemänderung bedingte natürlich die Er¬
richtung von Neubauten. Einem radikalen Vorgehen
stand die Kostenfrage entgegen; dennoch ist es ge¬
lungen, nach und nach fast an allen Orten bauliche
Anlagen herzustellen, die den Anforderungen der Neu¬
zeit entsprechen und im übrigen wenigstens die nach
Lage der Verhältnisse möglichen hygienischen Ver¬
besserungen vorzunehmen, die nicht nur dem allge¬
meinen Gesundheitszustand der Gefangenen zu gute
kommen, sondern auch die weitere Verbreitung an¬
steckender Krankheiten hindern. Insbesondere ist man
in den Gefangenanstalten darauf bedacht, die Infek¬
tion durch Tuberkelbazillen möglichst zu verhüten.
Konsequent und streng durchgeführte Reinigung auf
nassem Wege und Lüftung der Räume, Absonderung
der als tuberkulös erkannten Gefangenen in Räumen
mit abwaschbaren Wänden, ilire ständige Beobachtung
durch den Anstaltsarzt, die Unschädlichmachung des
Auswurfs, als des Hauptträgers der Ansteckungskeime,
Desinfektion der Kleidung und Bettwäsche der Er¬
krankten, zweckmässige Hautpflege durch Bäder, Kost¬
verbesserung und geeignete Beschäftigung; alle diese
Massnahmen finden allgemeine Anwendung, und sind
wohl geeignet, die Ansteckungsgefahr für die Anstalts¬
insassen so viel wie möglich hintanzuhalten.
Massnahmen gleichen Umfangs dürften wohl bei
der freien Bevölkerung — abgesehen von den Sana¬
torien — nicht zu finden sein.
Ein grosser Teil der Anstaltsinsassen entstammt einer
Bevölkerungsschicht,beidererfahrungsgemässdie Tuber¬
kulose ein häufigeres Vorkommen aufweist. Mangelhafte
Ernährung, Alkohol, der Aufenthalt in engen, licht ver¬
schlossenen Räumen in ihrer mit Miasmen geschw'änger-
ten Luft bilden hauptsächlich den Nährboden der Tuber¬
kulose. Ein Teil der Gefangenen kommt daher mit
voller Disposition zu dieser Krankheit belastet in die
159
Anstalt; andere werden schon als tuberkulös elnge-
geliefert. Und wenn auch zugegeben werden mtass,
dass das Gefängnisleben trotz der Fürsorge für die
Gefangenen im allgemeinen die Widerstandskraft des
Organismus nicht günstig beeinflusst, so sind doch
durch die den tuberkulösen Gefangenen zu teil werdende
Behandlung selbst im Vergleich zur Heilstätteneinrich¬
tungen nicht zu verkennende Erfolge zu verzeichnen.
Zur Illustrierung des Gesagten mögen einige stati¬
stische Angaben dienen:
In der Strafanstalt zu Ensisheim, der grössten zur
Aufnahme männlicher Zuchthausgefangenen bestimmten
Anstalt des Landes, betrug die allgemeine Sterbliclv
keit in den Jahren:
1860/69 . .
. . 39,6 %„
1871/79 . .
1890/98 . .
1901/09 . .
. . 29,6 Voo
• • 12,7%.
. . 8,9®/oo.
während dieselbe für die freie Bevölkerung Elsass-Loth-
ringens im Jahre 1908 auf 18,97oo festgestellt ist. Also
ein bedeutender Rückgang der Sterblichkeitsziffer bis weit
unter den allgemeinen Stand. Die absolute Zahl der Todes¬
fälle in der Strafanstalt zu Ensisheim im Vergleich mit
der Zahl der Todesfälle an Tuberkulose und sonstigen
Infektionskrankheiten ergibt sich aus folgenden Angaben:
1(>0
Verhältnis der Zahl der Insassen dieser Anstalt zur Zahl der
dortigen Erkrankungen und Todesfälle zeigt folgende Tabelle:
3« der freien
Bevölkerung-
Dieses günstige Bild wird auch nicht verschoben durch die
Zusammenfassung der Bevölkerung aller Anstalten, also
auch derjenigen, in welchen kurzzeitige Strafen vollstreckt
werden. Die Aintsgefängnisse sind hierbei ausgenommen:
Auf 1000 Personen
erkrankten
starben
im
Jahr
über¬
haupt
au Tuber¬
kulose
über¬
haupt
an Tuber¬
kulose
i9oa
264
16
17
6,3
1904
*)7o
14
17
3,1
1905;
222
12
5
1,7
1900
306
13
—
1907
280
! 4
! ^
1
1908
359
i
i 6
1
1
1
1908
1
1 j
1
—
18,9
i 2.37
1
m din- fr,
->evölkeri
dagegx.
Auf 1000 Personen
1
erkrankten
starben
im
Jahr
über¬
haupt
an Tuber¬
kulose
üher-
haiipt
an Tuber¬
kulose
1903
83
O
0,5
1904
87
i )
f )
2,8
0,6
UK)5
82
f )
0,9
0,2
1906
85
3
1.0
0.2
19U7
82
5
0.6 1
0,2
1908
85
! :■>
0.9
0,3
1908
”■
—
1 ls,9
2,37
161
Die Sterbliclikeit betrug’ demnach in den Jahren
1903—1908 in der Strafanstalt zu Ensiheim . 10 ®/oo
für sämtliche Anstalten Elsass-Lothringens . l,4®/oo
in der freien Bevölkerung für 1908 . . . .18,9 ®/oo
der Anteil der Tuberkulose während dieses
Zeitraums betrug in Ensisheim .... 2 o/oo
in sämtlichen Anstalten Elsass-Lothringen . 0,3 ®/oo
in der fieien Bevölkerung 1908 ..... 2,37 ®/oo
die Sterblichkeit ist danach nicht nur im allgemeinen,
sondern auch hinsichtlich der Tuberkulose geringer
als in der freien Bevölkerung.
Hamburg-Fuhlsbüttel (Mitteilung der Direktion).
In den hamburgischen Gefängnissen wird die Lungen¬
schwindsucht in derselben Art bekämpft, wie dies in
den Anstalten des preussischen Ministeriums des Innern
geschieht und aus dessen jährlicher Statistik zu er¬
sehen ist. Insbesondere w’erden irgendwie schwerer
Erkrankte im Lazarett auf besonderer Station ver¬
pflegt. Für die schwersten Fälle ist eine eigene Baracke
mit offener Liegehalle da. Leichter Erkrankte mit
Auswurf werden abgesondert, die übrigen unter medi¬
kamentöser Behandlung und mit häufiger Gewährung
von Kostzulagen möglichst zur Aussenarbeit versetzt.
In dem Zeitraum vom 1 . Juni 1906 bis 31. Mai 1910
belief sich die tägliche Durchschnittsbelegung der drei
Gefängnisse in Fuhlsbüttel, in denen alle Arten von
Freiheitsstrafen ausser Festungshaft, aber einschliess¬
lich des Arbeitshauses an Männern und Weibern, Er¬
wachsenen und Jugendlichen vollstreckt werden, auf
1410,31 Männer und 126,29 Weiber. Davon
I. erkrankten in Prozenten und kamen ins Lazarett
Männer Weiber
Überhaupt.5,55 »/o 9 5 ^ 0/0
an Lungensch’windsucht . . . 0,51 ®/o 0^20 0 /
so dass die Erkrankungen an Lungenschwindsucht 9 o 0/0
bezw. 3,04 ®/o aller Erkrankungen ausmachteu
11. sraroen in Prozenten:
Mäui-aii. -IXT .,
überhaupt ........ 0,29 o/^ nÄo
an Lungensch^w'indsucht . . • o/o 0/0,
so dass dm Todesfälle an Lung•ensch^vU.d..., Vr ^7 9^
bezw. 34,78 ®/o aller Todesfälle ausmachten
kulose-Sterblichkeitsziffei. i,3 ®/oo. Tube
tV.hter für Gefiingniskunde. j y
11
102
Dabei stellt ein erheblicher Bruchteil der Zücht¬
linge und der Korrigenden sich bei der Einlieferung
durch Entbehrungen, Ausschweifungen und Laster,
namentlich Trunksucht, geschwächt dar.
Hessen (mitgeteilt vom Generalstaatsanwalt).
Nach einer auf Grund des statistischen Handbuchs
für das Grossherzogtum Hessen, herausgegeben von
der Zentralstelle für Landesstatistik, angestellten Be¬
rechnung ist die Sterblichkeitsziffei' an Tuberkulose
(der Lunge und anderer Organe) bei der männlichen
Bevölkerung im Alter von 20—70 .Jahren im .Jahre
1905/06 auf 1000 Lebende 3,8 gewesen. In demselben
Jahre starben an Tuberkulose von den 286 Gefangenen,
die während des Jahres im Landeszuchthaus Marien¬
schloss verwahrt waren, keiner (= 07 oo), von den
1127 Gefangenen, welche während des .Jahres in der
Zellenstrafanstalt Butzbach verwahrt waren, 2 (= l,87oo)-
Die genannten beiden Anstalten sind die einzigen
hessischen Zentralstrafanstalten; das Landeszuchthaus
Marienschloss ist Strafort für männliche Zuchthaus-
gefangene, die Zellenstrafanstalt Strafort für über
18 Jahre alte männliche Gefängnisgefangene, die mehr
als einen Monat zu verbüssen haben. Die Altersgrenze
von 20—70 Jahren entspricht der Bevölkerung von
beiden Anstalten, denn Gefangene aus der Altersklasse
von 18—20 Jahren sind dort höchst selten. — Es darf
ohne Weiteres unterstellt werden, dass die oben an¬
gegebene Sterblichkeitsziffer an Tuberkulose von 3,8®/oo
nicht nur für das Jahr 1905/06, sondern auch, höchstens
mit kleinen Verschiebungen, für das vorhergehende
und die unmittelbar nachfolgenden Jahre zutrifft. Es
ist deshalb von Interesse, auch diese Jahre in den
Bereich der Betrachtung zu ziehen. Es starben an
Tuberkulose
a) im Landeszuchthaus Marienschloss:
den 316 Gefangenen
des Jahres 1904/05: 2 (= 6,3®/oo)
” « 286
n
., 1905/06: 0 (= 0,0 o/oo)
” » 266
!, 1906/07 : 0 (= 0,0o/oo)
” 407 „
1907/08: 1 (= 2,40/00)
-- -n^ 381
1908/09: 3 (=l,8^loo)
Jius. Von 165^ Gefangenen
in 5 Jahren: 6 (= 3,60/oo)
103
b) in der Zellenstrafanstalt Butzbach:
von den 1143 Gefangenen des Jahres 1904/05: 0 (= 0 ‘^/oo)
, « 1127 „ 1905/06: 2 (= 1,8 ö/oo)
, ^1192 „ „ 1906/07: 0 (=0,0 o/oo)
„ „ 1759 „ 1907/08: 1 (=0,56 o/oo)
, „ 1957 1908/09: 2 (= 1 o/oo)
zus. von 7178 Gefangenen in 5 Jahren: 5 (= 0,7 ®/ooj
Berücksichtigt man, dass nach der Reichsstatistik
die Tuberkulose-Sterblichkeit im Verhältnis zur Be¬
völkerungsdichtigkeit steht und dass Strafanstalten mit
ihrer Anhäufung von Menschen eine Analogie zu dicht
bevölkerten Bezirken bieten, so dürfen die vorstehenden
Ziffern als schlüssiger Beweis für die ausgezeichneten
sanitären Verhältnisse der beiden Anstalten gelten.
Der Unterschied zwischen dem Landeszuchthaus und
der Zellenstrafanstalt erklärt sich dadurch, dass in
der Zellenstrafanstalt infolge der verschiedenen Dauer
der vollstreckten Gefängnisstrafen der Bestand einem
starken Wechsel unterworfen ist, dort auch die jüngeren,
kräftigeren Altersklassen überwiegen, während im
Landeszuchthause fast durchweg vielfach vorbestrafte,
körperlich heruntergekommene Menschen aus höheren
Altersklassen verwahrt werden. Im übrigen sind die
Verhältnisse der nur U/a Stunden von einander entfernt
liegenden Anstalten die gleichen; in beiden wird der
Strafvollzug je nach der Individualität der Gefangenen
im gemi.schten System (Einzelhaft und beschränkte
Gemeinschaft) gehandhabt.
In den beiden hessischen Zentralstrafanstalten sind
Tuberkulose-Infektionen weder unter den Gefangenen
noch bei dem Aufsichtspersonal beobachtet worden.
Die dort behandelten Fälle tuberkulöser Erkrankung
betrafen sämtlich solche Gefangene, die entweder
bereits mit nachweisbarer Tuberkulose öJngeliefeit
wurden oder beim Zugang mindestens stark verdächtig’
waren. In welchem Mass und mit welchem Frfoh*'
aber dort der Tuberkulose entgegen gearbeitet wird
das zeigt das Abgangsgewicht von Oefangenoi^ die
mit nachgewiesener Tuberkulose in der ZeDX\ltv xf'
anstalt aufgenommen würden. Im letzten oind
an 8 solcher Gefangenen nach Strafzeiten
Monaten Gewichtszunahmen von 1 2, 2, 4 T r, und
10 kg. bei vortrefflictiem Allgemembefind’ ^
Arnrrlftn- nur P testoestem
worden; nur einer"bS sichlm
0 "=
164
Ichtershausen. 5 jähriger Durchschnitt von
1905/10. Gefangenstand: 378, an Tuberkulose erkrankt:
4,4 °/o, 4 Todesfälle = 0,2 ®/o. Strenge Trennungs- und
Desinfektionsvorschriften.
M eck 1 enbur g-Sch weri n. (Mitteilung v. Dr.
Griewank.)
In der durchschnittlich mit 240—250 Sträflingen
belegten Strafanstalt Dreibergen betrug im Lauf
der 5 Jahre 1905—1909 die Zahl aller nachweisbar
an Tuberkulose erkrankten Sträflinge durchschnittlich
1 ,8o/o; Todesfälle an Tuberkulose kamen in der Anstalt
in der genannten Zeit nicht vor. Allerdings wurden
im Lauf der 5 Jahre 4 an vorgeschrittener Tuberkulose
leidende Sträflinge, von denen aber 3 bereits krank
in die Anstalt gekommen waren, auf ihre eigene
wiederholte dringende Bitte bezw. auf Antrag der
Angehörigen begnadigt, bezw. mit Strafunterbrechung
nach Hause entlassen und sind im Laufe der nächsten
Monate gestorben. Stellt man diese Todesfälle für
die Anstalt in Rechnung, so ergibt sich eine Sterblich¬
keit an Tuberkulose von ca. Vs o/o aufs Jahr.
In dem durchschnittlich mit 180 Gefangenen be¬
legten Zentralgefängnis zu B ü t z o w betrug in dem¬
selben Zeitraum die Zahl der tuberkulösen Gefangenen
durchschnittlich ca. 2 o/o. Gestorben ist in der Anstalt
kein Gefangener an Tuberkulose; 2 Gefangene wurden
allerdings wegen vorgeschrittener Tuberkulose be¬
gnadigt, von ihnen ist einer bald darauf gestorben.
Das Schicksal des anderen ist unbekannt.
Bei den leicht erkrankten Tuberkulösen wurden in
beiden Anstalten wiederholt wesentliche Besserungen
mit erheblicher Gewichtszunahme beobachtet, zum
Teil jedenfalls infolge der streng geregelten Lebens¬
weise und des Ausschlusses jeglicher Exzesse. Diese
Gefangenen werden stets mit staubfreier Arbeit, wenn
möglich im Freien beschäftigt. Sämtliche hustenden
Gefangenen werden strenge angewiesen, nur in den
zum Teil mit Wasser gefüllten Spucknapf, der sieh
in jeder Zelle befindet, zu spucken; für tuberkulöse
Gefangene erhält das Wasser einen entsprechenden
Zusatz von Karbolsäure.
Oldenburg. (Mitteilung der Direktion der Straf¬
anstalten in Vechta, Zuchthaus für Männer, Männer-Ge-
165
fängnis, Zwangsarbeitshaus für Männer,
Gesamtzahl ca. 450.)
Es wurde Tuberkulose beobachtet:
1903 bei einer Durchschn.-Gesamtz, von 403 Gef.: 25
Weibergefängnis
1904
1905
Todesf. 0
396 „ 30. ., 0
376 „19. „ 0
23. Todesf. 0
das
auf
n n ri n n
(in 9 Fällen wurden Besserungen erziehlt)
1906 bei einer Durchschn.-Gesämtz. von 380 Gef.: 23
(2 Gefangene wurden wegen fortgeschrittener Krankheit in
Krankenhaus Vechta entlassen, ein Gefangener nahm von 50
58 kg. zu, verlor Auswurf und Bazillen)
1907 bei einer Durchschn.-Gesamtz. von 299 Gef.: 19. Todesf. 0
J908_ . . „ , , 331 „ 11. „ 1
(ein Kranker im Krankenhaus Vechta untergebracht, ein Kranker zeigt
Gewichtszunahme von 18 Pfund, verlor Auswurf und Bazillen)
1909 bei einer Durchschn.-Gesanitz. von 398 Gef.: 6. Todesf. 0
Bei keinem der Fälle kann nachgewiesen werden,
dass er seine Entstehung dem Aufenthalt im Gefängnis
verdankt, und das ist auch kaum möglich, denn alle
prophylaktischen Massregeln und alle Heilbestrebungen,
die der derzeitige Stand der Tuberkulose-Frage an die
Hand gibt, finden Anwendung: Sämtliche eingelieferte
Gefangene werden untersucht und zwar wird auch
anamnestisch nach Tuberkulose (wie auch nach Geistes¬
krankheit) geforscht. In allen Fällen von länger
dauerndem Husten mit Auswurf wird der letztere
mikroskopisch, eventuell bakteriologisch untersucht;
die Untersuchungen werden vom hygienischen Institut
Bremen ausgeführt. Sämtliche Gefangene werden
regelmässig gewogen und beim Sinken des Körper¬
gewichtes werden Kostzusätze verordnet. Es besteht
Einzelhaft, die Möglichkeit der Uebertragung der
Krankheit von Person zu Person ist demnach an sich
schon äu-sserst gering, ausserdem werden Zellen, in denen
irgendwie verdächtige Gefangene gewohnt haben, von
zwei geprüften Aufseher-Desinfektoren vor der Wieder¬
belegung desinfiziert. Soweit die allgemeineProphylaxe.
Im Speziellen werden die tuberkulösen Gefangenen
besonders sorgfältig abgesondert, sie machen Liege¬
kuren durch, die fortlaufende Desinfektion wird aufs
peinlichste durchgeführt; .sie werden, wenn arbeits¬
fähig, mit staubfreien Arbeiten, wenn irgend angängig,
mit Aussenarbeiten beschäftigt, bekommen Arznei¬
mittel, ohne da.ss auch nur im Geringsten auf die oft
nicht unerheblichen Kosten derselben Rücksicht gc-
1G6
nommen wird, und werden in einer Weise ernährt, wie
es sich die wenigsten in der Freiheit leisten können.
S ttc h s e n -11 e i n i n g e n.
Ueber die Tuberkulose ira Zuchthaus zu Unter¬
massfeld gibt der Aufsatz von Sanitätsrat Dr. Schmidt¬
mann in BL f. Gfskde., Bd, 44 S. 11 ft. Aufschluss. Nach
einer Mitteilung des Herrn Verfassers ergibt sich für
die Jahre 1906/10 folgende Tuberkulosen-Statistik :
Zuchthaus Unterraassfeld:
Jahr
j Gesamt¬
zahl der
Sträf-
! linge
Gesamt¬
zahl der
Todes¬
fälle
Zahl der
Tuber¬
kulösen
in der
Anstalt
Hiervon
wurden
krank
ein¬
geliefert
1 1
Hier
! erkrank¬
ten
Zahl
der an
Tuber¬
kulose
Verstor¬
benen
1906/07
i
345
4
4
9
1
! 2
2
1907 08
1
323
0
1
1
!
—
1908/09
' 322
2
—
, 2
2
1909/10
319
4
1 :
3
2
1
2
Summa
!
1309
! n
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1 Jahres-
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' 2,5
: = 0,77«
i
Krank
einge¬
liefert
50
, Hier
i erkrankt
: 50 7,
pro Jahr
1,5
= 4,5%,
Es wird streng darauf gehalten,
^ Mit Tuberkulose behafteten Personen von
den übrigen Insassen ständig isoliert gehalten werden
tnid, wenn dies nicht anders zu machen ist, lieber
unbeschäftigt bleiben, auch wenn sie noch arbeitsfähig
sind,
dass die von Tuberkulösen benutzte T.eib- und Bett-
'vasche getrennt von der anderen 2 Stunden lang
gekocht wird,
ass im Xodes eines Tuberkulösen die von
-losem benutzten Kleider, Bettdecken und Strohsäcke,
soweit nicht gründliche Desinfektion eintreten kann,
verbrannt werden,
4. dass Zellen, in denen Lungenkranke untergebracht
werden, vor ihrer Weiterbenützung frisch geweisst,
Fussböden, Fenster, Türen, Bettgestelle gründlich ge¬
scheuert und mit einer Carbollösung abgerieben werden
und dann gut gelüftet noch längere Zeit unbenutzt
bleiben.
Sachsen (Königreich) (Mitteilung des Referenten
im K. Sachs. Ministerium des Innern):
ln den Landes - Straf- und Korrektionsanstalten,
die dem K. Sachs. Ministerium des Innern unterstellt
sind, werden gegen die Lungenschwindsucht folgende
vom Landes-Medizinalkollegium vorgeschlagenen Mass-
regeln beachtet:
Die an Lungenschwindsucht erkrankten Gefangenen
insbesondere auch die noch nicht in einem vorgerückten
Stande der Krankheit befindlichen werden von den
gesunden Gefangenen tunlichst getrennt.
Zellen oder Krankenräume, in denen an Lungen¬
tuberkulose oder derselben auch nur verdächtige
Kranke untergebracht gewe.sen sind, werden beim
Wechsel der Insassen sorgfältig gereinigt und des¬
infiziert.
Erkrankte, aber, noch arbeitsfähige Gefangene
werden bei der Anfertigung von Gebrauchsgegen¬
ständen nicht beschäftigt.
Leib- und Bettwäsche wird nach jedesmaligem
Gebrauche gründlich desinfiziert, die Spuckgläser
werden täglich mit Wasser gefüllt, der Auswurf
hustender Gefangener, darf nicht in Taschentücher
oder in den Aufenthaltsraum, sondern nur in überall
aufzustellende Spucknäpfe entleert werden, die etwas
AVasser zu enthalten haben.
Neben diesen allgemein vorgeschriebenen Mass¬
nahmen sind noch besondere Vorsichtsmassregeln in
Anwendung. So wird der Staubentstehung besonders
bei den Arbeiten mit allen Mitteln entgegengewirkt
und hauptsächlich wird bei der Wahl der Beschäf¬
tigungsarten darauf Rücksicht genommen, dass sie tun¬
lichst die Gesundheit der Gefangenen nicht schädigen.
Zu dem Zwecke der Staubminderung sind geschlossene
Räume und Höfe zum Teil mit Teerüberzug versehen.
Stark Tuberkulöse führen statt leinener Taschentücher
168
Seideiipapiertttcher, die nach dem Gebrauch sofort
vernichtet werden. Bei einem Zellen Wechsel eines
Erkrankten wird der Strohsackinhalt völlig erneuert.
Die Direktionen lassen es sich angelegen sein,
erkrankten Gefangenen und auch nur der Krankheit
verdächtigen geeignete, möglichst staubfreie Arbeit
zuzuweisen, sie bezüglich der Kleidung, der Bewegung
im Freien, des Essens usw. besonders zu berücksichtigen,
unter fortlaufender Ueberwachung der Kranken durch
den Anstaltsarzt.
Dass sich tuberkulöse Gefangene in den Anstalten
— oft in grösserer Anzahl — befinden, ist nicht so¬
wohl auf den Mangel genügender hygienischer Ein¬
richtungen der Strafanstalten, sondern auf andere
Gründe zurückzuführen.
In vielen Fällen hat eine in der Anstalt erkannte
Erkrankung schon vor der Einlieferung bestanden.
Das verbrecherische Vorleben der Gefangenen mit
seinem die körperlichen und geistigen Kräfte schwächen¬
den und aufzehrenden Wirkungen disponiert aber auch
besonders für die Tuberkulose, lässt wenigstens die
Widerstandsfähigkeit der Gefangenen geringer werden.
Die nachteiligen Folgen, welche Verbüssung von Frei¬
heitsstrafen, besonders bei deren längeren Dauer,
vielfach für die Gesundheit der Gefangenen mit sich
bringt, müssen naturgemäss auch mit als Anlass zur
Entstehung der Tuberkulose erachtet werden. Die
Zahl der schon bei der Einlieferung tuberkulös kranken
oder der Tuberkulose verdächtigen Gefangenen fest¬
zustellen, ist nach den Verhältnissen nicht möglich.
Man muss sich deshalb darauf beschränken, in un¬
getrennter Summe die Anzahl der Gefangenen, die
während der Strafzeit an Tuberkulose (Lungenschwind¬
sucht und Tuberkulose anderer Art) erkrankt sind und
bei denen während der Strafzeit die Erkrankung erkannt
worden ist, festzustellen. Diese Zahl hat in den Jahren
1901/09 in sämtlichen dem Ministerium des Innern
unterstellten Straf- und Korrektionsanstalten jährlich
im Durchschnitt 49 betragen, gegenüber einem Ge¬
fangenenbestand am Jahresanfänge von durchschnitt¬
lich 4625 Gefangenen und einem Gesamtbestand (An¬
fangsbestand Zugängen) von durchschnittlich 9.346
169
Gefangenen. Die in den Anstalten vorgekommenen
Todesfälle an Tuberkulose haben in den Jahren 190i/09
jährlich im Durschnitt 24,8 betragen. Bezogen auf
einen Anfangsbestand von 10000 ergibt dies 52,5 Fälle
und bezogen auf einen Gesamtbestand von 10 000 er¬
gibt dies 26,0 Fälle.
Preussen. Sowohl von den dem Ministerium des
Innern, als in den dem Justizministerium unterstellten
Strafanstalten wird der Feststellung der Tuberkulose, ihrer
Behandlung und der Verhütung der Uebertragung durch
Desinfektionsmassregeln, durch Trennung der erkrankten
Gefangenen von der Umgebung, durch Einrichtung beson¬
derer Stationen für Tuberkulose, und besonders auch durch
Berücksichtigung aller verdächtigen oder beginnenden
Krankheitsfällen ganz besondere Sorgfalt 2 :ugewendet.
Die letzte Statistik des Ministeriums* des Innern zeigt
folgende Zahlen:’)
Aus der freien
Bevölkerung in
Altersklasse
von 20 Jahren
starben an
Tuberkulose
Männer
25 742
Weiber
22 085
Auf 1000
Lebende
kommen an
Tuberkulose
Gestorbene
Männer
Weiber
Zuchthausgefangene
Anzahl der an
Tuberkulose
gestorbenen
MännerjWeiber
2,6
2,1
Entsprechende Altersstufe
über 15 Jahre
28 085
25 021
2,4
2,0
59
Auf 1000 Le¬
bende kommen
an Tuberkulose
gestorbene
M änn er 1W eiber
3,4 I 5,6
Gefängnisgefano-onc
18
0,3
0.2
Der Erfolg aller auf die Bekäninfimo- a ^ r-i-nif,i;p
gerichteten Massnahmen der letzten luberk -
folgenden Zahlen :*) '''-e'gt
') Vergl. „Poim2 Strafe und Verhvor u i ,no-
.Aus Natur und Geisteswelt“ 323. Bändchen der Sainnilnn»
■^) Pollitz, a. a. 0 . S. 91. ‘ ^
170
Es starben an Tuberkulose
in preussischen Zucht¬
häusern Gefangene (Männer)
Bei einer
Gesamtzahl
von Insassen
Auf 1000 der
Gesamtzahl
kommen
1870/74 = 2.3'6
22 401
10,7
1877/82 = ^%2
19 072
18,0
1883/.S7 =: 293
20 000
14,6
1887,91 = l.")0
18 200
8,3
1893 = 127
26 210
4,8
1900 = 08
20 340
3,.3
1907 = ö9
17 604
3,4
Was die unter dem Justizministerium stehenden An¬
stalten betrifft, so ist der neuesten Statistik über diese
(Gefängnisse für das Jahr 1909 (S. 19) zu entnehmen;
Nach der täglichen Durchschnittszahl der Gefangenen
erkrankten bei den Gefängnissen mit einer Belegungs¬
fähigkeit von 50 und mehr Gefangenen von 100 Gefangenen
1,12, nach der Gesamtzahl der im Laufe des Jahres unter¬
gebrachten Gefangenen 31,81. Von den Krankheitsfällen
entfielen 0,65 7o Tuberkulose. Von den Todesfällen
entfielen 12,77 7o auf Tuberkulose.
Nach Tabelle 10 S. 180 und 181: Von der täglichen
Durchschnittszahl der Gefangenen von 26 095 erkrankten
an Tuberkulose 669 = 2,5 7o und starben an Tuberkulose
1 « = 0 , 6 %.
Württemberg. Auch hier sind in Absicht auf
Verhütung und Bekämpfung der Tuberkulose an den Straf¬
anstalten die umfassendsten Massnahmen getroffen.
In der grössten Strafanstalt des Landes: Zuchthaus
Ludwigsburg, wurden in den Jahren 1894/1903 bei einem
Durchschnittsstand von 593 Personen jährlich 30 Tuber¬
kulose behandelt = 5 7o I ^9 % davon waren tuberkulös
eingeliefert. Die Tuberkulosen Sterblichkeitsziffer betrug
• » ®/oo (bei der freien Bevölkerung im Durchschnitt 2,8 ®/oo).
(Württ. Staatsanzeiger 1904 No. 40.)
Im Jahre 1906 wurde in der Filiale von Ludwigsburg
m Ilohenasperg, woselbst sich noch Sonderabteilungen für
körperlich und geistig invalide und für geisteskranke Straf-
171
gefangene befinden, eine Sonder-Abteilung für tuberkulöse
(Tefangene errichtet, in der alle Gefangenen, bei denen
Tuberkulose ärztlich festgestellt ist, aus sämtlichen Straf¬
anstalten des Landes eingeliefert werden können. Die
Abteilung besteht aus je einem geräumigen Arbeitssaal für
Zuchthaus- und Gefängnis-Gefangene, je mit daneben be¬
findlichen geräumigem heizbarem Schlafsaal und einem
nach Süden gelegenen besonderen Krankenzimmer für bett¬
lägerige Tuberkulose. Der Hohenasperg ist frei und sonnig
gelegen, in reiner staubfreier Luft; mit der Abteilung sind
grosse, schattige Höfe und Gartenanlagen mit reichlicher Sitz¬
gelegenheit verbunden; er eignet sich, wie schon Lepp-
mann bei der Dresdener Versammlung (Bl. f. Gefkde.
Bd. 40 S. 174) hervorgehoben hat, ganz besonders zu einer
Krankenanstalts-Behandlung Tuberkulöser.
Die Gefangenen der Abteilung erhalten täglich ein
Liter Milch als Kostzulage und dürfen 2 Stunden täglich
im Freien verweilen. Die Arbeit ist eine leichte und staub¬
freie : Kartonnagearbeiten und Anfertigung von ledernen
Fussmatten, auch leichtere Schneider- und Schuhmacher¬
arbeiten, daneben Arbeiten im Freien. Der ärztliche Dienst
wird von dem im Hauptamt angestellten Hausarzt besorgt.
Der Durchschnittsstand der Tuberkulosen-Abteiluiig-
ist 40, bei einem Gesamtgefangenen stand von durchschnitt¬
lich 1506 — 2 , 60 / 0 .
In der Zeit vom 8. März 1906 bis 8. März 1911, also
in 5 Jahren, wurden in die Abteilung aufgenommen und
behandelt im Ganzen
66 Zuchthaus-
130 Gefängnis-
\
f
Gefangene;
Davon waren 169 schon bei der Einlieferung iw die
Strafanstalt krank = 86 o/o.
In 5 Jahren sind von 196 Insassen 6 gestorben. Zu
diesen 6 Tuberkulose-Todesfällen kommen noch 2 in der
Weiberstrafanstalt Gotteszell, zusammen 8 in 5 Jahren;
das ergibt bei einem Durchschnittsstand von 1500 Ge’
fangenen eine TuberkulosemSterblichkeitszitfer von 0,5 »/o-
Von_196 in der Abteiiung behandelten Gefangenen wurde
bei o4 eine Gewichtsabnahme, dagegen b»i loä eine Ge
wichts.unahme festgestellt, 13 .ind%!:rch'*Xber6 b-
172
Ueberblickt man diese vorstehend zusammengestellteii
Mitteilungen und Zahlen aus den letztverflossenen Jahren,
so wird man nicht umhin können, anzuerkennen, dass die
aus der Dresdener Vereinsversammlung hervorgegangenen
Anregungen reiche Früchte getragen haben und jeder Un¬
befangene wird dem Privatdozenten Dr. jur. Kriegsmann,
also einem Unparteiischen, Recht geben müssen, wenn er
in Nr. 16 der Gartenlaube 1910 u. a. ausführt:
„Man wird sagen dürfen, dass unser Gefängniss-
wesen auf keinem Gebiet seinem Ziel so nahe ge¬
kommen ist, als auf dem der Gefängnishygiene . . .
Die weitgehende hygienische Fürsorge des Strafvoll¬
zugs hat den schönen Erfolg gehabt, dass Erkrankungen
und Sterbefälle in den Gefängnissen nicht wesentlich
häufiger auftreten, als in der freien Bevölkerung.
Das bedarf um so entschiedenerer Betonung, als der
Strafvollzug es mit überwiegend gesundheitlich ge¬
schwächten, wenig widerstandsfähigen Elementen zu
tun hat; und es verdient auch deshalb hervorgehoben
zu werden, weil sich noch immer das Vorurteil findet,
als seien die Gefängnisse der Nährboden der Tuber¬
kulose und Geisteskrankheit. Beide Krankheiten
kommen in den Gefängnissen häufig vor, aber sie
finden ihre Ursachen überwiegend darin, dass der
Sträfling krank oder doch mit starker Disposition zu
solchen Erkrankungen das Strafhaus betritt.“
Ludwigsburg, März 1911.
Direktor Schivandner.
175
Freiheitsstrafen und sichernde MassUahinen ini Vorentwurfe
zum Deutschen Strafgesetzbuche.
Von Oberregienxngsrat Michal, Direktor des Zellengeflinguisses
Nürntxerg-.
I.
Der Vereinsversammlung' in Stuttgart im Jahre 1903
lag unter anderem die Frage vor:
„Hat sich das jetzige Strafensystem auf Grund
praktischer Erfahrungen von Strafvollzugsbeamten
bewährt? Verneinendenfalls, welche Vorschläge für
ein neues System können auf Grund solcher Erfah¬
rungen aufgestellt werden?“
Gutachten lagen vor von Gennat, Junghanns,
Ross m y und von S i c h a r t.
Die von Wach geleiteten und durch ein Referat
Kleins eingeleiteten Verhandlungen entsprachen der
Wichtigkeit des Beratungsgegenstandes. Die Antwort der
Versammlung auf die gestellten Fragen gipfelte in folgen¬
den Sätzen:
1. Es ist eine Differenzierung der mit Arbeitszwang ver¬
bundenen Freiheitsstrafe unerlässlich in der Richtung,
dass unter dem Namen „Zuchthaus“ eine ipso jure mit
Ehrverlust verbundene Freiheitsstrafe unterschieden
wird von dem Gefängnis, welches ehrenmindernde
Wirkung nicht hat und ihrer bürgerlichen Ehrenrechte
verlustige Personen nicht trifft.
Diese Unterscheidung soll sich des ferneren er¬
strecken auf den Strafvollzug und zwar insbesondere
in der Richtung, dass der Zuchthäusler unbedingtem
Zwang zu den in der Anstalt eingeführteii Arbeiten
unterliegt, und dass ihm keinerlei Vergünstigungen zu
1 eil werden, vv'ährend der Gefangene verlangen darf,
in Einzelhaft gehalten zu werden, seine eigene Klei¬
dung zu tiagen, sich selbst zu beköstigen, und dem
f''®'®''®'’ ’'^'®'®® unterworfen werden
174
b) Diese Hauptstrafe ist durch den Richter ohne Be¬
stimmung der Dauer in der Form dei' Verweisung
' in das Arbeitshaus auszusprechen und durch die
staatliche Vollzugsgewalt zu vollstrecken;
f;) Die Dauer bestimmt sich nach dem Ermessen der
dem Arbeitshaus Vorgesetzten Aufsichtsbehörde.
3. Irh StGB, hat eine einfache Freiheitsentziehung mit
Ueberwachung der Beschäftigung und Lebensweise und
unter Bestimmung eines weit über die „Haft“ hinaus¬
gehenden Höchstbetrages Aufnahme zu finden.
Es wird keiner Rechtfertigung bedürfen, wenn ich bei
Besprechung der Stellungnahme des Vereins zu den Be¬
stimmungen des VE. über die Freiheitsstrafen und deren
Vollzug und die sichernden Massnahmen (die §§ 14—29,
42, 43, 53, 63 Abs. 3, 65 sind mir als in meine Aufgabe
fallend bezeichnet) zunächst darauf hingewiesen habe,
welche Stellung der Verein eingenommen hat, als er sich
zuletzt mit dieser damals allerdings etwas weiter gefassten
Frage beschäftigte, zumal in der Literatur, so besonders
von Gold Schmidt (vergl. Darstellung Allg. Teil Bd. IV
S. 116 ff.) vielfach darauf Bezug genommen wird.
Es soll sich jetzt zeigen, inwieweit die seitdem ge¬
machten Erfahrungen in der Praxis und die aus der reichen
Fülle der J’achliteratur gewonnenen Eindrücke auf die An¬
schauungen auch innerhalb des Vereins eingewirkt haben
und die Stellungnahme zu den Vorschlägen des Vorent¬
wurfes beeinflussen.
II.
Der § 1 des Entwurfes steht für mich nicht zur Dis¬
kussion. Doch hängt die Einteilung der strafbaren Hand¬
lungen mit den Bestimmungen des zweiten Abschnittes über
die Strafe insofern zusammen, als eine Aenderung bei diesen
natürlich auch eine Aenderung des § 1 bedingen würde.
Die Beibehaltung der Dreiteilung der strafbaren Hand¬
lungen in Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen be¬
gegnet grossem Widerspruch,
Besonders scharf bekämpft- sie neuestens Träger
(Gerichtssaal Bd. LXXVII S. 81 ff.), der zu dem Ergebnis
kommt: „Ein neues Strafgesetzbuch, das dem heutigen
Stand der Wissenschaft entsprechen soll, hat von der
grundsätzlichen Trennung des Polizei- und Kriminalunrechts
als zwei wesensverschiedenen Arten A"on strafbaren Hand¬
lungen auszugehen“.
175
Die Begründung des Vorentwurfes bezeichnet als
äusseren Grund für die Beibehaltung der Dreiteilung, dass
unsere Gesamtgesetzgebung, soweit sie sich mit dem Straf¬
recht berührt, besonders das grosse Gebiet der sogenannten
Nebengesetze, ja sogar die Verwaltungs- und Disziplinar-
gesetze mit der bisherigen Dreiteilung rechnen und bei
Annahme der Zweiteilung erheblichen Umgestaltungen
unterzogen werden müssten.
Gleichwohl wird vielfach die Forderung gestellt, die
Polizeiübertretungen und damit die bisherige Haft aus dem
St.G.B. auszuscheiden und in besondere Reichs- oder Landes¬
polizeigesetze zu verweisen. Auch die Mitgutachter Gennat
und Reich stehen, soviel ich sehe, auf diesem Standpunkte,
indem sie die bisherige Haftstrafe ausgeschaltet wissen
wollen. Traeger bezeichnet dies (a. a. O. S. 98) als das
erstrebenswerte Ziel, rät aber, davon jetzt abzusehen, weil
die Lösung dieser Aufgabe so zeitraubend und schwierig
sei, dass die Schaffung des neuen St.G.B. ungebührlich
verzögert werden könnte. Er schlägt vor, das St.G.B. in
zwei Teile zu teilen; der erste Teil behandle das Kriminai-
imrecht mit der Bezeichnung „Verbrechen“ für alle kriminell
strafbaren Handlungen, der zweite Teil enthalte das Polizei-
imrecht, die Polizei vergehen.
Aeussere Schwierigkeiten sollten aber doch nicht ab¬
halten, etwas durchzuführen, was man für richtig erkannt
hat. Gerade jetzt ist der geeignete Zeitpunkt, mit allem
Nachdruck zu betonen, dass die schon so oft erhobene
Forderung, die Polizeiübertretungen aus dem künftigen
Strafgesetzbuch auszuscheiden, Erfüllung findet. Damit
•Stimmt auch Wach überein. (Deutsche .Juristenzeitung
XV. Jahrg. S. 10 ff.).
Die Einteilung der kriminell strafbaren Handlungen
in Verbrechen und Vergehen findet fast allgemeine Zustim¬
mung. Davon gehe ich auch aus bei der Besprechunu-
der Freiheitsstrafen, zu der ich mich jetzt wende.
in.
Zuchthaus, Gefängnis, Haft sind die von dem Vor-
entwurf auf gestellten Freiheitsstrafen. Sie werden auch
von uns gefordert Aber über die Ausgestaltung der Straf¬
taten gehen die Meinungen auseinander.
die Tn Zuchthausstrafe.
tangnisstrafe, die ehrenmindernde Wirkung „ioht Im md
Personen nicht trifft, die ihrer bürgerlichen Ehrenrechte
verlustig sind, dazu eine Haftstrafe, die einfache Freiheits¬
entziehung mit Ueberwachung der Beschäftigung und ,
Lebensweise darstellt mit einem weit über die derzeitige
Haftstrafe hinausgehenden Höchstbetrag.
Der V.E. bringt eine Zuchthausstrafe, welche die
dauernde Unfähigkeit zum Dienst in dem deutschen Heere
oder der kaiserlichen Slarine, sowie die dauernde Unfähig¬
keit zur Ausübung öffentlicher Aemter und der Rechts-
an^yaltschaft von Rechtswegen zur Folge hat (§ 44), den
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte jedoch nur durch
Richterspruch, „wenn die Tat t\us ehrloser Gesinnung her¬
vorgegangen ist“, zur Folge haben kann (§ 45).
Neben der Gefängnisstrafe aber kann unter der
gleichen Voraussetzung (ehrlose Gesinnung) auf den Ver¬
lust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden, wenn
diese Strafe wiegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen
Vergehens verhängt wird und mindestens sechs Monate
beträgt.
Es kann also Zuchthaussträflinge geben, die im Besitz
der bürgerlichen Ehrenrechte sind, selbst bei festgestellter
ehrloser Gesinnung als Wurzel der Tat, und Gefängnis¬
sträflinge, die, obgleich sie ehrlos gehandelt haben, die
bürgerlichen Ehrenrechte nicht verloren haben, neben
solchen, die mit dem Verlust bestraft sind.
Mit Recht macht Gennat auf diese Widersprüche
aufmerksam und fordert scharfe Scheidung unter dem
Gesichtspunkt, dass die Strafart sich nach der Gesinnung
des Täters, das Strafmass nach der Schwere der Tat
richten müsse.
Die Zuchthausstrafe muss immer entehren und den
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte stets zur Folge
haben und andrerseits muss (nicht kann) auf Zuchthaus
erkannt Averden, wenn die Tat aus ehrloser Gesinnung,
oder Avie Gennat will, aus „eingewurzelter Ehrlosigkeit“
hervorgegangen ist. Mit der Gefängnisstrafe aber darf
der Verlust der büigerlichen Ehrenrechte nicht verbunden
werden, Gefängnis darf nicht ausgesprochen werden, wenn
die Tat aus ehrloser Gesinnung hervorgegangen ist.
Die von allen Seiten gewünschte Differenzierung
zwischen Zuchthaus und Gefängnis kann nicht besser und
nicht^ schärfer zum Ausdruck gebracht AA^erden. Alle
anderen Vorschriften, die diesem ZAveck dienen sollen,
177
treffen mehr Aeusserliches und verwischen sich nur zu
leicht in der Praxis,
Die Begründung: des VE. sagt, diese Aenderung gegen¬
über dem geltenden Recht würde einen Rückscliritt be¬
deuten, eine Rückkehr zu dem älteren Recht Preussens
und mehrerer anderer Bundesstaaten, die Aenderung wüi de
in manchen Fällen, z. B bei politischen Delikten, aber
auch beim Totschlag, bei der schweren Körperverletzung,
bei manchen gemeingefährlichen und Amtsdelikten usw.
zu Härten führen, sie würde den Richter in der vollen
Würdijjung der besonderen Umstände des einzelnen Falles
und sonst mehr beschränken als nützlich ist.
Ich kann dies alles nicht finden. Der VE. stellt die
ausdrückliche Bedingung auf (§ 45j, dass die Tat aus ehr¬
loser Gesinnung hervorgegangen sein müsse, wenn die
Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte erfolgen soll.
Und unsere Forderung sagt, wenn dies der Fall ist, dann
muss Zuchthausstrafe eiiureten. Sobald diese Frage ver¬
neint wird, tritt nicht Zuchthausstrafe ein, sondern Gefängnis¬
strafe oder Haft.
K r o h n e erhebt in seinem Gutachten zum 29. Juristen¬
tag (Band IV S, 217) diese Forderung mit grosser Ent-
. sebiedenheit.
Ebermayer verlangt in seinem bei gleichem Anlass
gefertigten Gutachten (Bd. I S 270 und 311) die stets
entehrende Zuchthausstrafe, neben welc.he die Aberkennung
der bürgerlichen Ehrenrechte stets trete, und die in der
Regel nicht entehrende Gefängnisstrafe. Olshausen ver¬
trat bei den Verhandlungen des 30. Deutschen Juristen¬
tages in Danzig 1910 iBd. II S. 3H0» den Standpunkt, dass
neben der Todesstrafe und der Zuchthausstrafe der Verlust
der bürgerlichen Ehrenrechte von Rechtswegen trete,
während die Gefängnisstrafe zwar in der Regel nicht, wohl
aber unter Unständen entehrend sei und deshalb neben
ihr die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nur
gerechtfertigt sei, wenn die Tat aus ehrloser Gesinnung:
hervorgegangen sei.
Asch1"ott hat ebendaselbst (S. 524) vorgeschlagen,
Zusagen: „Die einzelnen Arten der Freiheitsstrafe sinci
in d.-r Wirkung auf die bnrgerlic he Stellung des Bestraften
und die Art des Strafvollzuges streng zu sondern. Mit
der Zuchthausstrafe ist stets d(’!r Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte zu verbinden, neben der Strafe des Arb( ita-
Blätter für Gefängniskunde. XLV.
178
hauses ist dies zulässig, neben der Gefängnisstrafe kann
nur auf bestimmte einzelne Ehrenstrafen erkannt werden.“
Diese herausgegriffenen Stimmen mögen genügen, um
zu zeigen, dass ur.ser Standpunkt hinsiclitlieh der Zucht¬
hausstrafe (als stets den Verlust der bürgerlichen Ehren¬
rechte bewirkend) von nicht wenigen geteilt wird und
hinsichtlich der Gefängnisstrafe (als nie mit diesem Verlust
verbunden) keineswegs vereinsamt ist.
Die Haftstrafe des VE. ist eine Zusammenfassung der
bisherigen Festungsstrafe mit der bisherigen Haft als
üebertretungsstrafe, wozu noch ihre Erweiterung als Strafe
für leichtere Vergehen kommt. Ausserdem soll sie nach
§ 34 VE. Ersatzstrafe für uneinbringliche Geldstrafe sein,
ausser wenn auf die Geldstrafe neben einer anderen Frei¬
heitsstrafe erkannt ist, in welchem Falle sie in diese Frei¬
heitsstrafe umzuwandeln ist.
Kahl hat in der deutschen Juristenzeitung XV. Jahr¬
gang 1910, Seite 914 ff das Verhältnis der Strafandrohungen
im VE. untereinander durch Aufführung des Tatbestandes
der Strafandrohungen beleuchtet und bezüglich der Haft
das Bedenken geäussert: Die Verwendung der Haft ent¬
spricht nicht dem Zweck und dem Wesen dieses neuen
Strafmittels. Sie war gefordert und gedacht als custodia
honesta, als Strafe der blossen Freiheitsentziehung für
Delikte ohne ausgesprochen ehrlosen Charakter und für
im Ganzen anständige Menschen, insonderheit erstmalige
Gelegenheitsverbrecher. — Sie ist aber, wie Kahl feststellt,
abgesehen von den 48 üebertretungsfällen 162 mal teils
allein, teils wahlweise mit Zuchthaus, Gefängnis oder Geld¬
strafe, bald an erster, bald an zweiter Stelle, teils als
Ersatzstrafe für Zuchthaus oder Gefängnis bei mildernden
Umständen angedroht. „Sie ist Mädchen für Alles“. Kahl
verlangt eine sorgfältigste Auswahl für die Anwendung der
Haft, als Ersatzmilderungsstrafe für Zuchthaus sollte sie
nie in Betracht kommen, alternativ neben Gefängnis nur,
wo die Natur der strafbaren Handlung eine Möglichkeit
der Begehung ohne ausgesprochene ehrlose Gesinnung
zulässt.
Gennat möchte sie ganz beseitigt wissen, da ein Be¬
dürfnis für sie nicht mehr vorhanden sei, wenn die Ge¬
fängnisstrafe in seinem Sinne umgestaltet werde. Die
custodia honesta würde dann unter die Gefängnisstrafe fallen.
Sollten die Polizeiübertretungen ausgeschieden werden,
so blieb für die Haft oder „Einschliessung“ wie Gold-
179
Schmidt sie zu nennen vorschlägt, oder Sühnhaft, wie
Reich meint, noch die derzeitige Festungshaft, die auf eine
Anzahl weiterer geeigneter strafbarer Handlungen An¬
wendung zu finden hätte. Ich glaube nicht, dass sie ent¬
behrt werden kann, auch wenn die ehrlose Gesinnung von
der Gefängnisstrafe ausgesciilossen ist. Die Fälle, in denen
ehrenwerte Gründe zur Verletzung des Gesetzes führten,
wo eiiie Kollision von Pflichten zu gesetzwidrigem Handeln
Veranlassung gab, sind mit Gefängnis, das auch ehrlose
Handlungen trifft, wenn sie nur nicht auf eingewurzelter
Ehrlosigkeit beruhen, zu schwer bestraft. Für solche Fälle
ist die Haft als aistodia honesta die rechte Strafe.
IV.
Der Vollzug der Freiheitsstrafen.
Die verschiedenen Freiheitsstrafen erhalten ihren In¬
halt erst durch die Art ihres Vollzugs“, sagt die Begrün¬
dung zum VE., „es ist daher Aufgabe des Strafgesetzes, um
die Strafarten in ihrer verschiedenen Schwere von einander
zu sondern und das Wesen des in ihnen dem Verurteilten
aufzuerlegenden Straf Übels zu umgrenzen, über die Art
und Weise ihrer Vollstreckung Bestimmung zu treffen“.
Zunächst geschah dies durch Festlegung des Höchst¬
betrages und des Mindestbetrages der einzelnen Strafarten.
Die Zuchthausstrafe ist eine lebenslängliche oder eine
zeitige. Der Höchstbetrag der zeitigen Zuchthausstrafe ist
fünfzehn Jahre, ihr Mindestbetrag ein Jahr (§ 14).
Der Höchstbetrag der Gefängnisstrafe ist fünf Jahre,
der Mindestbetrag ein Tag (§ 16).
Die Haftstrafe ist eine lebenslängliche oder eine zeitige.
Der Höchstbetrag der zeitigen Haftstrafe ist, soweit
nicht das Gesetz ausdrücklich etwas anderes bestimmt,
drei Jahre und, wenn die Haftstrafe wahlweise neben
Zuchthaus oder bei mildernden Umständen an Stelle von
Zuchthaus angedroht ist, fünfzehn Jahre. Ihr Mindestbetrag-
ist ein Tag.
Ueber die festzusetzende Mindeststrafe gehen die
Meinungen auseinander.
Goldschmidt, in der Vergleichenden Darstellung fordert,
dass das Maxirnum der Gefängnisstrafe nicht höher sei, als
das Minimum der Zuchthausstrafe, nämlich 2 Jahre, und
bringt als Gefängnisminimum 2 Wochen in Vorschlag; bei
den Verhandlungen des Deutschen Juristentages in Danzig-
1910 einigte er sich mit seinem Mitberichterstatter v. Staff
12 =^
auf eine Maximalgefängnisstrafe von 3 Jahren und erniedrigte
die Minimalgefängnisstrafe auf eine Woche.
Ebermeyer wünscht ein Jahr Zuchthausminimum,
eine Woche Gefängnisminimum, 3 Jahre Gefängnismaximum,
1 Tag Mindesimass der Haft.
Oetker will 10 Tage Gefängnisminimum und ebenso
10 Tage als Minimum der von ihm gewünschten Ein¬
schliessung, die an die Stelle der Festungshaft treten soll.
Gennat begutachtet 6 Monate Zuchthausminimum
bei milderttden Umständen, sonst ein Jahr und eine Woche
Gefängnisminimum, dagegen 5 Jahre und wenn wahlweise
neben Zuchthaus angedroht 15 Jahre Maximum.
Reich begutachtet 3 Monate Zuchthausminimum und
10 Jahre Maximum, dagegen 1 Woche Gefängnisminimum
und 10 Jahre Maximum.
Die Aufzählung könnte noch länger fortgesetzt werden
und würde das Ergebnis liefern, dass ungefähr soviel ver¬
schiedene Vorschläge vorliegen, als Vorschlagende genannt
werden.
Soviel scheint mir klar zu sein, dass gegen die
Höchststrafen des VE. bei Zuchthaus und Gefängnis be¬
gründete Bedenken nicht zu erheben sind, nur wäre,
wie Gennat richtig bemerkt, bei Gefängnis ebenso wie
es bei der -Haftstrafe (§ 19) geschieht, falls die Ge¬
fängnisstrafe wahlweise neben Zuchthaus angedroht ist,
fünfzehn Jahre Gefängnis als Höchstbetrag anzudrohen.
Dagegen ist der Mind*‘Stbetrag der Zuchthausstrafe von
ein<‘m Jahr dann zu hoch, wenn durchgeführt wird, dass
alle aus ehrloser Gesinnung hervorgegangenen Handlungen
mit Zuchthaus bestraft wnrden, auch wenn mildernde Um¬
stände geg<*ben sind oder Versuchsstadium vorliegt. Es
weiden dann auch leichtere Fälle mit Zuchthaus bestraft
und es muss deshalb die Möglichkett gegeben sein, auch
eitle geringere Strafe als ein Jahr auszusprechen Immer-
hiti scheint mir der Zeitraum von 3 Monaten der schweren
Strafart nicht zu entsprechen, und ich möchte deshalb
auch 6 Monate für die angemessene Minimalzeit halten.
B< i der Gefängnisstrafe kommt in Betracht, dass der
Wert der ganz kurzen Freiheitsstrafen recht gering ist.
Die Strafe macht keinen Eittdruck, ausser bei anständigen
Leuten, die einmal das Uttglück hatten, gegen das Stiaf-
gesetz zu verstossen. Gegen solche Leute sollte aber
keine Gefängnisstrafe, sondern Hafistrafe oder eine Geld-
181
strafe aus^^esprochen werden. Es empfiehlt sich deshalb
eine entsprechende Minimalstrafe festzusetzen.
Die Kriminalstatistik zeigt, dass gegen Erwachsene
Gefängnisstrafen ausgesprochen wurden
1907 .... 22.5127
1906 .... 228 180
1905 .... 226611
Von den gegen je 1000 Erwachsene erkannten Gefängnis¬
strafen betrugen
1904
1905
1906
1907
2 Jahr und mehr
12
11
11
11
1—2 Jahre
42
42
40
40
3 Monat bis 1 Jahr
197
193
192
193
1 Monat bis 3 Monat
172
170
169
163
8 Tage bis 1 Monat
261
261
259
168
4—7 Tage
164
168
170
171
1—3 Tage
152
155
159
168
Die grösste Zahl ergeben sonach die von 1—7 Tagen
dauernden Strafen. Aus diesem Grund, mit Rücksicht auf
die dadurch zu erzielende Wirkung, dürfte es sich vielleicht
empfehlen, die Minmalgefängnisstrafe auf 7 Tage festzusetzen.
Gegen den Minimalsatz der Haftstrafe von einem Tag
ist nichts zu erinnern, ebensowenig gegen die oberen
Grenzen der zeitigen Haftstrafe. Nur dürfte die Haft mit
Rücksicht auf den oben eingenommenen Standpunkt nicht
bei mildernden Umständen an die Stelle des Zuchthauses
treten.
Ob die Festsetzung einer lebenslänglichen Haftstrafe
für den Fall des Hochverrates nach § 101 VE. sich empfiehlt,
wird bezweifelt. Die hoffentlich nie praktisch werdende
Frage mag auf sich beruhen.
V.
Ueber die Art der Vollstreckung der Freiheitsstrafen
trifft der VE. in den §§ 15, 17, 20, 21 und 22 einige all¬
gemeine Anordnungen und verweist in § 23 auf die vom
Bundesrat zu erlassenden Ausführungsvorschriften und
die Verwaltungsvorschriften der einzelnen Bundesstaaten,
welche, soweit das Gesetz kdne Vorschiiften enthält» das
Nähere über die Einrichtung der Strafanstalten
Behandlung der Gefangenen bestimmen sollen Dazu wird
Je allgemeine Weisung gegeben, dass die Behandlung ^er
Zuchthaussträflinge strenger sein müsse als die der Ge-
182
fängnisgefahgenen und die der letzteren strenger als die
der Haftgefangenen.
Die Begründung des VE. verweist auf die Mängel des
geltenden StGB, in dieser Beziehung, auf die Verschieden¬
artigkeit des Strafvollzuges in den verschiedenen Teilen
Deutschlands, auf den Bundesratsbeschluss vom 28. Oktober
1897 über die bei dem Vollzug gerichtlich erkannter Frei¬
heitsstrafen bis zu weiterer gemeinsamer Regelung zur
Anwendung kommenden Grundsätze und kommt zu dem
Schluss, dass ein neues Strafgesetzbuch den bestehenden
Zustand nicht fortdauern lassen könne, vielmehr ohne
Rücksicht darauf, ob das in Aussicht genommene Straf¬
vollzugsgesetz in näherer oder fernerer Zeit zustande
kommen werde, selbst die grundlegenden Einrichtungen
des Strafvollzugs ordnen müsse, durch die das Wesen der
einzelnen Strafart bestimmt werde. Der VE. sieht deshalb
Bestimmungen darüber vor, in welchen Anstalten die ver¬
schiedenen Freiheitsstrafen zu vollstrecken sind und welcher
Behandlung die Zuchthaus-, Gefängnis- und Haftgefangenen
hinsichtlich ihrer Arbeit und Beschäftigung, ihrer Kleidung
und Kost und ihres Verkehrs mit der Aussenwelt unter¬
liegen sollen, sowie inwieweit sie von anderen Gefangenen
abzusondern sind, er bezeichnet diese Bestimmungen aber
selbst nur als Grundsätze und Richtlinien, während die
Ordnung der erforderlichen Einzelheiten den Ausführungs¬
und Verwaltungsvorschriften überlassen bleiben müsse,, die
nach § 23 der Bundesrat zu erlassen habe.
Die Begründung des VE. äussert sich nicht darüber,
warum nicht gleichzeitig mit dem neuen Strafgesetzbuch
ein Strafvollzugsgesetz ins Leben treten solle, welche
Schwierigkeiten in dieser Richtung bestehen. Man kann
dies nur vermuten. Die Forderung eines gleichzeitig mit
dem neuen Strafgesetzbuch zu schaffenden Strafvollzugs¬
gesetz ist aber schon lange von der Wissenschaft und von
den Strafvollzugspraktikern erhoben worden.
G e n n a t hat in „Das Strafensystem und seine Reform“
den Leitsatz aufgestellt: „Die Reform der Freiheitsstrafen
bedarf der Ergänzung durch ein Strafvollzugsgesetz für
das Reich, welches die Unterscheidungen im einzelnen
durchführt und dafür Gewähr leistet, dass dieselbe Strafart
an jedem Orte Deutschlands in gleicher Weise vollstreckt
wird.“ Auch in seinem neuen Gutachten stellt er diese
Forderung an die Spitze seiner Leitsätze.
K r o h n e setzt in seinem Gutachten zum 29. Deutschen
Juristentag (S. 220) ein solches Strafvollzugsgesetz voraus.
Wach (Deutsche Juristenzeitung 1910 S. 13) verkennt
nicht die Schwierigkeiten, die dem Strafvollzugsgesetz
entgegen stehen, doch mlisse an ihre üeberwindung gedacht
werden. Sie sei heute wesentlich leichter als vor zehn
Jahren. Der Erlass eines solchen Ergänzungsgesetzes
werde daher mit Bestimmtheit in Aussicht zu nehmen und
dem § 23 nur die Bedeutung einer provisorischen Vorschrift
ausdrücklich beizulegen sein.
Statt weiterer Einzelanführungen möchte ich auf den
vorjMhrigen Deutschen Juristeuttig in Danzig verweisen.
Währ<*nd Kahl bei der Forderung eines einheitlichen Voll¬
zug der Freiheitsstrafen noch pessimistisch äusserte: „Auf
ein Strafvollzuvsgesetz lasse ich mich nicht vertrösten;
denn das Striifvollzugsgesetz schwebt noch in absolut
nebelhafter Ferne‘‘ (S. 391) stellt Referent v. Staff (S. 486)
den Satz auf: „Mit der Ausarbeitung eines neuen Straf¬
gesetzbuches hat diejenige eines Reichsstrafvollzugsgesetzes
zu erfolgen. Die Kommissionen für beide Gesetze haben
in steter gegenseitiger Fühlung zusamraenzuwirken“ (S. 486).
Der erste Satz dieser These wurde vom Juristentag
angenommen (S. 538), während die übrigen Leitsätze über
die Freiheitsstrafen nicht mehr zur Beschlussfassung kommen
konnten.
Bei der Berichterstattung im Plenum fügte Olshausen
hinzu: „Mit der Ausarbeitung, wie sie hierdurch verlangt
wird, ist es aber allein nicht geschehen; sie soll vielmehr
derartig in die Hand genommen und gefördert werden, so
dass beide Gesetze zusammen in Kraft treten können.
Dieser dem Beschlüsse zugrund liegende Gedanke er¬
scheint im höhsten Grade empfehlenswert: denn die ina
Vorentwurf zum StGB, vorgesehenen Vorschriften bedürfen
notwendig noch einer weiteren Ausführung und Ergänzung
über die Stravollsticckung“.
Ich empfehle, bei der Tagung unseres Vereins diese
Forderung durch ein einmütiges Votum nachdrücklich zu
unterstützen.
VI.
Die Anstalten zum Vollzug der Freiheitsstrafen nach
dem VE. sind Zuchthäuser (Strafanstalten) und Gefängnisse
(vjefangenanstalten).
184 —
Die Zuchthausstrafe wird in ausschliesslich dazu be¬
stimmten Strafanstalten volK«treckt. Dem ist zuzustimmen.
Der Unterschied zwischen Zuchthaus und Gefängnis wird
äusserlitih am wirkungsvollsten durch vollständige räum¬
liche Trennung gekennzeichnet. Wenn in einer Anstalt
Zuchthaussträflinge und Gefängnissträflinge, obschon in
verschiedenen Abteilung*^n, untergebracht werden, verliert
die Anstalt in den Augen des Volkes die Eigenart, und
die Folge ist, dass aiich die beiden Strafarten nicht mehr
scharf geschieden werden.
Die Scheidung der weiblichen Gefangenen von den
männlichen bedingt nicht die Schaffung gesonderter An¬
stalten, es genügen auch gesonderte Abteilungen, ln Bayern
sind eigene Zin hthäuser und Gefangenanstalten für weib¬
liche Gefangene vorhanden.
Die Vorschrift des § 89 Abs. 3 verlangt eigene Straf¬
anstalten (Zuchthäuser) für gewerbs- und gewohnheits-
mässige Verbrecher, für welche die Vorschrift der Einzel¬
haft (nach § 22) nicht gilt. Mir scheint, dass gesonderte,
räumlich getrennte Abteilungen genügen wüiden. Die
Begründung nimmt an, dass die Zahl solcher Gefangenen
nicht gross sein wird. Um so leichter wären sie b« i einer
anderen Strafanstnlt unterzubringen, während andrerseits
die Verwaltung einer Anstalt mit lauter solchen Elementen
schwer sein wird.
Ein Scheidung der Gefangenen, die nicht im Besitz
der bürgerih hen Ehrenrechte sind, von den Uebrigen fällt
weg, wenn die ersteren ohne Ausnahme und nur solche
sich in den Zuchthäusern befinden, und die Gefängnisse
davon frei bleiben.
Wenn in den Zuchthäusern auch Leute sind, die im
Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte stehen, und in den
Gefängnissen auch Gefangene ohne solche, so ist die durch
§ 21 vorgeschriebene tunlichste Absonderung oft s< hwer
durchzuführen. Die Beschäftigung, die Schule, die Kirche
wird die Leute doch zusammenführen, wenn sie auch sonst
gesondert sind.
Die Hafrgefangenen, deren Zahl nicht gross sein wird,
wenn die Haft in dem von mir oben vertretenen Sinn nur
als custodia honesta eingefülirt wird, sind leicht in einer
Abteilung einer Gefatigenanstalt unterzubringen. Besondere
Strafanstalten oder Abteilungen sind bei Gefängnis und
Haft für (§ 70) die Jugendlichen zu bilden, wieder getrennt,
männliche und weibliche und ebenso für die geistig Minder-
185
wertigen gemäss § 73 Abs. 3 ebenfalls getrennt männliche
und weib.iche.
Gennat weist in seinem Gutachten auf die grosse
Anzahl von Anstalten und Abteilungen hin, die nötig werden,
wenn die Voisehrrft des Vorentwurfes über die Trennung
der verschiedenen Gattungen von Gefangenen durchgeführt
werden soll, mindestens sechserlei Anstalten und min¬
destens achtzehn Abteilungenj die sich je nach weiterer
Durchführung der Gruppenbildung noch erheblich ver¬
mehren. Die Sache sieht aber wohl schlimmer aus, als
sie ist. Die Bildung von „Abteilungen“ wird meist eine
einfache Sache sein.
Die Bestimmung des § 70 Abs. II, wonach Freiheits¬
strafen gegen vermindert zurecthnungsfähige Jugendliche
auch in staatlich überwachten Erziehungs-, Heil- oder
Pflegeanstalten vollzogen werden, wird von verschiedenen
Seiten mit Recht angefochten. Eine Erziehungsanstalt ist
kein Gefängnis, dort kann keine Strafe vollzogen werden.
Etwas anderes ist die zeitweise Ueberstellung eines Ge¬
fangenen in eine Heil- und Pflegeanstalt zu Heilzwecken,
ohne Unterbrechung des Strafvollzuges.
§ 15 und 17 des VE. geben die Art des Vollzuges der
Zuchthausstrafe und der Gefängnisstiafe an, § 20 die der
Haftstrafe.
Die Differenzierung der ersten beiden Strafarten unter
sich ist nicht stark ausgeprägt. Ich gebe aber zu, dass
es nicht gerade leicht ist, die Eigenart in allgemeinen
i Sätzen schärfer zu zeichnen. Die Zuchihaussträflinge unter-
i liegen strengem Arbeitszwange. Die Gefängnisgefangenen
j stehen unter Beschäftigungszwang. Beide müssen also
arbeiten, und zwar fleissig arbeiten. Man wird den Ge¬
fängnisgefangenen nicht weniger zu tun geben können, als
den Andern. Eine Vorschrift etwa über die Höhe des
Pensum lässt sich höchstens in einer Ausführungsvorschrift
geben. Bei der Art der Arbeit sollen die Gefängnissträf¬
linge besser gestellt sein. Die Zuchthaussträflinge sind zu.
Arbeiten innerhalb und ausserhalb der Anstalt anzuhalten.
Den Gefängnissträflingen sind, soweit es die Einrichtungen,
der Anstalt zulassen, solche Arbeiten zu übertragen, welche
dem Beruf entsprechen, dem sie angehören oder dem sie
nach der Entlassung nachgehen wollen ; bei Zuweisung der
Arbeit sind ihre Wünsche zu berücksicbiigen.
Diese Vorschriften für die Gefäugtii •-e halt® i®h für
bedenklich; sie können der Leitung der Anst-ltviel
186
keiten machen. Es versteht sich ja Von selbst, dass ein
gelernter Arbeiter seiner Beschäftigung zugewiesen wird,
wenn solche in der Anstalt getrieben wird und wenn nic-ht
besondere Gründe dagegen sprechen. Die Gefängnisse
sollen dem freien Gewerbe keine Konkurrenz machen, sie
dürfen vielfach gar nicht für Private arbeiten, sondern nur
für Behörden, oder für Beamte der Anstalt, sie sind ge¬
zwungen Massenerzeugnisse' irgend welcher Art für Unter-
nejhmer zu fertigen, um ihre Leute zu beschäftigen. Der
Gefangene soll aber nach dem VE. ein Recht haben, auf Be¬
schäftigung in seinem Beruf oder in dem von ihm gew^ählien
künftigen Beruf. Ein solches Recht darf dem Gefangenen
nicht gegeben w^erden. Es sollte höchstens gesagt werden,
dass derartige Wünsche des Gefangenen nach Tunlichkeit
zu berücksichtigen sind. Dies geschieht aber wohl auch
im Zuchthaus.
Die Gefängnissträflinge dürfen ohne ihre Zustimmung
ausserhalb der Anstalt (d. h. ausserhalb der Gefängnis¬
mauern) nicht beschäftigt werden. Hiergegen ist nichts zu
erinnern. Es melden sich zu solcher Arbeit stets mehr
als man brauchen kann. Warum übrigens auch auf die
nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen
Gefängnissträflinge — solche gibt es doch nach § 45 des
VE. — diese Rücksicht genommen werden soll, vermag
ich nicht einzusehen. Die Zuchthaussträflinge tragen An¬
staltskleidung und erhalten Anstaltskost, die Gefängnis¬
sträflinge werden von der Anstalt gekleidet und beköstigt,
und wenn sie sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte
befinden, i s t ihnen der Gebrauch der eigenen Kleidung
zu gestatten, wenn diese angemessen ist; auch kann ihnen
aus besonderen Gründen Selbstbeköstigung bewilligt iverden.
Das ist in der Ttit ein Vorzug, nur täuscht man sich,
wie ich glaube, über dessen Wirkung. Die seit 1. Okt. 1907
eingeführte Hausordnung für die bayeiischen Strafanstalten
kennt diese Vergünstigungen; sie können von der Auf¬
sichtsbehörde bewilligt werden. Es wird aber kein Ge¬
brauch davon gemacht.
Die Gefangenen sind meistens mittellos, sie tragen
auch lieber die Anstaltskleidung und schonen die eigene
Kleidung, in der sie überdies nur auffallen würden. Da¬
gegen wird öfter Gebrauch gemacht von der Befugnis der
Selbstbeschäftigung, die der VE. nicht enthält. Ich empfehle
die Aufnahme.
— 187
Auch möchte ich das Tragen eigener Kleidung nicht
als ein Recht des Gefangenen gewähren, sondern nur als
eine Vergünstigung zulassen; sie kann gewährt werden.
Ihe Führung kommt hier auch in Betracht. Der Zusatz
„aus besonderen Gründen“ sollte bei der Selbstbeköstigung
fallen.
Warum aber über Beschwerden das Gericht entscheiden
soll, ist nicht einzusehen. Das Gericht, das nur innerhalb
des Rahmens der Strafprozessordnung tätig zu sein hat,
soll sich hier mit einer einzelnen Frage der Hausordnung
befassen, soll, so fasse ich es wenigstens auf, über eine
dienstliche Anordnung des Anstaltsvorstandes entscheiden,
dessen Vorgesetzter es gar nicht ist. Es kann wohl keinem
Zweifel unterliegen, dass zur Verbescheidung einer solchen
Beschwerde die Aufs;cl>tsbehörde zuständig sein muss.
Den Zuchthausgefangenen ist der Verkehr mit ausser¬
halb der Anstalt stehenden Personen nur in engen Grenzen
gestattet, im Gefängnis unterliegt der Verkehr mit solchen
Personen den durch die Ordnung in der Anstalt gebotenen
Beschränkungen.
Hier liegt ein erheblicher Unterschied in der Behand¬
lung vor, der durch das Sirafvollzugsgesetz und die Aus¬
führungsbestimmungen nocli näher zu bestimmen ist.
Im Ganzen aber ist eine starke Differenzierung durch
diese Vorschriften zwischen den beiden Strafarten nicht
zum Ausdruck gebracht, und es ist deshalb um so mehr
zu wünschen, dass der stets entehrende Charakter des
Zuchthauses gegenüber detn Gefängnis angenommen wird.
Es können für die Zuchthausstrafe gewiss noch w'eitere,
die Schwere der Strafart ausdrückende Bestimmungen
eingeführt werden: Abnahme des Bartes, Scheren des
Haupthaares, ferner, wie Krohne vorschlägt (Gutachten
S. 218) längere Arbeitszeit (12 Stunden), geringere Arbeits¬
belohnung, Beschränkung der Befugnis, sich Genussmittel
anzuschaffen, härtere Disziplinarstrafen. Doch gehören
diese Kinzelheiten keinenfalls in das Strafgesetzbuch Den
Vorschriften über den Strafvollzug gegen Haftgefangene
{§ 20 Abs. 2) ist zuzustimmen. Insbesondere ist zu bilHn®’^’
dass auch sie, falls sie sich nicht selbst mit angemessener
Arbeit beschäftigen, zur Leistung der ihnen zugewiesenen
Arbeiten, die ihrem Beruf oder ihrer Lebensstellung
sprechen müssen, verpflichtet sind. Freilieh wira Ale
Schaffung solcher Arbeit oft schwierig sdn ^
188 —
VII.
Die Einzelhaft.
Die Vereins Versammlung in Stuttgart 1903 hat zwar
die Frage nach den Erfahrungen über die Wirkung der
Einzelhaft auf den Gefangenen in gesundheitlicher wie in
sittlicher Beziehung die Atitwort gegeben:
„Die Einzelhilft hat nach überaus reiflicher Er¬
fahrung keine nachteilichcn Einwirkungen auf die ;
körperliche und geistige Gesundheit der Gefangenen.
Sie ermöglicht die sittliche Beeinflussung der Ge¬
fangenen in hervorragender Weise“.
Allein es ist für mich nach meinen Erfahrungen gleich¬
wohl nicht zweifelhaft, dass eine längere Einzelhaft gewisse ^
schädigende Einwirkung auf Körper und Geist des ^
Gefangenen hat. Es ist auch in Bayern mit gutem Grund ■
angeordnet, dass jeder Gefangene, der in das Zellengefäng- '
nis zum Strafvollzug kommt, durch den Amtsarzt daraufhin
untersucht werden muss, ob er nach seiner körperlichen
und geistigen Beschaffenheit zur Ertragung der au.sschliess- j
liehen Einzelhaft befähigt ist, und dass Leute, die bisher
hauptsächlich mit landwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt \
waren, von der Einlieferung in das Zellengefängnis aus- ^
geschlossen sind. \
Andrerseits gebe ich zu, dass die Einzelhaft viele
Vorzüge hat, denen gegenüber die bezeichneten Nachteile
zurücktreten müssen, vorausgesetzt, dass mit der nötigen j
Vorsicht verfahren wird. ]
In Abs. 3 des § 22 VE. ist in letzterer Hinsicht Vor- ;
sorge getroffen. Die Einzelhaft ist ausgeschlossen, wenn I
anzunehmen ist, dass sie mit Gefahr für den körperlichen '
oder geistigen Zustand verbunden sein würde. Es ist
selbstverständlich, dass hier der Arzt zu hören ist. Die
Entscheidung hat der Anstaltsvorstand zu treffen. Doch
gehört dies nicht ins Strafgesetzbuch. Zu billigen ist,
dass bei Zuchthaus- und Gefängnisstrafe der Gefangene
bei Beginn der Strafzeit einige Zeit in Einzelhaft gehalten
wird. Ob es sich aber empfiehlt, im Strafgesetzbuch die
zwingende Anordnung zu ti effen, dass Zuchthausgefangene
mindestens sechs, Gefängnisgefangene mindestens drei
Monate in Einzelhaft zu bringen sind, ist zweifelhaft. Die
Einrichtungen der Anstalt, und die Notwendigkeit, Gefangene
zu bestimmten Zwecken zu verwenden, können hier grosse
Schwierigkeiten machen. Die Hausordnung für die
bayerischen Strafanstalten enthält die Vorschrift (§ 19. II):
„Wenn es die Einrichtungen der Anstalt tesiatten, sind
alle Gefangenen, wenij-stens für die erste Zeit nach der
Einlieferung in Einzelhaft zu halten. Die Dauer der Einzel¬
haft bestimmt der Vorstand.“ Dies dürfte um so mehr
genügen, als die Annahme gerade der sechs- bezw diei-
monaiigen Dauer der Einzelhaft keine innere Berediti^iung
erkennen lässt, sondern eine willküiliche Festsetzung ist.
Entschieden muss der aus dem StGB, in den VE.
übernommene Satz bekämpft werden, dass die Einzelhaft
ohne Zustimmung des Gefangenen drei Jahre nicht über¬
steigen darf. Ein solches Zustimmungsreeht widerspricht der
Natur des Strafvollznge.s.
Es wild dadurch dem Gefangenen das Recht einge-
räunit, selbst dann die Geineinscharishaft zu fordern, wenn
ein schädlicher Einfluss auf Mitgefangene zu besorgen ist.
Der Wunst h des Gefangenen soll also höher stehen als
das Wohl der Uebrigen und als der Zweck des Straf¬
vollzuges.
Das geht nicht. Der beanstandete Satz mu.sB fallen.
Es versteht sich von selbst, dass der Gefangene um
Aufhebung der Einzelhaft jederzeit bitten kann utid dass
er ein Beschwerderecht an die Aufsichtsbehörde hat, wenn
seiner Bitte nicht willfahien wird.
Gegen Abs. 5 § 22, wonach das Verlangen eines
Gefangenen, in Einzelhaft gehalten zu werden, tunlichst
zu berücksichtigen ist, besteht keine Erinnerung, ebenso
wenig gegen die Vorschrift (Abs. 4), dass nach Ablauf der
Einzelhaft der Gefangene mit anderen Gefangenen gemein¬
sam beschäftigt, j<*doch bei Nacht möglichst von anderen
Gefangenen getrennt gehalten wird. Bei dem Hau neuer
Anstalten in Bayern (Straubing, Landsberg a Lech, Aichach)
wurde diese Einrichtung zu Grund gelegt.
Da.ss auch bei dem Vollzug der Haftstrafe die Einzel¬
haft anzuordnen ist, wenn von dem Gefangenen ein
schädlicher Einfluss auf Mitgefangene zu besorgen ist oder
wenn aus anderen Gründen die Absonderung angemessen
ist, kann nur gebilligt werden.
Der Uebergang von der Einzelhaft zur Gemeinschafts¬
haft führt auf den Gedanken des Progressivsystema,
das Goldschmidt in der vergl. Darstellung für die Zucht¬
hausstrafe nach englisf'hem Muster elnp^•i^.üU.
gründung des VE. beschäftigt sich denn tnit diesem
System, lehnt es aber ab schon mit
VE. aüfgestellten Mindest- und Höchstgrenzen der Zucht¬
haus- und Gefängnisstrafen, welche die Durchführung des
Progressivsystems nicht gestatten.
Wie Reich ausführt, besteht in Sachsen das Dis-
ziplinarklassensystem, das eine Klassifizierung der Ge¬
fangenen nach ihrem Vorleben und ihrem sittlichen Stande
ermöglicht.
Ich stehe mit Gennat auf dem Standpunkt, dass mit
einer richtig durchgeführten individuellen Behandlung und
Gruppierung der Gefangenen, dem allmähligen Uebergang
von der vollen Strenge zu Erleichterungen verschiedener j
Art und deren Steigerung bis zur vorläufigen Entlassung
das gleiche Ziel erreicht wird, wie mit dem englischen j
Progressivsystem, dessen äussere Formalität uns fremd |
anmutet.
VIII. ;
Die Strafschärfungen § 18 VE. j
Ich spreche mich gegen die Einführung dieser Straf¬
schärfungen aus. Ich will mich nicht auf die in der Fach- .
literatur geäusserten Bedenken einlassen, dass man sich
mit diesen Schärfungen auf eine schiefe Ebene begebe,
die zur Wiedereinführung der Prügelstrafe führe. Ich will
zugeben, dass es Fälle genug gibt, bei denen die Roheit,
Bosheit und Verworfenheit des Täters, unser sittliches
Empfinden aufs tiefste verletzt, zorniges Aufwallen ver- ;
ursacht und den Wunsch erregt, dass der Täter an seinem
Leibe spüren möge, was er getan hat. Kahl hat dieser
Empfindung auf dem Juristentag in Danzig durch die Be¬
merkung- Ausdruck gegeben, er könne sich für Zulassung
der Prügelstrafe in solchen Fällen entschliessen, wenn sie
unmittelbar actum erfolge. Es ist aber etwas ganz
anderes, wenn nach durchgeführtem Strafverfahren eine
Verurteilung erfolgt und dann längere Zeit hindurch, Jaiire
hindurch Körperstrafen an dem Verurteilten vollzogen
werden.
Die Tat, welche den allgemeinen Unwillen erregt hat,
ist vielleicht längst vergessen, aber die Körperstrafe dauert
fort, solange die Widerstandsfähigkeit der Natur des Ver¬
urteilten dies zulässt.
Und die Wirkung einer solchen Strafschärfung? Ab¬
schreckung, Generalprävention, ja das mag zutreffen. Aber
auf den Gefangenen? Erziehliche Einwirkung? Besserimg?
doch kaum. Nur Verbitterung und Hass wäre die Folge.
191
Die Gesundheit des Gefangenen kommt auch in Frage.
Man weist auf den Mittelarrest und den strengen Arrest
beim Militär hin. Allein hier handelt es sich um junge,
gesunde, kräftige Leute. Und die Arbeit ruht während
des Arrestes. Und nach Beendigung des Arrestes, dessen
Wirkungen bei längerer Dauer in dem Aeusseren des
Mannes meist sehr sichtbar sind, geht der Mann ins Wirts¬
haus, leistet sich Biaten und Oberländer Klöse und ver¬
gisst dabei die ausgestandene Qual. Der Gefangene aber
muss während der Schärfung arbeiten, wie die Begründung
des VE, selbst hervorhebt, wie vorher auch, und kann
sich nicht erholen. Die Kost im Zuchthaus und Gefängnis
ist so bemessen, dass ein arbeitender Mann dabei gerade
bestehen kann.
Wenn aber Kostschmälerung eintritt, so wird die durch
die Arbeit verzehrte Kraft nicht ersetzt, und der Mann
zehrt vom Kapital seiner Gesundheit, Der im geschärften
Arrest befindliche Gefangene arbeitet in der Regel nicht.
Gegen den zu geschärfter Zuchthaus- oder Gefängnis¬
strafe verurteilten Gefangenen verbleibt als Disziplinar¬
strafe nur die Verdunkelung des Arrestraumes, wo die
Arbeit aufhört. Er ist dann mit dieser Disziplinarstrafe
unter Umständen besser daran, als ohne dieselbe.
Wenn der Gefangene nach dem Gutachten des Haus¬
arztes seiner Gesundheit nach zur Ertragung der Schärfung
nicht fähig ist, soll letztere nach Entscheidung des Gerichts
wegfallen. Dafür kann die Strafe in angemessener Weise
erhöht werden. Ich meine, dass ein solcher Gefangener
elend genug daran ist, er empfindet den Strafvollzug
schwerer, als ein gesunder Gefangener, man braucht die
Strafe nicht auch noch zu verlängern.
Ueberdies werden Taten die von besonderer Roheit,
Bosheit oder Verworfenheit zeugen, auch mit Recht schwerer
bestraft, als andere.
Glaubt man aber wirklich, die Schärfung nicht ent¬
behren zu können, so sollte sie doch nur einmal zu Beginn
der Strafe zur Anwendung kommen. Sie wirkt dann noch
drastisch genug und erscheint nicht, wie die regelmässige
Wiederholung, als eine Quälerei.
Die vorläufige Entlassung.
Die von dem VE. in den §§ 26, 27, 28, 29 aufgestellten
Vorschriften über die vorläufige Entlassung bilden gegen-
192
über dem geltenden Recht einen wesentlichen Fortschritt.
Die §§ 23—26 des St.G.B. hüben Mängel, die vielfjich zu
Widersprüchen in der Anwendung fülirten. Die Ausdehnung
der vorläufigen Entlassung auf die Haftgefangenen im
Sinne des VE., die Bestimmung, dass, falls Untersuchungs¬
haft angerechnet ist, als auferlegte die wiiklich noch zu
verrussende Strafe gilt, der Wegfall der Zustimmung des
Verurteilten sind Verbesserungen.
Die Verkürzung der Strafzeit, die verbüsst sein muss,
von drei Viertel auf zwei Drittel der auferlegten Strafzeit,
die von K r o h n e (Gutachten zum 29. Juristentag Bd. 4 S. 227)
und V. Mittermaier (Vergl. Darstellung allg. Teil Bd. IV
S. 573) gefordert wird, erleichtert die Erreichung der vor¬
läufigen Entlassung. Reich möchte au«*h hier eine Dif¬
ferenzierung zwischen Zuchthaus und Gefängnis insofern
haben, als bei der Zuchthausstrafe es bei Drei vierteilen
verbleiben soll. Die von Gennat aufgeworfene Frage,
wie sich die Zweidrittel zu dem Jahr verhalten, ob das
Jahr, dessen Verbü.ssung mindestens verlangt wird, zwei
Drittel der Strafzeit sein müssen, so dass erst bei einer
Strafe von 18 Monaten die vorläufige Entlassung über¬
haupt in Frage käme, wird in Bayern zu Gunsten des Ge-
fanuenen dahin beantwortet, dass die Voraussetzung für
die vorläufige Entlassung auch dann als gegeben erachtet
w'ird, wenn die Strafzeit nur W(‘nig über ein Jahr beträgt.
Klarstellung im Gesetz wäre allerdings erwüns» ht.
Dagegen bleibt der § 26 des VE. darauf stehen, dass
die voi 1. Entlassung nur gewährt werden kann, nicht
muss, und die Begründung leimt es ab, sie zu einem regel¬
mässigen Bestandteile des Strafvollzuges zu machen, was
Mittermaier, Krohne, Gennat und Andere wünschen. Die
vom Standpunkt der Strafvollzng.seinrichtung — so sagt
die Begründung zum VE. — kaum abzuweisende Forderung,
dass die vorl. Entlassung jedem Gefangenen, bei dem ihre
Voraussetzung (gute Führung und die nach ihr zu beur¬
teilende Besserung) zutriffr, in der Regel bewilligt und dass
sie nur in besonderen Ausnahmefällen versagt werde, er¬
scheint jedoch nur annehmbar, w’enn man lediglich den
Besserungszweck der Strafe für beachtlich hält. Mit dem
V« rgeltungscharakter, wie mit dem gerade bei längeren
Freiheitsstrafen häufig besonders vei folgten Sicherungs-
zweek der Strafe sei sie in vielen Fällen nicht vereinbar.
Dies müsse besonders für Deutschland gelten, wo nicht ohne
193
allen Grund über die Neigung mancher Gerichte zur Vei-
hängung zu milder Strafen Klage geführt werde.
Der § 23 des StGB, setzt nur voraus, dass sich der
Gefangene gut geführt habe, wobei allerdings die von den
einzelnen Bundesstaaten erlassenen Ausführungsvorschriften
noch weiter verlangten, dass der Gefangene unter Wür¬
digung aller in Betracht kommenden Umstände die Er¬
wartung rechtfertigen müsse, dass er nicht in ein ver¬
brecherisches oder ungeordnetes Leben verfallen werde.
Die bayerische Ausführungsvorschrift von 1872 verlangte
die fest begründete TJeberzeugung des AnstaltsVorstandes,
dass der Gefangene in der Tat als vollkommen und nach¬
haltig gebessert angesehen werden könne.
Die bayerische Ministerialbekanntmachung vom 14.Sept.
1908 hat diese Bedingung beseitigt. Sie verweist auf den
§ 23 StGB, und fügt als weitere Bedingung der vorl. Ent¬
lassung hinzu, dass Gewähr dafür gegeben sein müsse, dass
der Verurteilte an dem Orte, nach dem er entlassen wer¬
den soll, Aufnahme und Fortkommen, insbesondere Gelegen¬
heit zu redlichem Erwerb finden werde. Auf die Erfüllung
dieser Voraussetzung soll der Vorstand der Anstalt hin¬
wirken, wenn kriminal- oder sozialpolitische Gründe dafür
sprechen, dass der Strafgefangene wieder in die Freiheit
übergeführt wird, insbesondere wenn die Tat nach ihren
Umständen eine mildere Beurteilung zulässt, sowie wenn
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gefangenen oder die
Lage seiner Angehörigen es wünschenswert erscheinen
lassen, dass er bald zurückkehrt.
Die Fassung des Abs. 2 des § 26 des VE.: „Die vor¬
läufige Entlassung ist nur zulässig, w’enn der Gefangene
sieh während der Strafverbüssung gut geführt hat und nach
seiner Vergangenheit und seinen sonstigen persönlichen
Verhältnissen die Erwartung weiteren Wohlverhaltens recht¬
fertigt, sowie wenn eine zu seinem Unterhalt ausreichend
dauernde Arbeitsgelegenheit für ihn gesichert oder dargetan
ist, dass in anderer Weise für sein Unterkommen und für
seinen Unterhalt gesorgt sein w’^erde, ist zu begrüssen, nur
wäre ein Zusatz zu wünschen des Inhalts, dass bei Er¬
füllung dieser Voraussetzungen die vorläufige Entlassung
zu bewilligen sei. Die vorläufige Entlassung ist nicht nur
eine grosse Wohltat für die Gefangenen und deren Familien,
sie ist auch ein vorzügliches Erziehungsmittel. Die Vei -
weigerung, falls die im Gesetz genannten Voraussetzungen
gegeben sind, wirkt aber überaus erbitternd und erfüllt
für Gefängniskundc. XLV
194
die Gefangenen mit Misstrauen gegen die Behörde, welche
die Entscheidung zu treffen hat. Es sollte meines Erachtens
ausgeschlossen sein, dass die vorläufige Entlassung wegen
der Schwere der Tat verweigert wird; die gegenteilige
Ausführung in der Begründung des VE, kann mich nicht
überzeugen.
Die „Lebenslänglichen“ nehmen eine Sonderstellung
zur vorläufigen Entlassung ehi. Ihre Strafe ist nicht teilbar,
deshalb kann von einem Teilbetrag, dessen Verbüssung
verlangt wird, keine Rede sein. In der Literatur wird die
Anschauung vertreten, dass ihnen nach Verbüssung von
20 Jahren die vorläufige Entlassung zu bewilligen sei. Die
Begründung des VE. spricht sich aber entschieden gegen
deren Zulassung durch das Strafgesetzbuch aus. Die Haupt¬
gründe scheinen zu sein, dass eine Einengung des landes¬
herrlichen Gnadenrechtes vorliege und dass die Rücksicht
auf die Sicherheit des Staates und der Gesellschaft dagegen
spreche. Richtig ist, dass in den geeigneten Fällen durch
gnadenweise Umwandlung der lebenslänglichen Strafe in
eine zeitige geholfen wurde.
Kr oh ne möchte die Entscheidung über die vor¬
läufige Entlassung dem Gericht, das die Verurteilung aus¬
gesprochen hat, übertragen auf Antrag der Gefängnis¬
behörde, nicht der Justizverwaltung, und möchte die Mit¬
wirkung der Staatsanwaltschaft ganz ausgeschlossen wissen.
Dem könnte ich zustimmen, wenn die vorläufige Entlassung
als Strafvollzugseinrichtung eingeführt würde. So lange
sie aber nur eine Vergünstigung ist, bleibt die Entscheidung*
doch am besten in einer Hand und am naturgemässesteii
in der Hand der Justizaufsichtsbehörde.
§ 29 Abs. 2 des VE , die Zulässigkeit der einstweiligen
Festnahme des Entlassenen aus dringenden Gründen des
öffentlichen Wohls, welche Massnahme auch schon das
geltende Recht kennt, ist doch nur so zu verstehen, dass
die Poiizeibehörde diese Festnahme anordnen kann, wenn
sie die Voraussetzungen für den Widerruf als gegeben
erachtet.
Die vom VE. angenommene Bewährungsfrist von
mindestens 2 Jahren verdient meines Erachtens den
Vorzug vor dem Vorschlag Gennats, dass die Bewäh¬
rungsfrist immer soviel betragen sollte, als der verbüsste
Strafteil, weilj wie die Begründung wohl mit Recht sagt,
die Gefahr eines Rückfalls während der ersten 2 Jahre
nach der Entlassung am grössten ist. Die Bewährungsfrist
soll diese Gefahr überwinden helfen.
Bei der Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen, die auf
eine Gesamtstrafe nicht zurückgeführt werden konnten
(.Inschlussstrafen) ist nach der bayerischen Vollzugs¬
vorschrift die Frage der vorläufigen Entlassung hinsichtlich
jeder einzelnen Strafe zu prüfen. Ein Zusammenrechnen
der Anschlusstrafen ist nicht zulässig. Diese Anordnung
berulit auf richtiger Gesetzesauslegung. Eine bezügliche
Bestimmung dürfte aber ins Gesetz aufzunehmen sein, da
nach Gennats Mitteilung auch gegenteilige üebung besteht.
Zu begrüssen ist die Vorschrift in § 28 Abs. 1, dass
der vorläufig Entlassene für die Dauer der Probezeit der
Aufsicht des Vertreters eines Fürsorgevereins oder einer
anderen geeigneten Person, die sich dazu bereit erklärt,
unterstellt werden kann. Die behördliche Aufsicht wirkt
vielfach wie Polizeiaufsicht und schädigt den Entlassenen
in seinem Fortkommen.
In Bayern ist bereits durch die Vollzugsvorschrifc
von 1908 die Aufstellung solcher Fürsorger angeordnet.
X.
lieber die Berechnung der Freiheitsstrafen und über
das Verhältnis der verschiedenen Freiheitsstrafen zu ein¬
ander (§§ 24 und 25 des VE.) bleibt wenig zu sagen.
Dass die Ausnahmsstellung der Zuchthausstrafe, die
nach § 19 Abs. 2 StGB, nur nach vollen Monaten zu be¬
messen ist, im VE. beseitigt wird, entspricht dem Bedürfnis
in gewissen Fällen. Die Bemängelung Gennats über das
Wertverhältnis der Haftstrafe zur Gefängnisstrafe ist be¬
rechtigt. Wenn die Haft nur die custodia honesta ,
ist ihr Verhältnis zur Gefängnisstrafe nicht dasselbe, wie
das Verhältnis von Gefängnis zu Zuchthaus.
Das Verhältnis dürfte dann richtig so ausgedrückt
werden:
12 Monate Haftstrafe ist sechs Monaten Gefängi^i^*
strafe, 12 Monate Gefängnisstrafe ist acht Monaten Zucht¬
hausstrafe gleich zu achten.
haK y®*’*®^’ei'hältnis einer Arbeitshaussti^'^^
Atht-/keinen Anlass auszusprechen, da ich
XI.
Sichernde Massnahmen (§§ 42—43 VE.
a) Arbeitshaus.
Die Bestimmungen des Vorentwurfes über die sichern¬
den Massnahmen und besonders über das Arbeitshaus
können nicht befriedigen.
Das Arbeitshaus wird in der Begründung als sichernde
Massregel bezeichnet. Es wird gesagt (S. 154); „Es ist
vorgeschlagen worden, entweder das Arbeitshaus als Haupt¬
strafe zu verhängen oder auf jede Freiheitsstrafe zu ver¬
zichten und lediglich die sichernde Massnahme der Unter¬
bringung ini Arbeitshaus anzuwenden. Beide Vorschläge
sind mit dem von dem Vorentwurf eingenommenen Stand¬
punkt nicht vereinbar, da er in dem Arbeitshaus eine
besondere, Präventivzwecke verfolgende Massregel sieht,
kann er sie nicht als Hauptstrafe zur Abhaltung der be¬
gangenen Tat verwenden. Als sichernde Massnahme kann
aber andrerseits das Arbeitshaus nicht die eigentliche Strafe
ersetzen, wenigstens nicht grundsätzlich und allgemein.“
Und weiter (S. 155) sagt die Begründung: „Es gibt
Fälle, in denen von der vorgängigen Vollstreckung einer
verhältnismässig kurzen Strafe ein Nutzen nicht zu er-
Wiirten ist . . . Für solche Fälle ermächtigt der Entw'urf
das Gericht, die Unterbringung in ein Arbeitshaus nicht
neben, sondern an Stelle der Strafe zu verhängen . . .
Die Ersetzung kurzer Strafen durch die Korrektionshaft
in den vorgeschlagenen Grenzen kann allerdings theoretisch
als prinzipwidrig angefochten werden, sie empfiehlt sich
aber aus den erörterten praktischen Gründen und sie er¬
scheint auch mit Rücksicht darauf als wmhl angängig, dass
die sichernde Massnahme des Arbeitshauses, da sie in
Freiheitsentziehung mit Arbeitszwang besteht, ausreichende
Elemente enthält, um sie als Strafmittel zu verwenden‘‘
(Aehnlich Goldschmidt Bd. 4 S. 332) Wie man sieht,
schiebt sich an die Stelle der sichernden Massnahme der
Begriff der Strafe ein.
Und wenn man fragt: „Was ist denn wirklich unser
Arbeitshaus?“ Im Volk und besonders bei denen, die
darin waren, wird es als Strafe und zwar als harte
Strafe angesehen, und wenn man das heutige Arbeitshaus
mit seiner Einrichtung und seinem Betrieb ansieht, so muss
man zugeben, dass es nichts anderes ist als ein Strafhaus,
nenne man es nun Gefängnis oder auch Zuchthaus.
197
Unser Verein hat im Jahre 1903 beschlossen ; „Die
Verhängung von korrektioneller Nachhaft ist im künftigen
StGB, beizubehalten und zwar als Hauptstrafe.“
Gennat verlangt das Arbeitshaus als selbständiges
Strafmittel neben Zuchthaus und Gefängnis, anzuwenden,
wenn die Tat aus Arbeitsscheu oder Liederlichkeit hervor¬
gegangen ist. Ich kann mich diesen Wünschen nicht an-
schliessen, ich kann kein Bedürfnis nach dem neuen Straf¬
mittel des Arbeitshauses anerkennen. Ich möchte aber
auch das Arbeitshaus als korrektionelle Nachhaft nicht
beibehalten wissen. Diese Nachhaft ist weiter nichts als
eine Gefängnisstrafe unter anderem Namen. Ich sehe
nicltt ein, warum nicht auch der Vollzug in einem Gefängnis
stattfinden sollte. Was soll denn durch das Arbeitshaus
anderes erreicht werden, als durch das Gefängnis? Strenge
Zucht, Gewöhnung an Arbeit ist hier wde dort, die Indivi¬
dualisierung vielleicht im Gefängnis leichter und besser.
Es ist mir nicht bekannt, ob die Arbeitshäuser bessere
Ergebnisse ihrer erzieherischen Tätigkeit auf weisen können,
als die Strafanstalten. Ich kann mir nicht denken, dass
es z. B. für einen Zuhälter von besserer Wirkung sein
sollte, wenn er nach einer Gefängnisstrafe von 2 Jahren
noch 2 Jahre im Arbeitshaus zubringen muss, als w enn er
4 Jahre Gefängnis verbüssen muss.
Aus den Zw^eifeln über die Natur des Arbeitshause.s,
ob sichernde Massnahmen, ob Nebenstrafe, ob Hauptstrafe
käme man heraus, wenn man diese Einrichtung ganz
beseitigen und statt dessen die Liederlichkeit und Arbeits¬
scheu als Ausfluss solcher strafbarer Handlungen, bei
denen der VE. das Arbeitshaus in Au.ssicht nimmt (siehe
die Zusainnienstellung in der Begründung S. 150) bei der
Strafbemessung als besonderen Erschwerungsgrund be¬
zeichnen w'ürde. Man könnte schon bei der erstmaligen
Bestrafung ein angemessenes Strafminimum festsetzen, und
dieses im Rückfall erheblich steigern.
Ich w'ürde auch nicht Bedenken tragen, in den Fällen,
wo nicht blos Willens- und Charakterschwäche, sondern
eingewurzelte Ehrlosigkeit vorliegt, die Zuchthausstrafe für
zulässig zu erklären.
Der § 42 VE. wäre demgemäss zu ändern.
Was soll nun aber aus den Arbeitshäusern werden v
<«nz beseidpn wird man sie nicht, denn sie können bei
rkihfung sehn’’ "'"'«''düng doch eine segensreiche Bin-
19S
Aber eine Aonderung in ihrer Organisation müsste
eintreten.
Ich halte sie für richtig verwendet, wenn sie zur
Aufnahme derjenigen Personen dienen, die zwar noch
arbeitsfähig sind, aber nicht in dem Masse, dass sie im
Daseinskampf des Lebens fortkommen können, und die
doch nicht so hülflos sind, dass sie auf die Armenpflege
rechnen können. Das sind die durch Trunk und Lieder- ’
lichkeit und Krankheit heruntergekommenen Menschen, die
„Kunden“ auf der Landstrasse, die Schmarotzer in den
Städten, die keinen Arbeitsplatz mehr finden, körperlich
und geistig und sittlich schwache Menschen, die „Gelegen¬
heitsarbeit“ verrichten, im wesentlichen aber auf den Bettel
oder Diebstahl etc. angewiesen sind, und jeden Verdienst
in Schnaps anlegen.
Diese Leute sind unrichtiger Weise zurzeit grösstenteils
Insassen der Arbeitshäuser, wo sie korrektioneile Nachhaft
haben. Sie kommen nach ihrer Entlassung zu den Für¬
sorgevereinen und bitten um Arbeitsvermittlung, sind auch
oft zu jeder Arbeit bereit, können aber nicht viel leisten
und man kann sie nicht unterbringen. Sie sind zum Teil
noch erziehungsfähig, können des Trinkens entwöhnt und
zur Arbeit erzogen werden, und finden dann auch wieder
ein Unterkommen. Ein grosser Teil von ihnen aber ist
so willensschwach, dass sie, auf eigene Füsse gestellt,
sofort wieder in das alte Laster zurückfallen. Sie sind
eine Plage, eine Last und eine Gefahr für die Gesellschaft
und müssen dauernd versorgt werden, auch gegen ihren
Willen.
Die Arbeitshäuser könnten zui‘ Aufnahme solcher
Leute dienen, nur müssten sie anders organisiert werden,
nicht wie Gefängnisse, sondern eher wie Arbeiterkolonien,
aber mit Zwangsbefugnissen. Es könnte dies selbstver¬
ständlich nur durch ein besonderes Gesetz durchgeftihrt
werden. Das Strafgesetzbuch und die Gerichte hätten
nichts damit zu tun. Die Verwaltungsbehörden hätten zu
entscheiden, wer aufgenommen werden sollte und wer
wieder zu entlassen sei.
Das wäre nach meiner Meinung die richtige Ver¬
wendung des jetzigen Arbeitshauses, das dann übrigens
auch seinen Namen ändern könnte. Wenn dazu käme
eine richtige Durchführung des WanderverpflegungsWesens
oder richtiger der Wanderarbeitsstätten, dann könnte man
199
vielleicht den Erfolg erreichen, dass eine der Quellen der
Rückfälligkeit verstopft würde.
b) Wirtshausverbot (§ 43 VE,), eine wirkliche
sichernde Massnahme, die zu empfehlen wäre, wenn sie durch¬
führbar wäre und wenn von ihr Erfolg zu hoffen wäre. Der
Besuch „der Wirtshäuser“ wäre bis auf die Dauer eines
Jahres verboten. Welche Wirtshäuser? Aller, auch der
nicht am Wohnort des Ausgeschlossenen befindlichen?
Das wäre nicht zu überwachen und deshalb wäre das
Verbot wirkungslos; ebenso wäre die Ueberwachung in
einer grösseren Stadt unmöglich. Beschränkung des Ver¬
botes auf kleinere Orte wäre wegen der Ungleichheit zu
beanstanden. Wirkungslos wäre das Verbot, weil der Aus¬
geschlossene auch ausserhalb des Wirtshauses trinken kann.
Das Verbot hätte nur den Charakter einer Ehrenstrafe,
Die Massnahme kann nicht empfohlen werden.
c) Unterbringung des Verurteilten in eine
Trinkerheilanstalt (§43), falls eine strafbare Handlung
auf Trunkenheit zurückzuführen ist und Trunksucht fest-
gestellt ist. Anordnung durch das Gericht neben einer
mindestens zweiwöchigen Gefängnis- oder Haftstrafe; falls
die Massregel erforderlich erscheint, um den Verurteilten
wieder an ein gesetzmässiges und geordnetes Leben zu
gewöhnen, Dauer der Unterbringung bis zur Heilung je¬
doch höchstens auf die Dauer von 2 .Jahren.
Dieselbe Massnahme, wenn Jemand aut Grund des
§ 63 Abs. 1 wegen Bewusstlosigkeit durch selbstverschul¬
dete Trunkenheit freigesprochen oder ausser Verfolgung-
gesetzt wird.
Die Massnahme ist zu begrüssen.
Gennat weist in seinem Gutachten aut einige Un¬
klarheiten und Unstimmigkeiten im Text des VE. hin.
Ich hätte nur das Bedenken, warum die Verwahrung
nicht so lange dauern soll, bis Heilung eingetreten ist,
sondern höchstens 2 Jahre. Auch die Kostenfrage wäre
von Bedeutung. Soll die Kosten der Staat oder die Ge¬
meinde tragen, falls der Verurteilte vermögenslos ist? Ich
denke, der Staat, weil die Massnahme im staatlichen In¬
teresse verfügt wird.
d) Verwahrung in einer öffentlichen Heil¬
oder Pflegeanstalt (§ 65 Abs. 1). wenn Jemand auf
Grund des § 63 Abs. 1 (Geisteskrankheit, Blödsinn Be¬
wusstlosigkeit) freigesprochen oder ausser Verfole-nnff ge¬
setzt oder auf Grund des § 63 Abs. 2 (Verminderung der
200
freien Willensbestimmung) zu einer milderen Strafe ver¬
urteilt wird, und wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert;»
Gleichfalls eine sichernde Massnahme, gegen die nichts
zu erinnern ist.
e) Aufenthaltsbeschränkung. Polizeiauf¬
sicht (§ 53 VE.).
Die Polizeiaufsicht der §§ 38 und 39 StGB, ist in den
VE. nicht aufgenommen worden.
Den aufrecht erhaltenen Rest, die Aufenthaltsbe¬
schränkung, enthält der § 53 VE. Hiernach kann das Ge¬
richt auf Zulässigkeit der Beschränkung des Aufenthalts
auf die Dauer von höchstens von 5 Jahren erkennen, wenn
mit Rücksicht auf die Art der verübten strafbaren Hand¬
lung oder die Person des Verurteilten anzunehmen ist, dass
dessen Aufenthalt an bestimmten Orten mit einer besonderen
Gefahr für einen Anderen oder für die öffentliche Sicher¬
heit verbunden sein würde. Der Ausspruch kann neben
einer Zuchthausstrafe stets, neben einer Gefängnisstrafe
von mindestens 1 Jahr in den im Gesetz besonders be¬
stimmten Fällen erfolgen.
Die Ijandespolizeibehörde erhält hierdurch die Be¬
fugnis, nach Anhörung der Gefängnisverwaltung dem Ver¬
urteilten an denjenigen Orten, wo jene Gefahr besteht, den
Aufenthalt zu untersagen. Einen Ausländer kann die Landes¬
polizeibehörde innerhalb der im Urteil bemessenen Frist
aus dem Reichsgebiet ausweisen.
Die landesgesetzlichen Aufenthaltsverbote in Bezug*
auf bestrafte Personen bleiben unberührt (s. Begründung
zum VE. S. 183).
Andererseits wird der § 53 VE. von den in den einzelnen
Bundesstaaten zu den §§ 38 u. 39 StGB, erlassenen Ausfüh¬
rungsvorschriften über die Polizeiaufsicht nicht berührt.
In Bayern hat die Ministerial-Bekanntmachung vom
13. August 1908 die Bestimmung: Gegen Verurteilte, hin¬
sichtlich deren die Beamtenkonferenz der Strafanstalt oder
der- Vorstand des Gerichtsgefängnisses sich gutachtlich
gegen die Stellung unter Polizeiaufsicht ausgesprochen hat,
soll diese Massregel nur dann verfügt werden, wenn Um¬
stände, die in dem Gutachten nicht gewürdigt sind, dies
erfordern, insbesondere das Verhalten nach der Entlassung.
Diese für das Fortkommen des Verurteilten wichtige
Vorschrift hätte gegenüber dem § 53 VE. keine Wirkung.
So sehr nun auch das staatliche Interesse anzuerkennen
ist, dass entlassene Verbrecher von den Orten, avo sie für
201
die öffentliche Sicherheit gefährlich werden können, fern
gehalten werden, so ist doch andrerseits auch im Interesse
des öffentlichen Wohls gelegen, dass Entlassene nicht durch
fortgesetzte Ausweisungen am redlichen Fortkommen ge¬
hindert und zu neuem Verbrechen getrieben werden. Die
Aufrechthaltung der sicherheitspolizeilichen Aufenthalts¬
verbote in den Einzelstaaten neben § 53 VE. verursacht
in dieser Hinsicht Bedenken. Diesen hat Kahl bei dem
vorjährigen Juristentag in Danzig Ausdruck gegeben und
in einem Leitsatz einen Abänderungsvorschlag gebracht
(ßd. 2 S. 399). Sein Leitsatz wurde mit einer von flold-
schmidt beantragten Abänderung vom Juristentag in folgen¬
der Form angenommen (Bd. 2 S. 579):
„Sollen die aus dem bisherigen Institut der Polizei¬
aufsicht hervorgegangenen Uebelstände mit Eintritt
des neuen Strafgesetzbuches beseitigt werden, so ist
§ 53 des Vorentwurfs zu streichen, und es bedarf im
Einfübrungsgesetz einer Normativbestimmung, durch
welche die Befugnis der Einzelstaaten zu sicherheits¬
polizeilichen Aufenthaltsverboten insoweit beschränkt
wird, als notwendig ist, um bestraften Personen eine
gesicherte Arbeitsgelegenheit zu erhalten und ihren
Rückfall ins Verbrechen zu verhindern.“
Ich schliesse mich diesem Vorschlag an
Das hauptsächliche Ergebnis meiner Ausführungen
möchte ich in folgende Leitsätze zusammenfassen.
1. Die Polizeiübertretungen sind aus dem künftigen
Strafgesetzbuch auszuscheiden und in besondere Reichfs-
und Landespolizeigesetze zu verweisen.
2. Die kriminell strafbaren Handlungen sind Vei',
brechen und Tergehen.
3. Die Freiheitsstrafen bestehen in Zuchthaus, Ge¬
fängnis und Haft.
4. Die Zuchthausstrafe hat den Verlust der bürgtej».
liehen Ehrenrechte von Rechtswegen zur Folge.
5. Auf Zuchthaus ist zu erkennen, wenn die Tat ^uf
ehrloser Gesinnung beruht.
6. Mit Gefängnisstrafe kann der Verlust der bür&er-
lichen Ehrenrechte nicht verbunden werden.
7. Die Haftstrafe tritt als custodia honestn -m die
der bisherigen Festungshaft und trifft (mif ZLa Aut
nahmen) die bisher mit dieser Strafe bedrohten und die
weiteren auf gleicher sittlichen Stufe stehende“ Handluneen
8. Der Mindestbetrag der Zuchthausstrafe ist 6 Monate.
Der Mindestbetrag der Gefängnisstrafe ist eine Woche,
der Höchstbetrag fünf Jahre, und wenn sie wahlweise
neben Zuchthaus angedroht ist, fünfzehn Jahre.
Ira übrigen ist dem Vorentwurf hinsichtlich der Höchst-
und Mindestsätze der Freiheitsstrafen zuzustimmen.
9. Die in § 18 des Vorentwurfes vorgeschlagenen
Strafschärfungen sind abzulehnen oder doch nur zur ein¬
maligen Anwendung bei Beginn der Strafe zuzulassen.
10. Mit dem neuen Strafgesetzbuch ist gleichzeitig
ein Strafvollzugsgesetz einzuführen.
11. Die Zuchthausstrafe wird in ausschliesslich dazu
bestimmten Anstalten vollstreckt, mit welchen Abteilungen
(statt selbständiger Strafanstalten) für Unverbesserliche und
vermindert Zurechnungsfähige verbunden werden können.
12. Die Gefängnisstrafe wird in ausschliesslich dazu
bestimmten Anstalten vollstreckt mit Abteilungen für ver¬
mindert Zurechnungsfähige und Jugendliche.
13. Die Haftstrafe wird entweder in besonderen An¬
stalten oder in Abteilungen der Gefängnisse vollstreckt.
14. Soweit es die Einrichtungen der Anstalt gestatten,
sind alle Gefängnis- und Zuchthaus-Gefangene wenigstens
für die erste Zeit in Einzelhaft zu halten. Die Dauer der
Einzelhaft bestimmt der Vorstand.
Die Bestimmung, dass die Einzelhaft nur mit Zustimmung
des Gefangenen länger als3 Jahre dauern dürfe, ist abzulehnen.
15. Die vorläufige Entlassung ist, wenn die gesetzlichen
Voraussetzungengegeben sind, in der Regel auch zu bewilligen.
16. Der § 25 des Vorentwurfes hat zu lauten:
Zwölfmonatige Haftstrafe ist .sechsmonatiger Gefängnis¬
strafe, zwölfmonatige Gefängnisstrafe ist achtmonatiger
Zuchthausstrafe gleichtzuachten.
17. Das Arbeitshaus ist weder als Hauptstrafe jioch
als Nachhaft beizubehalten.
18. Das Wirtshausverbot als sichernde Massnahme
ist abzulehnen.
19. Der § 53 des Vorentwurfes (Aufenthalts-Beschrän¬
kung) ist zu streichen. Dafür ist in das Einführungsgesetz
eine entsprechende Normativbestimmung aufzunehmen,
durch welche die Befugnis der Einzelstaaten zu sicher¬
heitspolizeilichen Aufenthaltsverboten soweit beschränkt
wird, als nötig ist, um bestraften Personen eine gesicherte
Arbeitsgelegenheit zu ermöglichen.
— 20 ;]
niesen zu den Bestimmun^n des Vorentwurfs Ober die
Freiheitsstrafen und sichernden Massnahmen.
Zum Gutachten von Ober-Regierungsrat R ei c li - Bautzen.
Band 44, S. 570 f.
I.
Zu g 14 Es empfiehlt sich, den Mindest betrag der
Zucht- Zuchthausstrafe herabzusetzen (auf etwa
strafe. ^ Monate), um dem Richter freiere Hand in der
Wahl der Strafart zu schaffen, damit die
jetzige Zusamrnenwürfelung der dem eigentlichen
Verbrechertum zuzurechnenden und darum ins Zucht¬
haus gehörigen Eiemente mit minderverdorbenen
Strafgefangenen vermieden werde.
Andererseits empfiehlt sich auch die Herab¬
setzung des Höchst masses der Zuchthausstrafe
(auf etwa 10 Jahre) auf Grund der Erfahrung, dass
allzulange Freiheitsstrafen verbittern und den Be¬
straften in vielen Fällen für ein späteres gesetz-
mässiges Leben unbrauchbar machen.
Hierbei würde auch zu erwägen sein, ob die
mittelalterliche Bezeichnung „Zuchthaus“ etwa durch
die Bezeichnung „Kerker“ ersetzt werden möchte.
Es empfiehlt sich, die Grenze der „Zucht¬
hausmündigkeit“ auf das 21. Lebensjahr herauf¬
zurücken, um möglichst viele noch im Anfänge der
Verbrecherlaufbahn stehende junge Rechtsbrecher
auch ohne Herbeiziehung von „mildernden Um¬
ständen“ der heilsamen Schulung des Heeresdienstes
nicht verlustig gehen zu lassen.
II.
§ lü Da einer der Hauptunterschiede zwis<^j. p,.
Ss- ‘I®** Zuchthausstrafe und der Gefängnisstrafe in
strafe, der Art der Ge f angenenbeschättigu n o-
liegt, so ist der „strenge Arbeitszwang“ bei der
204
Zu § 16
Gefäng¬
nis¬
strafe.
Zu § 17
Gefäng¬
nis¬
strafe.
Zuchthausstrafe nicht bloss auf die „ A n h a 11 u n
zu den Anstaltsarbeiten zu beschränken, sondern
auch noch auf die Erzwingung der L e i s t u n g
eines individuell abzumessenden Arbeits-Höchst¬
masse s zu erstrecken.
III.
Es empfiehlt sich, den Höchst betrag der
Gefängnisstrafe heraufzu setzen (auf etwa
10 Jahre), weil die dringend notwendige Sonde-
r u n g der Rechtsbrecher nicht bloss nach der
Schwere ihrer Straftat, sondern auch nach ihrer
verbrecherischen Gesinnung und dem Grade ihrer
sittlichen Verdorbenheit mittelst zweier Haupt¬
strafarten folgerichtig eine gewisse Gleichmässig-
keit der Strafrahmen der Gefängnis- und der Zucht¬
hausstrafe als Parallelstrafen bedingt.
Andererseits erscheint auch eine Erhöhung
des Mindestmasses der Gefängnisstrafe (auf etwa
7 Tage) erwünscht, zum Zwecke der Erweiterung
des Anwendungsbereichs der Strafe des Verweises
und der Geldstrafe mit Hilfe des Gesetzes.
IV.
a) Der Vorschlag, wonach Gefängnisgefaugene,
soweit angängig mit Arbeiten zu beschäftigen
sind, die „ihrem Berufe entsprechen“, ist
zu enge gefasst und geeignet, das Quärulanten-
tum zu züchten.
Es empfiehlt sich deshalb wenigstens die
Erweiterung, dass durch die Gefängnisarbeit
die spätere Berufsfähigkeit nicht be¬
einträchtigt werden dürfe.
b) Dem Gebote, dass bei Zuweisung der Arbeit
„die Wünsche der Gefangenen zu berück¬
sichtigen“ sind, empfiehlt sich die Ein¬
schränkung „tunlichst'^ hinzuzufügen, um
bedenkliche Zwangslagen unti Differenzen zu
vermeiden.
c) Die Bestellung des Gerichts zur „Be¬
schwerdeinstanz“ gegen die Gefängnis¬
verwaltung empfiehlt .sich nicht, denn hier-
205
Zu § IJ?
Straf-
schär-
fung-^n.
Zu
§ 19/20
Haft¬
strafe.
durch würde ein Dualismus geschaffen, der
nicht nur ungleich funktionieren, sondern auch
iin praktischen Strafvollzüge destruktiv wirken
muss. Ausserdem w^ürde die Einrichtung statt
Ausgleich nur neue und zwar bedenkliche
Differenzen zwischen juristischem Ermessen
und den Strafvollzugs-Interessen schaffen.
V.
Auf Grund früherer langjähriger Erfahrungen
sind richterlich im voraus zu bestimmende
Einzelschärfungen des geordneten Strafvoll¬
zugs, weil diesen störend und beeinträchtigend, ebenso -
wenig zu empfehlen wie Straf verlängerungen
an Stelle von unausführbaren Strafschärfungen, weil
solche Verlängerungen in verstärktem Masse als
unbillige Härte empfunden werden und zu Ver¬
bitterungen führen würden.
Gerechter und zweckdienlicher als Strafschär¬
fungen und Straf Verlängerungen ist die richtige
Auswahl der individuell angemessenen
Strafart in Verbindung mit einer gleichmässigen
Behandlung bei der Abmessung der dem Grade der
Verschuldung von vornhinein entsprechenden
Straf d a u e r.
Für eine der Persönlichkeit angemessene
Strafbehandlung leistet das Gebot der Indi¬
vidualisierung im heutigen Strafvollzüge (mit oder
ohnebe.sondere Klassifizierung) hinreichende Gewähr.
VI.
Es empfiehlt sich, die jetzige Haftstrafe als
dritte Haupt strafe w’^egen ihrer geringen Unter¬
scheidbarkeit von der Gefängnisstrafe fallen zu
lassen, namentlich wenn letztere noch so gestaltet
wird, dass sie sich als eine wirklich leichtere Strafe
von der Zuchthausstrafe erkennbarer als jetzt
unterscheidet.
dagegen empfiehlt sich die Beibenaitung einer
so einfachen Freiheitsentziehung wie die jetzige
..Festungshaft« als eine die persönliche Wert-
schfttzung gänzlich unberührt lassende Ausn »hm c-
206
Zu § 22
Einzel¬
haft.
Zu § 23
Ausfüh-
rungs-
bestim-
miing'en
Strafe für Gesetzesverletzungen, die aus sonst acht¬
baren und ehrenhaften Beweggründen begangen
wurden.
Dabei erscheint gerechtfertigt, ihre Anwendung
auch auf Pressvergehen auszudehnen, diederartigen
Beweggründen entsprangen, dagegen ihre Anwen¬
dung z. B. bei Duellvergehen gegenüber solchen Per¬
sonen auszuschliessen, durch deren gewissenloses
und unsittliches Verhalten der Zweikampf hervor¬
gerufen wurde.
Diese Haftstrafe darf niemals in „Strafan¬
stalten“ verbüsst Tverden. Hierbei wird zu erwägen
sein, ob die jetzige Bezeichnung: „Festungshaft“
durch eine andere Bezeichnung (etwa „Sühnhaft)
ersetzt werden möchte.
VII.
Die Bestimmungen über die A n w e n d u n g
und die Dauer der Einzelhaft enthalten eine
Benachteiligung der allgemeinen Interessen der
Anstalt und der übrigen Gefangenen zu Gunsten
eines einzelnen Gefangenen.
Es empfiehlt sich deshalb an Stelle des
2. und 3. Absatzes zu setzen: „Die Einzelhaft darf
ohne Zustimmung des Gefangenen in der Regel die
Dauer von 3 Jahren nicht übersteigen. Sie ist für
gewöhnlich auszuschliessen, wenn anzunehmen ist,
dass sie mit Gefahr für den körperlichen und geistigen
Zustand des Gefangenen verbunden sein würde.
Eine Ausnahme von diesen Bestimmungen tritt
ein, wenn vom Gefangenen ein schädlicher Einfluss
auf Mitgefangene oder eine Ansteckungsgefahr oder
eine schwere Schädigung der allgemeinen Sicher¬
heit und Disziplin der Anstalt zu besorgen steht.
Ueber die zwangsweise Fortdauer der
Einzelhaft wie über ihre notgedrungene An¬
wendung überhaupt entscheidet die Aufsichts¬
behörde.“
VIII.
Es empfiehlt sich, auch den Vollzug der
Freiheitsstrafen auf eine gesetzliche Grundlage
zu stellen.
Da die Ausführung der gesetzlichen Strafen
diesen selbst erst Leben und Inhalt gibt, so erscheint
207
die Regelung des Strafvollzugs auf dem Wege des
Gesetzes ebenso nötig, wie die Festsetzung der
Strafen selbst, und da das Strafgesetz sich mit dem
Vollzüge der Strafen nicht zu befassen hat, so
wird ein Strafvollzugsgesetz das notwendige
Korrelat zum Strafgesetze bilden müssen.
IX.
Voriäuff^ Zum Zwecke der Unterscheidung der schwereren
Zuchthausstrafe von der leichteren Gefängnisstrafe
lassung. empfiehlt sich für erstere die Beibehaltung der
bisherigen Frist von ®/4 der Strafzeit, nach
deren Verbüssung eine vorläufige Entlassung
eintreten kann. Fine solche Unterscheidung er¬
scheint auch im Hinblick auf das gesetzliche Wert¬
verhältnis der beiden genannten Strafen zueinander
(§ 25) gerechtfertigt.
Weiter empfiehlt sich, an Stelle der Vorschrift
über die Verbüssungsfrist: „mindestens aber ein
Jahr“ zu setzen: „in der Regel aber mindestens
ein Jahr“, um nicht gerade bessere Elemente,, mit
Strafen bis zu einem .Jahre, von der Vergünstigung
einer vorläufigen Entlassung ganz auszuschliessen.
X.
Zu § 42 Es empfiehlt sich, die Zeitgrenze der
sichernden Massnahmen für die Regel höher
nahmen, (^^f etwa 10 Jahre) zu setzen und auch noch ihre
Ausdehnung darüber hinaus für dringliche Aus¬
nahmefälle zuzulassen, dagegen von einer richter¬
lichen Vorausbestimmung der Dauer der
Massnahme Abstand zu nehmen und die gesamte
Regelung der sichernden Massnahme einem b e -
sonderen Reichsgesetze zuzuweisen.
Die vorgeschlagene Form der „Sichernden
Massnahmen“ verfehlt ihren Zweck (vermehrten
Schutz der Gesellschaft) weil sie zu enge begrenzt
ist und wegen der richterlichen Vorausbestimmung
der Dauer der Massnahme zu sehr den Charakter
einer „Strafe“ beibehält
208
Der VE. rechnet auch hierbei zu viel mit
dem Gesichtspunkte der „Vergeltung“ und der theo¬
retischen „Abschreckung“ vom Bösen und legt zu
wenig Wert auf die Gesichtspunkte der ausreichen¬
den Absperrung oder der Sozialmachung, die doch
die Hauptmomente bei „sichernden Massnahmen“
zu bilden haben.
These
zu den Ehrenrechtsbestimmungen des Vorentwurfs.
Zu Es empfiehlt sich, als ständige Rechtsfolge
Folgen Zuchthausstrafe auch den Verlust der bürger-
liehen Ehrenrechte festzusetzen, einmal, weil
Zucht- es aus allgemein sozialen Gründen geraten
haus- erscheint, die „bürgerliche“ Ehre nicht geringer zu
^v^^us^ bewerten als die militärische und die amtliche,
d.bürger- — ^um andern, weil die Zuchthausstrafe überhaupt
liehen die allein angemessene Strafart bilden soll,
Ehren- nicht bloss für die „schwersten“ Verbrechen, auch
rechte, bloss für Rechtsbrüche aus „ehrloser“ Ge¬
sinnung, sondern auch für alle Straftaten, „die
von besonderer Roheit, Bosheit und Ver¬
worfenheit“ zeugen (§ 18). Damit wäre zugleich
die entsprechendste und wirklich gerechtfertigte
„Strafschärfung“ gegeben.
209
Zu dun Paragraphen 68—70 des Vorentwurfes zu einem
deutschen Strafgesetzbuche.
Von Strafanstaltsdirektor Fliegenschmidt -Bremen-Oslebshausen.
In Shakespeares Kichard III. tritt uns ein geistig
hochbegabter, aber körperlich missgestalteter Mensch ent¬
gegen, bei dem das quälende Gefühl der Missgestalt infolge
des, oft erlebten Spottes sich zur grenzenlosen Verbitterung
auswuchs, der am Ende den offenen oder geheimen Spott
seiner Zeitgenossen mit brutalstem Egoismus beantwortet
und, ferne von ehrlicher Offenheit, in Haltung und Handlung
heuchlerisch oder brutal skrupellos sich schadlos zu halten
sucht für die Entsagung, welche ihm seine fehlerhafte
Natur auferlegte.
Nicht bei allen von der Natur stiefmütterlich be¬
handelten Menschen kommt es zu einer. so masslosen
Verbitterung, welche alle besseren, weicheren Regungen,
besonders altruistischer Art völlig abtötet. Wer aber
beobachten lernte, der wird finden, dass denen, deren
Gestalt irgendwie von der Norm abweicht, damit eine ganz
besondere Last auferlegt ist, mit der fertig zu werden, die
mit Gleichmut zu tragen, viele nicht imstande sind und
trotz aller Selbstbekämpfung nicht fähig werden. Es will
nicht weichen das Gefühl des Abseitsstehens, der Gedrückt¬
heit, des Ausgestossenseins; selbst bei denen, die eine
besondere geistige Stärke als Entgelt mitbekamen, die sich
durcharbeiteten und mittels ihrer Begabung in eiserner
Konsequenz Ansehen erstritten. Hat man erst einmal den
Blick für solche Leiden gefunden, dann merkt man, wie
viele solcher mindernormalen Menschen es in der Tat gibt,
an denen man bis dahin achtlos vorüberging. Beobachtet
man schärfer und anhaltend, dann wird man finden, wie
eine gewisse Bedrücktheit bei solchen fast Regel ist, mag
man sich in übergrosser Bescheidenheit und Scheu ganz
zurückziehen oder seine Verlegenheit unter besonders
forschem Wesen oder Trotz zu verbergen suchen. So
geringe der Fehler auch sein mag so äass er von einer
ganzen Zahl von Menschen gar nicht bemerkt wurde, —
die Empfindung des Mangels ist don Betroffenen doch sehr
schwer. Der Fehler schliessraus“rTan*. Spiel, Sport,
Blätter für Gefängniskunde. XLV
210 —
von vielen Genüssen, die das Leben der Normalen ver¬
schönern; obschon gerade bei ihnen das Bedürfnis dafür
besonders lebendig ist, fliesst ihnen Freundlichkeit, Wohl¬
gefallen, Zuneigung, Anhänglichkeit, Liebe spärlicher zu;
wo es ihnen begegnet, vermuten sie blosses Mitleiden,
Mitleiden aber schmerzt sie, sie wollen es nicht. Hier
strömt ein geheimer Strom des Leids durch manches
Menschenleben. Kinder sind bekanntlich unbewusst grau¬
sam und spotten des gebrechlichen Spielgenossen, abgesehen
von wenigen schönen Ausnahmen frühreifen, meist weib¬
lichen Verständnisses für die Not des Kameraden. Aber
auch unter Erwachsenen leidet solch ein unnormaler
Mensch, nicht zu gedenken der ekelhaften Rohheit, die
direkt verspottet. Es fallen da unbeabsichtigt Redensarten^
Worte, Wortspiele, mehr oder weniger öde Witzeleien, die
direkt verletzend wirken, trotzdem sich die Sprecher dessen
gar nicht bewusst sind. Man beobachte und man wird
merken, dass diese Gedrückten, ob sie stehen oder sitzen,
ob sie reden oder schweigen, sich stets so stellen oder
setzen, dass man ihren Fehler nicht bemerken soll, man
wird auch sehen, wie sie sich Leistungen zumuten, die
viel zu hoch gehen, um nur nicht zurückzustehen, ja
ganz besonders in Exzessen sich hervortun, — alles nur
veranlasst, gedrängt, gepeitscht von dem mehr oder minder
scharfen Gefühle des Zurückstehens!
Stets meinen sie sich beobachtet, je nach ihrer Ge¬
mütsart werden sie misstrauisch, ziehen sich in sich zurück
oder werden auffällig durch oft unfeine Art, sich zu be¬
haupten und vorzudrängen. Dabei halten sie die Mit¬
menschen für viel fühlloser und rücksichtsloser, für härter,
als sie in der Tat sind. Ein krankhafter, unzufriedener,
oft anlassloser, unpassender, unkluger Trieb der Selbst¬
behauptung überkommt sie. Aus dem falschen Mitleiden
mit sich selbst kommt dann auch eine innere Verfassung,
die auf die Spuren eines Richard III. lenkt. Eine Solidarität
des Elends auch hier; sie fühlen sich miteinander verbunden
weil sie in „gleicher Verdammnis“ sind, sie verstehen die
gegenseitige Not, das gemeinsame Leid führt bis dahin
wildfremde Menschen zu einander.
Es ist leicht, ihnen zu predigen, dass sie sich in ihre '
Lage doch finden müssten, dass es doch Ersatz gebe in
andrer Richtung für ihre tatsächlichen Entbehrungen, dass i
sie nach der „heiligen Gleichgültigkeit“ streben müssten, '
— aber die sancta quietas, diese starke Verzichtleistung, j
211
will manchem doch zu schwer werden und vielen geht
das Gefühl des Zurückstehens, des Gezeichnetseins nie
verloren. Ist doch die Welt nun mal so, dass sie ihren
Gang geht ohne Rücksicht auf die, die in flottem Gehen
nicht mitkönnen. Viel tiefstes Leiden, viel Verbitterung,
auch viel Menschenhass und Verachtung, viel Abweisung
der Güte und des Mitleids, Fluch sogar denen, die ihnen
das Leben gaben, — weil ihnen das nicht begegnete, was
alle Mängel ausgleicht, treue, barmherzige Nächstenliebe.
Vor mir liegen die Briefe eines früheren Gefangenen,
mit welchem ich seit Jahren im Briefwechsel stehe. Trotz¬
dem es ihm nach mancherlei Schwierigkeiten leidlich geht,
bleibt auf ihm liegen der Alp der Vergangenheit, trotz
erstandener Strafe hört er ihn, den leisen, heimlichen
Schritt des „furchtbaren Geschlechts der Nacht“, klingt
durch seine Briefe die Klage über die heillose Brand¬
markung, die man ihm nicht abnehme. „Ich vermag mich
Dicht anzuschliessen, ich kann das lähmende Gefühl der
Unsicherheit nicht los werden, die Erinnerung an die Ver¬
femung will nicht verschwinden!“ Dann schildert er seine
Arbeit, die er in Treue verrichtet, und er nimmt sich vor,
den Mut nicht zu verlieren, aber immer wieder bricht
durch die Scheu, die Furcht vor der Entdeckung; die blosse
Möglichkeit des Bekanntwerdens seiner Schmach machte
ihn unstät und flüchtig. Einmal sagt er, ganz starke
Naturen, die stets mit ihrem Fühlen und Denken ganz da
sind, wo sie sind, mögen sich durchringen, aber so unend¬
lich viele sind nicht so, nicht aus so festem Holze ge¬
schnitzt; „wir, und es sind viele, leiden unendlich!“
Das sind die heillos in ihrer Ehre getroffenen, fluch¬
belasteten Opfer der Freiheitsstrafe. Innerlich geknickt,
verkrüpppelt in ihrem fröhlichen Selbstgefühle, mutlos für
eine nur bescheidene Selbstbehauptung! Gewiss, schon
das Gefühl der Schuld zerstört in manchem Menschen viel
Festigkeit, aber den Rest gibt dann die blasse Furcht vor
der Entdeckung des heimlichen Brandmales, ähnlich, wie
beim ehemaligen Galeerensträflinge!
Man muss nur stille und reichlich beobachten, wenn
die Gefangenen, die noch nicht abgebrüht und fühllos ge¬
worden sind, das. Gefängnis verlassen. Wie sie ängstlich
besorgt sind, wenn sie den Gruss der ihnen auf dem freien
Areale der Anstalt begegnenden Gefängnisbeamten nicht
wohl vermeiden können, wie sie aus der Nähe der Anstalt
forthasten auf neutrales Gebiet, wo niemand, der ihnen
14 *
212
begegnet, Anlass hat, den Wandrer mit dem starren Eisen-
und Steinkoloss in Verbindung zu bringen. Man muss
aus dem Munde ehrlich Strebender gehört haben, wie
schrecklich die Furcht vor der Entdeckung des Bestraft¬
seins ist, wie die dauernde Besorgnis, die Arbeitsstelle zu
verlieren, Schaffenslust und Fähigkeit lähmt, wie es schwer
zu ertragen ist, sich in den Händen eines, der v^n der
Vergangenheit erfuhr oder wusste, zu wissen, ihm ausge¬
liefert zu sein auf Gnade und Ungnade, wie der Zwiespalt
quält zwischen dem Antriebe, offen dem Arbeitgeber zu
bekennen im Vertrauen auf dessen Güte und Verständnis
und auf die eigne Leistung, und der Furcht, mit dem ersten
Worte des Bekennens die Türe gewiesen zu bekommen,
wie es schlimmste Sklaverei ist, im Lohne eines Ausbeuters
zu stehen, der die Notlage kaltherzig ausnutzt und miserabel
behandelt und bezahlt.
Das sind Lebenslagen und Erfahrungen, denen der
Hass gegen das moralisch Gute entwächst und welcher
schliesslich ausreift zur wirklichen Freude an der Ungerech¬
tigkeit. Daher kommt dann schliesslich der trotzige und
zuletzt vollbewusste brutale Egoismus, der sich rächen
will, wie Richard III., für die Unbilden, die ihn schuldlos
trafen und niederhielten. Schopenhauer meinte ja, man
müsse als „Mensch“ sich wie ein Brahmane zwischen
Sudras und Parias schuldlos versetzt fühlen d. h. von Ekel
ergriffen, zwischen moralischen und intellektuellen Jämmer¬
lingen leben zu müssen. Zur „Höhe“ dieses Brahmanen-
dünkels kommen wohl nur wenige; in der Atmosphäre des
behäbigen, zahllosen Philistertums liegt aber die ausbündige,
gleich dumme, wie heuchlerische Verachtung der mit dem
Strafhause Gezeichneten! Ist es denn da ein Wunder,
wenn die „Parias“, auf sich angewiesen, sich suchen und
finden, sich zusammenschliessen, klagend und anklagend
und schliesslich voller Erbitterung? Ist es ein Wunder,
wenn auch da die Solidarität des Elends zusammenbindet,
wo man „in gleicher Verdammnis“ ist, wenn schliesslich
die Psychologie der Menge ihre traurigen Folgen zeitigt
und die Verärgerung und der Trotz sich zu einer vorerst
blos unklugen, dann aber bedenkenlosen Selbstbehauptung
aus wächst und immer bewusster Verachtung gegen Ver-
achtungj Hass gegen Hass stellt ? Nach Schutz der Gesell¬
schaft wider die geschworenen Feinde der Ordnung wird
mit vollstem Rechte gerufen, ist aber der Notruf nicht
auch da nach Schutz für die Gestrauchelten, für die Be-
213
straften vor der Gesellschaft, vor der Brutalität
der Rechtskonsequenz, die nach erstandener Strafe
den Menschen weiter quälen und nicht aufkommen lässt ?!
„Ich habe nie geahnt, was das Wort „Gefangener“
bedeutet; jetzt, nachdem ich die „Freiheit“ wieder habe,
weiss ich es!“ So schrieb mir einer. Das Gefängnis, so
fährt er fort, drückt mich zu Boden, lähmt mich, macht
mich zum elenden Zwitter, der nicht mehr imstande ist,
mutig in die Zukunft zu gehen; das Bewusstsein, gefangen
gewesen zu sein, macht mich mutlos, weil ich’s überall
fühle, weil mir auf Schritt und Tritt deutlich klar gemacht
wird, wie die Menschen den ehemaligen Gefangenen an-
sehen und beurteilen. „So laut und so oft Sie können,
helfen Sie, dass die Schmach von denen genommen wird,
die ehrlich wollen!“
Und nun denke man an die Jugendlichen, denke dies
alles über ein Leben gekommen, das erst im Anfänge steht,
man denke an die, denen das Kainszeichen auf die Kinder¬
stirne gedrückt wird, ehe sie gereift waren d. h. das Gleich¬
gewicht zwischen Antrieb und Hemmung gewinnen konnten,
— die man als „Verbrecher“ behandelte, ehe sie es waren
resp. sein konnten, die man in das Strafhaus sandte, ob¬
schon nach dem ebenso richtigen, als grausamen Ausspruche
die Wahrscheinlichkeit des Rückfalles, des Fortschreitens
aut der schiefen Ebene geringer gewesen wäre, wenn man
sie unbehelligt laufen Hess!
Die Hygiene des Gefängnisses hat ja bekanntlich den
Erfolg gehabt, dass es endemische Kerkerkrankheiten nicht
mehr gibt. Die Endemie der schlimmeren, moralischen
Gefängnisseuche, der Verminderung von Ehre, Scham, sitt¬
licher Kraft fand keine Beachtung oder konnte auch bei
dem besten Willen der Straf hausbeamten nicht paralysiert
werden! Es ist ferner unbestreitbare Tatsache, dass im
Gefängnisse die mitgebrachten, latenten Krankheitskeime
viel schneller und schädigender zur Entfaltung kommen;
nun, ebenso hat sich erwiesen, dass bei den Jugendlichen
die Luft des Strafhauses zur Treibhausluft wurde für ver¬
kehrte Triebe, dass die Strafe nicht etwa, was man erwartete,
die. so nötigen neuen Hemmungen schuf, dass vielmehr
diejenigen Hemmungen, die vordem noch vorhanden waren,
vernichtet wurden und die vorhandene Schwäche und schiefe
Richtung zur Herrschaft kam, dass also positive Schädi¬
gung und neu geschaffene Uebel die ungewollte Folge
waren! Bekommen die Klagen ehemaliger Gefangener, die
214
ich eben mitteilte, nicht etwas absolut Ergreifendes und
vernichtend Anklagendes, wenn sie aus dem „Munde der
Unmündigen“ dahergehen ? Welch ein Widerspruch, Kindern
eine Haltung abzuverlangen, die so vielen Erwachsenen
nicht gelingt, und das in einer Zeit, in der selbst so unend¬
lich vielen Mündigen alles unsicher ist und schwankt, wo den
Weisheitstrunkenen „rechter Hand, linker Hand alles ver¬
tauscht“ ist, wo man statt nahrhafter Speise das Aetz-
wasser berufener und unberufener Kritik darbietet, wo
anstelle starker Bejahung die reinen und unreinen Toren
sich ein oft geradezu blödsinniges Achselzucken anmassen
und alte, verschimmelte Zweifel zum Schibboleth machen,
wo die festen Grenzen der Sitte in fliessendes Wesen sich
wandelten, bei welchem Dinge, Handlungen für diskutabel
gehalten werden, die man ehedem verachtete und die —
das Strafgesetz auch heute noch bedroht!-
Ein Gutachten soll ich schreiben über die §§ 68—70
des Vorentwurfes. Das will ich hiermit getan haben. Die
ganze Qual der an der Hand von so vielen Fällen durch¬
lebten Erfahrung ist es, die einen wieder erfasst, wenn
man es auch heute noch lesen und aussprechen hören
muss, dass es nicht angehe, den Jugendlichen das
Privilegium der Sonderstellung und Behand¬
lung zuzugestehen, weil.„dadurch der Strafjustiz
ihr Ernst und ihre Würde geschädigt werde“, — und da
habe ich das Vorstehende hingeschrieben, hinschreiben
müssen! Gott sei Dank, endlich ein Strafgesetz in Sicht,
das nicht blos Menschen, die die „erforderliche Einsicht“
haben und solche ohne diese, kennt, sondern das dem
Kinde sein Recht geben will.
Ich las kürzlich eine poetische Stelle aus friesischen
Rechtsquellen, wo in erster, zweiter und dritter Not der
Schutz und die Pflege des unmündigen Kindes zu der alles
andre hintansetzenden Pflicht erklärt wurde. „Wenn, so
hiess es da, das Kind nackend ist oder hauslos und die
nebeldüstere Nacht und der nordkalte Winter über den
Zaun steigt, so fährt der Menschen jeglicher in seinen Hof
und in sein Haus und das wilde Tier sucht den hohlen
Baum und der Berge Schutz, allda es sein Leben behalte,
dann weint das unmündige Kind und wehklagt über seine
nackten Glieder und seine Obdachlosigkeit und dass sein
Vater, der es schützen sollte gegen den kalten Winter und
den heissen Hunger, so tief unter Eiche und Erde ver¬
borgen und bedeckt liegt. Dann soll etc.“ Schade,
— 215 —
dass es nicht angeht, in ähnlicher, herzbewegender Fassung
die Paragraphen über die Jugendlichen einzuleiten in einem
modernen Strafgesetzbuche — trotz „des Ernstes und der
Würde der Strafjustiz“!
Ich darf auf Anführung der überreichlich allenthalben
zugänglichen Literatur verzichten. Argumento e consensu
fere omnium komme ich zu folgenden Sätzen hinsichtlich
der Beurteilung der die Behandlung der Jugendlichen
betreffenden Stellen des Vorentwurfes.
1. Das Strafmündigkeitsalter ist auf das vollendete
14. Lebensjahr hinaufzurücken; das 18. Lebensjahr als
Grenze des jugendlichen Alters ist beizubehalten und zwar
angesichts der Tatsache, dass die Kriminalität in dem
Alter vom 18.—21. Jahre am höchsten ist (Seuffert) und
mit dem 18. Lebensjahre die Selbständigkeit und die Er-
ziehbarkeitsgrenze meistens erreicht ist (Lilienthal).
2. Die Frage nach der zur Erkenntnis der Strafbar¬
keit erforderlichen Einsicht ist auszumerzen, statt derselben
ist die Vorschrift der sorgfältigen Prüfung der geistigen
und sittlichen Reife des Angeschuldigten zu wünschen.
Entgegen der Begründung des Vorentwurfes erscheint eine
Anweisung für den Richter, diese Prüfung vorzunehmen,
angezeigt, unter der Voraussetzung, dass der Richter, dem
damit eine sehr schwere Aufgabe gestellt wird, nicht auf
polizeiliche Recherchen angewiesen ist, sondern die Mit¬
hilfe von Vertrauenspersonen findet, welche dauernden
guten Willen und eine erhebliche psychologische und päda¬
gogische Fähigkeit und Erfahrung haben müssen.
3. Zu begrüssen ist die vorgesehene mildere Behand¬
lung (§ 69, 76, 83) und zu wünschen die weitgehende An¬
wendung der bedingten Strafaussetzung mit jedesmaliger
Stellung unter Schutzaufsicht,
4. Dem Richter (Jugendrichter) ist die Befugnis zu
erteilen, bei Jugendlichen im Alter vom 14. bis 18. Jahre
zwischen Freiheitsstrafe und Erziehungsmassregeln frei zu
wählen. Wenn in besonderen Fällen neben der Freiheits¬
strafe auf Ueberweisung in Fürsorgeerziehung erkannt
werden muss, so hat die Erziehungsmassregel im Anschlüsse
an die Freiheitsstrafe einzutreten. Dies letztere entspricht
dem gewiss richtigen Standpunkte des Entwurfes, dass die
Strafe die Regel sein soll; anderseits würde es gegenüber
dem Ziele der Erziehung, d. h. der Fertigmachung für eine
ordentliche Haltung in der Freiheit, widersinnig sein, die
216 —
Entlassung in die Freiheit durch das kaudinische Joch
erst noch zu erstehender Strafe geschehen zu lassen!
Freiheitsstrafen ohne nachfolgende Ueberführung in
Fürsorgeerziehung sollten stets so bemessen werden, dass
der erziehliche Einfluss des Jugendgefängnisses nicht schon
allein durch die kurze Strafzeit unwirksam gemacht wird.
5. Unter Ablehnung jedes Vollzuges von Freiheits¬
strafen in Erziehungsanstalten ist zu wünschen, zwecks
absoluter Trennung von den Erwachsenen, die Einrichtung
von besonderen Jugendgefängnissen oder die Herrichtung
von Abteilungen für Jugendliche, die deni Zwecke der
absoluten Trennung auch wirklich genügen, In diesen
Sondergefängnissen oder Abteilungen hat nach Personal
und Betrieb alles abzuzielen auf sittliche Hebung, ohne
jedoch den Strafcharakter zu verwischen.
6. Es ist nicht erforderlich und auch nicht zu empfehlen,
die vermindert Zurechnungsfähigen ohne Ausnahme so
vollständig von den anderen Jugendlichen zu trennen, dass
eine gegenseitige Berührung ausgeschlossen wird. Die,
auch bauliche, Einrichtung des Gefängnisses für Jugendliche
hat so zu geschehen, dass eine Sonderbehandlung der
vermindert Zurechnungsfähigen ermöglicht wird.
Die Ueberweisung von vermindert zurechnungsfähigen
Jugendlichen zur Verbüssung von Freiheitsstrafen in
Erziehungs-, Heil- oder Pflegeanstalten ist abzulehnen.
7. Die Möglichkeit der Rehabilitation ist freudig zu
begrüssen!
zu einem Deutschen Strafgesetzbuche.
Von Anstaltsoberlehrer Birkigt-Bautzen.
Der Vorentwurf (VE.) bringt zunächst die Hinauf-
rückung der unteren Strafmühdigkeitsgrenze
auf das vollendete 14. Lebensjahr und damit die Beseitigung
des Zustandes, Kinder dem Strafrichter und dem Gefäng¬
nisse zu überliefern, die gewiss allgemeine Billigung finden
wird. —
Sodann kommt das bisher für die strafrechtliche Ver¬
antwortlichkeit Jugendlicher massgebend gewesene Er¬
fordernis der Strafbarkeitseinsicht in Wegfall.
Eine Ersatzbestimmung hält der VE. nicht für nötig, da
für die vermindert Zurechnungsfähigen, für die jenes Er¬
fordernis hauptsächlich von Bedeutung gewesen wäre, durch
Anwendung der Vorschriften über den Versuch und durch
Absonderung im Strafvollzüge besonders gesorgt sei. Die
Jugendlichen sollen im Punkte der Zurechnungsfähigkeit
grundsätzlich nicht anders behandelt werden als die Er¬
wachsenen; „denn die subjektive Fähigkeit, ein Delikt zu
begehen, gehört zum Begriffe der Zurechnungsfähigkeit,
die bei jugendlichen Verbrechern von keiner anderen Art
ist als bei Erwachsenen.“ (Begr. S. 258).
Dem kann nicht zugestimmt werden. Denn zu den
allgemeinen Ursachen des verbrecherischen Handelns treten
bei den Jugendlichen noch die ihrem Lebensalter eigene
sittliche Unreife, die in der Pubertät begründeten Reize
zum Verbrechen und die Erziehungsmängel hinzu. Die
subjektive Fähigkeit der Jugendlichen, ein Delikt zu be¬
gehen, ist also von der der Erwachsenen wesentlich unter¬
schieden, so dass, wenn sie zum Begriffe der Zurechnungs¬
fähigkeit gehört, auch diese bei den Jugendlichen wenn
auch nicht der Art, so doch dem Grade nach anders
und zwar geringer sein muss als bei Erwachsenen.
Soweit es sich um voll zurechnungsfähige Jugendliche
handelt, könnte man sich mit dem vom VE. vertretenen
218
Standpunkte abfinden. Aber im Interesse der vermindert
zurechnungsfähigen Jugendlichen ist hier eine Aenderung
nötig. Zwischen dem Zustande der vollen Zurechnungs¬
fähigkeit und zwischen Geisteskrankheit und Blödsinn, bei
denen erst Straflosigkeit eintritt (§ 63), steht die verm.
Zurechnungsfähigkeit in ihren Abstufungen vom leichtesten
bis zum schwersten Grade. Während nach dem geltenden
Gesetze die verm. Zurechnungsfähigen wegen fehlender
Strafbarkeitseinsicht freigesprochen werden können, müssen
sie mangels einer entsprechenden Bestimmung nach dem
VE. ohne Ausnahme verurteilt werden. Das ist ein deutlicher
Schritt nach rückwärts. Wohl werden vielen vermindert
Zurechnungsfähigen die dem Richter zur Verfügung
stehenden erziehlichen Massnahmen (§ 69 Abs. 2) zugute
kommen. Doch es ist auch denkbar, dass gerade deshalb,
weil für sie eine besondere Behandlung im Strafvollzüge
vorgeschrieben ist, viele verm. Zurechnungsfähige und selbst
solche stärkeren Grades verurteilt und dem Strafvollzüge
zugeführt werden. Aber selbst wenn man dem Zustande
dieser Jugendlichen bei der Strafvollstreckung vollkommen
gerecht werden könnte, so wäre doch damit der Uebelstand
nicht beseitigt, dass man sie mit dem Makel der Strafe
belastet, vor dem sie gerechterweise bewahrt werden
müssten. Es ist daher zum Schutze der verm.
zurechnungsfähigen Jugendlichen eine ge¬
setzliche Bestimmung nötig, wonach deren
körperlicher, geistiger und sittlicher Zustand,
also ihre ganze Persönlichkeit zu prüfen und
von dem Ergebnisse die Verurteilung zur
Strafe oder die Freisprechung und Ueber-
weisung zu angemessener Erziehungö-, Pflege¬
oder Heilbehandlung abhängig zu machen ist. —
Dass die vermindert Zurechnungsfähigen von den
voll Zurechnungsfähigen im Strafvollzüge vollständig ab¬
zusondern sind, muss als Fortschritt anerkannt werden.
Die Sonderbehandlung der vermindert Zurechnungs¬
fähigen stärkeren Grades dürfte sich aber als ein ziemlich
schwieriges und in manchen Fällen wohl unlösbares Problem
darstellen, da die Strafe bei allen durch den Zustand
dieser Gefangenen gebotenen Milderungen doch als üebel
fühlbar bleiben muss. Auch von dieser Erwägung aus ge¬
langt man zu dem oben ausgesprochenen Wunsche, dass die
vermindert Zurechnungsfähigen stärkeren Grades von der Be¬
strafung überhaupt ausgeschlossen und einer ihrem Zustande
219
entsprechenden Behandlung zugeführt werden möchten.
Offenbar um hier Abhilfe zu schaffen, ist in § 70 die Be¬
stimmung aufgenommen worden, dass Freiheitsstrafen gegen
vermindert zurechnungsfähige Jugendliche auch in staat¬
lich überwachten Erziehungs-, Heil- und Pflegeanstalten
vollzogen werden können. Diese Bestimmung ist praktisch
unausführbar. Denn eine Strafbehandlung ist in diesen
Anstalten unmöglich; sie würde mit dem, was unter Straf¬
vollzug im Sinne des Gesetzes zu verstehen ist, bestenfalls
nur den Namen gemein haben. Zweifellos werden sich
aber Erziehungs-, Heil- und Pflegeanstalten gegen die Zu¬
mutung, gerichtlich erkannte Freiheitsstrafen zu vollstrecken,
mit allen Kräften wehren, und das mit Recht. Die Be¬
stimmung des § 70 Abs. 2 sollte daher in Weg¬
fall kommen. —
Die Strafbemessung für die verm. zurech¬
nungsfähigen Jugendlichen bedarf noch der
Regelung: Den Vorschriften über den Versuch unterstehen
nicht nur die verm. zurechnungsfähigen, sondern alle Jugend¬
lichen. Die verm. zurechnungsfähigen Jugendlichen würden
also nicht, wie es offenbar die Absicht des VE. ist (§63),
und wie es bei den Erwachsenen auch tatsächlich der Fall
sein wird, eine mildere Behandlung erfahren als die voll
Zurechnungsfähigen. Daher müsste § 69 eine ent¬
sprechende Zusatzbestimmung erhalten. —
Die dritte .und bedeutsamste Neuerung in der zu¬
künftigen strafrechtlichen Behandlung der Jugendlichen
ist die Aufnahme des Erziehungsgedankens.
Nach dem Entwürfe zur neuen „Strafprozessordnung“ i)
(E.StrPO.) „soll eine Bestrafung ganz unterbleiben, wenn
nach Lage der Sache Erziehungsmassregeln vorzuziehen
sind. Soweit ein Strafverfahren unvermeidlich ist, soll es
so gestaltet werden, dass es der Jugendfürsorge Rechnung
trägt.“ (Begr. E. StrPO. S. 33). Auch der Vorentwurf zum
*) E. StrPO.: Nach §§ 365 und 366 soll die Staatsanwaltschaft
gegen einen Jugendlichen keine öffentliche Klage erheben, wenn
Erziehungs- und Besserungsmassregeln einer Bestrafung vorzuziehen
sind. Die Sache ist dann an die Vormundschaftsbehörde abzugeben
die, wenn sie den Jugendlichen für schuldig erachtet, Erziehungsmass¬
nahmen anzuordnen hat. — Nach § 373 hat das Gericht, wenn es
nach den Ergebnissen der Hauptrerbandlung den Jugendlichen für
schuldig hält, das Verfahren einzustellen, wenn Erziehungs- und
Besserungsmassregeln einer Bestrafung vorzuziehen sind. °
220
Strafgesetze will „dem jetzt die Allgemeinheit mit Recht
bewegenden Gedanken, dass jugendliche Personen, solange
sie noch erzogen und gebessert werden können, möglichst
vor krimineller Strafe zu bewahren sind, in weit grösserem
Umfange Rechnung tragen als das bisherige Gesetz“ (Begr.
VE. S. 258). Er ist aber der Meinung, dass es im Hinblick
auf die verschiedenen, im E. StrPO. und im VE. selbst
dem Richter ausser der Verhängung einer Freiheitsstrafe
zur Verfügung gestellten Massnahmen geboten sei, „darauf
zu achten, dass das Mass des dem Gemeinwohle Dienlichen
nicht überschritten wird.“ Deshalb beschreitet der VE. den
umgekehrten Weg wie der E. StrPO. und setzt fest:
„Strafe als die Regel, Erziehung daneben oder in leichteren
Fällen statt der Strafe.“
In der Verwertung desErziehungsgedankens
besteht demnach zwischen dem E. StrPO. und dem VE. ein
grundsätzlicher Unterschied: Im E.StrPO. ist der Erziehungs¬
gedanke leitender Gesichtspunkt; im VE. ist er
nur bestimmend für eine auf gewisse Fälle beschränkte
Massregel. — Die Massnahmen des E.StrPO. stellen
sich dar als eine folgerichtige Weiterführung unseres
auf die Rettung Gefährdeter und auf die Bekämpfung
der Jugendkriminalität gerichteten Erziehungswerkes; der
VE. geht wie das geltende Gesetz ohne Rücksicht darauf
seinen eigenen Weg. — Der E. StrPO. bringt unter dem
Einflüsse des Erziehungsgedankens eine dem geltenden
Gesetze unbekannte, von der der.Erwachsenen vollständig
verschiedene Sonderbehandlung der Jugendlichen; der VE.
macht, abgesehen von der Möglichkeit, in gewissen Fällen
Erziehungsmassnahmen anzuordnen, einen wesentlich
anderen Unterschied zwischen Jugendlichen und Er¬
wachsenen gegenüber dem geltenden Gesetze nicht.
Der VE. hat sich also dem E. StrPO. in dieser deut¬
lichen Abkehr von dem bisherigen und in dem entschlossenen
Vorwärtsschreiten auf dem neuen Wege nicht angeschlossen.
Er hält im allgemeinen wie das geltende Gesetz an dem
heftig umstrittenen Grundsätze der gerechten Vergeltung
fest, der sich gerade an Jugendlichen als so unfruchtbar
erwiesen hat, dass weite Kreise die Notwendigkeit aner¬
kennen, diesen gegenüber zu gunsten des Erziehungs¬
gedankens Zugeständnisse zu machen. Die Entwicklung
in der Bekämpfung der Jugendkriminalität bewegt sich
unverkennbar in der Richtung der Erziehung. Auch der
221
VE. selbst hat eine Reihe von Massnahmen aufgenommen,
„die sich aus dem Vergeltungsgedanken allein nicht recht-
fertigen lassen, sondern auf Prävention abzielen“ (Begr. S. X),
also erziehlichen Charakter tragen. Er hat somit bereits
den Vergeltungsgrundsatz durchbrochen, den nächsten
Schritt, ihn den Jugendlichen gegenüber ganz aufzugeben,
tut er nicht. Das Nebeneinander des Vergeltungs- und
Erziebungsgedankens stört aber die Einheitlichkeit in der
strafrechtlichen Behandlung der Jugendlichen und muss zu
Ungleichmässigkeiten und Härten führen. Der Vergeltungs¬
grundsatz verleiht dem Strafgesetz etwas Starres. Unter
seiner Herrschaft stehen die strafrechtlichen Massnahmen
gegen die Jugendlichen für sich allein. Nachdem aber die
Fürsorgeerziehung ins Leben getreten ist, die an der Be¬
kämpfung der Jugendkriminalität in hohem Masse beteiligt
ist, wäre um einer einheitlichen Bekämpfung willen zu
wünschen, dass sich die Kriminalstrafe den Erziehungs¬
massnahmen anreihte als das letzte und nachdrück¬
lichste Mittel, um die durch fühlbaren Zwang noch
auf den rechten Weg zu führen, die auf mildere Weise
nicht zurecht gebracht werden können.
Das Festhalten am Vergeltungsgrundsatze bringt es
ferner mit sich, dass der VE. wie das geltende Gesetz die
Jugendlichen von den Erwachsenen nur wenig unterscheidet.
Er billigt ihnen eben nur den Milderungsgrund der Jugend
zu mit dem Erfolge, dass für sie bei der Bestrafung die
Vorschriften über den Versuch Anwendung finden, so dass
also die Strafrahmen für die Jugendlichen in einem be¬
stimmten Verhältnisse enger gezogen werden als für die
Erwachsenen. Mögen auch die Vorschriften über den
Versuch so beweglich sein (§ 76 Abs. 3), dass sie eine
weitgehende Berücksichtigung der Jugendlichen gestatten,
so liegt der Unterschied, den der VE. zwischen Erwachsenen
und Jugendlichen macht, doch nur im Strafmasse. Eine
gerechte Würdigung der Eigenart der Jugendlichen und
der darin begründeten besonderen Verbrechensursachen
und geringeren Widerstandsfähigkeit, sowie die Notwendig¬
keit einer Berücksichtigung der im E. StrPO. und teilweise
auch im VE. ausgesprochenen Anerkennung des Erziehungs¬
gedankens drängen aber zu der Forderung einer nicht
bloss dem Masse, sondern dem Wesen nach von der
der Erwachsenen vollständig unterschiedenen Sonderbehand¬
lung der Jugendlichen. Das sollte schon äusserlich dadurch
zum Ausdrucke gebracht werden, dass wie im E. StrPO.
222
auch im Strafgesetze die Jugendlichen in einem
besonderen Abschnitte behandelt würden.
Auf Grund dieser Erwägungen ist zu wünschen, dass
das Strafgesetz den Jugendlichen gegenüber
den Vergeltungsstandpunkt aufgibt, sich
statt dessen imEinklang mit demE.StrPO. den
Grundsatz der Jugendfürsorge zu eigen
macht und die Jugendlichen einernicht bloss
dem Masse, sondern dem Wesen nach grund¬
sätzlich von der der Erwachsenen unter¬
schiedenen Sonder Behandlung unterzieht.
Nicht im Sinne einer Verdrängung der Strafe
durch Erziehung oder einer Vermischung
beider, sondern im Sinne einer naturgemässen
Angliederung der Strafe an die Fürsorge¬
erziehungsmassnahmen und einer Ausgestal¬
tung der Strafe zur schärfsten und fühl¬
barsten Waffe im Kampfe gegen die Jugend¬
kriminalität.
Unter diesem Gesichtspunkte ergeben sich einige
weitere Wünsche:
Der VE. hat auch für die Jugendlichen die kurz¬
zeitigen Freiheitsstrafen beibehalten. In der Be¬
gründung hierzu tritt deutlich zu Tage, dass Jugendliche
und Erwachsene nicht genügend auseinander gehalten
werden. Wenn dort gesagt wird, dass es ausser der
Geldstrafe und der bedingten Strafaussetzung keine wirk¬
samen Ersatzmittel für die kurzzeitigen Freiheitsstrafen
gäbe (S. 49), so trifft das mehr auf Erwachsene zu. Denn
gegen Jugendliche stehen dem Richter auch Erziehungs¬
massnahmen zur Verfügung, so dass, wenn das Gesetz
weitherzige Anwendung findet, eine nicht geringe Anzahl
von Jugendlichen gewiss vor der Bestrafung bewahrt
bleiben werden. Gegen solche, die bestraft werden müssen,
kann der Richter erkennen auf Verweis, Geldstrafe und,
wenn die Strafe nicht über sechs Monate beträgt, auf
bedingte Strafaussetzung. Begehen die solcherweise vor
der Freiheitsstrafe bewahrt gebliebenen Jugendlichen neue
Straftaten, so erbringen sie damit den Beweis, dass es
ihnen gegenüber eines schärferen Mittels als nur einer
kurzen Freiheitsstrafe bedarf. Hält das Gericht Erzieh¬
ungsmassnahmen für aussichtslos oder vermag es auch
223 —
von den übrigen Mitteln keinen Gebrauch zu machen, so
müssen jedenfalls schwerwiegende, in der Person des Täters
oder in der Beschaffenheit der Tat liegende Gründe vor¬
walten, die an sich schon eine längere Freiheitsstrafe
rechtfertigen. Gegen verkommene Elemente kann eben
nur besondere Strenge wirken, das ist auch der Standpunkt
des VE. (Begr. S. 50).
Die Begründung hält die kurzzeitigen Strafen des¬
wegen nicht für überflüssig, weil die Erfahrung lehre,
„dass die ehrliebenden Personen selbst aus den unteren
Volksschichten auch die kürzeste Freiheitsstrafe scheuen
und dass auch sehr viele, die eine kurze Freiheitsstrafe
bereits erlitten haben, einer neuen solchen Strafe auf jede
Weise zu entgehen bestrebt sind“ (S. 50). Das sind aber
doch alles Elemente, bei denen Verweis, Geldstrafe und
bedingte Strafaussetzung sicherlich dieselbe gute Wirkung
haben würden, so dass gerade ihnen gegenüber kurze
Freiheitsstrafen entbehrlich erscheinen.
Gegen die Erhöhung des Mindestmasses der Freiheits¬
strafe führt die Begründung die Rücksicht auf die Erwerbs¬
und Familienverhältnisse des Schuldigen, sowie auf die
Kosten der Strafvollstreckung ins Feld (S. 50). Erwerbs¬
und Familienverhältnisse fallen aber bei Jugendlichen
nicht ins Gewicht, und die Strafvollstreckungskosten dürfen
nicht ausschlaggebend sein, wenn es nötig ist, durch eine
strengere Strafbemessung den Anfängern im Verbrechen
gleich die erste Bestrafung so fühlbar als möglich zu
machen. •
Die Ursachen der Nutzlosigkeit und der schädlichen
Wirkungen der kurzen Strafen erblickt die Begründung
nicht in der Kürze, sondern in dem unzweckmässigen
Vollzüge. Dem könne dadurch abgeholfen werden,
dass erstmalig Bestrafte vor dem Einfluss verdorbener
Elemente behütet würden und dass auch der kurzen
Freiheitsstrafe stets der Charakter eines wirklichen Straf¬
übels gewahrt bleibe (S. 50). — Das erstere muss zuge¬
geben werden; denn die Behütung erstmalig Bestrafter
vor den schädlichen Einflüssen Verdorbener kann durch
Isolierung leicht erreicht werden. Aber es ist unmöglich,
das Slrafübel, das eben erst bei längerer Freiheits¬
entziehung fühlbar wird, bei kurzzeitigen Strafen
in konzentrierter Form darzureichen. Und darum
werden kurzzeitige Strafen zumal an den schwierige^*®!!
Elementen, wie es die in Zukunft für die wirklich zu ver-
224 —
büssenden Freiheitsstrafen in Betracht kommenden Jugend¬
lichen zumeist wohl sein werden, wirkungslos vorüber¬
gehen.
Der VE. erachtet zwar eine tunlichste Ver¬
minderung der kurzen Strafen für wünschens¬
wert, er hat sich aber nicht für eine Erhöhung
des Mindestmasses entschliessen können, sondern
„beschränkt sich (Begr. S. 51) darauf, durch die Vor¬
schriften über die Geldstrafe und die bedingte Strafaus¬
setzung ihr Anwendungsgebiet einzuengen, andererseits
aber durch die Rückfallbestimmungen den Richter aiizu-
halten, da, wo es nachdrücklicherer Strafen bedarf, über
sie hinauszugehen“.
Das mag wiederum für Erwachsene genügen. Für
die Jugendlichen müssen wir mehr verlangen: Ihnen
gegenüber verfügt das Gericht über eine Reihe von milderen
Massnahmen, denen sich die Freiheitsstrafe naturgemäss
anreihen muss als das schärfste Mittel, das nach der
offensichtlichen Tendenz des E. StrPO. und teilweise
auch des VE. erst dann angewendet werden soll, wenn
kein anderes Mittel mehr als hinreichend erscheint.
Da ist es aber nötig, dass die Freiheitsstrafe schon in
ihrer mildesten Abmessung eine entsprechende Steigerung
im Verhältnis zu den übrigen Massnahmen bildet. Wenn
wir keinen Anstand nehmen, einen nur gefährdeten Jugend¬
lichen auf Jahre hinaus der Fürsorgeerziehung • zu über¬
antworten, die erfahrungsgemäss als Freiheitsentziehung
aufgefasst und von vielen härter empfunden wird als eine
Gefängnisstrafe, oder wenn wir einen Trunkenbold bis zu
2 Jahren einer Trinkerheilanstalt überweisen, um ihn
„wieder an ein gesetzmässiges und geordnetes Leben zu
gewöhnen“ (§ 43), so sollten wir uns noch viel weniger
scheuen, kriminellen Jugendlichen, denen gegenüber eine
mildere Behandlung nicht angebracht ist, gleich das erstemal
in eindringlichster Weise den Ernst der Freiheitsstrafe
zum Bewusstsein zu bringen. Daher sollten die
kurzzeitigen Freiheitsstrafen für dieJugend-
lichen ausgeschlossen sein und ihr Mindest¬
mass nicht unter 6 Monaten betragen. —
Hinsichtlich der Strafarten ändert der VE.
nichts an dem gegenwärtigen Zustande, wonach gegen
Jugendliche nicht auf Zuchthaus, sondern nur auf Ge-
225
fängnis und Haft erkannt werden darf. Nach der Begrün¬
dung wird aber in Zukunft „die vom VE. in viel weiterem
Umfange als bisher zugelassene Haftstrafe Jugendlichen
häufig zustatten kommen“ (8. 262). Sie wird sich beson¬
ders dadurch leichter gestalten als die Gefängnisstrafe,
dass das Mass der von den Häftlingen geforderten Arbeits¬
leistung geringer sein soll als das der Gefängnissträflinge.
Wie schon erwähnt, ist wobt die Annahme berechtigt, dass
die für die Freiheitsstrafen in Frage kommenden Jugend¬
lichen fast ausschliesslich solche sein werden, denen eine
fühlbare Strenge not tut. Es erscheint daher unzweck¬
mässig, sie noch genau in zwei Gruppen für eine schwerere
und leichtere Strafart zu scheiden. Geradezu bedenklich
ist es aber, ihnen gegenüber die leichtere Haftstrafe mit
ihrem milderen Arbeitszwange der strengeren Gefängnis¬
strafe vorzuziehen, da erfahrungsgemäss unter den Jugend¬
lichen eine grosse Anzahl solcher sich befinden, die durch
Arbeitsscheu oder mangelnde Ansdauer bei der Arbeit
straffällig geworden sind und deshalb einer ganz energischen
Anhaltung zur Arbeit bedürfen. Der Strafvollzug an den
Jugendlichen wird durch dieses „Zweistrafensystem“ unnötig
zersplittert; dazu kommt noch, dass bei beiden Strafarten
die voll zurechnungsfähigen von den vermindert zurech¬
nungsfähigen Jugendlichen vollständig abzusondern sind,
so dass in einer Anstalt für Jugendliche, in der Haft- und
Gefängnisstrafen gleichzeitig vollzogen werden, nicht weniger
als vier von einander vollständig getrennte Abteilungen
bestehen müssen. Im Interesse eines einheit¬
lichen und möglichst eindrucksvollen Straf¬
vollzugs an den Jugendlichen muss gefordert
werden, dass gegen sie nur eine Strafart und
zwar eine möglichst strenge zur Anwendung
kommt, in der auf Erziehung zur Arbeit be¬
sonderes Gewicht gelegt wird, und das kann
nur die Gefängnisstrafe sein. —
Die bedingte Strafaussetzung (§§ 38—41),
die hauptsächlich jugendlichen Verurteilten gewährt werden
soll, kann nur angew(*ndet weiden, wenn die erkannte
Strafe sechs Monate nicht übersteigt. Man wird im all¬
gemeinen diese Grenze als hoch genug bezeichnen und zu¬
geben müssen, dass damit „für die weit überwiegende
Mehrzahl aller Erstverurteilten die Möglichkeit der be¬
dingten Sti-iifaussetzung eröffnet wird.“ (Begr. S 138.)
Abgesehen von den Härten, die bei der Verschiedenheit in
Blätter für Gefängniskunde XLV. ;15
— 226 —
der Strafbemessung unvermeidlich sind, können aber doch
auch Fälle eintreten, in denen das Gericht gern bedingte
Strafaussetzung gewähren würde, wenn es die Höhe der
erkannten Strafe zuliesse. Im Hinblick auf den hohen er¬
ziehlichen Wert der bedingten Strafaussetzung ist ihre
möglichst uneingeschränkte Nutzbarmachung wünschens¬
wert. Daher sollte entweder bei ihrer Anwen¬
dung bei den Jugendlichen auf eine Grenze
in der Strafhöhe überhaupt verzichtet oder
dieFassung des §38 so gestaltetwerden, dass
di e b e d in g t e S t r a f au SS e t zun g in geeigneten
Fällen auch bei Strafen von übersechsMonaten
angewendet werden kann. —
Eine Stellung unter Schutzaufsicht sieht der
VE. nur bei der vorl. Entlassung vor. Bei der bedingten
Strafaussetzung erklärt sich die Begründung ausdrücklich
dagegen. (S. 140.) Dieser Standpunkt ist um so auffälliger,
als es an einer anderen Stelle der Begründung als ein
Mangel hingestellt wird, dass die bedingte Strafaussetzung
„nicht durchgreifend wirken kann, dass sie nur die nega¬
tive Seite, die der Verschonung mit der Strafvollstreckung,
nicht die positive, die der Erziehung, ergreift.“ (S. 259.)
Die Begründung gibt zwar selbst zu, dass eine Schutz¬
aufsicht in manchen Fällen wünschenswert sein könne,
wendet aber zur Rechtfertigung ihres trotzdem ablehnenden
Standpunktes ein, dass es sich meist um Personen handele,
die wiegen ilirer Jugend noch unter der Gewalt und Leitung
von Eltern etc. stehen, dass ferner -die zweckmässige und
wirksame Organisation einer Schutzaufsicht auf grosse und
fast unüberwindliche Schwierigkeiten stossen würde und
dass sie endlich den strafähnlichen Charakter der Probe¬
zeit ganz erheblich verschärfe und diese unter Umständen
zu einem Uebel mache, „das bei längerer Dauer oft härter
und für das Fortkommen des Verurteilten nachteiliger w'äre
als die verhältnismässig kurze Freiheitsstrafe“ (S. 140).
Dem muss entgegnet werden, dass die vor der
Straftat mit der Aufsicht über den Jugendlichen betraut
gewesenen Personen ihre Pflicht wohl nur mangelhaft er¬
füllt haben, so dass er eben straffällig werden konnte.
Steht er auch nach der Verurteilung wieder nur
unter derselben Aufsicht, so ist die Möglichkeit eines Rück¬
falls zweifellos grösser, als wenn durch richterliche An¬
ordnung eine besonders ausgewählte und mit gewissen
227 —
gesetzlichen Befugnissen ausgestattete dritte Person mit der
Schutzaufsicht betraut wird.
Warum ferner die Schwierigkeiten der zweck¬
mässigen und wirksamen Organisation einer
Schutzaufsicht bei der bedingten Strafaussetzung grösser
sein sollen als bei der vorl. Entlassung, wird in der Be¬
gründung nicht näher ausgefülirt. Diese Befürchtung kann
auch nicht geteilt w'erden. Denn das Interesse für die
Jugendwohlfahrt beginnt sich jetzt überall zu .regen, und
allerorten treten Jugendfürsorge vereine, Fürsorgeausschüsse
u. a. m. ins Leben, die für die Uebernahme der Schutz¬
aufsicht die berufenen Organe sind.
Es erscheint fast wie ein Widerspruch, wenn der VE.
gegen vorl. Entlassene, also gegen solche, die längere
Zeit den Ernst der Freiheitsstrafe gefühlt haben und durch
ihr Betragen während der Strafzeit eine gewisse Gewähr
für einen einwandfreien Lebenswandel bieten, die Schutz¬
aufsicht zulässt, während er sie gegen solche ablehnt, die
in der Gefahr stehen, dass sie infolge der milden Behand¬
lung durch den Strafrichter den Ernst ihrer Lage gar nicht
erfassen.
Wenn endlich die Begründung besorgt, dass eine
Schutzaufsicht den strafähnlichen Charakter der Probezeit
verschärfe, so muss das in gewissem Sinne zugegeben
werden. Soll aber eine Massregel, die darauf abzielt, die
vom Wege des Rechts abgewichenen Jugendlichen vor
weiteren Fehltritten zu behüten, nur deshalb unterlassen
werden, weil sie ihnen wenig angenehm sein könnte ? Dass
aber die Schutzaufsicht dem Jugendlichen in seinem Fort¬
kommen hinderlich wird, lässt sich doch durch die Form
ihrer Ausführung leicht vermeiden.
Der Verzicht auf die Schutzaufsicht bei der
bedingten Strafaussetzung bedeutet die Preisgabe des
Momentes, das der ganzen Massnahme erst die beab¬
sichtigte gute Wirkung in dem denkbar weitesten Umfange
sichert. Die schon jetzt mit der bedingten Strafaussetzung
erzielten guten Erfolge Hessen sich durch eine Schutzauf¬
sicht gewiss noch steigern, jedenfalls könnte die bedingte
Strafaussetzung bei Zulassung einer Schutzaufsicht auch
in noch weiterem Umfange zur Anwendung kommen
als jetzt. Es ist daher zu wünschen, dass das Gericht durch
eine gesetzliche Bestimmung in den Stand gesetzt wird,
bei der bedingten Strafaussetzung gegen
Jugendliche die Stellung unter Schutzauf-
15 *
228
sicht für die Dauer d er Bewährungsfrist an¬
zuordnen. —
Diiss nach § 69 Jugendlichen gegenüber auf Ver¬
schärfung des Strafvollzugs sowie auf die durch
die Polizei auszuführenden Massregeln der Aufenthalts-
beschrän k u n g und des Arbeitshauses nicht erkannt
werden darf, wird vom erzieherischen Standpunkte aus
gewiss ungeteilte Zustimmung finden. Es wäre aber sehr
wünschenswert, dass für den Wegfall der sichernden Mass¬
nahme des Arbeitshauses ein den Bedürfnissen der kriminellen
Jugendlichen angepasster wirkungsvoller Ersatz ge¬
schaffen würde. Es gibt unter diesen eine nicht unerheb¬
liche Anzahl solchcT, auf die unsere Erziehungs- und Straf¬
massnahmen nur wenig oder gar keinen Eindruck machen,
so dass sie immer wieder rückfällig werden. Sie als
unverbesserlich aufzugeben, w'äre aber unrecht. Zur Auf¬
nahme in die Fürsorgeerziehungsanstalten sind sie unge¬
eignet, da sie ihre Umgebung gefährden. In die Strafan¬
stalten kommen sie meist nur kurze Zeit, so dass die im
Rahmen des Strafvollzugs mögliche erzieherische Einwir¬
kung nicht tief genug geht, um eine dauernde Besserung
herbeiführen zu können. Andere Massnahmen stehen uns
diesen Jugendlichen gegenüber nicht zur Verfügung, und
daher müssen wir untätig Zusehen, wie sie zwischen Frei¬
heit und Strafverbüssung hin und herwechseln und immer
tiefer sinken. Für sie brauchen wir eine Mas.sregel, die
sich schon bei dem jetzigen Standpunkte des VE. als Ver¬
bindung der erziehlichen und der sichernden
Massnahmen nach §§ 69 Abs. 2 u. 42 Abs. 1 wohl un¬
schwer schaffen lassen würde, nämlich die gerichtliche
Ueberweisung in Anstalten, die nach Art der Fürsorge¬
erziehungsanstalten organisiert sind, ihrer Wirkung und
ihren Insassen nach aber zwischen Erziehungs- und Straf¬
anstalten in der Mitte stehen und zum Unterschiede von
den Füi Sorgeerziehungsanstalten etwa mit dem Namen
Zwangserziehungsanstalteu bezeichnet werden könnten.
Der Umstand, dass die sichernde Massnahme des § 42 an¬
gewendet werden kann, sobald das 18. Lebensjahr vollendet
ist, macht eine solche Massregel für die jüngeren Alters¬
klassen durchaus nicht überflüssig. Denn gerade in den
jüngeren Jahren darf man von erzieherischer Einwirkung
auch bei den schlimmsten Elementen noch Erfolg erwarten;
nach Vollendung des 18. Lebensjahres kann die Verwahr-
— 229
losuhg bereits soweit vorgeschritten sein, dass alle Mühe
vergebens ist. Für die Anordnung der gewünschten Mass-
regel gegen einen Jugendlichen dürfte nicht allein die
Länge seines Strafregisters, sondern seine ganze Persönlich¬
keit und besonders der Umstand massgebend sein, ob die
Gefahr besteht, dass er ohne kräftiges Zugreifen dem Ge¬
wohnheitsverbrechertum zutreibt. In diesen Anstalten
müssten die Jugendlichen einem fühlbaren Zwange und einer
sorgfältigen erzieherischen Einwirkung unterzoj:en und
dur(;h eine längere Probezeit hindurch allmählich in die
volle Freiheit und Selbständigkeit hinübergeleitet werden.
Entsprechend der Fürsorgeerziehung wäre diese Massitahme
nach Befinden bis zum Eintritt der Volljährigkeit auszu¬
dehnen.
Sicher könnte auf diesem Wege noch mancher für
ein rechtschaffenes Leben gewonnen werden, der sonst un¬
rettbar verloren ist. Die Fürsorgeerziehungsan¬
stalten würden von den vielen bedenklichen
Elementen befreit werden, die jetzt ihre Arbeit
erschweren, ihre Erfolge in Frage stellen und ihr An¬
sehen in weiten Kreisen herabsetzen. Vor allem aber
würde durch Aufnahme dieser Massregel die straf¬
rechtliche Behandlung der Jugendlichen zur erzieh¬
lichen in das rechte Verhältnis gesetzt und die für uns
geradezu beschämende Tatsache aus der Welt geschafft,
dass unsere kriminellen Jugendlichen die
Fürsorgeerziehung mehr fürchten als die
strafgerichtlichen Massnahmen. Jetzt besteht
hier eine fühlbare Lücke, um sie auszufüllen, sollte das
neue Strafgesetz dem Gerichte die Möglichkeit geben,
solche Jugendliche, die in Gefahr stehen,
demGewohnheitsVerbrechertum zu verfallen,
im Anschlüsse an die Strafe auf genügend
lange Zeit in besondere Anstalten zu über¬
weisen, in denen durch fühlbaren Zwang
und sorgfältige erzieherische Einwirkung ein
letzter energischer Versuch zu ihrer Rettung-
unter nom men wird.
Wünsche zur Behandlung der Jugendlichen ini neuen
Strafgesetz •
l. Zum Schutze der vermindert Zurechnungs¬
fähigen ist als Pirsatz für das in Wegfall kommende
— 230 —
Erfordernis der Strafbarkeitseinsicht eine Bestimmung
wünschenswert, wonach deren körperlicher,
geistiger und sittlicher Zustand zu prüfen
ist. Von dem Ergebnisse dieser Prüfung ist abhängig
zu machen, ob die Verurteilung zur Strafe oder die
Ueberweisung zu angemessener Erziehungs-, Pflege¬
oder Heilbehandlung einzutreten hat.
2. Die Bestimmung § 70 Abs. 2, dass Freiheite-
strafen gegen vermindert zurechnungsfähige Jugend¬
liche auch in staatlich überwachten Erziehungs-, Heil-
und Pflegeanstalten vollzogen werden können, sollte,
weil sie unausführbar ist, in Wegfall kommen.
3. Die Strafbemessung für die vermindert zurech¬
nungsfähigen Jugendlichen bedarf noch der näheren
Regelung.
4. Es ist w’ünschenswert, dass das Strafgesetz gegenüber
den Jugendlichen den Vergeltungsstandpunkt
auf gibt, sich statt dessen im Einklani>e mit dem
E. StrPO. den Grundsatz der Jugendfürsorge
zu eigen macht und die Jugendlichen einer nicht bloss
dem Masse, sondern dem Wesen nach von der
der Erwachsenen unterschiedenen Sonderbehandlung
unterzieht. Nicht im Sinne einer Verdrängung der
Strafe durch Erziehung oder einer Vermischung beider,
sondern im Sinne einer naturgemässen An¬
gliederung der Strafe an die Fürsorge¬
erziehungsmassnahmen und einer Ausge¬
staltung der Strafe zur schärfsten und fühl¬
barsten Waffe imKampfe gegen dieJugend-
k r i m i n a 1 i t ä t.
5. Die kurzzeitige Freiheitsstrafe sollte für die
Jugendlichen ausgeschlossen werden und das Mindest¬
strafmass nicht unter 6 Monaten betragen.
6. Es ist wünschenswert, gegen Jugendliche nur eine
und zwar eine möglichst strenge Art der
Freiheitsstrafe anzu wenden, in der auf Erziehung
zur Arbeit besonderes Gewicht gelegt wird.
7. Es ist wünschenswert, bei Anwendung der bedingten
Strafaussetzung gegtm Ju-endli<he entweder
auf eine Grenze in der Strafhöhe überhaupt zu ver¬
zichten oder die Fassung des § 38 VE. so zu gestalten,
dass die bedingte Strafaussetzung auch bei Strafen
von über 6 Monaten angewendet werden kann.
231
8. Auch bei Anwendung der bedingten Strafaus¬
setzung gegen Jugendliche sollte das Gericht in
der Lage sein, die Stellung unter Schutzaufsicht
für die Dauer der Bewährungsfrist anzuordnen.
9. Es ist eine gesetzliche Bestimmung wünschenswert,
nach der solche Jugendliche, die in Gefahr
stehen, dem GewohnheitsVerbrechertum
zu verfallen, im Anschlüsse an die Strafe auf
genügend lange Zeit in besondere Anstalten
überwiesen werden können, in denen durch fühlbaren
Zwang und sorgfältige erzieherische Einwirkung ein
letzter energischer Versuch zu ihrer Rettung unter¬
nommen wird.
232
Dis vorläufige Entlassung im Rahmen des Vorentwuites
zu einem Deutschen Strafgesetzbuch.
Von V. Michaelis, Strafanstaltsdirektor in Aachen.
i)ie vorläufige Entlassung weist mit ihrer Entstehung
nach Australien, wohin 1770 800 Verbrecher durcli Kapitän
Philipp, auf Befehl der britischen Kegierung, transportiert
worden waren. —
Die Verbrecher wurden in 3 Klassen eingeteilt. Dem
Besserungsgedanken war dadurch Rechnung getragen,
dass die zur Klasse zwei und drei gehörenden bei Fleiss
und guter Fülirung beurlaubt werden konnten. Die erste
Klasse — road parties — verrichteten Zwangsarbeit auf
Kosten der Regierung, sie wurden in festen Baracken
untergebracht und in Ketten zur Arbeit geführt.
Zwei Arten von Urlaub wurden unterschieden:
a) tickets of exemption front Government labour — Beur¬
laubung auf bestimmte Zeit mit Arbeit auf eigene
Rechnung.
b) tickets of leave during good conduct — Beurlaubung
auf unbestimmte Zelt, sohinge das Betragen gut.
Dieser Urlaub ist kein Recht für den Verbrecher ge¬
wesen, sondern eine Vergünstigung, welche vom Gouverneur
genehmigt worden ist.
Die tickets of leave 'die geschichtliche Grundlage
für unsere vorläufige Entlassung.
Der Gouverneur handelte als Bevollmächtigter des
Königs; dadurch bekam die Vergünstigung den Charakter
der Gnade und als mit Gnade im weiteren Sinne in Ver¬
bindung stehend ist dieselbe auch heute noch bei uns
anzusehen. In Sachsen ist sie 1862 eingeführt auf der
Grundlage landesherrlichen Gnadenrechtes. Wie wir aus
Seite' 97 der Begründung zum Deutschen Strafgesetzbuch
entnehmen, empfahl von demselben Standpunkt der Ent¬
wurf eines Strafgesetzbuches für den Norddeutschen Bund
die Aufnahme dieser Einrichtung in das Strafrecht. Aus
diesem Strafgesetzbuch ist die vorläufige Entlassung in
das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich übergegangen.
Den Charakter eines Gnadenaktes hat die vorläufige Ent-
— 233 —
lassung durch diese gesetzliche Einrichtung zwar verloren;
aber der geschichtliche Entwicklungsgang bleibt für die
Beurteilung ihrer Zulässigkeit und ihrer Anwendung auch
heute noch bedeutsam.
„Die vorläufige Entlassung ist nicht Freilassung son¬
dern Milderung des Strafzwanges; sie hat nicht den Kechts-
charakter einer Strafvollzugseinrichtung.
Nicht nur der Besserungszweck der Strafe soll während
der Strafvollstreckung Beachtung finden, sondern auch der
Sicherungszweck und der Vergeltungscharakter und wenn
auch die Probezeit Strafe ist, so wird dieselbe vom prak¬
tischen Verstände des Volkes als Strafe nicht angesehen.
Ist die erkannte Strafe nach Ansicht des Volkes im Hin¬
blick auf die Schwere der Tat und d’e Schuld des Täters
niedrig bemessen, so würde die vorläufige Entlassung als
ungerechtfertigte Milderung einer an sich schon milden
Strafe betrachtet werden. Das Gerechtigkeitsgeführ des
Volkes würde verletzt und das Vertrauen in den Schutz
der Rechtsordnung erschüttert werden.“
Das sind wohl die hauptsächlichsten Gründe, welche
der Entwurf gegen die Einführung der vorläufigen Ent¬
lassung als Rechtsinstitut und als ein Teil des Strafvoll¬
zuges, über den letzterer nur zu entscheiden hätte, erhebt —
§ 26 des Entwurfes will die Vergünstigung der vor¬
läufigen Entlassung, welche nach dem bestehenden Gesetze
nur den zu einer längeren Zuchthaus- und Gefängnis¬
strafe Verurteilten zuteil wird, allen denen zuwenden,
welche eine längere Freiheitsstrafs zu verbüssen haben.
Diese Neuerung erklärt sich daraus, dass die Festungshaft
in die gewöhnliche, bürgerliche Haft mit einbegriffen worden
ist, dass wir es in Zukunft auch mit längeren Freiheits¬
strafen — § 19 des Entwurfs — zu tun haben werden. —
Wenn ich erwäg'e, dass § 85 des Entwurfes bei Wahl
zwischen Zuchthaus und einer anderen Strafe Zuchthaus
nur dann zulässt, sofern die Tat aus ehrloser Gesinnunig
hervorgegangen und wenn ich weiter das Bestreben des
Entwurfes mir vergegenwärtige, einen schärferen Unter¬
schied zwischen Gefängnis und Zuchthaus zu machen,
dann möchte ich zu dem Schlüsse kommen, die Zuchthaus¬
gefangenen von dieser Vergünstigung ganz auszuschliessen.
Einige Vorbedingungen bleiben für diese Massnahme
allerdings offen! Man bestrafe nicht die „Einzeltat aus
ehrloser . Gesinnung“ mit Zuchthaus, nicht die Tat, sondern
den Täter, den ehrlosen Täter. Dieser Begriff ergibt sich
234
nicht aus einer Einzeltat, sondern aus dem gesamten Vor¬
leben des ttechtsbrechers. Hat sich der Gewohnlieits- und
ehrlose Verbrecher wirklich einmal eines kleinen Vergehens
schuldig gemacht, so mag ihn eine kleine Strafe, aber eine
Zuchthausstrafe treffen. Richtig würde ich es finden, beim
Festhalten zeitlich begrenzter Strafen, wenn die Mindest-
Zuchthausstrafe V 4 Jahr, oder besser für alle ehrlosen
Verbrecher die unbestimmte Verurteilung Platz griffe.
Wir Praktiker wissen alle, dass 80 \ der mit Zueht-
hauöstrafe belegten rückfällig werden, wir haben für sie
keift Strafvollzugsmittel, welches dieselben bessern kann
und da bleibt nur unbestimmte Verurteilung übrig.
In Ausnahmefällen haben wir für diese unglücklichen
Menschen, anstelle der Beurlaubung, die Gnade des Landes¬
herrn oder die Entlassung auf Probe.
Das Institut der vorläufigen Entlassung bleibt dann
Übrig für Gefängnis- und Haftstrafen.
Da beide Strafarten sich in der Praxis aber fast
garnicht unterscheiden, so ist nicht einzuschen, weshalb
die Haftstrafe nicht aufgehen soll in der Gefängnisstrafe.
Voraussetzung bleibt, dass in das Gefängnis ehrlose Rechts¬
brecher nicht hineinkommen, dass Ehrverlust eine Neben¬
strafe nur für Zuchthäusler wird, dass Gefängnis-Gefangenen
einzelne Bürgerrechte auf Zeit entzogen werden können.
Je einfacher ein Strafensystem ist, desto praktischer wird
dasselbe sein. Wir haben in Zukunft nur: Znchtitäuser
für ehrlose Verbrecher; allen sind die Ehrenrechte entzogen
Üftd Gefängnisse für Rechtsbrecher, deren Einzeltat zwar
ehrlos, deren Allgemeinindividualität aber nicht ehrlos zu
bezeichnen sein wird.
Im Gefängnisse wird mehr denn je zu differenzieren
und zu individualisieren sein; es wird ein Strafvollzugs¬
gesetz nicht entbehrt werden können. Ob eine selbständige
Strafvollzugsbehörde zu schaffen sein wird, sch<*int mir
weniger bedeutsam, als die Notwendigkeit der Schaffung
eines einheitlich geleiteten Strafvollzuges. Da die Justiz
die üntersuchungsgefangenen und die Gefangenen an den
kleinen Gerichtsgelängnissen behalten muss, schon um
übermässige Kosten zu vermeiden, so bleibt nichts anderes
übrig, als der Justiz den gesamten Strafvollzug zu über¬
tragen.
Nach diesem Exkurs fahre ich in der Besprechung
des § 26 des Entwurfes fort. Das geltende Gesetz — § 23 —
besiimmt, dass drei Vierteile der erkannten Stmfe, min-
— 235
destens ein Jahr ab^ebüsst sein muss; § 26 des Enttvurfee
lÄiiidert Vi '/s* Führt der § 23 jetzt schon zu Zweifelh,
so auch tut dies der § 26 des Entwurfes. —
Nach einer Verfügung des preussischen Justizministers
vom 26. Juli 1871 hat der Antrag auf vorläufige Entlassung
eines Strafgefangenen, dessen ui-teilsmässige Strafzeit die
Dauer eines Jahres nicht um volle 4 Monate übeisteigt,
nur dann Aussicht genehmigt zu werden, wenn für die
Gewährung der Vergünstigung besondere Gründe vor-
gebracht werden können, üebertrage ich diese Auffassung
auf §26 des Entwurfs, dann würde eine Strafe von 18 Monaten
dazu gehören, um jemanden dieser Vergünstigung teilhaftig
werden zu lassen. Deshalb schlage ich vor, dem § 26 in
dieser Hinsicht folgende Fassung zu geben: Die zu einer
längeren Freiheitsstrafe Verurteilten können, wenn sie zwei
Dritteile verbttsst haben, vorläufig entlassen werden; sind
dieselben aber nur zu Strafen bis zu 18 Monaten verurteilt,
so gilt als Vorbedingung für die Gewährung dieser Ver¬
günstigung die Abbüssung eines Jahres.
§ 23 des RStÖB. macht diese Vergünstigung abhängig
vbn der Zustimmung des Gefangenen; diese Einschränkung
hat der Entwurf beseitigt. Seite 106 hält der Entwurf
diese Bedingung praktisch bedeutungslos; er schliesst seine
Begründung damit, dass derselbe sagt, der Verurteilte htibe
kein Recht auf volle Verbüssung der Strafe. Auch den
bislang bestandenen Zweifel, ob die erlittene Untersuchungs¬
haft anzurechnen sei, beseitigt der Entwurf; — Die wirk¬
lich noch zu verbüssende Strafe bleibt massgebend.
§ 23 knüpft an die Vergünstigung der vorläufigen
Entlassung, gute Führung. § 181 der Dienstordnung für
die Strafhäuser, welche dem Minister des Innern unterstellt
sind, enthält die weiteren Bedingungen unter denen der
Antrag auf vorläufige Entlassung zulässig erscheint, er
weist hin auf die gemeinsamen Ausführungsbestimmungeri
der Minister des Innern und der Justiz vom 21. Januar 1871.
Die Anträge auf vorläufige Entlassung sind in der
Beamtenkonferenz nur dann zu befürworten, wenn die
Persönlichkeit und das Gesamtverhalten des Gefangenen
während der Haft, sowie die Verhältnisse, in welche er
nach der Entlassung tritt, eine Gewähr dafür bieten, dass
er die vorläufige Entlassung zum Wiederbeginn eines gesetz-
raässigen und ehrenhaften Lebens gebrauchen w'erde. Der
.Straffest muss ausreichend sein, um eine ernstliche Probe
auf das Wohlverhalten des Entlassenen zu ermöglichen.
236
Für Arbeit und Unterkommen muss gesorgt sein etc. etc-
§ 26 des Entwurfes spricht nicht nur, wie dies bei § 23
des StUB. der Fall ist, von guter Föhrung, sondern begreift
Teile aus den jetzt bestehenden Ausführungsbestimmungen
ein. —
Nach § 25 des bestehenden Gesetzes entscheidet über
den Antrag der Justizminister, nachdem derselbe von dem
Oberstaatsanwalt vorgeprüft worden ist. An dieser Sach¬
lage ändert auch der § 29 des Entwurfes ni(,hts. —
Der Umstand, dass häufig Anträge der Oberbeamten-
Konferenz vom Justizminister abgekhnt worden sind, hat
in den Strafvollzugskreisen nicht selten lebhafte Miss¬
stimmung erzeugt; gelegentlich der Fachkonferenzen und
in dt*r Literatur ist dieser Misstimmung Ausdruck gegeben
worden. Stellenweise hat man auch eine zufällige Tat¬
sache der Kiitik unterzogen, dass mehr Anträge seitens
der Justiz - Zentralbehörde genehmigt worden sind, die
von Gefängnis Vorständen der Justizverwaltung gestellt
wurden, als diejenigen Anträge eine Berücksichtigung er¬
fahren haben, welche aus der Verwaltung des Innern Vor¬
lagen. Der irrtümlichen Annahme, dass mit zweierlei
Mass gemessen werde, entspringt denn auch der Drang,
die vorläufige Entlassung als eine Vergünstigung zu be¬
seitigen, sie zu einer Strafvollzugseinrichtung zu machen,
die sich der Bestrafte verdienen kann. Nun ich glaube,
dass der Bestrafte, so oder so, stets abhängig bleiben wird
yon dem Gutachten der Behörde. Auch wenn die Ge¬
fängniskonferenz souverän wäre, würde sie und nicht
der Gefangene bestimmen, ob die Voraussetzungen vor¬
liegen, entlassen zu werden. Ein absolutes „Sichverdienen¬
können“ wird wohl niemals dem Sträfling zugebilligt werden
können.
Dass die Justiz-Zentralbehörde mit zweierlei Mass
messe, ist eine willkürliche Behauptung! Wenn nicht alle
ünsere Anträge Erfolg haben, so liegt dies daran, dass
wir nicht alle diejenigen Gesichtspunkte genau prüfen,
welche eingehend gewürdigt werden müssen. Im grossen
und ganzen verfahren wir einseitig und geben dem
Besserungszwecke der Strafe ausschliesslich Bedeutung.
W’ir beurteilen den Gefangenen nach seinem Verhalten im
Strafhause, wo er unter stetem Zwange steht.
Führt sich der Gefangene äusserlich vortrefflich, ist
er fleissig, dann gewinnt man ihn lieb und man wird gerne
alles tun, um solchem Menstjhen vorzeitig zur Freiheit zu
237 —
verhelfen. Den Vergeltungsgedanken, den Sicherungszweck
der Strafe weisen wir von uns.
„Mein ist die Rache, ich will vergelten spricht der
Herr“, ist unser Leitmotiv und wenn der Gefangene an
den Heilsmitteln der Kirche fleissig teilgenommen hat,
dann wird auch der Geistliche sagen, ich halte den pp.
für gebessert und würdig. Und dennoch! in die Seele des
Menschen kann niemand schauen. Während meiner fast
29jährigen Gefängnistätigkeit, wie viele Enttäuschungen
habe ich erfahren! —
Dass die Strafvollstreckungsbehörde — Staatsanwalt¬
schaft — ihrerseits auch alle diejenigen Momente prüft,
welche ausserhalb des Strafhauses ihre Heimstätte haben,
findeich natürlich und notwendig! In einem dramat sehen
Märchen von Grillparzer sagt Mirza: „Denn es ist fürwahr
nicht billig, dass die Strafe der Beleidigung nicht ein¬
mal so lange währe, ach als der Beleid’gung S(;hmerz“.
Die Strafvollstreckungsbehörde würdigt die Tat. Viel¬
leicht hat das Urteil unter Berücksichtigung aller mildern¬
den Umstände schon eine übermässig geringe Strafe ver¬
hängt, da richtet sich der Bl ck nach dem Tatorte in seiner
Umgebung. Bluten dort nicht noch die Wunden, weh he
der Mis>etäter verursacht hat? — Was wird die vox populi
sagen, wenn ein Verbrecher, der an sich milde bestraft,
nun auch noch vorläufig entlassen werden soll? Das sind
Fragen, welche die Rechtssicherheit des Volkes berühren
und mit Vergeltung und Sicherung in Verbindung stehen.
Die Entscheidung einer so schwerwiegenden Frage,
ob ein Gefangener vorläufig zu entlassen sei, darf nicht
nur in der Hand der Beaintenkonferenz liegen. Wir Stnif-
anstaltsbeamte sind nur zu oft Gemütsmenschen; unsere
Stimmung für einen Gefangenen von guter Führung nimmt
uns gerne unser objektives Urteil. Strafvollzug und Straf¬
vollstreckung, Gefängnis bezw. Staatsanwaltschaft müssen
Zusammenwirken; nur dann bleibt gewährleistet, dass alle
Gresichtspunkte gründlich erwogen worden sind und vor
Enttäuschungen bleiben wir bewahrt.
Will man Ungleichheiten in der Behandlung der An¬
träge vermeiden, dann kann dies dadurch am besten ge¬
schehen, wenn der Strafvollzug der Justiz unterstellt wird.
Diejenigen Vorstände, welche unter der Justiz grössere
Anstalten verwalten, gehören meistenteils dem Juristen¬
stande an und kennen als Juristen genau alle diejettigen
Gresichtspunkte, welche bei Beurteilung der Zulässigkeit
238
der vorläufigen Entlassung für die Strafvollstreckungs¬
behörde bedeutsam sind.
Nach § 24 des geltenden Rechtes kann die vorläufige
Entlassung bei schlechter Führung widerrufen werden.
Der Widerruf hat die Wirkung, dass die seit der vor¬
läufigen Entlassung bis zur Wiedereinlieferung verflossene
Zeit auf die festgesetzte Strafdauer nicht angerechnet wird.
Die Ausführungsbesiimmungen des Ministers des Innern,
Dienstordnung § 181 Abs. 10 besagen: Die Zeit von der
vorläufigen Festnahme bis zur Wiedereinlieferung in die
Anstalt, sowie die Transporttage sind auf die Strafzeit
anzurechnen.
Ueber den Widerruf entscheidet die oberste Justiz-
Aufsichtsbehörde. Die jeweilige Ortspolizeibehörde darf
den Entlassenen einstweilen festnehmen. § 20 des Ent¬
wurfes spricht sich ebenso aus.
Nach den geltenden Ausführungsbestimmungen unter¬
steht der Entlassene der Aufsicht der Polizei seines Aufent¬
haltsortes.
§ 28 des Entwurfes sagt: Der vorläufig Entlassene
kann für die Dauer der Probezeit der Aufsicht des Ver¬
treters eines Fürsorgevereins oder einer anderen geeigneten
Person, welche sich dazu bereit erklärt, unterstellt werden.
Die näheren Vorschriften werden vom Bundesrat erlassen.
Dass die Fürsorgeorgane anstelle der Polizei treten können,
ist mit Freuden zu begrüssen. —
Die Begründung sagt Seite 100, „Dass von der Schutz¬
aufsicht eine wirksame Verhinderung verbrecherischer Be¬
tätigung der vorläufig Entlassenen in grösserem Umfange
nicht zu erwarten ist, bedarf keiner Ausführung. Die
einzige zuverlässige Sicherheit gegen die Gefahr einer
solchen Betätigung liegt in der sorgsamen Auswahl der
vorläufig zu Entlassenden nach ihrer sittlichen Qualität“.
Diesen Worten ist durchaus zuzustimmen. Unser
Fürsorgewesen krankt daran, dass dasselbe nicht
prakiisch und lebensfähig organisiert ist. Die Fürsorger,
Pfleger sind nur zu häufig Persönlichkeiten, die zwar den
besten Willen haben, aber den Willen nicht zur Tat werden
lassen können, weil sie zu vielseitig mit anderen Dingen
zu tun haben und oft nur ganz nebenbei ihre Zeit diesem
edlen Samariterdienst widmen können.
Bei diesem Stande werden wir der Polizei noch lange
Zeit nicht entraten können und freuen wollen wir uns,
dass unsere Polizei über so berufstreues Menschenmaterial
— 239
verfügt, das sich aufopfert im Interesse der Sicherheit der
Gesamtheit! —
Die Neuerung des § 27 des Entwurfes: — Sind seit
der vorläufigen Entlassung 2 Jahre oder, wenn der noch
zu verbüssende Strafrest mehr beträgt, ein Zeitraum von
dessen Dauer verstrichen, ohne dass ein Widerruf erfolgt
ist, so gilt die Strafe als verbüsst, wird allseitige Zustim¬
mung finden. Nach § 181 Abs. 6 der Dienstordnung für
die Verwaltung des Innern wird der Antrag auf vorläufige
Entlassung, sofern der Verurteilte zu mehreren Strafen
verurteilt ist, an den Oberstaatsanwalt gerichtet, in dessen
Bezirk das Gericht liegt, welches auf eine Gesamtsiriife
oder auf die längste Strafe erkannt hat. Es findet also
Aufrechnung von Zusatzstrafen statt, die der Entwurf nicht
vorsieht. Mir scheint au(‘h solche Aufrechnung nicht
gerechtfertigt; sie kann dazu führen, dass von einer Anschluss¬
strafe überhaupt garnicbts zur Vollstreckung kommt. —
Im übrigen stehe ich auf dem Standpunkte des
Kollegen Gennat, der in den §§ 26 bis 29 wesentliche
Verbesserungen erblickt. Auch darin stimme ich mit ihm
überein, dass er unser Strafensystem vereinfachen will:—Das
entehrende Zuchthaus und das nicht entehrende Gefängnis!
Der Entwurf zu einem neuen Strafgesetzbuch ruft
einem jeden Leiter eines Strafhauses zu: — res tua agitv/r!
möchten sich die Kollegen, welche gleich, wie ich, ein
Menschenleben dem Vollzugsdienste gewidmet haben, sich
des Ernstes der Lage bewusst sein. Es gilt ein neues
Strafgesetzbuch für ein Menschenalter schaffen. Da heisst
es denn das Wasser aus dem ewigen Jungbrunnen des
praktischen Lebens schöpfen!
240 —
Altes und Neues aus dem Zuchthaus in Bruchsal. —
Befangsnenkost und ihre Beziehung zur Sterhlichkeü
Wer heute in Deutschland und darüber hinaus den
Namen „Bruchsal“ hört, denkt auch an sein Zuchthaus.
Das kommt einmal daher, weil die Bruchsaler Strafanstalt
als die erste auf dem Kontinent nach pensylvanischem
System gebaute seiner Zeit eine Sehenswürdigkeit war,
wegen der gar Manche Bruchsal einen Besuch abstatteten,
dann aber auch, weil der imponierende, festungsartige Bau
heute noch Jedem, der mit der Hauptbahn die badischen
Lande durchreist, sofort in die Augen fällt.
Aber lange, bevor Regierung und Landstände in Baden
beschlosseh (1838) in Bruchsal eine neue Strafanstalt zu
errichten (1841 wurde mit dem Bau begonnen, 1848 wurde
er beendet), war hier die Fürsorge für die Gefangenen
wach geworden.
Kardinal Damian Hugo von Schönborn, Fürstbischof
von Speier 1719—43, der sich in Bruchsal in dem herr¬
lichen Schloss eine neue Residenz gründete und sitjh dadurch
ein bleibendes Denkmal erriclitete, befasste sich schon im
Beginn seiner Regierung mit dem (Jedanken, ein Zucltthaus
zu erstellen; er war überliaupt ein sehr baulustiger Herr;
1729 stiftete er für diesen Zweck den ansehnlichen Betrag
von 11 103 fl. und ordnete an, dass verschiedene Einkünfte
dieser Stiftung zufliessen sollten, in der Absiclit, „ein
Zucht- und Arbeitshaus zu dem Ende zu errichten, um
teils müssig — und herrenlose, zum Arbeiten aber taug¬
liche L<“Ute von dem Mü-siggang und liederlichen Leben
abzuhalten und zur nützlichen Arbeit darin zu unterhalten,
teils auch die von Zeit zu Zeit vorkommenden Verbrecher
zu verwahren“; so heisst es im Stiftungsbrief.
Unter der Regierung des Fürstbischofs August von
Limbuig-Styrum wurden noch verschiedene Beträge der
Zu( htliauskasse zugeführt und 1770 betrug die Stiftung
60 .b27 fl.; nun konnte mit der Ausführung des Planes be¬
gonnen werden.
Die Zuchthaussiiftung gehörte zu den vielen milden
Stiftungen des Fürstbischofs und es entsprach seinem wohl-
241
tätigen, weitblickenden Sinn, dass er auch für die Ge¬
fangenen sorgte.
Es war damals die Zeit der philantropischen humanen
Richtung, die eine Umwälzung in der Gefangenenbehand¬
lung in allen Ländern hervorrief und ihren beredten Ver¬
treter in John Howard, dem Vorkämpfer in der Gefängnis-
reforra, fand. Aber Howards Buch erschien erst 1777;
Fürstbischof August ist also seiner Zeit etwas vorausgeeilt.
Mit bestimmend für die Zuchthauseinrichtung waren wohl
auch die günstigen Erfahrungen, die man in finanzieller
Beziehung mit den Arbeitshäusern gemacht hatte, und
Fürstbischof August war auch ein ökonomischer Fürst. Er
machte aus dem Zuchthaus eine Fabrik.
Fürstbischof v. Hutten 1743—70 scheint für die Ge¬
fangenenfürsorge nicht das Verständnis gehabt zu haben,
wie sein Vorfahr und sein Nachfolger; wird doch aus
seiner Kegierungszeit folgendes erzählt: „Noch 1750
waren in dem alten Zuchthaus zu Bruchsal unter einem
Dache: Züchtlinge, leichte Sträflinge, Waisen, Lepröse,
Pfründner, Irre und freche Handwerksburschen. Zwäng-
linge und Sträflinge unterschieden sich oft nur durch
das Tragen der Ketten, den Willkommen und den
Abschied“. Auch die Zuchthausstiftung vermehrte sich
nicht während seiner Regierung. In anderen Erlassen
während seiner Regierungszeit ist dann wieder eine grosse
Fürsorge für die „armen“ Gefangenen erkennbar, so z. B.:
»Die Leibesvisitation der Gefangenen, um nachzusehen,
ob sie mit einem Brandmal oder sonstigen Signum be¬
zeichnet seien, dürfen nie von einem Beamten allein ge¬
macht werden, damit nicht von dem Stadtknecht oder
Malefizbittel unerlaubte und dem Gefangenen schädliche
Passiones unterlaufen könnten“..
1770 trat August v. Limburg-Styrum die Regierung-
des Fürstbistums an. Eine seiner ersten Amtshandlungen
war, • dass er die bisherigen entehrenden Strafen wider
das Laster der Unzucht (öffentliche Kirchenbusse, Dreck¬
karren, Auspeitschung, Landesverweisung) aufhob und in
Zuchthausstrafe auf gemessene Zeit, je nach der Gestalt
des Verbrechens umwandelte; auch Hehlerei und Dieb¬
stahl wurde mit Zuchthausstrafe belegt.
Ein Erlass vom Jahr I 771 an die Oberämter besagt:
„dass die in hiesiges Zuchthaus eingeliefert werdenden
Personen von den Amtleuten jedesmalen an die hierin er¬
nannte Commission überliefert werden sollen“.
Blätter für Gefängniskunde. XLV.
16
242
Nach einer Verordnung vom Jahre 1774 werden Bauin-
beschädiguug, Frevel in Feld und Wald und an Schlag¬
bäumen und Brücken mit Zuchthausstrafe belegt.
An anderen Stellen wird berichtet, dass das 1770 er¬
richtete Zuchthaus sich bald füllte, es fehlte nicht an
Verbrechern und mit zu den ersten Bewohnern desselben
gehörte die Diebs- und Räuberbande des berüchtigten
„Hühner-Jörgl“, die in der Gegend von Mainz aufgegriffen
und nach Bruchsal transportiert wurde. Hühner-Jörgl,
welcher verschiedene Versuche machte, seine Spiessgesellen
aus dem Zuchthaus zu entführen, wurde steckbrieflich
verfolgt.
Und nun einiges über die innere Einrichtung des
Zuchthauses:
Es war ein grosses dreistöckiges Gebäude, das vorher
als Kaserne bewohnt wurde. Ausser den gemeinschaft¬
lichen Schlafsälen, den Krankenzimmern, Vorratskammern
und Räumen für das Aufsichtspersonal waren zwei grosse.
Arbeitssäle drinnen mit je fünf Webstühlen; im ersten Stock
waren die Männer, im zweiten Stock die Weiber unter¬
gebracht ; jedes mit einer Belegstärke von etwa 35 Köpfen ;
ein freistehendes Nebengebäude diente als Färberei. Das
Ganze enthielt alle Einrichtungen einer Wollentuchfabrik
und unter den Angestellten fanden sich auch ein Wollen-
Werkmeister, ein Färber und ein Tuchscherer. Ueber dem
Ganzen stand die Zuchthauskommission und Leiter der
Anstalt war ein Zuchthausvorsteher oder Oberaufseher,
der einen Verwalter (f. d. Rechnungswesen), einen Zucht¬
meister und einen Zuchtknecht unter sich hatte. Weibliches
Personal war nicht da.
Der Betrieb war durch eine genaue Zuchthausordnung
geregelt, die Funktionen eines jeden Beamten genau be¬
stimmt. Wie aus dem beigefügten Kostregulativ zu ersehen
ist, gab es nur Sonntags Fleisch; es wird wohl damals
bei der freien Bevölkerung auch nicht mehr auf den Tisch
gekommen sein. Die Hauptnahrung war Brot. Wegen
harter Arbeit konnte ein Weber täglich Y 4 Pfd. weiter be^
kommen. Die Arbeitszeit begann im Sommer morgens
nach 4, im Winter nach 5 Uhr und dauerte mit den Unter¬
brechungen für Frühstück, Mittag und Abendessen, wobei
jedesmal Stunden Arbeitspause war, ferner für An¬
hörung der heil. Messe in der im Hause befindlichen Kapelle
bis Abends 9 Uhr. „Für Mehrarbeit kann ein billiger Ver¬
dienst angesetzt Averden, welcher ausser dem grössten
243
Notfall dem Gefangenen keinesweg zuzustellen, sondern
bis zu dessen dereinsten Hinauskommen auf zubewahren
ist“ heisst es in der Verordnung. Essen und Trinken ein¬
zukaufen war verboten, auch wurde strenge darauf geachtet,
dass aus der Stadt nichts hereingeschmuggelt wurde. Die
Gefangenen waren also einzig und allein auf die Zucht¬
hauskost angewiesen. Von den Obliegenheiten des Zucht¬
knechtes heisst es weiter: „8. hat derselbe die den Zücht¬
lingen andiktirt werdenden Strafen im Bock und ausser
dem Bock nach Massgabe des Verbrechens zu geben, jedoch
9. darf derselbe ohne Befehl keinen Züchtling bestrafen,
ausser wenn ein Züchtling ihm grob begegnet, oder zu
dem auferlegten Geschäfte sich gutwillig nicht verstehen
wolle, so darf er demselben etliche Streiche mit dem
Ochsenziemer geben, alle sonstigen Verbrechen hat der¬
selbe dem Zuchtmeister zur Bestrafung vorzulegen.“
Vergehen gegen die Hausordnung wurden mit Ruthen¬
streichen oder mit Prügel im Bock bestraft, schwereie
Vergehen mit Verlängerung der Zuchthausstrafe; Hunger¬
kost gab es nicht.
Kranke Züchtlinge wurden im Krankenzimmer unter
der Aufsicht des jeweiligen Stadtphysikus und eines
Chirurgen behandelt, schwer erkrankte Gefangene w urden,
wie aus dem Journal des Spitals der barmherzigen Brüder
zu ersehen ist, in dieses Spital verlegt. Die ärztliche
Leitung unterstand damals dem Hof- und Leibarzt des
Fürstbischofs, Joh. Peter Frank, dem später berühmt ge¬
wordenen Kliniker in Wien und Petersburg, der in Bruchsal
sein epochemachendes Werk „medizinische Polizei“ — be¬
gann und sich durch diese Schrift mit seinem Bischof
ttberwarf. Er leitete in Bruchsal eine Wundarznei- und
Hebammenschule, mit der eine Anatomie verbunden w^ar.
In diese kamen die Leichname der verstorbenen Zücht¬
linge. Es heisst in der Verordnung: „Sollte sich nun
fügen, dass hie und da Züchtlinge mit Tod abgehen würden,
so ist verordnet, dass solche in Begleitung des Zucht¬
meisters und Zuchtknechts auf dem Gottesacker an dem
für sie bestimmten Ort in der Stille zu begraben sind,
wenn solche nicht zur Anatomie abgegeben werden.“
lieber das finanzielle Ergebnis der Zuchthausfabrik
ist mir nichts bekannt. Aus den Verordnungen des Fürsten
geht aber hervor, dass er bestrebt war den Erzeugnissen
des Zuchthauses Absatz zu verschaffen. Der ganze Tuch¬
bedarf der Fürstbisch. Leibgarde und der Hofbediensteten
itv-
244
wurde dort gedeckt und dann verfügte der Fürstbischof
(1773): „dass von den beschriebenen Wollenwaaren keine
bei Strafe der Confiskation weder von ausländischen
Krämern und Handelsleut auch weder auf Jahrmärkten
noch ausser denselben in Hochstifts Landen zum feilen
Kauf sollen gebracht oder geführet werden, es wäre denn
Sache, dass derlei Waaren aus dem Zuchthaus zum Debit
genommen und zu dessen Beweis mit dessen Stempel be¬
zeichnet wären. (Folgt Verzeichnis der verschiedenen im
Zuchthaus gefertigten Tucharten, im ganzen 7).
Ueber die Sterblichkeit und die Gesundheitszustände
im damaligen Zuchthaus ist wenig bekannt. Die im Kranken¬
buch der barmherzigen Brüder eingetragenen Diagnosen
entsprechen den damals herrschenden humoral pathalog.
Anschauungen, nach denen alle Krankheiten auf fehlerhafter
Säftemischung beruhen. So starb 1782 ein Züchtling an
Gichtstoffs-Versetzung und daher Eiterfieber nach 8 monat¬
licher Krankheit. Andere Diagnosen lauten: Cacochymia,
Cruditates.primanim viarum, Morbus niger Hippocratis.
Wir dürfen annehmen, dass die Sterblichkeit eine
grosse war; sie war auch sehr hoch bei dem in der Kaserne
untergebrachten Militär. Das damals in der Bruchsaler
Gegend herrschende Wechselfieber, dann Faul- und Gallen¬
fieber, worunter wohl Typhus abdoin. zu verstehen ist,
ebenso epidemisch auftretende Ruhr (Russische Krankheit)
in den Kriegsjahren nach 1790 rafften viele Einwohner
hinweg.
Wie lange diese Zuchthausfabrik bestand, wissen wir
nicht. Nach dem Friedensvertrag von Lüneville (Febr. 1801)
wurden die geistlichen Güter in Deutschland verteilt, die
rechtsrheinischen Gebiete der Bistümer Konstanz, Basel,
Strassburg und Speier fielen an den Markgrafen von Baden,
der am 16. September 1802 von seinem neuerworbenen
Land Besitz nahm. Der letzte Fürstbischof Wilderich lebte
nach Untergang seiner weltlichen Herrschaft auf dem
nahen Schloss Waghäusel bis zu seinem Tod 1810.
Das Zucht- und Arbeitshaus w^ar um jene Zeit sehr
bevölkert. Nach Beendigung des Koalitionskrieges, der
sich zum grossen Teil in unserer Gegend abspielte, kam
vom linken Rheinufer eine Unmasse gefährlichen Diebs¬
gesindels in das Land und beunruhigte die Einwohner.
Man suchte sie durch Anordnung allgemeiner Streifen
aiiszurotten.
245
Die Strafanstalt wurde vergrössert, auch der früher
als Waisenhaus benutzte Flügel wurde hinzugenommen.
Als Zucht- und Arbeitshaus für Männer mit gemeinsamer
Haft bestand es bis 1849; 1838 wurde ein neues Zucht-
iind Arbeitshaus für Weiber nach Auburnschem System
eingerichtet.
Ueber die sanitären Einrichtungen und sonstigen Ver¬
hältnisse aus den 30er Jahren wissen wir nur das Eine,
dass die Sterblichkeit eine sehr hohe war. Füsslin berichtet
von einer Sterblichkeit von 12—lö^/o, die nach Verbesse¬
rung der Kost auf 2—3% zurückging; an anderer Stelle
wird berichtet, dass im Männerzuchthaus mit gemeinsamer
Haft in Bruchsal in den Jahren 1840—1850 ein Todesfall
auf 23 Gefangene gekommen sei, im Arbeitshaus mit gleicher
Kost- und Hausordnung auf 80 Gefangene ein Todesfall.
Mit Rücksicht auf die auffallend hohe Gefangenen-
Sterblichkeit in den ersten Jahren unserer Anstalt, aus
denen genauere Zusammenstellungen uns zugänglich sind,
habe ich mir zur Aufgabe gemacht, den Ursachen nach¬
zuforschen, namentlich den Einfluss der Ernährung auf die
Mortalität, auf den die alten Aerzte schon aufmerksam ge¬
macht haben, genauer zu verfolgen. Ich bin mir bewusst,
dass ich damit keine neuen Bahnen einschlage, denn es
ist ein alter Erfahrungssatz in der Gefängnishygiene, dass
Ueberfüllung der Gefängnisse und schlechte Kost die
Faktoren sind, welche die Mortalität am meisten ungünstig
beeinflussen. Immerhin ist es lehrreich, die Beziehung dieser
Faktoren zu einander, auch das gesetzmässige Auftreten
der Phthise in einer langen Reihe von Jahren an einer
Anstalt verfolgen zu können, an einer Anstalt, an der sich
in baulichen und sonstigen Einrichtungen in dieser Zeit
nichts geändert hat.
Ich will nun zunächst auf eine Schilderung der Be¬
köstigung eingehen, um dann ihren Einfluss auf die Sterbe¬
ziffer zu zeigen.
In der alten Anstalt mit gemeinschaftlichem Haft¬
system und dann noch in dem neuen Zellengefängnis wurde
bis zum Jahre 1852 die Kost an einen Kostgeber im Sub¬
missionsweg vergeben. Diese Art der Kostbereitung führte
zu grossen Misständen, sie hatte viele hauspolizeiliche und
sanitäre Nachteile. Die Kost war schlecht, die männlichen
Strafanstalten waren übervölkert, die Sterblichkeit w'ai' S^oss.
Das Kostregulativ vom Jahr I 845 sieht zwar schon ganz
anders aus, wie das zu fürstbisehöflicher Zeit (Der Kost-
geber bekam 4’Vi(; Kreuzer pro Kopf dafür). Ein Nachteil
war das ewige Einerlei das ganze Jahr hindurch, das
allerdings durch die Vergünstigung, sich aus dem Guthaben
Milch, Obst, Brot, Butter und Fleisch kaufen zu dürfen,
ausgeglichen wurde. Diese Anordnung wurde im neuen
Gefängnis, anfangs der 50er Jahre, aufgehoben und ist
seitdem im Bruchsaler Zuchthaus nie mehr eingeführt
worden (nur für Schwer beschäftigte bestand eine Ausnahme,
sie durften bis 1860 sich ‘,4 Pfund Brot kaufen). Braucht
der Gefangene mehr, so verordnet es der Arzt. Von 1850
an war also der Gefangene einzig und allein auf die ihm
Vorgesetzte Kost angewiesen.
.Mit Einführung der eigenen Küche 1852 trat mehr
Abwechslung ein, namentlich in der Auswahl der Mittags¬
suppen und der Gemüse. Die Fleischreichung war dieselbe:
alle andern Tag 4 Lot gekochtes, ausgebeintes Ochsen¬
fleisch = 62,5 gr. — An 5 Feiertagen erhielt jeder Ge¬
fangene ausserdem ^4 Pfund Fleisch (125,5 gr.). 1855
wurde der Speisezettel durch Einschieben von sauren
Kartoffeln und Hülsenfrüchten reichhaltiger; der Griesbrei
durch mehr Einlage von Gries nahrhafter. 1865 wurde
die Reihenfolge der Speisen nicht mehr vom Ministerium
festgelegt, sondern der Verwaltung Spielraum gelassen.
Das Kostregulativ vom Jahre 1867 zeigt insofern eine
Veränderung, als die Auswahl der Gemüse eine grössere
ist und dass dieselben je nach der Jahreszeit wechseln.
Die Fleischreichung blieb dieselbe.
Als im Jahre 1868 im Febi’uar unter den Gefangenen
eine eigenartige Munderkrankung auftrat, wurde für alle
Gefangene täglich Fleischabgabe und grünes Gemüse an¬
geordnet. Man hielt die Erkrankung für Mundscorbut,
Professor Friedreich in Heidelberg war anderer Ansicht
und führte die Erkrankung auf mangelhafte Zahnpflege
seitens der Gefangenen zurück.
Der Zweck der Aenderung des Kostregulativs im
Jahr 1874 war neben grösserer Abwechslung eine Zahl
von Reizmitteln in die einförmige Kost einzuschieben: Am
Sonntag gab es Kaffee zum Frühstück, unter die Mittags¬
suppen wurde Grünkernsuppe eingeschaltet, ein Mittags¬
gericht wurde alle 14 Tage freigegeben, d. h. der Verwal¬
tung überlassen. An Fleisch wurden 70 gr. gekochtes,
ausgebeintes Ochsenfleisch gereicht; statt dessen auch
•Schweinefleisch. An 7 Feiertagen dieselbe Fleischration
für Jeden. Statt Butterschmalz bei grünen Gemüsen
Schweinefett. Schwerbeschäftigte erhalten ^4 Liter Gemüse.
Das Jahr 1881 brachte eine Verschlechterung insofern
als das Grossherzogi. Ministerium im Hinblick auf die Kost¬
regulative anderer Staaten, wo noch weniger gegeben
werde, die Fleischration von 70 auf 60 gr. gekochtes
Ochsenfleisch herabsetzte, d. h. 107 gr. rohes Ochsen- resp.
120 gr. rohes Rindfleisch.
Zufolge der Nachtragvorschriften zum Kostregulativ
vom .Jahre 1874, die im Jahre 1893 in Wirksamkeit traten,
wurden 6 Kosttage monatlich freigegeben (gegenüber 2 bis¬
her) und neue Gerichte für solche Tage in Vorschlag ge¬
bracht, im Ganzen 15:
Makkaroni mit Tunke
Hering mit Kartoffeln
Kartoffelschnit/e mit Tunke
Kartoffelsalat mit grünem Salat
Kartoffeln mit Tunke und Wurst
Reisbrei m. gerieb. Käse oder Zimt
Kartoffeln in Schale mit M^eissem Käse
Stockfisch mit Kartoffeln
— Kartoffelsalat mit Wurst
— „ Hering
— Weisser Bohnensalat
— Grüner Bohnensalat
— Sauerkraut mit Erbsen
— Linsen mit Lung und Leber
— (erst60-70gr, spät ISOgrp.Kopf)
— Rindsfleck mit Kartoffeln.
Ausserdem erhielt die Verwaltung die Ermächtigung
auch andere hier nicht genannte Gerichte, deren Aufwand
den der gewöhnlichen Kost nicht über 25% übersteigt, an
den regulativfreien Tagen reichen zu dürfen. Auch die
Fettung der Gemüse wurde erhöht von 3,7 kg. auf 5,4 kg.
zu 350 Gefangenen. Dann kam noch eine weitere Ver¬
besserung, um den Eiweissgehalt der Nahrung in die Höhe
zu bringen.
Einmal in der Woche wird 50 gr. Käse gereicht um
4 Uhr, dafür wird die Abendsuppe von Yg Liter auf Ys Liter
gekürzt (später wieder aufgehoben). Der Käse wird in
Gestalt von Hand-, Rahm- oder Backsteinkäse gegeben
zusammen mit der 2. Brotration; an andern Tagen erhalten
die Gefangenen ihre ganze Brotration morgens.
Ferner wurde anstatt Brotsuppe abends einmal alle
2 Wochen Ys Liter Vollmilch gereicht, im Sommer kalt,
im Winter warm. Die Zahl der Mittags- und Abendsuppeu
wurde durch Einschieben von geschmälzten Hafergrütz-,
Erbsen- oder Linsensuppen, die zweimal im Monat gegel^ß’^
werden durften, vermehrt. ”
1891 erschien die neue Dienst- und Haus-Ordnung •
enthält bezüglich der Kost die Bestimmung daa<^
nach lOjähriger Zuchthausstrafe Milch, Käse BnHor
Eier und Heringe als Vergünstigung we^en ^^ten
248
haltens bekommen können; ferner (§ 208), dass Schwer¬
beschäftigte eine Kostzulage von '/i Liter Gemüse, wenn
tunlich aus dem Kostübermass erhalten können. § 249 sagt:
Kost und Getränke ordiniert der Hausarzt.
Mit Rücksicht auf die vielen inzwischen ergangenen
Abänderungen des Kostregulativs von 1874, die ich nur
kurz angedeutet habe, erschien 27. August 1895 der Ent¬
wurf eines neuen Regulativs, der die früheren Einzel Ver¬
fügungen zusammenfasste. Das neue Regulativ selbst trat
1897 in Kraft. Es bringt mehr Abwechslung in die Kost,
die Fleischration bleibt dieselbe.
1902 wird versuchsweise an allen Tagen morgens
Kaffee mit Milch gereicht. —
Man hatte die Erfahrung gemacht, dass von den
Morgensuppen sehr viel zurückgegeben wurde, dass somit
die Gefangenen wegen Appetitmangel nicht die Menge
Nährstoffe bekamen, die sie brauchten, zumal sie bei Suppen-
reichung auch die grossen Brotmengen nicht bewältigen
konnten, während Kaffee mehr zum Appetit anregte.
Von 1905 an wurden Versuche mit frischen Seefischen
(Schellfische und Kabeljau) gemacht als Mittagskost; man
gab den Schellfisch gemischt mit Kartoffeln und mit Zutat
einer Senfsauce, die das Gericht sehr schmackhaft machte.
Die Versuche fielen gut aus und seitdem wird an den
freigegebenen Tagen oft Fisch eingeschoben.
Auf Grund von Nährwertberechnungen, die 1903 an¬
gestellt wurden, stellte sich heraus, dass die bisherige Kost
zu fettarm war und nicht ganz den Voifschen Forderungen
an eine Gefangenenkost entsprach. Es erging deshalb
1907 die Anordnung einmal in der Woche um 4 Uhr 30 gr.
Kunstbutter zu reichen (Margarine w^ar seit 1898 in Ver¬
wendung zum Schmelzen der Gemüse und Suppen, statt
Schweinefett und Bütterschmalz). Die Gefangenen be¬
kamen also einmal in der Woche um 4 Uhr Käse, einmal
Butter und einmal Abends % Ib Milch alle 2 Wochen.
Auf diese Weise ist auch der Einförmigkeit der Abend¬
gerichte abgeholfen w’^orden; auch durch Einschieben von
Maggi-Gräupchen und Riebelesuppe hat man dies zu er¬
reichen gesucht und die Erfahrung hat gelehrt, dass die
Gefangenen nun auch zum grossen Teil ihre Portionen
auf gegessen haben.
Das Bestreben, die Gefangenennahrung Schritt für
Schritt zu bessern, sie so abwechslungsreich wie möglich
zu gestalten und ohne besondere Erhöhung der Kosten
249
dem Gefangenen das zu geben, was er zum Leben und
Arbeiten braucht, dabei auch Reizmittel in die Kost ein¬
zuschalten, hat sich durch Rückgang der Erkrankung und
Sterbefälle reichlich gelohnt. Wenn auch die Erkrankungs¬
ziffer nicht der Masstab für die sanitären Zustände in
einer Anstalt sein kann, weil sie von vielen Zufällen und
von der jeweiligen Beurteilung des Arztes abhängig ist,
so zeigt uns doch ein Vergleich der jetzigen Zustände mit
denen bei der Belegung der Anstalt im Jahr 1849, dass
das Bild der Morbidität sich wesentlich geändert hat.
Freilich dürfen wir dabei eines nicht vergessen, was den
Beamten, die in den ersten Jahren nach der Gründung
der Anstalt viel Verdruss und Sorge machte: Es waren
die'von Gerichtswegen verhängten Strafverschärfungen:
— Dunkelarrest und Hungerkost (oft bis zu 300 Tagen),
die nach dem Strafantritt vollzogen werden mussten, und
die den Gesundheitszustand der Gefangenen sehr ungünstig
beeinflussten.
Erheblich zurückgegangen sind die Erkrankungen,
die wir direkt auf fehlerhafte Zusammensetzung der Ko.st
zurückführen müssen; die vielen Fälle von Magenkatarrh
und Darmkatarrh, von Verdauungsschwäche und Abge¬
gessensein, die ehedem in der ärztlichen Ambulanz gang'
und gäbe waren; verschwunden ist der Skorbut, die Geisel
der alten Gefängnisse.
Erheblich abgenommen haben ferner die Leiden
die die alten Aerzte als Dyskrasieti und Kachexien be-
zeichneten in der Vorstellung, dass sie auf fehlerhafte;!'
Säftemischung und Blutzersetzung beruhten; sie waren
eigentliche Zuchthauskrankheiten bekannt. Schon Füsslvn
der erste Arzt und spätere Direktor der Anstalt, betont-’
indem er auf die Ursachen diesei* Blutzersetzung eingQ,i
dass in der mangelhaften Ernährung in den Strafansta,\t'^’
der grösste Teil des nachteiligen Einflusses der Gefano*
Schaft auf die Gesundheit der ihr Unterworfenen ^
schreiben ist. Er beschreibt den eigentümlichen Zusain
hang, den viele Lungeleiden mit den Erkrankun&^^^^^^'
gastr. Systems haben, wo nach öfteren Verdiai^
beschwerden sich d e ersten Erscheinungen des T
leidens anschliessen. Zungen-
Tuberkulosis und Skrofnlosis, die Hauptvertv^..
kachekiischen Erkrankung,hält schon Füsslm 5^^
tische, wenigstens ganz nahe'verwandte Krankhoitt*^'
250
Unter Skrofulosis und Skrofelsuclit verstand man Drüsen
und Knochenerkrankungen.
Ganz verschwunden ist eine Erkrankung, die in den
ersten Jahren häufig, später seltener vorkam (ich habe
sie vor 20 Jahren vereinzelt noch beobachtet), das ist der
Nachtnebel (Hemeralopie)'. Abnahme der Sehkraft und
grosse Ermüdung der Augen bei der Arbeit; gegen Abend
ist das Gesichtsfeld m dicken Nebel gehüllt; auffallend ist
das erdfahle Aussehen der damit Befallenen. Die Ursache
der Erkrankung war nicht recht klar.
Nachdem man aber in Erfahrung brachte, dass sie
in Russland während der strengen Fasten und auf schlecht
verproviantierten Schiffen häufig auftrat, war man be¬
rechtigt, in der schlechetn Ernährung der Gefangenen die
Ursachen zu suchen. Interessant ist, dass gegen die Er¬
krankung vom Arzt innerlicher Genuss von Ochsenleber
dreimal 10—12 Lot verordnet wurde, neben äusserlichem
Gebrauch der Dämpfe der frisch gekochten Leber.
In den fünfziger Jahren wird auch noch häufig Wechsel¬
fieber erwähnt. Das nimmt uns nicht wunder, weil es in
jener Zeit viele Wechselfieberfälle in all ihren verschiedenen
Erscheinungsformen (als Febris quotidiana, tertiana, qtuir-
tana, intermittens, quotitidiana duplicata, Febr. cantimui
remittens usw.) in hiesiger Gegend gab und weil in den
ersten Jahren in der Umgebung der Anstalt noch viele
Grabarbeiten vorgenommen wurden. Erst als in Folge
der Rheinkorrektion die vielen stehenden Wasser in der
Umgebung Bruchsals nach der Rheinebene zu austrockneten,
nahm auch die Malaria ab; heute kennen wir sie nicht mehr.
Ein Bild des Auftretens der oben genannten Er¬
krankungen gibt die beiliegende Tabelle:
1849
1850
1851
1852
■
1853
1854
Wechselfiebor.
—
70
5
O
12
11
Hhthisis.
•—
24
17
10
7
11
Blut speien.
“
2
9
4
1
! 6
Skrofelsucht.
—
15
9
10
8
9
Abszesse Geschwüre . .
—
27
16
7
9
12
N.'ichtnebel.
70
10
5
10
6 i
8
Vergleichen wir die Sterbeziffer, dann fällt sofort
das starke Vertretensein der tuberkulösen Erkrankungen
auf. Schon die alten Grefängnisärzte rechneten damit, dass
-3 der Mortalität auf Tuberkulose entfällt. So war es
früher, so ist es, wie ein Blick auf die Kurven zeigt,'
heute noch.
Wenn die Sterblichkeit in der Strafanstalt immer
noch eine höhere ist, wie die der freien Bevölkerung, so
müssen wir eben das eine uns Vorhalten, worauf schon
Füsslin aufmerksam machte:
Jede Gefangenschaft, in jedem Gefängnis und nach
jedem Haftsystem ist ein widernatürlicher Zustand des
Menschen, welcher die Gesundheit des ihr Unterworfenen
naturgemäss mehr oder weniger beeinträchtigen muss.
Immerhin dürfen wir sagen, dass wir die Schäden
dieses widernatürlichen Zustandes zu beseitigen suchen,
so weit es geht und dass die Erkrankungsformen, die heute
unter den Gefangenen auftreten, dieselben sind, wie sie in
der freien Bevölkerung auftreten. Eine eigentliche Zucht¬
hauskrankheit, in früherem Sinn, gibt es nicht mehr.
Eine gute Kontrolle gibt uns die Körpergewichtstabelle,
die wir bei Gewährung von Zulagen stets zu Rate ziehen.
Ein Einfluss der Gewerbebetriebe auf die Mortalität
war in keiner Zeitperiode nachweisbar; man hat es auch
vermieden, Gewerbe mit grosser Shiubentwicklung, oder
sonstigen Gefahren einzuführen. Beim Durchmustern un¬
serer Kranken- und Sterberegister drängt sich mir eine
Beobachtung auf, die ich auch bei andern, gleichartigen
Anstalten bestätigt finde (die Gesundheitsverhältnisse im
Zuchthaus zu Untermassfeld Bl. f. Gefk. 24. Band, 2 . Heft)
— das geringe Auftreten der bei der freien Bevölkerung
zeitweise sich häufendenInfektionskrankheiten,ausgenommen
Influenza und Tuberkulose.
Diphtherie habe ich in 22 Jahren nie beobachtet,
Typhus abdomin auch nicht; krupöse Lungenentzündung
nur dreimal, akuten Gelenkrheumati.smus zweimal, aber
da nur nach vorausgegangener Gonorrhoe und eine Krank-
Iieit, die in den letzten Jahren so viel von sich reden
macht — Blinddarm-Entzündung {■Appendicitis) —• ist bei
nns nur in 2 Fällen als chronische Form bei Leuten vor-
pkomraen, die in der Freiheit schon Schmerzanfälle ge-
? habt haben. — Bei einem Truppenteil mit annähernd der
'Amchen Kopfzahl, wie sie unsere Anstalt hat, betrug die
; Zahl der Appendicitis-Erkrankungen in den letzten 20 Jahren
24. — Sollte die Lebensweise und die Ernährung mit mehr
vegetabiler Kost bei Entstehung dieser Krankheit von Ein¬
fluss sein?
Ein Blick auf unsere Mortalitätskurve bestätigt die
schon oben an gedeutete alte Erfahrung, dass die Abnahme
der Ueberfüllung in den Gefängnissen und Besserung der
Ernährung die Zahl der Sterbefälle heruntergedrtickt hat.
ln unserer Anstalt können keine anderen Faktoren in Be¬
tracht kommen, die geeignet wären, die Sterblichkeit irgend
erheblich zu beeinflussen und das Bild zu trüben.
Die Gefangenen leben noch in denselben Zellen, ar¬
beiten bei denselben Gewerben ; Heizung (Luftheizung) und
Beleuchtung (seit 1850 Gas) sind dieselben geblieben. Epi¬
demien sind nicht vorgekommen, ausser Typhus, mit 10
Erkrankungs- und 2 Todesfällen im Jahr 1870. Von sani¬
tären Massnahmen könnten höchstens die in Betracht
kommen, die getroffen würden, um der Tuberkulose vor¬
zubeugen: Einführung des Wasserspucknapfs und Desin¬
fektion der Zellen und Kleider der an Tuberkulose er¬
krankten Gefangenen. Ohne den Wert dieser Massnahmen
irgendwie herabsetzen zu wollen, glaube ich doch, dass
sie für die Abnahme der Mortalität nicht verantwortlich
gemacht werden können. Auch aus der früheren Zeit, vor
ihrer Einführung, erinnere ich mich keines Erkrankungs¬
falles, der auf eine Ansteckung hätte zurückgeführt werden
können; die Uebertragungsgefahr ist ja auch in einer An¬
stalt mit strenge durchgeführtem Einzelhaftsystem eine
minimale. Dazu kommt, dass eben auch die früheren Er¬
krankungen an Drüsen und Knochentuberkulose erheblich
zurückgegangen sind.
Es bleibt also nichts anderes übrig, als in der Ver¬
besserung der Kost auch die Ursache der Besserung der
Mortalität zu suchen und was hierin geschehen konnte,
das ist geschehen, soweit es im Rahmen des Strafvollzugs
möglich war.
— 254 —
1780. Speisstabelle für das
Monate
Sonntag
Montag
Dienstag*
in dein
Mittags
Abends
Mittags
Abends
Mittags j Abends'
Jennex*
Hornung
und März
Fleischsuppe
jedes V 4 Pf*!-
Rindfleisch,
Sauerkraut
und jedes
Gesunde ‘/^
Schop. Wein
Nichts
Gerste in
Wasser ge- ■
kocht und aus- 1
gehülste saui’e
Bohnen oder |
Erbsen, oder
Linsen
Gerste
in
Wasser
ge¬
kocht
Wasser¬
suppe und
Erdbirn-
sehnitze
oder weisse
Rüben
Was¬
ser¬
suppe
mir
die
We¬
bende ;
April
und
Mai
wie oben
Nichts
1
wie oben
i
wie
oben
Wasser¬
suppe und
Erdbirn-
schnitze
oder
Erbsen
wie
oben
Juniixs
Julius und
Augustus
Fleischsuppe
Pfund
Rindfleisch,
Sauerkraut
oder grünes
Gemüssu.Vo
Schop. Wein
Nichts
wie oben
Gerste
in
Wasser
ge¬
kocht
oder
Salat
Wassei’- !
suppe und 1
schnitze :
oder grünes i
Gemüss i
i
September
wie in den
Monaten
des
Junius etc.
;Nichts
1
Gerste in Wasser
u. saure Bohnen
oder Erbsen
oder Linsen
oder Hirsen in
Wasser
Gerste
in
W asser
Wasser¬
suppe und
grünes
Gemüss
wie i
obenl
Oktober
1
Fleischsuppe
V, Pfund
Rindfleisch,
Weisski'aut
od.and.g’i’ün
Gemüss u.
Schop. Wein
1
Nichts
Gerste in
Wasser, und
Erbsen odei:
Linsen oder
Hirsen in
Wasser
Gerste
in
Wasser
Wasser¬
suppe und
grünes
Gemüss oder
Erdbirn-
schnitze
wie
oben
November
und
Dezember
Fleischsuppe
V4 Pfund
Rindfleisch
Weisskraut
oder Sauei’-
kraut u. '/.,
Schop. Wein
Nichts
Gerste in
Wasser und
ausgehülste
saure Bohnen,
oder Erbsen
oder Lin.sen
Gerste
in
Wasser
i
Wasser- j
suppe und '
Erdbirn- '
schnitze 1 ,
oder weisse ;
Rüben
Nebst dem wird jedem Gesunden täglich IV2 pfü^idiges Leiblein gutei
Brods und am Montage den Mannsleuten als Zubusse auf die ganze Woche nocl
ein solches besonders gereichet. Am Weihnachtsfeste, wenn es nicht ohneden
auf einen Sonntag fällt, bekommt jedes V4 Pfund Rindfleisch, aber keinen Wein
Auch empfangen sie das um der Fasten willen am Palmsonntage vermissend*
Fürstl. Speierische Zuchthaus
Mittwoch
Donnerstag
Freitag
Samsta
g
Mittags
Abends
Mittags
Abends
Mittags
Abends
Mittags
Abends |
Hirsen im
Wasser
gekocht u.
Mehl¬
spatzen
im Wasser
^gekocht
Hir¬
sen
im
Was¬
ser
Wasser¬
suppe und .
Linsen oder
Erdbirn-
schnitze
oder weisse
Rüben
Was¬
ser¬
suppe
nur
die
We¬
bende
Gerste in
Wasser ge¬
kocht und
Hirsenbrei
und Milch
und Wasser
Gesot¬
tene
Erd-
birn
Wasser¬
suppe und
Erb8en,oder
Mehlspatzen
im Wasser
gekocht
Was¬
ser- 1
suppe
nur
die
We¬
bende
wie oben
w'ie
oben
Wasser¬
suppe und
Linsen oder
Erdbirn-
scbnitze
wie
oben
wie oben
Ge¬
sottene
Erdbirn
oder
Gerste
im
Wasser
wie oben
wie
oben 1
wie oben
wie
oben
Wasser¬
suppe und
Linsen oder
grünes
Gemüss
wie
oben
wie oben
Gerste
im
Was¬
ser
oder
Käse
wie oben
wie 1
oben 1
wie oben
wie
oben
Wasser¬
suppe und
grünes
Gemüss oder
Linsen
wie
oben
wie oben
Käse
oder
Gerste
1 im
j Was-
1 ser
Avie oben
: wie 1
i oben 1
wie oben
- 1
wie
1 oben
1
wie in dem
Monate des
Septembers
wie
oben
wie oben
Käse
oder
gesot¬
tene
Erd¬
birn
wie oben
i 1
1 -
wie oben
wie
oben
Wasser¬
suppe und
Weisskraut,
oder Erd-
birnschnitze
oder weisse
Rüben
wie
oben
wie oben
Gesot¬
tene
Erd¬
birn
oder
Gerste
im
W asser
wie oben
; Wie
1 oben
Beisch am Ostermontage. An Feiertagen, die auf Dienstao- Donnerstag oder
^lamstag fallen, erhalten sie wie an Sonntagen Abends nicllts Warmes. Des¬
gleichen bekommen die Weber wegen harter Arbeit täo'U.^n M Pfund Brod
weiter, folglich täglich 2 Pfund. ^
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Sonntag | Montag Dienstag Mittwoch 1 Donnerstag Freitag Samstag
ärztliche Verordnung Miich, Weissbrot und Fleisch.
1845|z. 2t der Kostgeber (4^Vic Kreuzer)
Alle ander Tag 4 Loth knochenfreies, gekochtes Fleisch. Zum Kochen nur Butterschmalz.
Kartoffeln dürfen vom 1—If). August nicht gereicht werden.
Montag: I Dienstag; | Mittwoch
257
Speisetabelle vom Jahre 1867.
258
Mittwoch
Abends
Qddns^ojg
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43>
d
43>
6
49
1
Mittags
Brotsuppe
^und
Sauerkraut
d
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Apfel¬
kohlraben
Weisskraut
oder grüne
süsse
Bohnen
Sauerkraut
abwechselnd
mit sauren
Rüben
Mor¬
gens
oddnsraqua
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d
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Dienstag
Abends
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Abends
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Mittags !
Brotsuppe
und Linsen
Bohnen
oder Erbsen
d
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49
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49
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Mor¬
gens
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d
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49
1
Sonntag
Abends
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d
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TJ
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Mittags
Keissuppe
und Gelbe¬
rüben oder
saure ein¬
gemachte
Bohnen
Reissuppe
und
Gelberüben
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£- o o ^
*S,-D *53
Reissuppe
und Gelbe¬
rüben ab¬
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mit
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terkräut
oderWelsse
Rüben oder
eingem.
Bohnen
Mor¬
gens
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d
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d
49 .
T3
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49
d
49
«TU
Monat
Dezember
Januar
Februar
März
April
Mai
Juni
Juli
August
September
Oktober
JNTovember
Montag
Dienstag
Miltags Abends
Mittags Abends
Brotsuppe Kar-
Hafergrütz- Mehl-
und toffel-
suppe und suppe
Erbsen suppe
f>emischter
oder
Salat und
Kartoffel-
Wurst,
salat mit
um 4 Uhr i
Häring
Käse
Griessuppe Brot-
Brotsuppe Maggi-
und suppe
und suppe
Kohlraben
Reisbrei,
oder
um 4 Uhr
weisse
Käse
Bohnen
i
Brotsuppe Eier-
Reissuppe Mehl-
und suppe
und suppe
Erbsen
saure
. oder
Kartoffeln
Linsen
oder
gemischter
Salat.
um 4 Uhr
Käse
Reissuppe Mehl-
Brotsuppe Eier-
uucl suppe
und suppe
Linsen
Griesbrei,
oder
um 4 Uhr
weisse
Kä^e
Rüben
oder
weisser
1
Bohnensalat
[
Mittwoch
Monat
Dezember
Januar
Februar
Juni
Juli
August
September
Oktober
November
Mittags
Griessuppe
und weisse
Bühn«-n
oder
Reisbrei
oder
Linsen mit
Lunge und
Leber
Aberds
Brot¬
suppe
oder
Milch
Griessüppe
Brot
und
supp<
weisse
oder
Bohnen
Mild
oder gelbe
Rüben
Hafergrütz-
suppe
und
gemischter
Salat mit
Wien»'r-
würstle
oder
Herings¬
salat
Kar¬
toffel^
suppc;
261
F -
Donnerstag
Mittags
Abends
Reissnppe
und
Rotkraut
oder
Erbsen
i
L. i
Eier-
riebel-
8 uppe
Einkorn- | Brot¬
suppe j suppe
und I oder
Seringssalatj Milch
oder
Salat 1
mit
Scliwarten-
mageii
sehniize
oder
saure
Kartoffeln
Franzosen-
Kartoffel-
schnitze
oder
I^insen
mit Leber
Freitag
Samstag
Mittags
!
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Mittags
Abends
Gersten-
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Einkorn-
1
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suppe 1
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suppe
P
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suppe
und
CA
um 4 Uhr
Kartoffel-
P
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mit Tunke
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oder
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Kartoffeln j
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Reissuppe
P
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und
P
und
Sauerkraut
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Linsen,
um 4 Uhr
mit
Erbsen
a
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u
Butter
oder
j
gemischter
cß
Salat mit
Wiener¬
würste
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Brotsuppe
1
Gersten¬
P
und
suppe
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oder
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Grün kraut,
oder
1
o
um 4 Uhr
Erbsen
Butter
oder
weisse
Bohnen
' «
i
Sonntag
Milch
Einkorn¬
suppe
und
Erbsen,
um 4 Uhr
Butter
Gersten-
ppe
nd
Gelbrüben
oder
'rünes Obst
mit
Kartoffeln
Grünkern-
suppe
und
Sauerkraut
mit
Erbsen
oder
Maccaroni
mit
Tunke
Grünkern¬
suppe
und
Grünkraut
oder
saure
Bohuen
Griessuppe I
und
Weisskraut
oder
saure
Bohnen
262
Meine Reise zum Internationslen Geßnipiis-Kongress
Neprk—Washington.
September 1910.
Von Staatsanwalt Dr. Ernst Eosenfeld-Berlin.
Erster Teil.
Bei meinem am 11. September 1910 erfolgten Ein¬
treffen im Hafen von Neuyork hatten sich zu meiner
Begrüssung die Herren Mills und Dr. Lewis in der Zoll¬
halle eingefunden, ersterer der von der Bundesregierung
bestellte Organisator der vorgesehenen Rundreise, letzterer
der Geschäftsführer der grossen Neuyorker Gefängnis¬
gesellschaft. So konnte ich vom ersten Augenblicke des
Betretens amerikanischen Bodens an, die nur kurze Spanne
Zeit, die mir bis zum Beginn der Rundreise blieb, aus¬
nutzen, um mich über die Fragen zu unterrichten, deren
Studium ich mir vorgenommen hatte.
1. Am ersten Abend begab ich mich in das Nacht¬
gericht (night court). Es gibt deren zurzeit zwei und
zwar nur in der Stadt Neuyork, eins für Männer, eins für
Frauen; die Sitzungen beginnen täglich, auch Sonntags,
abends um 8. Uhr und dauern mit Unterbrechung bis 3 Uhr
früh. Hier werden alle diejenigen Personen vorgeführt
und abgeurteilt, welche vom Nachmittage bis nachts 2 Uhr
wegen leichterer Straftaten, deren Aburteilung zur Zu¬
ständigkeit des Einzelrichters gehört, auf frischer Tat
festgenommen sind. Der Schutzmann führt hierbei den
Festgenommenen nicht wie bei uns selbst zur Polizeiwache,
sondern ruft nach dieser um den Polizeiwagen mittels des
Polizeitelephons, das sich an vielen Strassenecken in einem
Kasten am Mast der Strassenlaternen befindet.
Der Ursprung der Nachtgerichte ist der Folgende: In
den Vereinigten Staaten beginnt ein jedes Strafverfahren,
in welchem der Täter bekannt ist, mit seiner Festnahme.
Dieser Grundsatz, welcher an sich in einem Lande wie
den Vereinigten Staaten nicht unbegründet erscheint, wo
es keine obligatorische polizeiliche An- und Abmeldung
263
gibt, wo der Fremdenstrom ungeheuer gross, der Domizil¬
wechsel ungemein stark ist, wird jedoch bis zum Törichtwi
überspannt. So erfolgt auch im Falle der unbedeutendsten
üebertretung die Festnahme und Vorführung des seit Jahren
in der Stadt ansässigen, dem Polizisten wohlbekannten
unbescholtenen Bürgers, bei welchem an eine Flucht aus
solchem Anlasse garnicht zu denken ist. Der Richter ist
nicht befugt, die vorgeführte Person, falls nicht alsbald
Freisprechung erfolgt, ohne weiteres, sondern nur gegen
Kaution zu entlassen. Kann sich der Vorgeführte diese
nicht auf der Stelle durch Telephonruf an die Familie oder
Bekannte oder sonstwie verschaffen, so bleibt er zunächst
in Haft. Diese Zwangslage hatten gewerbsmässige Geld¬
verleiher in Gemeinschaft mit von ihnen bestochenen Schutz¬
leuten gegenüber Strassendirnen folgenderweise ausgenutzt:
Auf ihre Veranlassung nahmen Schutzleute am Abend oder
nachts aus beliebigem Anlass eine Dirne fest und liessen
sie dem Polizeigefängnis zuführen. Erst am nächsten Tage
wurde sie dem Richter vorgeführt. Dieser erklärte sich
bereit, sie im Falle sofortiger Bezahlung einer Geldstrafe
oder, falls die Sache noch nicht spruchreif, gegen Kaution
zu entlassen. Um sich das notwendige Geld zu beschaffen,
musste sich die Beschuldigte an den ihr bekannten oder
vom Schutzmann benannten Geldverleiher wenden, der
ihr gegen wucherische Prozente die erforderliche Summe
lieh. So gerieten die Mädchen in wirtschaftliche Abhängig¬
keit von solchen Personen. Um den Geld Verleihern das
Handwerk zu legen und die Mädchen davor zu bewahren,
schuldlos die Nacht im Polizeigefängnis zu verbringen,
wurde durch die Page Bill im Jahre 1907 zunächst das
Nachtgericht für Frauen, bald darauf das für Männer ein¬
gerichtet. Ausdehnung ist geplant. Mit dem Frauengericht
steht ein Stab von weiblichen Aerzten, ein Daktyloskopie-
Amt, eine staatlich angestellte Fürsorgedame und ein
privates Heim in unmittelbarer Verbindung.
Ich habe längere Zeit der von einem sehr verständigen
Einzelrichter (Juristen) geleiteten Verhandlung im Nacht¬
gericht für Männer beigewohnt, aber den Eindruck mit¬
genommen, dass solche Justiz, wo die Schläger (Beschuldigte
und Verletzte) noch mit den frisch blutenden Wunden, wo
die betrunken Aufgegriffenen noch betrunken vor Gericht
erscheinen, zu prompt und schlecht ist, weil bei der Er¬
regung, in der sich noch die Beteiligten befinden, es sehr
leicht auf Seiten der Parteien sowohl wie infolgedessen
264
auch des Richters an objektiver Beurteilung des Falles
mangelt.
Auffallend gross war die Zahl der Beschuldigten und
Zeugen, welche der englischen Sprache garnicht mächtig
waren, zumeist Italiener, Polen und Chinesen. Der stets
anwesende gerichtliche Dolmetscher spricht nach glaub¬
hafter Versicherung zehn lebende Sprachen. Unmittel¬
bar zur Linken des Richters sitzt der Gerichtsstenograph,
der alle Fragen des Richters nebst den Antworten wort¬
getreu aufnimmt; in Km rentschrift wird das Stenogramm
nur falls notwendig übertragen. Rechts, in einiger Ent¬
fernung vom Richter, auf besonderem Podium, sitzt der
Gerichtsschreiber; er trägt in ein nach Spalten eingerichtetes
Buch den Namen des Beschuldigten, die Straftat, die Ent¬
scheidung des Richters sowie ihre Erledigung ein und
nimmt, was in meiner Gegenwart vielfach geschah, die
unmittelbar nach Fällung des Urteils gezahlten Geldstrafen
entgegen.
Da mein Besuch im Nachtgericht am nächsten Morgen
in den Zeitungen stand, wurde ich im Laufe des Tages
von männlichen und weiblichen Reportern mittels Telephon,
schriftlich und mündlich bestürmt, mein Urteil über das
Nachtgericht, auf das die Neuyorker nicht wenig stolz
sind, bekannt zu geben. Irrig wäre es aber, hieraus und
aus dem Umstande, dass die Zeitungen täglich spaltenlange
Einzelheiten über Gerichtsverhandlungen und Straftaten
bringen, auf ein Interesse des grossen Publikums an der
Strafrechtspflege zu schliessen. Das amerikanische Durch¬
schnittspublikum mit seiner erstaunlich geringen allgemeinen
Bildung will lediglich an jedem Tage seine lebenswahre
Nick-Cater Geschichte zu lesen haben.
Angesichts der Kürze meines Aufenthalts in den Ver¬
einigten Staaten war ich mir von vornherein klar, dass ich
mich mit Gewinn mit kaum mehr als einer Frage würde
beschäftigen können. Ich musste also die Wahl zwischen
folgenden drei grossen Fragen der amerikanischen Kriminal¬
politik treffen: 1. der Bedingten Strafaussetzung in Ver¬
bindung mit dem Probation-System, 2. den Massnahmen
gegenüber gefährdeten, verwahrlosten und verbrecherischen
Jugendlicher (Jugendgerichtshöfe, Erziehungsanstalten),
3. der Unbestimmten Verurteilung in Verbindung mit dem
Parole-System. Entscheidend für mich musste aus prak¬
tischen Gründen dabei die Regelung sein, welche die ge¬
nannten Materien im Vorentwurf zu einem Deutschen
265
Straf^resetzbuche sowie in den Entwürfen eines Gesetzes
betreffend Aenderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes
und einer Strafprozessordnung gefunden hatten. Dabei er¬
gab sich einerseits, dass hier die Fragen der bedingten
Strafaussetzung und der Behandlung Jugendlicher bereits
ihre weitherzige Lösung gefunden haben, andererseits, dass
auf die Einführung der sogenannten unbestimmten Verur¬
teilung in irgend einer Gestalt zurzeit schwerlich zu rechnen,
es also müssig ist, längere Betrachtungen über sie anzu¬
stellen.
Blieb die vorläufige Entlassung, die, wenn in den Ver¬
einigten Staaten auch ein unzertrennlicher Bestandteil der
sogenannten unbestimmten Verurteilung, doch sehr wohl
als besondere Einrichtung verbunden mit der Schutzauf¬
sicht (parole-System) betrachtet werden kann.
2. Um ihre Organisation im Staate Neuyork zu ver¬
stehen bedarf es kurzen Eingehens auf die Organisation
des Gefängnis Wesens in genanntem Staate, wie sie
sich ähnlich auch in anderen Staaten der Union findet.
Die oberste Aufsicht wird von der State Commis¬
sion ofPrisons ausgeübt; diese besteht aus auf vier
Jahre vom Staatsoberhaupt (Governor) auf Vorschlag der
Ersten Kammer (Senate) ernannten Männern. Aufgabe
dieser Kommission ist, die Kontrolle über die sämtlichen
Gefängnisse im Staate Neuyork, also Staats-, Grafschafts¬
und Gemeindegefängnisse, in administrativer und ökono¬
mischer Hinsicht auszuüben, also die Anstalten zu revidieren,
Baupläne zu genehmigen, allgemeine Anordnungen über
die Beschäftigung der Gefangenen im Rahmen des Gesetzes
zu geben, statistische Aufstellungen aller Art aufnehmen
zu lassen usw.
An staatlichen Gefangenanstalten gibt es im Staate
Neuyork: drei Männerstrafanstalten (Zuchthäuser, state
prisons) und zwar die Anstalt Sing-Sing bei Ossining
für die erstmalig Bestraften, die zu Auburn für Vorbe¬
strafte und die Anstalt Clinton in Dannemora für Rück¬
fällige, daneben eine Weiberanstalt zu Auburn, neben der
Männeranstalt gelegen. Im Bau befindet sich eine Männer-
Strafanstalt für 1200 Köpfe in Comstocks, geplant ist
eine weitere solche in Wingdale, welche Har lern Prison
heissen soll. Sing-Sing und Auburn sollen dann eingehen.
Staatliche Gefangenanstalten sind ferner die zwei Erziehungs-
gefängnisse (Reformatories) zu Elmira und Napanoch,
sowie die zwei grossen Anstalten für irre Verbrecher iil
Matteawan (400 Köpfe) und Danemora (750 Köpfe), ge¬
nannt State hospitals for insane criminals.
j Die Stadt Neuyork besitzt, neben einer grossen An¬
zahl von kleinen, durchweg sehr alten und entsprechend
mangelhaften Gerichtsgefängnisses in den verschiedenen
Stadtbezirken, auf zwei im East River gelegenen Inseln
drei grosse Strafgefängnisse (County Penitentiaries) für Er¬
wachsene (The Penitentiary, the Workhouse on Blackwell’s
Island, the Workhouse at Hart’s Island) und ein Erziehungs¬
gefängnis (Reforraatory at Hart’s Island). Ueber sie lässt
sich nichts Gutes sagen.^) Auch plant die Stadt die Ein¬
richtung zweier neuer grossen Sträfgefängnisse, welche
eine und vier Millionen Dollars kosten sollen. Die bisherigen
Sträfgefängnisse sollen Armen- und Siechenhäuser werden.
Mitten in der Stadt Neuyork liegt neben dem Kriminal¬
gericht das grosse Untersuchungsgefängnis, genannt The
Tombs. Da es meist überfüllt ist, werden vielfach zwei
Gefangene in eine Zelle gelegt, ein den elementaren Regeln
des Gefängniswesens widersprechendes Verfahren, dem ich
noch vielfach bei der Besichtigung kleiner und grosser
Sträfgefängnisse begegnen sollte.
Die über 60 kleinen Grafschaftsgefängnisse (County
Jails) und Hunderte von polizeilichen Haftlokalen (Lockups)
werden im neuesten Bericht der Neuyorker (5efängnis-
gesellschaft als „Mittelpunkte des Müssiggangs und Lasters“
bezeichnet.
An der Spitze der zuerst genannten staatlichen Ge¬
fangenanstalten, mit Ausnahme der zwei Erziehungs-
gefängnisse. steht der „Superintendent of State Prisons“,
seit 1894 Herr C. V. Collins. Er wird vom Staatsober¬
haupt (Governor) auf Vorschlag des Senats auf jeweils
fünf Jahre ernannt und erhält 6000 Dollars Gehalt. Er
ernennt den Direktor (Warden), Geistlichen und Arzt der
ihm unterstellten Anstalten, nicht dagegen den Rendanten;
dieser wird vom Verweser des Schatzamts bestellt. Der
Direktor seinerseits ernennt mit Zustimmung des Super¬
intendent die mittleren und Unterbeamten an seiner An¬
stalt. Der Superintendent hat Dienstwohnung und Ge¬
schäftsräume in Albany, der Hauptstadt des Landes;
daneben unterhält er ein Bureau in der Stadt Neuyork,
Warren Street 97. Hier befindet sich die staatliche Central-
stelle für G efängnisarbeit, verwaltet von einem gelernten
G. S t a m m e r in der Untei-haltungsbeilage der Täglichen
Itundschau No. 256 vom 1. November 1910.
267
Kaufmann, zur Zeit dem Generalagenten Herrn Mills, der
für seine amtliche Tätigkeit 4000 Dollars jährlich bezieht.
Hauptaufgabe dieses Generalagenten ist, Bestellungen auf
Anfertigung von Gegenständen für die Strafanstalten ent¬
gegenzunehmen und ein Musterlager der verschiedensten,
iiy den Strafanstalten gefertigten Gebrauchsgegenstände
zu führen.
3. Die für jeden, sicherlich für den preussischen
Fachmann stets aktuelle Frage der Gefangenarbeit
hat im Staate Neuyork in letzterer Zeit folgende Wandlung
durchgemacht: Dem Geschrei der einzelnen Industrie¬
zweige .über die ihnen angeblich durch die Konkurrenz
der Gefängnisarbeit erwachsene Schädigung nachgebend,
erging im Jahre 1888 ein Gesetz, das den Staatsgefäng¬
nissen nur die Anfertigung von Gegenständen für den
eigenen Bedarf gestattete und jedes Verkaufen von Ge-
fäiignisfabrikaten grundsätzlich verbot. Die Folge war,
dass der grösste Teil der Gefangenen müssig blieb und
daher sehr bald um Arbeit flehte. Das Gesetz wurde
daher schon 1889 aufgehoben.
Der heutige, im Allgemeinen seit 1897 bestehende
Zustand ist der folgende: Sämtliche Gefängnisse (Staat-
uhd Kommunalgefängnisse) haben solche Gegenstände
anzufertigen, welche für den Bedarf der eigenen Anstalt
sowie sämtlicher staatlicher und unter staatlicher Kontrolle
stehender Anstalten und Einrichtungen benötigt werden;
zu den letzteren gehören alle Schulen, Waisenhäuser,
Krankenhäuser, Irrenanstalten, Parkverwaltungen, Strassen-
reinigungen, Feuerwehren, Polizeiverwaltungen usw.
Diese wiederum sind gesetzlich verpflichtet,
ihren ganzen Bedarf an Gebrauchsgegenständen durch die
Gefängnisverwaltung zu decken und dürfen anderweit Be¬
stellungen oder Einkäufe erst dann vornehmen, wenn sie
eine schriftliche Bescheinigung der erwähnten State
Commission Prisons erhalten haben, dass die Gefängnis¬
verwaltung nicht in der Lage sei, die verlangte Ware
zu liefern.
Die Gattungen der in den Gefängnissen zu fertigenden
Waren sowie die Preise werden von einer besonderen
Kommission (Board of Classification) festgesetzt
welche aus dem Fiskalischen Revisor der staatlichen
Wohltätigkeitsanstalten, der erwähnten State Commission
of Prisons, dem Superintendenten und der Staatlichen
Kommission für Irrenwesen besteht.
268
Der von dem Superintendenten herausgegebene, reich
illustrierte und vorzüglich ausgestattete Katalog zeigt die
Vielseitigkeit der Gefängnisindustrie, welche mit den
modernsten Maschinen ausgeführt wird. Wir sehen
Schulbänke, Strassenkehrmaschinen (kürzlich hat die Stadt
Neuyork.ein Tausend Stück in Auftrag gegeben), Zivil¬
anzüge, Uniformen, Wäsche, Tuche, Kragen, Ueberzieher,
Stiefel, Schuhe jeder Art, Kontobücher, Tür- und Fenster¬
rahmen, moderne Schreibtischstühle, Schränke jeder Art
für Bureaubedarf, Tische, Vertikows, Bänke für öffentliche
Anlagen, Matratzen, Operationstische, Tragbahren, metallene
Bettstellen, Körbe jeder Art, Bürsten jeder Art (z. B. für
Anstreicher, Parkettfussböden), Läufer aus Kokosstoff,
Pferdedecken, Zinngeräte, (Teller, Kochgeschirr, Abwasch¬
schüsseln), Giesskannen, Eimer, Schubkarren, Rasenwalzen,
Emaillewannen, Gullys, Ofenroste, Spaten usw.
Trotz der vielseitigen Aufträge sind aber die Gefangenen
in den Staatsgefängnissen nicht voll beschäftigt. Die Auf¬
träge reichen ?ur dauernden Beschäftigung aller Gefangenen
nicht aus; ein nicht geringer Prozentsatz muss, jedenfalls
zeitweise, unbeschäftigt bleiben — mit allen üblen Folgen
für den Gefangenen und die Disziplin. Jeder Unter¬
nehmerbetrieb aber ist verboten. Abhilfe gibt es
also bei Lage der Gesetzgebung nicht. Sehr schlimm sieht
es infolgedessen insbesondere in den kleineren Gemeinde¬
gefängnissen aus.
Der Grundsatz, dass die Anstalten tunlich den Bedarf
aller Staats- und Kommunalbehörden decken sollen, hat
zu Ungunsten der Anstaltsdruckereien noch eine erhebliche
Einschränkung erfahren: Die freien Druckereien haben es
durchgesetzt, dass seit 1898 die Gefängnisse nur für andere
Gefängnisse und für öffentliche Wohltätigkeitsanstalten
Druckarbeiten ausführen dürfen. Die grossen Aufträge
der Magistrate und Polizeiverwaltungen auf Formulare
sind damit der Gefängnisverwaltung entzogen.
Seit einiger Zeit besteht in Neuyork ein privates
„National-Committee on Prison Labour“, das sich zunächst
die wissenschaftliche Untersuchung der Frage der Gefängnis¬
arbeit an der Hand von Fragebogen und Enqueten zur
Aufgabe gesetzt hat und die Ausrottung der in den Süd¬
staaten noch bestehenden Unsitte der völligen Ueberlassung
der Gefangenen (d. h. Wohnung, Verpflegung, Beschäftigung)
an Unternehmer (Lease System) beabsichtigt.
269 —
4. Ein glücklicher Zufall brachte es mit sich, dass an
einem der nächsten Tage in dem weit von Neuyork be¬
findlichen „Sing-Sing“-Gefängnisse die Kommission für die
vorläufige Entlassung tagte. Ich begab mich um so freu¬
diger hinaus, als genannte Anstalt nicht auf dem Reise¬
programm verzeichnet stand. Letzteres mit Recht. Sehens¬
wertes gibt es hier nicht. Das Gebäude ist zum grössten
Teile in den Jahren 1825—1829 gebaut worden und zwar
bereits damals von Gefangenen. Es haben zwar mehrfach
Anbauten stattgefunden, der Hauptteil der Anstalt ist aber
der alte geblieben.
Hier, wie überall bei der Besichtigung amerikanischer
Gefängnisse muss dem europäischen Fachmann die Art
des Zellenbaues auffallen. Das panoptische System
ist so gut wie unbekannt, ebensowenig gibt es Zellen in
unserem Sinne, d. h. Stübc^hen mit Holztür und vergittertem
Fenster; man findet vielmehr in Amerika durchw'eg das
Blocksystem vor, d. h. zwei Reihen von Zellen, die Rücken
an Rücken stehen mit einem mannsbreiten Zwischenräume
zwischen den beiderseitigen Rückwänden, in dem sich die
Wasser- und Lichtleitungen befinden. Ein solcher Block
steht wie ein auf der langen Kante stehender Dominostein
in einem Luftraum, der seinerzeit von den Hauswänden
umgeben ist. Soviel ich herumfrug, nirgends be¬
steht die Absicht, dieses Bausystem aufzugeben. Es hat
allerdings gewisse Vorzüge: Die Zellen können kleineren
Kubikraum haben als bei uns, da der Insasse an dem
gewaltigen gemeinsamen Luftraum des Hauses teilnimmt,
die Beaufsichtigung der Gefangenen durch die breite Gittei tür
ist leichter als durch ein Beobachtungsloch, Entweichungen
durch die Mauer sind unmöglich, die Temperatur ist eher
überall eine gleichmässige, die Heizung der einzelnen Zellen
und damit die interkommunizierende Röhre mit allem Nach¬
teil für die Disziplin fällt fort.
Grösser aber sind die Nachteile des Systems: Wie der
Aufseher den Gefangenen, so kann der Gefangene den
Aufseher beobachten; mittels kleiner Spiegelstückchen, die
sich die Gefangenen zu verschaffen wissen und die sie
zwischen den Türrahmen klemmen, sehen sie alles, was
auf dem breiten Gange vor sich geht, können sie den
Wächier bei Tage und noch besser bei Nacht nahen sehen
uiid inzwischen mit dem Zellennachbar in Verbindung
treten, und zwar sowohl mündlich wie durch Händereichen
durch das Gitter hindurch. Der Disziplin ist also nicht
270
gedient. Aber weiter: Der Vorteil der gleichmässigeii
Temperatur gilt im allgemeinen nur für die warme Jahres¬
zeit; wird geheizt und ist der Zellenblock mehr als drei
Stock hoch, so wird die Hitze oben unerträglich, während
der Gefangene in den untersten Zellenreihen friert. End¬
lich : Der Urzweck der Gefängniszelle wie der Klosterzelle,
von der sie abstammt, nämlich die Gelegenheit zur inneren
Einkehr, wird einfach ausgeschaltet; der Gefangene in
Amerika fühlt sich nie allein, ständig hört er das geringste
Geräusch in den Nach barzellen wie im Hause. Berück¬
sichtigt man noch das abstossende, Raubtierkäfigen gleiche
Aeussere der amerikanischen Zellen, so wird man zu dem
Ergebnis gelangen, dass von einer Einführung dieses Systems
bei uns nicht die Rede sein kann.
Dass der Gefangene keine ausreichende Gelegenheit
zur inneren Einkehr hat, macht dem Amerikaner anscheinend
nicht viel Sorge, ist doch das ganze, zumeist auf der un¬
bestimmten Verurteilung beruhende System der Freiheits¬
strafen darauf zugeschnitten, die Gedanken des Rechts¬
brechers nicht wie bei dem bestimmten Strafurteil in erster
Linie rückwärts auf die Tat, sondern weit mehr vorwärts
auf die Zukunft und die Sorge für diese zu richten.
5. Damit bin ich auf die Frage der unbestimmten
Verurteilung gekommen und kann sie in einem noch
so gedrängten Reisebericht über amerikanische Gefängnisse
ebensowenig völlig unerwähnt lassen, wie sich der in den
Vereinigten Staaten reisende Fachmann ihrem Studium
völlig zu entziehen vermag. Denn die unbestimmte Ver¬
urteilung ist zum araerikv^nischen Gemeingut geworden.
Was die unbestimmte Verurteilung in Europa von
vornherein in Verruf gebracht hat, ist ihr Name — und
dieses ungünstige Urteil ist geblieben, obwohl von allen
Seiten darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass es in
Amerika eine ganz unbestimmte Verurteilung d. h. ohne
gesetzlich festgelegtes Höchstmass und Mindestmass der
Strafdauer überhaupt nicht gibt. Die Bedenken, die man
bezüglich einer bei dem Wortlaut der Gesetze möglich
scheinenden Willkür der Entlassungsbebörde haben kann,
schwinden, wenn man die Praxis kennen lernt. Diese hat
sich in den verschiedenen Ländern dahin ausgebildet, dass
als die Regel die (stets vorläufige) Entlassung nach Ab¬
lauf des Strafminimums ins Auge gefasst und auch zumeist
erfolgt, die Unbestimmtheit der Strafdauer also eine sehr
relative ist. Das Minimum beträgt aber meist 1 Jahr —
271
unter der Herrschaft der unbestimmten Verurteilung ist
also, wie auch statistisch erwiesen worden ist, die Durch¬
schnittsdauer der Freiheitsstrafe eine weit längere als die
unter der Herrschaft der bestimmten Strafe. Der Vergeh
tungsgedanke kommt also ausgiebig zu seinem Rechte. ’
Führt der Gefangene sich schlecht, so verlängert sich
das Minimum um jeweils eine gewisse Anzahl von Tagen, ’
welche ein für alle Mal für die in der Hausordnung einzeln
aufgeführten Straftaten festgesetzt ist. Ob die Verlängerung
eintritt, entscheidet der Direktor im Verein mit dem An¬
staltsarzt und dem Oberaufseher.
Ob die schroff ablehnende Haltung des Vorentwurfs
gegenüber der Einführung der unbestimmten Verurteilung
auch Jugendlichen gegenüber gerechtfertigt ist, mag hier
dahingestellt bleiben. Haben wir aber nicht schon in der
Fürsorgeerziehung, insoweit sie von dem Jugendlichen als
ein üebel, als Strafe für sein schlechtes oder sträfliches
Verhalten empfunden wird, eine Art „unbestimmte Ver¬
urteilung“, mit gegebenem Maximum, dem Eintritt der Voll¬
jährigkeit, und einer „vorläufigen Entlassung“ in zweifacher
Gestalt, der Entlassung aus der Anstalt in Dienst und der
Entlassung aus der Fürsorgeerziehung unter Vorbehalt des
Widerrufs (§ 13 Abs. 2 FGGes.) ? Könnte in dem Straf¬
vollzüge gegenüber Jugendlicher, wo doch zweifellos der
Gedanke der Sühne gegenüber dem der Erziehung weit in
den Hintergrund zu treten hat, bei der Begehung schwerer
Vergehen nicht Aehnliches Eingang finden, zumal sieh
künftig bei leichteren Straftaten die kurzen Freiheitsstrafen
durch Absehen von Strafe (§ 83 des Vorentwurfs), Verweis
und bedingte Strafaussetzung hoffentlich fast ganz werden
vermeiden lassen? Dass dabei der Unterschied zwischen
Strafe und Erziehung, welche bei Jugendlichen beide das¬
selbe wollen, verwischt wird, dürfte kein Nachteil, eher
ein Vorzug sein.
Interessant ist der Aufsatz des Präsidenten der Neu¬
yorker Gefängnisgesellschaft in ihrem neuesten Jahres¬
berichte für 1910 über die unbestimmte Verurteilung. Smith
erklärt als beklagenswerten Irrtum die Meinung, man könne
die unbestimmte Verurteilung in allen Gefangenanstalten
und bei allen Gefangenen anwenden und sieht in dem
Umstande, dass die Einrichtung in den Vereinigten Staaten
bereits in anderen als Erziehungsgefängnissen d. b. An¬
stalten für jüngere Leute vom 16. bis zum 30. Lebensjahre,
Eingang gefunden habe, eine hohe Gefahr für den wohl-
27l>
verdienten guten Ruf der Einrichtung an sich. Er geht
aber noch weiter und hält die unbestimmte Verurteilung
auch in den Jugendgefängnissen für nicht anwendbar auf
Personen, die sich ganz schwerer Verbrechen schuldig ge¬
macht haben, deren Begehung mit der Todesstrafe oder
lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedrolit sei. Im übrigen
aber sieht er in der Anwendung der unbestimmten Ver¬
urteilung mit ihrer lang^ Strafdauer g<?rade auf schwere
Verbrecher den Vorzug der Sicherung der Gesellschaft.
Einen integrierenden Bestandteil der unbestimmten
Verurteilung bildet die vorläufige Entlassung.
6. Bei einem Besuche in Sing-Sing wurde ich in das
Zimmer des Direktors geführt, wo die Kommission für die
vorläufige Entlassung tagte. Diese Kommission
(Board of Parole) besteht nur aus drei Personen, dem
Superintendenten der Staatsgefängnisse sowie zwei Männern
aus der Bürgerschaft, zurzeit einem Kaufmann und einena
Admiral a. D., welche beide reges Interesse an ihrer
Tätigkeit zeigten. Sie erhalten neben Ersatz ihrer Aus¬
lagen eine Jahresentschädigung von 1800 Dollars (etwa
7600 Mark). Ausser den Genannten befand sich noch eine
ganze Reihe von Personen im Direktorzimmer; Der An¬
staltsstenograph als Protokollführer, der Direktor (Warden)
der Anstalt, der Anstaltssekretär (in unserem Sinne), Die
Fürsorge war vertreten: durch den amtlichen parole
officer und den privaten parole agent, letzterer der Ver¬
treter der Neuyorker Gefängnisgesellschaft. Parole officer
ist der nach dem Gesetze von dem Anstaltsdirektor für
jedes Staatsgefängnis gegen ein Jahresgehalt von 1200
Dollars zu bestellende Beamte, dessen Aufgabe es ist, den
zur vorläufigen Entlassung bestimmten und vorläufig ent¬
lassenen Gefangenen Arbeit zu verschaffen und sie als
Freund zu beaufsichtigen. Da in den Städten regelmässig
durch Vereine und ihre Angestellte (parole agents) für die
vorläufig Entlassenen gesorgt wird, erstreckt sich das
Tätigkeitsgebiet der parole officers der verschiedenen An¬
stalten zumeist auf das Land, d, h, hauptsächlich auf Ver
urteilte, die vom Lande kommen und deshalb zunächst
auf dem Lande Arbeit erhalten. Zieht der vorläufig Ent¬
lassene nach der Stadt, so bleibt er unter der Schutz¬
aufsicht des parole officers.
Neben der Tätigkeit dieser Beamten wird die staat¬
liche Aufsicht in folgender Weise ausgeübt: Der zur vor¬
läufigen Entlassung gelangende GeLingene verpflichtet sich
278
durch Unterschrift, unmittelbar nach Ankunft an seinem
Bestimmungsorte seine Ankunft (Tag und Stunde) nebst
genauer Adresse dem Superintendenten (also nicht dem
Direktor) iauf einem ihm zu diesem Zwecke mitgegebenen
Formulare nebst frankierten Briefumschläge nach Albany,
der Residenz des Superintendent, anzuzeigen. Der Arbeit¬
geber, falls diesem die Bestrafung unbekannt sein sollte,
das Fürsorgeorgan, hat die Ankunft an der auf dem Formular
vorgesehenen Stelle zu bestätigen. Geschieht dies, so er¬
hält der vorläufig Entlassene von dem Superintendenten
ein zweites Formular nebst frankiertem Briefumschlag.
Dieses neue Formular, welches Rubriken enthält, wie: Ich
habe folgenden Lohn erhalten. Ich habe meine Abende
folgendermassen zugebracht. Ich habe folgende Schriften
gelesen usw., ist am Ersten eines jeden Monats dem Super¬
intendenten mit der Beglaubigung durch den Arbeitgeber
oder das Fürsorgeorgan von dem vorläufig Entlassenen
einzusenden. Umgehend erhält er ein neues Formular
nebst Briefumschlag.
Die Dauer der Bewährungsfrist richtet sich nach der
Führung des Entlassenen; sie beträgt bei einwandfreier
Führung meist aber auch wenigstens ein Jahr. Dann.
erfolgt endgültige Entlassung. Bei schlechter Führung
(unpünktlichem und unwahrem Berichte, unbegründetem
Aufgeben der Arbeitsstelle, Nichtauffindbarkeit) und des¬
halb notwendig erscheinendem Widerrufe der vorläufigen
Entlassung erlässt der Anstaltsdirektor einen Haftbefehl
(Warrant) und zeigt dies dem parole board an. Diese
Kommission erklärt dann den vorläufig Entlassenen zum
„Delinquent“. Ist der Entlassene, ehe die Sitzung statt¬
findet, bereits wieder eingeliefert, so wird er vorher von
der Kommission gehört. Der bisherige vorläufig Entlassene
hat die Zeit seit der Entlassung bis zum Zeitpunkte zu
verbüssen, der in dem auf „delinquent“ lautenden Beschlüsse
als Augenblick der Verwirkung der Vergünstigung be¬
zeichnet wird.
Eine generelle Beaufsichtigung vorläufig Entlassener
während der Bewährungsfrist durch die Polizei ist unbekannt.
Sehr intensiv ist auch die Tätigkeit, welche die grosse
Neuyorker Gefängnisgesellschaft für die vorläufig Ent¬
lassenen ausübt. Dieser Verein hat, abgesehen von seinen
„probation agents“, welche die Schutzaufsicht über die
bedingt Verurteilten ausüben, einen Stab von fünf Beamten
.allein zur Ueberwachung der vorläufig Entlassenen. Das
Blätter für Gefäijgni.skunde. XI.V.
18
274
ist nicht viel, wenn man berücksichtigt, dass die vorläufige
Entlassung eben die fast ausschliessliche Art der Entlassung
von Gefangenen ist. An der Spitze des Stabes, als primus
inter pares, steht der Chief Parole Agent. Er bildet im
Verein mit dem Geschäftsführer der Gesellschaft und einem
anderen parole agent die Vereins-Kommission, welche
darüber Entscheidung zu treffen hat, ob die schlechte
Führung eines Schützlings Anlass gibt, dem Superinten¬
denten Anzeige zum Zwecke des Widerrufs der vorläufigen
Entlassung zu machen, oder aber dem Entlassenen seine
Verfehlung noch einmal nachgesehen werden soll.
Weit weniger Schwierigkeiten als bei uns bieten sich
dem Neuyorker wie sämtlichen nordamerikanischen Für¬
sorgevereinen bei der Beschaffung von Arbeit für die
vorläufig Entlassenen, wie für Bestrafte überhaupt. Nicht
nur ist dort das Vorurteil gegenüber Bestraften, sowohl
auf Seiten der einzelnen Arbeitgeber wie der einzelnen
Arbeitnehmer — und letztere sind bekanntlich bei uns viel
unduldsamer als die Arbeitgeber — ein viel geringeres als
‘ bei uns, sondern der Gedanke der Entlassenenfürsorge in
seiner gewaltigen sozialen und charitativen Bedeutung hat
in den Vereinigten Staaten, dem Mutterlande der Ent¬
lassenenfürsorge, wo bereits im Jahre 1787 ein noch heute
bestehender Fürsorgeverein gegründet wurde, ein erheblich
weiteres Gebiet unter allen Klassen der Bevölkerung er¬
obert, als es in Europa der Fall ist. Es ist dies wohl eine
Folge jenes Umständes, der sich wie jedem, der das
erstemal Amerika betritt, so auch mir als das „Ameri¬
kanischste“ aufgefallen ist: die Vermischung der Klassen¬
unterschiede, die Vermischung der Klassen. Niemandem
wird lediglich wegen seiner höheren hierarchischen oder
gesellschaftlichen Stellung seitens seiner Untergebener oder
anderswie nicht Gleichgestellter rein äusserliche Achtung
entgegengebracht. Der Aermste hält sich für gleichwertig
dem Reichsten und drückt das in seiner Körperhaltung
und seinem Benehmen jenem gegenüber aus. Er sagt sich
nur: Jener hat im Leben mehr Glück gehabt als ich,
vielleicht erreiche ich es auch noch. „Glück“ aber ist in
Amerika gleichbedeutend mit „Geld“, „Glück haben“ mit
Reich werden. Mir als Europäer kam es anfangs eigen¬
tümlich vor, als der uniformierte Eisenbahnschaffner nach
Durchlochung der Fahrharten sämtlicher Fahrgäste sich
auf das Polster neben mich setzte, die Beine übereinander
schlug, seine Zeitung aus der Tasche zog und so lesend
— 275
neben mir fuhr, oder als mir ein Chauffeur sagte, er fahre
nur am Tage seinen Wagen, abends studiere er Mechanik,
denn er wolle erst eine höhere Stelle im Maschinenbaufach
haben, um dann Kaufmann zu werden und sein „Glück“
zu machen. Andererseits befürchten die Hochstehenden
so sehr sich durch Eingebildetsein auf Stellung oder Geld
lächerlich zu machen, dass sie sich gern bei Gelegenheit
über ihre Macht lustig machen. In Neuyork, wo bei den
ungeheuren Entfernungen alles Untergrundbahn fahren
muss, die viel schneller als die Berliner Untergrundbahn
fährt, gibt es nur eine Wagenklasse.
Dies alles hat es in .Verbindung mit dem Geiste der
Pflicht zur gegenseitigen Hilfe, wohl der Erbschaft der
Quäker, zuwege gebracht, dass das Vorurteil gegenüber
dem Bestraften in Amerika nicht nur nicht in dem Umfange
besteht wie bei uns, sondern dass nicht wenige Stolz darein
setzen. Gefallenen zu helfen. So ist es der Neuyorker
Gefängnisgesellschaft nicht schwer gefallen, eine Vereinigung,
den „Round Table Club“, von Arbeitgebern ins Leben zu
rufen, welche sich generell bereit erklärt haben. Bestrafte
in Arbeit und Fürsorge zu nehmen. Zurzeit sind es etwa
30 Herren, welche sich an jedem ersten Donnerstage im
Monate in den Geschäftsräumen der Gefängnisgesellschaft
versammeln, Erfahrungen austauschen und die gemeinsam
interessierende Arbeit gemeinsam erledigen.
Unterhalten wird das bestehende Interesse im Publikum
durch geschickt abgefasste Artikel in den Tageszeitungen,
welche, allerdings in reklamehafter Form gehalten sind und
die Abbildungen von Schützlingen des Vereins „vorher“
und „nachher“, d. h. vor und nach der Fürsorge bringen
und ihre ganze Lebensgeschichte erzählen. Seit 1884 ferner
wird in jedem Jahre der vierte Sonntag im Monat Oktober
als „Prison Sunday“ gehalten. An diesem Tage legen
nicht nur die meisten Geistlichen in den meisten Staaten
der Union ihrer Predigt das Thema der Entlassenenfürsorge
oder ein anderes der Verbrechensbekämpfung zugrunde,
auch die Mässigkeitsvereine, Fürsorgevereine und andere
soziale Einrichtungen veröffentlichen alljährlich in jenen
Tagen Aufsätze und verteilen Flugschriften, welche die
Entlassenenfürsorge zum Gegenstände haben. In Deutsch¬
land gibt es meines Wissens den Prison Sunday nur
die Geistlichen in Schlesien.
Staatliche Zuwendußo-en erhält die Neuyorker
uisgesellschaft nicht, .^le hat im letzten Berich
-iS-
(1909) an Einzelbeiträgen privater Mitglieder etwa 16 000
Dollars eingenommen. Ausserdem ist ihr im vergangenen
Winter seitens der Russell Sage-Stiftung die Summe von
2500 Dollars mit der Auflage überwiesen worden, mit diesem
Gelde eine Enquete über das fernere Lebensschicksal vor¬
läufig Entlassener zu veranstalten und zu veröffentlichen.
Diese Untersuchung, welche sich auf mehrere Hundert Ent¬
lassene aus dem Erziehungsgefängnis zu Elmira, die sämt¬
lich der Schutzaufsicht des Vereins unterstehen oder unter¬
standen haben, erstreckt, nähert sich jetzt ihrem Abschlüsse.
Neben der Neuyorker Gefängnisgesellschaft arbeitet
die in Amerika allbekannte Frau Ballington Booth.
Sie ist eine Schwiegertochter des Begründers der Heils¬
armee Generals Booth, steht aber mit ihrem Manne in ge¬
wolltem Gegensätze zur Heilsarmee. Gleichwohl hat sie
nach ähnlichen Grundsätzen ihr eigenes, am 24. Mai 1896
begonnenes Lebenswerk, die „Volunteer Prison League“
organisiert. Die Anregung hierzu ging von Insassen der
Anstalt Sing Sing aus, denen Frau Booth wiederholentlich |
aufmunternde Vorträge gehalten hatte. Mehrere Gefangene, !
welche ernstlich den Entschluss, künftig ein einwandfreies i
Leben zu führen, gefasst hatten, jedoch fürchteten, damit
draussen verlacht zu werden, drückten den Wunsch aus,
durch ein äusseres Band sich in der Freiheit gegenseitig
zu halten und zu stützen. So entstand die genannte Frei¬
willige Gefängnis-Liga. Wer ihr beitritt, erhält ein Diplom,
sowie ein auch im Gefängnis zu tragendes Knopfloch-Ab¬
zeichen (blauer Stern auf weissem Grunde mit der Unter¬
schrift: Blicke auf und hoffe!) und verpflichtet sich, sich
während der Haft musterhaft zu führen und nach seiner
Entlassung jedes alkoholische Getränk zu meiden, sich ehr¬
lich fortzubringen und anderen zu helfen oder sie zu be- j
wegen, auf dem geraden Wege zu bleiben. Viele Tausende I
in den verschiedensten Staaten der Union sind der Liga
beigetreten. Ihre Zwecke hat Frau Booth verschiedentlich
in Broschüren sowie in einem, kürzlich in zweiter Auflage
erschienenen Buche: After Prison What ? niedergelegt.
Meines Dafürhaltens ist die ganze Liga wenig schädlich, !
nicht viel nützend und ziemlich viel Humbu» enthaltend.
Aus der Liga als ihre notwendige Ergänzung heraus¬
gewachsen sind die mehreren Asyle der Frau Booth. Die i
5Iänner-Asyle heissen Hope-Halls (Hoffnungshallen) und j
befinden sich auf dem Lande. Das in der Nähe von Neu- 1
york, bei vSparkhill befindliche Asyl habe ich am 17. Sep- I
277
tember 1910 besucht. Hübsch gelegen, von etlichen Morgen
eigenen Landes umgeben, macht die Anstalt, in Gestalt und
im Umfange einer grösseren Villa — mit ihren Wirtschafts¬
gebäuden von aussen einen recht freundlichen Eindruck.
Weniger günstig ist der, den ich von dem Geiste der Ein¬
richtung erhielt. Gewerbliche Arbeit ist nicht eingeführt.
Von den etwa 20 anwesenden Entlassenen ist dieser als
Koch, jener als Nachtwächter, als Gärtner, Kutscher, Haus¬
diener, Pferdepfleger beschäftigt, vielfach, wie ich bemerkte,
auch nicht beschäftigt — für viele offenbar ein momentan
sorgenloses Dasein. Ein Grundfehler scheint mir zu sein,
dass viele Entlassene dort monatelang, wenn nicht länger
bleiben dürfen oder jedenfalls bleiben.
Einen sehr guten Eindruck dagegen hat mir das
mitten in der Stadt Neuyork 189 East 28 th Street, gelegene
Asyl der Frau Booth für Frauen, genannt Rainbow Honse
(Regenbogen-Haus), gemacht. Es dient sowohl entlassenen
Mädchen und Frauen als Unterkunft, wie den Frauen und
Töchtern von inhaftierten IMännern als Arbeitsstätte. Hier
können die Frauen sich dur(*h Waschen und Bügeln ihren
Lebensunterhalt mehr als notdürftig verdienen und brauchen
sich dabei von ihren Kindern nicht zu trennen, denn für
diese ist ein besonderer Raum mit Kinderbetten und Spiel¬
sachen vorhanden. Die Ijeitung scheint vorzüglich zu
sein. Vom ökonomischen Stadpunkte lebhaft interessiert
hat mich ein von der Pittsbnrg Water Heater Company
gefertigter Apparat, der in wenigen Sekunden heisses
Wasser zum Waschen liefert. Ein Rohr der Wasserleitung
führt durch diesen eisernen Ofen hindurch nach allen
•Stockwerken und Stuben des Hauses. Wird irgendwo im
Hause einer der Leitungshähne aufgedi'eht, so öffnet auto¬
matisch das fliessende Wasser in dem Ofen den Gashahn
von etwa 10 riesigen Brennern: die herausströmende er¬
hebliche Gasmenge entzündet sich sogleich an einer o’anz
kleinen, ständig brennenden Flamme und erhitzt die Wasser-
schlangc im Ofen so rasch, dass buchstäblich in wenioeu
Sekunden kochendes Wasser aus dem geöffneten Hahn der
Leitung läuft. V ird der Hahn der Wasserleitung geschlossen,
so schliesst sich automatisch der grosse Gnshahn im Ofen,
ü e grossen Gasflammen verlöschen und nur das eine
Hammchen glimmt weiter
durch^ihi-c Prison'oJ!“''?* "■.'® Ncnyoik
tiü' die Strafentlassen ® 120-124 West 14 th Street,
^^ben. hie hat eine clor Volunter Prison
League analoge Vereinigung, die „Brighter Day Leagiie“,
mit zurzeit etwa 650 Mitgliedern ins Leben gerufen.
Zwischen der Besichtigung der verschiedenen An¬
stalten verwandte ich meine Zeit bis zum Beginn der
Rundreise zum Anhören verschiedener (.Terichtssitzungen.
Der aus politisch beeinflussten Wahlen hervorgehende
Richterstand ist gesellschaftlich nicht übermässig geachtet,
jedenfalls ist von der Hochachtung, wie sie in England
dem Richter entgegongebracht wird, keine Spur vorhanden.
Dleichwohl ist der äussere, sich in der Haltung des
Publikums zeigende Respekt vor dem Richter ein ungemein
grosser. Dieser Respekt beruht aber weit weniger auf
Achtung vor der Stellung als auf Furcht vor der Willkür
des amerikanischen Richters.
Zum Beleg diene der folgende Zeitungsbericht: „In den
Generalassisen sprachen die Geschworenen gestern einen
jungen Mann, der den Zeugenaussagen zufolge, seine Gattin
mit einem Revolver bedroht und auf seine Schwiegermutter
geschossen hatte, von der Anklage des Angriffs frei. Sowie
Richter S wann das Verdikt der Geschworenen vernommen
hatte, gab er seiner Entrüstung darüber Ausdruck. Er
sagte, es sei ihm unverständlich, wie eine Jury einen
Mann, der zwei schwache Frauen mit geladenem Revolver
terrorisiere und auf eine derselben wirklich schiesse, frei¬
sprechen könne, Es solle sich nur keiner der Geschworenen
einfallen lassen, jemals vor ihm mit einer Klage gegen
Revolverhelden zu erscheinen. Wenn jemand ungestraft
Frauen mit dem geladenen Revolver im Gesicht herum¬
fuchteln dürfe, warum nicht auch ihnen, den Geschworenen?
Ausserdem erklärte der Richter, dass keiner der Geschwo-
renen je wieder für den Geschworenendienst herangezogen
werden würde.
Den Freigesprochenen aber sandte der Richter unter
der Beschuldigung des versuchten Selbstmords und des
Waffentragens wieder in Untersuchungshaft, damit er auf
Grund seiner eigenen Aussagen einer Besserungsanstalt
überwiesen werden könne.
Inzwischen war die Woche bis zum 18. September 1910,
dem Tage des Beginnes der amtlichen Rundfahrt, abgelaufen.
Zweiter Teil.
Unterdessen hatten sich allmählich sämtliche Delegierte
hl Neuyork eingefunden, mit Ausnahme der Japaner, welche
271>
vom Westen über Seattle kommend sich uns erst in Chicago
anschlossen, und des Vertreters der Türkei, der, durch
Quarantäne und schlechtes Wetter zurückgehalten, erst
nach Ablauf des ganzen Kongresses eintreffen sollte. Wir
waren im ganzen 125 Personen, die Angehörigen von 34
verschiedenen Staaten, wobei die Vereinigten Staaten als
ein Staat gerechnet sind, die wir uns am Abend des
18. September 1910 auf dem Bahnhofe der Erie-Bahn zum
Antritt der offiziellen Rundreise einfanden. Die Regierungen
von Belgien, England, Frankreich, Holland, Irland, Nor¬
wegen, Russland, Schottland, Schweden, Spanien und Un¬
garn hatten die Chefs der Gefängnisverwaltung ihres Landes
entsandt, Vertreter Oesterreichs, dessen Gefängnischef er¬
krankt war und inzwischen in den Ruhestand getreten ist,
war der Redaktor des neuen österreichischen Strafrechts¬
entwurfs, Professor Graf Gleispach aus Prag. So bot
sich mir bei dem nun beginnenden zehntägigen, ausdauern¬
den Zusammensein mit den best unterrichteten Fachleuten
aller Kulturstaaten eine nie wiederkehrende Gelegenheit
zur eigenen Belehrung und zum Anknüpfen vieler freund¬
schaftlicher, höchst wertvoller Beziehungen.
Das Programm der von der Bundesregierung mit einem
Kostenaufwande von etw^a 200000 Mark veranstalteten
Rundfahrt, welche in Neuyork in der Nacht zum 19. Sep¬
tember 1910 begann und am 28. September 1910 in
Washington endete, w^ar musterhaft sorgfältig ausgearbeitet
worden und wurde genau innegehalten.
Vorgesehen war die Besichtigung von etwa 10 be¬
deutenden Anstalten (Gefängnissen und Erziehungsanstalten)
hinzukain die Besichtigung von vielen kleineren Gefäng¬
nissen, Jugendgerichten und Wohltätigkeitsanstalten, so dass
von dem einen Ruhetage in Chicago abgesehen, den Teil¬
nehmern buchstäblich kaum eine Viertelstunde während
der ganzen zehn Tage zur freien Verfügung blieb. Zieht
man ferner in Betracht, dass sieben Nächte fahrend im
Bahn Zuge, und zwar in Wagen zu gebracht wurden die
Bequemlichkeit lange nicht an europäische
Schlafwagen heranreichen, weil der Reisende in den üb-
reisenden Sn Tnif«^“ Schlafraum mit etwa 14 Mit-
ÄS Gastmähler
wird man gern glanhfTnnkspruchen ansehlossen, so
älteren Teilnehmr.^ die Kundreise, zumal tttr die
L eine grosse Strapaze darstellte; cs
280
muss daher als ein günstiges Geschick betrachtet werden,
dass keiner der Mitreisenden während der Fahrt so un¬
pässlich wurde, dass er sich von der Reise ausschliessen
musste.
Höchst undankbar und unrichtig wäre es gleichwohl,
die Organisation der Rundreise als verfehlt zu schelten,
ist doch den Teilnehmern, welche die zehn Tage lang Gäste
der Bundesregierung, der Regierungen der Bundesstaaten,
der Städte, von Korporationen und Vereinen, und zwar in
einem Umfange waren, dass die Teilnehmer tatsächlich
nichts an Geld auszugeben genötigt waren, Gelegenheit
gegeben worden, sich in überaus kurzer Zeit aus eigener
Anschauung und auf Grund der Erläuterungen seitens der
mitreisenden amerikanischen Fachleute sowie der örtlichen
Anstaltsbearaten ein nicht ganz oberflächliches Bild von
den Grundsätzen und der Ausführung der heutigen ameri¬
kanischen Kriminalpolitik zu machen. Und dafür, dass
dieses Bild nicht rasch dem Gedächtnis entschwinde, ist
auch gesorgt worden: Den Kongressteilnehmern wurde als
gemeinsames Geschenk der schon erwähnten Russell-Sage-
Stiftung und der Amerikanischen Gefängnisgesellschaft ein
höchst wertvolles fünfbändiges illustriertes Werk, betitelt:
Correction and Prevention — 4 Bände mit einem
Supplementbande: Juvenile Court Laws in the United
States. New York Charities Publication Committee, 1910.
überreicht, das in erschöpfendem Umfange das ganze Ge¬
biet der amerikanischen Kriminalpolitik (Strafrecht, Straf¬
system, Vorbeugende Massnahmen, zumal Jugendfürsorge)
unter besonderer Berücksichtigung ihrer historischen Ent¬
wickelung darstellt und mit seiner Schilderung der einzelnen
Anstalten auf lange hin als das Standard Werk auf diesem
Gebiete die unentbehrliche Quelle der Belehrung für alle
bilden wird, welche sich mit amerikanischer Kriminalpolitik
im weitesten Sinne beschäftigen, wollen.
Besichtigt wurden: 1 state prison (Zuchthaus) Auburiij
o reformatories (Erziehungsgefängnisse Elmira, Mansfield,
Jeffersonville) sowie eine Reihe von Erziehungsanstalten,
letztere nach Auswahl der Fahrtteilnehmer, sobald mehrere
Anstalten von einem Orte aus besucht werden konnten.
Das state prison zu Auburn kann der Fachmann
nicht ohne Andacht betreten, ist es doch die Heimat des
berühmten Auburnschen Schweigesystems, also klassischer
Boden. Eine angestellte Probe zeigte mir, dass das Prinzip
noch heute anscheinend streng gehandhabt wird, denn ein
281
Gefangener, an den ich eine Frage bezüglich der Art seiner
Beschäftigung richtete, wies mich schweigend mit dem
Finger an den entfernt stehenden, ihm den Rücken drehen¬
den Aufseher; bei uns würde einem Gefangenen de facto
nicht verwehrt sein, einem fachmännischen Besucher eine
kurze Frage kurz zu beantworten.
Die Anstalt Auburn bietet baulich, abgesehen vom
historischen Interesse, nichts Sehenswertes. Die Gebäude
stammen aus den Jahren 1816 bis 1820 und stellen das
überhaupt zweite, das älteste noch bestehende, Strafgefäng¬
nis in der Union dar. Hier verdient der Name des Mannes
der Vergessenheit entrissen zu werden, der sowohl der
Einführer des Auburn-Systems (gemeinsame Arbeit mit
Schweiggebot, Trennung in Einzelzeilen für.die Mahlzeiten,
Freistunden und bei Nacht), wie derjenige gewesen ist, der
als der Erste Gefängnisbauten durch Gefangene hat auf¬
führen lassen — es ist Hauptmann Elam Lynds, von
dem das genannte Werk „Correction and Prevention“ im
Bande „Penal and Reformatory Institutions“ das Portrait
bringt. Die Anstalt Auburn be.sitzt zurzeit 1282 gewöhn¬
liche Zellen, ferner 6 Zellen für zum Tode Verurteilte:
diese Zellen liegen allzudicht neben dem Saale, in welchem
sich der elektrische Hinrichtungsstuhl befindet — eine wohl
nicht beabsichtigte aber jedenfalls unnötige Grausamkeit —,
sowie 14 Strafzellen,
Sehr interessant ist der Arbeitsbetrieb, von diesem
am bemerkenswertesten die Tuchweberei mit ihren ge¬
waltigen, elektrisch betriebenen Maschinen, welche die
ganz roh bezogene Wolle den vielartigen Prozess bis zum
Garne, dieses den Weg zum fertigen farbigen Tuchballen
machen lässt. Am AVebstuhl wird Handarbeit geleistet.
Die Anzugstoffe wandern dann in die Schneiderei der
Männeranstalt, die wollenen Decken dagegen, ebenso wie
die in der Anstalt hergestellten Leinenstoffe, in das, nur
durch die Anstaltsmauer getrennte Frauengefängnis, wo sie
von den Insassinnen zu Bettdecken und Unterwäsche für
Männer und Frauen genäht werden.
Die Seife — jeder Gefangene erhält 1 Stück pro
Woche — wird gleichfalls in der Anstalt hergestellt.
Meines Wissens geschieht das bisher nicht in Europa.
Hier sah ich die erste An s t al t s z eitun g. Sie
bewahrt den Gefangenen vor unnötiger Entfremdung
gegenüber den Vorgängen der Aiissenwelt, sie bietet treff-
282
liehe Gelegenheit, den Gefangenen zum Guten zu beein¬
flussen und macht viele Gefangene mit der Arbeit des
Setzers und Druckers bekannt. Wie aus den letzten
Worten erhellt, habe ich dabei nicht eine Zeitung für
Gefangene, wie den „Kompass“ (Stuttgart bei W. Kohl¬
hammer) im Sinne, sondern meine eine in der Anstalt
redigierte und gedruckte Zeitung. Fast jede grössere
Anstalt, und zwar Straf- wie Erziehungsanstalt in den
Vereinigten Staaten besitzt ihre eigene Zeitung. Diese
wird von einem Beamten der Anstalt oder vielfach auch
von einem oder zwei Gefangenen, unter Zensur eines
Beamten, meist des Hauptlehrers, redigiert. Die drei
Zuchthäuser des Staates Neuyork haben gemeinsam den
in Sing-Sing gedruckten „Star of Hops“ als Anstalts¬
zeitung. Sie erscheint zweimal in der Woche und enthält
neben kurz gehaltenen generellen Tagesneuigkeiten und
Aufsätzen, in je einem eigenen Kapitel die nur die Insassen
von Sing-Sing oder Auburn oder Clinton oder das Frauen¬
gefängnis in Auburn interessierenden speziellen Neuigkeiten
betreffend Beamtenpersonalien, vorläufige Entlassungen
von Mitinsassen usw. Hervorzuheben ist die in jeder
Nummer befindliche grosse Zahl der kurzen oder längeren
Geschichten, Anekdoten, Gedichte, Rätsel usw., welche
^'on den Insassen der Anstalt berrühren und bei Strafe
der Verbreitung einer solchen erheblichen Zahl von er-
dienten Tagen der Freiheit oder Verlängerung der Haft
um viele Tage, 0 r i g i n a 1 a r b e i t e n der sie einreichen¬
den Gefangenen sein müssen. Der Gefangene nennt sich
als Einsender und Verfasser bei seiner Aufnahmenummer.
Die erste Anstaltszeitung „The Summary“ erschien in
der Anstalt Elmira am 22. November 1883. Sie erschien
anfänglich als Monats-, dann als Wochenschrift. Wegen
ihres Inhalts kann ich auf das Werk von Herr: „Das
moderne amerikanische Besserungssystem“, Stuttgart (W.
Kohlhammerj, 1907 Seite 283 bis 295 und 420 bis 451 ver¬
weisen. Hinzufügen möchte ich nur, dass früher neben
dem Wochenblatt nodi eine monatliche Ausgabe des
„Summary“ erschien, welche Beiträge von Theoretikern und
Praktikern auf dem Gebiete des Strafvollzuges enthielt
und ihren Absatz vornehmlich im grossen Publikum fand.
Diese Ausgabe musste zum lebhaften Bedauern der Fach¬
leute, zum Leidwesen der Beamten von Elmira eingehen
als jenes, von mir bereits erwähnte Gesetz erging, welches
verbot, in Gefängnissen des Staates Neuyork andere
Driickarbeiten als solche für den Bedarf der Gefängnisse
und öffentlichen Wohltätigkeitsanstalten herzustellen.
Wir besichtigten Elmira am 19. September 1910.
Elmira hat als Anstalt für jugendliche Verbrecher Weltruf
erlangt. Wie wohl viele europäische Fachleute, so war
auch ich bisher in dem Irrtum befangen gewesen, Elmira,
jenes berühmte „Reformatory“ sei eine Art Erziehungs¬
anstalt, ein Irrtum, der von Herr in dem eben erwähnten
Buche auch insofern genährt worden ist, als er durchweg
das Wort „Reformatory“ mit „Besserungsanstalt“ übersetzt
hat; der deutsche Jurist muss daher an eine Anstalt im
Sinne des § 56, Absatz 2 Strafgesetzbuchs denken. Tat¬
sächlich aber sind die amerikanischen Reformatoris Straf-
gefängnisse, die man am besten als „Erziehungs¬
gefängnisse“ oder, wie Baernreither, Jugendfürsorge
und Strafrecht in den Vereinigten Staaten von Amerika.
Leipzig (Dunker & Humblot) 1905 und Freudenthal in
den „Mitteilungen der Internationalen Kriminalistischen
Vereinigung“ Bd. 14, S. 396 ff. es tun, als „Reformgefäng-
nisse“ bezeichnen kann. Sachlich besteht auch darüber
nirgends Zweifel, da es sich um regelrechte Strafgefängnisse
handelt, wie nicht nur aus dem ganzen Aeusseren der
Anstaltsbauten (Zellen, vergitterte Fenster), sondern auch
daraus hervorgeht, dass die ersten Insassen dem Bestände
der State prisons zu Auburn und Sing-Sing entnommen
wurden. Die Eigenheit besteht lediglich darin, dass die
Anstalten zum Hauptzweck haben, bei den Insassen die
1 mangelnde Erziehung nachzuholen und deshalb, generell
i ausgedrtickt, ausschliesslich nicht schwer bestrafte jüngere
j Leute aufnahmen; präziser ausgedrückt: sie dienen dem
I .Strafvollzüge ah Leuten zwischen 16 und 30 Jahren, welche
erstmalig wegen eines Verbrechens verurteilt und noch nicht
mit Gefängnis vorbestraft sind. Dem genannten Erziehungs-
zwecke entsprechend wird besonderes Gewicht auf Schul¬
unterricht, gewerbliche Unterweisung und körperliche Aus¬
bildung gelegt.
Analoge Anstalten finden wir jetzt als „Borstal
Institutions“ in England.
Heber den Schulunterricht und die gewerbliche Aus¬
bildung der Insassen der Reformatories, zu welcher unter
anderem Unterweisung im Maurerhandwerk, in Stenographie
und Maschinenschreiben gehört haben die oben genannten
Verfasser bereits ausführlich berichtet, lange nicht genug
aber über das, was uns Pahrtteilnehmer 1*^ ge-
— L>84 —
fallen, viele unter uns begeistert hat: die exakte körper¬
liche Durchbildung im Turn- und Militärdrill-Unterricht.
Als wir die Anstalt Elmira besichtigten, Avurden wir
auch in das „Gymnasium“, die Turnhalle geführt. In diesem
waren in regelmässigen Abständen voneinander etwa 200
Insassen aufgestellt, welche mit kurzärmligem I.eibchen,
Turnhose und Turnschuhen bekleidet, nach den Klängen
eines Klaviers Freiübungen machten. Aber Avie! Gespielt
wurden flotte Märsche und Tänze (Walzer, Twosteps) und
eine Lust zu sehen Avar es, wie die Gefangenen bei der
Sache waren. Kein faules Bewegen, wie häufig bei ähn¬
lichen Gelegenheiten zu beobachten ist, nein, mit Eifer,
mit Avuchtigen Stössen wurden die vielartigen Uebungen
mit sauberster Präzision ausgeführt. Solches körperliche
Arbeiten hat ZAveck. Jede Muskel wird durch die einzelnen
Uebungen angespannt und trotz des leichten Anzuges war
bei jedem Gefangenen feuchte Haut zu sehen.
Nicht jeder von den durchschnittlich 1500 Anstalts¬
insassen Avird zum Turnen im „Gymnasium“ zugelassen;
dies geschieht vielmehr nur 1. mit allen Neueingelieferten,
2. auf Anweisung des Anstaltsarztes. Die Neueingelieferteii
erhalten hier in einer Gruppe A’^on etwa 200 an Zahl an
4 bis 6 aufeinander folgenden Sonnabend-Nachmittagen je
zwei Stunden lang die Vorbereitung zum allgemeinen
Turnunterricht. Die auf Anordnung des Arztes dem
„Gymnasium“ überwiesenen Leute machen ihre Körper-
Übungen hier, etwa 150 Mann vormittags und 50 nach¬
mittags, und zAvar täglich zwei Stunden lang, mit Aus¬
nahme des Sonnabend-Nachmittags, an Avelchem die Klasse
der Neueingelieferten turnt. Geübt Avird freihändig, soAvie
mit Keulen, Handeln und Stäben. Der Unterricht im
„Gymnasium“ dauert so lange, als es der Arzt für den
betreffenden Insassen für notwendig hält. Dieser Avird
von Zeit zu Zeit, nach dem anthropometrischen System
gemessen, um die Zunahme der Muskeln festzustellen.
Im übrigen spielt sich der Turnunterricht in mili¬
tärischen Formen ab. Zu 'diesem Zwecke ist folgende
militärische Organisation eingeführt: An der Spitze des
Anstaltsregiments (reformatory legiment) steht der Militär¬
instrukteur (military instructor) mit Oberstenrang und
Anstalts-Oberstenuniform, ihm zur Seite sein Gehilfe (assistanr
military instructor) mit Oberstleutnantsrang. Das aus etwa
1200 Mann bestehende Regiment zerfällt in 4 Bataillone
mit je einem Major als Spitze, das Bataillon zerfällt in
4 Kompagnien mit einem- Hauptmann an der Spitze.
Majore und Hauptleute sind Anstaltsbeamte. Die übrigen
Offiziere (Leutnants, Sergeanten, Bataillonsadjutanten und
der Regimentsadjutant — dieser als Erster Leutnant) —
sind Anstaltsinsassen. Die Uniformen sind praktisch und
geschmackvoll. Die Beamten - Offiziere tragen sie —
dunkelblauen knappen einreihigen, mit breiter schwarzer
Borte eingefassten Rock mit Stehkragen, dimkelblaues
bezw. hellblaues Beinkleid — ebenso wie die Chargierten
vom Leutnant abwärts — hellblaue Uniform im Winter,
khakifarbene im Sommer — ständig, so dass sie unmittel¬
bar von ihrer sonstigen Arbeit zum Appell eilen
können. Während der Uebungen tragen sämtliche Offiziere
(einschliesslich der Leutnants, welche wie erwähnt. Ge¬
fangene sind) Säbel, alle übrigen Chargierten und die
Mannschaften hölzerne Gewehrmodelle. Die Offiziere tragen
dunkelblaue Käppis mit Schirm und Sturmriemen, die
Mannschaften Käppis aus khakifarbenem Stoffe ohne beides.
Die Mannschaftsuniform besteht aus knapp gehaltenem
khakifarbenem, im Winter dunkelblauem Rock mit ver¬
deckter Knopfleiste und Stehkragen, sowie bequemen Hosen.
Die Regimentsmusik besteht aus 25 Mann, sämtlich Insassen.
Täglich wird eineinhalb Stunden lang im Bataillons-
iind Regimentsverbande geturnt und exerziert. Diese
Uebungen finden des Mittwochs und Sonnabends am Nach¬
mittage statt und enden mit einer Parade, zu welcher die
Mannschaften weisses Lederzeug anlegen, die Flagge
gehisst und eingeholt, eine Kanone abgefeuert wird usw.
— alles in streng militärischer Form und Durchführung.
Der tüchtige Insasse kann alle Dienstgrade aufwärts bis
zum Leutnant erreichen.
Ich habe mich über diese körperliche Ausbildung
der Anstaltsinsassen so ausführlich auslassen zu
müssen geglaubt, weil die Fahrtteilnehmer wohl ein¬
mütig der Ansicht gewesen sind, dass wir es hier mit
einem Faktor zu tun haben, der nicht nur geeignet
ist, den Anstaltsinsassen die Elastizität des Körpers
zu erhalten oder zu verschaffen, sondern der mit
seiner frischen, flotten Ausführung seinen günstigen
Eindruck auf das Gemüt und den Charakter des
Einzelnen nicht verfehlen kann.
Abgesehen von weniger intensiven Anregungen, die
sk h aus dem bisher Gesagten ergeben, wie z. B.: Zulassung
des Zeitungslesens oder Einführung einer AnstaltsÄeitung,
286
Verpflichtung einzelner Behörden, ihren Bedarf zunächst
bei der Gefängnisverwaltung zu decken^ individuelle Aus¬
bildung Jugendlicher in bestimmten Handwerken nach dem
Vorgänge der englischen Borstal - Anstalten, Einführung
eines moderneren und deshalb rationelleren Arbeitsbetriebes
in den Anstalten. ungeachtet des Lärmens der freien
Industrie, Anfertigung von Seife in den Gefängnissen und
Anderes m.ehr, ist die oben' erwähnte körperliche Aus¬
bildung der Anstaltsinsassen diejenige auf meiner Reise
gemachte Erfahrung gewesen, welche es am ehesten ver¬
dienen dürfte, wenn auch in modifizierter Form, für die
preussische Gefängnisverwaltung nutzbar gemacht zu
werden. Der derzeitige Militärinstrukteur von Elmira,
Oberst Vincent M. Masten, hat seine Erfahrungen im
Anstaltsdienste in einem Buche niedergelegt, welches unter
dem Titel „The Crime Problem“ im Verlage der „Star
Gazette Co.“ zu Elmira erschienen ist. Es enthält angeblich
auch eine genaue Schilderung der eingeführten Uebungen.
Sollte dies der Fall sein, so werde ich nicht verfehlen, es
nachzureichen.
Die erste Veranlassung zur Einführung des ausge¬
dehnten Turnunterrichts gab die Gesetzgebung, welche
durch das Verbot des Unternehmerbetriebes einen grossen
Teil der Anstaltsinsassen zu wenigstens teilweiser Müsse
zwang. Um dieses Müssigsein zu bannen, wmrden die
Freistunden ausgedehnt und mit der Vornahme von Körper¬
übungen ausgefüllt.
In den beiden anderen besichtigten Erziehungsgefäng¬
nissen (reformatories), dem zu Mansfield im Staate Ohio
und zu Jeffersonville im Staate Indiana begegneten
wir einer ähnlichen, wenn auch weniger sorgfältig
durchgeführten militärischen Organisation. Besonders Be¬
merkenswertes konnte ich w'ährend meines kurzen Aufent¬
haltes in diesen beiden Anstalten nicht beobachten, es sei
denn die eigentümliche „Zentrale“ in Mansfield, wo ein
Beamter zur ebenen Erde mitten in einem grossen Käfig
sitzt und von seinem Platze aus sämtliche, von der Zentrale
aus nach den Zellenflügeln, Höfen und dem Verwaltungs¬
flügel führende Türen mittelst Hebeldruckes öffnet und
schliesst, auf diese Weise den anderen Aufsehern manchen
Gang ersparend. Er ist ringsum von Eisengitter umgeben,
um ihn und sein Stellwerk vor Angriffen zu schützen.
Wegen des besonders guten Geistes, der unter dem
Direktor Leonard in der Anstalt Mansfield herrschen
287
soll, verweise ich auf die erwähnten Arbeiten von Herr,
Baernreither und Freudenthal.
In der „Indiana Reformatory“ in Jeffersonville erlebte
ich die Sensation meiner Reise, die Sterilisation, vul^o
Kastration, eines Gefangenen. Dieses Thema hat schon
eine ganze Literatur gezeugt. In deutschen strafrechtlichen
Zeitschriften wird die Frage u. A. 1. in der Monatsschrift
für Kriminalpsychologie und Strafrechtsreform (heraus¬
gegeben von Aschaffenburg) Band 5 S. 734—743, 2. der
Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft (heraus¬
gegeben von V. Liszt) Band 28 S. 446, 3. dem Archiv für
Kriminal-Anthropologie (herausgegeben von Gross) Band 39
S. 32 behandelt. Ich muss im Rahmen dieses Berichts
mich damit begnügen, auf den Inhalt der genannten Auf¬
sätze Bezug zu nehmen und will nur betonen, dass die
Operation keineswegs etwa die Erektion des männlichen
Gliedes, oder die Tötung des Geschlechtstriebes und damit
die Vornahme von Sittlichkeitsverbrechen verhindern will,
sondern, dass der alleinige Zweck der Operation die Be¬
seitigung des Kindererzeugens bei minderwertigen Männern,
des Empfangens und Gebärens bei minderwertigen Frauen,
also die Verhinderung der Fortpflanzung seitens jener
Individuen ist. Solche, diese Operation betreffenden Gesetze
sind bisher in den Staaten Indiana, Oregon, Kalifornien
und Connecticut erlassen.
Das kalifornische Gesetz vom 26. April 1909 ist ab¬
gedruckt in dem oben erwähnten grossen Werke: Correction
and Prevention, Band III S. 62.
Das Gesetz des Staates Indiana, dessen Anwendung
ich sah, lautet:
„Da bei dem Sichfortpflanzen von Verbrechen, von
Geisteskrankheit und Geistesschwäche die Vererbung
eine höchst wichtige Rolle spielt, so beschliesst die
gesetzgebende Versammlung des Staates Idiana, dass
es nach Annahme dieses Gesetzes für jede in diesem
Staat bestehende Anstalt, welche mit der Obhut über
chronische Verbrecher, Idioten, Notzüchtiger und
Schwachsinnige betraut ist, zwingende Vorschrift sein
soll, in ihre Beamtenschaft, nebst dem regulären An¬
staltsarzt zwei erfahrene Chirurgen von anerkannter
Tüchtigkeit aufzunehmen, deren Pflicht es sein soll,
im Verein mit dem Anstalts-Chefarzt, den geistigen
und körperlichen Zustand derjenigen Insassen zu
prüfen, die von dem Anstaltsarzt und dem Verwal-
tungsrat hierzu bezeichnet werden. Wenn es nach
dem Urteile dieses sachverständigen Kollegiums und
des Verwaltungsrates nicht ratsam ist, eine Zeugung
zuzulassen und keine Wahrscheinlichkeit besteht, dass
sich der geistige Zustand des betreffenden Insassen
bessern werde, dann sollen die Chirurgen bei'echtigt
sein, eine solche Operation zur Verhütung der Zeugung
vorzunehmen, die nach ihrer Entscheidung am sicher¬
sten und wirksamsten ist. Aber diese Operation soll
lediglich in den Fällen vorgenommen werden, die als
nicht besserungsfähig erklärt worden .sind.“
Hiernach bedarf es also nach dem Gesetze zur Ausführung
der Operation weder der Zustimmung des zu operierenden
Anstaltsinsassen, noch der des Landesschefs (Governor).
Tatsächlich aber soll auf Anordnung des jetzigen Ober¬
hauptes des Staates Indiana seit dessen vor mehreren
Jahren erfolgtem Regierungsantritt die Operation nur mit
Zustimmung der Anstaltsinsassen stattfinden. Wie diese
Zustimmung erforderlichen Falles erwirkt wird, sollten wir
erfahren:
Das uns von dem Erfinder der Operation — dem Arzte
der Indiana Reformatory Herrn Dr. Harry C. Sharp — ver¬
sprochene Schauspiel der Operation an einem etwa 25 Jahre
alten Onanisten war dadurch ungewiss geworden, dass der
Gefangene seine Einwilligung zur Operation zurückgezogen
hatte, als er erfahren hatte, dass sie in Gegenwart einer
grösseren Zahl fremder Herren vorgenommen werden sollte.
Um 2 Uhr hätte operiert werden sollen; um 1 Uhr wurde
uns gesagt, die Operation könne mangels Einwilligung des
<Tefangenen nicht stattfinden. Als es 2 Uhr wurde, wurden
wir gleichwohl nach dem Anstaltslazarett gebeten. Hier
versammelten wir uns, etwa 30 Geladene, im Kreise, als
der Gefangene in Narkose hereingefahren und auf den
Operationstisch gelegt würde. Er hatte angeblich in letzter
Stunde eingewilligt. Die Operation wurde von Herrn Dr.
Sharp persönlich mit Hilfe zweier Assistenten vorgenommen.
Er erklärte, dass von den über 450 Operationen, welche
er seit mehr als neun Jahren vorgenommen habe, dies der
erste Fall sei, dass er sie in Narkose vornehme. Er tue
dies einmal, weil der Patient ängstlich geworden sei, dann
aber auch, um die Operation so langsam vornehmen zu
können, dass die Zuschauer genau zu folgen vermöchten.
So geschah es. Dem Gefangenen wurde rechts und links
der Samenstrang durchschnitten und dieser je nach oben
289
d. h. zum Penis hin unterbunden; nach unten den Hoden
zu, blieb der Samenstrang offen, um eine Hypertrophie
der Hoden zu verhindern. Die Operation beeinträchtigt
angeblich weder den Geschlechtstrieb, noch die facultas
coeundi; nur die Ejakulation wird verhindert; die Operation
wird angeblich von den meisten Patienten dringend er¬
beten, zumal, um sich von dem Laster des Mastubierens
zu befreien; sie kann auch bei Frauen durch Einschnitte
in die Eierstöcke vorgenommen werden, doch habe ich
hierüber nichts Näheres erfahren können. Auf mich hat
der Vorgang einen abscheulichen Eindruck gemacht.
Unter den Erziehungsanstalten für kriminell gewordene
Jugendliche nimmt die weit über die Grenzen Amerikas
bekannte „George Junior Republic“ einen besonderen Platz
ein. Wir besuchten sie am ersten Tage der Rundfahrt.
Sie befindet sich in Freville bei Ithaca im Staate Neuyork,
nimmt Knaben und Mädchen zwischen 14 und 18 Jahren
alt auf und behält sie regelmässig drei Jahre lang. Sie
ist die eigenste Schöpfung des Neuyorker Kaufmanns
William R. George, der sich vordem Jahre lang theo¬
retisch und praktisch mit der Fürsorge für verwahrloste
Jugendliche befasst hatte und besteht seit 1894. Die An¬
stalt besitzt zurzeit etwa 25 Gebäude, davon 10 Wohn¬
häuser; die übrigen Gebäude enthalten: Kirche, Schule,
Verwaltungsräume, Bäckerei, Wäscherei, Tischlerei usw.
Das Charakteristische der Anstalt ist, dass die Insassen
das Recht haben, sich völlig selbständig zu regieren. Sie
machen ihre Gesetze zivil- und strafrechtlichen Inhalts und
führen sie durch; sie bilden aus ihrer Mitte einen eigenen
Gerichtshof und besitzen ein eigenes kleines Gefängnis.
Dem Anstaltsleiter steht zwar das Recht zu, bei Auswüchsen
einzugreifen, doch soll die Notwendigkeit hierzu niemals
Vorkommen. Selbst törichte Gesetze werden von ihm ge¬
duldet, da die schlechten Erfahrungen erzieherisch wirken.
So proklamierte die Versammlung der jungen „Bürger“ vor
einigen Jahren den achtstündigen Arbtutstag. Am nächsten
Abend gab es nichts zu essen, da die weiblichen Bürger
sich weigerten, noch am Abend tätig zu sein. Schleunigst
wurde das Gesetz aufgehoben.
Für .speziell weibliche Delikte besteht das Gericht aus
einem weiblichen Einzelrichter — auch dieses Gesetz haben
sich die Züglinge selbst gegeben. Der Wahlspruch der
Anstalt lautet „Nichts ohne Arbeit“; er ist auch auf dern
Änstaltsgelde zu lesen. Wer am Tage nicht eine bestimmte
Blätter für Gefängniskunde. XLV. 19
290
Summe durch seine Arbeit verdient hat, kommt vor Ge¬
richt und wird zu mehr oder weniger langen Freiheits¬
strafen verurteilt.
Erscheint schon das, an die Privatgefängnisse ver¬
gangener Jahrhunderte erinnernde Vorhandensein eines
richtigen Zellengefängnisses en miniature nicht unbedenk¬
lich, so muss die übermässig häufige Verhängung der Frei¬
heitsstrafe von Knaben und Mädchen gegen einander miss¬
billigendes Kopfschütteln erregen, wie es auch vielfach in
Amerika geschieht.
Ueberaus bedenklich vom sittlichen Standpunkte aus
erschien mir auch das wohl häufig vorkommende lang-
dauerde Alleinsein eines Knaben und eines Mädchen, beide
in den Pubertätsjahren, beide schon kriminell geworden,
also schwache Charakter, in demselben Raume, wie es
mir in der Wäschekammer auffiel, wo ein kräftiger Junge
von 16 Jahren allein ohne jede Aufsicht mit einem gleich¬
altrigen Mädchen Wäsche legte.
Im Laufe der Jahre hat sich die Notwendigkeit
herausgestellt, anstelle von „Bürgern“ der Anstalt, er¬
wachsene Handwerker als Ijehrmeister anzustellen. Auch
hat man danach trachten müssen, die ganz jungen Knaben
und Mädchen von der Aufnahme auszuschliessen, da sie
von den älteren Insassen tyrannisiert wurden.
Mag in der Ausführung auch Manches verfehlt und
Manches Spielerei sein, so erscheint doch der Grund¬
gedanke der Selbstverwaltung bei der Anstaltserziehung
Jugendlicher gesund. Auch haben sich nach dem Muster
von Freville bereits weitere neue „Republiken“ in den
Vereinigten Staaten gebildet.
Bekanntlich hat Pastor Plass, der Direktor der
Erziehungsanstalt „am Urban“ zu Zehlendorf bei
Berlin, dem Gedanken in seiner mustergiltig geleiteten
Anstalt Leben gegeben, (s. Korsatz: das Erziesungsheim
„Am Urban“ Berlin) Carl Heymaiin 1905 und Plass:
Praktische Erziehungsanstalt im Fürsorgeheim „Am Urban“
Berlin) Carl Heymann 1910.
Während das Meiste, was ich an Nachahmenswertem
in den Anstalten sah, sich nicht ohne weiteres auf
europäische Verhältnisse übertragen lässt, wurde uns Teil¬
nehmern in der „State Agricultwal and Industrial School"
zu Industry im Staate Neuyork eine Einrichtung gezeigt,
die uns allen einen so vorzüglichen Eindruck gemacht
291
hat, dass wir einmütig erklärten, genau so etwas brauchten
wir,.hätten wir aber noch nicht, in Europa.
Wie ihr Name besagt, handelt es sich um eine
staatliche Erziehunjjsanstalt auf landwirtschaltlicher
und gewerblicher Grundlage. Aufgenommen werden
Knaben unter 16 Jahren, welche von den Strafrichtern
der Anstalt zur Erziehung bis zur Grossjährigkeit über¬
wiesen werden, und zwar kann die Ueberweisung von
Knaben zwischen 12 und 16 Jahren wegen jeder Straftat,
die von Knaben unter 12 Jahren jedoch nur wegen eines
begangenen Verbrechens (felony) erfolgen. Die stets „vor¬
läufige“ Entlassung (on parol) kann schon nach einem
Jahre erfolgen, die Durchschnittsdauer des Aufenthalts
beträgt aber ein Jahr und sieben Monate. Auf dem etwa
600 ha grossen welligen Anstaltsgelände erheben sich zur
Zeit im Ganzen 57 Gebäude; von diesen sind 26 Wohn¬
häuser (cottages) der Knaben. Von diesen Cottages
gruppieren sich 6 eng um den aus Verwaltungsgebäude,
Kirche und Versammlungshalle gebildeten Mittelpunkt der
Anstalt. Die ürigen 20 Cottages liegen weithin über das
Anstaltsgelände zerstreut, ein jedes wenigstens aber meist
weit mehr als 400 Fuss vom Nachbargebäude getrennt.
Jedes „Cottage“ dient einer „Kolonie“ (colony) als Wohn¬
haus. Jede Kolonie besteht aus höchstens 25 Knaben,
welche unter Aufsicht oder richtiger gesagt bei einem
Ehepaare (das ist das Bemerkenswerte), wohnen. Der
Ehemann wird „Supervisor“ seine Frau „Matron“ genannt.
Die Kolonien, welche sich mit ihren „Cottages“ um die
erwähnten Hauptgebäude der Anstalt gruppieren, heissen
„industrial colonies“; hier werden die mehr oder weniger
zuverlässigen Knaben in Handwerken unterrichtet; die
dazugehörigen Werkstätten liegen in unmittelbarer Nähe.
Eine „industrial colony“ besitzt nur soviel Land, dass jeder
ihrer Knaben ein kleines Gartengrundstück besitzt. Neben
dem Ehepaar führt hier je ein besonderer Beamte die
Aufsicht über die Knaben bei Tag und bei Nacht.
Dieser Beamte fällt bei den „agricultw^al colonies'*
fort. Letztere liegen, wie erwähnt, weithin zerstreut und
besitzen eine jede neben dem „Cottage“ einen eigenen
Pferdestall, Kuhstall, Schweinestall, Geflügelhof, ObsL und
Gemüsegarten. Ausserdem besitzt jeder Zögling ein Gärt¬
chen. Mehrere dieser Kolonien sind alte Gutshöfe die sich
seit alters her an jener Stelle befunden haben. ’
19 ^
292
Während der „Supervisor“ der industriellen Kolonien
ein ausgelernter Handwerksmeister sein muss, kann man
als „Supervisor“ der landwirtschaftlichen Kolonien nur
einen erfahrenen Landwirt und Gärtner gebrauchen. Die
„Matron“ muss gute Hausfrau und kinderlieb sein, kann
auch ihre eigenen Kinder bei sich haben.
Die Anstalt hat einen ständigen Arzt, der auf dem
Anstaltsgebäude wohnt; regelmässig besucht wird sie von
einem Spezialarzt für Augen und Zähne. 17 geprüfte
Lehrer unterrichten die Kinder und zwar zur Hälfte vor¬
mittags, zur Hälfte nachmittags. Man sucht die den ein¬
zelnen Kolonien zuzuweisenden Knaben möglichst so aus,
dass sie alle den gleichen Unterricht in ihren „Cottage“
nehmen können. Dieses System hat zwar den Vorzug, dass
der familienähnliche Charakter der einzelnen Kolonie streng
durchgeführt und die Berührung von Knaben mit denen
einer anderen Kolonie, in welcher schlechtere Elemente
sind, vermieden wird. Der Nachteil dieses Systems be¬
ruht aber darin, dass die Zuweisung der Knaben in die
einzelne Kolonie entweder nach dem Alter, oder nach dem
Grade der Verdorbenheit oder nach dem Wissen des Ein¬
zelnen, nicht aber gleichzeitig nach allen drei Gesichts¬
punkten erfolgen kann und meist in erster Linie nach dem
Gradeder Verdorbenheit erfolgt, sodass kleinere und grössere,
intelligentere und dümmere, gebildetere und unwissende
Knaben den gleichen Unterricht erhalten müssen.
Tatsächlich bin ich au(!h später anderen Anstalten
begegnet, in denen das System von „Industry“ herrscht,
bis auf die Abweichung, dass der Schulunterricht in einem
eigenen Schulgebäude mit verschiedenen Unterrichtsklassen
erteilt wird, in denen also Knaben lediglich nach dem
Stande ihres Wissens unterrichtet werden.
Nach amerikanischer Sitte spielt die Verleihung von
Prämien und anderen Auszeichnungen an die Knaben eine
grosse Rolle. So darf in jedem Jahre die Kolonie, welche
sich am besten geführt hat, eine Flagge auf dem Dache
ihres „Cott.ige“ wehen lassen. In jedem Jahre findet eine
landwirtschaftliche und Gemüse-Ausstellung statt. Die vor¬
jährige wurde an dem Tage unseres Besuches abgehalten.
Die Knaben stellten ihre eigene Zucht von Kaninchen,
Vögeln und anderen Tieren vor allen Dingen aber Pracht¬
exemplare aller Arten von Gemüse aus. Die Prämien Ver¬
leihung erfolgte in Gegenwart einer grossen Anzahl aus¬
wärtiger Besucher. Den Schluss des Festes, bei dem die
293
Musikkapelle der Knaben spielte, bildete ein Festzug der
Knaben aus sämtlichen landwirtschaftlichen Kolonien, welche
ihre gut gehaltenen Pferde und Fohlen, Kühe und Kälber
vorführten i
Nach den Jahresberichten sind die Erfolge der Anstalt
gute, der grösste Teil der Knaben wird der eigenen Familie
als „vorläufig Entlassener“ zurückgegeben. Führt der
Knabe sich hier nicht gut, so gibt ihn die Anstalt zu einem
Meister oder Landwirt in die Lehre. Die Zurückführung
in die Anstalt erfolgt selten. Von 200 im Jahre 1909 ent¬
lassenen Knaben haben sich 175 dauernd gut geführt.
Einen ebenso vorzüglichen Eindruck haben die beiden
grossen Erziehungsanstalten für Mädchen: „die State
Training School for Girls“ zu Geneva im Staate Illinois
und die Indiana Girls „School“ zu Clcrmont im Staat
Indiana gemacht. Beide nehmen zwischen 10 und 18 Jahren
alte Mädchen auf, welche eine Straftat begangen haben
und ihrem bisherigen Milieu entzogen werden müssen; die
Mädchen können bis zum vollendeten 21. Lebensjahre in
der Anstalt behalten werden. Beide Anstalten haben das
„Cottage-System“ mit vieler landwirtschaftlicher und häus¬
licher Arbeit. Von selbst versteht sich, dass in erster
Reihe aber Wert auf die Ausbildung im Hauswesen (Kochen,
Waschen, Nähen) und auf Handarbeiten gewerblicher und
künstlerischer Natur gelegt wird.
Es unterliegt keinem Zweifel, dass man bei sämtlichen
erwähnten Anstalten es verstanden hat, an ihre Spitze die
richtigen Leiter zu stellen. Diese zu finden, ist nicht
leicht — kaum möglich, wenn man am Gehalte spart.
Die übrigen von mir besichtigten Anstalten fielen
nicht in den Bereich meiner Studien; es waren meist
Erziehungsanstalten ohne jeden repressiven Charakter.
Nur der Originalität halber sei ein Rettungsturm an einem
zweistöckigen Anstaltsgebäude im Staate Kentucky er¬
wähnt, dessen Inneres aus einer wendeltreppenartigen
schiefen Ebene aus Blech besteht; bei Feuersgefahr setzen
sich die Insassen der Anstalt auf die schiefe Ebene und
rutschen bis in den Hof hinab. So wird das Ueberstürzen
auf der Treppe vermieden.
Am 28. September 1910 endete die Rundfahrt in
Washington; Am 2. Oktober 191^ daselbst die Er¬
öffnung des Kongresses statt.
294
Sämtliche auswärtigen Kongressteilnehmer wurden
vom Präsidenten Taft empfangen; wie an jeden, so richtete
er auch an mich einige liebenswürdige Worte.
Der Kongress war wie üblich in 4 Sektionen geteilt:
für Strafrecht, für Gefängniswesen, für vorbeugende Mass¬
nahmen und für Fragen, Jugendliche betreffend. Da diese
4 Sektionen zu gleicher Zeit tagen, kann der Kongress¬
teilnehmer, welcher in einer Sektion festgehalten ist, häufig
nicht an der Beratung ihn besonders interessierender Fragen
teilnehmen, welche zu gleicher Zeit in anderen Sektionen
zur Erörterung stehen. Die an jedem Nachmittage statt¬
findende gemeinsameHauptversammlung, in welcher namens
jeder Sektion berichtet wird, bietet hierfür keinen Ersatz,
da man sich mit Recht scheut, die am Vormittage oft mit
Mühe erledigten Fragen wieder aufzurollen.
Ich war zum stellvertretenden Vorsitzenden in der
zweiten Sektion gewählt und beteiligte mich zumal an der
Diskussion über die Frage der vorläufigen Entlassung.
Für uns Deutsche neue Gesichtspunkte kamen dabei nicht
zur Erörterung. Von Bedeutung ist meines Dafürhaltens
nur der einstimmige Beschluss, dass die vorläufige Ent¬
lassung nicht einzelnen, wenigen Gefangenen als Ver¬
günstigung bewilligt w'erden, sondern dass sie eine all¬
gemeine Strafvol zngseinrichtung sein soll.
Wegen der sonstigen Beschlüsse, die zum Teil, so
bezüglich der sogenannten unbestimmten Verurteilung, erst
nach lebhaftester Kontroverse, zustande kamen, darf ich
auf die in einiger Zeit erscheinenden „Actes“ des Kon¬
gresses Bezug nehmen.
Der nächste I ternationale Gefängnis-Kongress findet
auf Einladung der Grossbritannischen Regierung 1915 zu
London statt.
295
Korrespondenz.
Aus Strafanstalten.
Badische Gefängnis-Statistik för das Jahr 1909. Be¬
arbeitet im Grossh. Justizministerium. (Karlsruhe C. F. Müller'sche
Hofbuchdruckerei.)
Im Hinblick auf die Mannheimer Vereinsversammlung dürfte
unsern Lesern eine nähere Darlegung des badischen Strafvollzugs
an der Hand der obengenannten Statistik willkommen sein.
In Baden bestehen 4 Zentral-Strafansta'ten: das Männerzucht¬
haus Bruchsal, die Landesgefängnisse in .Mannheim und Freiburg
und das Landesgefängnis nebst We.iberstrafanstalt in Bruchsal; ferner
4 KreLsgefängnisse: Rastatt, Offenburg, Waldshut und Konstanz und
61 Amtsgefängnisse, sowie das Festungsgefängnis Rastatt.
Die Amtsgefängnisse dienen zur Vollstreckung kurzer Gefängnis¬
strafen (bis zu 1 Monat) und von Hartstrafen; ausserdem als Unter¬
suchungsgefängnisse. In den Kreisgefängnissen werden die gegen
erwachsene männliche Personen erkannten Gefängnisstrafen vollstreckt
welche die Dauer von 1 Monat, aber nicht von 4 Monaten übersteigen;
für die Landesteile bei Mannheim und Freiburg dienen die dortigen
Zentral-Strafanstalten auch als Kreisgefängnisse.
Im Männerzuchthaus Bruchsal werden alle gegen männliche
Personen erkannten Zuchthausstrafen vollstreckt, ausgenommen die
. wegen einfachen Diebstahls und Betrugs im Rückfall erkannten
Strafen, welche in der Zuchthausabteilung des Landesgefängnisses
Bruchsal vollstreekt worden. Die Landesgefängnisse Mannheim und
Freiburg dienen nur zur Vollstreckung von gegen erwachsene
männliche Personen erkannten Gefängnisstrafen; dem Landesgefängnis
Mannheim ist ein Krankenhaus für tuiierkulose Gefangene angegliedert.
Im Landesgefängnis Bruchsal befinden sich ausser der genannten
Zuchttiaus-Abteilung eine Abteilung für alters-und geistes¬
schwache, kranke oder gebrechliche Zuchthaus-und Gefängnis Ge¬
fangene, eine Abteilung für Jugendliche zur Voilstrectung
von Gefängnis-xtrafen von über 1 .Monat gegen Personen unter
18 Jahren aus dem ganzen Lande; ferner-eine Irren-Abteilung,
welcher die während des Strafvollzugs in den Zentralstrafanstalten
und in den Kreisgefängnissen geisteskrank gewordenen Strafgefangenen
und solche, deren Geisteszustand zweifelhaft erscheint, zur Anstellung
eines Beobachtungs- und Heilverfahrens vom Ministerium zugewiesen
werden; ausserdem die Weiberstrafanstalt, in welcher in
getrennten Abteilungen die gegen Frauen erkannten Zuchthausstrafen
und die schon 1 Woche übersteigenden Gefängnir,striifen vollzogen
werden, mit be.sonderer Abteilung für Jugendliche.
Die oberste Aufsicht über sämtliche Gefängnisse führt das
Ministerium der Justiz; in den Zentral-Strsfan.stalten wird halbjährlich
eine Besichtigung durch eine Minisierial-Kominis.sion vorgen""'’Tien.
Diese Anstaten haben besondere Direkioren, denen in Mannheim,
Bruchsal und Freiburg auch die Leitung der be.tr. Atntsgt^I^tignisse
übertragen ist, während die übrio-en Kreis-und Amtso-efÜ**»’^'®*^®
den Amtsrichtern geleitet werden “
— 296
Die Belegungsfähigkeit der Zentral-Anstalten beläuft sich auf
1760 Personen; der durchschnittliche Gefangenenstand betrug im
Berichtsjahre 1296 Personen, darunter 33 Jugendliche. Zahl der Einzel-
zellen: 1446, darunter: Tag- und Naehtzellen 1334, 31 Krankenzellen^
27 Arrestzellen (9 nur für Tag, 61 nur für Nacht.) Höchster Ge¬
fangenenstand: 1442 Köpfe; niederster 1202. [Zur Vergleichung seien
die württcm »ergische Zahlen, soweit möglich beigesetzt: Württemberg.
DurchschiMtsstand der Gefangenen in den Zentral-Ansialten vom
Jahre 1909: 1532 Köpfe; höchster Stand: 1756, niederster: 1344.
Einzelzellen: 800], 70®/<, der Gefangenen der bad. Strafanstalten war
mit Freiheitsstrafen vorbestraft: 12 */„ Imal, 8®/,, 2mal, 18®/, 3—5mal,
17®/o 6~10mal, 13®/, 11—30mal, 1,5®/, mehr als 30mal. Bei 15*/, des
badischen Gefangeuenstandes ist die Straftat auf Gewohnheitstrunk
und Betrunkenheit zurückzuführen (das dürfte zu nieder berechnet
sein!) —
Der Durchschnittsstand der Kreisgefängnisse betrug 88 Köpfe,
der Amtsgefängnisse: 1215 Köpfe.
Die Zahl der Disziplinarstrafen in den Zentral-Strafanstalten
betrug — 1134 = 0,4 auf den Kopf der inhaftierten Personen (Würt¬
temberg: 1152 = 0,7); auf Dunkelarrest wurde 75mal erkannt (Würt¬
temberg: 359mal). Die Prügelstrafe ist als Disziplinarstrafe durchaus,
auch bei Jugendlichen, ausgeschlossen. (Ebenso in Württemberg.)
Zahl der für die vorläufige Entlassung in Betracht
kommenden Gefangenen: 668; Anträge auf vorl. Eutlassnng 124.
Zahl der genehmigten vorl. Entlassungen: 111 = 16,6 % ; 6 Widerrufe.
Beurlaubungen auf Wohlverhalten (bei Strafen
von über 4 Monaten bis zu 1 Jahr nach Verbüssung von •/*) Zahl
der in Betracht kommenden Gefangenen: 906; gestellte Anträge: 180,
genehmigte Beurlauimngen: 158 = 17,4®/,. Widerruf: 24. —
58,1 ®/o der Gefangenen haben zusammen 8322 Privatbriefe er¬
halten. 3 ®/n derselben wurden beanstandet. 66,6 ®/, der Gefangenen
haben 8258 Privatbriefe geschrieben, davon wurden 5,4 ®/, beanstandet.
21,1 ®/, der Gefangenen haben Privatbesuche (zusammen 1731 Personen)
erhalten. —
Zahl des Aufsichts-Personals: 202 (Württemberg: 221.)
Verpflegung der Gefangenen. Gesuudenkost in
2 Kost-Klassen; zur 2. Klasse gehören die Leichtbeschäftigten mit
Strafen bis zu 1 Jahr, sowie die Schwerbeschäftigten bis zu’/, Jahre;
alle anderen Gefangenen gehören zur 1. Kost-Klasse. Diese erhalten
jeden 2. Tag, die anderen jeden 3 Tag 107 gr. OcHsenfleisch oder 120 gr.
Rindfleisch, wobei die Einrichtung zu treffen ist, dass täglich Fleisch
zur gemeinsamen Mittag.ssuppe eingelegt wird. Geistige Getränke
sind nur bei Kranken in dringendster Notwendigkeit zufolge ärztlicher
Vorschrift zulässig.
Der Verköstigungsaufwand betrug (ohne Zuschlag der General-
Unkosten) für 1 Gefangenen auf 1 Tag durchschnittlich 55.9 Pfg.
(Ludwigsburg einschliesslich Brot: 58 Pfg). —
Der Gewerbebetrieb ist ausschliesslich Regie-Betriebe
derart, dass die Vermietung Gefangener durchaus ausgeschlossen ist.
Jedoch ist die Verarbeitung fremder Stoffe gegen Stück- oder Tage¬
lohn in der Anstalt und mit Ausschluss je ler Beziehung des Bestellers
oder seines Personals zu den Gefangenen ge-itactet. Der durchschnitt-
l^^he Arbeitsertrag eines beschäftigten Gefangenen für den Tag betrug
1-^4 (Württemberg’: M. 1.32); in den Kreis - Amtsgefäuguisseu
o9 2 Pfg.
297
Unfallrenten wurden in 2 Fällen bewilligt; im Berichtsjahre
gelangten an Renten zusammen M. 1075.18 und an guttatsweisen
Zuwendungen M. 450 zur Auszahlung.
Der Staatszuschuss für 1 Gefangenen der Zentral-Straf-
anstalten betrug M. 497.30 oder pro Tag M. 1.36; im Ganzen
M. 644505 99 [Württemberg: M. 402.38 = M. 1.10, zus. M. 634897.16].
Erkrankt waren 15,7 % der G-’fangenen; an Tuberkulose:
78 Gefangene = 2,4 "'q. Am Jahresschluss befanden sich in den
Kranken-Anstalten 51 tuberkulöse Gefangene; davon waren 39 schon
vor der Eiiilieferung erkrankt. Todesfälle: 16; (an Tuberkulose: 4)
darunter 1 Selbstmord; = 0,5 % sämtlicher Gefangener und 3,3 % der
Erkrankten. [Württemberg: 10 Todesfälle = 0,09; an Tuberkulose:
1 Todesfsll].
Seelsorge und Unterricht: von 3135 Gefangenen waren
1242 evangelisch, 1788 katholisch. Aus polizeilichen Gründen vom
Gottesdienst ausgeschlossen: 17 Gefangene. Schulunterricht erhalten
die männlichen- Gefangenen bis zum 35., die weiblichen bis zum 30.
Lebensjahre, des Schreibens und Lesens Unkundige ohne Altersgrenze;
dagegen sind genügend ausgebildete Gefangene über 20 Jahre, ins¬
besondere solche, die den Lehrgang einer Mittelschule durcbgemacht
haben, nicht schulpflichtig.
In der Abteilung für männliche Jugendliche findet ein Hand¬
fertigkeits-Unterricht, sowie Turn-Uiiterricht in Freiübungen und an
Geräten statt. Zur Erlernung von vaterländischen und Volksliedern
wird in allen Zentralanstalten Gesangstunde erteilt. Den Hauslehrern
liegt noch die Besorgung der Bibliothek-Geschäfte ob. Gesamtzahl
der nicht schulpflichtigen Gefangenen 1688; der Schüler 1473; am
Zeichenunterricht nahmen teil 47 [Württemberg 84], 18 Gefangene,
darunter 10 Ausländer, waren Analphabeten; 3 Gefangene (2 Aus¬
länder) konnten nur lesen.
Ganz besonderen Wert wird in den badischen Gefängnissen
auf die Fürsorge für die entlassenen Gefangenen gelegt. Die Ge¬
fängnis-Verwaltungen stehen in regstem, erfolgreichem Verkehr mit
den an jedem Amtsgerichtssitz bestehenden Bezirksvereinen für
Jngendschutz und Gefangenen-Fursorge, sowie auch mit der in Karls¬
ruhe befindlichen Zentral-Leitung des Landesverbands dieserVereine. —
Der XXVn. Bericht dieser Zentralleitung für das Jahr 1900
zeigt, welch reges Leben in den badischen Schutzvereinen herrscht.
Das Berichtsjahr brachte abermals eine Erweiterung des Tätigkeits¬
gebietes der Bezirksvereine «lurch die Uebernahme der Ueberwachung-
der unter polizeiliche Aufsicht gestellten Personen, sofern diese fiu'
nicht sicherheitsgefährliche Gefangene von der Strafanstalts-Konferenz
gewünscht wird, und der Gefangene selbst seine Zustimmung zu einer
solchen Massnahme zu Protokoll der Gefängnisverwaltung erklärt hat.
Zahl der Bezirksvereine: 60 mit zusammen 10900 Mitgliedern.
Das Gesamtvermögen beträgt: M. 11852123. Die Zahl der Schütz¬
linge ist von 3210 auf 3676 gestiegen. Die Zentralleitung hatte sich
im Berichtsjahre mit 134 Schützlingen zu befassen. Gesamtaufwand
der Zeniralkasse für Unterstützungen M. 3364.25. Gesamtvermögen
der Zentral kasse: M 161899 23.
An Sielle des Geheimen Oberregierungsrat Dr. Reichardt, welcher
8 Jahre lang in erspriesslichster W<-ise als Ministerial-Koinmissär bei
der Zentralleitung seines Amtes gewaltet hatte, und aus Gesundheits¬
rücksichten zurücktreten musste, wurde durch Justiz-Ministeriums-
298
Erlass vom 4, Juni 1909 Ministerialrat Dr. v. Engelberg bestellt.
Herr Geheimer Oberregierungsrat Dr. Reichardt wurde durch
einstimmigen Beschluss der Zentralleitung und der Bezirksvereine
zum Ehren-Vorsitzenden ernannt. -
Grossherzoglicher Verwaltungshof.
Karlsruhe, den 7. Dezember 1910.
Den Unfall des Volksschülers August Kuhn
von Bietigheim betr.
An Herrn Taglöhner Theodor Kuhn als gesetzlicher Vertreter des
minderjährigen August Kuhn, Volksschüler in Bietigheim (bei Rastatt).
I. Der am 2. August 1896 in Bietigheim (bei Rastatt) als Sohn
des Taglöhners 'Fheodor Kuhn daselbst geborene August Kuhn, Schüler
der Vlll. Klasse der Volksschule, hat am 26. Oktobsr 1910 während
der Verbüssiing einer Gefängnisstrafe von einem Monat im Aints-
gefän.:iiis in Rastatt beim Spalten von Anfeuerholz für den Bedarf
des Gefängnisses durch einen Schlag mit dem Beil das vordere Glied
seines linken Zidgefingers durchtrennt, so dass das Endglied abge-
nommeii werden musste.
Das jugendliche Aller des Verletzten, welcher z. Zt. des Unfalls
14 Jahre 2 Monate und 24 Tage alt war, schliesst nicht aus, dass er
als freier Arbeiter bei Au.snbung einer Tätigkeit, wie die unfall¬
bringende war, nach den Bestimmungen der Reichsgesetze über Un¬
fallversicherung — hier handelt es sich um das GUVG. — versichert
gewesen sein »*ürde — siehe. Handbuch der Unfallversicherung 3. Auf¬
lage Band 1 Seite 52 f. Anm 7 zu § 1 GUVG. und die dort ange¬
führten Entscheidungen. — Der Verletzte kann also ungeachtet seines
Jugendlichen Alters in Folge des Unfalls vom 26. Oktober 1910 gemäss
§ 1 Abs. 1 des Reichsgesetzes betr. die Unfallfüraorge für Gefangene
vom 30. Juli 1900 einen Anspruch auf Unfallfürsorge haben.
Auch der Bewilligui‘g einer sofort beziehbaren Rente steht das
jugendliche Alter de-* Verletzten nicht entgegen — siehe Handbuch
der Unfallversicherung 3. Auflage Band 1 Seite 261 Anm. 11 zu § 9
GUVG. und die dort angeführte Entscheidung. —
Der Unfall ist beim .Spalten von Anfeuerholz mit einem Hand¬
beil für den eigenen Bedarf des Gefängnisses vorgekommen, also bei
einer Tätigkeit, welche, von einem freien Arbeiter verrichtet, an sich
gegen Unfall nicht versichert gewesen sein würde, da sie nicht ge-
weriismässig und nicht in einem Fabrik- oder diesem gleichgestellten
Betrieb, auch nicht in der Land- oder Forstwirtschaft ausgeübt
worden ist.
Der Verletzte war aber im Gefängnis mit der dort allgemein
eingeführten Aibcdt des Tab;ikentrippens beschäftigt, welche dort
gewerbsmässig und durchschnittlich von 10 bis 12 Gefangenen, also
auch fabrikmässig ausgeübt wird, und bei Ausübung durch freie
Arbeiter daher auch nach den Bestimmungen des GUVG. versichert
sein würde.
Der Unfall ist zwar nicht bei dem Tabakentrippen eingetreten,
sondern beint Holzspalten für den Gefängnisbedarf, also bei einem
häuslichen Dienst, mit dem der Verletzte, der in der Strafhaft fort¬
während weinte und schluchzte, auf Anordnung des Gefängnisvor-
299 —
Standes zur Beruhiguno; seines durch die Einschliessung erregten Ge¬
mütes im Hof des Amtsgefäiignisses vorübergehend beschäftigt
worden ist.
Als freier Arbeiter könnte er aber auch bei dieser Tätigkeit
gegen Unfall versichert gewesen sein, denn gemäss § 3 GUVG. er¬
streckt sich die Versicherung auf häusliche und andere Dienste, zu
denen Versicherte neben der Beschäftigung im Betriebe von ihren
Arbeitgebern oder von deren Beauftragten heraiigezogen werden.
Diese Voraussetzungen waren bei der durch den Verletzten
auBgeübten unfallbringenden Tätigkeit auch gegeben. Denn das Holz¬
spalten war ein häuslicher Dienst, zu dem der Verletzte neben der
Beschäftigung im Betrieb, nämlich dem Tabakentrippen, vom Arbeit¬
geber oder seinem Beauftragten, d. i. vom Gefänsinisvorstand, vorüber¬
gehend herangezogen worden ist — vergl. auch Handbuch der Un¬
fallversicherung 3. Auflage Band 1 Seite 224 ff. —
Da somit die Voraussetzungen fnr die Anwendbarkeit des § 1
des GUVG. gegeben sind, ist der Unfall des Verletzten als. ein für¬
sorgepflichtiger anzuerkennen; und da nach den Gutachten des Ge¬
fängnisarztes, welcher zugleich auch hehaniielnder Arzt und Bezirks¬
arzt ist, vom 31. Oktober 1910 und 25, November 1910, auch nach
der am 17. November 1910 erfolgten Entlassung die Erwerbsfähigkeit
des vor denn Unfall vollkommen erwerbsfähig gewesenen Verletzten
durch die Folgen des Unfalls vom 26. Oktober 1910 vermindert sein
wird, und zwar bis Neujahr 1911 um 25 ®/o> von dort ab für etwa ein
halbes Jahr um 10 ®/„, so war auch ein Anspruch des Verletzten auf
Entschädigung anzuerkennen. Dabei war die Schätzung in dem er¬
wähnten Gutachten des Grossh. Bezirksarztes Dr. Kompter in Rastatt
vom 25. November 1910 No. 2430, auf dessen Inhalt hiermit verwiesen
wird, zu Grund zu legen, da gegen dieselbe keine Bedenken bestehen,
sie vielmehr durch den Befund (Verlust eines Fingergliedes) hinreichend
begründet erscheint.
Hiernach ergeht Be.seheid:
Der am 2. August 1896 in Bietigheim bei Rastatt geborene
August Kuhn, z. Zt. Volkschüler, hat wegen des Unfalls, welchen er
am 26. Oktober 1910 im Amtsgefängnis zu Rastatt erlilten hat, auf
Grund des Reiehsgesetzes vom 30. Juni 1900, betr. die Unfalltürsorge
für Gefangene, wegen teilw'eiser Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf
Entschädigung und erhält für die durch den Unfall herbeigeführte
Einbusse seiner Erwerbsfähigkeit eine Rente von 25 ®/p der Vollrente
mit Wirkung vom Tag der Entlassung aus dem Gefängnis bis ein¬
schliesslich 31. Dezember 1910, und von da an bis auf Weiteres von
10®/, der Vollrente.
Der 200fache Betrag des niedrigsten ortsüblichen Tagelohns
gewöhnlicher erwachsener männlicher Ta^earbeiter, welcher für den
Amtsbezirk Rastatt, also den Bezirk der für Rastatt, als den Sitz des
dortigen Amtsgefängnisses, zuständigen höheren Verwaltungsbehörde,
d. i. des Bezirksrats Rastatt auf täglich 2 M. 50 Pfg. festgesetzt ist,
berechnet sich auf 200 X 2 M 50 Pfg. = 500 M., übersttjigt also den
durch § 3 Abs. 3 dss GUVG. als Höchstbetrag der Vollrente festge¬
setzten Betrag von 300 M. Somit ist der letztere der Berechnung z\i
Grunde zu legen.
Die 25prozentige Rente beträgt daher •—- = jährlich 75 M,
Sie ist zu gewähren für die Zeit von Entlassung aus der Anstalt, d. i. '
vom 18. September 1910 einschliesslich an bis 31. Dezember 1910 ein-
300 —
schliesslich und sofort auszuzahlen; die lOprozentige Rente beträgt
= 30 M. jährlich und ist vom 1. Januar 1911 an in vierteljähr¬
lichen Teilbeträgen im Voraus auszuzalilen.
Bruchsal. Ara Sonntag, 5. März, ereignete sich in der seit
1903 dem Landesgefängnisse Bruchsal angegliederten Abteilung für
geisteskranke Verb^recher ein folgenschwerer Auftritt mit einem Geistes¬
kranken. Die Abteilung war am genannten Tage mit 22 Gefangepen
belebt, das Aufsichtspersonal, zur Gewährung der Sonntagsfreizeit,
auf die Hälfte, mit vier Aufsehern beschränkt. Die Nachtwache hatte
mit Beginn des Tagesdienstes — Morgens 7 Uhr — Meldung erstattet,
da«s an allen Stationen Ruhe herrsche, das Tagesdienstpersoiial seine
Tätigkeit mit Aufschliesscn der Verwahrungsräume, Oelfnen der
Fenster, Waschräume etc. begonnen.
In Schlaf raum 17 lag der Gefangene August Filipsohn von
Prowingen (Russland). Dieser 22 Jahre alte, 1,72 m grosse, muskulöse
junge Mann ist im Jahre 1908 wegen des weithin bek^annt gewordenen
Raubmordes am Glaswaldsee b. Bad Rippoldsau zum Tode verurteilt,
zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe begnadigt und in das Männer¬
zuchthaus hier eingeliefert worden. Von dort wurde er wegen be¬
obachteter Erscheinungen von Religionswahnideen im August 1909
in die oben bezeichnete Irrenabteilung eingewiesen. Die Wahnideen
auf religiösem Gebiete traten alsbald zurück, Verfolgungswahnideen
traten an deren Stelle. Das Gesamtverhalten Filipsohns gab zu er¬
heblichen Klagen keinen Anlass, doch zeigte er stets ein verschlossenes,
zurückhaltendes Wesen. —
Aufseher Sch. betrat um 7 Uhr den Schlafraum Filipsohns,
wechselte den üblichen Morgengruss, fasste den Genannten scharf
ins Auge, fand keinerlei Erregungszustand und schritt daher zur
Oeffnung des Fensters, zu dem nur das Aufsichtspersonal Schlüssel
führt. Kaum am Fenster angelangt, wurde Sch. von Filipsohn von
hinten überfallen und durch drei Stiche schwer verletzt. Sch. be¬
wahrte trotz dieser Verwundung Geistesgegenwart und Mut, drehte
sich um, wehrte weitere Angrifte ab, erreichte kämpfend die Türe
und rief um Hilfe, Darauf sprang der dienstleitende Aufseher K.
herbei, orientierte sich rasch zur Sache und stürzte sich, von Schmitt
unterstützt, auf Filipsolin, um diesen zu entwaffnen. Kaum hatten
beide sich genähert und ihn zu fassen versucht, als Kaufmann einen
Stich erhielt und mit den Worten: „Ach Gott, ich bin gestochen'^
tot zusammenstürzte. In diesem überaus kritischen Momente sprang
Aufseher B., der das Geräusch des Kampfes und den Wehschrei des
Aufsehers K. auf seiner Abteilitng gehört hatte, hinzu, versetzte
Filipsohn, ehe dieser noch zu einem tödlich wirkenden Stich auf Auf¬
seher Sch. ausholen konnte, mit seinem Schlüsselbunde einige kräftige
Hiebe auf Arm und Schulter, so dass diesem die Mordwaffe entfiel.
Im Verein mit Schmitt und einem weiter hinzugesprungenen Auf¬
seher wurde Filipsohn in eine Isolierzelle verbracht. Erst jetzt konnte
der schwer verletzte und blutende Aufseher Sch. an sich denken.
Der ganze Vorgang spielte sich in der kurzen Zeit von 5 Minuten ab.
Arzt und Anataltsvorstand waren auf telephonischen Ruf 7.10 Uhr.
zur Stelle. Das Mordinstrument hatte sich Filipsohn aus einer zu
Ventilationszwecken an dem oberen Umlegefensierteil angebrachten
und abgerissenen eisernen Schere, wie aus dem noch ganz frischen
301
Bruch des Eisens ersichtlich, in der, dem Auftritt vorausg^egangenen
Nacht durch Schleifen am Ofenstein hergestellt. — Die Sektion ergab,
dass der dem Aufseher K. versetzte Stich Herz und Herzbeutel durch¬
bohrt hatte.
Der Vorgang zeigt, wie gefahrvoll für die Beamten die
Behandlung geisteskranker Verbrecher ist, bei denen die Wahnideen
durch verbrecherische Triebe beeinflusst sind. —
Ob die Wahl des Sonntags mit der geschwächten Personal¬
besetzung der Abteilung und die Zeit des Dienstbeginnes — da die
vier Aufseher zerstreut in der Abteilung beschäftigt sind — zur Aus¬
führung der Tat weitere Schlüsse bezüglich der Beurteilung derselben
zulässt, kann nur die sofort herbeigeführte gerichtliche Untersuchung
feststellen. Lenhard.
Slsaas-Lothringen. Aus den Mitteilungen über die Ergeb¬
nisse der Gefängnis-Verwaltung fiir 1909/1910.
Im April 1909 wurde aus En.sisheim die letzte Abteilung des
militärischen Wachkominandos zurückgezogen. Im Ganzen ist die
Beamtenzahl in Ensisheim aus Anlass der Einziehung der Militärwache
um 1 Inspektor und 40 Aufseht^r vermehrt worden. (Durehschnitts-
stand: 399 Zellen-Gefangene; 6 Inspektoren, 1 Ober-, 71 Aufseher.)
Bei dem Bezirksgericht Metz ist ein neuer Gebäudeflügel mit Schlaf¬
sälen und Speisesaal im Bau begriffen; in Niederbronn und Weissen-
burg wurden neue Amtsgefängnisse in Benützung genommen. Der
tägliche Durchsclmittsstand aller Gefangenen (einschliesslich der Haft-,
(Jntersuchuiigs- und der Arbeitshaus-Gefangenen betrug 1981, gegen
1956 im Vorjahre. Die Verpflegungskosten in den Strafanstalten und
ßezirksgefängnissen betrugen für Gesunde und Kranke durchschnitt¬
lich 32,2 Pfg. pro Kopf und Tag; im Arbeitshaus Pfalzburg 31,2 und
in der Hagenauer Knabenanstalt 44,6 Pfg.
Von den im Berichtsjahr beschäftigten Gefangenen der Straf¬
anstalten waren beschäftigt:
Für die eigene Anstalt.27,8 \
für andere Anstalten — für Reichs- u. Unterbehörden . 12,5 %
an Unternehuierbetrieb.37,5 o/o
anderweit für Dritte: innerhalb der Anstalt.17,4 “/o
ausserhalb der Anstalt.4,8 ®/,
Der Reinertrag der Gefangenen Bescliäftigung in den Strafan¬
stalten und Bezirksgefängnissen belief sich auf M. 244 150.60, pro Kopf
und Tag = 50 Pfg.; (im Arbeitshaus 41 Pfg.), in den Amtsgerichts¬
gefängnissen M. 3860.—.
Von der Landeskasse waren zuzuschiessen:
für die Staatsanstalten u Bez.-Gef.: M 722 804 96 = M. 396 87 pro Kopf
„ „ Amtsgerichts-Gefängnisse . „ 137 195.92— „ 648 13 „ „
„ das Arbeitshaus. „ 39 321 70— „ 294.72 „ „
- die Erz.-u. Bessgs -Anst. Hagenau „ 150 261.- „ 555 90 „ „
An Strafvollstreckuiigskosten wurden zum Soll gebracht
M. 45 507 —; eingezogen M. 11149.—, niedergeschlagen M. 32 662._
Iin Zuchthaus wurden diszipl. bestraft 50.5 % Männer, 70,7 ®/
Weiber. Von den Gefängnis-Geiangenen in Hagenau und in den
Bezirks-Gefängnissen wurden diszipl. bestraft 11,7 \ Männer '4 2 ®/
Weiher, im Arbeitshaus 44,1 % der In.sassen; in der Erziehuno-s-
und Besserungsanstalt Hagenau 34,4 % der Knaben. "
302
Erkrankt waren im Zuchthaus 31,3 \ Männer, 41,4 % Weiber,
durchschnittlich tätlich als krank behandelt:
im Zuchthaus: 2,6 \ Männer, 2,7 7o Weiber
im Gefäng-nis: 2,3 % „ 2,7 % „
An Tuberkulose wurden behandelt 7 Zuchthaus- und 26 Gefängnis-
Gefangene. Gestorben 3 Zuchthaus- und 10 Gefängnis-Gefangene:
an Tuberkulose 2 Zuchthaus- und 3 Gefängnis-Gefangene.
Von den neueingelieferten Zuchthaus-Gefangenen waren vor¬
bestraft :
82 % Männer, 75 ®/o Weiber; von Gefängnis-Gefangenen
61 % „ 47 % „
Von den Zuchthaus-Gefangenen und Gefängnis-Gefangenen mit Strafen
über 4 Wochen wurden entlassen
mit guter Aussicht auf Besserung 28,7 “j,
massiger „ „ „ .29,8 %
geringer „ „ „ 41,5 7„
Die mühevolle Tätigkeit der bestehenden 4 Fürsorge-Vereine in
Strassburg, Mülhausen, Colmar und Metz nebst Zweigvereinen ist still
und segensreich weiter gegangen.
Vorläufig entlassen wurden 9 Zuchthaus-Gefangene ( 8 Männer)
37 Gefängnis-Gefangene (34 » )
Davon waren bis zum Schluss des Berichtsjahres 2 Zuchthaus-Gefan¬
gene und 3 Gefängnis-Gefangene rückfällig geworden. Von den in
früheren Jahren vorl. Entlassenen sind im Berichtsjahre rückfällig
geworden 5 Zuchthaus-, 8 Gefängnis-Gefangene.
Bedingten Strafaufschub erhielten 377 Personen; in 74 Fällen
der 1909 oder früher bewilligten Aussetzung der Strafvollstreckung
erfolgte nachträglich die Einleitung der Strafvollstreckung.
D< r tätliche Durchschnittstand der Erziehungs- und Besserungs-
Anstalt für Knaben in Hwgenau betrug 282,90.
Auf Grund von § 56 StGB, wurden untergebracht 23 Knaben,
16 Mädchen. Der Bestand am Schluss des Jahres betrug 112 Knaben,
56 Mädchen.
Auf Grund der Bestimmungen über Zwangs-Erziehung wurden
untergebracht 165 Knaben, 92 Mädchen; am Schluss des Berichts¬
jahres Bestand der Knaben 1152, Mädchen 653. 9 jugendliche Prosti¬
tuierte wurden in Anstalten zum guten Hirten untergebracht; im
Ganzen seit der Nov. v. 25 VI. 00 — 54 Mädchen —.
Im Berichtsjahre sind zwei Unfälle in den Strafanstalten fest¬
gestellt worden, für deren Folgen Entschädigungen gewährt werden.
An Entschädigungen und Kosten, einschliesslich der aus der Vorzeit
noch fortlaufend zahlbaren, wurden bezahlt M. 1260.—. Schw.
Ein obsiegendes, gerichtliches Urteil gegen
eine Entscheidung der prenss. Oberrechnuiigskammer.
In weiten Kreisen besteht die Meinung, dass, wenn die Ober¬
rechnungskammer das letzte Wort gesprochen hat, es dann nur heissen
kann, sich fügen! Dass diese Meinung eine irrtümliche ist, wird aus
nachstehenden Ausführungen erhellen.
Zur Sache: Ich habe seit Jahren monatlich einmal drei Filialen,
ehemalige Kantongefängnisse, zu bereisen. Eines dieser Gefängnisse
liegt in der äussersten Peripherie des Landgerichtsbezirkes Aachen
303
und ist erst nach langwieriger, mehrfach unterbrochener Fahrt zu
erreichen. Fahre ich in Aachen morgens 7 Uhr fort, dann bin ich
in B lankenheim gegen 1 Uhr mittags. —
Im ersten Jahre, nach erfolgtem Anschlüsse der Kantongefäng¬
nisse an die Hauptgefängnisse der Verwaltung des Innern, war mit
der Revision des Gefängnisses, bezw. der Eantongefängnisse, eine,
mehrstündige Arbeit verbunden; die Gefangen wärt er mussten ein-
geiührt werden in eine für sie fremde Buch- und Rechnungsführung.
Dieser Umstand, verbunden mit dem naturgeniässen Ruhe- und Er¬
holungsbedürfnis nach langer, anstrengt-nde.r Fahrt, machte es mir
unmöglich, noch am selben Nachmittage die Heimreise anzutreten.
Erst vom Mai 1908 ab, von welchem Zeitpunkte ab der Gefangen-
wärler eingearbeitet war, ist e.s mir möglich gewesen. Hin- und Rück¬
reise an ein und demselben Tage auszuführen. —
Die Oberrechnungskammer bestand darauf, dass die Reise an
einem Tage auszuführen sei und dass ich die zu viel liquidierten Be¬
träge zurückzuzahlen hätte.; sie änderte diese Entscheidung auch
dann nicht ab, nachdem ich auf das Gesetz vom 21. Juni 1897, be¬
treffend die Reisekosten etc. der Staatsbeamten, hingewiesen und be¬
sonders auch auf „B. Zahl der Reisetage Abs. 7“ bezug genommen
hatte, wonach eine Reise von 7 Stunden und darüber nicht am selben
Tage ausgeführt zu werden braucht. Bei dieser Sachlage gab es
für mich nur einen Weg, nämlich den der gerichtlichen Klage! —
Mein Rechtsanwalt als tüchtig bekannt, hatte einen Prozess
gegen den Staatsfiskus noch nicht geführt. Er wollte zwei Fragen
beantwortet haben: 1. Bei welcher Gerichtsstelle ist diese Klage an¬
hängig zu machen? 2. Gegen wen ist zu klagen?
Zu 1. Nach § 70 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar
1877 bleibt es der Landesgesetzgebung überlassen, Ansprüche der
Staatsbeamten gegen den Staat, aus ihrem Dienstverhältnisse den
Landgerichten zuzuweisen. Nach dem Ausführungsgesetz zum Ge-
richtsverfassungsgesetz vom 24. April 1878, Gesetzsammlung für 1878
Seite 230 § 39 heisst es: —
Die Landgerichte sind in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten obm«!
Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschliesslich zu¬
ständig: 1. für die Ansprüche der Staatsbeamten gegen den Landea-
fiskus aus ihrem Dienstverhältnisse.
Zu 2. Nach dem Gesetz vom 24. Mai 1861, Gesetzsainmluup.-
für 1861, Seite 241 ff. heisst es im § 2.: Die Entscheidung des Ve.r-
waltungschefs muss mit Ausnahme des Falles, wo ein Be¬
amter durch eine von der Oberrechnungskammer ge¬
troffene Festsetzung verkürzt zu sein glaubt, der Klag-e
vorhergehen und letztere sodann bei Verlust des Klagerechts innev-
halb sechs Monaten, nachdem dem Beamten die Entscheidung - de»
Verwaltungschefs oder die Festsetzung der Oberrechnungskammei-
bekannt gemacht worden, angebracht werden.
(Im vorliegenden Falle hatte die, Oberrechnungskammer ihvo
Festsetzung getroffen, sodass eine Entscheidung des Verwaltungsehefs
nicht mehr einzuholen war).
§ 3. Die Klage ist gegen diejenige Provinzialbehörde des be
treffenden Verwalturigsressorts und in Ermangelung einer solchen
sowie seitens der Justizbeamten irti Bezirke des Ar)nenAtir.«<.,,urii.Kfc’
hote ,u Köln, gegen diejenige Bezirkeregierang iriSen® .deren
304
Amtsbezirk der Beamte zu der Zeit, wo der streitige Anspruch ent¬
standen ist, vermöge seines dienstlichen Wohnsitzes seinen persönlichen
Gericlitsstand gehabt hat. Der Stadtbezirk von Berlin etc. etc.
Der Klageweg war gegeben; mein Rechtsanwalt klagte gegen
die Retrierun^ in Aaclien als Vertreter des Staatsfiskus.
Die Beklagte, ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten,
wendete ein: es sei zu bezweifeln, ob, wenn schon gegen die Zu¬
lässigkeit des Rechtsweges an sich formell nichts einzuwenden sein
wird, die materielle Entscheidunjr der Oberrechnungskamnier der
richterlichen Nachprüfung unterliesre!
§ 6 des Gesetzes vom 24. Mai 1861, Art. 104 der Verfassung
und endlich das Gesetz vom 27. März 1872 sollten jenem Zweifel als
Unterlage dienen. —
Was nun zunächst § 6 des Gesetzes vom 24. Mai 1861 an¬
belangt, so besagt dieser Paragraph nur, dass der Richter die von
Zentralbehörden allgemein erlassenen Anordnungen etc. zu berück¬
sichtigen habe. Da Anordnungen in concreto nicht für mich gegeben
waren, dass ich die Reise nach Blankenheim an einem Tage auszu¬
führen hätte, so konnte diesem § 6 eine Bedeutung nicht zukommen.
§ 104 der Verfassungsurkunde spricht vom Rechte der Ober-
rechnun^'Skammer, alle Rechnungen des Staatshaushaltsetats nach¬
zuprüfen. Dieses Recht ist natürlich nicht zu bestreiten, auch gai'-
nicht bestritten worden. —
Was endlich das Gesetz vom 27. März 1872, Gesetzsammlung
für 1872, Seite 278, anbelangt, so sagt dieses Gesetz im § 1: Die
Oberrechnungskammer ist eine dem Könige unmittelbar untergeord¬
neten, den Ministern gegenüber selbständige Behörde.
Nach § 2 des Gesetzes vom 24. Mai 1861 gibt es keinen Rekurs beim
Verwaltungschef, sofern die Oberrcchnungskammer entschieden hat.
Aus § 14 des Gesetzes vom 27. März 1872 ergibt sich aber, dass
auch die Oberrechnungskammer an Verfügungen der Staatsbehörden
und an das Gesetz gebunden ist! Während ich mich auf das Getetz
stützen konnte, fusste die Oberrechnungskammer auf ihrer Ansicht,
eö wäre die Reise nach Blankenheim, bei zweckmässiger Einteilung,
an einem Tage zu erledigen gewesen! —
Das Landgericht Aachen hat nun entschieden, dass der Be¬
klagte, zur Zahlung von 234 M. nebst 4 \ Zinsen seit dem 15. Sep¬
tember 1910, dem Tage der Klagezustellung, kostenpflichtig zu ver¬
urteilen s«i. Das Urteil lautet: —
Tatbestand!.
Entscheidungsgründe.:
Die Zulässigkeit des Rechtsweges für den vom Kläger geltend
gemachten Anspruch unterliegt nach § 1 des Gesetzes über die Er¬
weiterung des Rechtsweges vom 24. Mai 1861 nicht dem geringsten
Zweifel. Die Zuständigkeit dieser Stelle beruht auf § 31 des preuss.
Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze. An die Ent¬
scheidungen der Oberrechnungskammer ist das Gericht bei seiner
Urteilsfindung nicht gebunden. Das Gegenteil folgt weder aus einer
positiven gesetzlichen Bestimmung noch aus den Ausführungen die
der Oberrechnungskamnier durch Art. 104 der Verfassung oder durch
das Gesetz vom 27. Mai 1872 gestellt sind. Der § 6 des Gesetzes
vom 24. Mai 1861 hat nur allgemein«^ Verfügungen der Zentral- oder
Provin/.ialbehörde im Auge, alier Ents<-heidungen über die Rechte
anderer gegen den Staat, seien es 'auch die Siaatsdiener, zu treffen,
ist sie nicht berufen. Der Anspruch des Klägers auf Tagegelder
— 305 —
und Reisekosten ist zu beurteilen nach dem Gesetze vom 21. Juni 1897
betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten. Die
dazu vom Staatsministerium erlassenen Au'‘führungsbe8tin)niungen
von 11. November 1903. Unter B 7 der letzteren heisst es: Die
Weiter- o<ler Rückreise, namentlich bei kürzeren Reisewegen, ist nach
beendi'tem Dienstge-schäfte möglichst noch an demselben Tage anzu¬
treten Hat das Diensigeschäft oder die Hinreise nebst dem Dieiist-
geschäfte 7 Stunden und darüber in Anspruch genommen, so werden
unter kürzeren Reisewegen solche verstanden, welche in höchstens
2 Stunden zurückgelegt werden können.
Diese keineswegs klare und bestimmte Vorschrift kann nur
dahin verstanden werden, dass der Beamte dann nur gehalten sein
solle, die Rückreise noch an demselben Tage anzutreten, wenn nur
ein kürzerer Reiseweg wie von 2 Stunden auf der Rückreise zurück-
znlegen wäre. Unerfindlich wäre deshalb, dass das Staatsminisierium
die Unterscheidungsmerkmale zwischen kürzere und längere. Reise¬
wege.überhaupt aufgestellt haben sollte, wenn es nicht die Zulässig¬
keit der Rückreise am folgenden Tage davon abhängig machen
wollte.
Die zu dem jetzt geltenden neuen Gesetze vom Staatsministe¬
rium am 24. September 1910 erlassenen neuen Ausführungsbestim-
muhgen enthalten denn aucTi die klare und bestimmte Vorschrift,
dass die Rückreise am folgenden Tage unter den vorangegebenen
Voraussetzungen stattfinden dürfe. Dass diese bei den hier frag¬
lichen Reisen des Klägers Vorgelegen haben, unterliegt keinem Zweifel.
Die Hinreise allein hat öVj Stunden in Anspruch genommen. Dass
zur ordiiungsmässigen Erledigung des vom Kläger zu erledigenden
Dienstgeschäftes eine Zeit von IV 2 Stunde nicht hinreichte, muss ohne
weiteres angenommen werden.
Zur Rückreise brauchte Kläger etwa 3 Stunden.
War Kläger sonach berechtigt, die Rückreise auf den folgendea
Tag zu verschieben, so kommt es weiter darauf nicht an, ob die Zeit
von 1274 Uhr vormittags bis 5,.59 Uhr nachmittags zur Erledigung
der Dienstgeschäfte ausgereicht hätte.
Vielmehr ist die Klage ohne weiteres begründet und müssen
die Kosten des Rechtstreites nach § 91 dZPO. den Beklagten treffen.
Gez. Unterschriften.
V. Michaelis, Strafanstaltsdirektcr in Aachen.
Aus Vereinen.
Deutscher Terein gegen den Missbrauch geistiger
Getränke. Bemerkungen zum Vorentwurf des Strafgesetzbuches
auf Grund der Beschlüsse der Kommission des Deutschen Vereins
g. d. M.. g G., verfasst von Professor Dr. Heimberger, Bonn.
Das Reichsjustizamt hat durch die Veröffentlichung des Vor¬
entwurfs zu einem deutschen Strafgesetzbuch alle interessierten Kreise
kur Kritik an dieser Vorarbeit für ein neues Strafrecht atifg6*^®*’d*‘****
Zu denjenigen, welche das lebhafteste Interesse an dem Geling*'** der
Strafrechtsreform nehmen, gehört der Deutsche Verein geg'«** den
Blätter für Gefängniskunde. XLV. 20
306
Missbrauch geistiger Getränke, der seit Jahrzehnten bemüht ist, üen
Strafgesetzgeber zur Mitarbeit im Kampfe gegen den Alkoholismus
zu gewinnen, und mit dankbarer Freude wenigstens einen Teil seiner
Wünsche durch den Vorentwurf verwirklicht sieht.
Der allgemeinen Aufforderung zur Beteiligung an der Kritik
des Entwurfes kommt er um so lieber nach, als er glaubt, ver¬
schiedene zweckentsprechende Aenderungen an den Bestimmungen
des Entwurfes in Vorschlag bringen zu können.
I. § 43 des Voientwurfs. Die Zulassung des Wirtshaus-
Verbotes, insbesondere aber der Einweisung in eine Trinker-
heilanstalt begrösst der Verein als wirksame neue Massnahmen
zur Bekämpfung des Alkoholismus. Die in der Begründung zu § 43
angeführten Bedenken gegen das Wirtshaus verbot sind zwar nicht
unberechtigt, aber der Verein ist mit den Verfassern der Begiü idung
der Ueberzeugung, dass wegen einzelner Bedenken nicht die Vorteile
hingegeben werden dürfen, welche mit dem Wirtshausverbot dann
verbunden sein werden, wenn die Gerichts- und Polizeibehörden sich
eine energische Handhabung desselben angelegen sein lassen.
Indessen glaubt der Verein folgende Abänderungen an
§ 43 Vorschlägen zu sollen:
1. Die Fassung: „Ist eine strafbare Handlung auf Trunkenheit
zurüekzufiihren“ lässt die Annahme zu, dass die Vorschriften des
§ 43 nur dann platzgreifen sollen, wenn die Trunkenheit ausschliess¬
liche Ursache der strafbaren Handlung ist, während sie jedenfalls
auch dann anwendbar sein sollen, wenn ausser der Trunkenheit etwa
noch Rohheit oder Gewalttätigkeit zur Tat mit Veranlassung gewesen
sind. Es würde sich, um alle Zweifel auszuschliessen, empfehlen,
dass man den Wortlaut des englischen Trinkergesetzes vom 12. August
1898 wählt: „Ist eine strafbare Handlung unter dem Einfluss des
Trunkes begangen oder ist Trunkenheit eine mitwirkende Ursache
gewesen.“
2. Es ist keine Mindestdauer des Wirtshaus Verbotes
vorgesehen. Infolgedessen besteht die Gefahr, dass allzukurze Ver¬
botszeiten angesetzt werden, welche die Massnahme wertlos machen
und der Lächerlichkeit preisgeben. Der Schweizer Entwurf vom
Jahre 1908, Art. 45, sieht eine Mindestdauer von 6 Monaten vor.
Auch für Deutschland dürfte sich die Ansetzung dieses Minimums
empfehlen.
3. Um dem Wirtshausverbot die erhoffte Wirkung zu sichern,
ist es notwendig, im Gesetz den Richter zu verpflichten, dass er die
Verhängung des Verbotes in öffentlichen Blättern bekannt mache.
4. Als Voraussetzung für die Unterbringung in einer Trinker¬
heilanstalt verlangt § 43, dass „Trunksucht“ festgestellt sei. Es scheint
empfehlenswerter zu sagen: „Ist festgestellt, dass der Täter ein
Gewohnheitstrinker ist.“
Unter Trunksucht ist nach den Motiven (Band 1 S. 160) ein
durch fortgesetzten Alkoholmissbrauch erworbener, derart krankhafter
Hang zu übermässigem Trinken zu verstehen, dass der Trinker die
Kraft verloren hat, dem Anreize zum übermässigen Genüsse geistiger
Geiränke zu widerstehen. Trunksucht ist also der pathologische
Zustand, vermöge dessen der Trinker dem unwiderstehlichen Hange
zum Trinken unterliegt. Liegt dieser Zustand aber vor, dann; ist der
Trinker bereits krank und für die in diesem Zustande begangenen
alkoholischen Delikte ebensowenig verantwortlich, wie ein an4erer
307
Kranker für die im Fieberdelirium begangenen Taten. Bei einem
derartig Kranken liegt daher nicht nur eine Idinderung, sonderti der
Ausschluss der freien Willensbestimmung vör, und von einer Be-
strafungj die nach § 43 ebenfalls Voraussetzung der Unterbringung
in einer Trinkerheilansialt ist, kann dann unmöglich die Rede sein.
Der Entwurf enthält auch einen Widerspruch in sich. Während er
einmal davon ausgeht, dass der Trunksüchtige aus eigener Kraft
dem Trinken nicht widerstehen kann, rechnet er andererseits mit der
Möglichkeit, dass dies doch geschehen könne, da er die Ueberweisüng
in eine Anstalt nur für den Fall, dass der Trinker sich nicht von
selbst an ein gesetzmässiges und geordnetes Leben gewöhnen kann,
für zulässig erklärt.
Wir schlagen deshalb die oben angegebene Fassung vor. Die
Gewohnheitsmässigkeit setzt zwar auch einen Hang voraus, aber im
Gegensatz zur Sucht keinen krankhaften, sondern einen Hang, dem
der Täter widerstehen kann und muss. Es kommt noch hinzm dass
der Begriff des Gewohnheitstrinkers in der Judikatur des Reichs¬
gerichts bereits ein feststehender geworden ist.
5. Die Unterbringung eines Verurteilten in einer Tri nk er-
heilanstalt ist nur zugelassen neben einer mindestens zweiwöchigen
Gefängnis- oder Haftstrafe, ausgeschlossen dagegen neben Zuchthaus¬
strafe. Dem Verein erscheint es zweckmässiger, die Massnahme
schlechtweg zuzulassen „neben einer mindestens zweiwöchigen Frei¬
heitsstrafe“, also auch neben Zuchthausstrafe; denn die mit einer
Zuchthausstrafe notwendig verbundene länger dauernde Erzwingung
der Abstinenz leistet noch keine ausreichende Sicherheit gegen den
Rückfall nach der Entlassung. Eine erzieherische Einwirkung durch
Sachverständige in der Trinkerheilanstalt ist zweifellos von grösserem
Werte. Ferner ist der Auf<‘nthalt in der Trinkerheilanstalt als ein
zweckmässiger Uebergang zur vollen Freiheit im Interesse des Fort¬
kommens des Verurteilten sehr zu empfehlen. Endlich wird eine
Inkonsequenz vermieden, die sich bei der jetzigen Fassung des § 43
zweifellos ergibt: Der Entwurf verspricht sich von einer nur ein¬
jährigen Zuchthausstrafe entwöhnende Wirkung, dagegen nicht mit
der gleichen Sicherheit von lange dauernder Gefängnisstrafe. • Der
Richter darf die Einweisung in eine Trinkerheilanstalt selbst neben
fünf- und zehnjährigem Gefäiignis anordnen. Ein Grund für diese
verschiedene Bewertung beider Strafarten in Bezug auf ihre ent¬
wöhnende Wirkung ist nicht vorhanden
6. Der Vorentwurf schreibt die Entlassung aus der Trinker¬
heilanstalt nach dem Ablauf von zwei Jahren vor, gestattet aber im
Falle früherer Heilung auch eine Entlassung vor dieser Zeit. Da iti
dei" Trinkerheilanstalt niemals mit voller Sicherheit festgestellt werden
kann, ob der Pflegling nach seiner Entlassung, wenn die Versuchung-
an ihn herantritt, nicht wieder dem Trünke verfällt, halten wir es
für dringend geboten, in allen Fällen die Entlassung nur auf Probe
(als eine Art vorläufiger Entlassung) zu gestatten und bei eintretender
Trunkfälligkeit innerhalb bestimmter Zeit ihren Widerruf zuzulassen.
Es wird sonst nicht ausblciben, dass für Heilungsversuclte Unsummen
Geldes aufgewandt werden, ohne dass man dauernde Erfolge erzielt.
7. In dem Woi-tlaut des § 43 kommt es nicht klar zutn Aus¬
druck, ob Wirtshau-sverbot und Einweisung in eine Trinkerheilanstalt
auch bei den Uebertretungen der „gefährlichen“ und der „groben“
Trunkenheit zulässig sind. § 43 spricht von den strafbaren Hand¬
lungen, die auf Trunkenheit zurückzuführen sind, während iu §
— 308
Z. 3 und § 309 Z. 6 die Trunkenheit selbst die strafbare Handlung
bildet. Um alle Zweifel auszuschliessen, dürfte dem § 43 folgende
Bestimmung anzufügen sein:
..Diese Vorschriften finden auch Anwendung auf die Fälle des
§ 306 Z, 3 und '§ 309 Z. 6 “
II. §§ 64 und 65 des Vorentwurfs. 1. Die Bestimmung in § 64
bedeutet einen wesentlichen Fortschritt gegenüber dem bisherigen
Hecht. Trotzdem zeigt sie eine Lücke, die nach der Ansicht des
Vereins dringend der Ausfüllung bedarf. Der § 64 bedroht den auf
Grund eigener Verschuldung sinnlos Betrunkenen mit der
Strafe der Fahrlässigkeit, wenn er eine Tat begebt, die bei fahr¬
lässiger Begehung überhaupt mit Strafe bedroht ist. Ist bloss
die. vorsätzliche Begehung strafbar,, dann geht der sinnlos Betrunkene
straflos aus. Wer also in sinnloser Trunkenheit eine Notzucht begeht
oder zu begehen versucht, einer Sachbeschädigung, eines Haus-
friedensbruch^es, einer Beleidigung, Majestätsbeleidigung, Freiheits¬
beraubung. Bedrohung usw. sich schuldig macht, wird nicht bestraft
werden können, weil das Gesetz in diesen Fällen nur die vorsätzliche
Begehung bedroht, während der sinnlos betrunkene Totschläger,
Brandstifter, Körperverletzer wegen fahrlässiger Tötung, Brandstiftung,
Körperverletzung bestraft werden kann. Hierin liegt ein innerlicher
Widerspruch; denn der entscheidende Grund der Strafbarkeit ist u. E.
nicht sowohl die begangene Tat selbst, welche ja im Zustande der Be¬
wusstlosigkeit begangen ist, als der Umstand, dass man absichtlich oder
schuldhafter Weise sich in einen solchen Zustand der Trunkenheit ver¬
setzt, in welchem man erfahrungsgemäss zur Begehung von Straftaten
geneigt ist, und den zu vermeiden daher eines jeden Pflicht ist. Bei einer
solchen Auffassung aber kann es selbstverständlich nicht darauf an-
konimen, ob die Tat selbst nach dem bestehenden Strafgesetz nur
vorsätzlich oder auch fahrlässig begangen werden kann, für welche
Unterscheidung Gründe, die auf ganz anderem Gebiete liegen, mass¬
gebend sind, sondern nur darauf, ob überhaupt eine gesetzlich straf¬
bare Tat vorliegt, welche der Täter vermeiden konnte und vermieden
hätte, wenn er sich nicht in den Zustand der Trunkenheit versetzt
hätte. Es würde durchaus unlogisch sein und vom Volke nicht ver¬
standen werden, wenn z. B. der betrunkene Notzüchter straflos bleibt,
während der betrunkene Brandstifter Strafe erleidet. Diese dem
Rechtsbewusstsein des Volkes widerstreitende Verschiedenheit in der
Behandlung Trunkener muss beseitigt werden.
Abhilfe Hesse sich am einfachsten in der Weise schaffen, dass
man sämtliche in sinnloser Trunkenheit begangenen strafbaren Hand¬
lungen nach den Grundsätzen bedroht, die für die Bestrafung
des Versuchs aufgestellt sind. Der Richter ist durch den weiten ihm
hier zur Verfügung stehenden Strafrahmen in die Lage gesetzt, der
Besonderheit jedes einzelnen Falles hinreichend gerecht zu werden.
Wir schlagen daher folgende Fassung des § 64 vor:
„War der Grund der Bewusstlosigkeit selbstverschuldete
Trunkenheit, so finden hinsichtlich der Bestrafung die Vorschriften
über den Veisuch (§ 76) Anwendung.“
2. Bei solcher Fassung des § 64 müsste in § 65 Abs. 1 der
Satz 2; „War der Grund.entsprechende Anwendung“ gestrichen
werden. Seine Unterlage fiele weg. Er bezieht sich nur auf frei¬
gesprochene oder ausser Verfolgung gesetzte Trunkene, die deshalb
nicht bestraft werden konnten, weil ihre Tat bloss bei vorsätzlicher
Begehung bedroht war. Nach unserem Vorschlag sollten aber auch
309
diese Handlungen, wenn von Trunkenen begangen, bestraft werden.
Die in § 65 Abs. 1 Satz 1 in Aussicht genommene Verwahrung
in einer öffentlichen Heii- oder Pfiegeanstalt möchten wir Äber gegen¬
über gemeingefährlichen Trunkenen nicht missen. Nur müsste sie
jetzt gegenüber verurteilten Trunkenen zugelassen werden. Wir
schlagen daher eine entsprechende Abänderung des § 65 vor (siehe
unten).
III. Die Bestimmungen in den §§ 63, 64 und 65 bedürften
zum Teil an sich schon, zum Teil mit Rücksicht auf unsere Vor¬
schläge einer Umstellung und im Zusammenhänge damft einer
Aenderung der in den Verweisungen vorkommenden Paragraphen¬
ziffern.
§ 64 stöllt eine Ausnahme von dem im § 63 Abs. 1 aus¬
gesprochenen Grundsatz auf. Es wäre daher folgerichtig den § 64
in den § 63 als Abs 2 herüberznnehmen, statt ihn von diesem durch
eine andere Bestimmung zu trennen.
§ 63 Abs. 2 und 3 führen den neuen Begriff der verminderten
Zurechnungsfähigkeit in das Strafgesetzbuch ein. Es scheint uns
angezeigt, diesem Begriffe einen selbständigen Paragraphen zu widmen
und die beiden Absätze mit der Ziffer § 64 zu versehen.
Wir erlauben uns, im Folgenden Reihenfolge und Wortlaut der
§§ 63 bis 65 nach unseren Vorschlägen anzugeben.
§ 63. Nicht strafbar ist, wer zur Zeit der Handlung geistes¬
krank, blödsinnig oder bewusstlos war, so dass dadurch seine freie
WiUensbestimmung ausgeschlossen wurde.
War der Grund der Bewusstlosigkeit selbstverschuldete Trunken¬
heit, so finden hinsichtlich der Bestrafung die Vorschriften über den
Versuch (§ 76) Anwendung.
§ 64. War die freie Willenbestimmung durch einen der in
§ 63 Abs. 1 bezeicbneten Zustände zwar nicht ausgeschlossen, jedoch
in hohem Grade vermindert, so finden hinsichtlich der Bestrafung
die Vorschriften über den Versuch (§ 76) Anwendung. Zustände
selbstverschuldeter Trunkenheit sind hiervon ausgenommen.
Freiheitsstrafen sind an den nach Abs. 1 Verurteilten unter
Berücksichtigung ihres Geisteszustandes und, soweit dieser es er¬
fordert, in besonderen, für sie ausschliesslich bestimmten Anstalten
oder Abteilungen zu vollstrecken.
§ 65. Wird jemand auf Grund des § 63 Abs. 1 freigesprocheu
oder ausser Verfolgung gesetzt, oder auf Grund der §§ 63 Abs. 2
oder 64 Abs.'l zu einer milderen Strafe verurteilt, so hat das Gericht,
wenn es die öffentliche Sicherheit erfordert, seine Verwahrung in
einer öffentlichen Heil- oder Pflegeanstalt anztiordnen. Gegenüber
dem nach § 63 Abs 2 Verurteilten kann in diesem Fall die Unter¬
bringung in einer Trinkerheilanstalt nicht angeordnet werden.
ln Fällen der §§ 63 Abs. 2 und 64 Abs. 1 erfolgt die Ver¬
wahrung nach verbüsster Freiheitsstrafe.
(Abs. 3 und 4 bleiben unverändert.)
IV. Der Vorentwurf enthält leider keine Strafdrohung gegen
Wirte und Kleinhändler mit geistigen Getränken,
welche solche Getränke an Kinder und Betrunkene abgeben!
Es erscheint dringend notwendig, eine derartige Strafdrohung zn
schaffen Sie könnte in den § 308 Z. 2 des Vorentwurfs in der Weise
eingefügt werden, dass hinter den Worten „verboten ist“ die Worte
eingeschoben werden: „oder an Kinder unter vierzehn Jahren oder
an Betrunkene“.
310 —
' Mit diesen AbÄnderungs- und Verbesserungsvorschlägen. glaubt
sich der Demsche Verein gegen den Missbrauch geistiger Getränke
innerhalb ^bescheidener Grenzen gehalten und nichts verlangt zu
haben,, was bei der heutigen Lage der Verhältnisse nicht erreicfabar
Mtäre. . Er verhehlt sich allerdings nicht, dass auch gegen diese be¬
scheidenen Wünsche, ja sogar schon gegen die im Vorentwurf in
Aussicht genommenen Massnahmen zur Bekämpfung von Trunkenheit
und Trunksucht sich lebhafte Gegnerschaft erheben wird, sei es von
bestimmten Interessentengruppen, sei es von Leuten, die gegen die
Bestrafung der in der Trunkenheit begangenen Delikte aus äbertrieb«*ner
jiiKistischer Bedenklichkeit gewisse Einwendungen geltend zu mat'hen
haben. Seit drei Jahrzehnten haben ja alle Versuche, auf dem Wi^ge
der Strafgesetzgebung dem Alhoholismus entgegenzutreten, denselben
Widerstand gefunden. Trotzdem glauben wir hoffen zu dürfen, es
werde jetzt bei der Mehrheit der Volksvertretung sich die Einsicht
durchsetzen, dass der von dem Vorentwurf vorgezeichnete Weg mit
Entschiedenheit beschritten werden müsse, wenn endlich mit einer
enerifischeu Bekämpfung des Alkoholismus, dieser Hauptwurzel des
Verbrechens, Ernst gemacht werden soll.
Die Kommission: Professor Dr. Aschaffenburg-Köln; Univ.-
Professor Dr. Heimberger-Boun; Geh. Kommerzienrat Dr. Möller-
Brackwede; Amtsrichter Dr. Rümker - Hamburg; Amtsgerichtsrat
Schmidt-Charlotten bürg; Strafanstaltsdircktor Schwandiier-Ludwigs-
burgf Wirklicher Geheimer Oberregierungsrat Seiiatspi äsident D.
Dr. Dr. v. Strauss und Torney-Berlin; Oberbürgermeister a. D.
Dr. Struckmann-Hildesheim. Schw.
Die Bheinisch-Westfälische Gefängnis-Gesellschaft hat
ihren 83. Jahresbericht erscheinen lassen (Düsseldorf; im Selbstver¬
lag der Gesellschaft; 172 S.; Preis M. 1.20).
Demselben ist zu entnehmen, dass die Vereins-Organisation eine
wesentliche Erweiterung erfahren hat. Die Gesamtzahl der Hilfs¬
vereine ist von 102 auf 115 und diej**nige der Mitglieder von 21232
auf 23167 gestiegen. Speziell in Westfalen: 25 (gegen 22 im vor.
Jahr) Hilfsvereine mit 4413 (4166 vor. J.) mit M. 15 183.— Einnahmen
und M. 13 844.— Ausgaben in 1950 Füraorgefällen ; in. der Rhein-
Provinz: 89 (79) Hilfsvereine mit 18619 (16906) Mitgliedeni; M. 84156.—
Einnahmen und M 76 841.— Ausgaben bei 6186 Fürsorgefällen
Bei der Arbeit an den weiblichen Gefangenen leistem die Frauen¬
vereine wesentlichen Dienst; in den Zufluchtshäusern zu Düsseldorf,
Oöln, Elberfeld, Münster, Trier, Essen und Duisburg finden ca. 500
Weibliche nach ihrer Entlassung Unterkunft. — An 17 Plätzen der
Rheinprovinz bestehen zur Zeit Beschäftigungs-Anstalten, welche auch
Strafentlassene aufnehmen; dazu kommen Schreibstuben in Cöln,
Crefeld, Düsseldorf, Duisburg, Elberfeld, Essen und Mühlheim a. d. R.
In Düsseldorf besteht ein „Verein für Heimatlose“; in Duishurg, Essen
und Saarbrücken ist man im Begriff Arbeitsstätten für Wanderer und
entlassene Gefangene zu errichten; in Herbestal geht man an die
Errichtung eines Arbeiterasyls für die zahlreichen aus Belgien aus¬
gewiesenen Deutschen (jährlich bis zu 2000).
In der Mitglieder-Versammlung am 12. Oktober wurde im An¬
schluss an den (Geschäftsbericht namentlich der Wunsch nach einer
ausgiebigeren Wandererfürsorge und nach Fortschreiten auf dem be¬
tretenen Wege geäussert.
311
■ Der Bericht enthält ferner die wertvollen Referate, die in der
HanptverhandLiing und den Sonder-Konferenzen erstattet worden sind:
1. Von Amtsgerichtsrat Landsberg-Lennep; Die Jugetidnot
und die Jugendrechts-Reformen.
2. Strafahstaltsdirektor Dr. jur. H i ck ma n n- Werl: Wie müssen
' ■ die Minderwertigen während der Strafverbüssüng behandelt
werden ?
3. Strafanstaltspfarrer L i n n e n k e mp e r -Münster: Willens-
bildung und Gefangenenseelsorge.
4. Strafanstaltslehrer Winkler- Düsseldorf: Sittliche Einwir¬
kung auf die Gegangenen durch den Lehrer.
5. Pfarrer J u s t - Düsseldorf: Die religiöse Einwirkung auf die
kurzzeitigen Gefangenen.
In der Hauptverhandlung sprach Professor Dr. jur. Rosen¬
feld-Münster „Ueber die Bestimmungen des VE. zu einem deutschen
StGB “, die für Gefängnisgesellschaften von besonderem Interesse sind.
Referent bezeichnet dabei den Allgemeinen Teil des VE., soweit
er die Methode der Verbrechensbekämpfung, die Strafen und die
sonstigen Einwirkungsmittel behandelt, als wahrhaften Portschntt und
trotz mancher Fehlgriffe als eine bedeutende legislative Leistung,
während die eigentliche strafrechtliche Dogmatik des Allgem. Teils
eng, unfrei und dürftig geraten sei und der „Besondere Teil“ bei
manchen Verbesserungen ira Wesentlichen den alten Charakter fest-
hsdte. Im Einzelnen tadelt R. bezüglich des Strafensystems, dass
die Differenzierung von Zuchthaus und Gefängnis nicht über Bord
geworfen sei; er will nur Zuchthaus und Haft, ohne Festungshaft:
im Vollzug wünscht er progressives System nach englischem und
amerikanischem Muster, anerkennt aber, dass der VE. die Verhältnisse
des progressiven Strafvollzugs gebessert habe. Er wünscht möglichst
ausgiebigen Gebrauch der vorläufigen Entlassung, deren Wesen übrigens
auch im VE. ebensowenig klar gestellt sei, wie im geltenden Recht.
Ueber die „bescheidene“ Anerkennung der Schutzvereins-Tätig-
keit dörch den VE. bei Ueberwachung der vorl. Entlassenen freut
sich Referent; sie werde den Vereinen ein willkommener Ansporn
sein, um ihre besten Kräfte einzusetzen bei der Wiedergewinnung der
Bestraften für die bürgerliche Gesellschaft. Mit Recht sprach sich R.
gegen die vorgeschlagenen richterlichen Strafschärfungen aus, worin
er bei der Diskussion von mehreren Vollzugs-Praktikern kräftig unter¬
stützt wurde.
In Absicht auf die Behandlung der „Habituellen“ will Referent
den Nachdruck auf die „Gemeingefährlichkeit“ gelegt wissen, tadelt,
dass die exorbitanten Rnckfallsstrafen obligatorisch eingeführt
werden sollen, ist für Sonder-Anstalten, bedauert aber die Unter¬
bringung auf be.stimmte Zeit. Der VE. habe hier den Anschluss an
die moderne Bewegung der Kulturstaaten verfehlt. Beim Arbeitshaus
spricht sich R. gegen die Vermengung der petite criminaltte’ mit den
eigentlichen Verbrechern aus, wie das v. Jarotzky in seinem be¬
kannten Buche getan hat. Einer Kritik des „Wirtshausverbots“ das
nur in ganz besonderen, lokalen Verhältnissen anwendbar sei, ent¬
hält sich Referent; an der Verbringung in ein Trinker-Asyl tadelt
er, dass sie nur neben, nicht auch anstatt der oft sehr zwecklosen
Strafen zulässig sei, und (mit Recht), dass sie nicht auch neben der
Zuchth ausstrafe verhängt werden solle, ebenso dass die Motive
die Herstellung eines Einklangs zwischen dem Trinkerbehandlungs¬
recht und dem Entmündigungsrecht ablehne. Mit der Verwerfung
312
der Bestrafung verschuldeter, unzurechnungsfähig machender Trunken¬
heit als fahrlässige Deliktsbegehung vermehrt B. die namhafte Zahl
der abfälligen Kritiken dieses Vorschlags.
In der Diskussion wurde neben der schon erwähnten Verwerfung
der richterlichen Strafschärfungen Ausdehnung der Schutzfiirsorge
auch bei der bedingten Strafaussetzung verlangt. Gegen den vom
VE. beabsichtigten Vollzug von Strafen gegen minderwertige Jugend¬
liche in Fttrsorge-Erziehungs-Anstalteu wurden schwere Bedenken
geäussert. Schiv.
Verein zur Förderung der Wanderarbeitsstätten in
Württemberg, üeber die 27 Wanderarbeitsstätten liegt nunmehr
die Statistik des vollen ersten Beiriebsjahrs (1. Oktober 19U9 bis
30. September 1910) vor. Das Ergebnis derselben zeigt das folgende
Bild:
Die 27 Wanderarbeitsstätten sind von 82212 Wanderern in An¬
spruch genommen worden, eine Wanderarbeitsstätte bat demnadt
durchschnittlich 3045 Wanderer beherl»ergt. Die Kosten der Ver¬
pflegung der Wanderer haben M 81560 59 betragen, die Verpflegung
eines Wanderers kommt somit für den Tag auf rund M. 1.— zu stehen.
Die Kosten für die teilweise Benützung der Eisenbahn zum Zweck
der Beförderung der Wanderer von einer Wanderarbeitsstätte zur
andern bei zu grosser Entfernung einzelner VVanderarbeitsstätten
oder bei sehr schlechter Witterung haben sich auf M. 7219 40 belaufen;
davon entfallen auf das Winterhalbjahr M. 6529.45 und auf das
Sommerhalbjahr nur M. 689.95. Zu dem letzteren wesentlich ver¬
minderten Aufwand hat abgesehen von der viel geringeren Inanspruch¬
nahme der Wanderarbeitsstätten im Sommerhalbjahr die am 1. April
ds. Jrs! in Kraft getretene Fahrpreisermässigung beigetragen. Die
Kosten der Verpflegung und Eisenbahnbeförderung der Gäste der
Wanderarbeitsstätten haben somit zusammen rund M. 90 000.— betragen;
die in dieser Höbe nur schätzungsweise angegebene Summe hat sich
somit als zutreffend erwiesen. In den 27 Wanderarbeitsstätten sind
9436 Wanderscheine ausgestellt worden. Es haben also— die Fälle
von wiederholter Ausstellung von Wanderscheinen abgezogen — etwa
rund 9000 Wanderer die Wanderarbeitsstätten besucht. Vergleicht man
diese Zahl mit der Besuch.sziffer der 27 Wanderarbeitsstätten 82212,
so ergibt sich, dass im Durchschnitt ein und derselbe Wanderer etwa
9 Wanderarbeitsstätten in Anspruch genommen und damit sich etwa
9 Tage lang innerhalb des Wanderarbeitsstättennetzes bewegt hat.
Dies weist darauf hin, dass die Wanderer doch schon nach verhält¬
nismässig kurzer Zeit entweder Arbeit gefunden oder, wenn dies
nicht möglich war, das Land verlassen haben. Nimmt man nun an,
dass von diesen 9000 Wanderern statt der Inanspruchnahme der
Wanderarbeitsstätten jeder auch nur 9 Tage lang im Lande gebettelt
hätte, und nimmt man den Ertrag des Bettels auch nur zu M. 2.50
täglich an, meist ist er ja viel höher, so kommt man schon auf die
hohe Summe von rund M. 200000.—. Vergleicht man mit dieser Summe
die Verpfiegungs-und Eisenbahnfahrtkosten mit rund M 90000.—, so
sind der Bevölkerung durch die Einrichtung der Wanderarbeitsstätten
etwa M. 110000.— in einem Jahr erspart geblieben.
Welch’erhebliche Einwirkung die beiden Einrichtungen, Wander¬
arbeitsstätte und Obdachioseneinrichtung, auf die Strafrechtspflege
313
bei den beteiligten Oberämtern ausgeübt haben, ergibt sich aus
folgenden Zahlen:
Die Strafanzeigen wegen Bettels und Landstreicherei sind bei
den 27 Wanderarbeitsstättenbezirken gegenüber dem gleichen Zeit¬
raum des Vorjahrs von 13646 auf 33U3, also um 10343 oder
75,8 ®/o zurück gegangen. Die Zahl der an das Amtsgerichi über¬
gebenen Fälle von Bettel und Landstreicherei bat sich, und zwar
trotzdem dass die Oberämter gegenüber arbeitsfähigen Stromern sehr
häufig von dieser Befugnis Gebrauch gemacht haben, von 856 auf 664,
sonach um 192 oder 22,4 7o verringert. Die Haftvollstreckungskosten
sind von M. 108957.— auf M. 50583.—, d. h. um M. 58374.— oder
53,57 */o gesunken, die Gefangenentransportkosten von M. 30550— auf
M. 13534.—, hienach um M. 17016.— oder 55,69 ®/o, beide zusammen
somit um M. 75390.— oder 54®/o.
Bei den innerhalb des Wanderarbeitsstättennetzes gelegenen
17 Oberämtern ohne eigene Wanderarbeitsstätten haben die Straf¬
anzeigen wegen Bettels und Landstreicherei sich von 4546 auf 1507,
also um 3039 oder 66,8®/* verringert. Die Haftvollstreckungskosten
sind von M. 36254.— auf M. 17958.—, sonach um M. 18296.— oder
50,46®/o zurückgegangen, die Gefangenentransportkosten von M. 10524.—
auf M 3834.—, d. h. um M. 6690.— oder 63,5®/«, beide zusammen um
M. 24986.— oder 53,4®/«. In den 44 Oberamtsbezirken des Wander-
arbeitsstättengcbiets haben sich somit die Hafcvollstreckungs- und
Gefangenentransporlkosten gegenüber dem gleichen Zeitraum des
Vorjahrs um M. 100376— verringert.
Ganz anders lautet die Statistik bei den ausserhalb des Wander¬
arbeitsstättennetzes gelegenen 20 Oberamtsbezirken:
Die Strafanzeigen wegen Bettels und Landstreicherei sind bei
diesen Oberämtern von 10017 auf 7076, somit nur um 2941 oder
29,3®/« zurückgegangen. Die Haftvöllstreckungskosten haben sich
von M. 82749.— auf M. 73062.— d. h. um M. 9687.— oder 11,7 */«, die
Gcfangeneiitransportkosten von M. 26232.— auf M. 19822.—, sonach
um M 6410.— oder 24,4®/« verringert. Dabei ist zu bemerken, dass
die unmittelbar an das Wanderarbeitsstättennetz angrenzenden 4 Be¬
zirke ganz wesentlich durch die benachbarten Wanderarbe.itsstätten
entlastet worden sind. Ohne diese 4 Oberamtsbezirke beträgt die
Abnahme bei den Haftvollstreckungs- bezw. Gefangenentransport¬
kosten der 16 übrigen Bezirke nur M. 4418.— oder 6,21 ®/«, bezw
M. 4848.— oder 20,66®/«. Die.se Statistik zeigt wohl auch einen Rück¬
gang der Strafanzeigen wegen Bettels und Landstreicherei, sowie der
Haftvollstreckungs- und Gefangenenti'ansportkosten, der auf die ein¬
getretene bessere Geschäftslage, zum Teil aber auch auf die Ein¬
führung der W anderarbeitsstätten in Württemberg zurück Zufuhren
ist. Vergleicht man sie aber mit der Statistik über die Oberämter
des Wanderarbeits.stättengebiets, so erweist letztere unverkennbar
diebedeutende Einwirkung der neugegründeten Fürsorgeeinrichtungen,
die auf dem Gebiet der Strafrechtspflege eine ganz wesentliche Er¬
sparnis zur Folge gehabt hat.
Von den mit den Wanderarbeitsstätten neu gegründeten
14 Arbeitsnachweisen konnten in dem ersten Betriebsjahr von 2816
bei ihnen angemeldeten offenen Stellen 1582 besetzt und von 6138
Stellengesuchen konnte 1849 entsprochen werden.
Die 27 Obdachloseneinrichtunüen sind in ihrem ersten Betriebs¬
jahr von 9307 Obdachlosen mit 19623 Vevpflegungstagen in Anspruch
genommen worden. Im Durchschnitt hat also eine Obdachlosenein-
314
ricbtung nur 345 Personen zu beschftftigen und zu beherbergen
gehabt, im Verhältnis zur Durchschnittszahl der B**8ucher der Wander¬
arbeitsstätten mit 3045 Gästen nur etwa der 9. T*-iI. Den Landarinen-
verbänden, die die Kosten der Verpflegung der Obdachlosen zu tragen
haben, sind somit bedeutendere Aufwendungen auf die Obdachlosen¬
einrichtungen nicht entstanden.
Fasst man das Ergebnis der Statistik über das erste Betriebs¬
jahr der ‘27 Wanderarbeifsstätten zusammen, so zeigt die starke In¬
anspruchnahme der 27 Wanderarbeitsstätten (82212 Gäste), dass die
grosse Mehrzahl der mittellosen Wanderer aufgehört hat, ihre Mit¬
menschen zu brandschatzen, und gerne von den neuen Fürsorge-
einrichtungen Gebrauch macht. Die Zahlen liefern ferner den deut¬
lichsten Nachweis dafür, dass die neu geordnete Wanderarnienfürsorge
eine weitgehende Entlastung für die Behörden, für die Staatskasse
und für nie Beviilkerung niit sich gebracht hat.
Noch mag erwähnt werden, dass die Ausdehnung des Wander-
arbeitsstättenneizes auf Oberschwaben am 1. November d. J. zustande
gekommen ist. Damit umfasst das wnrttembergische Wanderarbeits¬
stättennetz 37 Wanderarbeiisstätten. Erfreulicherweise sind die Nach¬
richten aus den neuen Wanderarbeitsstättenbezirken bis jetzt nur
gute; schon in der kurzen Zeit seit der Eröffnung derselben ist die
Stimmung bei der Bevölkerung für diese Einrichtung eine sehr
günstige geworden. Schw.
Die geistig Minderwertigen im Strafvollzug. Vortrag,
gehalten von Oberarzt Dr. Meitzer, Waldheim i. S., auf der
XIII. Konferenz des Vereins für Erziehung, Unterricht und Pflege
Geistesschwacher in Wiesbaden.
An der Hand der Geschichte eines psychopathisch Minder-
wertiiren (vielleicht Epileptikers) schildert M. die grossen Schwierigkeiten,
die derattige Gefangene im Strafvollzug sowohl den Beamten als
dem Arzt bereiten.
M. unterscheidet apathisch-phlegmatische und erethische Minder¬
wertige. Die ersten sind mit 20%, die zweiten mit 5*/© unter dem
Bestand der Zucbthausgefangenen vorhanden. Beide, besonders aber
die erethischen, eignen sich nicht für die Strafanstalt. Wenn auch
die apathischen zum grössten Teil die Strafhaft, auch die Zelleiihaft
ohne Schaden ertragen, sich sogar gut führen und auch disziplini'-rbar
sind, so machen die erethischen in jeder Hinsicht grosse Schwierig¬
keiten, sind durch Strafen nicht zu beeinflussen und nur durch
Paktieren von Fall zu Fall ist mit ihnen auszukommen. Beide Arten
von Gefangenen sind „vermindert zurechnunjtsfähig“, und gehören in
eigene Anstalten, wo sie über die Dauer ihrer Gefährlichkeit unter¬
gebracht bleiben sollen. Es sei ein Fehler des jetzigen auf dem
Vergeltuiigsprinzip aufgebauten Straf-Gesetzes, dass die Minder¬
wertigen nur zu kurzen Strafen verurteilt und viel zu bald wieder
aus der Strafanstalt entlassen werden müssen. — Die Irrenabteilungen
bei Strafanstalten hält M. nicht für zweckmässig, da sie „in die Ein¬
heitlichkeit einer Strafanstalt ein Duplizitütsprinzip bringen, das jetzt
schon dort, wo Irrenanstaltsadnexe bei Strafanstalten bestehen,
nicht günstig wirkt.“ Solange es die Sonderan>talten für .Minder¬
wertige nicht gibt, verlangt M. für jede Strafanstalt einen psychiatrisch
vorgebildcten Arzt, der die .Minderwertigen im Strafvollzug erkennt und
für entsprechende Behandlung sorgt.
— 315
Man wird mit wesentlichen Punkten dieser Ansfilhrnn^en ein¬
verstanden sein, insbesondere damit, dass die kurzen Strafen, die
auf >6rund des gleitenden Strafrechts gegen die vermindert zurech¬
nungsfähigen degenerierten Gewohnheitsverbrecher verhängt werdeji,
ohne Wirkung bleiben und den Gesichtspunkt des Schutzes der Ge¬
sellschaft fast ganz vermissen lassen. Dringend wünschenswert ist
in der Tat den Degenerierten gegenüber die langzeitige Sieher-
heitsstrafe.
Anderer Ansicht als M. sind wir hinsichtlich der jetzigen und
zukünftigen Unterbringung der psychopathisch minderwertigen Ge¬
fangenen. Soweit sie geisteskrank sind gehören sie in Irrenanstalten,
80 w«üt sie es nicht sind in die Strafanstalten. Eigene Anstalten für
die vermindert zurechnungsfähigen Verbrecher halten wir für unzweck¬
mäßig, zumal 80 grosse Anstalten, die 25 7o des Gefangenenbestands
aufnehmen sollen. Nach unseren Erfahrungen geht es mit den
Degenerierten im Strafvollzug im allgemeinen ganz g^t. Schwierig¬
keiten gibt es und wird es bei jedem System und jeder Einrichtung’ mit
den. Degenerierten immer geben; sicher dürfte soviel sein, dass die
jetzigen Schwierigkeiten ein Kinderspiel sind im Vergleich mit den
Schwierigkeiten die entstehen, wenn hunderte von psychopathisch
minderwertigen und degenerierten Verbrechern zusammen in einer
Anstalt untergebracht werden. Uns scheint die Hauptsache zu sein,
dass die psychopathisch Minderwertigen in der Strafanstalt als solche
erkannt und berücksichtigt werden.
. . Nicht anschliessen können wir uns endlich der Ansicht, dass
Irrelnanstaltsadnexe an Strafanstalten ungünstig wirken. Eine
Einheitlichkeit im Strafvollzug existiert doch wohl nur in der Theorie,
jedenfalls lässt sie sich nicht durchführen in Strafanstalten, die alte
und junge, langzeitige und kurzzeitige, körperlich rüstige und invalide,
epileptische, tuberkulöse u. s. f. Gefangene aufnehmen. Unsere Irren¬
abteilung hat sich durchaus bewährt, ebenso wie die Abteilungen für
invalide, epileptische und tuberkulöse Gefangene. Ohne Schaden für
den Strafvollzug wird auf diesen Abteilungen den Gefangenen die¬
jenige Berücksichtigung und Erleichterung zuteil, die ihr Zustand
wünschenswert und notwendig macht. Hohenasperg. Dr. Staiger.
Der Lokalverein zur Fürsorge für entlassene Straf¬
gefangene und Korrigenden zu Bavitsch versendet seinen
30. Jahresbericht für das Jahr 1910.
102 Mitglieder, 1275 .M. Einnahmen, 895 M. Ausgaben, darunter
791 M. für Unterstützungen.
Bei Vermittelung von Stellen für Gefangene, die zur vorläufigen
Entlassung vorgeschlagen wurden, ergab sich vielfach der Misstand,
dass Arbeitgeber, die sieh auf Ansuchen der Gefängnisbehörden und
des Vereins zur Aufnahme der zu Entlassenden bereit erklärt hatten,
bei Abweisung dea Gesuches durch die hohe Behörde, unlieb.sam ent¬
täuscht wurden und demzufolge sich in späteren Fällen zur Auf¬
nahme von Entlassenen nicht mehr bereit finden Hessen. Gewünscht
wird eine Neuordnung des Verfahrens in dem Sinne, dass die Stellen¬
vermittlung für den Gefang,*nen erst nach erfolgter Genehmigung
des Entlassungsantrags durch das Justizministerium in die Wege
geleitet zu werden brauche die vorläufige Entlassung dann so¬
fort zu erfolgen habe, sobald ihm Stellung gesichert ist. Schw.
316
Schweizerischer Terein für Straf- und Gefäng^niswesen
und für Schutzaufsicht. Am 26. bis 2K. September d. J. hielt der
Schweizer Bruderverein seine 26. Jahresversammlung in dem sehüneu
Sitten (Kt. Wallis) ab. Etwa 80 bis 100 Mitglieder waren zusauiiiien-
gekotnmen. Der Deutsche Verein hatte dazu keinen Delegierten
abgeordnet, aber die Gegenstände und der Verlauf der Verhandlungen
dürfte doch bei uns viele interessieren. Sie fanden wie auch sonst
bei diesen Versammlungen in deutscher und französischer Sprache
statt, je nachdem welche dem Redner am geläufigsten war. An
freundlicher Aufnahme der Gäste durch Wort und Tat hat es nicht
gefehlt. Das Wort des Sittener Staatxrates Couchepin: „vous n’ßtes
pas chez nous, vous ötes chez vous" empfand mau als eine frohe
Tatsache. Dazu das prachtvolle Wetter, die schöne Umgebung, der
gehobene Ton bei den gemeinsamen Mahlzeiten, der Gang nach dem
malerischen Saviöse oberhalb Sitten trugen dazu bei, die Jahres¬
versammlung zu eiuem Feste zu gestalten. Der Schlussakt, die Fahrt
nach Zermatt und auf das Gornergrat, an dem ich mich leider nicht
beteiligen konnte, soll auch unbezahlbar schön gewesen sein. Dergl.
können nur Schweizerische Versammlungen ihren Mitgliedern bieten.
Aber nicht bloss mit diesen Zugaben kann sich die Sittener
Versammlung neben den anderen früheren Zusammenkünften sehen
lassen, sondern auch die geistige Arbeit, welche in den Sitzungen
geleistet ward, wird in der Geschichte des Vereins als bedeutsam
und folgenreich sich erweisen. Im Unterschied von den deutschen
Vereinstagen werden auf den Schweizerischen Zusammenkünften
Themata nicht bloss aus dem Gebiet des Strafwesens besprochen,
sondern, wie schon der Name des Vereins andeutet, auch der Schutz-
fürsorge. Am Vorabend aber folgte man zunächst, den Verhandlungen
der Schweiz. Sektion der internationalen kriminalistischen Vereinigung,
wobei Prof. Zürcher -Zürich die Strafrechts^-ntwürfe zur Strafrechts¬
gesetzgebung in Deutschland, Oesterreich und der Schweiz hinsicht¬
lich der darin unterschiedenen Freiheitsstrafen verglich und betonte,
dass nur die Schweiz auch an eine Verwahrungsanstalt für vielfach
Rückfällige denke, während die anderen bei Anstalten für Zuchthaus-,
Gefängnis- und Haftstrafen es bewenden lassen. In allen 3 Staaten
aber ist das Interesse für den Strafvollzug an jugendlichen Verbrechern
gemeinsam.
In der 1. Hauptversammlung des 27. September im Grossrats¬
saal berichtete nach den Begrüssungsworten durch den Vorsitzenden
des Zentral Vorstandes, Straf an st.-Dir. Widmer-Basel und denjenigen
des Lukalkomitees, Staatsrat Couchepin, einem Auftrag dea Zentral¬
vorstandes gemäss Prof. H a f t e r-Zürich, zunächst über den Stand
der Arbeiten zur Erstellung eines einh**itlichen Strafgesetzbuchs für
die Gesamtschweiz. Damit geht es leider sehr langsam voran. Aus
der Mitte des Vereins war einst zuerst der Ruf nach einem solchen
laut geworden, und es ist gut, dass der Verein da ist, um in seinem
Schosse diese Idee wach zu halten. Das Hauptthema des Tages aber
lautete: „lieber die Mängel im Schweizerischen Strafvollzug und deren
Beseitigung“. Der Strafvollzug liegt in den kleinen Kantonen, wie
begreiflich zum Teil aus Mangel an .Mitteln, noch vielfach im Argen,
und der Verein, wenn er seine Schritte lenkt von Kanton zu Kanton,
wirkt überall kulturfördernd. Selbst im schönen Wallis soll es jetzt
erst allmählich anders und besser werden. Dort, in Sitten, sah mau
die Gefangenen in der Stadt in ihrer auffallenden scheckigen Ge¬
fängniskleidung öffentliche Arbeiten verrichten, und das Gefängnis
i
317
selbst durfte man nicht besichtig:en. Man konnte sich damit nicht
sehen lassen. So war das Thema hier ganz besonders am Platze.
Direktor Kellerhals von der Berner Strafkolonie Witzwil hatte
das Referat übernommen. Jeder hatte es, wie auch diejenigen des
zweiten Tage.s, gedruckt in Händen. Er selbst aber, zurzeit in Amerika
auf einer Studienreise, musste sich durch Reg.-Uat Scheurer-Bern
vertreten lassen, der in seinem Sinne sprach. Das Ideal von Kellerhals
ist die .Schaffung einer Strafkolonie, wobei 3 räumlich getrennte,
aber unter einheitlicher Direktion verbundene Anstalten, nämlich eine
eigentlicbe Strafanstalt, eine Arbeitserziehungsanstalt (Korrektions¬
haus) un i eine Arbeiterkolonie dem Strafvollzug dienen sollten, so
dass Gefangene, je nach der Führung während d^r Strafzeit von der
einen in die andre Anstalt versetzt werden könnten. Insbesondre
redete er aber das Wort der landwirtschaftlichen Beschäftigung der
Gefangenen, die bei dem vorgeschlagenen System am ehesten- sich
durchführen Hesse. Das Witzwiler System, das unter dieser glück¬
lichen Hand sich im Kanton Bern so sehr bewährt hatte, empfahl er
also allen Kantonen als das beste Heilmittel gegen alle Schäden des
herkömmlichen Strafvollzugs. Gegen diese Einseitigkeit wurden von
vielen Seiten berechtigte Einwände erhoben, wenn man auch dem
Referenten selbst, der in kurzer Zeit so gros.ses geschaffen, alle ge¬
bührende Anerkennung zollte. Die natürlichen Voraussetzungen des
AVitzwiier Systems, nämlich das grosse Berner Moos, fehlen ander¬
wärts. Insbesondere wurden die Eingliederung einer Arbeiterkolonie
in den Strafvollzug und die beabsichtigten Versetzungen als wider
das Gesetz verstossend bemängelt. Man einigte sich auf mehrere
Thesen, in denen der Verein seine Wünsche zusammenfasste, nämlich
vor allem die Trennung der jugendlichen Gefangenen von den älteren,
das Schweiggebot Und das Alkoholverbot in allen Anstalten durch¬
zuführen. —
Das Thema des letzten Tages betraf die Schutzaufsicht und
bezog sich auf einen Plan, der schon auf der Baseler Versammlung
die Geister beschäftigt hatte: nämlich die Schaffung einer Zentral¬
stelle für die Schutzaufsichtstätigkeit in der Schweiz. Man erhofft
von dieser insonderheit, dass die wichtia:ste Aufgabe der Schutz¬
fürsorge, nämlich die Vermittlung von Stellung und Arbeit für die
Entlassenen, dadurch erleichtert werde. Strafanstaltsdirektor Huber-
Solothurn widmete sich der Frage wie seinerzeit in Basel mit aller
Wärme und Energie; durch die Zentralisierung werde auch die
Einführung der Schutzaufsicht in diejenige Teile der S< hweiz Vor¬
dringen, wo sie bis jetzt noch immer keinen Boden gefunden hat;
sie werde auch die einzelnen schweizerischen Vereine in engere
Fühlung mit einander bringen und den Verkehr mit ausländischen
Vereinen vermitteln. Von einer Beschränkung oder gar Bevormundung
der einzelnen kantonalen Vereine in ihrer Tätigkeit durch diese
Zentralstelle sei doch keine Rede. Nichts desto weniger erhob sich
in der Diskussion, wie vor 2 Jahren in Basel, eine recht lebhafte
Opposition von seiten der Vertreter aus den welschen Kantonen, wo
das Patronage-Wesen längst einen guten Boden gefunden hat. Da
die deutschen Kantone aber einstimmig für die Zentralisierung ein¬
traten, auch zu befürchten war, dass, wenn der Vorschlag abgelehnt
war, die Vereinheitlichung der Schutzaufsicht in der Schweiz ttd.
caUndas graecas vertagt war und das Verlangen nach der Schaffung
einer Zentralstelle doch augenscheinlich wohlbegründet war, ver¬
stummte der Widerspruch und der patriotische Ruf Favrös-Lau-
— 318
sänne: .nous sommes des frferes, den er in die Diskussion hinein-warf,
um falschem Misstrauen den Boden zu entziehen, wurde wahr: Die
Anstellung eines Zentralagenten oder Berufssekretärs ist also gesichert.
Was noeh folgte, waren kurze Verhandlungen zur Gefangenen-
und Verwaltungsstatistik, Wahlen und schliesslich die dankiiar auf-
genomnieiie Einladung der Versammlung nach Herisan (Kt. Appen¬
zell a. Rh.) für 1912. Der schöne und anregende Verlauf der bedeut¬
samen Verhandlungen ist ohne Zweifel auch zuin Teil der guten
Vorbereitung der Jahresversammlung durch den Zentralvorstand zu
danken.
Mannheim. Dr. V. Schwi^eS.
Literatur.
Beiträge zur Kritik des Yorentwurfes zu einem Deut¬
schen Strafgesetzbuch von Dr. Earl Birkmeyer. Dritter Beitrag.
Das Absehen von Strafe nach dem Vorentwurf. Leipzig, Verlag vön
Wilhelm Engelmann 1910. Preis geheftet 3.20 Mk.
Schon in seinem ersten Beitrag zur Kritik des Vorentwurfs zu
einem Deutschen Strafgesetzbuch (bc.sprochen im 2. Heft des 44. Bandes
dieser Blätter S. 482 ff.i hat der Verfasser den Standpunkt verfochten,
dass der Vorentwurf zwar auf der Vergeltungstheorie beharre, diesem
Grundsatz der Vergeltung aber nach verschiedenen Richtungen untreu
geworden sei, insofern an die „moderne Richtung“ Konzessionen
gemacht worden seien, weiche ein „bedauerliches Schwanken zwischen
Vergeltungs-und Gesiiinungsstrafe offenbaren“, und er hat zu diogeu
Konzessionen auch das in § 83 des Vorentwurfes statuierte Absehen
von Strafe gerechnet (S. 12, 53/54 und 59). Er hat in Aussicht gestellt,
dass er zu dieser Frage in einem weiteren Beitrag Stellung nehmen
werde. Dies ist nunmehr in dem 3. Beitrag geschehen.
Birkmeyer weist zunächst darauf hin, dass das richterliche
Ermessen, dem im Vorentwurf ein viel zu grosser Spielraum ein-
f eräumt worden sei, seinen Gipfelpunkt in der dem Gericht und der
ti-afverfolgungsbehörd« gegebenen Ermächtigung, in besonders
leichten Fällen von Strafe ab^zusehen, gefunden habe, und stellt die
in Frage kommenden gesetzlichen Bestimmungen unter Heranziehung
des Entwurfes zur Strafprozessordnung (§ 153) zusammen.
Sodann geht er über zur rechtlichen Charakterisierung des § 83.
Er lehnt in Uebereinstimmung mit der Begründung des Vorentwurfes
S. 324 die Annahme, dass der § 83 einen eigenen Tatbestand des
„besonders leichten Falles“ geschaffen habe, mit Recht ab, tritt der
Auffassung der Begründung, es handle .sich um einen Grundsatz der
Strafzumessung (S. 324) und um eine Strafmilderung bis zur Straf¬
losigkeit (S. 219) entgegen, da von Strafzumessung und Strafmilderung-
nur gesprochen werden könne, wo gestraft werde, und erklärt die
Bestimmung im Hinblick auf ihren Zweck, zu verhüten, „dass die
Anwendung der ordentlichen Strafe des Gesetzes eine unbillige Härte
enthalten würde“, alsein dem Gericht eingeräumtes „Gnade für Recht
ei^ehen lassen.“ Nebenbei (in Anm. 23 S. 93 und ausserdem S. 79)
wirft er die Frage auf, ob mit Rücksicht auf diesen Begnadigimgs-
319
Charakter des § 83 ein auf Grund dieser Bestimmung' ergehendes
Urteil, es sei von Strafe abzusehen, mit Eechtsmitteln angefochten
werden könne^ wie die Begründung S. 323 annehme.
Nach längeren Auseinandersetzungen mit v. Hippel, Vorent¬
wurf, Schulenstreit im Strafzwecke in der Z. S. 30 (1910) 871—918
über die dem Vorentwurf zugrunde liegenden Straüechtstheorien,
versucht Birkmeyer den Nachweis, dass das Absehen, von Strafe
ebenso, dem Vergeltung.sgedanken, dem Zweck des Schutzes der
Staatsautorität und der Rechtsordnung wie dem Präventions- und
Geüugtuungszweck widerstreite (S. 20—29).
Inr Prinzip gibt er zwar zu, dass in Fällen, in welchen die
Anwendung der ordentlichen Strafe des Gesetzes eine unbillige Härte
emhalten würde, die Anwendung des Gesetzes vermieden werden
müsse, verlangt aber, dass dieses Absehen von Strafe eine Ausnahme
von höchster „Singularität“ sein müsse, und nur ausgespi*ochen werden
dürfe, wenn kein anderer Weg vorhanden sei, diese Unbilligkeit und
Härte zu verhindern. Er bejaht die Frage nach dem Vorhandensein
anderer Wege zur Vermeidung von Härten der Gesetzesanwendung.
Einmal sieht er in dem weiten Strafrahmen, welcher ein Herabgehen
bis zu den iMindest^trafen gestattet, die Möglichkeit, auf dem Wege
blosser Strafminderun«^ zum Ziele zu gelangen. Sodann beruft
er sich auf die im Vorentwurf beim Versuch nach § 76, beim Straf¬
rechtsirrtum nach § 61, bei verminderter Zurechnungsfähigkeit nach
§ 63 Abs. 2, beim Notwehrexzess nach § 66 Abs 2, beim jugendlichen
Alter nach § 69, bei der Beihilfe nach § 79 vorgesehene, ordent¬
liche Strafmilderung. Endlich weist er auf das ausser¬
ordentliche Strafmil de rungs recht des § 83 (auch ohne
Absehen von Strafe) hin, weil dann nach Begründung S. 323 „der
Richter weder an die Strafart, noch an das Strafmass des betrefi enden
Delikts gebunden ist, sondern auf eine andere Sirafart und ein ge¬
ringeres Mass erkennen darf, insbesondere auch statt auf Freiheits¬
strafe auf Geldstrafe oder Verweis.“
Indem ferner Birkmeyer die Beschränkung der Bestimmung
des § 83 auf gewisse Fälle tadelt und hierin eine Inkonsequenz sieht,
ttitter in eine Besprechung der einztdnen, im Vorentwurf vorgeseherien
Fälle ein. (§ 168 falsche uneidliche Ansage, § 227 Körperverletzung,
§ 259, Beleidigung, § 272 Entwendung, § 296 Fischwilderei, § 310
sämtliche Uebertretungen, § 76 Versuch, § 61 Rechtsirrtum, § 63 ver¬
minderte Zurechnung-sfähigkeit, § 76 Notwehrexzess, § 65 jug«"nd-
liches Alter, §79 Beihilfe) S. 37—68. Ein Eingehen auf die einzelnen,
von Birkmeyer hier geäuss-n’ten Bedenken würde zu weit führen.
Ausser diesen Bedenken erhebt Birkmeyer gegen die vorgesehene
Bestimmung Bedenken staatsrechtlicher und kriminalpolitischer' Art.
Das gnadenweise Absehen von Strafe enthält seines Erachtens einen
„Eingriff in das landesherrliche Begnadigungsrecht“, weshalb er die
staatsrechtliche Zulässigkeit der Bestimmung bezweifelt. Er befürchtet
nicht ganz ohne Grund eine Verschiebung der Stellung des Richters-
znm Gesetz (worauf auch die Begründung S. 322 oben hinweisü), eine
Verwirrung der Rechtsbegriffe im Volke, ein Zurückgreifen, auf <las
roittelalterliche Recht d*-s Richtens nach Gnade. Die dem Richter in
die Hand gelegte ausserord'^ntlich grosse Machtfülle birgt nach seiner
Ansicht in sich die Gefahr richterlicher Willkür und ungleichmässiger
Anwendung dieses Gnadenr* chts, ruft Misstrauen und das Gefühl der
Rechtsunsicherheit im Volke hervor, der Vorwurf der „Klassenjustiz“
wird neue Nahrung erhalten. Wenn aber schon die Bestimmung des
320
§ 83 Gesetz werden soll, so verlangt Birltmeyer, dass das „darf“ in
ein „muss“ verwandelt wird, weil nur dann „diese Begnadigungsfälle
in ein festes gesetzliches, in ein Rechtsinstitut umgewandelt“ werden.
(S. 83).
Im Schlusskapitel wendet sich Birkmeyer nachdrücklich dagegen,
dass dieses Begnadigungsrecht in die Hände der Staatsanwaltschaft
gelegt wird, was der Vorentwurf in letzter Linie beabsichtige. Er
legt dar, inwiefern darin eine Verkennung des Legalitätspriiizips liege.'
Er bezeichnet es als einen unerträglichen Zustand, dass die Staats¬
anwaltschaft auf Grund ihrer mehr oder weniger vollständigen und
zuverlässigen Ermittlungen die Entscheidung darüber treff<‘n solle,
ob von Strafe abzusehen sei oder ob Anklage erhoben werden müsse.
Das G'-richt soll die Vortchrift nur anweiiden dürfen, wenn die Voraus¬
setzungen des §83 Abs. 2 des Vorentwurfs positiv erwiesen sind,
die Staatsanwaltschaft aber dürfe die Vorschrift schon anwenden,
wenn sie auch nur vermute, dass das Gericht die Voraussetzungen
als positiv gegeben annehmen und von Strafe absehen werde.
Er führt aus, dass damit der Staatsanwaltschaft das Recht der
Abolition in die Hand gegeben sei, was nicht gebilligt werde könne
und sieht in der Bestimmung lediglich eine „Massregel prozessialer
Zweckmässigkeit“, da der Gesetzgeber von ihr in ihrem Endzweck
nichts anderes als eine Durchbrechung des Legalitätsprinzips und
Entlassung der Staatsanwaltschaft erwarte.
Dies in grossen Zügen der wesentliche Inhalt der sehr inter¬
essanten und temperamentvoll geschriebenen Schrift, deren Studium
auch demjenigen, welcher gegenüber der vorgesehenen Bestimmung
des Absehens von Strafe eine freundlichere Stellung einnimmt, grossen
Genuss und Gewinn verschaffen wird. Die konsequente Heraus¬
arbeitung der verschiedenen gegen die Bestimmung vorliegenden
Bedenken verdient alle Anerkennung und ernste Nachprüfung. Im
einzelnen geht Birkmeyer wohl zu weit, so, wenn er bei der Körper¬
verletzung und Beleidigung von einer „Ignorierung des berechtigten
Interessen des Verletzten“ (S. 40) und von einer „Verleugnung des
Genugtuungsbedürfnisses des Verletzten“ (S. 42) spricht und die Be¬
fürchtung hegt, „dass durch die Bestimmung des § 83 die mehr und
mehr im Erlöschen begriffene Duellunsitte neue Nahrung finden
werde“ (S 45), so, wenn er bei der .Entwendung“ davon spricht, dass
der wohlhabende Mitbürger zu Gunsten des ökonomisch Schwächeren
depossediert werde, dass der Schutz und die Unantastbarkeit des
Eigentums untergraben werde. Es handelt sich doch bei Anwendung
des § 83 um Fälle besonders leichter Art.
Vaihingen-Enz. Gerichtsassessor Winker.
„Die Strafe im Lichte der christlichen Ethik«. Von
Lic. theol. Dr. Jur. E i c h b e r g , Strafanistaltspfarrer in Luckau.
93 S. M. 1.20. Verlag von John in Halle a. S.
In der Einleitung geht der Verfasser von der fluktuierenden
Veränderlichkeit der formalen Strafgesetze, wie sie durch temtoriale
oder lokale Eigentümlichkeiten, durch die verschieden gearteten
wirtschaftlichen Verhältnisse, durch soziale und sozialpolitische Neu¬
erscheinungen, durch die Entwicklung des kulturellen F«*rt- und Rück¬
schritts u. a. m. bedingt ist und namentlich in der schwankenden
Begriifsbestimmung der Strafe und des Strafzwecks sieh ausprägt, aus.
Unser Mangel einer festgegründeten Stabilität der formalrechtlichen
321
Betrachtungs- und Behandlungsweise der Strafe fordert ein sicheres
Fundament. Ein solches ist gegeben in der christlichen Ethik. Diese
muss sich jederzeit von dem Bestreben leiten lassen, das äusserlich
formale Gesetzesrecht mit ihren Ideen teils zu durchdringen und
fortzubilden, teils zu ergänzen und zu überbieten.
In einem ersten Teil kommen die in Beziehung zum Begriff
und Wesen der Strafe stehenden allgemeinen ethischen Grund¬
begriffe zur Sprache. Der grundlegende Begriff ist unser Staat
als eine auf christlicher Grundlage konstruierte Institution. Indem
der Staat den Begriff der Strafe zwar nicht aus der christlichen Ethik
entlehnt — er ist viel älter —, aber ihn doch immer wieder an ihr
prüft und weiterbildet, und in seinen Kechtsordnungen die Forde¬
rungen einer göttlichen Gerechtigkeit erblickt, kommt ihm seine
hohe Autorität gegenüber dem Ge^etzesübertreter zum Bewusstsein.
Die Störung der sittlichen Gemeinschafts- und Rechtsordnung fordert
Strafe; „die Strafe ist die tatsächliche Reaktion gegen die Verletzung
des Rechts in seiner Majestät“. Letzter und höchster Zweck der
Strafe ist die Besserung. Weder die Abschreckungstheorie noch das
Vergeltungsprinzip dürfen auf eine beipflichtende und bestätigende
Anerkennung durch die christliche Ethik rechnen.
Ein zweiter Teil behandelt „die besonders in Ansehung der
Persönlichkeit des Rechtsbrechers auf Wesen und Zweckbestimmung
der Strafe bezüglichen christlich-ethischen Grundbegriffe“ und setzt
sich mit der Frage nach der Willensfreiheit und sittlichen Verant¬
wortlichkeit des Menschen auseinander, indem die Deduktionen der
modernen Schulen als trügerisch und irrig nachgewiesen und die
biblisch-theologische Statuierung von Gewissen und Willensfreiheit
als die einzige Grundlage bezeichnet wird, von der aus das Uebel
an seiner Wurzel angefasst und eine Umbiegung des Willens vom
Bösen zum Guten angestrebt und erreicht werden kann. Die christ¬
liche Ethik erblickt in der Strafe einen ernsten „Appell an die freie
Willenstätigkeit des Rechtsbrechers mit dem’ Ziel innerer sittlicher
Befreiung von dem ihm verderblich gewordenen Einfluss sittlich
schlechter Motive“. Gleichzeitig wird sie aber das höchste Ziel, die
wahre Freiheit eines Christenmenschen, das Abhängigkeitsbewusstsein
von Gott und die gläubige Hingabe an Gott, anstreben dürfen.
Ein dritter und letzter Teil wendet sich den einzelnen
Strafformen und ihrer christlich ethischen Wertung zu. Es werden
nacheinander die Todesstrafe, Körperstrafe, Deportation, Freiheits¬
strafe, Geldstrafe, die Nebenstrafen, als da sind Polizeiaufsicht,
korrektioneile Strafhaft, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte von
jenem grundlegenden christlich-ethischen Gesichtspunkt des Straf¬
zwecks aus beurteilt. Der Todesstrafe widmet der Verfasser eine
breitere Behandlung. Bei der verschiedenen Stellung der Strafrechts-
theoretiker und der Moraltheologen zur Frage der Todesstrafe und.
dem nicht einheitlichen Standpunkt, welchen das Alte und Neue
Testament, ihrem Wort und dem Geiste nach, zu dieser Materie
einnehmen, ist Eichberg sich der Schwieiigkeit einer Stellungnahme
zum Problem der Todesstrafe wohl bewusst, er leitet aber Recht und
Pflicht einer solchen aus seiner Berufsstellung ab. Er sieht nicht
ein, warum die auf allen Linien mächtig fortgeschrittene Ueber-
windung des staatlichen Heidentums, heidnischer Sittentheorie und
Lebensgewohnheit, durch die sittlich religiöse Verinnerlichung im
Christentum gerade vor der Todesstrafe Halt machen solle. Sie
könne weder als zwingend notwendig noch als erlaubt mit durch-
Blitter für Gefängniskunde. XLV, 21
322
schlagenden Gründen gerechtfertigt werden und vor dem Urteil der
christlichen Ethik sich nicht halten. Den negativen Ablehnungs-
gründen müsse doch jenes hohe positive Ziel, die wahrhaft ethische,
Absicht, zur Seite gestellt werden, auch den tiefgesunkenen Rechts¬
brecher nicht hoffnungslos verloren gehen zu lassen, sondern nach
bester Möglichkeit an seiner sittlichen Rettung zu arbeiten. —
Wie die ganze Schrift Eichbergs so verdient speziell seine Ab¬
handlung über die Todesstrafe das Interesse weitester Kreise. Ruhig
und leidenschaftslos, erschöpfend und konsequent orientiert er den
Leser vom festen Standort der christlichen Weltanschauung über
alle prinzipiellen Fragen des Strafrechts. Seine Ausführungen sind
zumal im Angesicht der bevorstehenden Strafrechtsreform von ganz
aktueller Bedeutung. B.
Die Alkoholfrage. Wissenschaftlich praktische Viertel-
jahrsschrift. Unter Mitwirkung hervorragender Fachmänner aller Kultur¬
länder herausgegeben von Professor J. Gonser^Berlin, General¬
sekretär d. D. Ver. g. d. M. g. G., Berlin W. 15, Mässigkeits-Verlag
1910. VII. Jahrgang, Neue Folge, Heft 1. (Jahrgang in 4 Heften
M. 6. —). Siehe Beilage.
Diese Zeitschrift bildet die Fortsetzung der 1900 von Geh. Rat
Dr. Baer-Berlin im Bunde mit Geh. Rat Prof. Dr. Böhmert-Dre.><den,
Senats-Präsident Dr. v. Strauss u. Torney u. Dr. Waldschmidt gegrün¬
deten Vierteljahrsschrift „Der Alkoholismus“, die unter dem ver¬
änderten Titel: „Die Alkoholfrage“ von Böhmert und Sanitäts-Rat
Dr. Meiiiert-Dresden 1904—09 fortgesetzt worden ist. Nunmehr ist
nach Meinerts Tod die Schriftleitung auf Grund von Beschlüssen des
Deutschen Vereins und der Internationalen-Vereinigung g. d. M. g. G.
an den Mässigkeits-Verlag des erstgenannten Vereins übergegaiigen.
Sie will als wissenschaftlich-praktische Vierteljahrsschrift drei Fragen¬
gruppen behandeln:
Was lehrt die Wissenschaft über die Alkoholfrage?
Welches sind die Beobachtungen und Erfahrungen, die bei den
verschiedenartigen Bemühungen um die Lösung der Alkoholfrage ge¬
macht worden und noch gemacht werden?
Was können die verschiedenen Länder von einander lernen?
Die Spalten der Zeitschrift sollen allen wirklich wissenschaft¬
lichen Untersuchungen und Berichten geöffnet sein, die geeignet sind,
das Wissen zu mehren und das Gewissen zu schärfen; sie glaubt
damit den Zielen des Kampfes gegen den Alkoholismus in seinen
verschiedenen Richtungen am besten zu dienen und ein versöhnliches
Nebeneinander- oder, wo dies möglich ist, Miteinanderarbeiten am
wirksamsten zu fördern.
Das vorliegende 1. Heft enthält neben einem warmen pro¬
grammatischen Vorwort des Herausgebers (in 3 Sprachen) vorzügliche
Aufsätze über: •
Können nach deutschem Reichsrecht juristische Personen etc. In¬
haber von Schankkonzessionen sein? (W. Geh. ORR. die DDr. v. Strauss
und Torney).
Was der Alkohol Frankreich kostet (von Ri6mau-Paris,
französisch.)
Der Trinkbrunnen in alter und neuer Zeit (Prof. Dr. Paul
WeberrJena.)
323
Die Neurosis — eine Volkskrankheit (Rae-London, englisch).
(Den fremdsprachlichen Aufsätzen sind deutsche Auszüge beigegeben).
Die Bekämpfung des Alkoholismus durch die Gesetzgebung in
Oesterreich (Advokat Dr. Adolf Daum-Wien);
einen Nekrolog für den im Kampfe gegen den Alkoholismus
hochverdienten f Sanitätsrat Dr. Meinert-Dresden von ßöhmert; ferner
interessante Mitteilungen aus der Trinkei’fürsorge, aus Trinkerheil¬
stätten, aus Vereinen, über die Konferenz der Internationalen Ver¬
einigung gegen den Missbrauch geist. Getränke von Scheveningen,
und eine Zusammenstellung alkoholgegnerischer Zeitschriften.
Bei der hohen Bedeutung, welche die Alkoholfrage für. den
Kriminalisten (Psychologen, Gesetzgeber, Richter, Staatsanwalt und
Strafvollzugs-Beamten) hat, ist die weiteste Verbreitung dieser Zeit¬
schrift unter unseren Mitgliedern und Lesern in hohem Grade
wünschenswert; sie sollte namentlich in keiner Strafanstalts-Bücherei
fehlen 1 Schwandner.
Der Oerichtsnaal, herausgegeben von Prof. Dr. Oethker
Würzburg und Prof. Dr. Finger, Halle. Verlag von Ferdinand Enke,
Stuttgart. Band 57. 1910.
Aus dem reichen Inhalt dieser bekannten Zeitschrift dürften
unsere Leser folgende Abhandlungen besonders interessieren;
Binding: 4 Forderungen an das künftige Reichstrafgesetzbuch
und eine 5. an die Motive seines Entwurfs.
Binding verlangt: 1. Erweitei'ung des Stoffs, namentlich durch
Hereinnahme des Bankerotte und der Delikte wider die Urheber- und
Erfinderrechte und des Nahrungsmittelgesetzes. 2. Bessere Anordnung“
des Stoffs. 3. Freiheit von jeglichem Formalismus, der die materielle
Gerechtigkeit beeinträchtigt („Fort mit der abscheulichen Dreiteilung
strafbarer Handlungen!“ — Strafbarkeit aller Vergehensversuche mit
der Binschränkung, dass in besonders leichten Fällen von Strafe ab¬
gesehen werden kann). 4. Ein vernünftiges System der Freiheits-
.strafen (Zuchthaus, Gefängnis und Haft), aber so, dass dem Richter
alle drei Arten zur Wahl gestellt sein sollen; jedem Delikte sollte
nur ein lediglich nach Höchst- und Mindestbetrag bestimmtes Maass
»Freiheitsstrafe“ angedroht werden. Die Art der Freiheitsstrafe hätte
der Richter zu bestimmen. An den Verfasser der Motive des künftigen
offiziellen Entwurfs richtet B. die Bitte, zur Vermeidung des
greulichen Motivenkultus sich frei zu halten von der tadelnswerten
Neigung des Verfassers der Motive des Vorentwurfs, „an allen Ecken
und Enden das geltende Recht authentisch auszulegen und der Aus¬
legung des künftigen Rechts die Wege vorzuschreiben, die der Motiven-
verfasser für die allein gangbaren erachtet“.
Träger, 2 Fragen zur Strafrechtsreform. Tr. kämpft gegen
die „Trichotomie“ (Unterscheidung von Polizei- und Kriminalstrafrecht;
für alle kriminell strafbaren Handlungen die Bezeichnung: Ver¬
brechen); ferner gegen § 2 V.E. betr. die zeitliche Herrschaft des
Strafgesetzes.
Unter den „verschiedenen Mitteilungen“ interessiert ein Auf-satz
von Högel: Die österr. Statistik der Sti’afrechtspflege von 1907.
(Sinken der Verurteilungen beim Diebstahl; Steigen derjenigen wegen
öffentlicher Gewalttätigkeit und wegen Sittlichkeitsverbrechen; kein
Ansteigen der Verurteilungen Jugendlicher wegen Verbrechen im Zeit¬
raum 1902/1907; kein Ansteigen der Zahl der rückfälligen Verbrecher,
2U
324
wenn man unter „Rückfällig“ im engeren Sinn die wegen Verbrechen
Vorbestraften und neuerlich Verurteilten versteht).
Vorschläge zum V.E, zum St.G.B. machen:
Amtsrichter Dr. Stern-Berlin zum § 83 V.E.: „Das richterliche
Strafbefreiungsrecht des § 83 ist durch wahlweise Zulassung des
Verweises im besonderen Teil des Gesetzes zu beseitigen. Des richter¬
lichen Strafmilderungsrechts des § 83 bedarf es nicht, da die bedingte
Strafaussetzung bei zweckmässiger Ausgestaltung ausreichenden
Ersatz bietet“.
Rechtspraktikant Bacharach-Würzburg: Zur Reform des
Kuppel ei begriff es.
Reg.-Assessor Schurig-Offenbach: .A-bänderungsvorschläge zu
den §§ 63 und 65 V.E.
Landgerichtsdirektor Dr. Lafrenz - Hamburg: Ersatz für
den „Groben Unfug“ mit folgender Formulierung des § 306 Z. 10:
„wer vorsätzlich und leichtfertig durch falschen Notruf, durch Miss¬
brauch von Notsignalen oder durch Verbreitung falscher Nachrichten
die Ruhe der Bevölkerung gefährdet,
Z. 11: wer ungebührlich durch Schlägerei oder durch ein
anderes Verhalten die öffentliche Ordnung gefährdet“.
Landgerichtsrat Oestreich-Elberfeld: zu § 210 Z. 2 V.E. (Straf¬
antragserfordernis bei Amts - Delikten gegen § 123 und 124 V.E.;
im Interesse der Erhaltung guter völkerrechtlicher Beziehungen des
Reichs zum Ausland). Schw.
Asehrott, Dr. P. F. Landgerichtsdirektor a. D., Berlin.
Strafen, sichernde Massnahmen, Schadensersatz im Voreutwurf
zum RStGB. (Aus: Reform des Strafgesetzbuchs). Berlin 1910.
J. Guttentag. M. 2.—
Eine vorzügliche, vorsichtig abwägende Kritik des Vorentwurfs
gerade in den Frag*-n, die auch unsere Vereinsversammlung be¬
schäftigen werden. Die Schrift kann daher zur Vorbereitung auf diese
Versammlung aufs wärmste empfohlen werden.
Der Verfasser will dabei erfreulicher Weise nicht Stellung zum
Streit der Strafrechtsschulen nehmen; denn er sagt mit Recht: noch
niemals sei ein Strafgesetzbuch auf Grund theoretischer Erwägungen
geschaffen worden und wer da glaube, dass es möglich wäre, irgend
eine Strafrechtstheorie zur alleinigen Grundlage unseres zukünftigen
Strafgesetzbuchs zu machen, der setze sich dem Vorwurf der Welt¬
fremdheit aus.
Aus dem reichen Inhalt der Schrift soll hier nur das den Straf¬
vollzugsbeamten hauptsächlich Interessierende kurz skizziert werden:
A. ist für Beibehaltung der Todesstrafe, für Beibehaltung der
Dreiteilung der Freiheitsstrafen, für Heraiifsetzung des Straf¬
minimums der Gefängnisstrafe auf 8 Tage, und mit der Ablehnung
der unbestimmten Verurteilung einverstanden. Im Prinzip ist er für
die geplanten Strafschärfungen, verkennt aber nicht, dass die prak¬
tische Durchführung derselben grosse Schwierigkeiten bereite und
dass in dieser Richtung noch mancherlei Einwendungen gegen die
Vorschläge des Vorentwurfs zu machen seien. Gegen die Lebens-
länglichkeit der Haftstrafe. Er bemängelt mit Fug und Recht lebhaft
die Bestimmungen des Vorentwurfs über den Strafvollzug und tritt
iiut Nachdruck für ein Reichs-Strafvollzugs-Gesetz ein, dem oach
— 325 —
seiner Ansicht hauptsächlich der preussische Dualismus im Gefängnis-
wesen entgegenstehe.
Die Bestimmungen über vorläufige Entlassung begrüsst
er als Verbesserung und sieht in dieser Einrichtung eine versuchs¬
weise bewilligte Milderung des Strafszwangs, dem er grosse prophy¬
laktische Bedeutung beimisst; erstrebenswert ist die Umbildung der
vorläufigen Entlassung zu einer regelmässigen Einrichtung des
Strafvollzugs.
Die Einführung der bedingten Strafaussetzung (besser:
bedingter Straferlass) begrüsst er mit Freuden, er schlägt versehiedepe
Verbesserungen der Einzelbestimmungen des Vorentwurfs vor, nament¬
lich die Einführung der Schutzaufsicht.
Beim Arbeitshaus istA. gegen die geplante Vermischung
der Liederlichen und’Arbeitsscheuen mit den Zuhältern und anderen
Verbrechern. Dem geplanten Ersatz der Freiheitsstrafe durch Arbeits¬
haus, durch den derselbe zur eigentlichen Hauptstrafe wird, wogegen
A. nichts einzuwenden hätte, zieht er den Schweizer. Vorentwurf vor,
der den Vollzug der Freiheitsstrafe aussetzt und erst anordnet, wenn
der Verurteilte im Arbeitshaus gezeigt hat, dass er zur Arbeit nicht
erzogen werden kann oder wenn er sich nach seiner vorläufigen
Entlassung aus dem Arbeitshaus während der Probezeit schlecht führt.
Bezüglich der sonstigen „sichernden Massnahmen“ verspricht
sich Verfasser vom Wirtshausverbot wenig praktischen Erfolg,
ist daher für Abweisung derselben, begrüsst dagegen die Unter¬
bringung in eine Trinkerheilanstalt mit Freuden.
Mit der Abschaffung der Polizeiaufsicht ist er selbstverständlich
einverstanden, will aber nach Aufhebung aller Aufenthalts¬
beschränkungen, indem er für den richtigen Weg die Ueberwachung
in der Gestalt der vorläufigen Entlassung durch Schutzaufsicht und
als Schutzfürsorge für die Entlassenen hält. Dabei bedauert er, dass
der deutsche Vorentwurf die Friedensbürgschaft des Schweiz.
Vorentwurfs abgelehnt hat. — Schw.
Das Gefängniswesen Bremens. Inauguraldissertation von
Referendar Otto Grambow in Bremen. Borna-Leipzig, Buchdruckerei
Robert Noske.
Der Verfasser bezweckt mit seiner Schrift, eine gründliche
Spezialdarstellung des Gefängniswesens Bremens von seinen ersten
Anfängen an, einen Beitrag zu einer späteren allumfassenden Gesamt¬
darstellung des Gefängniswesens aller Staaten zu geben.
Dieser Zweck ist ihm in vollem Mass gelungen.
Mit grossem Fleiss und Geschick hat Verfasser die historischen
•iuellen benützt und gibt ein anschauliches Bild wie Bremen in einer
Zeit anfangs des 17. Jahrhunderts, als an Stelle der bisherigen grau¬
samen Leibes- und Lebensstrafen die bis dahin völlig neue Idee der
modernen Freiheitsstrafe die Gemüter erfasste, als er.ste Stadt in Deutsch¬
land in Verwirklichung dieser Idee, ein Zuchthaus, freilich noch in ganz
anderem Sinn, als was wir heute darunter verstehen, gründete, wie e.s
sich selbst bei dessen Gründung gewissermassen als Muster das
Amsterdamer Zuchthaus nahm und seinerseits in mannigfachen Be¬
ziehungen für viele in der Folge gegründete Anstalten Deutschlands
das Vorbild wurde. Der Verfasser zeigt weiter, wie schon bald nach
der Gründung der Anstalt zu einer Zeit, da in derselben sowohl
wirkliche Verbrecher und Uebeltäter, als auch besseruno’sfähige, ver-
— 326 —
währloste Individuen und mutwillige Bettler nebeneinander noch Auf¬
nahme fanden, sieb schon Anklänge an ganz moderne Gedanken
des Strafvollzugs, wie z. B. die Festlegung des Zeitmasses der Strafe
in die Hand des Strafvollzugsbeamten zu legen u. a. mehr, sich
finden und gibt eine historische Betrachtung, wie die Anstalt alle
möglichen Stadien des Auf- und Niedergangs während des Laufs der
verschiedenen Jahrhunderte durchlief, bis schliesslich nach Verlassen
des alten Baugrundes die ausgedehnte und musterhafte Strafanstalt
Oslebshausen gegründet wurde und am 5. Februar 1874 eröffnet
werden konnte.
Klare Uebersicht und rasche Orientierungsmöglichkeit werden
das Werk jedem lieb machen, der sich mit den Bremer Gefängnis-
verhältuissen vertraut machen will. v. Rom.
Die Guttentag’sche Ver lagsbuchh an dlung-Berlin
hat den 32. Band der «»Zeitschrift für die gesamte Strafrechts¬
wissenschaft“ zu Ehren des 60. Geburtstags des Mitbegründers dieser
Zeitschrift: Prof, Dr. Franz v. Liszt erscheinen lassen; er ent¬
hält, abweichend von den übrigen Bänden, nur Abhandlungen.
Hervorragende Mitarbeiter der Zeitschrift haben sieh vereinigt,
um dem Jubilar, dessen treffliches Bild den Band schmückt, einen
Strauss der schönsten Blüten ihrer Wissenschaft zum Glückwunsch
, darzubringen.
Aus dem reichen Inhalt des Bandes (33 Abhandlungen:
Preis M. 15.—) seien, als unseren Leserkreis besonders interessierend,
folgende Aufsätze hervorgehoben:
Professor Dr. van H a m e 1 - Amsterdam: Die ethische Be¬
deutung der modernen Richtung im Strafrecht.
Professor Dr. G. v. M a y r - München : Forschungsgebiet und
Forschungsziel der Kriminalstatistik.
Professor Dr. V. Hippel-Göttingen: Zur Begriffsstimmung der
Zurechnungsfähigkeit. .
Landgerichtsdirektor a. D. Dr, Aschrott-Berlin: Die mildern¬
den Umstände und die besonders leichten Fälle im Vorentwurf zu
einem deutschen Strafgesetzbuch.
Professor Dr, Freudenthal-Frankfurt: Der Strafvollzug als
Rechtsverhältnis des öffentlichen Rechtes.
Professor Dr. Radbruch-Heidelberg: Die Psychologie der
Gefangenschaft.
Professor Dr. Heimberger -Bonn: Trunkenheit und Trunk¬
sucht im Vorentwurf zu einem deutschen Strafgesetzbuch.
Professor Dr. Kohlrausch-Königsberg: Trunkenheit und
Prunksucht im deutschen Vorentwurf.
Pi'ofessor Dr. med. G. Aschaffenburg-Köln: Die Verwah¬
rung Gemeingefährlicher. Schw.
Von den ««Vorschlägen des Deutschen Anwalt-Vereins
?***". Strafprozess-Reform“ nebst eingehender Begründung (zu
geziehen vom Bureau des Deutschen Anwalt-Vereins in Leipzig zu
An ^ 1 A unsere Leser in erster Linie interessieren, dass der
Streichung der Bestimmungen des Entwurfs über
ovii \®*‘f^hren gegen Jugendliche (§ 364 ff.) anstrebt. Die Be-
feiunclung sagt hierzu:
327
„Das Problem der straf rech tlichea Behandlung Jugendlicher hat
seinen Schwerpunkt im materiellen Recht und in der Strafvollstreckung,
nicht aber in der Gestaltung des Verfahrens bis zum Urteil. Sobald
auf den» Gebiete des materiellen Strafrechts die Frage gelöst ist, bei
welchen Deliktstatbeständen und unter welchen subjektiven Voraus¬
setzungen die Strafjustiz gegen Jugendliche einzuschreiten hat, wird
zwar das Bedürfnis nach besonderen Vorschriften hinsichtlich des
Strafvollzugs noch Befriedigung verlangen, nicht aber kann alsdann
noch anerkannt werden, dass die Einführung eines besonderen, vom
ordentlichen Strafverfahren in wesentlichen Punkten abweichenden
Verfahrens gegen jugendliche Delinquenten wünschenswert sei. Die
Bildung besonderer Jugendgerichtsabteilungen bei Amts- und Land¬
gerichten, so auch die vielfach begehrte, als zweckmässig indessen
bisher noch nicht bewiesene Uebertragung des Dezernats für die Ab¬
urteilung Jugendlicher auf den Vormundschaftsrichter, ist Aufgabe
der Justizverwaltungen, könnte auch durch das GVG. vorgeschrieben
werden. Die StrPO. wird auf die Jugendlichen nur insofern Rück¬
sicht zu nehmen haben, als ihnen gegenüber die Verhängung der
Untersuchungshaft zu erschweren, und ferner bei Anklage gegen
Jugendliche die Verteidigung als notwendig zu bezeichnen ist.“
Zum GVG. fordert der Anwalt-Verein die Zuziehung des
, Volksrichters“ auch zur Berufungsinstanz und‘schlägt vor, die. Straf¬
kammer mit 1 Richter und 4 Schöfftm, die Berufungssenate mit
2 Richtern und 5 Schöflenzu besetzen. Den Vorsitz in den Berufungs¬
senaten soll ein Senats-Präsident des OberJandesgerichts führen. Schw.
Heber krankhafte moralische Abartung im Kindesalter
und überden Hellwert der Affekte. Von Prof. Dr. G. Anton
in Halle a. S. Juristisch-psychiatrische Grenzfragen. VII. Band, Heft 3.
Im Gegensatz zu zahlreichen Autoren, die die Anschauung
vertreten', dass die moral insanity stets mit einem mehr oder weniger
erheblichen Grad intellektueller Schwäche verbunden ist, also zur
grossen Gruppe des Schwachsinns gehört, steht Anton — und man
wird ihm darin wohl Recht geben müssen — mit anderen Forschern
(Koch, Schiele, Bleuler, Ganser, Wernike) auf dem Standpunkt, dass
nicht nur bei normalen Typen, sobdern auch auf krankhaftem Gebiete
eine moralische Abartung ohne nachweisliche Schwäche der Intelli¬
genz Platz greifen kann und verweist nach Hervorhebung der all¬
gemeinen Tatsache der Kraukheitslehre, dass in der Tat die Krankheit
elektiv einzelne Teile der seelischen Gesamtfunktion des Gehirns
schwerer betreffen kann als andere, auf Krankheiten, bei denen es
wenigstens phasenweise zum Zustandsbild der moralischen Abartun’g
kommt: leichte Formen der Manie, senile Charakterveränderung,
Alkoholismus, Epilepsie.
Ebenso lässt sich nicht verkennen, dass es Kinder gibt, bei
denen vorwiegend die sozialen und ethischen Gefühle vei’küinmcrt
bleiben. Eine andere Gruppe von solchen Individuen sind diejenigen,
bei denen das richtige Verhältnis der Affekiwerte zu einander
gestört ist.
Ausgehend von der Tatsache, dass ein starker Affekt nicht
nur schädlich, sondern in vielen Fällen auch günstio> wirken kann,
verlangt Anton, dass die psychische Therapie sich nicht nur mit dem
Gedankeninhalt zu beschäftigen habe; sie muss auch die Wirkungen
der Affekte zu einander in Betracht ziehen.
Hohenasperg.
Dr. SUtig^*'-
— 328 —
EinheitHdenkeu und Teildenken. Glosse im Sinne eines
kriminalistischen Gesamtkodex. Von Exzellenz Dr. Eugen v. Ja ge¬
rn an n, Wirkl. Geh-Rat und Universitäts-Professor in Heidelberg.
(Aus dem Archiv für Rechts- und Wirtschaftsphilosophie,
herausgegeben von Geh. Justizrat Professor Dr. Josef Köhler und
Dr. jur. Franz Berolzheitner, Berlin. Verlagsbuchhandlung Dr. W. Roth¬
schild, in Berlin und Leipzig, IV. Band Heft 2, Januar 1911).
Eine vortreffliche Arbeit, in der der Verfasser beklagt, dass bei
uns die Reform des Strafprozessrecbts, einschliesslich der Gerichtsver¬
fassung und des materiellen Strafrechts gesondert in die Wege geleitet
und die Ausdehnung auf den Strafvollzug und die Verbrechens-Prophy¬
laxe bis jetzt gesetzgeberisch noch gar nichts ins Auge gefasst wird.
Alle 4 Gebiete gehören unzertrennlich zusammen und sollten
in einem einheitlichen Gesetzeswerk, ähnlich wie in England das
«Kinderrecht“ in der Children-Act von 1908, behandelt werden. Die
Einheitserfassung bedeutet, wie Verfasser geistreich ausftihrt, Befmch-
tung nach allen Seiten.
Die Konsequenz dieser Einheitserfassung der Kriminalistik soll
jedoch nicht weiter gehen als auf gleichzeitige, in innerster Harmonie
stehende Legislative für die 4 Gebiete des kriminalistischen Stoff¬
reichs, wobei eine Aufteilung des Gesamtkodex als eines Mantel-
Einführungsgesetzes in 4 Gesetze nicht zu beanstanden wäre. (Zn
vergl. die Beschlösse unserer Kölner Versammlung in Bd. 43, S. 36
der Bi. f. Gef.-Kunde).
Den Schaden der getrennten Behandlung der 4 Gebiete schätzt
Verfasser höher als den Nutzen der Eile in den Einzelgebieten, denn
die Zerlegung der grossen Aufgabe in Etappen verschiedenartiger
Legislative werde die Folge haben, dass nicht das ganze von dem
wichtigsten Gedanken der tunlichsten Verbrechensverhütung am
Einzelnen wie im Volksleben mitdurchtränkt sei. Verfasser schliesst
mit dem beherzigenswerten Wort: „Ein ernstlicher Kampf gegen das
Verbrechen ist nicht ausführbar ohne die Aufraffung zu einer grossen,
in sich harmonischen, die Realitäten zusamraenfassenden Gesamt¬
aufgabe!“ Schw.
Cesare Lombroso von Dr. med. Karl Rühl, Turin. Halle a. S.
Carl Macbold, Verlagsbuchhandlung.
Der Verfasser gibt in dem vorliegenden Schriftchen in kurzen
Zügen, aber mit warmen Worten ein getreues Lebensbild des jüngst
verstorbenen Altmeisters Cesare Lombroso, des Gründers und Haupt¬
vertreters der kriminalanthropologischen Schule, die nach Aufkommen
der Kriminalätiologie, der Wissenschaft, die die Ursachen des Ver¬
brechens zu erkennen und diese alsdann zu bekämpfen sucht, das
Verbrechen aus individuellen Eigenschaften des Täters, in.sbesondere
anatomischen Gi-ünden, zu erklären sucht; wie Lombroso in seinem
Entwicklungsgang mit seinen Lehren über den delinquente nato von
der wissenschaftlichen Welt auf das schwerste bekämpfte und zum Teil
angefeindet wurde, wie er äusserlich zuerst mit der Not des Lebens
zu kämpfen hatte, bis es ihm schliesslich nach heissem unermüdlichem
Kampf neben äusseren mannigfachen Anerkennuntjen gelang, seinen
Theorien, die heute in aller Munde sind, einen festen Boden zu geben»
so dass heute seine Lehren, wenn auch mannigfach angegriffen
und widerlegt, doch Gemeingut der ganzen wissenschaftlichen und
gebildeten Welt geworden sind. v. Rom.
329
Strafvollzug; und Jugends4‘hutz in Amerika. Eindrücke
und Ausblicke einer Gefängnisstudienreise von Georg Stammer.
R. T. Deckers Verlag, Berlin. Gebunden 1.50 Mk.
Der Verfasser hat auf Einladung der amerikanischen Regierung
an einer Besichtiguiigsreise durch die Vereinigten Staaten teilgenommen,
die den Neuerscheinungen auf dem Gebiete des Gefängniswesens
und Jugendschutzes galt. Das Buch gibt die gewonnenen Eindrücke
in anschaulicher Weise wieder und ist von besonderem Interesse,
weil hier die grossen Fragen der amerikanischen Strafpolitik vom
Standpunkt des Strafvollzugspraktikers beleuchtet werden. Amerika
sucht das Verbrechen niederznringen durch Jugendschutz, Rückfall-
bekämpfung und Unschädlichmachung. Es ist interessant zu sehen,
wie heute das beste Strafgesetz nichts vermag ohne den wohlgeordneten
Strafvollzug und wie auch dieser seiner Aufgabe nicht gerecht werden
kann ohne Pflege einer instruktiven Gefangenenarbeit. Es ist in
Amerika viel auf diesem Gebiete geleistet worden, aber die Gegen¬
sätze stossen noch hart aufeinander. Neben den unübertroffenen
Einrichtungen zur Verhütung des Verbrechens stehen die Hochschulen
für Vermehrung des Verbrechens, neben die mustergültigen Refor-
matories treten die nicht übel genug zu beanstandenden Jails und
neben der Kultivierung einer hohen Achtung vor dem Individuum
begegnet man noch der Anwendung des Radikalmittels der Kastration.
Die namentlich sozialpolitisch wichtige Arbeit des Gefängnis¬
wesens und die Ziele des modernen Strafvollzuges beginnen in weiteren
Schichten der Gesellschaft Beachtung und Anerkennung zu finden.
Das vorliegende Buch wird dazu beitragen, Verständnis für die
brennenden Fragen der Verbrechensverhütung und -behaudlung im
Volke zu erwecken. Es gilt hier Vorurteile zu besiegen und die
Mitarbeit des Publikums zu gewinnen. Möge dieser Erfolg dein
Buche beschieden sein.
Oesterreichische Zeitschrift für Strafrecht, heraus¬
gegeben von Dr. Alexander Löffler, Professor in Wien. Wien,
Manz’sche k. k. Hof-, Verlags- und Universitäts-Buchhandlung.
Im 2. Heft 1. Jahrgang 1910 interessieren neben zwei verdienst¬
vollen Arbeiten von Lenz und Löffler „Ueber die Aufgaben des
Richters nach dem Vorentwurf zu einem österr. Strafgesetzbuch“ und
»üeber die Reform des österr. Strafgesetzes“ insbesondere ein Aufsatz
von Prof. Dr. Heimberger in Bonn. „Die Grenze zwischen
Frucht und Menschenleben“ und ein weiterer von Dr. Julius
Ofner in Wien „Das soziale Charakterminimum“. Im ersteren
vermisst der Verfasser im geltenden sowohl deutschen wie öster¬
reichischen Strafrecht im Gegensatz zum bürgerlichen Recht, welches
klar ausspricht, dass die Rechtsfähigkeit des Menschen mit der Vollen¬
dung der Geburt beginne, bestimmte diesbezügliche gesetzliche Be¬
stimmungen darüber, von welchem Moment an das in der Geburt
begriffene Wesen aufhört Leibesfrucht zu sein und dessen Dasein,
als Mensch beginnt und zeigt an mannigfachen Beispielen, wie dieses
Pehlen einer ausdrücklichen zweifelsfreien Vorschrift über die recht¬
liche Scheidung zwischen Frucht und Mensch, dieser Mangel einer
festen Umgrenzung des Begriffes „Mensch“ in strafrechtlicher Be¬
ziehung vielfach zu Unsicherheit und verschiedenartiger Recht¬
sprechung führt, je nachdem der Moment des selbständig gewordenen
.Menschen in ein früheres oder späteres Stadium des Geburtsaktes
— 330
verlegt wird, wie dieser Mangel einer gesetzlichen Festlegung auch
nicht durch zweifelsfreie Auslegung des Gesetzes ausgeglichen wird,
sofern das Reichsgericht in der Hauptsache den Beginn der Wehen,
wogegen schwerwiegende Bedenken sprechen, als massgebenden Zeit¬
punkt annimmt, an anderer Stelle dagegen den Austritt eines Teiles
<le8 Kindes aus dem Mutterleib für erforderlich erachtet.
Der Verfasser selbst will den Austritt des Kopfes, des wichtigsten
Aktes des Geburtsvorganges, von dem es abbängt, ob die Frucht zu
selbständigem Dasein wird gelangen können oder nicht, als die Grenze
zwischen Frucht und Menschen betrachtet wissen und hält es für
nötig, dass zur Sicherstellung der Rechtsprechung im Gegensatz zum
Vorentwurf des deutschen Strafgesetzbuches, der den Unterschied
zwischen Mensch und Frucht als bekannt voraussetzt und über die
Grenzziehung wie das geltende Recht sich ausschweigt, in dieser Rich¬
tung bestimmte gesetzliche Bestimmungen, für welche er verschiedene
Formulierungen vorschlägt, im künftigen Strafgesetzbuch aufgenommen
werden, wie dies wenn auch in anderer Weise in § 295 des öster¬
reichischen Vorentwurfs geschehen ist.
In dem Aufsatz: „Das soziale Charakterminimum“ setzt sich der
Verfasser mit den beiden das gesamte Strafrecht beherrschenden
Hauptrichtungen der klassischen (objektivistischen>und der modernen,
(subjektivistischen) Schule und deren Hauptvertretern Birkmayer
und Liszt, selbst von dem Standpunkt, der die Mittellinie zwischen
beiden Extremen zu halten sucht, ausgehend und festhaltend an seinem
schon im Jahre lb79 aufgestelltem Begriff „des sozialen Charakter¬
minimums“ dessen Mangel den Unrechten Menschen schafft und be¬
tonend, dass ebenso wie alle Politik aus Kompromissen besteht, so
auch Staatsgesetze nicht einseitig durch Grundsätze, sondern insbe¬
sondere durch Zweckmässigkeitsgründe bedingt werden, in anregen¬
der und interessanter Weise auseinander und zeigt an einzelnen
Punkten, dass der gleiche Streit, der heute zwischen den beiden
Schulen in lebhaftester Weise verfochten wii-d, schon zu früheren Zeiten
fast mit gleichen Worten geführt worden i^t; damals als an Stelle
der reinen Erfolgshaftung die Schuldhaftung trat und die sogenannte
moderne Schule von ehedem ihr Haupt erhob und sich schon damals
Birkmeyer, der heute der Hauptrufer im Streite ist, obwohl auch er
nach der praktischen Seite mannigfache Konzessionen an die heutige
moderne Schule gemacht hat, als Hauptverfechter der Ideen der da¬
maligen modernen Schule erwies.
Liepmann: „Die Einschränkung des Wahrheitsbeweises bei
Beleidigungsklagen“.
Der Verfasser zeigt zunächst an der Hand der Rechtsgeschichte,
wie die Gesetzgebung von der ursprünglichen Unbescbränktheit des
Wahrheitsbeweises im Anschluss an L. 18 Dig. de injuriis 47 10 zti
einer Einschränkung des Wahrheitsbeweises gelangte.
Als charakteristisch ergibt sich, dass es sich bei allen Ein¬
schränkungen des Wahrheitsbeweises um ein Sonderstrafrecht gegen
‘ll® P*’6sse gehandelt hat. Bei der Untersuchung des Wertes solcher
Einschränkungen des Wahrheitsbeweises im Beleidigungsprozess wird
gezeigt, dass sie einen dem Beleidigten nicht genügenden Schutz ge¬
währe; die Beleidigungsklage führe zwar zu einem Machtspruch, aber
i^u keinem Wahrspruch, eine reparatio famae sei durch die Einschrän¬
kung des Wahrheitsbeweises unmöglich gemacht, häufig führe die
r.inschränkung aber auch zu einer ungerechten Behandlung des Be-
331
leidigers. Dazu komme die Schwierigkeit, eine Abgrenzung der Fälle,
in denen der Wahrheitsbeweis eingeschränkt werden soll, von den
Fällen in denen er unbeschränkt zugelassen werden solle.
Ausschliessung des Wahrheitsbeweises dann, wenn es sich um
Tatsachen des Privat- oder Familienlebens handle, komme wegen des
Kautschuckartigen dieses Begriffes und auch deshalb nicht in Frage,
weil kein Grund vorliege, den Wahrheitsbeweis über diese Tatsachen
nur in Beleidigungsprozessen und nicht auch in anderen Rechts¬
streitigkeiten einzuschränkeu. Den Wahrheitsbeweis darnach einzu¬
schränken, ob der Täter ein berechtigtes Interesse an der Veröffent¬
lichung habe, sei deshalb unmöglich, weil oft gerade erst die Wahr¬
heitsuntersuchung den guten oder schlechten Glauben des Beleidigers
lehre. Die Unterscheidung darnach, ob an der Ermittelung der Wahr¬
heit ein öffentliches und allgemeines Interesse vorliege, sei vag und
unsicher. Der Verfasser kommt zu dem Resultat, dass die Abschneidung
des Wahrheitsbeweises gerade den Elementen den Schutz in einem
Beleidigungsprozess entziehe, die ihn verdienen. Dem zu Unrecht
Angegriffenen, der den Nachweis erbringen will, dass ihm Unwahres
iiachgeredet ist, dem Angeklagten der sich gegen den Vorwurf der
Verläumdung schützen möchte, dadurch dass er die Wahrheit seiner
Behauptung aufdecke. Ais Abhilfe gegen die nach dem geltenden
liecht tatsächlich vorhandenen Misstände schlägt der Verfasser vor,
strikteste Beschränkung des Wahrheitsbeweises auf das thema frobnndum,
Beschränkung der Oeffentlichkeit des Verfahrens in dem Sinn, dass
das Gericht auf Antrag eines Beteiligten Oeffentlichkeit ausschliessen
kann, ferner strafrechtlich geschützte, Schweigegebote.
In „Randbemerkungen zum Strafgesetzbuch“ kritisiert Maka-
rewicz an dem österreichischen Strafgesetzentwurf den Mangel einer
entscheidenden Stellungnahme in Fragen, bei denen Kompromisse
ausgeschlossen sind. Er. tadelt, dass der Entwurf die Rehabilitation
und den bedingten Strafnachlass auf Jugendliche bis zum 18. Lebens¬
jahre einschränkt, dass Sicherungsmittel gegen Gemeingefährliche
vom Richter nicht angeordnet werden dürfen, wenn der Täter ein
Vergehen oder eine Uebertretuug begangen hat, die bloss mit einer
Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten bedroht ist, dass die ausserordent¬
liche Milderung an taxativ aufgezählte Bedingungen gebunden ist
und rügt den Gang des Vorentwurfs zur Mathematik, wobei als Bei¬
spiel der Fall des Zusammentreffens mehrerer Straftaten aufgeführt ist.
Gleispach nimmt in seinen „Randbemerkungen“ den
Strafgesetzentwurf gegen Makarewicz in Schutz.
In seiner Abhandlung über die „Reform des österreichi¬
schen Strafgesetzes“ behandelt Löffler die Anwendung der
Einzelhaft, führt aus, dass der deutsche und östei-reichische Entwurf
„Einzelhaft“ in einer ganzen Reihe von Fällen als obligatorisch er¬
klären, tadelt, dass der österreichische Entwurf die Entscheidung der
Frage, ob Einzelhaft oder Gemeinschaftshaft im Anschluss an die
bisherige Entwicklung dem Strafvollzug.sbeamten und nicht dem
Richter überlässt. In einem weiteren Abschnitt wird die Strafe für
politische Verbrecher behandelt und die Einfügung einer weiteren
Strafart, nämlich das Staatsgefängnis in das System der Freiheits¬
strafen empfohlen.
R 0 s en f e 1 d: „Strafsvstem und Strafzumessung im österr. und
ira deutschen Vorentwurf“ behandelt die Regelung der Haupt- und
Nebenstrafen in beiden Entwürfen, insbesondere die Freiheitsstrafe.
Eine Unvollkommenheit des Entwurfs sieht der Verfasser
— 332
vor allem in der Beibehaltung von zwei strengen Freiheitsstrafen
neben einander, in der Beibehaltung von Zuchthaus oder Gefängnis.
Der Verfasser verlangt, dass der Gesetzgeber über den Charakter der
Gefängnisstrafe Klarheit schaffe, tadelt, dass Gefängnis und Haft und
ebenso dass Haft und Arbeitshaus in einer und derselben Strafanstalt
verbüsst werden dürfe. Der Verfasser führt sodann weiter aus, dass
das Problem der langen und der kurzen Freiheitsstrafe im österr.
Entwurf besser als im deutschen Entwurf gelöst ist, schon deshalb,
weil es wohl nicht zu einem deutschen Reicbsstrafvollzugsgesetz
kommen wird, durch welches der progressive Strafvollzug einheitlich
geregelt würde.
Als Vorzug des deutschen Entwurfs anerkennt der Verfasser,
dass dieser gerade in der Aufnahme der bedingten Verurteilung oder
bedingten Strafaussetzung mannigfaltigere Ersatzmittel für die kurze
Freiheitsstrafe kennt, als der österr. Vorentwurf
Amtsrichter Dr. v. Rom.
Im 7. Heft interessiert besonders ein vortrefflicher Aufsatz von
Kitzin ger: Die strafrechtliche Behandlung des Alkoholmissb rauchs
nach deutschem und österr. VE. In Absicht auf die in der Volltranken-
heit begangenen strafbaren Handlungen hält K. den vom DVE. ein-
geschlageuen Weg Oehandlung derselben im allgemeinen Teil nach
den Grundsätzen der Fahrlässigkeit) systematisch und der Grundidee
noch für glücklicher als den österreichischen (Aufstellung eines
Sondertatbestands im besonderen Teil). Der Schwierigkeit, die sich
beim DVE. ergibt, dass es bei Delikten, die bei fahrlässiger Begehung
nicht strafbar sind, an der Strafdrohung des besonderen Teils fehlt, Mrill
K. als Notbehelf abhelfen durch Aufstellung eines besonderen Straf¬
rahmens für diese Fälle.
Die Bestimmungen beider VE. über die sog. gefährliche und
Aergernis erregende Trunkenheit hält K. in ihrer Tendenz, das
Publikum zu schützen und damit indirekt auch die Trankenheit
zu bekämpfen, für begrüssenswert, rein strafrechtlich betrachtet tadelt
er als Konstruktionsfehler, dass sie in die Kategorie der verpönten
Erfolgshaftung greifen, und macht beherzigenswerte Verbesserungs¬
vorschläge. Dem Wirtshausverbot stimmt K. zu, ebenso der Unter¬
bringung in eine Trinkerheilanstalt, die er als „Heilung zum Zweck
der Sicherung“ in besonderen Abteilungen staatlicher Anstalten für
verbrecherische Irren vollzogen wissen will.
Davon ausgehend, dass alles, was zur Bekämpfung des Alkoholis¬
mus auf strafrechtlichem Gebiet geschehen könne, jetzt beim Zustande¬
kommen neuer Strafgesetzbücher geschehen müsse, empfiehlt K. noch
für den DVE. Bestimmungen, wonach der Missbrauch des Alkohols
in dessen Verabreichung an Dritte (Unmündige und Betrunkene) mit
Strafe bedroht werde; ebenso die Bestimmung des Art. 47 des österr.
E. zum Einführungsgesetz (Unklagbarkeit von Forderungen aus der
Verabreichung geistiger Getränke etc.), ferner den Art. 472 des Österr.
E., der die Verschleierung und Umgehung dieser Bestimmung mit
Uebertretungsstrafe bedroht, obwohl er sich nicht verhehlt, dass ein
derartiger Eingriff ins bürgerliche Recht in einem Strafgesetzbuch
nicht unbedenklich ist.
Das 8. Heft enthält einen Vortrag von Staatsanwalt Dr. R.
Vamböry, Budapest, gehalten auf dem Gef.-Kongres zu Washington
über „Die Fachbildung der Gefängnis-Beamten.“ Vortragender hält
es für dringend geboten, dass die wissenschaftlichen Kreise und die Re-
333
gierungen der leitenden Staaten an dieses schwierige Problem heran¬
treten, ohne dessen Lösung auch die vernünftigste Strafpolitik bloss
papierene Weisheit enthalte. Die bequemste Lösung wäre, wenn die
Universitäten Gefängniswissenschaft, Kriminologie und Kriminal-Psy-
cbologie in ihr Vorlesungs-Programm aufnehmen werden. Bei dem
konservativen Sinn, der auf den europäischen Universitäten noch
Iierrsche, hält V. dies aber nicht für erreichbar. Er hält auch die
obligatorische Universitätsbildung der Gefängnis-Beamten kaum für
empfehlenswert, einerseits wegen der Schwierigkeit, das Studium der
verschiedenen Arten von Beamten (Vorsteher, Aerzie, Geistliche,
Lehrer etc.) einheitlich zu regeln, anderseits weil die Vorteile, die
der Strafanstaltsdienst in materieller und gesellschaftlicher Hinsicht
biete, zu der Bürde der Universitätsbildung in keinem gerechten
Verhältnis stehe. Die verschiedenen Zweige der Rechtswissenschaft
bieten dem Gef.-Beamten zu viel und zu wenig. Reine militärische
Vorbildung, d. h. Anstellung von Offizieren im Strafanstaltsdienst,
hält V. nur dort am Platz, wo, wie z. B. in Oesterreich am Ende des
19. Jahrhunderts, es sich darum handle, ein ungeordnetes Gefängnis¬
wesen zu reorganisieren. Das Ideal einer Gefängnis-Administration
sei es gewiss nicht; Drill und Dressur dürfen bei der modernen Ge-
fäng^iisstrafe nicht die erste Rolle spielen: auch der tüchtigste Offizier
vermöge den lebendigen Geist des Btrafvollzug.s nur dann zu erfassen,
wenn er Schulung in den nötigen Kenntnissen erhalte.
Im Allgemeinen fordert V. eine gewisse Garantie für Wissen
lind Bildung der Gef.-Beamten, ohn<‘ die eine Fachtätigkeit nicht
ausgeübt werden könne. Grundbedingung: Erfordernis der Mittel¬
schulbildung als Unterbau der fachgetnässen Ausbildung; letztere
müsse die Kenntnis des Verbrechens und Verbrechers, der Strafe und
Verbrechensvorbeugung umfassen. Ob diese Kenntnis auf der Hoch-
.sehule oder durch ein Lehrkursus erreicht werde, sei gleichgültig.
Bio deutschen Gefängnislehrkurse hält V. nicht für genügend, sie
seien am Platz und notwendig, um Juristen im Gefängniswesen aus-
znbilden, zur fachgemässen Ausbildung der Gefängnis-Beamten seien
sie unzulänglich. Die zehnwöchigen ungarischen Lehrkurse für Ge¬
fängnisbeamte, welche näher beschrieben werden, seien vorzuziehen.
Zur Ergänzung dieser ungarischen Kurse dient neben Besichtigung
von Strafanstalten das Landes-Gefängnis-Museum, bestehend aus drei
Abteilungen, das Gegenstände aus der Geschichte der Strafen, Modelle
von Strafanstalten und auf die Ethnographie und Anthropologie der
Verbrecher bezügliche Sammlungen enthält, die einzige Anstalt iu
Europa, in der anthropologische Daten der Verbrecher von Amtswegen
gesammelt werden. Schw.
Bibliographie der Gefängniskunde.
Von Professor v. Kirchen heim in Heidelberg.
• Veröffentlichungen deren Erscheinen 1909 und 1910 bekannt
geworden. Vgl. XLIII, 300, XLI, 403, XL, 309, XXXIX, 356, XXXVII,
342, XXXVI, 502, XXXV, 540.
Deutsche Literatur.
Gefängnisweseii, Strafvollzug einschl. Fürsorgeerziehung.
Barrows, Fürsorge für Gefangene. Z. f. StrRW. 1910, p. 102.
Berliner Verein z. Besserung d. Strafgefangenen. Bericht über
1909. 70 S. Berlin 1910. (Nicht im Handel).
Blumenthal, Was können wir von Amerika bei Behandlrmg der
verbrech. Jugend lernen? 10b S. Berlin. Vahlen. M. 2.60
Breinersdorf, C., Der arme Heinrich, Geschichte eines Züchtlings.
157. Köln, Helios Verlag 10. M. 1.—
Egloffstein, Gefängnisfrage. Südd. Monatshefte 1910. S. 123—28.
Er har dt, Kostenfreiheit im militärgerichtl. Vollstreckungsverfahren.
Arch. f. Militär-R. II 111.
Hähnel, Fr., D. Pollardmethode d. bed. Strafaussetzung. Abstinenz
1910. Pr. M. —.35
Hauck, Oskar Wilde üb. d. engl. Gefängnis a. Monatsschrift f.
Krirainalpsych. VII. 213.
Hoegel, Strafvollzug i. Einzelhaft. Jurist. Bl. 1910, p. 265.
Hoff, Marie, Neun Monate in Untersuchungshaft.'Erlebnisse und
Erfahrungen. 2 Tausd. II 254. Dresden, Minden 1909. M. 3.—,
geb. 4.—
Hoyer, Strafen gegen jugendliche Uebeltäter (Prügel und Karzer).
Z. Bl. Vorm. W. 1910. Pr. M. -.54
Katte, V., Bedeutung u. Vollzug, d. Haftstrafe nach d. Vörentw. z.
e. StrGB. Grenzboten 1910, p. 163.
Krohne u. Uber, D. Strafanstalten und Gefängnisse in Preussen.
l. Min. d. Innern. Nachtr. IV, 48 m. Atlas. 21 Tafeln. Wilhelm
Hoffmann 09. M. 8.—
Krueger, W., D. Strafvollstreckung an den (zusammengewachsenen)
Schwestern Blaz6k. D. Jurist. Z. 1910, p. 103.
Langer, G., D. Vorentwurf z. StrGB. u. d. progressive Strafvollzug.
Z. f StrRW. 31 167—90.
Mitarbeit d. Frau i. d. Gefangenenpflege etc. Bl. d. Ev. Diakon.-V.
1910 p. 38—42.
Oerter, S. Acht Jahre Zuchthaus, Lebenserinnerungen. 161. S.
Berlin, Tribüne. M. 1.—
Osius. Leitsätze f. d. Strafordnung’en der Fürsorgeerziehungs¬
anstalten. Z. Bl. Vorm. Wesen. 1910, p. 52.
Peppier, Frdr. Schilderung meiner Gefangenschaft in Russland
vom J. 1812 bis 1814. Bearb. v. Karl Esselborn. (XVI. 140 S.
m. Bildnis) ’08. bar —.80. Darmstadt, H. L. Schlapp, geb. M. 1.20.
Reuschel. Zum Vorentw. e. neuen Strafvollzugsges. Jur. Bl. 39.
Nr. 15 u. 16.
Rhein.-westf. Gefängnisgesellschaft. Aus d. Arbeit d.
Preuss Kirch.-Ztg. 1910. Nr. 9 u. 10.
Rohr er. Die neue Hausordnung f. d. bayer. Gerichtsgefängnisse.
Z. f. Rechtspflege in Bayern 1910. H. 5—7.
Schneeweis. Ernährung i. Zuchthause. Pharus 1910. p. 125—34
Verhandlungen d. schweizer. Verein f. Straf-Gefängniswesen und
Schutzaufsicht 14.—16, IX. 1808. XXV Verw. 2 Hefte. Aarau
M. 3.60
Statistik.
Beiträge z. Statistik d. Gr. Hessen. Bd. 59 Nr, 3. Straf- u. Ge-
fangenenanstalten 1. 4 1906 bis 31. 3. 1907, B. 32. Darmstadt,
Staatsverlag. M. —.80
Hesse. Justizstatistik i. Hand. W. B. der Staatswissen Schaft 1910.
p. 743-49.
Kriminalstatistik. Statistik des Deutschen Reichs für 1906.
IV. 16, 194, 67 u. 427. 1907. IV. 16, 30, 72, 435. Berlin, Putt-
kamer. p. Bd. je M. 10.—
Mühlemann. Z. Beurteilung der Kriminalstatistik für Bern. Jur.
Bl. 1910, p. 19-23.
Statistik, österreichische. Bd. 85, H. 3. Ergebnisse der Straf¬
rechtspflege 1906. II. CLIX. 344 u, 1. Taf. 1909. M. 15.20. Bd. 87,
Heft 3. Dasselbe f. 1907 II CLXII. 348. M. 15.40. Bd. 85 Heft 5.
Uebersicht d. Strafanstalten u. Gerichts-Gefängnisse f. 1906.
II, XXI. 72 M. 3.—, Bd. 87 Nr. 4. Dasselbe f. 1907. II. XXI. 72
M. 2.90, Wien, Gerold.
Stöwesand. Die Kriminalität i. d. Provinz Posen und ihre Ursachen.
180 S. Stuttgart. Enke. M. 5.—
Wassermann, Ph. Begriff und Grenzen der Kriminalstatistik. XI.
112 S. 09 Leipzig, Engelmann. M. 4.—
Aus anderen Gebieten, insbes. Strafrecht.
Allfeld. Einfluss der Gesinnung d. Verbrechersauf die Bestrafung.
Börner, W. Der Moi-alunterricht in Frankreich. Franz, G., übers,
m. Einl. 16 S. Wien I Spiegelgas. 19, Ethische Gesellsch. 1910.
M. —.30
XI 192 Leipzig. Engelmann 09. M. 5.—
Borchert. Was fangen wir mit unsern Berufsverbrechern an? Z.
f. Agrarpolitik. 1910 Nr. 4 S. 145—55.
Gersbach. Dressur und Führung des Polizeihundes 3. A. ’IO XVI
222 n. 51 Abb. geb. M. 3.—
Heinzmann. Volkstümliche deutsche Strafrechtskunde. 283 S. 1910.
Leipzig, Körner. M. 2 —
Hoegel. Die Einteilung der Verbrecher in Klassen. X201. Leipzig.
Engelmann 1908. M. 5.—
Ilberg, Anstaltsoberarzt u. Jäger F., Strafanstalts-Pfarrer. Krank¬
heit oder Sünde. 44 S. Lpz. Wallmann 09. M. —.60
Klaussmann, Berliner Gauner. A. d. Tagebuch eines Berliner
Kriminalbeamten 2. Aufl. 220 S. Lpzg. List. M. 1.50, geb. M.2.^—
Liebe: „Das Landstreichertum und seine Bekämpfung im Herzogtum
Magdeburg bis zur Errichtung des Zwangsarbeitshausea in
Gross-Salze 1802“ in den Geschichtsblättern für Stadt und Land
Magdeburg.. Band 43.
Lindsey. Aufgaben d. Jugendgerichts. Uebers. m. Einl. von Anna
Schultz. 134 S. Heilbronn, Salzer 1909. M. 1.60, geb. M. 2.20
Loewenfeld, L. üeber medizinische Schutzmassnahmen (Kastra¬
tion etc.) Sexualproblem 1910 H. 4. p. 300—26.
Millner. Strafmittel in früheren Jahrhunderten. 33 S. Wien,
Gonzer, Oranienburggi-« «i 09.
Müller, Jos. Vorstrafen n»iä atrflfregistcr 1908. VHI 87. Breslau,
Schietter. ^ M. 2.10
336
Most, K. Leitfaden für Abrichtung' des Polizei- und Sehutzhunde^.
200 S. Berlin, Kameradschaft 1910. M. 3.75
Müller-Meiningen. Die Keform unserer Kriminalpolizei durch Er¬
richtung einer Eeichszentrale. D. Jurist. Z. 1910, No. 21.
Niceforo. Die Kriminalpolizei und ihre Hilfswissenschaft. Eingel.
von Lindenau, m. 300 lllust. XI. VIII472 S. Langenscheidt 1909.
M. 20.-, geh. M. 23.—
Pfister, O. Todesstrafe und „Prügelstrafe*. Berlin. Illustr. land-
wirtschaftl. Z. M. —.50
Rosenfeld, E. Strafsystem u. Strafanwendung i. österreichischen
u. deutschen Voreutwurf. Oesterr. Z. f. Str.-R. 1910. p. 309—21
u. Gerichtshalle. Bd. 54 p. 377.
Saar. Die bedingte Verurteilung im Staate Newyork. (Schlechte
Erfahrungen). D. Richtweg 1910, p. 22
Sattelmacher. Schutzhaft gewohnheitsmässiger Verbrecher in
England. Z. f. Strafrechtsw. Bd. 30, p. 635—53.
Sadow, M. Die Disziplin bei allen Völkern. Eine Geschichte d.
Körperstrafen aller Nationen. 1, TI. Die Prügelzucht in der
Türkei u. im Orient. Interess. Enthüllungen aus dem Harem
und dem öffentl. Leben der Orientalen sowie über die Prügel¬
strafen der Balkan- u. oriental. Völkerschaften. 194 S. Leipzig,
Leipziger Verlag. M. 5.—
Sturm, K. Die Landstreicherei. VII. 108. Breslau, Schietter. M. 2.80
Verhandlungen des 1. Deutschen Jugendgerichtstages. 15. bis
17. III. 1909. IV 155. Leipzig, Teubner. M. 2.80
Zell, Th. Der Polizeihund als Gehilfe der Strafrechtsorgane.
164 u. III. Berlin, Guttentag 1909. M. 2.—, geb. M. 2.50
Neue Zeitschriften^) (auch ausserdeutsche).
Nach dem Zentralblatt für Rechtswissenschaft, begründet von A. v. Kirchen-
heim, zweite Reihe, Bd. III u. IV, jetzt durch d. Intern. Institut f. Bibi. d. Rechts¬
wissenschaft unter gleichem Titel weitergeführt Berlin W 50. Spichernstr.
Amtsarzt, Der. Red.: Landes, Mann u. a. Wien. Deutipke 10.
Jährlich.
Bulletin heldoradaire de police criminel (nur für Behörden durch
das französ. Ministerium des Innern). S. Revue p^nitentiaire
1908, p. 796.
Blätter f. Gefängnis wesen. (Oesterr.). I. Bd. Wien. Konegen.
M. 4.— jährl.
Politia italiana, La. Wöchentl. seit 1908. Red. A. Sinimberghi,
Rom. Voghera. M. 4.— jährl.
Z. Bl. f. Vorm wesen. Unsere Jugendgerichte u Fürsorgeerziehung.
Organ d. Fürsorgetage. Erscheint am 10 u. 25 jeden Monat.
Berlin, C. Stegmann. Viertf-Ijährlich Mk. 2.—
Z. f. Jugendwohlfahrt. Hrsgb. d. deutschen Zentrale etc- Leipzig.
Teubner. Jährl. M. 12.—
Z. f. Kind er schütz u. Jugendfürsorge. Hrsgb. von M. Lederer.
12 mal. Wien, Perles. M. 4.—
Ausländische Literatur.
Niederländisch.
G 011 , A. Misdadigers-typen bij Shakespeare. (Uit het Deensch ver-
taald door C. Hagee.) Met een aanbevelend voorwoord van
L. Simon van der Aa. 16 en 200. Gron., Wolters, f. 2.90;
geb, f. 3.50
337
Haan, de. Criminele Statistik van de Joden. T. V. Tidskr. f. Strafr«
XXI. p. 111—56.
Skandinavisch.
Daae, A. Tugthuset og Arbeitshnset i. Kristiania 1733—1814 S. A.
Kristiania, Feilberg & Landmark. kr. 1.20
Forhandlingerne paa Dansk Kriminalistforenings sjette Aaia den
syden 16.—18. Okt. 1907. 192 S. Kopenhagen, Gyldendal.
G e i 11, Cbr. Kriminal-antropologiske Studier over danske Forbrydere.
358 Sider. Kobenhavn, Lund. kr. 4 50
Ilartmann, C. Lov om losgjaengeri. betleri og drukkenskab av
31. mai 1900 utgit med utdrag av forarbeiderne, anmerkninger
og henvisninger samt et tillaeg. 43 s. Kristiania, Grondahl
& Son. kr. —.75
S V e n s o n. en bok au vÄrt Straffsvstem. Soc. Tidskr, 1910 T.
p. 22—25.
Englisch..
A d i n e s. Punishment and Reformation. A. Study of the Penitentiary
System. XVI 387. Newyork 1910. Crowell. $ 1.75.
Bhint. Memorandum of Prison Reform. Engl. Rev. 1910. p. 323—32.
Hrayle.y’s Arrangement of finger prints identification. 118S. Boston.
WÖrcester. geb. $ 2.—
Brockway. The American Reformatorv Prison System. Am. II.
Soc. 1910. p. 454—77.
Butler, treatenient of rekased pi'isons. II. crim. law 1910. p.403—10.
Carter, Rev. H. The Children’s Act Explained in its Main Provi-
sions by the Rev. Henry Carter. The Act comes into Operation
on Apr. 1, 1909. sd., pp. 14. Culley. sh. d 1.—
Collinson. The flogging of Vagrants 1909. Humanitarian League
d 2.—
Crime and Criminelly the Prison Reform League X 320. Los
Angles Cal. Verl. d. Gesellschaft.
Crime and the weather, Lauct Bd. 178, Nr. 4524, p. 1360.
I) i s c h a r g e d Prisoners’ Aid Societies. Report of Proceedings at
the 14th Conference of hold at the Guildhall, York, on Okto¬
ber 22 and 23, 1908. pp. 68. Reformatory and Refuge Union.
sh. 1.6
Faits abont flogging. Verl. d. Gesellschaft. d 6.—
Emery, G. Fr. The People’s Guide to the Children Act, 1908,
sd. Bemrose. sh. d 6.—
Brenimill, crime and its punishment in Chicago. 111. Crhn.
Law 1910, p. 29—40.
Hall, W. Clarke, and Pretty, A. H. E. The Children Act 1908,
Being the Third ed of The Law Relating to Children. pp xx—240.
Stevens & Sons. sh. 6.—
Har per, Ch. G. The tower of London. Ilhist. 280 S. Chopmanu
& Hall. 7 sh. 6.—
Henderson. Scieuceical Problems of Prison Eth. Int. 11.Ethics 1910,
p. 286—95.
Jones and Bellots’ Law of Children. Biitterworth. sh. 10.6
J^ustice Criminal, Report Pntiiab
Pp e n h e 1 m e r , H. Criminal Responsibility of Lunatics.
iilätter für Gefilngniskünde. XLv
22
— 338
L'indsey. The Bill to establish a criminological Laboratory at
Washington. II. Crim. Law 1910. p. 103.
Macdonald. Criminal statistics in Gei'many, France and England.
II. Crim. Law I. f). 59—70.
Prison Life and Administration. Artikelserie der „Times“ London
27. u. 30. Mai, 1., 3., 7., 10., 15., 22. Juni u. 4. Juli.
Rankjin an American transportation System. Putnam. sh. 6.—
Smith-Rossit. A. Scottish Model Prison for Women. Worlds
Work 1910. p. 77.
Spalding. The cost of crime. II, Crim. Law 1910. p. 86—102.
Staake. Juvenile Courts and probation i. Philadelphia. Ann. Am.
Ac. Polit. Sc. Bd. 36. . S. 71-6.
Villamor. Criminallty in the Philippina Islands 1903—08. 102 S.
Manila, Bureau of Printing.
Französisch.
Actes de la soci6te suisse pour la ref. p^nit. etc. s. Verhlg.
AJcindor. .Questions diverses d’administration p^nitentiaire 116 S.
Montpellier 1910.
Beaufort, du tempßrament criminel 95 S. Lyon, Rey. fr. 2.—
Bolgey, les dßtenus tatou^s. Arch. d'anthrop. crim. 1910 S. 439—57
Bulletin, de la Commission p6nitentiaire international. VI. Serie.
Bern. Stämpfli. Die Lfg. M. 2.—
Cassemiche, P., Etüde sur la crimiualitö dans un arrondissement
rural de France (Joigny). 199 p. Paris, Rousseau.
C h a u t e m p’s. Le vagabondage en pays anamite. 124 S. Paris, Rousseau.
Collard, Ch., l’öducation protectrice de l’enfance en Prusse la loi
du 2 juillet 1900 et son application avec une pr6face du Krohne. j
Grand in-8, XVIII-351 p. LouA’^ain, rue de Namur 20, Ch. Peeters
fr. 6.-
G r i m a n e 11 i, Avant-projet de loi sur les mineurs de moins de
18 ans auteurs ou complices d’infractions ä la loi p6nale. j
Rapport pr^sent^ au Conseil supörieur des prisons äu nom de I
sa sous-commission. In-4, 173 p. Melun, Impr. administrative.
Landry, A.. Manuel d’economique, ä l’usage des Facultas de droit.
889 p. Paris, V. Giard et E. Briöre. fr. 12.—
D e c a n t|e, R., La lutte contre la Prostitution, avec pr6facede M. Henri j
Turot, conseiller municipal de Paris. Paris 1909, Giard & Briöre.
fr. 4.-
L) u p r a t, la criminalit6 dans l’adolescence Causes et remedes Alcan
fr. 6.-
D u Payrat, le prisonnier de guerre dans la guerre continentale 1910
fr, 8.—
J o 1 y, H. Le Probleme penitentiaire au inoment present. Rev. de
deux mondes 1910 fevr, p. 636—68.
Laeaze. L’administration penitentiare en France et aux colonies
(These) 277 I. Paris Giard.
L e d o s, E., Les criminels et la criminaille. Saints-Pferes. fr. 5.—
Le Jeune. Faut il fouetter les apaches 114 S. Paris Temple 1910.
fr. 2750
Petit, E., La reforme de l’inspection du travail en France. Alcan.
^ fr. 3.50
P 0 y 010 z k y. Bagnes et prisons russes. Grande Revue 1910 S. 331—44
P rev Ost, E., De la Prostitution des enfants. Etüde juridique et
sociale (loi du 11 avril 1908.) Plon-Nourrit. fr. 4.—
339
Rentoul, stei-ilisatiou proposee de certaines persounes atteintes de
degönerescence intellectuelle. Arch. d’anthrop. crim 25, p. 51G
Texier, P., De la mendicite. Dangers et Remödes. 172 p. Poitiers,
Bousrez.
Italienisch.
Conti. La pena e il sistema penale, Bd. IV, d. Encyel. del dir peii.
italiano. 970 S. Milano Soc. Bd. 1910. 1 24.50
Matte 0 tti, E. La recidiva 456 S. Torino, 1 12.—
Mortara. Tavole di Criminalitä e di Recidira. Giorn. d. Economisti
1910, p. 75-97.
Statistica gindiliacia penale per gli ani 1905, 1906. 13 CXIII 292,
Rom. 1 4.—
Studi Penitenziari I, Mailand‘1909, Corso Venezia 79. 1. Bd.
Die Veröffentlichungen einer neu gegründeten Gesellschaft
„Cesare Beccaria“, die die ,redenzioue“ d. Sträflinge zum Ziel
hat. Enth. Aufsätze v. Bianchi, Anfosso, Satir u. a.
Virgilio, G. Sulla natura morbaca del delitto 134 S. Turin. 1 4,—
Spanisch.
Cabellud Cornel, J. Delincuentes habituales contra la propiedad.
Album criminolögico. 8 tomos, VII-300-300-302-302-302-302-302
y 55 p., el Indiee, ,con 1.050 fotografias dobles de criminales.
Tela. Barcelona, Thomas. peset 128.—
Carpena, F. Antropologia criminal. XII, 522 p. Madrid, Marzo.
peset. 8.50
Cedulas personales. La cedula personal. 156 p. Encartonado.
Madrid, Rodriguez. peset. 1.25
Hidaigo Garcia, J. A, El Cödigo penal couforme A la doctrina
establecida por el Tribunal Supremo. Tomo I. XXII-1.077 p.
Madrid, Revista de Legislaciön. peset. 15.50
Medina, L., y M. Maranön, Leyes penales de Espaiia couforme
ä los textos oficiales; coutiene este volumen: La Constitution
el Cödigo penal, la ley de enjuiciamiento criminal y la del
Juradaetc. Nov. ed. Est tip. de la Viuda e Hijos de Tello 1909.
14-14-248-216-43-92-145-144-60-26-69-311 y 99 p. peset. 12.50
Zaragoza y Guijarro, J. Ley de Suspension de condeua con-
dicional de 17 de Marzo de 1908. 48 p. Madrid, Gaceta de
Madrid. peset. 2.—
Russisch.
Golde nweiser, A. Das Verbrechen als Strafe und die Strafe als
Verbrechen. Kiew. Rb. 1.25.
hiiblinsky. Grundzüge d. bed. vorl. Entlassung n. d. G. v. 22. 6. 09.
1910.
Riontkowski, A. Die Todesstrafe in Europa. Kasan 1909. Rb. 1.—
Posnyscheff, S. Die Lehre von der Strafe. Petersburg. Rb. 1 50
Posnyscheff. Vom Ungar. Gefängniswesen. 38 S. 1910. Kp. —-50
u8tor 08 1 j ef f, P. Prof, Besonderer Teil des russ. StrR-
lesungen. Jurjew (Dorpat) 2 —
Pschubinski, M. Kriminalpolitik. I-III. Petersburg, R'J- S —
22 *
340 '
Personalnachrichten.
Vereinsmitglieder.
Baden.
Dr. En gl er ztiin Landgerichtsrat in Karlsruhe befördert.
Freih. v. Stengel, Major a. D., Oberregierungsrat, Direktor des
Männerzuchthauses in Bruchsal, in den Ruhestand versetzt.
K ö 1 b 1 i n, Amtsrichter, zum Direktor des Landesgefängnisses
Mannheim,
Stöcker, Oberst a. D., zum Direktor des Männerzuchthauses Bruchsal
ernannt.
Bayern.
Ritter von Baumgärtl, Ministerialdirektor, Generalsekretär im
Kgl. Staatsministerium der Justiz in München, in Anerkennung*'
seiner hervorragenden Dienstleistung unter Verleihung des
Kommenturkreuzes des Verdienstordens der bayer. Krone Jn
den dauernden Ruhestand versetzt.
Blsass-Lothringeii.
von Liebensteiii, Freiherr, Geheimer Oberregierungsrat, auf
Ansuchen in den Ruhestand versetzt.
Hessen.
Dr. Preetorius, Gencralstaatsan'walt, zum Geheimen Rat ernannt.
Sachsen.
Wilde lau, Anstaltsoberinspektor in Bautzen, zum Direktor der
Landesstrafanstalt Voigtsberg bei Oelsnitz ernannt.
Württemberg.
Ordensverleihungen.
V. Fischer, Laudgerichtsdirektor in Stuttgart,
B e s s 1 e r, Landgerichtsdirektor in Stuttgart, erhielten das Ehrenkreiiz
des Ordens der Württ. Krone,
Schwandner, Direktor des Zuchthauses in Ludwigsburg, das
Ritterkreuz desselben Ordens.
Eingetreten sind:
Baden.
Bruchsal, Zentrale für Jugendschutz- und Gefangenenfürsorge.
Eiseie, Reallehrer, Hauslehrer am Landesgefängnis Freiburg.
Krall, Gerichtsassessor, Hilfsarbeiter bei der Grossh. Direktion des
Landesgefängnisses und der Weiberstrafanstalt Bruchsal.
Müll heim, Grossh. Amtsgericht.
Ritter, Karl, Gerichtsassessor am Landesgefängnis Mannheim.
Dr. Ritter, Landgerichtsrat, Hilfsreferent im Ministerium der Justiz,
des Kultus und Unterrichts, Karlsruhe.
Dr. Stieglitz, Georg, Hausarzt am Landesgefängnis Mannheim.
Stöcker, Oberst a. D., Direktor des Männerzuchthauses Bruchsal.
Dr. Wetzlar, Landgerichtsrat, Karlsruhe.
341
Elsass-Lothrlngen.
Dr. Schwalb, Geheimer Regierungsrat, Vorstand der Gefängiiis-
verwaltung für Elsass-Lothringnn.
Preussen.
Holst, Pastor, ev. Hausgeistlicher am Strafgefäugnis Glückstadt.
Schmiz, Pfarrer, Gefängnisgeistlicher in Coblenz.
Hechschultz, Inspektor am Gefängnis in Görlitz.
Magdeburg, Gerichtsgefängnis.
Württemberg.
Dr; Heintzeler, Rechtsanwalt, Besigheim.
Winker, Gerichtsassessor, Hilfsrichter in Vaihingen a, E.
Schneider, Städtpfarrer, ev. Hausgeistlicher in Gotteszell.
Vaihingen, Kgl. Arbeitshaus,
Oesterreich.
Kriehuber, K. K. Richter in Nicolsburg, Mähren.
Ausgetreten sind:
Baden.
Haager, Landgerichtsrat in Mosbach.
Götz, Karl, Landgerichtsrat in Karlsruhe.
Baumgärtner, Adolf, Landgerichtsrat in Karlsruhe,
Frhr. v. Stengel, Bruchsal.
Bayern.
Lechner, M., Hauslehrer an der Gefangenenanstalt St. George^'
Bayreuth.
Bremen.
Ho mann, Pastor, und Anstaltsgeistlicher am Arbeitshaun
Preussen.
Stavenhagen, Strafanstalts-Oberin in Bresslau.
Bern, Staatsanwalt in Magdeburg.
Bruns, Strafanstaltslehrer in Moabit-Bei'lin.
Dr, Herr, Rechtsanwalt in Hamm i. W.
Kessler, Regierungsrat in Stettin.
Kluss, Oberinspektor in Landsberg a. W.
Dr. König, Pastor an der Strafanstalt SonnetiLi^
Dr. Pfleger, Medizinalrat, Berlin.
Ross, I. Staatsanwalt in Hagen.
vonLeppel, Strafanstaltsdirektor in SiegYjov .
versetzt, ' S •> iu deu ^
Magdeburg, K. Staatsanwaltschaft.
Sachsen.
Daubenkropf, Strafanstaltsinspektor in
Württemberg,
Gittinger, II. Stadtpfarrer in Gmünd
der Strafanstalt Gotteszell. ’
tu»
uesterreiCh-xj^j,
Jan Otto, K. K. Strafanstaltsoberdii-e^tQ^
in P
rag.
342
Auszug
aus der Rechnung für die Zeit vom 1. Januar 1910 bis 31. Dezember 1910.
I. Elnnatameii.
Pos. 1.
Kassemreste aus voriger Rechnung .
Ji
76.53
« 2.
Rückstände.
• n
20 .-
„ 3.
Mitgliederbeiträge.
* n
4 292.-
» 4.
Kapitalzinsen.
•
209.46
„ 5.
Rückerhobene Kapitalien ....
* 11
3 374.76
„ 6.
Absatz von- Heften.
• 11
629.70
« 7.
Erlös aus Inseraten.
• 11
-,-
. 8. Sonstige Einnahmen.
* 9
17.27
„ 9.
Vorschuss und Ersatz.
9
48.35
Summa
II. Ausgaben.
8 668.07
Pos. 1.
Druckkosten und Buchbinderlöhne .
4572.52
. 2.
Porto und Versendungskosten .
' r>
702.47
» 3.
Einrichtungsgegenstände ....
• 9
47.95
. 4.
Honorare.
* 9
108.70
, 5.
Kapitalanlagen.
• 11
2 000.-
» 6.
Bureaukosten und Kassenfülirung
* 11
513.80
« 7.
Literatur.
■ 71
25.40
« 8 .
Sonstige Ausgaben.
• 9
616.96
„ 9.
Vorschuss und Ersatz.
• n
32.35
Summa
Jt
8 620.15
Abschluss.
Einnahmen . . . .S 3 668.07
Ausgaben . . „ 8 620.15
Kassenrest . 47.92
Yermögensstand auf den 1. Januar 1911.
Das Vermögen der Kasse besteht in:
1 . Kassenrest am 31. Dezember 1910
47.92
2. Kapitalanlage:
a) Wertpapiere . . M 4 200.—
b) Sparkassenguthaben . „ 800.—
71
5 000.-
3. Rückständige Beiträge ....
17
—.—
4. Wert des Inventars. .
9
500.-
Summa
Ji
5 547.92
Hievon sind die für 1911 vorausbezahlten Mit¬
gliederbeiträge mit .....
11
16.-
in Abzug zu bringen, somit verbleibt auf
31. Dezember 1910 ein Reinvermögen von
Jt
5 531.92
Dasselbe hat am 31. Dezember 1909 betragen
6 771.29
somit Abnahme
Jt
1 239.37
L u d w i g- s b u r g, März 1910.
Der Vereins-Ausschuss.
Inhalts -V erzeichnis.
Seite
I. VI. Versammlang des Verbands der deutschen Schutz-
vereine für entlassene Gefangene in Breslau am 26. und
27. Oktober 1910 .. 5
II. Die Tnberknlosenfrage in den Strafanstalten .... 153
III. Freiheitsstrafen und sichernde Massnahmen im Vorent-
wurfe zum Deutschen Strafgesetzbnche. Von Ober¬
regierungsrat M i c h a 1, Direktor des Zellengefängnisses
' Nürnberg.173
IV. Thesen zu den Bestimmungen des Vorentwnrfs über die
Freiheitsstrafen und sichernde Massnahmen. Zum Gut¬
achten von Oberregierungsrat K e i c h - Bautzen .... 203
V. Zn den Paragraphen 68—70 des Vorentwnrfes zu einem
deutschen Strafgesetzbnche. Von Strafanstaitsdirektor
Fliegen sc hmidt-Bremen-Oslebshausen.209
VI. Zur Frage der Behandlung der Jugendlichen im Vorent-
wurfe zu einem Deutschen Strafgesetzbnche. Von An¬
staltsoberdirektor B i rkigt-Bautzen . . . 217
VII. Die vorläufige Entlassung im Rahmen des Vorentwurfes
zu einem deutschen Strafgesetzbnche. Von v. M i c h a ^ 3 ,
Strafanstaltsdirektor in Aachen. ’ 232
VIII. Altes und Neues ans dem Zuchthaus zu Bruchän,!.
Gefangenenkost und ihre Beziehung zur Sterblichleeit
IX. Meine Reise zum Internationalen Gefängnis-KoiiovedS
Nenyork-Washington. September 1910. Von Rta^enti-
walt Dr. Ernst R o s e n f e 1 d - Berlin . ^'n-ats»
240
262
X. Korrespondenz:
1 . Aus Strafanstalten .....
2. Aus Vereinen.
XI. Literatur.
Bibliographie der Gefängniskunde
von Kirchenheim-Heidelberg
XII. Personalnachrichten
XIII. Rechnnngs-Auszug.
295
• • • •• • 305
■ • • • • ■ 818
Professoi^
• • • • ■ * 340
• . . • • ' 342
^ L ’Z-
^ ^3
Blätter
für
Gefängniskunde.
Organ des Vereins der deutschen Strafanstaltsbeamten e. Y.
Redigiert
von
Direktor Schwandner
Vorstand der Strafanstalten in Ludwigsburg und Hohen
Vorsitzender des Vereinsausschusses.
Fünfundvierzigster Band. _ ^ Heft-
HEIDELBElta
Bericht
über die
XVI. Versammlung
des
Vereins der deutschen Strafanstalts-Beamten e. V.
in
Mannheim
vom 6. bis 8. Juni 1911.
Nach stenographischen Auf^
Vorwort.
Der Verlauf unserer Mannheimer Tagung hat gezeigt,
dass der laute Beifall, mit dem in Köln die vom Geh.
O.-R.-R. Dr. Reich ar dt-Karlsruhe vorgetragene Einladung
der Grossh. bad. Regierung von der Versammlung begrüsst
worden war, ein vollberechtigter war: der Oberrhein hat
den Wettbewerb mit dem Niederrhein wohl bestanden!
Die Aufnahme, der wir uns von Seiten der Grossh. Regie¬
rung in der Stadt Mannheim und in Heidelberg zu erfreuen
hatten, war eine so herzliche und gastfreundliche, und die
Vorbereitungen waren Dank der Umsicht des Herrn Mini¬
sterialrat Dr. von Engelberg und des Herra Direktor
Kölblin-Mannheim so vorzüglich in die Wege gelt*itet,
dass jeder Teilnehmer sich bald heimisch fühlte. Nehmen
wir dazu noch die ausgezeichnete Leitung der Verhandlung
durch Exzellenz von Jagemann, und die zatilreiche B®"
teiligung unserer Mitglieder, so ist gewiss nieht znviei
* gesagt, wenn wir die Mannheimer Tagung als eine durch¬
aus gelungene bezeichnen, die sich ihren 15"Vor&-an<^erinnen
würdig angereiht hat! ^ ”
'P Zu unserer grossen Freude war Y samm^'^’^^
_ wieder von einer grossen Zahl von
^ beschickt; ganz besonders ehrte uns die Ay^ ® neit eines*
I Vertreters des k. k. österr. Justizmiulö^ und des
Landesausschusses des Erzherzogtum^ 'ch u.
der grossh. luxemb. Regierung und rj '^^sterrei ^.g^Yicu
N Bundesregierung, sowie der Jurist. ®®?^'’''aVidelbeJ'S*
? Dass wir auch Vertreter des österr. ^^tät in D ^ev
\ schweizerischen Schutzvereine begrü^a ^^^rvereiu ijns
^ eine grosse Freude. Leider war durftcu>^^^gj,^2,atu^
V\^.
^ nicht möglich einen Vertreter zu schir.i ^^tn Rc^ ^iferent®’^
\ durch die Teilnahme an den Sitzutio-'^^^*^» da di® ^g^tzbuch'
Kommission in Anspruch genommeu ^ ^er Straff®
waren.
^lid daher
— 350 —
Im Einzelnen sind die Namen der Vertreter von Be¬
hörden und Vereinen im Eingang des folgenden Sitzungs¬
berichts aufgetührt.
Die Verhandlungen standen diesmal ganz unter dem
Zeichen des Vorentwurfs zu einem deutschen Strafgesetz¬
buch und wenn wir bei der Weitschichtigkeit des Themas
zu einem, wie allerseits anerkannt wurde, befriedigenden
Ergebnis gelangt sind, so ist dies wesentlich mit eia Ver¬
dienst der sorgfältig vorbereiteten und umsichtigen Leitung
der Verhandlungen durch ihren bewährten und hochver¬
ehrten Vorsitzenden, Exzellenz von Jagemann.
Bezüglich der wissenschaftlichen Ergebnisse der Ver¬
handlungen darf auf die Anlagen verwiesen werden.
Für diejenigen Vereinsmitglieder, denen es nicht ver¬
gönnt war, der Verhandlung anzuwohnen, wird es von
Interesse sein, Näheres über den Verlauf derselben zu hören:
Am Vormittag des 6. Juni fand eine Vorbesprechung
mit dem in Aussicht genommenen Vorsitzenden und Nach¬
mittags eine Ausschuss-Sitzung statt, in welcher die Aus¬
schuss-Thesen festgestellt und die Vorschläge zu Ehren-
Ernennungen und zur Wahl der Ausschuss-Mitglieder be¬
raten wurden. Der Tag schloss mit einem festlichen Be-
grüssUngsabend im „Rosengarten“, bei dem alte Freund-
scliaften erneuert und neue geschlossen wurden und Gelegen¬
heit zu trauter Aussprache im Kreise der Kollegen bei
herrlichstem Wetter im Freien gegeben war.
Die Hauptverhandlungen fanden am 7. und 8. Juni,
je von Vormittags Sy, Uhr ab bis in die späten Nachmit¬
tagsstunden statt. Die Ernennung des Herrn Ministerialrat
Dr. V. En g e 1 b e r g zum Ehrenvorsitzenden desAusschusses und
der Herren Staatsrat Dr. Hübsch- Karlsruhe und Ministerial-
Direktora. D. v. Baumgärtl-München zu Ehrenmitgliedern
wurde mit grossem Beifall aufgenommen. In den Aus¬
schuss wurden die seitherigen Mitglieder wieder gewählt;
die Namen der 7 neu gewählten Mitglieder sind im Sitzungs-
Protokoll enthalten. In der am Schlüsse der zweiten
Versammlung abgehaltenen Ausschussitzung wurde zum
Vorstand und I. Vorsitzenden im Ausschuss Direktor
Schwandner - Ludwigsburg und zum II. Vorsitzenden und
Vorstands-Stellvertreter Ober-R.-Rat Reich-Bautzen, zum
Rechner Inspektor Wieland-Ludwigsburg gewählt. Dem
Vorstand wurde Vollmacht zu Auswahl einer ögliedrigen
Kommission zur Ausarbeitung eines Entwurfs zu einem
Reichs-Strafvollzugs-Gesetzes erteilt.
— 351 —
Am Abend des 7. Juni fand in der prächtigen Wandel¬
halle des Rosengarten ein zahlreich besuchtes Begrüssungs-
Essen statt. Nachdem der Vereins verstand die Anwesenden,
namentlich die Vertreter der Regierungen und Behörden
und Vereine begrüsst und für die Begrüssungsansprachen
derselben gedankt und Geh. Oberjustizrat P l a s c h ke-Berlin
in freundlichster und wärmster Weise auf den Vereiiis-
vorstand getoastet hatte, würdigte der Wirkl. Geh. Ober¬
regungsrat Dr. K r o h n e -Berlin in bekannter feinsinniger
und geistvoller Weise die Stadt Mannheim in ihrer Be¬
deutung und Eigenart und führte ungefähr aus:
„Bei einer Wanderung durch die Stadt habe er ein
Haus gefunden, an dem steht: Hansahaus. Da erstanden
vor des Redners Blicken die alten Hansastädte. Welch’
ein Unterschied zwischen ihnen und Mannheim. Keine
alten Türme, keine engen Gassen und Höfe seien hier zu
finden. Untergegangen seien die alten Hanseaten, weil
kein Reich, kein Kaiser hinter ihnen stand. Ehrfurchtsvoll
bücke man hinauf zum alten Rathaus, zu den Häusern
der Bürger, die Handwerk und Kunst geschaffen haben
und doch beseele das Gemüt eine leise Klage. Was hätte
werden können, wenn die Hansastädte das gehabt hätten,
was Mannheims Oberbürgermeister besitze, ein Fürst hinter
ihm, der treu und willig seine Hand über diese aufblühende
Stadt halte. Man brauche nur einen Blick in den Stadt¬
führer zu werfen, um zu sehen, wfie weit die Handels¬
beziehungen Mannheims reichen. Mannheim ist eine grosse
Stadt geworden ; eine Handelsstadt durch bürger¬
liche, Kraft. Es ist ein fürstlich-bürgerlicher
Zug, der durch Mannheim hindurchgeht, der der Stadt
ein ganz besonderes Gepräge gibt. Dass das so bleiben
möge, daraufhin erhob der Redner sein Glas.
Der Mannheimer „General-Anzeiger“ fügte dem Be¬
richt über diese Rede bei: „Wir haben schon viele Kongresse
miterlebt, aber es war bisher nur wenig Rednern möglich,
so wie Herr Dr. Krohne die Bedeutung und Eigenart
Mannheims zu charakterisieren.“
Oberbürgermeister Martin dankte mit einer längeren
Ansprache, die ein feiner Humor durchwehte. Die Mann¬
heimer seien ein stilles, in sich gekehrtes Völkchen, das
lieber handle, als viel spreche. Wenn er bei den Be-
grüssungen am Vormittag davon gesprochen habe, dass
die allzugrosse Bescheidenheit der Bevölkerung schuld
daran sei, dass die Stadt jahrzehntelang nicht die Be-
352 —
deutung nach aussen errang, wie sie vielleicht verdiente,
so habe er das mit vollem Ernst gemeint. Wenn er heute
zum zweiten Mal spreche, was eigentlich nach den Ab¬
machungen bei seiner Wahl verboten sei, so geschehe es,
weil die Stadt Mannheim durch die Einladung der städti¬
schen Verwaltungskörperschaft zu dem gemütlichen Abend
zu herzlichem Dank verpflichtet sei und zum anderen
wegen der überaus liebenswürdigen Worte des Vorredners.
Selten vielleicht seien die Vorzüge Mannheims in Vergangen¬
heit, Gegenwart und Zukunft so richtig gewürdigt worden,
wie es eben geschehen sei. Deshalb sei ihm und gewiss
auch den übrigen Vertretern des Stadtrats das Herz auf¬
gegangen. Aber noch ein anderer Grund gebe zu besonderer
Freude-Anlass, Durch die Worte des Vorredners seien
die Befürchtungen zerstreut worden, dass die illustre Ver¬
sammlung nur hierher berufen worden sei, weil Mannheim
ein so schönes neues Landesgefängnis habe. (Heiterkeit.)
Die Worte des Vorredners hätten aber au,ch deutlich ge¬
zeigt, dass er sich nicht darauf beschränkt habe, lediglich
das Landesgefängnis in den Kreis seiner Betrachtungen zu
ziehen. Recht humorvoll war der Hinweis des Oberbürger¬
meisters auf die Festvorstellung. Er meinte, man habe
den „Götz von Berlichingen“ geben wollen. Aber da in
dem Stück der Satz verkomme: „Die Welt ist ein Gefäng¬
nis!“, habe man davon Abstand genommen. (Heiterkeit.)
„Fidelio“ wurde als ^ ernst abgelehnt, die „Fledermaus*
deshalb, weil in dem Stück Anspielungen auf das nicht
ganz einwandfreie Gefängniswesen sich befinden. (Erneute
Heiterkeit.) So bleibt nur der „Rosenkavalier“ übrig. Das
Stück sei zwar auch nicht frei von Straftaten mancherlei
Art, aber glücklicherweise senke sich immer der Vorhang,
wenn es zu brenzlich werde! (Grosse Heiterkeit.) Möge,
so schloss der Redner, die Tagung eine Etappe bilden auf
dem Wege zu einem neuen deutschen Strafgesetzbuch.
Das Hoch des Redners galt dem Verein.
Exzellenz v, Jagemann toastete auf die neu ernannten
Ehrenmitglieder, worauf namens der Gefeierten Minister.-Rat
Dr. V. Engelberg dankte und dabei mit bewegten Worten
im Rückblick auf seine langjährige Tätigkeit als Gefängnis-
Vorstand dankbar der Förderung gedachte, die er durch
Geheimrat Dr. Kr oh ne erfahren habö. Sein Hoch, das mit
lautem Beifall begrüsst wurde, galt diesem, um den Verein
so hochverdienten Manne, dem „Wahrzeichen des Vereins“,
wie ihn Redner treffend bezeichnete. Zum Schluss leerte
353
Oberdirektor Marcovich -Graz als Vertreter des öster¬
reichischen Vereins sein Glas auf das Wohl des älteren
Bruders.
Am 8. Juni fand abends die von der Stadt gegebene
Fest-Vorstellung des „Rosenkavalier“ im berühmten Mann¬
heimer Hof- und Nationaltheater statt. Fand die Wahl
des Stücks auch nicht allseitigen Beifall und gab die
Inszenierung Veranlassung zu unliebsamen Missverständ¬
nissen, so zeigte die Vorstellung doch den hohen künstle¬
rischen Stand der Mannheimer Oper und namentlich auch
des Orchesters.
In der Frühe des 9. Juni führten uns bei herrlichstem
Wetter 2 von der Regierung gestellte Dampfer durch die
Mannheimer Hafenanlagen. Diese herrliche Fahrt gab uns
so recht einen Einblick in die Grossartigkeit des Mann¬
heimer Handels und Verkehrs. Nach der Landung wurde
unter Führung des Kollegen Kölblin und seiner Beamten
das neue, trefflich eingerichtete Landesgefängnis besichtigt*
Das Nähere ist aus der beiiregebenen Beschreibung der
Anstalt ersichtlich. Nach der Rückkehr in die Stadt fand
sodann im Park-Hotel das von der grossh. Regierung mit
wahrhaft fürstlicher Gastfreundschaft gegebenen Festmahl
statt. Während des Mahles wurden folgende Reden ge¬
halten :
Wirkl. Geheimrat Exzellenz Di*, v. Jagemann:
Hochgeehrte Versammlung!
Unsere Tagung neigt sich dem Ende zu unter schönen,
gastlichen Sternen. Wir haben heute die besondere Freude,
ein jüngst in absentia gefeiertes neues Ehrenmitglied hier,
Herrn Staatsrat Dr. Hübsch, gegenwärtig zu sehen, und
zwar als den Hausherrn unserer Tafelrunde. Nur seiner
gütigen Aufforderung gemäss erlaube ich mir, zunächst
das Wort zu nehmen.
Unsere diesmalige Tagung hat einen besonderen Zweck
gehabt. Es ist für Deutschland ein neues Strafgesetz zu
schaffen, und wir als Fach männer steuerten unseren Ar¬
beitsanteil zu diesem Kulturwerk bei. Aber diese Aufgabe
darf doch auch unter dem vaterlän dischen Gesichts¬
punkt gewürdigt werden. Strafgesetze sind ja in den
Ländern deutscher Zunge seit Kreitraayrs Kodex und der
Theresianischen Konstitution gar viele entstanden, aber
immer als partikuläre Schöpfungen von bloss
354 —
territorialer Bedeutung. Erst das Gesetz vom 31. Mai 1871
stattete eine Norm aus mit allgemeiner Kraft für unsere
jetzige Gesamtheit: Das norddeutsche Bundesstrafrecht
erhielt mittels damaliger Ausdehnung seiner Geltung auf
die zugetretenen Südstaaten Kraft für die Gesamtheit. Es
war aber nicht hervorgegangen aus der Volksgesamtheit,
vielmehr eine Verbindung preussischer wie sächsischer
Errungenschaften und sonstiger Ekletik, immerhin aber
ein gutes Amalgam, das nun gerade jetzt in das Schwaben¬
alter eintritt, just wo unser Verein sich der Leitung eines
vortrefflichen Württembergers erfreut, mit dem zusammen
zu arbeiten uns Allen angenehm ist.
Seit den Tagen Schwarzenbergs und der Carolina,
die ja meist nur eine subsidiäre Geltung hatte, ist nun zu¬
erst wieder die Möglichkeit gegeben, aus den gesamten
Kräften eine neue geistige Essenz gemein sch aft-
lichen Sinnes zu ziehen, und das ist ein patriotischer
Werkstein. Die berufenen Männer, die zu der amtlichen
Tätigkeit im Reichsjustizamt sich versammeln, spiegeln das
Verhältnis staatsrechtlich wieder: einerseits die zentrale
Führung, andererseits die gliedstaatliche Teilnahme in der
engen Berührung mit den heimischen Ministerien, die still
und emsig mit erwägen.
Die deutsche Wissenschaft, welche in Zeiten
unserer inneren Trennung die Einheitsfahne immer hoch
schwang, hat nunmehr selbst alte Schulstreite überwunden
und beut wuchtige Quadersteine, fertig behauen, in frei¬
williger Beiarbeit zu dem Werke dar.
Oesterreichs und der Schweiz Entwürfe sind
uns nicht nur leuchtende Vorbilder von tiefer und fort¬
schreitender Durchdenkung, sondern zugleich lebendige,
wertvollste Zusammenhänge geistiger Art und deutschen
Wesens. Die Beschickung unserer Versammlung, durch
die Regierungen jener beiden Staaten und Luxemburgs hat
den Rahmen unserer Verhandlungen und ihren Inhalt
geradezu bereichert, und ich darf als eine allgemeine
Freude und Dankbarkeit es aussprechen, dass besonders
die österreichischen Herren vielfach in ausserordentlich
harmonischer und lehrreicher Weise in unsere Debatten
eingriffen, Frucht und Sicherheit der Arbeit erhöhend.
Und von dem luxemburgischen Vertreter, Herrn Präsidenten
Ulveling, kam soeben ein Telegramm ein — er musste
leider abreisen — das ich mit Uebergehung des sich an
mich persönlich Richtenden wohl in diesem Zusammenhang
355 —
erwähnen darf. Er erklärt, auf der Heimreise, die schönsten
Erinnerungen und wertvollsten Erfahrungen mit nachhause
zu nehmen, und entbietet der hoch ansehnlichen Versamm¬
lung seinen aufrichtigsten Dank.
ln dem Ziele, das zu verfolgen ist, sind Reich und
Gliedstaaten einig. Die Vorkommission hat es mit
schönen vortrefflichen Worten dahin präzisiert, im An¬
schluss an das historisch Gewordene das Strafrecht
auf diejenige höhere Stufe zu heben, welche
nach den herrschenden Ueberzeugungen die
nächst höhere sei. Dem stimmen wir gewiss alle
freudig zu, und schon in Köln 1908 brachten wir den
Wunsch zum Ausdruck, das nationale Einheitswerk möge
auch emporsteigen zu kriminalistischer innerer,
allseitiger vollster Einheit., d. h. Strafrecht, Ge¬
richtswesen, Vollzug, Prozess mitsamt weitmöglichster
Verbrechensvorbeugung sollten als ein Ganzes hinaufge¬
bildet werden in zeitlicher, und sachlicher Vermählung zu
einem einzigen Endresultat:
Eine höhere Stufe! Das ist ein sehr gewichtigtes Wort
und erheischt das Zusammenwirken allerFaktoren
an der Staatsarbeit. Und ich darf mich nun dem höchsten
Faktor zu wenden. Dem Kaiser und seinen Ver¬
bündeten danken wir kraft der friedlichen Lage und
des inneren Vorwärtsstrebens unserer Gesamtpolitik den
ungehemmten, gehegten, ausreifenden Fortgang der Arbeit
und das für uns auch verheissungsvolle Gelingen anderer
grosser Werke nach Ueberwindung vieler Schwierigkeiten,
überwunden durch ausgleichenden Sinn, ausgleichend im
Bundesverhältnis, wie mit dem Parlament. Es wird wenige
Monarchen geben, die so vielen grösseren Werken die
Sanktion erteilen konnten wie unseres geliebten Kaisers
Majestät. Das Gefängnis wesen und die prophylaktischen
Bestrebungen insbesondere — ich möchte gern dabei auch
an Preussens und Bayerns giosszügige neue Kraftent¬
faltung für die Jugendpflege erinnern.-alle diese Ge¬
biete weisen historisch und praktisch auf gar manche
Dankesschuld an Staatsoberhäupter, die mit hoher Liebe
utid Einsicht Förderer gewesen sind, oft mit einer Wirkung,
die weit über den engeren Einzelstaat hinausreicht.
Ein Badener, könnte ich wohl von fürstlicher
Hingebung hieriands an diese Ziele besonders erinnern.
Aber dessen bedarf es nicht; die Tatsache steht langher
in Ihrer Erinnerung und treu auch in Ihren Herzen fest
356 —
und hallt wider aus der ganzen Tagung, insbesondere auch
aus der huldvollen, spontanen Begrüssung des Vereins
durch den allerdurchlauchtigsten Träger der Landeskrone
selbst, und gerade hier ist ihnen die überkommene Pflege
des Gefängnis Wesens ja deutlich vor Augen getreten, welche
Grossherzog Friedrich II. pietät- und kraftvoll aus eigenstem
Antriebe fortsetzt.
So bin ich denn gewiss ihrer wärmsten Einstimmung
in die Huldigung, die wir gewohnt sind, darzubringen zu¬
gleich dem lebendigen Symbol unserer deutschen
Einheit und dem Herrscher des Landes, das
unsgastlichemfängt:
Seine Majestät der deutsche Kaiser und Seine
Königliche Hoheit der Grossherzog von Baden hoch,
hoch, hoch!
Ministerialdirektor Staatsrat Dr. Hübsch, Karls¬
ruhe :
Hochgeehrte Herren 1
Es ist mir der ehrende Auftrag geworden, für den
leider erkrankten Herrn Staats- und Justizminister die
Herren Vertreter der deutschen Bundesregierungen, wie
die geehrten Herren, die in oft erwiesener fördernder An¬
teilnahme an der Arbeit und den Erfolgen des Vereins
der Deutschen Strafanstaltsbeamten das befreundete Oester¬
reich und der hohe Schweizer Bundesrat uns gesendet
haben — leider weilt der amtliche Herr Vertreter des
Grossherzogtums Luxemburg nicht mehr unter uns —
ferner die Vertreter der gleichen oder verwandten Zielen
wie Sie zustrebenden Vereine Deutschlands und der Schweiz
und weiter alle die Teilnehmer der sechzehnten Versamm¬
lung des Vereins Deutscher Strafanstaltsbeamten, an ihrer
Spitze die Herren des Ausschusses und den um das Ge¬
fängniswesen und den Strafvollzug hochverdienten und
bahnbrechenden Präsidenten Ihrer diesmaligen Tagung am
Schlüsse ihrer bedeutsamen Beratungen nochmals zu be-
grüssen und Ihnen Allen herzlich dafür zu danken, dass
Sie der Einladung zu dem heutigen festlichen Abschlüsse
Ihrer Tagung Folge geleistet haben, durch welche die
Grossh. Regierung erneut ihrem vollsten und' wärmsten
Interesse an Ihren Bestrebungen Ausdruck geben möchte.
Mir gereicht es zu ganz besonderer Freude, meine
Herren, mich dieser Aufgabe zu entledigen, da ich mich
für alle Zeit mit ihren Arbeiten und Sorgen eng verbunden
— 357
fühle, sowohl durch meine langjährige dienstliche Tätigkeit
auf dem Gebiete der Strafjustiz und des Gefängniswesens,
als ganz besonders auch als aktives Vereinsmitglied, dem
Sie durch ihren Ausschuss die gewiss unverdiente, aber um
so dankbarer aufgenommene hohe Ehre der Ernennung zu
ihrem Ehrenmitgliede heute erwiesen haben.
Meine Herren! Wenn es je als Aufgabe einer fach¬
männischen Versammlung betrachtet werden darf, am Vor¬
abende hochwichtiger legislatorischer Reformen und Neu¬
gestaltungen mit beratender und begutachtender Stimme
an die gesetzgebenden Faktoren heranzutreten, wer wäre
wohl auf dem Gebiete des Strafvollzugs und der diesen
regelnden Bestimmungen des materiellen Strafrechts be¬
rufener hierzu als die Männer, die in glücklicher und steter
Fühlung mit der wissenschaftlichen Theorie es zu ihrer
Lebensaufgabe gemacht haben, aus dem reichen Schatze
ihrer praktischen Erfahrungen heraus dem Strafvollzug
die Gestalt zu geben, die ihn dem Zweck der Strafe am
bestmöglichsten gerecht werden lässt, mag man nun den
letzteren im Sinne der klassischen Schule oder aus der
modernen soziologischen Auffassung heraus begründen;
wer w'äre mehr berufen als die Leiter und Vorstände der
Strafanstalten und ihre getreuen Mitarbeiter, die dem Er¬
kenntnis des Strafrichters erst den Inhalt zu geben haben,
der für den Bestand der Rechtsordnung und für das Wohl
der Allgemeinheit förderlich ist.
Sie haben, meine Herren, sich in den letzten Tagen
mit Fragen beschäftigt, die für die Neugestaltung unseres
Strafrechts wohl als brennende und grundlegende zu be¬
trachten sind. Die Beschlüsse, die sie im wesentlichen ja
in Einmütigkeit gefasst haben, werden sicherlich für das
Schicksal des Vorentwurfs und für die Arbeiten der damit
befassten Kommission von gewichtiger Bedeutung sein, und
ich bin überzeugt, auch die gesetzgebenden Faktoren, der
Bundesrat und der Reichstag, werden seinerzeit Ihre Stimme
nicht überhören.
Wenn ich einen einzigen Punkt aus den Beratungs¬
gegenständen dieser Tage herausgreifen darf, so möchte
ich meiner ganz besonderen Freude Ausdruck geben, dass
Sie, noch hinausgehend über den Vorschlag des Vorent¬
wurfs, die Notwendigkeit betont haben, die seitherigen
grundsatzlosen und unhaltbaren Bestimmungen unseres
Strafrechts über den Rückfall zu ändern, deren unver=
• hältnismässige Einschätzung der Eigentumsdelikte gegen-
— 358 —
über der Sicherheit für Leib und Leben und anderen
Rechtsgütern in weitesten Kreisen nicht verstanden werden.
Mögen Sie, meine Herren, wenn Sie jetzt mit Be¬
friedigung und Genugtuung auf die Arbeit und die Ergeb¬
nisse Ihrer Tagung zurückschauen, auch gern der Stunden
der Erholung und der heiteren Geselligkeit gedenken, die
sie im badischen Lande erlebt haben! Mögen Sie die
Ueberzeugung mit sich nehmen, dass es uns eine grosse
Freude und eine hohe Ehre gewesen ist, den Verein der
Deutschen Strafanstaltsbeamten abermals bei uns an der
Arbeit gesehen zu haben! Möge der Verein aus seiner
sechzehnten Tagung neue Förderung und neue Kraft zur
unentwegten "Weiterarbeit an seinen für das Gemeinwohl
hochwichtigen Aufgaben schöpfen, undmögeihminsbesondere
die freudige Mitarbeit immer weiterer Kreise unter der
verdienstvollen Leitung seines jetzigen erfahrenen Vor¬
standes beschieden sein.
Gestatten Sie, meine Herren, dass ich meine guten
Wünsche für das Gedeihen des Vereins der Deutschen
Strafanstaltsbeamten zusammenfasse in dem Rufe:
Dem Verein der Deutschen Strafanstaltsbeamten und
seinem arbeitsfreudigen verdienten Vorsitzenden, dem Herrn
Direktor Schwandner, ein dreifaches Hoch. Sie leben Hoch,
Hoch, Hoch!
Direktor Schwandner, Ludwigsbnrg:
Hochverehrter Herr Staatsrat!
Eure Exzellenz! Hochverehrte Herren!
Liebe Kollegen!
Im Namen unseres Vereins danke ich dem Herrn
Staatsrat auf das ehrerbietigste für die freundliche und
gütige Begrüssung unseres Vereins. Wir haben hier so
viel Gastfreundschaft und Liebe genossen, dass es mir
wirklich schwer fällt, die richtigen Worte zu finden, die
itn rechten Verhältnis stünden zu der Grösse unserer Dankes¬
schuld. Wenn ich so heute bei den Kollegen und den
Teilnehmern unserer Versammlung herumgehört habe, so
habe ich den Eindruck gehabt: wir fühlten uns alle hier
so heimisch, so recht wie daheim. Und das ist kein Wunder.
Wir sind ja in der Heimat unseres Vereins. Es war ja
Bruchsal, wo unsere Wiege stand, wo unser Verein im
Jalire 1864, nach der Besprechung in Stuttgart vom Jahre
1863, gegründet worden ist. Und das war wiederum nicht
von ungefähr. Stand doch Baden an der Spitze der Be-
359 —
wegung im Strafvollzug: Unter des Grossherzogs Leopold
Regierung ist im Jahre 1845 das Gesetz über die Einzel¬
haft in Baden zustande gekommen und im Jahre 1848 das
Zellengefängnis in Bruchsal eröffnet worden. Das war
eine bahnbrechende Tat. Einst hatte Grossherzog Karl
Friedrich, als er das Pfälzische Zuchthaus in Mannheim
und das fürstbischöflich Speyerische in Bruchsal über¬
nommen hatte, die denkwürdigen Worte gesprochen: „So
wenig wir gesonnen sind, die Frevler durch Nachsicht in
ihrer Bosheit zu bestärken, so wenig mögen wir
durch allzu harte Strafen unsere fehlenden Untertanen in
gänzliches Verderben gestürzt sehen“. Meine Herren!
Diese goldenen Worte sind ein Programm, das Programm:
in Omnibus caritas.
Diesem Programm ist die Grossherzoglich Badische
Regierung treu geblieben, als sie im Jahre 1848 das Zellen¬
gefängnis in Bruchsal erbaute, und diesem Programm ist
sie treu geblieben, unterstützt von Männern wie Mitter-
maier, v. Jagemann und Junghanns, Namen von
bestem Klang auf dem Gebiete des Strafrechts und des
Strafvollzugs. In steter, ruhiger Weiterentwicklung ist
unter der gesegneten Regierung des Grossherzogs Fried¬
rich I. im Jahre 1878 das Zellengefängnis in Freiburg er¬
baut w^orden, und die neueste Schöpfung auf dem Gebiete
des Strafvollzugs durften wir heute bewundern. Wir alle
stehen unter dem Eindruck, dass hier etwas grosses, etwas
schönes, etwas praktisches geschaffen worden ist, und wir
beglückwüttschen die Grossherzoglich Badische Regierung
und die badischen Stände zu diesem hervorragenden Werk,
und wenn wür als Strafvollzugsbeamten überhaupt des Ge¬
fühls des Neides fähig wären, so möchten wir sagen: wir
beneiden sie darum (Heiterkeit).
Aber auch unser Verein hat sich jederzeit der Huld
und Gunst der Grossherzoglichen Regierung zu erfreuen
gehabt. Schon bei unserer ersten Versammlung im Jahre
1864 durfte der Vorsitzende die Gastfreundschaft des da¬
maligen Herrn Justizministers Dr. Stabei rühmend her¬
vorheben, und wer von uns älteren Jahrgängen im Jahre
1889 die schönen Tage von Freiburg miterlebt hat, dem
sind sie eine der schönsten Erinnerungen seines Lebens.
38 Jahre lang durften badische Strafanstaltsvorstände
unsern Verein leiten, dank des weitherzigen Entgegen¬
kommens der Grossherzoglichen Regierung, 28 Jahre lang
unser verehrter Kollege Ekert und 10 Jahre lang unser
360
hochverehrter Herr Dr-. von Engelberg, Für alle diese
Gunstbezeugungen und für die ausserordentlich liebens¬
würdige Aufnahme, die wir in diesen Tagen hier gefunden
haben, sagen wir der hohen Regierung ehrerbietigsten ’
Dank, und ich fordere Sie auf, meine Herren, diesem un- |
serem Dank Ausdruck zu geben, indem wir unsere Gläser
erheben und rufen: Die Grossherzoglich Badische Regierung
und ihr hochverehrter Vertreter Herr Staatsrat Dr. Hübsch,
unser Ehrenmitglied, sie leben hoch, hoch, hoch!
Generalstaatsanwalt Geheiinrat Dr. Praetorius,
Darmstadt.
Meine Herren!
Es sieht fast wie Vermessenheit aus, wenn nach den
letzten in Form und Inhalt bedeutsamen und schönen Reden,
die wir genossen, sich ein quoad eloquentiam deus minorum
gentium (Rufe: Oho I) Ihre Aufmerksamkeit erbittet. Aber,
meine Herren, ich darf den Satz: der Zweck heiligt die
Mittel, für mich in Anspruch nehmen und Ihres ungeteilten,
ja, jubelnden Beifalls sicher sein, wenn ich Ihnen sage,
worauf mein Trinkspruch abzielt. Er gilt dem Präsidenten
unserer Versammlung (Bravo), Seiner Exzellenz dem AVirk-
lichen Geheimrat Herrn Dr Eugen v. Jage mann (Bravo).
Es ist mir eine hohe Freude, dass es ,mir vergönnt
ist, hier im Herzen Badens ihn mit ein paar bescheidenen
Worten zu feiern; denn wenn auch der Name v. Jageniann
im ganzen Deutschen Reich, ja, weit über die Grenzen
des Deutschen Reichs hinaus, anerkannt und hochangesehen
ist, so hat er doch hier in Baden einen ganz besonders
hellen Klang, einen Klang, der uns Strafvollzugsbeflissenen
eindringlich in die Ohren tönt. Knüpft sich doch an den
Namen v. Jagemann, Ludwig v. Jagemann, den Vater
unseres Präsidenten, der heute bereits erwähnte erste
gesetzgeberische Schritt auf dem Gebiete des Gefängnis¬
wesens, der in der Gründung und Erbauung des auf Einzel¬
haft beruhenden Männerzuchthauses in Bruchsal seinen
Ausdruck fand. Und wenn Baden im ganzen Deutschen
Reich den stolzen Namen „das Musterländle“ führt, so ist
es auch das Musterländle auf dem Gebiete des Strafvoll¬
zugs gewesen.
Was Ludwig v. Jagemann gewollt, erstrebt und er¬
rungen, das hat Eugen v. Jagemann als ein heiliges Ver¬
mächtnis aufgenommen und fortgesetzt. Mit welcher Sach¬
kunde, mit welch unermüdlichem Fleiss, mit welch bahn-
361
bre(*hendem Eifer er als Ministerialreferent für Gefängnis¬
wesen gewirkt hat, das ist Ihnen heute von den beiden
Herren Vorrednern und bereits voi^gestern aus dem be¬
rufenen Munde unseres lieben Herrn v. Engelberg an¬
gedeutet worden. Davon geben aber überdies aller Welt
beredtes Zeugnis die vortrefflichen Arbeiten in dem von
Herrn v. Jagemann im Verein mit Holtzendorff heraus¬
gegebenen Handbuch des Gefängniswesens, nicht minder
auch die vielfachen Beiträge, die er in die Blätter für
Gefängniskunde geliefert hat (Bravo). Einem Berufeneren
als ihm konnte daher die Leitung der Vereinsversammlungen
in Frankfurt 1886 und in Freiburg 1889 nicht übertragen
werden. Ja, nachdem das Vertrauen seines Landesfürsten
ihn auf ein ganz anderes Arbeitsfeld als Gesandten nach
Berlin berufen hatte, hinderte dies die Grossh. Badische
Regierung nicht, ihn als Vertreter auf den internationalen
Kongress für Gefängnisreform im Jahre 1895 nach Paris
zu entsenden.
Eure Exzellenz haben vorgestern scherzweise ge-
äussert, wir hätten durch die Wahl ihrer Person zum
Vorsitzenden in Köln, jetzt in Mannheim eine Mumie aus¬
gegraben (Heiterkeit). Meine Herren! Dass dieser Vergleich
ganz und gar unzutreffend ist, zum mindesten im physischen
Sinne, das brauche ich wohl ni( ht besonders zu versichern
(Heiterkeit), und ich kann ihnen im Vertrauen sagen, dass
ich mich gestern im Schwimmbade genau davon überzeugt
habe (Heiterkeit). Aber trotzdem, meine Herren, will ich
einmal an diesem, wie ich ausdrücklich anerkenne, nicht
richtigen Bilde in anderem Sinne festhalten. Nehmen wir
einmal an, das ganz heterogene Arbeitsfeld, das Herrn
V. Jagemann in Berlin zugewiesen war, hätte allmählich
sagen wir einmal: die Gefängnisseite seines Ichs in Mumi¬
fikation geraten lassen, so durften wir doch, nachdem er
im Jahre 1903 den Posten auf gegeben und in die Heimat
zurückgekehrt war, alsbald mit heller Freude ausrufen:
„II est revenu ä ses Premiers amours“, und die glänzende
Art, wie er die Versammlungen in Köln und in Mannheim
geleitet hat, das Geschick, mit dem er die Gegensätze
auszugleichen wusste, die Sicherheit, mit der er den Stoff
meisterte, und das grosse Verständnis, das er darin be¬
kundete, dass er die oft so weit auseinandergehenden
Fäden der Verhandlungen immer wieder auf den springen¬
den Punkt zurück zu leiten wusste, alles dieses hat Ihnen
klar bewiesen, dass jene erste Liebe, zu der er zurück-
Blätter für Gefängniskunde. XLV. 2
— 362
gekehrt war, die Gefängnismumie in ihm zu frischem,
warmem und schöpferischem Leben wiedererweckt hat
(Bravo), |
Er ist, wie ich sagte, zu seiner ersten Liebe zurück- *
gekehrt. Ich darf in ihrer aller Namen ihm aber auch |
versichern, dass er unsere Liebe, unsere rückhaltlose
Verehrung im höchsten Grade gewonnen hat (Bravo), dass i
wir uns von Herzen darauf freuen, im Jahre 1914 unter 1
ihm, der schon die Jubiläumsversammlung dfes Jahres 1889
in Freiburg geleitet hat, unser öOjähriges Jubiläum würdig
zu begehen.
Und so bitte ich sie, meine Herren, erheben sie mit
mir die Gläser und stimmen sie ein in den Ruf: Unser
unübertrefflicher Präsident, Exzellenz v. Jagemann, lebe
hoch, hoch, hoch ! I
Wirkl. Geheimrat Exzellenz Dr. v. Jagemann: I
Meine hochgeehrten Herren!
Nur ein kurzes Wort! Wenn man zu seiner alten
Liebe zurückkehrt, dann ist man neuvermählt, und Neu- 1
vermählte geniessen an ihrem Hochzeitstage das Privileg,
dass andere für sie reden. Ich bin neu vermählt mit dem
Gefängnis wesen, und Ihnen seinen geistigen Trägern neu¬
vermählt insbesondere meinem lieben alten Jugendfreunde
Hübsch und Herrn v. Engelberg, meinen Nachfolgern.
Bräutigam oder Braut, wie sie wollen — ich muss schweigen. I
Aber nur das eine Ihnen allen: die Freundschaft, die sich
gründet auf die Berufsgemeinschaft, sie lebe hoch, hoch, hoch I
Mini.sterialrat Dr. Schober, Wien:
Eure Exzellenzen!
Meine sehr geehrten Herren!
Das Gesetz ist Wille, starker Wille. Um aber zwingen
zu können, muss das Gesetz dem Denken und Empfinden
der Zeit, ihren sittlichen Werturteilen und ihren wirklichen
Verhältnissen entsprechen; es muss, so widerspruchsvoll
es zu sein scheint, mit der ganzen Mitwelt wollen. Wie
das wahre Kunstwerk jedem, der es sinnend betrachtet,
etwas sagt, für k< inen stumm ist, so muss das Gesetz in
gleicher Art universal sein. Möglichst viele müssen sich
Ueberzeugungen, in ihren Ansichten, in ihren Be¬
dürfnissen und inneren Regungen im Gesetze finden. Darin
liegt die Quelle s< iner Kraft. Das ist der unvergängliche
Augdes römischen Rechtes, der es zur Weltherrschaft führte.
363
Wenn ich, meine sehr verehrten Herren, von diesem
Gesichtspunkt aus die Entstehungsgeschichte Ihres werden¬
den Gesetzes betrachte, so muss die umfassende Vorbe¬
reitung der gesetzgeberischen Arbeit nicht nur gebilligt,
sie muss geradezu als vorbildlich bezeichnet werden, Zu¬
nächst das grosszügige Werk der vergleichenden Dar¬
stellung des deutschen und ausländischen Rechtes, dann
die immer wachsende Betätigung der Wissenschaft und all
der Kreise, die vermöge ihrer Erfahrungen ein wichtiges
Wort mitzusprechen berufen sind. Ich denke dabei ganz
insbesondere an Ihren Verein. Denn, täuschen wir uns
nicht. Selbst ein theoretisch mangelhaftes Gesetz kann
gut wirken, wenn die Einrichtungen des Vollzuges der
Strafen zweckmässige sind; das theoretisch bestgedachte
Gesetz wird aber versagen, wenn der Gesetzgeber sich in
diesen Fragen geirrt und getäuscht hat (Bravo).
Ich schliesse, meine sehr verehrten Herren, mit dem
Wunsche, es möge dem deutschen Gesetzgeber gelingen,
aus der Fülle des Materiales, das Wissenschaft und Er¬
fahrung ihm entgegenbringen, aus den Bausteinen, die von
allen Seiten zusammengetragen werden, ein monumentales
Werk der Gesetzgebung zu schaffen, das die Polyphonie
besitzt, deren das Gesetz bedarf, wie das Kunstwerk.
Auf das Gelingen dieses Werkes erhebe ich mein
Glas. Hoch, Hoch, Hoch! (Lebhafter Beifall).
Ministerialrat Rocker, Stuttgart:
Meine hochverehrten Herren!
Die Stunde ist zwar vorgerückt, aber doch bitte
ich um einige Sekunden stilles Gehör, denn meine
Worte gelten einem Manne, der still, gleichsam hinter
den Kulissen stehend, seine Arbeit ausgezeichnet
verrichtet hat, ich meine den Herrn Strafanstalts¬
direktor Koelblin (Bravo), den Vorstand des hiesigen
neuen Gefängnisses. Ich habe gesagt: hinter den Kulissen
hat er gearbeitet und im Schweisse seines Angesichts Aus¬
gezeichnetes, Vorzügliches geleistet. Wer einmal in gleicher
Situation, in gleichen Schuhen gestanden hat, weiss, was
das heisst. Hinter den Kulissen arbeiten, ohne prunken zu
können, ohne hervortreten zu können, so zu arbeiten, dass
vom alles auf der Bühne glatt läuft, Statisten, Sänger und
Sängerinnen einschwenken wie die Sektionen (Heiterkeit).
Er hat es vorzüglich verstanden, so still das Kommando
zu führen. Und darum gilt ihm unser herzlichster, auf-
364 -
richtiger Dank (Bravo). Ich fordere Sie, meine Herren
auf, einzustimmen in den Kuf: Herr Direktor Koelblin lebe
hoch, hoch, hoch!
Nach Schluss des Mahles fuhr man mit der Bahn nach
dem schönen Alt-Heidelberg, wo wir uns nach Besichtigung
der Schloss-Ruinen und der Sammlungen in der Schloss-
Wirtschaft zum letzten Male in trautem Vereine gesellig
zusammen fanden. Oberbürgermeister Dr. Wilkens be-
grüsste den Verein in freundlichen und humorvollen Worten,
die der Vereins-Vorstand dankend erwiderte. Bei Ein¬
bruch der Dunkelheit begab man sich zu der w'undervoll
beleuchteten Ruine des „gesprengten Turmes“ und als
angesichts dieses Zeichens einer traurigen geschichtlichen
Vergangenheit Kollege Kopp-Freiburg mit zündenden
Worten aufs deutsche Vaterland den richtigen patriotischen
Ton getroffen hatte, klang unser Zusammensein mit dem
gemeinsam gesungenen Lied: „Deutschland, Deutschland
über Alles“ in feierlicher und gehobener Stimmung aus!
Die Mannheimer Tagung wird uns Allen unvergesslich
bleiben! Herzlichen Dank noch einmal Allen, die zu ihrem
Gelingen so freundlich beigetragen haben !
Schwandner.
BnW„„g „„j
ZU der
^Vl. Versammlung
•'•w düMir SüatehiiisiiB^,
Mannheifn
vom 6. bis 9. Juni
1911.
366 —
Der Vereinsausschuss beehrt sich nachstehend die
Tagesordnung der diesjährigen Vereins Versammlung be¬
kannt zu geben und zum Besuche der letzteren freundlichst
einzuladen. Der Ausschuss hat an die Regierungen das
Ersuchen gerichtet, die Reise nach Mannheim möglichst
vielen Vereinsangehörigen zu ermöglichen, bittet aber die
Mitglieder, auch ihrerseits ihr Möglichstes zu tun, um einen
würdigen Besuch der Versammlung herbeizuführen.
Für den Vereinsausschuss:
Direktor Schwandner.
Dienstag, 6. Jnni:
Nachmittags 5 Uhr: Ausschussitzung im Vorzimmer des
Versammlungssaales des „Rosengarten“.
Abends 72^ Uhr: Zwangloses Zusammensein im Versamm-
lungssal des „Rosengarten“.
Mittwoch, 7. Juni:
Vormittags YgO Uhr: Erste Hauptversammlung im Ver¬
sammlungssaal des „Rosengarten“.
Tagesordnun g:
1. Begrüssung der Versammlung.
2. Wahl eines Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und
zweier Schriftführer.
3. Erstattung des Geschäftsberichts.
4. Heehnungsvorlage.
ö. Beratung und Beschlussfassung über Ziffer I und
IV der Anlage.
Glegenheit zum Frühstück in der Restauration des
Ar. V . „Rosengarten“.
miUags: Besichtigung der Mannheimer Kunsthalle und
iger
der
^taatischen Sammlungen unter sachverstär d
;!^ührung. Die Stadt gewährt gegen Vorzeigung
J-eil nehmerkarte freien Eintritt.
— 367
Abends 7 Uhr: Begrössungs-Essen in der Wandelhalle des
,Rosengarten“. (Trockenes Gedeck M. 3.—.)
Donnerstag, 8. Juni:
Vormittags Uhr: Zweite Hauptversammlung im Ver¬
sammlungsaal des „Rosengarten“-
Tagesordnung:
1. Beratung und Beschlussfassung über Ziffer II und
III der Anlage.
2. Entlastung des Rechners.
3. Wahl des Ausschusses.
Gelegenheit zum Frühstück in der Restauration des
♦ „Rosengarten“.
Nachmittags: Nachwahl: Gelegenheit zur Besichtigung des
Mannheimer Schlosses unter Führung der Grossh.
Schlossverwaltung Mannheim.
Ausflug nach Heidelberg oder
Ausflug nach Speyer zur Besichtigung des Doms,
der Protestationskirche und des neuen Museums.
Abends V 28 Uhr: Festvorstellung im Gr. Hof- und National¬
theater, zu Ehren des Vereins gegeben von der Stadt
Mannheim.
Freitag, 9. Juni:
Vormittags 8 Uhr: Abfahrt von der Rheinbrücke auf
Dampfern, welche die Grossh. badische Regierung
zur Verfügung stellt, zur Besichtigung der sehr
sehenswerten Hafenanlagen Mannheims.
Daran anschliessend Besichtigung des neuen
Landesgefängnisses in Mannheim.
Mittags 1 Uhr: Festessen im Parkhotel, wozu die Vereins¬
mitglieder von der Grossh. badischen Regierung
eingeladen sind. (Frack gewünscht.)
Nachmittags gegen 5 Uhr: Fahrt nach Heidelberg zum
Schlosskonzert, woselbst gemeinscbaftliches Abend¬
essen in der Schlossrestauration in Aussicht ge¬
nommen ist. Nachher findet Beleuchtung eines
Teiles des Schlosses statt, die die Stadt Heidelberg
den Vereinsmitgliedern neben dem freien Eintritt
zum Konzert und freien Besuch der städtischen
Sammlungen darbietet.
Die Grossh. Domänendirektion gewährt gegen Vor¬
zeigung der Teilnehmerkarte freien Eintritt in die zugäng¬
lichen Räume des Schlosses.
Vom Dienstag, 6. Juni ab steht den Teilnehmern über¬
dies die Besichtigung des Landesgefängnisses Freiburg, des
Landesgefängnisses und des Männerzucbthauses Bruchsal,
des Arbeitshauses Kislau und der Erziehungsanstalt
Flehingen frei.
Zur Beteiligung au der Abstimmung in den Verhand¬
lungen und an den Veranstaltungen sind nur diejenigen
Personen berechtigt, welche persönliche MitgliedeV des Ver¬
eins sind und bei dem Anmeldebureau eine Teilnehmer¬
karte zu Mk. 4.— lösen.
Das A n m e 1 d e - und Auskunftsbureau befindet
sich am Dienstag von nachmittags 5 bis abends 10 Uhr,
am Mittwoch und Donnerstag von vormittags 8 bis mittags
1 Uhr vor dem Eingang in den Versammlungssaal des
Rosengarten. Der Eingang in den Rosengarten erfolgt vom
Friedrichsplatz aus.
Es wird gebeten, die Teilnahme an den Versamm¬
lungen und Veranstaltungen spätestens bis 15. Mai 1911 bei
dem Grossh, Strafanstaltsdirektor Kölblin in Mannheim an¬
zuzeigen. Es ist dies wegen der Vorbereitungen, insbe¬
sondere wegen Sicherung von Fahrgelegenheiten unum¬
gänglich nötig.
-- 369 —
Zum Wohnen werden folgende in der Nähe des Bahn¬
hofs oder des „Rosengarten“ gelegenen Hotels empfohlen:
1. Park-Hotel, Friedrichsplatz 2/4 — M. 4.80 bis M. 9.30
2. Union-Hotel, L 15, 16 — M. 3.— bis M. 4 —
3. Hotel National, L 15, 17 — M. 3,— bis M. 4.—
4. Bahnbofhotel Lehn, L 15, 1 — M. 3.50 bis M. 4.—
5. Hotel Deutscher Hof, C 2, 16/18 — M. 4.—
6. Hotel Kaiserhof, P 4, 4/5 — M. 3.50 bis M. 4.—
7. Hotel Pfälzer Hof, D 1, 5/6 — M. 4.— bis M. 6.—
8. Hotel Viktoria, O 6, 7 — M. 3.—
9. Hotel Weinberg, D 5, 4 — M. 2.80.
Die beigesetzten Zimmerpreise sind einschliesslich
Frühstück zu verstehen.
Anlage.
Stellungnahme des Vereins zu den im Vorentwurf zu
einem deutschen Strafgesetzbuch enthaltenen Bestimmungen
über:
I. Die Freiheitsstrafen und ihr Vollzug und die
sichernden Massnahmen (V. E. §§ 14—29, 42, 53, 63,
Absatz 3, 65).
II. Die bedingte Strafaussetzung (V. E. § 38—41.)
III. Die Behandlung der Jugendlichen (V. E. § 68—70).
IV. Die Behandlung des Rückfalls und der gewerbs-
und gewohnheitsmässigen Verbrecher (V. E. §§ 88
und 89).
Das Referat über Ziffer I und IV hat Herr Straf¬
anstalts-Direktor Dr. Röder-Tegel, dasjenige über Ziffer
II und III Herr Strafanstaltsdirektor Dr. S c h e u r e r-
Lüttringhausen übernommen.
Gutachten haben erstattet:
Zu Ziffer I:
Zu .Ziffer IV:
Zu Ziffer II:
Zu Ziffer III:
Oberregierungsrat Reich-Bautzen,
Direktor Dr. Genna t-Hamburg,
Oberregierungsrat Micha 1-Nürnberg.
Direktor Giemen t-Butzbach,
Direktor Dr. Leonhard-Wohlau.
Direktor Dr. med. P o 1 i t z-Düsseldorf,
Direktor Dr. Leonhard-Wohlau,
Regierungsrat Du Roi-Wolfenbüttel.
Oberregierungsrat L e n h a r d-Bruchsal,
Direktor Fliegenschmidt-Oslebsbausen,
Pfarrer Dr. Jacob s-Werden,
Anstaltslehrer B i r k i g t-Bautzen.
371
Liste der Anwesenden.
I. Regierungs Vertreter:
Baden:
a) Gr. Ministerium des Gr. Hauses, der Justiz und des Aus¬
wärtigen:
Ministerialdirektor Staatsrat Dr. Hübsch, Karlsruhe.
Kammerherr und Ministerialrat Dr. von Engelberg,
Karlsruhe.
b) Gr, Ministerium des Innern:
Geh. Oberregierungsrat Dr. Becker, Gr. Landeskomraissär,
Mannheim.
Bayern:
K. Staatsministerium der Justiz:
Staatsanwalt Dr. Müller im k. bay. Staatsministerium
der Justiz, München.
Braunschweig:
Herzogi. Braunsehw'.-Lüneburg. Staatsministerium:
Oberstaatsanwalt Holland, Braunschweig.
Elsass-Lothringen:
Ministeriun^ für Elsass-Lothringen, Abteilung für Justiz und
Kultus:
Geh. Reg.-Rat Dr. Schwalb.
Staat Hamburg:
Strafanstaltsdirektor Dr. G e n n a t, Fuhlsbüttel.
Hessen:
Grossh. Ministerium der Justiz:
GeneralstaatsanwaltGeh.-R. Dr. Preetorius, Darmstadt.
Luxemburg:
Grossh. Staatsministerium:
Der Präsident der Verwaltungskommission der Grossh,
Strafanstalten, Dr. A. U1 v e 1 i n g.
Oesterreich:
K. K. Justizministerium:
K. K. Ministerialrat Dr. Schober, Wien.
Landesausschuss des Erzherzogtums Oesterreich unter d.
Enns:
Landesrat Dr. Franz Hu eher, Wien.
— 372 —
Preussen:
K. Ministerium des Innern:
Wirkl Geh. Oberregi<rungsrat Dr. Kr oh ne, Berlin.
K. Ministerium der Justiz:
Geh. Oberjustizrat P1 a s c h k e, Berlin.
Geh. Oberjustizrat Oberstaatsanwalt Dr. H u b e r t z, Frank¬
furt a. M.
Geh. Oberjustizrat Oberstaatsanwalt v. Prittwitz u.
Gaffron, Naumburg a. S.
Generalstaatsanwalt Wirkl. Geh. Oberjustizrat Supper,
Berlin.
Sachsen:
K. Ministerium des Innern:
Ministerialdirektor Geh.-Rat Heink, Dresden.
K. Ministerium der Justiz:
Geh. Justizrat Dr. Kunz, vertrag. Rat im Justizministerium,
Dresden.
Schweiz:
Vertreter des Bundesrats:
Der Bundesanwalt Dr. 0. Krön au er, Bern.
Württemberg:
K. Justizministerium:
Ministerialrat Röcker, vertragender Rat im Justizmini¬
sterium, Stuttgart.
II. Universität Heidelberg:'
Geh. Hofrat Professor Dr. vonLiliental, Dekan der jurist.
Fakultät, Heidelberg.
III. Vereine:
Zentralvorstand des Schweiz. Vereins für Straf- und
Gefängnis wesen und Schutzaufsicht:
Strafanstaltsdirektor WM d m e r, Basel.
Scheu ermann, Direktor der Zwangserziehungsanstalt
Aarburg.
Stüber, Direktor der Strafanstalt Solothurn.
Verband deutscher Schutzvereine für entlassene Gefangene:
Burggraf, Pfarrer, Fürsorgekommission, Eberbach.
Geh. Oberregierungsrat Dr. Reichardt, Heidelberg.
Verein der Verwaltungsbeamten der österreichischen Straf¬
anstalten und Gerichtshof-Gefängnisse:
Oberdirektor Marco vich, Graz.
373
Württembergischer Verein zur Fürsorge für entlassene
Gefangene:
Oberamtsrichter Schöffer, Stuttgart.
Rheinisch-Westfälische Gefängnisgesellschaft:
Pastor Just, Düsseldorf.
IV. Ausschussmitglieder.
Vorsitzender:
Schwandner, Direktor am kgl. Zuchthaus Ludwigsburg.
Mitglieder:
Büttner, Hauptmann a. D., Strafanstaltsdirektor, Breslau.
Finkelnburg, Dr., Strafanstaltsdirekior, Berlin.
Fliegenschmidt, Direktor der Strafanstalt Oslebshausen.
Jacobs, Dr., Strafanstaltsgeisilicher, Werden a. Ruhr.
J a r o t z k y, v., Direktor der Rheinischen Provinzial-Arbeits¬
anstalt, Brauweiler.
Klein, Erster Staatsanwalt, Berlin.
Kopp, Major a. D., Geh.-Rat, Strafanstaltsdirektor, Frei¬
burg i. Br.
Marcovich, Oberdirektor der Strafanstalt Karlau b. Graz.
L e n h a r d, Oberregierungsrat, Strafanstaltsdirektor,
Bruchsal.
Michal, Oberregierungsrat, Direktor des Zellengefäng¬
nisses Jv’ürnberg.
Reich, Oberregierungsrat, Strafanstaltsdirektor, Bautzen.
Zindel, v., Ministerialdirektor i. kgl. Justizministerium
Stuttgart.
V. Alphabetisches Verzeichnis sämtlicher
aktiverMitglieder.
Grossherzogtum Baden:
Baumeister, kath. Hausgeistlicher am Männerzuchthaus
Bruchsal.
Berger, Hauslehrerin an der Weiberstrafanstalt Bruchsal.
Brenzinger, Verwalter am Landesgefängnis Mannheim.
Ebbecke, Pfarrer, evang. Hausgeistlicher am Männer¬
zuchthaus Bruchsal
Eisele, Heinrich, Reallehrer, Hauslehrer am Landes¬
gefängnis Freiburg i. Br.
Eng 1 e r, Gerichtsassessor bei der Grossh. Landesgefängnis¬
direktion Freiburg i. Br
G r e i f f, Dr., Geheimer Ober-Medizinalrat, Medizinalreferent
im Ministerium des Innern, Karlsruhe.
374
Grüble, Dr., Assistenz-Arzt an der psychiatr. Klinik
Heidelberg.
Hoffmann, Strafanstaltsieh er, Mannheim.
Huber, Dr., Staatsanwalt, Karlsruhe.
Jagern an n, v., Dr., Exzellenz, Wirklicher Geheimrat und
Karamerherr, ordentlicher Honorarprofessor Heidelberg,
Kapferer, Strafanstaltsverwalter, Bruchsal.
Kärcher, Dr., Erster Staatsanwalt, Mannheim,
K i r c h e n h e i m, v., Dr., Professor der Rechte, Heidelberg.
K 0 e 1 b l i n, Direktor des Landesgefängnisses Mannheim.
L u m p p, Dr., Medizinalrat, Bruchsal.
Meck, Pfarrer, kath. Strafanstaltsgeistlicher, Hausgeist¬
licher am Landesgefängnis Mannheim.
Merta, Pfarrer, kath. Hausgeistlicher am Landesgefäng¬
nis Freiburg i. Br.
Nitka, Dr., Bezirksarzt, Mannheim.
Ott, Dr., Gericbtsassessor bei der Grossh. Staatsanwalt¬
schaft Karlsruhe.
Radbruch, Dr., Privatdozent der Rechte, Ziegelhausen
bei Heidelberg.
Ritter, Dr., Reg.-Rat, Hilfsreferent im Ministerium des
Gro.sbh. Hauses, der Justiz und des Auswärtigen, Karls¬
ruhe.
Ritter, Gerichtsassessor, Mannheim.
Sältzer, Pfarrer, evang. Hausgeistlicher am Landes¬
gefängnis Freiburg i. Br.
Sch ad, Pfarrer, kath. Hausgeistlicher am Landesgefäng¬
nis und der Weiberstrafanstalt Bruchsal.
Schell, Strafanstaltsbuchhalter, Bruchsal.
Schleicher, Rechnungsrat, Revisions-Vorstand im Mini¬
sterium des Grossh. Hauses, der Justiz und des Aus¬
wärtigen, Karlsruhe.
Schwöbei, Dr., Pfarrer, evangel. Hausgeistlicher am
Landesgefängnis Mannheim.
Sieglitz, Dr., Georg, Hausarzt am Landesgefängnis
Mannheim.
Stöcker, Oberst a. D., Direktor des Männerzuchthauses
Bruchsal.
Wetzlar, Dr., Heinrich, Landgerichtsfat, Karlsruhe.
Königreich Bayern:
Baur, Gefängnisinspektor, Vorstand des Strafvollstr.-Ge-
fängnisses München-Stadelheim.
^»erginayer, Hauslehrer am Arbeitshaus Rebdorf.
— 375
D e y r e r, Oberregierungsrat, Strafanstaltsdirekter, Amberg.
Dörnhöfer, Strafanstaltsdirektor, Kaisheiin.
Düll, Regierungsrat, Direktor des Arbeitshauses Rebdorf.
Eberl, Pfarrer, kath. Hausgeistlicher, Rebdorf.
Fleck, Pfarrer, Hausgeistlicher an der Gefangenanstält
Landsberg a. L.
Forsteneiehner, Strafanstaltsassessor, Straubing a. D.
Goetz, Dr., Hausarzt an der Strafanstalt Aichach.
H 0 f m a 11 n, Pfarrer, kath. Strafanstaltsgeistlicher, Ebrach.
Hurst, Hausgeistlicher des Zuchthauses Kaisheim.
Husslein, Hauslehrer der Strafanstalt Straubing a. D.
Jacob, Strafanstaltsdirektor, Kaiserslautern.
Kohl, Direktor der Strafanstalt Lichtenau bei Ansbach.
Kosmeier, Gefängnisgeistlicher, Nürnberg.
Kretzer, Inspektor des Gerichtsgefängnisses Regensburg.
Küffner, evang. Hausgeistlicher am Zuchthaus Ebrach.
Leybold, Direktor der Gefangenanstalt Landsberga. L.
L i e b w e i n, Assessor an der Gefangen anstatt Laufen a. L.
Link, Regierungsrat, Nürnberg.
Oestreicher, Hauslehrer am Zuchthaus Kaisheim.
Poch, Direktor der Gefangenanstalt Zweibrücken.
Popp, August Karl, prot. Hausgeistlicher bei den Gerichts¬
gefängnissen, im Nebenamt auch bei dem Zellen¬
gefängnis Nürnberg.
Pracht, Pfarrer, evangel. Hausgeistlicher, Rebdorf.
Raab, Strafanstaltslehrer, Landsberg a. L.
Ranft, Strafanstaltsdirektor, Ebrach.
Scherer, Direktor der Strafanstalt Aichach.
S c h m U t, Pfarrer, kath. Hausgeistlicher an der Straf¬
anstalt Straubing a. D. *
Sch unk, evang. Hausgeistlicher der Strafanstalt Zwei¬
brücken.
Triebswetter, kath. Hausgeistlicher der Gefangen¬
anstalt Amberg.
Trölltsch, Hauslehrer am Zellengefängnis Nürnberg.
Vogl, Hausgeistlicher an der Gefangenanstalt Laufen a. L.
Wambsganz, Strafanstaltsdirektor, Niederschönenfeld.
W e i s s, Pfarrer an der Gefangenanstalt Zweibrücken
Will, Hauslehrer, Amberg.
Braunschweig:
Fröhlich, Dr., Landrichter, Braunschweig
du Roi, Regierungsrat, Direktor derherzogi. Gefangenen
anstalt Wolfenbüttel. °
376
Elsass-Lothringen:
Hoch, Dr., Direktor am Bezirks- und Untersuchungs¬
gefängnis Strassbnrg i. Eis.
M a u r a c h, Polizeirat, Direktor a. Gefängnis Mülhausen i. E.
Mi ekel, Major a. D., Gefängnisdirektor, Metz i. L.
Grossherzogtum Hessen:
Ambos, Pfarrer, kath. Hausgeistlicher an der Zellen¬
strafanstalt Butzbach.
Borneraann, Hauptmann a. D., Direktor des Landes¬
zuchthauses Marienschloss.
Clement, Direktor der Zellenstrafanstalt Butzbach.
Esch er, Lehrer an der Zellenstrafanstalt Butzbach.
H o f m a n n, Oberstaatsanwalt, Giessen.
Kleefeld, Rechtsanwalt, Worms.
Klingle, Arresthausverwalter, Mainz.
K u 11 m a n n, Dr., Hausarzt, Butzbach.
Lang, Arresthausverwalter, Mainz.
Langenbach, Dr., Gerichtsassessor, Worms.
Muth, Arresthausverwalter, Darmstadt.
Roth, evangel. Hausgeistlicher, Butzbach.
S c h m a 11 z, evangel. Hausgeistlicher am Landeszuchthaus
Marienschloss.
Schwarz, Dr., Grossh. Oberstaatsanwalt, Mainz.
Freie Stadt Lübeck:
Arnst, Verwalter der Straf- und Korrektionsanstalt
St. Annen, Lübeck.
Grossherzogtümer Mecklenburg-Schwerin und Strelitz:
Engel, Dr., Geh. Reg.-Rat, Direktor der Landesstrafanstalt
Dreibergen und des Zentralgefängnisses Bützow.
Grossherzogtum Oldenburg:
Heinz, Dr., Anstaltsarzt und Amtsarzt, Vechta.
Ibbeken, Margarete, Frl., Oberin an der Weiberstraf¬
anstalt Vechta.
Roth, Strafanstaltsdirektor, Vechta.
Königreich Preussen:
A p i t z, Strafanstaltsvorsteher Saarbrücken.
Bammel, Regierungsrat, Düsseldorf.
Rodet, Oberarzt an der Prov.-Arbeitsanstalt Brauweiler
bei Köln.
Boehm, von, Strafanstaltsdirektor, Naugard.
377
B öl sehe, Pfarrer, Werl.
Bütow, Strafanstaltsdirektor, Münster i. W.
D i e s i n g, Strafanstaltsdirektor, Köln.
Dreier, Oberinspektor am Justizgefängnis Wiesbaden.
E c c i u s, Anstaltsgeistlicher, Wronke.
E11 g e r, evang. Geistlicher an der Strafanstalt Lüttring¬
hausen.
F.alken-Plachecki, von, Direktor des Arbeitshauses
Schweidnitz.
Ganslandt, Erster Staatsanwalt, Kassel.
Göbel, Staatsanwalt a. D., Gefängnisdirektor, Essen-R.
G r u n a u, Gefängnisvorsteher, Koblenz.
Hagen, Erster Staatsanwalt, Wiesbaden.
H a r 1 i n g, v., Hauptmann a. D., Direktor des Prov.-Werk-
hauses Moringen.
Hieckmann, Dr., jur., Amtsrichter a. D., Direktor des
Zentral-Gefängnisses Werl, Bez. Arnsberg.
Hüslberg, Strafanstalts-Direktor, Kassel-Wehlheiden.
Kaiser, Pfarrer, Enkheim.
Keferstein, Hauptmann d. R., Gefängnisinspektor Neu¬
münster.
Ketels, Pastor, Gefängnisgeistlicher, Kiel.
Krätke, Gefängnisdirektor, Siegburg.
Leppmann, Dr., Medizinalrat, Kgl. Kreisarzt, Berlin.
Li mb erg, Gefängnisgeistlicher, Anrath.
Lohmann, Strafanstaltsdirektor, Wittlich.
Ludwikowsky, Oberinspektor, Vertreter des Zentral-
Gefängnisses, Bochum.
Lüdke, Erster Staatsanwalt, Schweidnitz.
M i c h a ö 1 i s, v., Hauptmann a. D., Strafanstaltsdirektor
Aachen.
Migula, Hauptmann a. D., Gefängnisdirektor Preunges¬
heim.
Müller, Stmfanstaltsinspektor, Köln.
Mülverstedt, v., Staatsanwalt a. D., Gefä,l;^^„i^direktor,
Berlin-Altmoabit. ^
Natzmer, v., Strafanstaltsvorsteher, ZiegenYi ’
Neunast, Gefängnisdirektor, Danzig.
Niederstrasser, Gefängtiis-Oberinspektov'
Nie wer th, Strafanstaltspfarrer, Halle a. ^
Philler, Strafanstaltsdirektor, Herford.
Pollitz, Dr., Strafanstaltsdirektor, Düssel^ r»
Puttkammer, v., Hauptrnann d. R., Direk '/P.ntraL
gefängnisses, GollnoW.
Blätter für Gefängniskunde.
3
Porrmann, Amtsgerichtsrat, Marienburg.
Rhiel, Direktor.der Erziehungsanstalt Steinfeld.
Rizen, Dr., Strafanstaltsarzt, Breslau.
Roeder, Dr., Amtsrichter a. D., Strafanstaltsdirektor,
Tegel-Reinickendorf.
Sack, Oberinspektor, Strafanstaltsvorsteher, Bonn.
Schau mann, Piistor, Aristaltsgeistlicher, Moringen.
Scheike, Gefängnis-Oberinspektor, Görlitz
Scheurer, Strafanstaltsdirektor, Lüttringhausen.
Schmidt, Direktor der Korrektions- und Landarmen-
Anstalt Breitenau, Post Guxhagen.
Schrötter, Oberstleutnant a. D., Oberinspektor bei der
Rhein-Provinzial-Arbeitsanstalt Brauweiler b. Köln.
Schulze, Gefängnisdirektor, Vertreter der Strafanstalt
Plötzensee.
Sträter, Regierungsrat, Aachen.
Thun, Gefängnisinspektor, Hannover.
T ö b b e n, Dr., Arzt, a. Vertreter d. Strafanstalt Münster i.W.
Voigt, Rittmeister a. D., Direktor der Provinzial-Besse-
rungs- und Landarmenanstalt Tapiau.
Willemsen, Frau, Strafanstaltsoberin, Köln.
Wippermann, Geh. J ustizrat, Erster Staatsanwalt, Erfurt.
Königreich Sachsen:
Birkigt, Anstaltslehrer, Bautzen,
Gebauer, Inspektor an der Strafanstalt Waldheim.
Schröter, P., Oberpfarrer, Waldheim.
Vogel, Oberreg.-Rat, Direktor der Strafanstalt Waldheim.
Volkmann, Strafanstalts-Oberpfarrer, Zwickau.
Herzogtum Sachsen-Koburg-Gotha:
J a c 0 b i, Strafanstaltsdirektor, Ichtershausen.
Herzogtum Sachsen-Meiningen:
Deussing, Direktor des Zuchthauses Untermassfeld.
Königreich Württemberg:
B e r 18 c h, Pfarrer, evangel. Hausgeistlicher am Zucht¬
haus Ludwigsburg.
B o e s s, Buchhalter an der Strafanstalt Gotteszell.
Ha g m a n n, Kaplan in Comburg, kath. Hausgeistlicher
am Landesgefängnis Schwäb. Hall.
Jehle, Oberjustizrat, Rottenburg a. N.
Kauz mann, Dr., Amtsrichter, Göppingen.
Kleiner, Hans, Strafanstaltslehrer, Heilbronn a. N.
Maisch, Oberjustizrat, Strafanstalts-Vorstand, Schw. Hall.
Mayer, Pfarrer, kath. Hausgeistlicher am Zuchthaus
Ludwigsburg.
Müller, Fr., Stadt- und Garnisonspfarrer, Hausgeistlicher
des Zellengefängnisses Heilbronn a. N.
P f e i f 1 e, Pfarrer, Rottenburg.
Schairer, Pfarrer, Schw. Hall.
Schneider, Stadtpfarrer in Gmünd, evangel. Hausgeist¬
licher der Strafanstalt Gotteszell.
Sieber, kathol. Hausgeistlicher am Landesgefängnis
Rottenburg.
Süsskind, Dr., Medizinalrat, Oberamtsarzt, Hausarzt am
Landesgefängnis Schw. Hall.
Vogel, Hauslehrer am Zuchthaus Ludwigsburg.
W i e 1 a n d, Inspektor am Zuchthaus Ludwigsburg.
W e i n rn a r, Hauslehrer am Landesgefängnis Rottenburg a. N.
Weizsäcker, Pfarrer, Hausgeistlicher am Zellengefäng¬
nis Heilbronn.
Ausland:
Brück-Faber, Administrator d. Strafanstalt Luxemburg.
Anwesende Nichtmitglieder:
Clemm, Dr., Grossh. Geh. Reg.-Rat, Mannheim.
Giess 1er, Grossh. Amtsgerichtsdirektor, Mannheim.
Gockel, Grossh. Amtsrichter, Mannheim.
VI. Als Gäste:
Müller, Kor., Karlsruhe.
Simon, Dekan, Mannheim.
380
Ausschußthesen.
Der Verein der Deutschen Strafanstaltsbearaten be-
grüsst im Verfolg seiner Kölner Beschlüsse vom Juni 1908
über die Gesamtfragen des Strafwesens und der Prophylaxe
den Fortgang der amtlichen und der freiwissenschaftlichen
Arbeiten für Verbesserung und Ergänzung der gesetzlichen
Mittel hiezu und beschliesst über nachstehende Einzelheiten
für den Entwurf zum deutschen St.G.B. was folgt:
A. Freiheitsstrafen.
1. Freiheitsstrafen sind Zuchthaus, Gefängnis und
Haft.
2. Die Zuchthausstraf e hat ohne weiteres den Ver¬
lust der bürgerlichen Ehrenrechte zur Folge.
Auf Zuchthaus ist, wo die Wahl zwischen verschiedenen
Strafarten besteht, zu erkennen, wenn die Tat auf
ehrloser Gesinnung beruht. Auch soll ein bereits
mitZuchthausBestrafter regelmässig bei neuen
Verbrechen oder Vergehen wieder mit Zuchthaus be¬
straft werden.
Bei Gefängnis darf nicht auf den Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden, wohl aber
kann bei Gefängnisstrafen über 6 Monaten auf den
Verlust oder die Unfähigkeit zur Ausübung
einzelner der im § 46 VE. aufgeführten Rechte
auf die Dauer von 1—5 Jahren erkannt werden,
wenn nach der Art der Tat ein Missbrauch dieser
Reclite zu besorgen ist.
Die Gefängnisstrafe soll ausser ihrer jetzi^n An
Wendung namentlich für L an d streich er ei, Bettel,
■ Arbeitsscheu, Gewerbs-Unzucht eintreten.
o. Die Strafschärfungen des § 18 des VE. sind abzu
lehnen,
4. Der Mindestbetrag der Zuchthausstrafe ist ein
Jahr, in den Fällen vorstehender Ziffer 2 Absatz I
featz 3 sechs Monate. Der Mindestbetrag der Gefäng
nisstrafe ist eine Woehe, der Höchstbetrag für Ver
lechen aus nicht ehrloser Gesinnung 15 Jahre.
381
5. Die drei Freiheitsstrafen sind in ausschliesslich für
eine jede Art bestimmten Anstalten zu vollstrecken;
wo Gefängnis- und Hafträume wegen zwingender ört¬
licher Umstände in einer Anstalt Vereinigt werden
müssen, ist mindestens die Sonderung in zwei Ab¬
teilungen einzurichten.
Für vermindert Zurechnungsfähige, ferner für ge-
werbs- und gewohnheitsmässige üebeltäter sind be¬
sondere Anstalten oder Abteilungen einzurichten.
6. Hinsichtlich der Vollstreckung von Zuchthaus- und
Gefängnisstrafen sind scharfe Ab grenz un gen durch
ein besonderes Strafvollzugsgesetz, das gleich¬
zeitig mit dem Strafgesetzbuch in Kraft tritt, zu treffen,
insbesondere bezüglich der Arbeit, des Arbeitszwanges,
des Arbeitsverdienstes, der Vergünstigungen und der
vorläufigen Entlassung nach ^4 Strafverbüssung bei
Zuchthaus, Yg bei Gefängnis, Y 2 bei Haft. Die vor¬
läufige Entlassung soll schon nach 6 Monaten Straf¬
verbüssung zulässig und mit Schutzaufsicht verbunden
sein.
7. Richterliche Entscheidungen über Einzelheiten
des Strafvollzugs im Sinne des § 17 des VE. sind
abzulehnen.
8. Zu Abs. 2 des § 22 VE. wird vorgeschlagen:
Ohne Zustimmung des Gefangenen darf die Einzel¬
haft 3 Jahre nicht übersteigen. Sie hat fortzudauern,
wenn von dem Gefangenen ein schädlicher Ein¬
fluss auf Mitgefangene zu besorgen ist, aus hygie¬
nischen Gründen oder aus Gründen der Sicherheit
und Disziplin der Anstalt. Zur Fortdauer ist Ge¬
nehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich.
B. Sichernde Massnahmen.
1. Die Dauer der Unterbringung in einem Arbeits¬
haus (§ 42 und § 310 VE.) ist im Höchstbetrag von
10 Jahren zuzulassen.
Für Personen, welche nicht arbeitsfähig sind,
oder nachträglich arbeitsunfähig werden, soll zwangs¬
weise sonstige Verwahrung an Stelle derjenigen im
Arbeitshause treten.
2. Gewerbs- und gewohnheitsmässige Ver¬
brecher (§ 89 VE.) sollen mindestens auf 5 Jahre
und können, falls eine zweite Verurteilung auf Grund
— 382 —
dieser Bestimmung erfolgt, bis auf Lebenszeit in be¬
sonderen Anstalten zwangsweise verwahrt werden,
soweit die Strafe selbst nicht diese Zeit erfüllt.
3. Als Vorstrafen beim Rückfall (§ 88 VE.) sind aus¬
ländische wie inländische zu berücksichtigen.
Bei Feststellung der Gewerbs- und Gewohn-
heitsmässigkeit im Verbrechen ist die geschehene
Unterbringung in einer Arbeits- oder Sicherungsanstalt
einer verbüssten Freiheitsstrafe gleichzuhalten.
€. Bedingte Strafanssetzang.
Die gesetzliche Regelung wird unter Hervorhebung
folgender Punkte empfohlen:
1. Die Strafgrenze zur möglichen Gewährung der
Strafaussetzung soll für Jugendliche ein Jahr, für Er¬
wachsene sechs Monate Freiheitsstrafe bilden.
2. Während der Probezeit ist der Verurteilte regel-
• mässig einer Schutzaufsicht zu unterwerfen. Auch
kann das Gericht dem Verurteilten für sein Verhalten
während der Probezeit bestimmte Weisungen erteilen.
D. Behandlung der Jagendlichen.
1. Auf Gefängnisstrafe gegen Jugendliche darf
nicht unter einem Monat erkannt werden. Haft¬
strafe ist ausgeschlossen.
2. Statt einer Freiheitsstrafe Jugendlicher sowie neben
einer solchen kann die Ueberweisung zur staatlich
überwachten Erziehung angeordnet werden. Die
Ueberweisung zu solcher Erziehung soll insbesondere
dann erfolgen, wenn die Tat hauptsächlich als Folge
mangelhafter Erziehung erscheint. Ist anzunehmen,
dass solche Erziehungsmassregeln nicht genügen, um
den Täter an ein gesetzmässiges Leben zu gewöhnen,
so ist lediglich auf Strtife zu erkennen.
3. Jugendliche .sollen Freiheitsstrafen nur in beson¬
deren und ausschliesslich für sie bestimmten An¬
stalten oder völlig getrennten Abteilungen verbüssen.
Dabei sind erstmalig bestrafte Jugendliche von vor¬
bestraften Jugendlichen vollständig zu trennen.
4. Aus Straf- oder Erziehungsanstalten entlassene
oder trotz Verübung einer Straftat ausserhalb solcher
Anstalten verbleibende Jugendliche können unter
S(;hutzaufsicht gestellt werden, wenn es in ihrem
Interesse liegt.
383 —
Zu A bis D betreffs der Schutzaufsicht.
Die Bestimmungen über die Schutzaufsicht sind durch
den Bundesrat zu erlassen.
Die Schutzaufsicht ist auszuüben durch bestellte Für¬
sorger (für weibliche durch Fürsorgerinnen), tunlichst
aus den Schutz vereinen, in Beratung, Bewahrung, Hilfe
und Unterbringung; der Fürsorger hat auch die Arbeits¬
belohnung zu verwalten.
Die Gewährung öffentlicher Mittel für den
Jugendschutz ist dringend erwünscht.
— 384
Beschlüsse.
Der Verein der Deutschen Strafanstaltsbeamten be-
grü«!st im Verfolg seiner Kölner Beschlüsse
vom Juni 1908 über die Gesamtfragen des Straf¬
wesens und der Prophylaxe den Fortgang der
amtlichen und der frei wissenschaftlichen Arbeiten für Ver¬
besserung und Ergänzung der gesetzlichen Mittel hiezu
und beschliesst über nachstehende Einzelheiten
für den Entwurf zum deutschen St.G.B. was folgt:
A. Freiheitsstrafen.
1. Freiheitsstrafen sind Zuchthaus, Gefängnis und
Haft.
2. Die Zuchthausstrafe bat ohne weiteres den Ver¬
lust der bürgerlichen Ehrenrechte zur Folge.
Auf Zuchthaus ist, wo die Wahl zwischen verschiedenen
Strafarten besteht, zu erkennen, wenn die Tat auf ehr¬
loser Gesinnung beruht. Auch soll ein bereits
mit Zuchthaus Bestrafter, wenn es die Indi¬
vidualität erfordert, regelmässig bei neuen Verbrechen
oder Vergehen wieder mit Zuchthaus bestraft werden.
Bei Gefängnis darf nicht auf den Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden, wohl aber
kann bei Gefängnisstrafen über 6 Monaten auf den
Verlust oder die Unfähigkeit zur Ausübung
einzelner der im § 46 VE. aufgeführten Rechte
auf die Dauer von 1—5 Jahren erkannt werden, wenn
nach der Art der Tat ein Missbrauch dieser Rechte
zu besorgen ist.
Die Gefängnisstrafe soll ausser ihrer jetzigen An¬
wendung namentlich für Land Streicher ei, Bettel,
Arbeitsscheu, Gewerbs-Unzucht eintreten.
3. Die Strafschärfungen des § 18 des V. E. sind abzulehnen.
4. Der Mindestbetrag der Zuchthausstrafe ist ein
Jahr, in den Fällen vorstehender Ziffer 2 Absatz 1
Satz 3 sowie bei Annahme mildernder Umstände und
im Falle des Versuchs sechs Monate. Der Mindestbetrag
der Gefängnisstrafe ist eine Woche, der Höchstbetrag
für Verbrechen aus nicht ehrloser Gesinnung 15 Jahre.
5. Die drei Freiheitsstrafen sind in ausschliesslich für eine
jede Art bestimmten Anstalten zu vollstrecken; wo Ge-
fängrns- und Hafträume wegen zwingender örtlicher
Umstände in einer Anstalt vereinigt werden müssen, ist
mindestens die Sonderung in zwei Abteilungen einzu¬
richten.
Für vermindert Zurechnungsfähige, ferner für ge-
werbs- und gewohnheitsmässige Uebeltäter sind besondere
Anstalten oder Abteilutigen einzurichten.
6 . Hirisichtlich der Vollstreckung von Zuchthaus- und
Gefängnisstrafen sind scharfe Abgrenzungen durch
ein besonderes Strafvollzugsgesetz, das gleich¬
zeitig mit dem Strafgesetzbuch in Kraft tritt, zu treffen,
insbesondere bezüglich der Arbeit, des Arbeitszwanges,
des Arbeitsverdienstes, der Vergünstigungen und der
vorläufigen Entlassung nach V 4 Strafverbüssung bei
Zuchthaus, Vs bei Gefängnis, V 2 hei Haft. Die vor-.
läufige Entlassung soll schon nach H Monaten Strafver¬
büssung zulässig und mit Schutzaufsicht verbunden sein.
7. Richterliche Entscheidungen über Einzelheiten
des Strafvollzugs im Sinne des § 17 des VE. sind ab¬
zulehnen.
8 . Zu A b s. 2 d e s § 22 V E, wird vorgeschlagen:
Ohne Zustimmung des Gefangenen darf die Einzel¬
haft 3 Jahre nicht übersteigen. Sie hat über diese
Höchstgrenze hinaus auch ohne Zustimmung des Ge¬
fangenen fortzudauern, wenn von dem Gefangenen ein
schädlicher Einfluss auf Mitgefangene zu be¬
sorgen ist, aus hygienischen Gründen oder aus Gründen
der Sicherheit und Disziplin der Anstalt. Zur Fort¬
dauer ist Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich.
B. Sichernde Massnahmen.
I. Die Dauer der Unterbringung in einem Arbeitshaus
(§ 42 und § 310 VE.) ist im Höchstb etrag von 10
Jahren zuzulassen.
Für Personen, welche nicht arbeitsfähig
oder nachträglich arbeitsunfähig werden, soll zwangs¬
weise sonstige Verwahrung an Stelle derjenigen im
Arbeitshause treten ^
2. Gewerbs- und gewohnheitsraässige Ver¬
brecher (§89 VE.) sollen mindestens auf 5 Jahre
und können, falls eine zweite Verurteilung auf Grund
dieser Bestimmung erfolgt, bis auf Lebenszeit in be¬
sonderen Anstalten zwangsweise verwahrt werden, so¬
weit die Strafe selbst nicht diese Zeit erfüllt.
3. Als Vorstrafen beim Rückfall (§ 88 VE) sind aus¬
ländische wie inländische zu berücksichtigen.
Bei Feststellung der Gewerbs- und Gewohn-
heitsmässigkeit im Verbrechen ist die geschehene
Unterbringung in einer Arbeite- oder Sicherungsanstalt
einer verbtissten Freiheitsstrafe gleichzuhalten.
0. Bedingte Strafaussetzung.
Die gesetzliche Regelung wird unter Hervorhebung
folgender Punkte empfohlen:
1. Die Strafgrenze zur möglichen Gewährung der
Strafaussetzung soll sechs Monate der Freiheitsstrafe
bilden.
2. Es ist wünschenswert, dass der Verurteilte, insbesondere
der Jugendliche während der Probezeit in geeigneten
Fällen einer Schutzaufsicht unterworfen wird. Auch
kann das Gericht dem Verurteilten für sein Verhalten
während der Probezeit bestimmte Weisungen erteilen.
D. Behandlung der Jugendlichen.
1. Auf Gefängnisstrafe gegen Jugendliche darf primär
nicht unter einem Monat erkannt werden. Haft¬
strafe ist ausgeschlossen.
2. Statt einer Freiheitsstrafe Jugendlicher sowie neben
einer solchen kann die Ueberweisung zur staatlich
überwachten Erziehung angeordnet werden. Die
Ueberweisung zu solcher Erziehung soll insbesondere
dann erfolgen, wenn die Tat hauptsächlich als Folge
mangelhafter Erziehung erscheint. Ist anzunehmen, dass
solche Erziehungsmassregeln nicht genügen, um den Täter
an ein gesetzmässiges Leben zu gewöhnen, so ist ledig¬
lich auf Strafe zu erkennen.
3. Jugendliche sollen Freiheitsstrafen nur in besonderen
und ausschliesslich für sie bestimmten Anstalten j
oder völlig getrennten Abteilungen verbüssen. Dabei
sind erstmalig bestrafte Jugendliche von vorbestraften
Jugendlichen vollständig zu trennen. 1
387
4. Aus Straf- oder Erziehungsanstalten entlassene oder
trotz Verübung einer Straftat ausserhalb solcher An¬
stalten verbleibende Jugendliche können unter Schutz¬
aufsicht gestellt werden, wenn es in ihrem Interesse
liegt.
Zu A bis D betreffs der Schutzaufsicht.
Die Bestimmungen über die Schutzaufsicht sind durch
den Bundesrat zu erlassen.
Die Schutzaufsicht ist auszuöben durch bestellte
Fürsorger (für weibliche durch Fürsorgerinnen), tunlicthst
aus den Schutzvereinön, in Beratung, Bewahrung, Hilfe
und Unterbringung; der Fürsorger hat auch die Arbeits¬
belohnung zu verwalten.
Die Gewährung öffentlicher Mittel für den
Jugendschutz ist dringend erwünscht.
— 388
Sitzungsbericht
1. Tag, Mittwoch, 7. Juni 1911, vormittags Uhr.
Vorsitzender des Vereinsausschnsses: Direktor
Schwandner:
Hochverehrte Versammlung! Meine verehrten Damen
und Herren! Indem ich die sechzehnte Mitgliederversamm¬
lung unseres Vereins der Deutschen Strafanstaltsbeamten
eröffne, heisse ich Sie herzlich willkommen und danke
Ihnen für Ihr zahlreiches Erscheinen.
Ich kann Ihnen zu Beginn der Verhandlungen die
erfreuliche Mitteilung ma(*hen, dass es dem Ausschuss ge¬
lungen ist, in der Person Seiner Excellenz des Herrn
Wirklichen Geheimen Rats Professor Dr. v. Jagemann
einen Vorsitzenden für unsere Versammlungen zu gewinnen.
(Bravo). Wir sind Excellenz ausserordentlich dankbar,
dass Sie sich der grossen Mühe dieser Aufgabe zu unter¬
ziehen geneigt sind. Die fortitudo in re Seiner Exzellenz
und die suavitas in modo ist uns von der Kölner Versamm¬
lung her noch so lebhaft in Erinnerung, dass ich Ihrer
aller Zustimmung sicher bin, wenn ich Seine Exzellenz
nun bitte, den Vorsitz in unserer Versammlung zu über¬
nehmen. (Bravo!)
Vorsitzender Exzellenz Dr. v. Jagemann:
Hochgeehrte Versammlung! Ich bin durch das Ver¬
trauen, das Sie mir wiederholt schenken, hocherfreut und
bitte Sie um Ihre gütige Unterstützung bei der Erledigung
des nicht unschwierigen Programms dieser Tagung.
Gewohnt, sofort in die Sache selbst einzugehen, wende
ich mich den nächsten Obliegenheiten zu, die mir das
Statut zuweist. Meine erste Aufgabe ist, die Vizepräsidenten
zu berufen. Ich bitte den Herrn Wirklichen Geheimen
Oberregierungsrat Dr. Kr ohne, vertragenden Rat im
Kgl. Preussischen Ministerium des Innern, und den Herrn
Generalstaatsanwalt Geheimen Rat Dr. Preetorius, welcher
von der nachbarlichen Hessischen Regierung entsandt ist.
als Vizepräsidenten sich zu mir zu gesellen und mir die
Ehre ihrer Kollegialität zu erweisen.
Als Schriftführer erbitte ich mir wie das letztemal in
der Kölner Tagung Herrn Strafanstalts-Direktor Clement
und Herrn Strafanstaltspfarrer Djr. Jacobs.
Sodann habe ich mitzuteilen, dass uns die Ehre einer
vielseitigen Beschickung von Regierungen, von der Stadt
Mannheim, von der juristischen Fakultät in Heidelberg und
verschiedenen Vereinen zuteil geworden ist.
Als Regierungs Vertreter sind, in alphabetischer Ord¬
nung der Länder, angemeldet:
von Baden seitens des Justizministeriums Herr Staats¬
rat Ministerialdirektor Dr. Hübsch, welcher jedoch beute
noch nicht anwesend sein konnte, und Herr Ministerialrat
Dr. V. Engelberg, Karlsruhe;, für das Gr. Ministerium
des Innern Herr Geh. Regierungsrat Dr. Becker, Mannheim;
von der Kgl. Bayrischen Regierung für das Kgl.
Staatsministerium der Justiz: Herr Staatsanwalt Dr. Müller
im Kgl. Bayrischen Staatsminisrerium der Justiz;
von Braunschweig: Herr Oberstaatsanwalt Holland;
von Elsass-Lothringen aus dem Ministerium,
Abteilung für Justiz und Kultus: Herr Geheimer Regierungs¬
rat Dr. Schwalb;
von Hamburg: Herr Strafanstaltsdirektor Dr. Genn at;
von Hessen: Herr Geheime Rat Dr. Preetorius,
Generalstaatsanwalt in Darmstadt;
von Luxemburg: der Präsident der Verwaltungs¬
kommission der Gr. Strafanstalten Dr. A. Ulveling;
von Oesterreich vom K. K. Justizministerium:
Herr Ministerialrat Dr. Schober, und vom Landes¬
ausschuss des Erzherzogtums Oesterreich unter der Ens :
Herr Landesrat Dr. Franz H u e b e r;
von Preussen vom Kgl. Ministerium des Innern;
Herr Wirklicher Geheimer Oberregierungsrat Dr. Krohne,
vom Kgl. Ministerium der Justiz: Herr Geheimer Ober¬
justizrat Plaschke, als Vertreter des Justiz-Ressorts
ferner die Herren Oberstaatsanwalt Geheimer Oberjustizrat
Dr. H u p e r t s, Frankfurt a. M., Oberstaatsanwalt Geheimer
Oberjiistizrat v. Prittwitz und Gaffron, Naumburg
und Oberstaatsanwalt am Kamrnergericht Wirklicher Ge¬
heimer Oberjustizrat Supper;
vom Königreich S.ochsen vom Kgl. Ministerium des
Innern: Herr Ministerf.^idirektor Geheimer Rat Heink,
vom Kgl. Ministerium der Justiz: Herr Geheimer Justizrat
Dr. Kunz;
von der Schweiz vom Justiz - Departement: der
Bundesanwalt Dr. 0. Kronauer;
von Württemberg vom Kgl. Justizministerium:
Herr Ministerialrat Röcker, vertragender Rat.
Sodann sind als Vertreter der Stadt Mannheim
Herr Oberbürgermeister Martin und für die juristische
FakultätHeidelberg Herr Geheimer Hofrat Professor
Dr. V. Liliental, anwesend.
An Vereinen haben sich mit besonderer Delegierung
angemeldet: der Zentralvorstand des Schweizerischen
Vereins für Straf-, Gefängniswesen und Schutzaufsicht,
vertreten durch Herrn Strafanstaltsdirektor Wiedmer,
der Verband Deutscher Schutzvereine für entlassene Ge¬
fangene, vertreten durch Herrn Geheimen Oberregiernngs-
rat Dr, Reichardt, der Verein der Verwaltungsbeamten
der Oesterreichischen Strafanstalten und Gericbtshofgefäng-
nisse, vertreten durch Herrn Oberdirektor Marcovich,
der Württembergische Verein zur Fürsorge für entlassene
Strafgefangene, vertreten durch Herrn Oberamtsrichter
Schoffer, und die Rheinisch - Westfälische Gefängnis¬
gesellschaft, vertreten durch Herrn Pastor Just.
Ich bitte die sämtlichen Herren, die in dieser Weise
delegiert sind, die Sitze der Ehrengäste hier rechts und
links des Präsidiums einzunehmen, soweit sie nicht etwa
aus persönlichen Gründen als Mitglieder des Vereins der
Abstimmung halber es vorziehen, auf den Sitzen der Vereins¬
mitglieder zu bleiben.
Es ist nunmehr meine Obliegenheit nach § 17 der
Statuten, die Tagesordnung definitiv zu bestimmen. Ich
bitte, dass zuerst die uns zugedachten Begrüssungen er¬
folgen, hierauf die Erstattung des Rechenschaftsberichts
und Auflegung der Rechnung und sodann die Behandlung
der Fragen, welche in den Ausschussthesen, die inzwischen
verteilt sind, unter A und B bezeichnet sind. Das soll
unser heutiges Programm sein. Eine Frühstückspause, itn
strengeren Sinne gesagt, können wir vielleicht umgehen,
da ein Büffet hier in dem Nebenraum eingerichtet werden
bitte nun zuerst den Herrn Vertreter der Grossh.
Badischen Landesregierung, das Wort zu nehmen.
391
Ministerialrat Dr. v. Engelberg, Karlsruhe:
Sehr verehrte Exzellenz! Hochansehnliche Versamm¬
lung: Seine Exzellenz der Herr Staatsminister Freiherr
V. Dusch ist zu seinem aufrichtigsten und tiefsten Bedauern
durch eine Unpässlichkeit verhindert, wie beabsichtigt an
der heutigen Tagung teilzunehmen und Ihnen die Orüsse
der Badischen Reirierung zu tiberbringen. Seine Exzellenz
hat dies umso lebhafter bedauert, als die Beziehungen
zwischen der Grossh. Badischen Regierung und dem Verein
von jeher die engsten und festgekntipfesten waren. Ist es
doch in Bruchsal gewesen, wo der Gedanke an die Grtinduhg
des Vereins seinerzeit aufgeblitzt ist. War es doch Bruchsal,
wo die erste Versammlung des Vereins getagt hat und
sogleich mit frischem Wagemut der Beschluss gefasst wurde,
die engen Grenzen, die ursprtinglich gezogen waren, auf
gatiz Deutschland auszudehnen, und war es schliesslich
doch ein Badener, der die ersten Jahre die Leitung des
Vereins tibernommen hat: Strafanstaltsdirektor Eckert
in Freiburg, der mit sicherer Hand aus dem Nichts die
machtgebietende Gruppierung der Deutschen Strafanstalts¬
beamten, wie sie heute vor uns steht, geschaffen hat.
Während all dieser Zeiten des Anfangs und auch
später, als die Leitung des Vereins nochmals nach Baden
zurtickgekommen ist, fand der Verein in Baden ein warmes
Nest, in dem er sich unbeirrt entfalten und entwickeln
konnte. Wenn Sie die Blätter ftir Gofängniskunde durch- n
sehen, so stossen Sie allerorts auf Allerhöchste Gnaden-
und Huldbeweise, welche Ihnen zeigen, dass sowohl unser
in Gott ruhender Grossherzog Friedrich I., als auch unser
jetzt regierender Fürst dem Verein immer die wärmste
Anteilnahme hat zukommen lassen. Ein Beweis hierfür
ist uns auch heute wieder geworden, denn Seine Exzellenz
der Herr Staatsminister haben geruht, mir folgendes Tele¬
gramm mitzuteilen:
„Seine Königliche Hoheit der Grossherzog hat
mich gnädigst beauftragt (die Anwesenden erheben
sich), in Seinem Namen den Verein Deutscher Straf¬
anstaltsbeamten in Mannheim willkommen zu heissen
und Ihren Verhandlungen reichen Erfolg zu wünschen.
Diesen ehrenvollen Auftrag muss i(;h auf diesem Wege
vollziehen, da ich zu meinem lebhaften Bedauern
durch Unwohlsein am persönlichen Erscheinen ver¬
hindert bin.
392 —
Ich bitte Sie daher, meine herzlichsten Wünsche
für eine schöne und erfolgreiche Tagung entgegen¬
zunehmen.
Staatsminister v. Dusch.“
(Bravo!)
Meine Herren! Diese Wünsche Seiner Exzellenz
dürfen wir, glaube ich, jetzt schon beinahe als in Erfüllung
gegangen betrachten; denn wenn ich auf die zahlreiche
Versammlung hinblicke, und wenn ich erwäge, wie viele
auswärtige und inländige Staaten den Verein mit Vertretern
beehrt haben, und wenn ich insbesondere einen Blick
darauf werfe, welche hervorragenden Persönlichkeiten von
all diesen Stellen, von der Universität Heidelberg, von den
Schwester vereinen und Brud('rvereinen hierher geschickt
worden sind, um in sachlicher Beratung an unseren Arbeiten
teilzunehmen, dann glaube ich, mich der frohen Hoffnung
hingeben zu können, dass diese Versammlung wiederum
ein Blatt im Ruhmeskranze des Vereins Deutscher Straf-
anstaltsbeamten bilden wird und dass die Beschlüsse von
Mannheim gleich den anderen segen-, kraftspendend ihre
Wirkung ausüben werden zum Wohle des Vaterlandes
und zum Wohle unseres Volkes. (Bravo!)
Vorsitzender Exzellenz Dr. v. Jagemann:
Dem Herrn Vorredner bestens dankend, darf ich
namens der Versammlung aussprechen, dass wir von der
ausserordentlichen Ehrung und Gnade, die Seine Königliche
Hoheit der Grosserzog, der Landesherr selbst, uns erwiesen
hat, tief bewegt sind. Ic h schlage deshalb vor, an Seine
Exzellenz den Herrn Staatsminister Freiherrn v. Dusch
unter dem Ausdruck unseres Bedauerns, dass er am per¬
sönlichen Erscheinen verhindert ist, und unter gehorsamstem
Dank für seine eigenen guten Wünsche die Bitte gelangen
zu lassen, Seiner Königlichen Hoheit unsere tiefstempfuhdene
Dankbarkeit für die uns auszeichnenden Worte unter¬
breiten zu wollen, welche der Herr Staatsminister uns
übermittelt hat. (Bravo!) ^
Namens der anderen reichsdeutschen Regierungen
wird Herr Wirkl. Geh. Oberregierungsrat Dr. Krohne
die Güte haben, die Begrüssung vorzunehmen.
393
Wirkl. Geheimer Oberregierungsrat Dr. Krohne,
Berlin:
Meine Herren! Es ist mir von meinen Herren Kol¬
legen der ehrenvolle Auftrag geworden, die Versammlung
im Namen der Verbündeten Regierungen, welche hier ver¬
treten sind, zu begrüssen.
47 Jahre zählt heute, glaube ich, unser Verein an
Alter. Während all der 47 Jahre hindurch haben die Re¬
gierungen der deutschen Staaten dem Verein stets ihr
Interesse und ihre Aufmerksamkeit zugewendet. Die Ver¬
handlungen des Vereins sind auf unser geltendes Straf¬
gesetzbuch nicht ohne Einfluss gewesen, sie sind nicht
ohne Einfluss gewesen auf die Gestaltung des Strafvoll¬
zugs in ganz Deutschland, ja, ich kann wohl sagen: weit
über die Grenzen unseres deutschen Vaterlandes hinaus.
Der Name „Verein der Deutschen Strafanstaltsbeamten“
hat einen guten Klang auch ausserhalb unseres Vaterlandes,
und wenn er den hat, so ist das ganz sicher mit darauf
zurückzuführen, dass eben die Regierungen der einzelnen
Staaten dem Verein stets nicht bloss ihr Wohlwollen und
ihr Interesse, sondern auch ihre schützende Hand gereicht
haben.
Gestatten Sie, meine Herren, in diese Begrüssung
eine persönliche Note einzufügen. Ich glaube, ich bin
wohl der letzte meines Standes, der an der Gründung des
Vereins nicht gerade beteiligt gewesen ist, aber ihm vom
ersten Jahre ab angehört hat. Bis auf eine einzige Ver¬
sammlung, die in München stattfand, wo ich ferngehalten
war in Feindes Land, habe ich alle Versammlungen mit-
geraacht und ich kann bezeugen, dass auf allen Versamm¬
lungen die Vertreter der Regierungen dem Verein und
seinen Verhandlungen stets das wärmste Interesse und das
wärmste Wohlwollen entgegengebracht haben. Dafür sind
wir dankbar.
Meine Herren! Unsere heutige Versammlung steht in
einem ganz besonders wichtigen Zeitabschnitt. Wir sind
berufen, unser Urteil abzugeben über die Vorschläge,
welche augenblicklich für die Neugestaltung unseres Straf¬
rechts, unseres Strafvollzugs, überhaupt unserer gesamten
Strafrechtspflege gemacht werden. Die Verbündeten Re¬
gierungen, glaube ich, annehmen zu können —
spreche da im Namen meiner Herren Kollegen sehen
auf die heutige Versammlung mit ganz besonderer Auf-
Blitter für Gefängniskunde. XLV. 4
394
merksrtmkeit. Sie wollen von den Männern der Praxis
etwas hören über das, was theoretisch durchgearbeitet ist
und nun in die Praxis übergeführt werden soll. Ich
glaube, annehnien zu dürfen, dass die Verbündeten Re¬
gierungen sich nicht täuschen werden in dem Vertrauen,
w'elches sie in diese Versammlung setzen.
Und so hoffe ich, dass Ihre Verhandlungen heute
zum Segen gereichen werden für das grosse Werk, welches
wir angefangen haben. Ob es in nächster Zeit beendet
wird, wer von uns es erleben. wird, steht dahin. Aber
was heute geredet, was heute beschlossen wird, das muss
— und das ist die Zuversicht der Regierungen — von
grossem Wert für die weitere Ausgestaltung unserer Straf¬
rechtspflege werden.
Und so begrüsse ich Sie und will wünschen, dass
alles, was Sie heute reden und was Sie beschliessen, für
die Verbündeten Regierungen auch ein Wegweiser sein
mag auf dem schwierigen und dornenvollen Wege, welchen
ja die Schaffung eines neuen Strafrechts und eii»er neuen
Strafrechtspflege vor allen Dingen für die Regierungen
mit sich bringt. Ich bin überzeugt, dass die Regierungen
in ihrem Vertrauen nicht getäuscht Werden. Mögen Ihre
Verhandlungen von Segen begleitet sein. (Bravo!).
Ministerialrat Dr. Schober, Wien:
Meine sehr verehrten Herren ! Mein Chef, der Oester-
reichische Minister der Justiz, hat mir die ehrenvolle Auf¬
gabe übertragen, Sie, meine verehrten Herren, in seinem
Namen auf das herzlichste zu grüssen und Sie zu den
grossen Erfolgen zu beglückwünschen, die Ihr Verein in
einer halbhundertjährigen Tätigkeit errungen hat.
Die wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Ver¬
hältnisse sind in weiten Gebieten Oesterreichs dieselben
wie itn deutschen Reich oder wenigstens diesen nahe ver¬
wandt. Die Erscheinungen im deutschen Rechtsleben sind
daher auch für uns immer von der allergrössten Bedeutung.
Gegenwärtig stehen die Fragen des Strafrechts in
erster Linie; beide Reiche suchen ihr Strafgesetz zu er¬
neuern. Der deutsche und der österreichische Entwurf,
die b(‘inahe zu gleicher Zeit erschienen sind, zeigen viele
verwMiidte Züge; beide stehen im Zeichen eines Ausgleiches
Gl i-iehrmeinungen, beide suchen das Schuldprinzip zu
vertleien, die Individualisierung zu fördern und eine ganze
— 395
Reihe von kriminalpolitischen Forderungen der Gegenwart
zu erfüllen.
In einer allerdings wichtigen Frage besteht ein grund-{
sätzliclier Unterschied: während der deutsche Entwurf der
Macht des Richters einen ungemein weiten Spielraum er¬
öffnet, ist der österreichische Entwurf zurücklialtender,
nicht deshalb, weil er die Pflichttreue und das Können der
Richter bezweifelt, sondern aus dem Grunde, weil er be¬
sorgt, dass dieGleichmässigkeit der Anwendung des Rechtes
verloren gehen könne. Ich glaube, dass die Frage, welcher
Weg der richtigere ist, auch bei den Gegenständen, die
zur Beratung stehen, von Wichtigkeit sein wird.
Noch eine zweite Frage möchte ich berühren. Die
österreichischen Entwürfe haben den Versuch unternommen,
die neuen Einrichtungen des Strafgesetzes auch im Proz« ss-
rechte durchzuführen und den Vollzug der Untersuchungs¬
haft, der Strafen und Sicherungsmittel durch Gesetz zu
regeln. Hier ergeben sich ganz unmittelbare Berührungs¬
punkte mit den Beschlüssen, die ihre Versammlung in
Köln vor drei Jahren gefasst hat. Sie haben sich für die
einheitliche Lösung aller Probleme im Strafgesetze, im
Prozesse und im Vollzüge ausgesprochen und die vor¬
nehmsten Gesichtspunkte aufgestellt. Unsere Entwürfe
haben diesen Gedanken aufgeivommen und ihr Programm
in den wesentlichen Grundzügen und in vielen Einzelheiten
ausgeführt.
Ich kann daher um so leichter die Versicherung geben,
dass wir die Ergebnisse ihrer Beratung auf das sorgfältigste
prüfen, erwägen und würdigen werden. Ich wünsche
ihren Beratungen bleibenden, dauernden Erfolg. Ich wünsche,
dass Sie die Spuren ihrer Tätigkeit, die Früchte ihrer Ar¬
beit in den Gesetzen wiederfinden, die im Werden und
Entstehen begriffen sind. (Bravo !)
Präsident der Verwaltung'komuiission der Grossli.
Strafanstalten, Dr. A. Uiveling, Luxemburg:
Hochansehnliche Versammlung! Es ist das zweite¬
mal, dass der Verein der deutschen Strafanstaltsbeamten
die Luxemburgische Regierung mit einer hochgeschätzten
Einladung zu seiner Versammlung beehrt hat. Dieses freund¬
nachbarliche Entgegenkommen schätzen wir destomehr,
weil es vom Stärkeren zum Schwächeren stattfindet.
Meine Herren! Es ist jetzt ein ganzes Jahrhundert
verflossen, seitdem wir mit der linksrheinischen Bevölkerung
4 *
— n9G —
das französische Strafgesetzbuch von 1810 bekommen haben.
Angehaucht von den grossen Gleichheitsideen der gedenk¬
reichen Revolution, bildet dieses Strafgesetzbuch gewisser-
massen einen Grenzstein für verschwundene Zeiten und
veraltete Strafjustizpläne. Aber es konnte doch unmöglich
der sozialpolitischen Umwälzung gegen Ende des letzten
Jahrhunderts Halt gebieten.
Meine Herren! Deutschland ist jetzt im Begriff, sein
Strafgesetzbuch äu ändern. Heute werden die Gesetze
nicht mehr ausschliesslich von den Parlamenten gemacht.
Die Volksstimme, welche in der Presse ihren Ausdruck
findet, und wissenschaftliche Versammlungen wie diese
hohe Versammlung haben auch ein Wort mitzureden. Wie
fruchtbringend diese Mitwirkung an dem Entwurf des neuen
Strafgesetzbuches für Deutschland sein muss, beweisen zur
Genüge schon die zwei Hauptnummern unserer Tages¬
ordnung, ich meine den Jugendschutz und die Behandlung
der Rückfälligen. Jugendfürsorge, meine Herren, ist heute
das Losungswort nicht allein des Kriminalisten und des
Philanthropen sondern, ich möcht,e sagen: jedes recht¬
denkenden Menschen. Wer ein neues Strafgesetzbuch
machen will, muss mit der Jugend anfangen. Obenan, im
ersten Kapitel muss geschrieben stehen: die Jugend ver¬
dient eher Schutz als Strafe, und neben dem Arm der
Gerechtigkeit, welcher den Schuldigen erfasst, muss sich
zugleich die Hand bieten, um den Jugendlichen wieder an
der Rampe emporzubegleiten. Hingegen sollen alle jene
Rüc^kfälligen, alle jene gewohnheitsmässigen Verbrecher,
die^ce Halb verrückten, wie Enrico Ferri sie nennt, kalt
gestellt werden, wenn es einmal feststeht, dass an ihnen
Hopfen und Malz verloren ist. Warum einen Menschen
immer wieder aufs Neue auf die Gesellschaft loslassen, wenn
er unbedingt ausserhalb dieser Gesellscjhaft leben will!
Wenn nun diese beiden Aufgaben schon in so hohem
Masse unser Interesse erwecken, wie aufklärend und er¬
mutigend muss es für einen Laien sein, diese Aufgaben
von einer Versammlung solch pflichttreuer und zuständiger
Vertreter der deutschen Strafanstalten behandeln zu sehen!
Im Namen des Grossh. Staatsministeriums drücke ich
Ihnen allen, meine Herren, meinen verbindlichsten Dank
aus (Bravo).
397
Bundesani^alt Dr. 0, Kronauer, Bern:
Hochgeehrter Herr Präsident! Hochgeehrte Versamm¬
lung! Namens der anwesenden Schweizer, zum Teil Ver¬
treter der Eidgenossenschaft, zum Teil Vertreter einzelner
Kantone, verdanke ich in erster Linie die freundliche Ein¬
ladung, die Sie an uns haben ergehen lassen.
Wenn sowohl der schweizerische Bundesrat, als einzelne
Kantonsregierungen ihre Beamten abgeordnet haben, an
Ihrer heutigen Verhandlung teilzunehmen, so geschieht
dies deswegen, weil die schweizerischen Behörden und die
deutschen gemeinsame Interessen verfolgen und gemein¬
same Ziele haben, ^ Es ist kein Zufall, dass in der gleichen
Zeitperiode sowohl das Deutsche Reich, als Oesterreich,
als auch die Schweiz daran gegangen sind, ihre Strafge¬
setze zu revidieren. Sie haben ein verhältnismässig
neues Strafgesetz, Oesterreich hat das ältere josefinische
Strafgesetz, und wir in der Schweiz haben die Hunt-
scheckigkeit der kantonalen Rechte. In unseren 24 Kantonen
haben wir Rechte, die aus deutsc hem, die aus französischem,'
die aus italienischem Boden hervorgegangen sind. Zwei
unserer Kantone haben überhaupt noch kein geschriebenes
Strafrecht, und da handelt es sich um die so schwierige
Frage, nun auch im Strafrecht, wie es, wie wir glauben,
sagen zu dürfen, mit grossem Erfolge bezüglich des Zivil¬
rechts geschehen ist, für die ganze Schweiz einen gemein¬
samen Boden in einem unifizierten Recht zu finden.
Dazu haben wir alle Anstrengungen nötig, dazu
haben wir auch alle Unterstützung nötig, und nachdem,
wir mit grosser Freude gesehen haben, dass sowohl im
deutschen Reich, als in Oesterreich, unsere Vorentwürfe
zum Schweizer Strafrecht, die bereits existieren, eine
günstige Beurteilung gefunden haben, so können wir Sie
nur versichern, dass wir auch Ihre Bestrebungen, wie sie
bereits jetzt im Entwurf zu einem revidierten Reichsstraf¬
gesetzbuch ihren Ausdruck gefunden haben, mit grossem
Interesse verfolgen und gern alles das, was für uns passt,
dann auch berücksichtigen werden. Selbstverständlich
wird jedes Land das Bodenständige für sich behalten
müssen. Es werden einzelne Unterschiede immer bleiben,
aber eine gemeinsame Arbeit der Verbesserung des Straf¬
rechts ist sozusagen in allen zivilisierten Staaten im Gange,
auch in au.ssereuropäischen, und da werden diese zivili¬
sierten Völker auch den gemeinsamen Boden finden und
bearbeiten, soweit das nötig und richtig ist.
— 398
Das Gleiche gilt für den Strafvollzug. Auch hier
Bestrebungen, zum Teil hervorgehend aus der Revision
des Strafrechts, aus den neuen Bedürfnissen der modernen
Welt, die sich überall in gleicher Weise zeigen.
Wir Schweizer haben hier die Ehre, vor den be¬
rufensten Vertretern der deutschen Gefängniswissenschaft
und Gefängnispraxis zu sein, und wir werden gern mit
nach Hause nehmen, was Sie uns an Verbesserungen auch
unserer Zustände bieten. Wir verdanken Ihnen die Ein¬
ladung zu dieser Versammlung, auch die Einladung, dass
wir einige Musteranstalten des badischen Landes im Ge¬
fängniswesen in Augenschein nehmen können.
Ich schliesse diese kurzen Bemerkungen mit dem
Wunsche, dass für die Mitglieder des deutschen Vereins
und für die Gäste die heutige Tagung von Erfolg und für
ihre Staaten auch von gutem Einfluss sein möge (Bravo.)
Oberbürgermeister Martin, Mannheim:
Hochverehrte Anwesende! Namens der Stadt Mannheim
entbiete ich der 16. Versammlung des Vereins Deutscher
Strufanstaltsbeamten herzlichen Willkommengruss.
Eine relativ so selten von Kongressen heimgesuchte
Stadt wie unser leider immer noch grösstenteils von uns '
Einheimischen wertgeschätztes Mannheim (Heiterkeit) freut J
sich natürlich doppelt und dreifach über jede derartige |
Veranstaltung, die sie gastlich begrüssen darf. Um wieviel ‘
grösser erst muss ihre Dankbarkeit und ihre Freude sein,
wenn sie von einer so erlesenen, hochbedeutsamen Zu- i
sammenkunft wie der Ihrigen nicht etwa nur zum Aus- |
flugspunkt von dem benachbarten, meistbegünstigten ;
Heidelberg aus, sondern geradezu zum Hauptsitz der
wichtigsten Verhandlungen auserwählt wird!
Diesen Verhandlungen bringt auch die Stadtverwaltung
Mannhidm lebhaftes Interesse entgegen. Haben wir Stadt-
verwaltungsmenschen ja auch mit dem Gefängniswesen
direkt nichts zu tun — sogar den idyllischen Ortsarrest
hat man uns nicht einmal gelassen (Heiterkeit) —, so muss
doch auch gerade für uns und unser Geschäft, wenn wir
es richtig betreiben wollen, mehr vielleicht als für manches
andere das alte Wort gelten: nihil humani a me alienum
puto Wo aber w^äre menschlicheres zu erleben, zu er-
üis( hen, zu verstehen, zu verzeihen, zu lindern und zu
es'ei'n als auf Ihrem Spezialgebiete, auf dem weiten Felde
des Strafvollzugs!
. J
399 —
Und so folgen denn auch wir mit ernstem Bemühen
jahraus, jahrein, in Tages- und Fachpresse der Erörterung
und Behandlung dieser wichtigen, in unser ganzes Volks¬
tum so überaus tief einschneidenden Fragen, und mit auf¬
richtiger Befriedigung erkennen wir die gewaltigen Fort¬
schritte, die gemacht worden sind und von Jahr zu Jahr
noch neu gemacht werden, dank nicht zuletzt dem emsigen,
intensiven, stets opferbereiten Bemülien und der Reforra-
iirbeit Ihres hochgeschätzten Vereins, dessen im praktischen
Leben stehende Mitglieder, wie sich aus ihren Worten,
Taten und Erfolgen deutlich ergibt, bei ihrem schwierigen
Amte stets und vor allem bemüht sind, das summum ius
durch Mischung und Durchdringung mit schöner Milde
und echter Humanität niemals zur summa iniuria werden
zu lassen.
Ernste Arbeit, hochbedeutsame Tagesordnungspunkte,
nicht graue Theorien über weltfremde Themata enthält
sonach auch Ihr diesjähriges Arbeitsprogramm.
. Lediglich und ausschliesslich Männer der Praxis sollen
und wollen sich äussern und Stellung nehmen zu den
wichtigsten Fragen im Vorentwurf eines neuen deutschen
Strafgesetzbuchs. Mögen diese dankenswerten Bemühungen
von bestem Erfolg begleitet sein; mögen Sie insbesondere
auch aufmerksamstes Gehör für Ihre Anträge bei den
Regierungen und bei den gesetzgebenden Körperschaften
fiuden. Das wünsche ich Ihnen von ganzem Herzen.
Aber unbeschadet Ihrer überaus wichtigen Verhand¬
lungsgegenstände wünsche ich Ihnen doch andererseits
auch, dass nicht Ihr ganzer hiesiger Aufenthalt durch Ihre
Beratungen in Anspruch genommen sein möge, sondern,
dass Ihnen doch wenigstens soviel freie Zeit übrig bleiben
möchte, um sich ein klein wenig in Mannheim umsehen
und mit eigenen Augen davon überzeugen zu können, ob
unsere Stadt die Verschollenheitserklärung, die jahrzehnte¬
lange Bescheidenheit ihrer Bevölkerung und allerlei gute
Freunde über sie verhängt haben (Heiterkeit), in Wirk¬
lichkeit verdient. Was die Stadtverwaltung dazu tun kann,
Ihren Aufenthalt in Mannheim und Ihre Erinnerung an
unsere Stadt so angenehm wie möglich zu machen, das
wird mit grosser Freude geschehen. Nochmals herzlich
Willkommen in Mannheim! (Bravo.)
400
Geheimer Hofrat Professor Dr. v. Liliental, Dekan
der juiistisclien Fakultät Heidelberg:
Hochansehnliche Versammlung! Ich habe die Ehre,
im Namen der juristischen Fakultät Ihnen die herzlichsten
Grüsse auszusprechen. Dass gerade mir dieser ehrenvolle
Auftrag geworden ist, hat mir eine persönliche grosse
Freude bereitet, denn niemand weiss es besser als der Ver¬
treter des Strafrechts an einer Universität, wie ausser¬
ordentlich dankbar die Wissenschaft für die Leistungen des
Vereins der deutschen Strafanstaltsbeamten sein muss.
Mit Recht ist hier schon hervorgehoben worden, dass
seit dem nun beinahe 50jährigen Bestehen des Vereins sich
kaum eine Reform auf dem Gebiete des Strafrechts und
des Strafvollzugs vollzogen hat, für die nicht die Vor¬
bereitungen in den Kreisen der deutschen Strafanstalts¬
beamten geschehen sind. Die schönsten Theorien, die
bestgemeinten Urteile bleiben ja leere Worte, wenn nicht
hinter ihnen die Tat steht, die Tat, die repräsentiert wird
durch Vertreter des Strafvollzugs und durch den Strafvollzug
selbst.
Und wie nun die Theorie nicht auskommen könnte
ohne den steten Hinblick auf den Strafvollzug, auf die
Praxis, so würde ja auch die Praxis ihre Aufgabe nicht
ganz erfüllen können, wenn sie nicht gelegentlich die An¬
regungen von der Theorie empfinge. Gewiss, es ist richtig:
leicht bei einander wohnen die Gedanken, und ebenso ist
es richtig, dass die schönsten Gedanken erst zu wahrem
Leben gelangen, wenn sie die Feuerprobe der Praxis
bestehen.
Nun sind Ihre Verhandlungen stets ein rechter Prüf¬
stein gewesen. Wer die Geschichte des Vereins der deutschen
Strafanstaltsbeamten kennt, der weiss, wie wahr es ist, dass
keine Anregung, die jemals gegeben wurde, auf einen
unfruchtbaren Boden fiel, mag sie nun dem Kopfe eines
Einzelnen entsprungen sein, mag sie geschöpft worden sein
aus dem Anblick von Einrichtungen, die sich in anderen
Staaten und unter anderen Verhältnissen zu bewähren
schienen. Sie haben das alles stets auf das sorgfältigste
geprüft, und wenn Sie es brauchbar befanden, brauchbar
auch unter unseren speziellen deutschen Verhältnissen, dann
haben Sie die Mittel und Wege gefunden, dem fremden
Gedanken eine Ausprägung zu geben, die einen wirklichen,
erspriesslichen Fortschritt bedeutete.
401
Gerade im gegenwärtigen Augenblick — auch das ist
mit besonderem Recht hier schon hervorgehoben worden —
werden Ihre Verhandlungen die allergrösste Bedeutung
haben. In Deutschland, in Oesterreich, in der Schweiz,
überall stehen wir vor einer Reform des Strafrechts, einer
Reform, die überall ihren Schwerpunkt in der Reform des
Strafvollzugs suchen muss; denn es handelt sich viel
weniger um den Streit der Meinungen über die Gründe der
Strafe, und es handelt sitih auch nicht so sehr um den Streit
der Meinungen über einzelne wissenschaftliche Probleme,
als vielmehr um das einheitliche Bestreben in dem Kampfe
gegen das Verbrechen. Ob wir es nun Strafe nennen, ob
wir es sichernde Massnahme nennen, das ist im Grunde
für Ihre Tätigkeit dasselbe, denn Sie werden bei der Strafe
und Sie werden bei der sichernden Massnahme, bei der Sie
ja auch zur Mitwirkung berufen sein werden, in erster Linie
den Gesichtspunkt zu berücksichtigen haben: was soll aus
dem Menschen werden, an dem wir die Strafe vollziehen,
vor dem wir die Gesellschtift sichern sollen ? Denn die
Sicherung der Gesellschaft hängt ja davon ab, was aus
dem Menschen geworden ist, den Sie aus Ihren Händen
entlassen.
Und nun ist zweifellos, dass jedes neue Strafgesetz
ganz besonders hohe Ansprüche an den Strafvollzug stellen
wird, und gerade darum sind im gegenwärtigen Augenblick
Ihre Verhandlungen so ausserordentlich wertvoll, und
gerade darum liegt es auch der juristischen Fakultät so
ganz besonders nahe. Ihnen zu Ihrer heutigen Tagung
ein herzliches Glückauf zuzurufen und den Wunsch aus¬
zusprechen, dass au(;h diesmal, wie schon so oft seit vielen
Jahren, Sie die richtigen Mittel und Wege finden werden,
die die Strafrechtsreform fördern zum Heile unserer Ge¬
sellschaft und zum Wohle unseres Vaterlandes (Bravo!).
Oberdirektor Marcovich, Vertreter des Vereins der
Verwaltnn^sbeaniten der österr. Strafanstalten nnd
Gerichtshofgefängnisse, Graz:
Eure Exzellenz! Hochverehrte Versammlung! Ich
bin glücklich, vom Vereine der österreichischen Strafanstalts-
beambm hierher delegiert worden zu sein, und zwar ganz
besonders aus zwei Gründen: erstens da mir reiche Ge¬
legenheit geboten sein wird, aus der Teilnahme an Ihren
Verhandlungen gewiss grossen Nutzen zu ziehen, denn es
ist ja selbstverständlich, dass derjenige, der über die engen
402 —
Grenzen seines Heimatlandes hinauskommt und auch
ausserhalb desselben mit Männern der Wissenschaft, mit
Männern des Berufs in Kontakt tritt, sein Wissen bedeutend
erweitert und wertvolle Anregungen heim bringt. Dies
erscheint uns österreichischen Strafanstaltsbeamten um so
notwendiger, weil ja gegenwärtig auch in Oesterreich
wichtige Gesetze in Beaibeitung stehen, die seinerzeit an
die Strafvollzugsbeamten grosse Anforderungen stellen
werden. Für die richtige Lösung di<^ser Aufgaben soll uns
auch die Mannheimer Versammlung vorbereiten.
Der zweite Grund, warum ich so gern hierher kam,
ist der, um Ihnen die herzlichsten Grüsse Ihrer öster¬
reichischen Kollegen zu überbringen, um Sie zu versichern,
dass wir mit aufrichtigem Stolze auf unsere deutschen
Kollegen im Reiche blicken und mit Bewunderung, die
Lösung Ihrer Aufgaben, die Sie sich steckten, verfolgen.
Ich versichere Sie meine Herren, dass wir Oesterreicher
auch in dieser Beziehung Ihnen nacheifern und mit Ihnen
treue Waffenbrüderschaft halten wollen (Bravo), im Kampfe
gegen das Verbrechertum, im Kampfe gegen die Verwahr¬
losung. (Bravo!)
Mag man vielerorts über Kongresse denken, wie man
will, mag auch oft der Ruf erschallen: „Kongresse sind
überflüssig“, so trifft dies gewiss nicht hinsichtlich der Ver¬
sammlung der deutschen Strafanstaltsbeamten zu. Es arbeiten
da drei Faktoren: Staatsanwälte, Richter und Strafvoll¬
zugsbeamte vereint daran, wichtige soziale Fragen best¬
möglichst zu lösen, das Verbrechertum nämlich herabzu¬
mindern, den Verbrecher zw'eckdienlicher zu behandeln
und die Gesellschaft gegen ihn erfolgreicher zu schützen
als bisher. Dass Ihnen, meine Herren, dtis gelingen möge,
dass Sie stets an der Spitze marschieren mögen,. wie Sie
es ja gewöhnt sind, dies wünsche ich aufrichtigst. Ich
bin überzeugt, dass Ihre Bemühungen der Sieg blühen
wird (Bravo).
Pastor Just, Düsseldorf:
Hochansehnliche Versammlung! Ich habe die Ehre,
im Namen des ältesten der deutschen Schutzvereine, der
Rheinisch - Westfälischen Gefängnisgesellschaft, und namens
der sämtlichen hier vertretenen Schutzvereine dem Vor¬
stande für die freundliche Einladung zu danken und der
Versammlung den Gruss zu tiberbringen.
403
Grestatten Sie mir, an ein Wort Wicherns zu erinnern,
Wicherns, des Begründers der preussischen Gefängnis¬
reform : »Nur dann vermag die Entlässenen-Fürsorge
ihren Zweck zu erfüllen, wenn Strafrecht und Strafvollzug
mit dem rechten Geist erfüllt sind.“
Mit grossem Interesse haben wir gesehen, dass das
Arbeitsprogramm der heutigen und morgigen Verhand¬
lungen Punkte enthält, welche auch wir in den letzten
Jahren in Düsseldorf, Berlin, Breslau und anderen Oiten
erwogen haben. Es ist uns von grossem Interesse, hier
die Fragen in einem anderen Lichte behandelt zu sehen,
als in dem wir sie in der Regel anzusehen pflegen.
Wir wünschen den Verhandlungen einen gedeihlichen Er¬
folg (Bravo).
Vorsitzender Exzellenz Dr. v. Jagemann:
Meine Damen und Herren! Der Verein selbst wird,
seiner Hebung entsprechend, für die ihm zuteil gewordenen
Begrüssungen bei der geselligen Vereinigung heute abend
eingehender danken. Aber etiaul?en sie mir, das kurze
Wort auszusprechen, dass wir alle wohl tief bewegt sind
von den so vielseiligen, warmen, interessanten Begrüssungen,
die uns zuteil geworden sind, und ich bitte Sie den einst¬
weiligen Dankesausdruck durch Erheben von den Sitzen
kundzugeben. (Geschieht.)
Ich bitte nun den Herrn Vereinsvorsitzenden Straf¬
anstaltsdirektor Schwandner, das Wort zum Rechen¬
schaftsbericht zu nehmen.
Direktor Schwandner, Ludwigsburg, verliest den
Rechenschaftsbericht.
Die ehrenvolle Beförderung unseres bisherigen ver¬
dienstvollen Vorsitzenden im Ausschuss, des Herrn Dr. v.
Engelberg, zum Ministerialrat und vertragenden Rat im
Grossh. bad. Ministerium der Justiz hat es mit sich gebracht,
dass Herr v. Engelberg den Vorsitz im Ausschuss ab¬
zugeben sich genötigt sah. 10 Jahre lang hat er in um¬
sichtigster, tatkräftigster und erspriesslichster Weise den
Verein geleitet und zu hoher Blüte gebracht: Die Zahl
der Mitglieder hat sich bedeutend vermehrt; eine neue
Vereinssatzung ist zustande gebracht worden; unser Vereins¬
organ ist immer reichhaltiger und inhaltsvoller geworden
und hat an literarischem Ansehen gewonnen; die von ihm
organisierten Vereins-Versammlungen in Nürnberg, Stutt-
— 404
#
gart, Dresden und Köln sind aufs Anregendste verlaufen.
Welche Fülle von Arbeit in diesen 10 Jahren vom Vor¬
sitzenden erledigt werden musste, kann nur der recht
beurteilen, der selbst die Geschäfte eine Zeit lang besorgt
hat. Der Dank in Worten für solche Leistungen geht ja
recht nahe zusammen; aber die beste* Belohnung liegt ja
nicht in dem, was andere sagen, sondern in dem Bewusst¬
sein, dass man das Seinige ^etan hat für eine gute und
edle Sache. Dieses Bewusstsein wird auch Herrn v. Engel¬
berg der schönste Lohn sein.
Ich bin aber Ihrer Aller Zustimmung sicher, wenn
ich dem Herrn Ministerialrat im Namen unseres Vereins
für alles, was er zu dessen Förderung getan und geleistet
hat, an dieser Stelle den allerherzlichsten Dank ausspreche.
(Lebhafter Beifall.)
Sie werden es begreiflich finden, dass ich nur mit
Zagen den an mich ergangenen ehrenvollen Ruf, die
Geschäftsleitung zu übernehmen, angenommen habe. Es
ist ja nicht leicht, der Nachfolger eines so vortrefflichen
Vorgängers zu sein! Ich habe Folge geleistet, weil ältere
und verdientere Ausschussmitglieder aus gesundheitlichen
und dienstlichen Gründen abgelehnt hatten und im Ver¬
trauen auf das Versprechen, das mir Herr v. Engelberg
gab, mich bei Führuug der Vereinsgeschäfte mit Rat und
Tat unterstützen zu wollen, und auf die opferwillige Mit¬
arbeit unserer Vereinsmitglieder. Ich habe mich in diesem
Vertrauen nicht getäuscht gesehen; ich danke dem Herrn
Ministerialrat v. Engelberg für alle Förderung, besonders
auch bei Vorbereitung dieser Versammlung; ich danke
allen den verehrten Herren Vereinsraitgliedern, welche
durch schriftstellerische Tätigkeit und durch Uebernahme
von Gutachten und Referaten, von Rezensionen und Be¬
sprechungen von Zeitschriften, sowie durch Mitteilungen
aus der Praxis unsere Vereinsarbeit in so erspriesslicher
Weise gefördert haben. Ich möhte sogleich daran die
Bitte knüpfen, mich auch in Zukunft in dieser Weise unter¬
stützen .zu wollen, namentlich bitte ich um Mitarbeit bei
der Besprechung ausländischer, fremdsprachlicher Literatur.
Auch für Mitteilungen aus dem praktischen Leben in der
Strafanstalt bin ich besonders dankbar. Vor Allem möchte
ich aber noch um Eines bitten: um rührige Werbung
neuer Mitglieder!
Wie bei dem Kölner Rechenschaftsbericht mitgeteilt
wurde, hat damals die Zahl der Mitglieder 1220 betragen;
— 405
heute beträgt sie 1150. Das ist zwar kein bedeutender
Rückgang, aber doch ein Rückgang. Wir brauchen aber
Zuwachs, wenn wir auf der Höhe unserer Aufgabe bleiben
wollen. Die Aufgaben sind nach allen Seiten hin gewachsen.
Wir leben in einer Zeit, in der auf dem Gebiet des Straf¬
rechts, der Kriminal-Politik uijid des Strafvollzugs alles im
Fluss ist! Grosse Gesetzgebungswerke sind in Vorbereitung.
Wir wollen auch in unserem bescheidenen Teil zur Förde¬
rung dieser Bewegung beitragen und unsere Forderungen
auf Grund unserer praktischen Erfahrungen geltend machen.
Dazu ist unsere Fach-Presse und sind unsere Versamm¬
lungen der rechte Ort. Die einschlägige Literatur des
In- und Auslandes ist ungeheuer angewachsen; man kann
von unserem Vereinsoi'gan verlangen, dass es seine Leser
auch in dieser Richtung orientiert und auf dem Laufenden
erhält! — Die Schutzvereinstätigkeit ist auf der ganzen
Linie in voller Tätigkeit namentlich auch auf dem Gebiet
der Jugendfürsorge. Auch darüber müssen wir unsern
Lesern Bericht erstatten. In den Parlamenten und in den
Regierungen wird auf unserem Gebiet emsig gearbeitet;
neue Gesetze und Verordnungen schiessen wie Pilze aus
dem Boden I auch darüber soll das Vereinsdrgan Aufschluss
geben. Kein Wunder, wenn unsere „Blätter^ immer umfang¬
reicher werden. Aber je dicker unsere Bände werden,
desto dünner unsere Kasse! Mein Herr Vorgänger mu.sste
schon bei der Kölner Versammlung von einer Vermögens-
Abnahme von Mk. 675.— berichten; das darauffolgende Jahr
brachte allerdings wieder einen Zuwachs von Mk. 652.—.
Im Jahre 1909 aber nahm das Vermögen um Mk. 1354.37
und im Jahr 1910 um weitere Mk. 1239.— ab, so dass es
jetzt noch Mk. 5531.92 beträgt. Der Grund liegt haupt¬
sächlich im Anwachsen der Druckkosten, herrührend vom
grossen Umfang der Hefte und vom Steigen der Drucker¬
löhne. So haben im Jahr 1909 betragen die Ausgaben für
Druckkosten und Buchbinderlöhne .... Mk. 3976.—
Porto und Frachten. „ 1016.—
zusammen . Mk. 4992.—
gegenüber einer Einnahme von . Mk. 5184.—
aus Mitgliederbeiträgen und Erlös aus Druck¬
sachen ;
1910: Ausgaben für Drucksachen .... Mk. 4572.—
Ausgaben für Porto. „ 702.—
zusammen . Mk. 5274.—
406
dagegen Einnahmen: Uebertrag Mk. 5274.—
Mitgliederbeiträge.Mk. 4284.—
Absatz von Heften. „ 629.— „ 4913.—
also Abmangel.. Mk. 361.—
Die letzten beiden Jahre waren nun allerdings insofern
Ausnahmsjahre, als die Vorbereitung der diesjährigen Ver¬
sammlung die Hefte umfangreicher machte und die Ueber-
siedelung der Vereihsleitung Kosten verursachte. Es ist
auch nicht wohl Zweck des Vereins, Schätze anzusammeln.
Immerhin ist Vorsicht geboten: entweder müssen sich
unsere Einnahmen durch Vermehrung der Zahl der Mit¬
glieder steigern oder müssen wir den Vereinsbeitrag er¬
höhen. Wir möchten letztere Massnahme noch nicht
empfehlen, möchten vielmehr jedes einzelne Mitglied bitten,
um weitere Mitglieder zu werben! Wenn jedes Mitglied
nur noch 1 weiteres Mitglied beibrächte, wären wir voll¬
kommen auf dem Laufenden.
Ich werde übrigens auch nicht ermangeln, durch
besondere Rundschreiben an die einzelnen Strafanstalten
zum Beitritt in den Verein aufzufordern. Als erfreuliche
Tatsache kann ich berichten, dass auf meine Bitte das
K. württ. Justizministerium 17 Amtsgerichte des Landes
zum Beitritt in unsern Verein veranlasst hat; unsere Land¬
gerichte und Staatsanwaltschaften sind schon länger bei¬
getreten.
In den letztverflossenen 3 Berichtsjahren hat der Tod
auch wieder reichliche Ernte unter unsern Mitgliedern
gehalten.
Am 5. Juli 1908 starb der Grossh. bad. 1. Staats¬
anwalt Junghans in Mannheim; seit 1893 Mitglied, seit
1901 Ausschus.smitglied, hat er die Arbeit desselben durch
Wort und Schrift stets aufs Nachdrücklichste gefördert.
Herr Dr. v. Engelberg konnte an seinem Grabe namens
des Vereins den wohlverdienten Ehrenkranz niederlegen.
In demselben Jahre verloren wir durch den Tod den
hochverdienten Gründer des Verbiinds der deutschen Schutz-
vereiiie, Geh. Rat Adolf Fuchs-Karlsruhe, im Alter von
75 Jahren. Welch umfassende Tätigkeit er auf dem Gebiet
der Gefangenen- und Jugendschutzfürsorge in erfolgreichster
Weise entwickelt hat, ist Ihnen Allen aus den Blättern für
Gefängniskunde, in denen ihm auch Exzellenz v. Jagemann
itn 43. Band einen ehrenden Nachruf gewidmet hat, bekannt.
Ferner starb am 27. Dezember 1908 im Alter von
75 Jahren unser hochverdientes Ausschussmitglied und
— 407
etellvertretender Vorsitzender Direktor a. D. v. Sichart
in Ludwigsburg. Was er für unsern Verein gearbeitet und
geleistet hat, zeigt ein Blick in die Bände unserer Vereins¬
zeitschrift, in der er auf Grund seines reichen Wissens
und seiner langjährigen Erfahrung durch Arbeiten von
bleibendem Wert seinem Namen ein ehrenvolles Gedächtnis
gesichert hat.
Am 22. Mai 1909 folgte ihm im Tode nach der mit
ihm im Leben durch enge Bande der Freundschaft ver¬
bundene Direktor a. D. v. K ö s 11 i n in Stuttgart im Alter
von 82 Jahren, einer der Mitgründer unseres Vereins, der
ihm Zeit seines Lebens die Treue bewahrt hat; seit 1884
gehörte er dem Ausschuss an; die Stuttgarter Versamm¬
lung von 1903 ernannte ihn zum Ehrenmitglied. Den
beiden letztgenannten Männern, denen ich persönlich viel
Freundvschaft und Förderung ira Berufsleben verdanke,
konnte ich namens unseres Vereins Kränze der Dankbar¬
keit und Verehrung auf den Sarg legen.
Ein weiteres Mitglied, das dem Verein fast seit seiner
Gründung angehörte, verloren wir in demselben Jahre
durch den Tod, den langjährigen Lehrer am Grossh. Landes¬
gefängnis Freiburg, Reallehrer Kirsch, der stets mit
warmem Herzen mit uns gearbeitet hat.
Weiter sind aus dem Leben geschieden: Pfarrer Adolf
Hogg, der kath Hausgeistliche des grossh. bad. Landes¬
gefängnisses Bruchsal, dem in unsern Blättern ebenfalls
ein Nachruf gewidmet ist.
Ferner:
Dr, Trennott, Strafanstaltsarzt in Ensisheim.
Vikar Meyer in Hamirurg.
Oberstaatsanwalt Dr. Meyer in Braunschweig.
Pastor Isermeyer in Himmelstür.
Direktor Borschdorf in Grone.
OberstilatsanWalt Wilhelm in Düsseldorf.
Dekan Stärk, kath. Hausgeistlicher in Heilbronn.
Oberamtsrichter Schmid in Weinheim.
Direktor Wagner in Hagenau.
Direktor Sauer in Plötzensee.
Pfarrer Kalb in Stuttgart.
Dr. Lewin, israelit. Hausgeistl. in Freiburg.
Dr. Levi, Sanitätsrat in Hagenau.
Oberinspektor Jlenz in Reinickendorf.
Direktor Bornemann in Voigtsberg.
Hauslehrer Fikentscher in Kaisheira.
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Regierungsrat Schweykardt, Direktor in Sulzbach,
Direktor Gosche in Rummelsburg.
Pfarrer Pingsmann in München-Gladbach.
T h ö « s, Anstaltslehrer in Plötzensee.
Zusammen 26 Mitglieder.
Ihnen Allen werden wir stets ein treues und dank¬
bares Andenken bewahren, und ich darf Sie wohl bitten,
die Verstorbenen zu ehren, indem Sie sich von Ihren Sitzen
erheben! — Geschieht. —
Die Vereinsarbeit nahm ihren geordneten Fortgang;
ich habe mich bemüht, mich so rasch als möglich einzu¬
arbeiten, habe auch, soweit es mir die Zeit gestattete, per¬
sönliche Fühlung genommen (Rheinisch-westfä